{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":null,"decided":"2010-12-01","aktenzeichen":"17 UF 242/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n\nI. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Sigmaringen (2 F 383/09) wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig\n\n \n\n \n\nverworfen.\n\n \n\n \n\nII. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n \n\n \n\nIII. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 753,00 EUR festgesetzt.\n\nGründe\n\n  \n\n \n\nI.\n\n \n\n1 \n\nIn dem am 06.11.2009 durch einen Verfahrenskostenhilfeantrag eingeleiteten Verfahren wies das Amtsgericht - Familiengericht - Sigmaringen durch Beschluss vom 05.08.2010 den Antrag des Antragstellers auf Nennung des Namens des leiblichen Vaters der von der Antragsgegnerin am 04.01.1979 geborenen Tochter M.-S. ab. Das Amtsgericht hatte dem Antragsteller in Abänderung des Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 05.03.2010 Rechtsanwalt F. aus Sigmaringen und zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin W. aus Berlin beigeordnet. Der Beschluss vom 05.08.2010 wurde Rechtsanwalt F. am 11.08.2010 zugestellt.\n\n \n\n \n\n2 \n\nGegen diesen Beschluss legte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, Rechtsanwältin W., mit Schriftsatz vom 07.09.2010, eingegangen beim Amtsgericht am 09.09.2010, Beschwerde „hier die Kostenentscheidung betreffend“ ein und beantragte Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand. Die Antragsgegnerin habe Anlass zur Klage gegeben, weswegen sie die Kosten zu tragen habe.\n\n \n\nII.\n\n \n\n3 \n\nAuf das nach dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren finden die Vorschriften des FamFG Anwendung, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.\n\n \n\n \n\n4 \n\nDie Beschwerde war durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, § 68 Abs. 2 FamFG.\n\n \n\n \n\n5 \n\nDie Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden, § 63 FamFG. Die Monatsfrist wurde durch Einlegung beim Amtsgericht Sigmaringen am 09.09.2010 gewahrt, so dass es eines Antrages auf Wiedereinsetzung nicht bedurfte.\n\n \n\n \n\n6 \n\nDas vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, da es nur eine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zum Gegenstand hat, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 99 Abs. 1 ZPO.\n\n \n\n \n\n7 \n\nBei dem vorliegenden Verfahren, das sich auf die Anspruchsgrundlagen der §§ 826 und 242 BGB stützt und der Durchsetzung eines nach § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB übergegangenen Unterhaltsanspruches dient, handelt es sich nicht um eine Abstammungssache, sondern um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 2. Auflage 2010, § 169, RN.20) und damit gemäß § 112 Nr. 3 FamFG um eine Familienstreitsache.\n\n \n\n \n\n8 \n\nWährend bei den FamFG-Verfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Einigkeit herrscht, dass eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung möglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2009, 18 UF 243/09, zitiert in Juris, RN. 10; OLG München, Beschluss vom 03.11.2009, 33 WF 243/09; zitiert in Juris; Keidel/Meyer-Holz; FGG, 16. Auflage 2009, § 58, RN. 95), wird dies bei den Familienstreitsachen unterschiedlich beurteilt. Bei diesen stellt § 113 Abs. 1 S.1 FamFG klar, dass die Vorschriften der §§ 58 ff FamFG über die Beschwerde anzuwenden sind, die §§ 80 bis 84 FamFG über die Kosten hingegen nicht heranzuziehen sind. Insofern verweist § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung.\n\n \n\n \n\n9 \n\nTeilweise wird die Auffassung vertreten, dass, dem Wortlaut des FamFG folgend, sich eine Differenzierung zwischen Streitsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erschließt, da die §§ 58 ff FamFG eine solche Unterscheidung nicht enthalten und die Kostenentscheidung insgesamt Bestandteil der Endentscheidung wird (OLG Oldenburg, 5. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 01.06.2010, 14 UF 45/10; zitiert in Juris, RN. 8; Rüntz/Viefhues, FamRZ 2010, 1292).