{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-06-07","aktenzeichen":"2 Ws 95/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \nZuständigkeit des Gericht des ersten Rechtszuges für die Neufestsetzung einer Strafe nach \nArt. 316p, 313 Abs. 3 und 4 EGStGB. \nOLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2024, Az.: 2 Ws 95/24 \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 2 Ws 95/24 \nLandgericht Chemnitz: DL II StVK 206/22 \nStA Leipzig: R017 VRs 107 Js 41424/19 \nGenStA Dresden: 26 GWs 136/24 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Strafvollstreckungsverfahren gegen \n \nF...... A......, ...... \n \nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. \nhier: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 07.06.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Auswärtigen \nStrafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz vom 6. Februar \n2024 aufgehoben. \n \n2. Die \nKosten \ndes \nRechtsmittels \nund \ndie \nnotwendigen \nAuslagen \ndes \nBeschwerdeführers hat die Staatskasse zu tragen. \n \nGründe \n \nI. \n \n1. Das Amtsgericht Leipzig hat den Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 (Az. 211 Ds 107 Js \n41424/19) des vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten \nBesitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen für schuldig befunden. \n \na) Wegen des vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten \nBesitzes von Betäubungsmitteln (in einem Fall) hat es ihn unter Einbeziehung der \n(Einsatz-)Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom \n6. Dezember 2019 (Az. 273 Ds 37 Js 56873/19 jug) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \neinem Jahr und drei Monaten verurteilt. Der einbezogenen einjährigen Freiheitsstrafe lag die \nFeststellung zugrunde, der Beschwerdeführer habe mit seinem gesondert verfolgten Mittäter \nmit Betäubungsmitteln Handel getrieben, wobei er an zwei Personen jeweils circa 1 g \nMarihuana für 10,- EUR verkauft habe; zusätzlich hätten sie 4,5 g zum Zwecke des \nWeiterverkaufs in einem Depot und in der Geldbörse aufbewahrt. Ausweislich der Gründe \n\n \n \ndes amtsgerichtlichen Urteils vom 13. Mai 2022 übte der Verurteilte am 12. Februar 2019 \ngegen 14.30 Uhr den Besitz über 0,61 g Marihuana durchschnittlichen Wirkstoffgehalts aus; \nhierfür hat das Amtsgericht Leipzig eine Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe \nverhängt. Weiter ist der Beschwerdeführer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln am \n3. Dezember 2019 - Beisichführen von 0,43 g Haschisch, 1,42 g Marihuana, fünf \nEcstasy-Tabletten und 0,88 g Methamphetamin (Crystal) im Besucherraum der \nJustizvollzugsanstalt zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs - zu der Einzelstrafe von \nsechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. \n \nb) Die wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter \nEinbeziehung einer Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 8. März 2021 \n(Az. 211 Cs 101 Js 8276/21) im selben Urteil verhängte weitere Gesamtfreiheitsstrafe von \neinem Monat und drei Wochen ist bereits vollständig vollstreckt. \n \n2. Mit Beschluss vom 10. August 2022 hat das Landgericht Chemnitz - Auswärtige \nStrafvollstreckungskammer Döbeln - nach Vollstreckung von mehr als zwei Dritteln der \nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten den Strafrest zunächst zur \nBewährung ausgesetzt und die Dauer der Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. \nNachdem der Verurteilte innerhalb laufender Bewährungszeit erneut straffällig geworden \nwar, hat die Strafvollstreckungskammer die gewährte Strafaussetzung sodann mit Beschluss \nvom 6. Februar 2024 widerrufen. \n \nGegen die dem Verurteilten am 1. März 2024 zugestellte Entscheidung hat er am \n8. März 2024 sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu \nverwerfen. \n \nII. \n \nDie gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3, § 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde führt zur \nAufhebung der Widerrufsentscheidung. Denn die durch das Amtsgericht Leipzig mit der \nzugrundeliegenden Verurteilung vom 13. Mai 2022 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe, die \nGrundlage der Widerrufsentscheidung war, muss nach Wegfall einer der Einzelstrafen neu \nfestgesetzt werden. \n \n1. