{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":null,"decided":"2012-11-13","aktenzeichen":"17 UF 262/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rottenburg vom 22.08.2012 (1 F 101/12)\n\n \n\n \n \n\nabgeändert:\n\n \n \n\n \n\nDas Amtsgericht Rottenburg am Neckar wird für unzuständig erklärt, der Rechtsstreit erster Instanz wird an das Amtsgericht Stuttgart\n\n \n\n \n \n\nv e r w i e s e n .\n\n \n \n\n \n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n \n\n \n\nBeschwerdewert: 2.400,00 EUR\n\nGründe\n\n  \n\nI.\n\n \n\n1 \n\nDie Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Beide habe die italienische Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien, der Antragsgegner lebt in Deutschland.\n\n \n\n \n\n2 \n\nDie Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner höheren nachehelichen Unterhalt, als in einem gerichtlichen Vergleich aus dem Jahr 2007 vereinbart. Sie hat ihren Antrag beim Amtsgericht Rottenburg am Neckar, in dessen Bezirk der Antragsgegner lebt, eingereicht. Der Antragsgegner rügte die Zuständigkeit dieses Gerichts und verwies auf ein bereits in Italien von ihm eingeleitetes Unterhaltsabänderungsverfahren.\n\n \n\n \n\n3 \n\nDas Gericht hat mit Verfügungen vom 28.06.2012 und 25.07.2012 auf seine Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit hingewiesen und die Antragstellerin schließlich aufgefordert, wegen § 28 Abs. 1 AUG Verweisungsantrag zu stellen.\n\n \n\n \n\n4 \n\nDa die Antragstellerin keinen Verweisungsantrag stellte, hat das Amtsgericht Rottenburg mit Beschluss vom 22.08.2012 den Antrag als unzulässig abgewiesen. Das Amtsgericht Rottenburg sei für den Unterhaltsrechtsstreit nicht zuständig, es bestünde gemäß § 28 AUG die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart.\n\n \n\n \n\n5 \n\nDie Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und zunächst das Amtsgericht Rottenburg weiter für zuständig gehalten. Auf Hinweis der Senatsvorsitzenden hat die Antragstellerin Abgabe, hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Amtsgericht Stuttgart beantragt.\n\n \n\n \n\n6 \n\nDer Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss.\n\n \n\n \n\nII.\n\n \n\n7 \n\nAuf die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) und den Hilfsantrag ist das Verfahren an das gemäß § 28 AUG ausschließlich zuständige Amtsgericht Stuttgart als Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts als Gericht erster Instanz zu verweisen.\n\n \n\n \n\n8 \n\nDas Amtsgericht Rottenburg am Neckar hat seine Zuständigkeit zu Recht verneint: Für isolierte Unterhaltsverfahren, in denen sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 3 a oder b EuUntVO herleitet, bestimmt § 28 AUG eine Zuständigkeitskonzentration, wenn einer der Beteiligten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Da der Antragsgegner in Deutschland lebt, folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 3 a EuUntVO, da die Antragstellerin in Italien lebt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 28 AUG. Danach hat ausschließlich das Gericht zu entscheiden, das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig ist. Da der Antragsgegner im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart lebt, ist das Amtsgericht Stuttgart ausschließlich zuständig.\n\n \n\n \n\n9 \n\nDa es sich um eine Familienstreitsache handelt (§ 112 FamFG) sind nicht die Vorschriften über die Abgabe und Verweisung §§ 3 f FamFG, sondern gemäß § 113 Abs. 1 FamFG die Verweisungsvorschriften der ZPO anzuwenden. Somit hat das Amtsgericht zu Recht das Verfahren mangels Verweisungsantrags nicht abgegeben, sondern den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.\n\n \n\n \n\n10 \n\nNachdem nun in zweiter Instanz der notwendige Verweisungsantrag jedenfalls hilfsweise gestellt wurde, ist in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO der Rechtsstreit nach Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts in erster Instanz an das ausschließlich zuständige Amtsgericht Stuttgart zu verweisen. Diese Verweisung ist auch auf den erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag hin möglich (Kammergericht Berlin, Urteil vom 01.03.2011 -14 U 122/08-, Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. § 281 RN 9). § 513 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen. Nur für den Fall, dass ein Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, ist eine Überprüfung dieser Annahme verwehrt, nicht jedoch für den umgekehrten Fall (Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl. § 513 RN 11).\n\n \n\n \n\n11 \n\nDurch Zulassung des erst in zweiter Instanz gestellten Verweisungsantrags entstehen für die Beteiligten keine Nachteile, denn die Antragstellerin hätte auch einen neuen Antrag beim Amtsgericht Stuttgart stellen können.\n\n \n\n \n\n12 \n\nDas Amtsgericht Stuttgart wird gem. Art. 12 EuUntVO in eigener Zuständigkeit prüfen, ob das Verfahren wegen eines zeitlich früher anhängigen Verfahrens in Italien, wie der Antragsgegner vorträgt, auszusetzen bzw. die Unzuständigkeit festzustellen ist.\n\n \n\n \n\nIII.\n\n \n\n13 \n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 2 ZPO. Der Antragstellerin sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da sie zwar obsiegt, dies jedoch nur, da sie ihren Verweisungsantrag verspätet gestellt hat. Bei rechtzeitigerer Antragstellung wäre kein Beschwerdeverfahren notwendig gewesen.\n\n \n\n14 \n\nDie Kostenentscheidung für die erste Instanz entfällt mit der Beschwerdeentscheidung. Die im Verfahren vor dem unzuständigen Gericht erwachsenen Kosten sind als Teil der Kosten bei dem als zuständig bezeichneten Gericht zu behandeln (§281 Abs. 3 S. 1 ZPO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2012-11-13/17-uf-262-12","cited_norms":[{"jurabk":"AUG 2011","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2012-11-13/17-uf-262-12","retrieved":"2026-07-09 00:47:50.153961+00:00"},"card":{"id":"olg-stuttgart/2012-11-13/17-uf-262-12","court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","panel":null,"date":"2012-11-13","dockets":["17 UF 262/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2012 – 17 UF 262/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2012-11-13/17-uf-262-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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