\n\n \n\n \n\n10 \n\nDagegen wird mit Verweis auf die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung (BTDrs 16/6308, S. 168), in dem das Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung nur für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben werden sollte, vorgebracht, dass zu den in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Bezug genommenen Kostenvorschriften auch § 99 ZPO gehört, weswegen zwar grundsätzlich die §§ 58 ff. FamFG über die Beschwerde zur Anwendung kommen, jedoch unter Beachtung der hinsichtlich der Kostenentscheidung weiter geltenden Vorschrift des § 99 ZPO (Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Auflage 2010, § 58 FamFG, RN.5; Keidel/Meyer-Holz; FGG, 16. Auflage 2009, § 58, RN. 95; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Auflage 2010, Vorbem. zu § 80 FamFG, RN.5; OLG Oldenburg, 4. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 08.10.2010,4 WF 226/10, zitiert in Juris, Leitsatz; Götsche in JurisPR-FamR 11/2010, Anm. 2 ).\n\n \n\n \n\n11 \n\nDieser Auffassung schließt sich der Senat wegen des eindeutigen Verweises in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG jedenfalls für die nicht den Unterhalt betreffenden Familienstreitsachen an. Da sich die Kostenentscheidung in Familienstreitsachen weiterhin, außer in Unterhaltssachen, nach §§ 91 ff. ZPO richtet, spielen anders als in § 81 FamFG verhaltensorientierte Kriterien weiterhin keine Rolle, sondern die Kostenentscheidung richtet sich strikt nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Der Gesetzeszweck des § 99 ZPO, zu verhindern, dass das Gericht bei Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, hat daher weiterhin seine Berechtigung.\n\n \n\n \n\n12 \n\nUm eine solche isolierte Anfechtung handelt es sich hier, denn sowohl aus dem Wortlaut der Beschwerde als solcher, als auch aus deren Begründung sowie aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers ergibt sich, dass sie ausschließlich eingelegt wurde, um die Kostenentscheidung des Amtsgerichtes überprüfen zu lassen.\n\n \n\n \n\n13 \n\nSoweit sich der Antragsteller auf den Standpunkt stellen würde, die Beschwerde bezöge sich auf den Beschluss des Amtsgerichtes insgesamt, so dass § 99 ZPO nicht zur Anwendung komme, könnte er auch damit keinen Erfolg haben. Dies würde wegen des erklärten Zwecks, nur die Kostenentscheidung anzugreifen, eine unzulässige Umgehung des § 99 Abs. 1 ZPO darstellen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Auflage 2010, § 99, RN. 4; OLG Düsseldorf, FamRZ 91,350). Zwar darf ein Rechtsmittel bei formeller Beschwer nur dann als Umgehung des § 99 Abs. 1 ZPO angesehen und deswegen als unzulässig verworfen werden, wenn „der Wille, das Urteil nur wegen des Kostenpunktes zu bekämpfen, gleichsam mit Händen zu greifen ist“ (RGZ 102,290,291; BGH NJW 1976,1267). Dies ist hier aber aufgrund der Beschwerdebegründung und der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers der Fall. Er verfolgt das Ziel, den Namen des leiblichen Vaters der Tochter M.-S. der Antragsgegnerin zu erfahren, nicht weiter. Vielmehr geht es ihm darum, dass die Antragsgegnerin Anlass zur Klage gegeben habe, weshalb er eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten erstrebt.\n\n \n\n \n\n14 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 FamFG. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, 40 Abs. 1 FamGKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-12-01/17-uf-242-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":6},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1607","ref_norm":"1607","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-12-01/17-uf-242-10","retrieved":"2026-07-09 00:35:57.811027+00:00"},"card":{"id":"olg-stuttgart/2010-12-01/17-uf-242-10","court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","panel":null,"date":"2010-12-01","dockets":["17 UF 242/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.12.2010 – 17 UF 242/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-12-01/17-uf-242-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. 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