{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":null,"decided":"2014-01-17","aktenzeichen":"11 WF 271/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beteiligten E. H. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Crailsheim vom 21.11.2013 - 2 F 328/13 -\n\n \n\n \n\nabgeändert.\n\n \n\n \n\nDer Beteiligten E. H. wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung zum 23.10.2013\n\n \n\n \n\nbewilligt.\n\n \n\n \n\nIhr wird Rechtsanwältin S. zu den Bedingungen einer im Bezirk des Familiengerichts Crailsheim niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet.\n\nGründe\n\n  \n\nI.\n\n \n\n1 \n\nDie Beschwerdeführerin ist am 00.08.1999 geboren. Sie ist das leibliche Kind der Beteiligten S. und R. H., die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.\n\n \n\n \n\n2 \n\nIm vorliegenden Verfahren beantragte die Mutter die Übertragung der elterlichen Sorge für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester K., geboren am 00.02.2001, auf sich. Das Familiengericht bestellte beiden Kindern eine Verfahrensbeiständin und führte am 02.10.2013 die Anhörung der Eltern, der Kinder, der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes durch. Es unterbreitete sodann den Beteiligten den Vorschlag, neben weiteren flankierenden Vereinbarungen lediglich die Gesundheitsfürsorge auf die Mutter zu übertragen und es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.\n\n \n\n3 \n\nAm 23.10.2013 beantragte das Kind E. H. Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung einer Anwältin.\n\n \n\n4 \n\nNachdem beide Eltern der vorgeschlagenen Regelung hinsichtlich der elterlichen Sorge zugestimmt hatten, stellte das Familiengericht durch Beschluss vom 17.12,2013 gemäß §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs über die Ausübung der Gesundheitssorge durch die Mutter fest. Das Familiengericht billigte die Vereinbarung und machte sie sich zu eigen.\n\n \n\n \n\n5 \n\nDen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung einer Anwältin zu Gunsten des Kindes E. wies das Familiengericht zurück.\n\n \n\n6 \n\nHiergegen wendet sie sich mit der sofortigen Beschwerde.\n\n \n\n \n\nII.\n\n \n\n7 \n\nDie zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.\n\n \n\n \n\n8 \n\nDie Beiordnung eines Anwalts in familienrechtlichen Verfahren, welche nicht Streitverfahren sind, richtet sich nach § 78 Abs. 2 FamFG. Danach wird einem Beteiligten auf seinen Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dies ist stets dann der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass ein an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligter seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.\n\n \n\n \n\n9 \n\nDavon ist vorliegend das Familiengericht bei der Beschwerdeführerin ausgegangen. Obwohl sie im Sorgerechtsverfahren selbst verfahrensfähig ist, § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, hat ihr das Familiengericht eine Verfahrensbeiständin beigeordnet und somit zum Ausdruck gebracht, dass es das Kind in nicht für befähigt erachtet, seine Interessen selbst wahrzunehmen. Somit liegen nach dem Eindruck des Familiengerichts, welchen der Senat mangels abweichender Erkenntnisse seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, grundsätzlich auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG vor.\n\n \n\n \n\n10 \n\nSofern dies der Fall ist, geht die Vertretung eines beteiligten Kindes nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 158 Abs. 5 FamFG der Unterstützung durch einen Verfahrensbeistand vor. Die Verfahrensbeistandschaft ist nach dieser Vorschrift aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht mehr vorliegen. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt angemessen vertreten werden, was auch bei einer nachträglichen Beauftragung der Fall sein kann (Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. Auflage, 2014, Rn. 53 zu § 158).\n\n \n\n \n\n11 \n\nDie Beiordnung der Rechtsanwältin gibt dem Kind Gelegenheit, sich als eigenständige Verfahrensbeteiligte vor einer verfahrensabschließenden Entscheidung des Familiengerichts nach § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu der von den Eltern im „Vergleich“ vorgeschlagenen übereinstimmenden Regelung zu äußern.\n\n \n\n \n\n12 \n\nGemäß §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO findet eine Kostenerstattung nicht statt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-01-17/11-wf-271-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-01-17/11-wf-271-13","retrieved":"2026-07-09 00:25:20.330147+00:00"},"card":{"id":"olg-stuttgart/2014-01-17/11-wf-271-13","court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","panel":null,"date":"2014-01-17","dockets":["11 WF 271/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.01.2014 – 11 WF 271/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-01-17/11-wf-271-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten E. 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