{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-01-21","aktenzeichen":"4 U 1079/23","doktyp":"Endurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Eine unfallbedingte Ruptur der Supraspinatussehne kann auch bei degenerativen \nVorschäden und einem zeitlichen Auseinanderfallen von Unfall und bildgebender \nFeststellung der Ruptur in Betracht kommen, wenn sachverständig ausgeschlossen werden \nkann, dass diese allein auf der Vorschädigung beruht und das Sturzgeschehen zum \nVerletzungsbild passt. \n \n2. Das Vorliegen anspruchsmindernder unfallabhängiger Verschleißerscheinungen über das \naltersentsprechende Maß hinaus ist vom Versicherer darzulegen und zu beweisen. \n \n3. War der Versicherungsnehmer bis zum Unfall beschwerdefrei, kommt die Annahme einer \nVorinvalidität auch bei röntgenologisch nachgewiesenen Veränderungen nicht in Betracht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 21. Januar 2025, Az.: 4 U 1079/23 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1079/23 \nLandgericht Leipzig, 03 O 1923/20 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nS...... B......, ...... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigte: \nK...... P...... Rechtsanwälte Fachanwälte Partnerschaft mbB, ...... \n \ngegen \n \nA...... Versicherung AG, ...... \nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2024 am 21.01.2025 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n23.05.2023 - 3 O 1923/20 - teilweise abgeändert. \n \nDie Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die \nKlägerin 4.241,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n\n \n \nII. \nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n \nIII. \nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. \n \nIV. \nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 12.723,58 EUR festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. \n \n(Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gem. §§ 540, 313a ZPO abgesehen). \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen \nAnspruch auf weitere Leistungen aus der bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherung. \n \n1. \nDie Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis geführt, dass der Sturz beim Skifahren am \n08.02.2016 ursächlich für die Gesundheitsbeeinträchtigung ihrer rechten Schulter war. \n \nGemäß § 1 III der Allianz-AUB 94 liegt ein bedingungsgemäßer Unfall vor, wenn die \nversicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis \n(Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Nach den Bedingungen \nmuss die Gesundheitsschädigung Folge des Unfallereignisses sein. Der erforderliche \nKausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung besteht \nnach der Äquivalenztheorie, wenn der Unfall im Sinne einer condicio sine qua non nicht \nhinweggedacht \nwerden \nkann, \nohne \ndass \nder \nGesundheitsschaden \nentfiele \n(Schwintowski/Brömmelmeyer/Brömmelmeyer, PK-VersR 3. Aufl. § 178 VVG Rn. 26). Dabei \nist Mitursächlichkeit ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 – IV ZR 521/14 –, \nRn. 14, juris). Ob ein solcher Zurechnungszusammenhang vorliegt, ist weiterhin nach den \nGrundsätzen der Adäquanztheorie zu bestimmen. Danach ist ein Unfallereignis für den \nEintritt der Gesundheitsschädigung kausal, wenn es im Allgemeinen und nicht nur unter \nbesonders eigenartigen und ganz unwahrscheinlichen, nach dem regelmäßigen Verlauf der \nDinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, solche Folgen auszulösen (vgl. \nBGH, a.a.O. m.w.N. juris). Der Nachweis eines unfallbedingten Gesundheitsschadens ist \nnach den strengen