{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2016-10-12","aktenzeichen":"9 U 118/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2016 - 19 O 37/16 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.\n\n2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.10.2016.\n\nGründe\n\nI.\n\nRandnummer1\n\nZur Darstellung des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom 04.08.2016 (Bl. 256 d.A.) in dieser Sache verwiesen.\n\nII.\n\n1.\n\nRandnummer2\n\nDie - nach Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist - gemäß § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2016 - 19 O 37/16 - ist zulässig. Sie hat nach der Überprüfung des angefochtenen Urteils anhand des gesamten Berufungsvorbringens nach überstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.\n\n2.\n\nRandnummer3\n\nZur Begründung verweist der Senat zunächst auf seine eingehende Darstellung in dem Beschluss vom 04.08.2016 (Bl. 256 d.A.), mit dem der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückgewiesen wurde. Die Angriffe der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis. Zu den Argumenten der Berufungsbegründung, die im Wesentlichen mit dem Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten identisch ist, bleibt Folgendes zu ergänzen:\n\na.\n\nRandnummer4\n\nSoweit die Beklagte nach wie vor behauptet, es sei kein Protokoll der mündlichen Verhandlung erstellt worden, ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich ein Verhandlungsprotokoll (mit Abvermerk, Bl. 214 d.A. und - bzgl. der Verkündung - Bl. 216 d.A.) in der Akte befindet. Dem Beklagtenvertreter wird anheim gestellt, Akteneinsicht zu nehmen.\n\nb.\n\nRandnummer5\n\nDas von der Beklagten wiederholt vorgebrachte Argument, die Klägerin habe den Eltern die Sozialhilfegewährung verweigern dürfen oder gar müssen, zielt v.a. auf die Einrede des § 814 BGB. Hierzu hat der Senat bereits das Notwendige gesagt (Ziff. II.3.d. des o.g. Beschlusses). Einer Beweiserhebung durch das Landgericht bedurfte es zu dieser Frage nicht.\n\nRandnummer6\n\nDie Leistungsgewährung an die Eltern in Kenntnis der an die Beklagte erfolgten Schenkung begründete entgegen der Ansicht der Berufung auch kein Vertrauen darauf, dass die Klägerin nicht den Schenkungsrückforderungsanspruch der Eltern auf sich überleiten und dann durchsetzen wird. Richtig ist zwar, dass Sozialhilfeleistungen nachrangig sind, also der Antragsteller nach dem Grundsatz des Vorrangs der Selbsthilfe alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen hat (§ 2 SGB XII). Sich selbst helfen kann ein Leistungsberechtigter aber nur dann, wenn ihm bereite Mittel zu Verfügung stehen. Besteht - wie hier - nur ein bestrittener Rechtsanspruch gegen eine Dritte, der erst noch gerichtlich durchzusetzen ist, kann der Hilfenachfragende grds. nicht auf bereite Mittel verwiesen werden (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 2 Rn. 22).\n\nc.\n\nRandnummer7\n\nSoweit die Beklagte meint, dass das Landgericht die Berechnung des Sozialhilfeanspruchs der Eltern habe nachprüfen müssen, hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 04.08.2016 unter Ziff. II.2.b. erläutert, dass die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung an die Eltern vor dem Zivilgericht nicht zu prüfen ist und dass es genügt festzustellen, dass und in welcher Höhe Sozialleistungen an die Eltern geflossen sind. Und die Höhe der den Eltern der Beklagten gewährten Hilfen ist unstreitig.\n\nd.\n\nRandnummer8\n\nEbensowenig verfangen die Argumente der Beklagten, dass die „eigenen Voraussetzungen“ des übergeleiteten Anspruchs nicht erfüllt seien und das Landgericht hierzu keine notwendigen Feststellungen getroffen hat. Auch der Senat hat diesen Punkt eingehend erörtert (Beschluss vom 04.08. Ziff. II.3.).\n\ne.\n\nRandnummer9\n\nZutreffend ist zwar - wie der Senat bereits in dem o.g. Beschluss unter Ziff. II.3.c.bb. ausgeführt hat - dass entgegen den Ausführungen des Landgerichts von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beklagten nicht auszugehen ist. Allerdings ist im Ergebnis die Beklagte mit dem Einwand der Notbedarfseinrede nach § 242 BGB ausgeschlossen. Auch hierzu wird i.Ü. auf die Ausführungen des Senats Bezug genommen.\n\nRandnummer10\n\nSoweit die Beklagte im Zusammenhang mit Treu und Glauben erneut der Klägerin „anlasten“ will, dass sie überhaupt den Eltern Sozialhilfe gewährt hat, wird ergänzend auf die oben unter II.2.b. gemachten Ausführungen Bezug genommen. Und soweit die Beklagte vortragen lässt, sie selbst habe von der Sozialhilfebedürftigkeit der Eltern keine positive Kenntnis gehabt, wird unabhängig von der rechtlichen Relevanz dieser Behauptung darauf verwiesen, dass die Beklagte nicht einmal einen Monat nach Beurkundung des Schenkungsvertrags für ihre Eltern einen Sozialhilfeantrag stellte. Mehr ist hierzu nicht zu sagen.\n\nIII.\n\nRandnummer11\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern kein Urteil des Berufungsgerichts. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten regt der Senat unbeschadet der Möglichkeit der Stellungnahme an, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-10-12/9-u-118-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-10-12/9-u-118-16","retrieved":"2026-10-26 05:46:38.589559+00:00"},"card":{"id":"olg-stuttgart/2016-10-12/9-u-118-16","court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","panel":"9. 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