{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":null,"decided":"2010-07-16","aktenzeichen":"8 W 317/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n\n1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2010, Az. 25 O 423/09,\n\n \n\n \n\nabgeändert:\n\n \n\n \n\nAufgrund des Vergleichs des Landgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2010, Az. 25 O 423/09, sind von der Beklagten an die Klägerin und die Drittwiderbeklagte an Kosten zu erstatten:\n\n \n\n \n\n731,37 EUR \n\n \n\n \n\nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 15. April 2010.\n\n \n\n \n\n2. Der Kostenfestsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde der Beklagten werden im übrigen\n\n \n\n \n\nzurückgewiesen.\n\n \n\n \n\n3. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 77 % sowie die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 23 %.\n\n \n\n \n\nBeschwerdewert: 244,90 EUR\n\nGründe\n\n  \n\n1.\n\n \n\n1 \n\nIm Hauptsacheverfahren haben die Parteien am 19. Januar 2010 einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, in dem sie unter Ziff. 5. vereinbarten:\n\n \n\n2 \n\n\"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die mit der Widerklage vom 5. November 2009 unter Ziff. 3 geltend gemachten außergerichtlichen Geschäftsgebühren der Beklagten von dem vorliegenden Vergleich umfasst und abgegolten sind.\"\n\n \n\n3 \n\nIm übrigen einigten sich die Parteien auf eine Kostenquote zulasten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner von 40 % und der Beklagten von 60 %.\n\n \n\n4 \n\nMit Ziffer 3. der Widerklage vom 5. November 2009 hatte die Beklagte von der Klägerin und der Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von 1.329,94 EUR nebst Zinsen für die vorgerichtliche Vertretung der Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigten verlangt. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer 1,6-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV von 1.097,60 EUR (bei einem Gegenstandswert von 22.011,12 EUR), aus der Auslagenpauschale von 20 EUR und der Umsatzsteuer von 212,34 EUR.\n\n \n\n5 \n\nNachdem zunächst eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nicht vorgenommen wurde und mit Beschluss vom 3. Mai 2010 die von der Beklagten an die Klägerin und die Drittwiderbeklagte zu erstattenden Kosten auf 543,59 EUR festgesetzt worden waren, erfolgte im Wege der Abhilfe am 17. Juni 2010 unter Aufhebung der ursprünglichen Kostenfestsetzung eine erneute in Höhe von 788,49 EUR zulasten der Beklagten unter Berücksichtigung der Anrechnung einer 0,75-Geschäftsgebühr von 514,50 EUR (Gegenstandswert: 22.011,12 EUR) auf die von der Beklagten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV von 683,80 EUR (Gegenstandswert: 12.920,26 EUR).\n\n \n\n \n\n6 \n\nGegen die am 23. Juni 2010 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 7./12. Juli 2010 sofortige Beschwerde eingelegt, deren Zurückweisung die Gegenpartei beantragt hat. Im Streit ist - wie bereits im Kostenfestsetzungsverfahren - die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.\n\n \n\n7 \n\nDer Rechtspfleger hat nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n \n\n \n\n2.\n\n \n\n8 \n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff ZPO zulässig, hat aber in der Sache im wesentlichen keinen Erfolg.\n\n \n\n \n\n9 \n\nAnders als in dem vom Senat am 18. März 2010, Az. 8 W 132/10 (in juris), entschiedenen Fall geht es hier im Rahmen der Problematik einer Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 RVG-VV nicht darum, ob eine Titulierung der Geschäftsgebühr vorliegt, sondern ob von deren Erfüllung ausgegangen werden kann (§ 15a Abs. 2 RVG).\n\n \n\n \n\n10 \n\nDer zwischen den Parteien geschlossene Vergleich beinhaltet keinen Vollstreckungstitel in Bezug auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr. Denn eine Zahlungspflicht der Klägerin und der Drittwiderbeklagten enthält dieser nicht. Eine Vollstreckung aufgrund des Vergleichs wäre insoweit nicht möglich.\n\n \n\n \n\n11 \n\nEin Dritter - hier die Klägerin und die Drittwiderbeklagte - können sich jedoch auf die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 RVG auch dann berufen, soweit er (sie) den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat (haben).\n\n \n\n \n\n12 \n\nDer Vergleich der Parteien regelt ausdrücklich die mit der Widerklage vom 5. November 2009 unter Ziff. 3 geltend gemachten außergerichtlichen Geschäftsgebühren der Beklagten dahin, dass diese vom Vergleich umfasst und abgegolten sind.\n\n \n\n13 \n\nHierbei handelt es sich nicht um eine allgemeine Erledigungsklausel, der nicht zu entnehmen wäre, ob von einer Erfüllung des Anspruchs oder von einem Verzicht auf ihn auszugehen ist, sondern um eine Vereinbarung der Parteien dergestalt, dass die Erfüllung des Anspruchs zwischen ihnen zu Grunde gelegt wird.\n\n \n\n14 \n\nDenn die Synonyme für das Wort \"abgelten\" sind: abbezahlen, ableisten, abzahlen, auszahlen, begleichen, bezahlen, entschädigen, ersetzen, erstatten, vergüten, bezahlen, zurückbezahlen, zurückzahlen (Duden - Das Synonymwörterbuch).\n\n \n\n15 \n\nDie Parteien haben das Wort \"abgelten\" im Rahmen der Vergleichsformulierung gewählt und dieses beinhaltet entsprechend den vorstehend aufgezählten Synonymen die Erfüllung des Anspruchs.\n\n \n\n16 \n\nZumindest ist die Vereinbarung als eine solche im Sinne des § 364 Abs. 1 BGB rechtlich zu qualifizieren (Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 364 Rn. 1-3). Welchen Gegenstand die Leistung an Erfüllungs statt hat, ist im Kostenfestsetzungsverfahren als reinem Höheverfahren nicht zu prüfen, da der Wortlaut des Vergleichs unzweifelhaft von der Abgeltung und damit der Erfüllung des Anspruchs ausgeht.\n\n \n\n \n\n17 \n\nDemzufolge hat eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach § 15a RVG in Verbindung mit Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 RVG-VV zu erfolgen.\n\n \n\n \n\n18 \n\nAllerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit niedriger war als der der vorgerichtlichen (gerichtlich: 12.920,26 EUR; vorgerichtlich: 22.011,12 EUR), so dass sich die in Anrechnung zu bringende 0,75-Geschäftsgebühr von 514,50 EUR auf 394,50 EUR reduziert (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, Vorb. 3 RVG-VV Rn. 205).\n\n \n\n19 \n\nDanach ergibt sich bei Durchführung des Kostenausgleichs ein Erstattungsbetrag zu Gunsten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten von lediglich 731,37 EUR und nicht von 788,49 EUR.\n\n \n\n \n\n20 \n\nUnter entsprechender Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. Juni 2010 waren der Kostenfestsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde der Beklagten im übrigen als unbegründet zurückzuweisen.\n\n \n\n \n\n21 \n\nDie Kostenfolge beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Wegen des überwiegenden Unterliegens der Beklagten im Beschwerdeverfahren kam eine Reduzierung der gerichtlichen Gebühr nach billigem Ermessen nicht in Betracht.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-07-16/8-w-317-10","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-07-16/8-w-317-10","retrieved":"2026-07-09 00:35:34.796738+00:00"},"card":{"id":"olg-stuttgart/2010-07-16/8-w-317-10","court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","panel":null,"date":"2010-07-16","dockets":["8 W 317/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2010 – 8 W 317/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-07-16/8-w-317-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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