Anforderungen des § 286 ZPO zu führen (BGH, Urt. v. 20.07.2011 - IV \nZR 180/10 - VersR 2011, 1173; BGH, Urt. v. 13.05.2009 - IV ZR 211/05 - VersR 2009, 1213; \nBGH, Urt. v. 17.10.2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547). Dieser muss zwar nicht mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein; erforderlich ist jedoch ein für \ndas praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, \nohne sie vollständig auszuschließen (BGH, Beschl. v. 18.01.2012 - IV ZR 116/11 - VersR \n2012, 849; BGH, Urt. v. 04.11.2003 - VI ZR 28/03 - VersR 2004, 118). \n \nDer Senat ist aufgrund der vorliegenden sachverständigen Einschätzungen der \nGerichtssachverständigen Prof. Dr. D...... und Dr. R...... sowie des Privatgutachters Dr K...... \nmit hinreichender Sicherheit gem. § 286 ZPO davon überzeugt, dass die im Herbst 2016 \ndiagnostizierte vollständige Rotatorenmanschettenruptur und die damit einhergehenden \n\n \n \nGesundheitsbeschwerden der Klägerin auf dem Unfallgeschehen vom 08.02.2016 beruhen. \n \na) \nIm Ergebnis der sachverständigen Begutachtung steht zur Überzeugung des Senats fest, \ndass die Klägerin durch das Sturzgeschehen jedenfalls eine Dehnungsbelastung der \nRotatorenmanschette \nund \ninfolgedessen \nim \nweiteren \nVerlauf \nauch \neine \nRotatorenmanschettenläsion erlitt. Hiervon ist nach den Feststellungen des erstinstanzlich \ntätigen Sachverständigen Dr. R...... als auch des weiteren Sachverständigen Prof. Dr. D...... \naber auch des Privatgutachters Dr. K...... in dem auf Veranlassung der Beklagten erstellten \nGutachten vom 15.10.2018 auszugehen. Die Gutachter kommen sämtlich zu dem Schluss, \ndass der Unfallmechanismus mit einem „Nachvornereißen der Arme“ und dem \nnachfolgenden Sturz auf das Gesicht und die rechte Schulter grundsätzlich geeignet ist, zu \neiner Dehnung und nachfolgend auch einer Ruptur der Supraspinatussehne zu führen. Von \neinem derartigen Sturzgeschehen ist hier aufgrund der konstanten Unfallschilderung der \nKlägerin mit hinreichender Sicherheit auszugehen, auch wenn sie sich - aus \nnachvollziehbaren Gründen - nicht an sämtliche Einzelheiten des Ablaufs erinnern kann. Für \neine unfallbedingte Gesundheitsschädigung sprechen zudem entscheidend die unmittelbar \nposttraumatisch aufgetretene „Pseudolähmung“ des rechten Armes, der Umstand, dass sich \ndie Klägerin sofort nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begeben hat, die dabei \nfestgestellten Schulterbeschwerden mit eingeschränkter Abduktion und Außenrotation des \nrechten Armes, was auch für die behandelnden Ärzte den Verdacht auf eine \nRotatorenmanschettenläsion begründete, die seitdem bestehenden starken Schmerzen und \ndie bildmorphologisch bereits im MRT-Befund vom 16.02.2016 - zumindest - festgestellte \nödematöse Auftreibung im Bereich des Ansatzgebietes der Supraspinatussehne sowie die \nnachfolgend persistierende Beschwerdesymptomatik. Zwar ist nach Einschätzung der \nSachverständigen auf einem, in engem zeitlichen Zusammenhang zum Unfallgeschehen \nerstellten MRT vom 16.02.2016 eine sichere, den Sehnenspiegel durchgreifende Ruptur \nnicht erkennbar gewesen, die sich schließlich erst im MRT vom 11.10.2016 abgebildet habe. \nDie Lokalisation der dort dargestellten Ruptur befindet sich aber dem Sachverständigen Prof. \nD...... zufolge in dem Bereich, in dem im Februar 2016 die ödematöse und aufgetriebene \nVeränderung der Supraspinatussehne zur Darstellung gekommen ist. Über diese \nFeststellung hinausgehend hat der Privatgutachter Dr. K...... nach Auswertung des MRT vom \n16.02.2016 zudem das Vorliegen einer partiellen