{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-07-31","aktenzeichen":"4 W 357/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n1. Ansprüche eines Wirtschaftsunternehmens auf Löschung von Negativbewertungen sind\nvermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn sie vorrangig der Wahrung wirtschaftlicher Belange\ndienen.\n2. Auch die Streitwertangabe in der Klageschrift kann als Anknüpfung für die Schätzung des\nwirtschaftlichen Interesses eines solchen Anspruchs dienen.\nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 31. Juli 2024, Az.: 4 W 357/24 \n\nOberlandesgericht \nDresden \nZivilsenat\nAktenzeichen: 4 W 357/24 \nLandgericht Leipzig, 08 O 1770/23 \nBESCHLUSS\nIn Sachen \n...... Logistik & Lagerhaus GmbH, ...... \nvertreten durch den Geschäftsführer ...... \n- Klägerin und Beschwerdegegnerin -\nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte N......, ...... \ngegen \n...... \nvertreten durch die Vorstandvorsitzende ...... \n- Beklagte und Beschwerdeführerin -\nProzessbevollmächtigte: \nT...... W...... Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... \nwegen Unterlassung \nhier: Streitwertbeschwerde \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \nRichter am Landgericht R...... als Einzelrichter \nohne mündliche Verhandlung am 31.07.2024 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des LG Leipzig vom \n30.04.2024 wird zurückgewiesen. \nGründe \nI.\n\n \n \n \nDie Beklagte betreibt im Internet die Bewertungsplattform „......“, auf der u.a. Arbeitgeber \nbewertet werden können. \n \nDie im Tenor des Urteils des Landgerichts wiedergegebene Bewertung mit dem Titel \n„Schlechtester Arbeitgeber aller Zeiten“ wurde am 09. Februar 2015 erstellt und am 13. \nFebruar 2015 auf der Plattform der Beklagten online geschaltet. Am 19.10.2018 wurde das \n„Schwesterunternehmen“ der Klägerin - die Firma L...... Logistik & Lagerhaus GmbH - im \nHandelsregister gelöscht. Im Februar 2023 stellte die Klägerin die streitgegenständliche \nBewertung auf der sie betreffenden Unternehmensprofilseite der Beklagten fest und forderte \ndie Beklagte zur Löschung auf. \n \nDas Landgericht hat der auf Unterlassung der Veröffentlichung gerichteten Klage \nstattgegeben und den Streitwert im Urteil vom 30.04.2024 auf 20.000 Euro festgesetzt. \nHiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Beklagten, mit der sie eine \nHerabsetzung des Streitwerts auf 10.000 Euro begehrt und zur Begründung auf einen \nBeschluss des OLG Hamburg verweist. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht \nabgeholfen. Die Klägerin hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie \nist \nder \nAuffassung, \nder \nStreitwert \nsei \nrichtig \nbemessen \nund \nträgt \nin \nder \nStreitwertbeschwerdeerwiderung \nergänzend \nvor, \ndass \nvor \nallem \nangesichts \nder \naußergewöhnlichen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Geschäftsführers \nder Klägerin, der am 02.12.2022 zum Wirtschaftssenator h.c. ernannt wurde, die Bemessung \nangemessen sei. \nII. \n \nDie gemäß §§ 567 ff ZPO, 68 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Streitwert für \ndie begehrte Unterlassung der unstreitig unwahren Tatsachenbehauptung ist mit 20.000,- \nEuro korrekt bemessen, § 3 ZPO. \n \na) \n \nDie Bemessung des Streitwerts richtet sich vorliegend nach § 48 Abs. I Satz I GKG i.V.m. § 3 \nZPO. Denn es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Vermögensrechtlich ist \njeder Anspruch, der entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im \nWesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen soll. Unterlassungsansprüche können dann \nvermögensrechtlich sein, wenn sie allein oder maßgeblich aus wirtschaftlichen Gründen \nverfolgt werden (BGH, Beschluss vom 01.02.1983 - VI ZR 116/82, NJW 1983, 2572; Urteil \nvom 20.12.1983 - VI ZR 94/82, NJW 1984, 1104 jeweils m.w.N). Grundsätzlich ist allerdings \nder mit einem Unterlassungsanspruch verfolgte Ehrenanspruch und der soziale \nGeltungsanspruch auch des selbständigen Unternehmers nichtvermögensrechtlich, sofern \ndas Rechtsschutzbegehren nicht wesentlich auch wirtschaftlichen Belangen dient (BGH \naaO.; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 48 GKG 2004, \nRn. 5). Den