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung \nweiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG; BGBl. 2024 I Nr. 109 S. 1 ff.) zum 1. April \n2024 wurde das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch geändert und Art. 316p EGStGB \neingefügt, wonach im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem \nBetäubungsmittelgesetz, \ndie \nnach \ndem \nKonsumcannabisgesetz \noder \ndem \nMedizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, \nArt. 313 EGStGB entsprechend anzuwenden ist. \n \nArt. 313 Abs. 1 Satz 1 EGStGB sieht vor, dass rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher \nTaten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, \nmit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen werden, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. \nEnthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im Sinne des Art. 313 Abs. 1 Satz 1 EGStGB und \nandere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen (Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB). So \nliegt der Fall hier. \n\n \n \n \nDie Strafe wegen des Besitzes von 0,61 g Marihuana am 12. Februar 2019 ist angesichts \nder geringen Menge (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) mit Inkrafttreten des \nneuen Rechts (ipso iure) erlassen (Art. 313 EGStGB). Die einmonatige Freiheitsstrafe war \nallerdings in die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten einbezogen. \n \nDa dem Widerruf somit nachträglich - was zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die \nStrafvollstreckungskammer aber noch nicht der Fall war - die Verurteilungsgrundlage \nentzogen worden ist, ist zunächst eine gerichtliche Entscheidung zur Neufestsetzung der \nStrafe herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 367/23, S. 178 f.; siehe auch Stellungnahme des \nBundesrates BT-Drucks. 20/8704, S. 192, die im Gesetzgebungsverfahren zu keiner \nÄnderung führte). \n \n2. Der Senat konnte die Strafe nicht selbst neu festsetzen, da er hierfür nicht zuständig ist. \nDies obliegt dem Gericht des ersten Rechtszuges. \n \nDie Frage der Zuständigkeit für Entscheidungen nach Art. 316p in Verbindung mit Art. 313 \nEGStGB ist nicht eindeutig geregelt. So werden auch in der Rechtsprechung bislang \nverschiedene Lösungsansätze vertreten. Unter Verweis auf den Wortlaut „neu festsetzen“ \nund die Ähnlichkeit zur Gesamtstrafenbildung hat das Landgericht Aachen - Große \nStrafkammer - seine Zuständigkeit als Gericht des ersten Rechtszuges angenommen \n(Beschluss vom 29. April 2024 - 69 KLs 17/19, Rn. 38 ff., juris). Demgegenüber haben einige \nStrafvollstreckungskammern die eigene Zuständigkeit bejaht und neue Gesamtstrafen \ngebildet (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Mai 2024 - 20 StVK 228/24; LG Trier, \nBeschluss vom 3. April 2024 - 10 StVK 189/24, jeweils juris; Zuständigkeit in \nJugendstrafvollstreckungssachen Vollstreckungsleiter: OLG Hamm, Beschluss vom 23. April \n2024 - 4 OGs 10/24, juris; AG Heinsberg, Beschluss vom 26. April 2024 - 42 VRJs 79/23, \nwww.burhoff.de). \n \nDer Senat hat seiner Zuständigkeitsentscheidung folgende Überlegungen zugrunde gelegt: \n \na) Gemäß Art. 313 Abs. 5 EGStGB gelten bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1 und \n2 ergebenden Rechtsfolgen und für die richterlichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 \nund 4 die §§ 458 und 462 StPO sinngemäß. Die Vorschriften über gerichtliche \nEntscheidungen bei Strafvollstreckung (§ 458 StPO) und das Verfahren bei gerichtlichen \nEntscheidungen sowie deren Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde (§ 462 StPO) \nenthalten wiederum selbst keine Zuständigkeits-, sondern nur Verfahrensregelungen. Eine \nVerweisung \nauf \nden \ndie \nZuständigkeit \nder \nStrafvollstreckungskammer \nund \ndes \nerstinstanzlichen Gerichts normierenden § 462a StPO ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. \n313 Abs. 5 EGStGB hingegen nicht. \n \nb) Dass Art. 313 Abs. 5 EGStGB nur auf §§ 458 und 462 StPO und gerade nicht auch auf \n§ 462a StPO verweist, spricht gegen die Anwendbarkeit dieser Zuständigkeitsvorschrift. \nZwar wird teilweise vertreten, dass § 462a StPO mittelbar herangezogen werden müsse, weil \n§ 462a StPO Regelungen für Entscheidungen nach § 462 StPO enthalte (vgl. \nBöhme/Günnewig, DRiZ 2024, 144, 145 f.; LG Trier, Beschluss vom 3. April 2024 - 10 StVK \n189/24, Rn. 16 ff, juris). Allerdings handelt es sich vorliegend um Entscheidungen nach \nArt. 316p in Verbindung mit Art. 313 Abs. 3 oder Abs. 4 EGStGB, für die (nur) die in §§ 458 \nund 462 StPO enthaltenen Verfahrensregeln sinngemäß gelten sollen. \n \n\n \n \nc) Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Cannabisgesetz lassen sich für die Frage der \nZuständigkeit keine weiteren Erkenntnisse gewinnen. Der Gesetzgeber hat lediglich \nallgemein die bestehende Regelung des Art. 313 EGStGB und eine herbeizuführende \ngerichtliche Entscheidung zur Neufestsetzung der Strafe in verschiedenen Konstellationen in \nden Blick genommen, sein Augenmerk aber nicht auf die Zuständigkeit oder Einzelheiten des \nVerfahrens gerichtet (vgl. BT-Drucks. 