Sehnenläsion bereits zu diesem Zeitpunkt \nausdrücklich \nbejaht. \nSeine \nNachbefundung \nder \nMRT-Aufnahme \ndes \nrechten \nSchultergelenkes \nvom \n16.2.2016 \nhabe \nals \nunfallbedingte \nDiagnose \nein \nImpingement-Syndrom \ndes \nrechten \nSchultergelenks \nbei \nPartialruptur \nder \nSupraspinatussehne ergeben. Dieses Erstschadensbild sei so in den zur Begutachtung \nvorliegenden MRT–Aufnahmen dokumentiert und könne als vollbeweislich gesichert \nangesehen werden. \n \nb) \nDem steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen, dass der Sachverständige \nProf. D...... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage des \nBeklagtenvertreters, inwiefern das Unfallereignis kausal für die später eingetretenen \nSchäden geworden sei, angegeben hat, das sei „nicht auszuschließen“ und er könne „einen \ngenauen Prozentsatz zur Wahrscheinlichkeit der Mitwirkung nicht einmal näherungsweise“ \nbenennen. Denn der Sachverständige hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung \nnochmals bekräftigt, dass die sachverständigerseits ebenfalls festgestellte Degeneration des \nSchultergelenks für die Frage, ob sich infolge des Unfalls eine Ruptur entwickelt habe, die \nam 16.02.2016 noch nicht auf dem MRT zu sehen war, ohne Einfluss gewesen sei. Damit \n\n \n \nscheidet aber eine allein degenerative Vorschädigung als Alleinursache für diese Ruptur aus. \nVielmehr \nist \nim \nAnschluss \nhieran \nzumindest \nvon \neiner \nMitursächlichkeit \ndes \nUnfallgeschehens auszugehen. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt es aber für einen \nadäquaten Kausalzusammenhang, wenn die Funktionsbeeinträchtigung zumindest auch auf \ndegenerativen oder anlagebedingten Vorschäden beruht, die bis zum Unfall noch keine \nBeschwerden ausgelöst hatten, so dass jede andere Ursache die Gesundheitsschädigung \nebenso gut hätte herbeiführen können und der Unfall, der in diesen Fällen häufig auch als \n\"Gelegenheitsursache\" bezeichnet wird, nur einen unmaßgeblichen Anlass für die \nBeschwerden setzt (vgl. BGH a.a.O. Rn. 16 ff m.w.N. auch zur Gegenmeinung, - juris). \nAnders \nals \nim \nSozialversicherungsrecht \nist \nim \nprivaten \nUnfallversicherungsrecht \nausreichende Adäquanz schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit \nliegenden Mitwirkung gegeben (BGH, a.a.O. und Urteil vom 23.10.2013 - IV ZR 98/12, VersR \n2013, 1570 Rn. 21). Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen \ndie Kausalität nicht aus. Zudem würde ein Ausschluss der Kausalität über die Figur der \n\"Gelegenheitsursache\" \ndie \nBeweislast \ndes \nVersicherers \nfür \ndie \nMitwirkung \nvon \nVorerkrankungen unzulässig auf den Versicherungsnehmer verlagern. \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen schließt das Vorhandensein von degenerativen \nVeränderungen des Schultergelenks bei der Klägerin einen Kausalzusammenhang nicht aus. \nVielmehr steht im Ergebnis der Beweisaufnahme mit hinreichender Sicherheit entsprechend \ndem Beweismaß des § 286 ZPO fest, dass das Unfallgeschehen die Ruptur der \nRotatorenmanschette im Sinne einer Mitursächlichkeit bewirkt und damit die geltend \ngemachte Gesundheitsschädigung ausgelöst hat. Die bei dem Skiunfall auf die Klägerin \neinwirkenden Kräfte waren entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen Prof. \nD...... geeignet, die degenerativ vorveränderte Rotatorenmanschette im Sinne einer Dehnung \nzu belasten. Der Sachverständige hat weiterhin bestätigt, dass eine unfallbedingte \nRotatorenmanschettenbelastung \naufgrund \nder \nbildmorphologisch \nnachgewiesenen \nödematösen Aufquellung der