{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":null,"decided":"2016-05-03","aktenzeichen":"8 W 396/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 11.08.2014, Az. 3 O 346/12 (Erstattungsverhältnis Beklagte an Drittwiderbeklagte),\n\n \n\n \n\nabgeändert:\n\n \n\n \n \n\nAuf Grund des am 13.01.2014 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geschlossenen Vergleichs sind von der Beklagten an die Drittwiderbeklagte zu erstatten:\n\n \n \n\n \n\nEUR 1.265,49\n\n \n\n \n \n\nnebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 17.02.2014.\n\n \n\n \n\nIm Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Drittwiderbeklagten\n\n \n \n\n \n\nzurückgewiesen.\n\n \n\n \n\n2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Drittwiderbeklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n \n\n \n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 1.056,04\n\nGründe\n\n  \n\nI.\n\n \n\n \n\n1 \n\nDer Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht. Die streitgegenständliche Anlageberatung erfolgte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau. Diese hat ihre Forderungen in Zusammenhang mit der behauptet fehlerhaften Anlageberatung an den Kläger abgetreten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zugleich gegen die Ehefrau des Klägers Drittwiderklage erhoben, gerichtet auf Feststellung, dass (auch) ihr aus der streitgegenständlichen Kapitalanlage keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte wurden durch die gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten.\n\n \n\n \n\n2 \n\nDer Rechtsstreit endete durch einen am 13.01.2014 vor dem 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart geschlossenen Vergleich, im Rahmen dessen die Parteien folgende Kostenverteilung vereinbart haben:\n\n \n\n \n\n3 \n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen bezüglich des Klägers und der Beklagten tragen der Kläger 81 %, die Beklagte 19 %.\n\n \n\n \n\n4 \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen die Beklagte 19 %, die Drittwiderbeklagte 81 %.\n\n \n\n \n\n5 \n\nDurch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.08.2014 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die auf Grund des Prozessvergleichs vom 13.01.2014 von der Beklagten an die Drittwiderbeklagte zu erstattenden Kosten auf EUR 2.321,53 nebst Zinsen festgesetzt. Die Rechtspflegerin hat zur Begründung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats vom 08.11.2012 (OLG Stuttgart/Senat AGS 2013, 324) ausgeführt, bei der im Wege der isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten erhobenen negativen Feststellungsklage entständen die Anwaltsgebühren auf Seiten des Klägers und der Drittwiderbeklagten jeweils in voller Höhe und seien auch erstattungsfähig.\n\n \n\n \n\n6 \n\nGegen den ihr am 04.09.2014 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 15.09.2014 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages. Nach Auffassung der Beklagten liegt dann, wenn wie hier ein Rechtsanwalt im selben Prozess Kläger und Drittwiderbeklagten vertritt, nur eine Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor.\n\n \n\n \n\n7 \n\nDie Rechtspflegerin des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.\n\n \n\n \n\n8 \n\nDer Einzelrichter des Beschwerdegerichts hat das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat in voller Besetzung übertragen.\n\n \n\n \n\nII.\n\n \n\n \n\n9 \n\nDie gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.\n\n \n\n \n\n1.\n\n \n\n \n\n10 \n\nVertritt der Anwalt sowohl den Kläger als auch den Drittwiderbeklagten, so liegt für ihn nach ganz herrschender Auffassung nur eine Gebührenangelegenheit gemäß §§ 7, 15, 22 RVG vor, so dass er seine Gebühren und Auslagen nur einmal erhält und gegebenenfalls die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG verlangen kann (OLG Celle AGS 2015, 64; OLG Köln AGS 2015, 284; OLG München AnwBl 1995, 47; LG Düsseldorf AGS 2010, 321; Schneider/Wolf/Mayer, AnwaltKommentar RVG, 7. Auflage 2014, § 15 RVG, Rdnr. 115). Soweit Klage und Widerklage verschiedene Gegenstände betreffen, sind die Werte von Klage und Widerklage zu addieren, eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG erfolgt in diesem Fall nicht (OLG Köln AGS 2015, 284).\n\n \n\n \n\n11 \n\nAllgemeiner formuliert, liegt nur eine einzige Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber im selben Gerichtsverfahren vertritt (OLG Köln AGS 2015, 284; vgl. Norbert Schneider, AGS 2016, 62: „Ein gerichtliches Verfahren ist auch immer eine Angelegenheit“).\n\n \n\n \n\n12 \n\nDer Bundesgerichtshof hat zuletzt in einem Fall mit einer Konstellation, wie sie vorliegend gegeben ist, die herrschende Auffassung bestätigt: verlangt der Kläger aus abgetretenem Recht Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung aus einem Anlagegeschäft und kommt es dann zu einer Drittwiderklage des Anlageberaters gegen den Zedenten auf Feststellung, dass dem Zedenten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung keine Ansprüche zustehen, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG, so dass der Anwalt, der sowohl den Kläger als auch den Drittwiderbeklagten vertritt, seine Vergütung nur einmal erhält (BGH AGS 2016, 61).\n\n \n\n \n\n13 \n\nDer Senat schließt sich nunmehr dieser Rechtsprechung an. Soweit der Senat in der Entscheidung vom 08.11.2012 (OLG Stuttgart 8 W 419/12, AGS 2013, 324) die Auffassung vertreten hat, es lägen in so einem Fall mehrere Angelegenheiten vor, wird hieran nicht festgehalten.\n\n \n\n \n\n2.