{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":null,"decided":"2014-05-22","aktenzeichen":"1 Ss 270/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet\n\n \n\n \n\nv e r w o r f e n ,\n\n \n\n \n\ndass die Verurteilung zur Zahlung an den Adhäsionskläger\n\n \n\n \n\nentfällt\n\n \n\n \n\nund von einer Entscheidung über den Antrag des Adhäsionsklägers abgesehen wird.\n\n \n\n \n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die durch den Adhäsionsantrag entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt; ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte und der Adhäsionskläger jeweils selbst.\n\nGründe\n\n  \n\n \n\n1 \n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift ausgeführt:\n\n \n\n \n\n2 \n\n„Dass die Revision ohne weitere Einschränkung den Rechtsfolgenausspruch angreift, ist dahingehend auszulegen, dass auch die Ausurteilung der Schmerzensgeldzahlung an den Adhäsionskläger … von der Revision erfasst sein soll, § 300 StPO.\n\n \n\n3 \n\nInsoweit ist die Revision mit der Sachrüge zulässig (406a Abs. 2 5. 1 StPO) und auch begründet. Die Feststellungen der Strafkammer nebst den bindend gewordenen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils tragen die Ausurteilung eines Schmerzensgeldanspruches nach § 823 Abs. 2, 253 BGB i. V. m. § 185 StGB und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht.\n\n \n\n4 \n\nAufgrund der Anordnung des § 253 BGB kann ein Schmerzensgeldanspruch im Fall einer Beleidigung nur ausnahmsweise unmittelbar aus Artikel 1 Abs. 1, 2, Abs. 1 GG folgen (BVerfG, NJW 2004, 2371). Voraussetzung ist, dass unter Würdigung von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie Intensität und Ausmaß der mit der Beleidigung einhergehenden Beeinträchtigungen eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Für die Beleidigung von Polizeibeamten im Dienst gilt dabei: Wenngleich ein Polizeibeamter Beleidigungen in seinem Dienst in keiner Weise dulden muss und durch Stellung eines Strafantrags auf strafrechtliche Ahndung der Beleidigung hinwirken kann, so ist andererseits von ihm zu erwarten, dass er anlässlich seiner Dienstverrichtung ihm gegenüber ausgesprochene Beleidigungen in der Regel nicht auf die eigene Person, sondern vornehmlich auf seine hiervon zu trennende Amtsträgerschaft bezieht (LG Oldenburg, StV 2013, 690 - juris Rn 32). Die Urteilsfeststellungen lassen nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nach diesen Maßstäben vorliegend erfüllt wären.\n\n \n\n5 \n\nAus den bindend gewordenen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils, Abschnitt II. ergibt sich, dass der Adhäsionskläger als Polizeibeamter tätig und von den verfahrensgegenständlichen Beleidigungen des Angeklagten insoweit betroffen war, als dieser ihn gegen 9.45 Uhr gegenüber den anwesenden Polizeibeamten - in eigener Abwesenheit - als „der Wichser-Kollege“ und um 9.48 Uhr erneut als „Wichser“ bezeichnete. Darüber hinaus nannte der Angeklagte den Adhäsionskläger zwischen 10.00 Uhr und 10.30 Uhr - nunmehr in dessen Anwesenheit - „Assi“ [...]. Dies erfüllt die genannten hohen Anforderungen an das Entstehen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen Beleidigung nicht.\n\n[...].\n\n \n\n6 \n\nIn Bezug auf die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld an den Adhäsionskläger ist das angefochtene Urteil gem. § 406a Abs. 2 S. 2 StPO durch Beschluss aufzuheben und gem. § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch abzusehen (BGH, NStZ 1988, 237; Meyer-Goßner, a.a.O., § 406a Rn. 5; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2009, § 406a Rn. 8).“\n\n \n\n \n\n7 \n\nDem schließt sich der Senat an; die Kostenentscheidung hinsichtlich des Adhäsionsantrags beruht auf § 472a Abs. 2 StPO.\n\n \n\n \n\n8 \n\nIm Übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-05-22/1-ss-270-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-05-22/1-ss-270-14","retrieved":"2026-07-09 00:29:16.179578+00:00"},"card":{"id":"olg-stuttgart/2014-05-22/1-ss-270-14","court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","panel":null,"date":"2014-05-22","dockets":["1 Ss 270/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2014 – 1 Ss 270/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-05-22/1-ss-270-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. 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