Supraspinatussehne anzunehmen sei, was durch die \nunmittelbar postraumatisch aufgetretene Pseudolähmung unterstützt werde. Darüber \nhinausgehend war nach den Ausführungen des Privatgutachters eine Partialruptur der \nSupraspinatussehne bereits im MRT vom 26.02.2016 nachweisbar. Dem Sachverständigen \nProf. D...... zufolge sind die nunmehr bestehenden Beschwerden dadurch hervorgerufen \nworden, dass bei einer Ruptur der Rotatorenmanschette der Oberarmkopf am Schulterdach \nreibe und dadurch Probleme verursache. Dies sei unabhängig davon, ob die Sehne \ndegenerativ vorgeschädigt gewesen oder die Beschädigung allein auf das Trauma \nzurückzuführen \nsei. \nUnstreitig \nbestand \nvor \ndem \nUnfallgeschehen \nzudem \nkeine \nBeschwerdesymptomatik, auch nicht im Zusammenhang mit der von Seiten der \nSachverständigen festgestellten Degeneration im Schultergelenk. Steht - wie hier - somit \nfest, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung nur durch ein Unfallereignis entstanden \nsein kann, reicht dies für die Annahme eines Kausalzusammenhangs aus (vgl. OLG \nSaarbrücken, Urt. v. 16.12.2020 - 5 U 39/20 - RuS 2021, 410, Ls., m.w.N.). \n \n2. \na) \nDas Ausmaß der unfallbedingten Invalidität richtet sich nach § 7 Ziff. I Abs. (2) Allianz-AUB \n94. Danach ist als fester Invaliditätsgrad bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit „eines Armes \nim Schultergelenk“ 70 Prozent der vereinbarten Invaliditätssumme anzusetzen. Die \nSachverständigen Dr. R...... und Prof. D...... bemessen die Einschränkung der \nFunktionsfähigkeit im Einklang mit dem Privatgutachter Dr. K...... mit 2/20, dabei ist für die \nEinschränkung der Armvorhebung 1/20 und für die Rotationseinschränkung zusätzlich 1/20 \n\n \n \nanzusetzen. Die Bemessung beruhe auf der aktuell gängigen Gutachtenliteratur und der \nEinschätzungsempfehlung, \ndie \nauch \nbei \nder \nbeschriebenen \ngeringen \nBewegungseinschränkung und Funktionsstörung gerechtfertigt sei. Begründete Zweifel an \ndieser sachverständigen Einschätzung werden von den Parteien nicht aufgezeigt. Die auch \nmit der Berufung von der Klägerin behauptete Funktionsbeeinträchtigung von zwei Zehntel \nArmwert findet in der sachverständigen Begutachtung hingegen keine Grundlage. \n \nb) \nEin \nAbzug \nin \nHöhe \nvon \n50 \n% \nMitwirkungsanteil \nwegen \ndes \nvorbestehenden \nVerschleißzustands im Bereich des rechten Schultergürtels (Schultereckgelenk- und \nSchulterhauptgelenkarthrose) und der Veränderungen der Rotatorenmanschette ist im \nErgebnis der sachverständigen Begutachtung nicht gerechtfertigt. Die Klägerin kann daher \nnoch die Zahlung einer weiteren Invaliditätsleistung im zuerkannten Umfang verlangen. \n \nNach § 8 Allianz-AUB 94 mindert sich der Invaliditätsgrad entsprechend dem Anteil der \nKrankheit oder des Gebrechens, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein \nUnfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung mitgewirkt haben. Eine Krankheit in \ndiesem Sinne liegt vor, wenn ein regelwidriger Körperzustand besteht, der ärztlicher \nBehandlung \nbedarf, \nwährend \nunter \neinem \nGebrechen \nein \ndauernder \nabnormer \nGesundheitszustand zu verstehen ist, der eine einwandfreie Ausübung normaler \nKörperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt. Demgegenüber sind Zustände, die noch im \nRahmen der medizinischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine \ngewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2016 – IV \nZR 521/14, MDR 2016, 1451 = VersR 2016, 1492 Rz. 22; vom 23. Oktober 2013 - IV ZR \n98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 