\n\n \n\n \n\n14 \n\nIm vorliegenden Fall sind bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers und des Drittwiderbeklagten insgesamt folgende Kosten angefallen:\n\n \n\n \n\n15 \n\nI. Instanz\n\n \n\n \n\n16 \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG\n\n \n \n \n\nEUR 2.060,50\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nErhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG\n\n \n \n \n\nEUR 475,50\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nTerminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG:\n\n \n \n \n\nEUR 1.902,00\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nFahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV RVG:\n\n \n \n \n\nEUR 24,00\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nTage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG:    \n\n \n \n \n\nEUR 20,00\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nPauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG:\n\n \n \n \n\nEUR 20,00\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nUmsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG:\n\n \n \n \n\nEUR 855,38\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nGesamt:\n\n \n \n \n\nEUR 5.357,38\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n\n17 \n\nEs findet eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG und keine Wertaddition statt, da Klage und Drittwiderklage hier denselben Gegenstand betreffen (Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1008 VV RVG). Dies liegt auch den Streitwertfestsetzungen durch das Landgericht und das Berufungsgericht zugrunde.\n\n \n\n \n\n18 \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nAuf die Drittwiderbeklagte entfallen (1/2):                                   \n\n \n \n \n\nEUR 2.678,69\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n\n19 \n\nII. Instanz:\n\n \n\n \n\n \n \n\n \n \n\nAuf die Drittwiderbeklagte entfallen (1/2):\n\n \n \n \n\n20 \n\nEUR 3.981,80\n\n \n \n\n \n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n1,6-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG:\n\n \n \n \n\nEUR 2.404,80\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nErhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG:\n\n \n \n \n\nEUR 450,90\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nTerminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV RVG:\n\n \n \n \n\nEUR 1.803,60\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nEinigungsgebühr gemäß Nr. 1004 VV RVG:\n\n \n \n \n\nEUR 1.953,90\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nFahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV RVG:\n\n \n \n \n\nEUR 33,90\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nTage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG    \n\n \n \n \n\nEUR 25,00\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nPauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG:\n\n \n \n \n\nEUR 20,00\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nUmsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG:\n\n \n \n \n\nEUR 1.271,50\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nGesamt:\n\n \n \n \n\nEUR 7.963,60\n\n \n \n\n \n \n\n \n\n \n\n21 \n\nAuf der Grundlage der vereinbarten Kostenverteilung, wonach die Drittwiderbeklagte von ihren Kosten 81 % selbst trägt und ihr 19 % von der Beklagten erstattet werden, ergibt sich für die erste Instanz ein Erstattungsbetrag von EUR 508,95, für die zweite Instanz ein solcher von EUR 756,54. Insgesamt sind demgemäß von der Beklagten an die Drittwiderbeklagte EUR 1.265,49 nebst Zinsen zu erstatten.\n\n \n\n \n\n22 \n\nDer angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss war entsprechend abzuändern.\n\n \n\n \n\n3.\n\n \n\n \n\n23 \n\nDie Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf Nr. 1812 KV GKG, § 91 Abs. 1 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-03/8-w-396-14","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-03/8-w-396-14","retrieved":"2026-07-09 00:29:23.753900+00:00"},"card":{"id":"olg-stuttgart/2016-05-03/8-w-396-14","court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","panel":null,"date":"2016-05-03","dockets":["8 W 396/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2016 – 8 W 396/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-03/8-w-396-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 11.08.2014, Az. 3 O 346/12 (Erstattungsverhältnis Beklagte an Drittwiderbeklagte),\n\nabgeändert:\n\nAuf Grund des am 13.01.2014 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geschlossenen Vergleichs sind von der Beklagten an die Drittwiderbeklagte zu erstatten:\n\nEUR 1.265,49\n\nnebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 17.02.2014.\n\nIm Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Drittwiderbeklagten\n\nzurückgewiesen.\n\n2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Drittwiderbeklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 1.056,04","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"RVG/15","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"15","label":"§ 15 RVG","mentions":4},{"id":"RVG/7","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"7","label":"§ 7 RVG","mentions":2},{"id":"BGB/247","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"247","label":"§ 247 BGB","mentions":1},{"id":"RPflG 1969/11","law":"RPflG 1969","abbreviation":"RPflG 1969","ref":"11","label":"§ 11 RPflG 1969","mentions":1},{"id":"ZPO/568","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"568","label":"§ 568 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"RVG/22","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"22","label":"§ 22 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-09T00:29:23.753900+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}