auf Unterlassung einer Negativbewertung gerichteten Anspruch eines \nselbständig \ntätigen \nArztes \nhat \nder \nSenat \ndaher \nauf \ndieser \nGrundlage \nals \nnichtvermögensrechtliche Streitigkeit eingestuft, weil es dort maßgeblich auch auf das \nberufliche Ansehen ankam (Senat, Urteil vom 6. März 2018 - 4 U 1403/17 -’ Rn. 32, juris). \nDieser Gesichtspunkt steht bei der Klägerin jedoch ersichtlich nicht im Vordergrund, \nmaßgeblich wurde der Anspruch zunächst vielmehr mit der Wahrung ihrer wirtschaftlichen \nBelange \nbegründet, \nauch \nwenn \nsie \nsich \nzuletzt \nmit \nder \nReplik \nim \nStreitwertbeschwerdeverfahren auf den sozialen Geltungsanspruch des Geschäftsführers \n\n \n \nberuft. \n \nSo ist in der Mail vom 24. Februar 2023 ersichtlich (Anlage K2), dass es zunächst darum \nging, alle Bewertungen des Standortes ......zu löschen, weil dieser nicht mehr existiere. In der \nMail Anlage K2 vom selben Tag wird mitgeteilt, dass es aus Sicht der Klägerin irreführend sei \nund die anderen Standorte in schlechtem Licht dastehen lasse. Insoweit sind wirtschaftliche \nBelange maßgebliches Interesse der Klägerin in diesem Verfahren. \n \nb) \n \nIm Ausgangspunkt der Bemessung ist daher nicht von den Auffangstreitwerten der § 52 Abs. \n2 GKG, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen, die nur für eine Bemessung nach § 48 Abs. 2 \nGKG herangezogen werden können (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 V ZB 75/21 - Rn. 7, \njuris). \n \nAuch bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit hat sich aber die Bemessung an konkreten \nAnhaltspunkten zu orientieren, die eine Schätzung des Interesses unter wirtschaftlichen \nGesichtspunkten nach § 3 ZPO erlauben. Derartige Anhaltspunkte können sich aus \nUmsatzzahlen- oder Erwartungen, dem tatsächlichen oder potentiellen Verbreitungsgrad der \nÄußerung oder der Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die konkrete Bewertung zu negativen \nAuswirkungen auf die geschäftliche Tätigkeit führen kann. Auch das geschäftliche Umfeld \nsowie Inhalt und Umfang der beanstandeten Bewertung sind hier einzubeziehen. \n \nZudem ist vorliegend indiziell die Streitwertangabe der Klägerin in der Klageschrift zu \nberücksichtigen, welche die Beklagte nach dem Beschluss vom 30.04.2024 erstmals \nangreift. Diese Angabe ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem sie nicht sicher von einer \nKostentragungspflicht der Beklagten ausgehen konnte, was sich auf den indiziellen Wert \ndieser Angabe auswirkt (BGH in GRUR 2023, 597 Rn. 12). \n \nIm vorliegenden Einzelfall ist in der Gesamtabwägung eine Festsetzung mit 20.000,- für \nangemessen zu erachten. Dabei war maßgeblich mit einzustellen, dass die Bewertung 9 \nJahre einsehbar war und einen erheblich negativen Charakter, d.h. eine erhebliche \nAuswirkung auf wirtschaftliche Belange, hier u.a. die Werbung von Mitarbeitern und das \nAnsehen bei Geschäftspartnern hat. Einen nur eingeschränkten Verbreitungskreis oder \ngeringe Zugriffszahlen bzgl. der Bewertung hat die Beklagte dagegen nicht behauptet. \n \nIII. \n \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nach § 68 GKG nicht. \n \n \n \n \n \nR......","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-31/4-w-357-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-31/4-w-357-24","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"olg-dresden/2024-07-31/4-w-357-24","court":"OLG Dresden","court_id":"olg-dresden","court_as_stated":"Oberlandesgericht Dresden","panel":null,"date":"2024-07-31","dockets":["4 W 357/24"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Dresden, Beschluss vom 31.07.2024 – 4 W 357/24","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-31/4-w-357-24","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des LG Leipzig vom\n30.04.2024 wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":3},{"id":"GKG 2004/48","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"48","label":"§ 48 GKG 2004","mentions":2},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"GKG 2004/68","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"68","label":"§ 68 GKG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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