28; Beschluss vom 8. Juli 2009 - IV ZR 216/07, VersR 2009, \n1525 Rn. 14). Abnutzungs-, Verschleiß- oder Schwächeerscheinungen, die sich innerhalb \ndes altersbedingten Normalzustands bewegen, sind deshalb keine Gebrechen im Sinne von \n§ 8 Allianz-AUB 94 (vgl. zu vergleichbaren AUB; BGH, Urteil vom 22. Januar 2020 – IV ZR \n125/18 –, Rn. 20, juris; m.w.N.). Für die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an der \nGesundheitsschädigung ist nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen entgegen der Ansicht \nder Beklagten grundsätzlich der Unfallversicherer darlegungs- und beweisbelastet. Das gilt \nnach § 182 VVG nicht nur für mitwirkende Gebrechen, sondern auch für den Abzug wegen \nVorinvalidität (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 31. Aufl., § 182 Rn. 1). Der Versicherer \nmuss dabei auch beweisen, dass unfallunabhängige Verschleißerscheinungen, die er \nanspruchskürzend berücksichtigen will, über das altersgerechte Maß hinausgehen. Diesen \nBeweis hat die Beklagte mit den Sachverständigengutachten Dr. R...... und Prof. Dr. D...... \nnicht geführt. \n \nZwar ergibt sich auch aus dem Gutachten Prof. D......, dass die Klägerin an Vorschädigungen \nim Bereich des unfallbetroffenen Schultergelenks gelitten hat, die nach Ansicht des \nGerichtsgutachters \nden \nSehnenriss \nbegünstigt \nhaben \nsollen. \nAllerdings \nhat \nder \nSachverständige diese Vorschädigung als altersentsprechenden Normalbefund bezeichnet. \nDie Klägerin habe vor dem Unfallereignis keine Beschwerden im Bereich der Schulter \ngehabt, was er für ein wichtiges Anzeichen halte. Vor diesem Hintergrund seien auch die \nvom Gutachter Dr. K...... in seinem Gutachten vom 15.10.2018 angemerkten Umstände wie \nein Hochstand des Oberarmkopfes und ostheophytäre Ausziehungen als normal anzusehen. \nDiese Einschätzung hat er nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit dem \nHinweis auf eine Reihenuntersuchung an - insoweit mit der Klägerin vergleichbaren - \nasymptomatischen Patienten bekräftigt, die vergleichbare Befunde ergeben habe. Eine \nVorinvalidität nach § 7 AUB oder eine mitwirkende Beeinträchtigung nach § 8 AUB liegt \n\n \n \ninsbesondere dann nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer trotz der röntgenologisch \nnachgewiesenen Veränderungen bis zum Zeitpunkt des Unfalls beschwerdefrei war, so dass \nunter dieser Prämisse eine Funktionsbeeinträchtigung im Zeitraum vor dem Unfall nicht \npositiv nachgewiesen werden kann (so OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Juli 2005 – 7 U \n197/01 –, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25. April 2018 – 10 U 33/16 –, Rn. 70, juris). \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht \nzuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des §§ 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 9 ZPO. \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nR......","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-01-21/4-u-1079-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-01-21/4-u-1079-23","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"olg-dresden/2025-01-21/4-u-1079-23","court":"OLG Dresden","court_id":"olg-dresden","court_as_stated":"Oberlandesgericht Dresden","panel":null,"date":"2025-01-21","dockets":["4 U 1079/23"],"decision_type":"Endurteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Dresden, Endurteil vom 21.01.2025 – 4 U 1079/23","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-01-21/4-u-1079-23","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. 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