{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":null,"decided":"2013-10-02","aktenzeichen":"18 UF 201/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragsgegners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 7.6.2013 AZ: 12 F 988/11 wird\n\n \n\nz u r ü c k g e w i e s e n .\n\nGründe\n\n  \n\nI.\n\n \n\n1 \n\nDer Antragsgegner und Beschwerdeführer ist der Auffassung, er schulde seiner geschiedenen Ehefrau keinen nachehelichen Ehegattenunterhalt. Er beantragt deshalb die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3 in Verbindung mit Ziffer 8 des Scheidungsverbundbeschlusses. Danach wurde er verpflichtet, mit sofortiger Wirksamkeit ab Rechtskraft der Scheidung (17. September 2013) einen monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 1.053,-- EUR zu bezahlen.\n\n \n\n \n\n2 \n\nSeiner Auffassung nach könnte sich die Antragstellerin im Fall seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB bei der Rückforderung von zu viel bezahltem Unterhalt berufen.\n\n \n\n \n\nII.\n\n \n\n3 \n\nDer Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3 des erstinstanzlichen Beschlusses ist gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG i.V.m. §§ 707, 719 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n \n\n \n\n4 \n\nEine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nur in Frage, wenn der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG.\n\n \n\n \n\n5 \n\nDer Bundesgerichtshof hat für Vollstreckungen außerhalb des Unterhaltsrechts entschieden, dass diese grundsätzlich zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil führen, wenn im Falle der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den zu Unrecht gezahlten Geldbetrag zurückzuzahlen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1138).\n\n \n\n \n\n6 \n\nDemgegenüber vertritt das OLG Hamm (FamRZ 2012, 263) und das OLG Hamburg (FamRZ 2012, 279) in Unterhaltssachen eine restriktivere Ansicht. Danach stellt die Wahrscheinlichkeit, dass vom Gläubiger beigetriebener Unterhalt angesichts der Vermögenslage des Schuldners später von diesem nicht zurückverlangt werden kann, den Regelfall dar, weil Unterhalt nur bei Bedürftigkeit geschuldet ist. Durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG habe der Gesetzgeber die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen der besonderen Bedeutung zur Sicherung des Lebensunterhalts zum Regelfall erklärt. Die Nichtrealisierbarkeit zu viel bezahlten Unterhalts ist nach dieser Ansicht eine normale Folge der Zwangsvollstreckung und müsse vom Schuldner hingenommen werden (a.A. OLG Rostock FamFR 2011, 306).\n\n \n\n \n\n7 \n\nMit der zitierten OLG-Rechtsprechung vertritt aber auch der BGH (NJW-RR 2007, 1138) den Standpunkt, dass nach dem klaren Wortlaut des § 719 Abs. 2 ZPO der dauerhafte Verlust einer nicht geschuldeten Geldsumme ein unersetzlicher Nachteil sei. Dafür wird es allerdings nicht als ausreichend angesehen, dass die Rückforderung längere Zeit in Anspruch nehmen und mit nicht unerheblichen Mühen verbunden sein könnte. Vielmehr sei erforderlich, dass mit einer Rückzahlung auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden könne (vgl. Prütting / Helms, FamFG, § 120 RN 7 m.w.N.).\n\n \n\n8 \n\nEinen solchen Nachteil hat der Antragsgegner hier gar nicht substantiiert dargetan, sondern lediglich auf § 818 Abs. 3 BGB Bezug genommen, wobei insofern auch fraglich ist, ab welchem Zeitpunkt sich die Antragstellerin möglicherweise wegen Bösgläubigkeit nicht auf diesen Einwand berufen könnte.\n\n \n\n \n\n9 \n\nDarüber hinaus kann hier aber auch nicht vom Vorliegen der strengen Voraussetzungen der zitierten Rechtsprechung hinsichtlich des Schuldnernachteils ausgegangen werden. Vielmehr verfügt die Antragstellerin über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Sozialversicherungsfachangestellte und war bis zur Geburt der ersten Zwillinge bei der … Krankenkasse in S… beschäftigt, wo sie Elternzeit bis zum 23.4.2014 bewilligt bekam. Spätestens nach diesem Zeitpunkt wird die Antragstellerin ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen, zumal eine Ganztagesschulbetreuung an der von mittlerweile allen Kindern besuchten Grundschule offensichtlich verfügbar ist. Somit ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zeitnah ihrer Erwerbstätigkeit wenigstens teilschichtig wieder nachgehen kann und dadurch in der Lage sein wird, möglicherweise zu viel entrichteten Unterhalt zurück zu erstatten (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.8.2013 - 18 UF 167/13 -).\n\n \n\n \n\n10 \n\nDaher war der Aussetzungsantrag zurückzuweisen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-10-02/18-uf-201-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-10-02/18-uf-201-13","retrieved":"2026-07-09 00:53:46.810213+00:00"},"card":{"id":"olg-stuttgart/2013-10-02/18-uf-201-13","court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","panel":null,"date":"2013-10-02","dockets":["18 UF 201/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.10.2013 – 18 UF 201/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-10-02/18-uf-201-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Antragsgegners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 7.6.2013 AZ: 12 F 988/11 wird\n\nz u r ü c k g e w i e s e n .","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/818","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"818","label":"§ 818 BGB","mentions":2},{"id":"FamFG/120","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"120","label":"§ 120 FamFG","mentions":2},{"id":"ZPO/719","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"719","label":"§ 719 ZPO","mentions":2},{"id":"FamFG/116","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"116","label":"§ 116 FamFG","mentions":1},{"id":"ZPO/707","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"707","label":"§ 707 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-09T00:53:46.810213+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}