367/23, S. 178 f. BT-Drucks. 20/8763; BT-Drucks. \n20/102426). \n \nd) Die Entstehungsgeschichte des Art. 313 EGStGB deutet nicht auf die Anwendbarkeit des \n§ 462a StPO für die vorliegende Konstellation. \n \nArt. 313 EGStGB ist seit dem Inkrafttreten mit dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch \nvom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) am 9. April 1974 (vgl. Art. 326 Abs. 3 EGStGB) im \nWortlaut nicht verändert worden. Dies erklärt auch den missverständlichen Verweis in Art. \n313 Abs. 3 Satz 1 EGStGB auf „§ 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen \nFassung“. Denn nach dem 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645, 651) war die heute in \n§ 52 Abs. 2 StGB (Tateinheit) zu findende Regelung in § 73 Abs. 2 StGB normiert. Zum \nZeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 313 EGStGB hatte § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO folgenden \nWortlaut: „Die bei der Strafvollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen \n(§§ 458 bis 461) werden von dem Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche \nVerhandlung erlassen.“ Hieraus folgt allerdings keine Zuständigkeitsabgrenzung gegenüber \nden Strafvollstreckungskammern, die es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab. Die Vorschrift \ndes § 462a StPO regelte die Strafgewalt des Amtsgerichts bei nachträglicher \nGesamtstrafenbildung. Die Strafvollstreckungskammern wurden erst durch Art. 22 Nr. 6 des \nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 520) mit dem \nneuen § 78a Abs. 1 GVG eingeführt, dessen Regelung am 1. Januar 1975 in Kraft trat (vgl. \nArt. 326 Abs. 1 EGStGB). Zum selben Zeitpunkt erlangte § 462a StPO mit dem noch heute \ngeltenden Abgrenzungskonzept Geltung; § 462 StPO wurde geändert. \n \nDie Gesetzesmaterialien zum Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (BT-Drucks. 7/550) \ngeben zur Zuständigkeitsfrage mit Blick auf die Regelung zu Art. 313 EGStGB (im Entwurf \nnoch Art. 290 E-EGStGB) zunächst keinen Aufschluss. Hierzu ist lediglich festgehalten, dass \ndie Regelung dem Art. 97 des 1. StrRG und dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Reform \ndes Strafrechts (BT-Drucks. VI/3521) entspreche und die bereits gewonnenen Erfahrungen \nzugrunde gelegt worden seien (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 464). Auch hier wird die \nZuständigkeit nicht explizit erörtert. Der in Bezug genommene Art. 97 des 1. StrRG (gültig \nseit 1970) verwies in Abs. 2 u.a. auf § 8 des Gesetzes über die Straffreiheit vom 9. Juli 1968 \n(BGBl. I S. 773), der wiederum in Abs. 3 auf die §§ 458, 462, 462a StPO verwies. § 462 \nStPO postulierte auch in der 1970 gültigen Fassung die Zuständigkeit der Gerichte erster \nInstanz, wobei die Strafvollstreckungskammern noch nicht existierten. \n \nDer historische Gesetzgeber wollte indes nach der Gesetzesbegründung 1974 das bisherige \nRegelungskonzept fortgelten lassen, das die Zuständigkeit der Gerichte des ersten \nRechtszugs vorsah. Ein Hinweis darauf, dass er eine Zuständigkeit der zum 1. Januar 1975 \nmit \ndemselben \nEinführungsgesetz \nvom \n2. \nMärz \n1974 \neingerichteten \nStrafvollstreckungskammern (BGBl. I 469, 517 ff.) begründen wollte, ergibt sich nicht. Eine \nVerweisung auf die neu geschaffene Zuständigkeitsnorm des § 462a StPO in Art. 313 Abs. 5 \nEGStGB ist unterblieben. Vielmehr sollte es bei der geltenden Konzeption bleiben (vgl. \nBT-Drucks. 7/550, S. 464 zu Art. 290 E-EGStGB). Obwohl das Einführungsgesetz zum \nStrafgesetzbuch bereits mehrfach und nun erneut durch Art. 13 des Gesetzes zum \n\n \n \nkontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März \n2024 (BGBl. I Nr. 109) eine Änderung erfahren hat, ist die Regelung des Art. 313 EGStGB \nbeibehalten worden. \n \nDaraus, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen zu sein scheint, dass mit der \nNeuschaffung der Strafvollstreckungskammern und der Regelung des § 462a StPO alle \nZuständigkeitsfragen für im Vollstreckungsverfahren zu treffende Entscheidungen geklärt \nsind und über § 462a StPO gelöst werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 1976 - \n2 ARs 179/76, Rn. 3 f., juris, BGHSt 26, 352), lässt sich für die Frage der Zuständigkeit für \nFragen nach Art. 316p in Verbindung mit Art. 313 EGStGB noch nichts ableiten. \n \ne) Entscheidend gegen die funktionale Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer streitet \naber, dass diese grundsätzlich für eine rechtskraftdurchbrechende, Strafen neu festsetzende \nEntscheidung nicht zuständig ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. August 2007 - 2 Ws \n329/07, BeckRS 2007, 14894; aA iE Böhme/Günnewig, DRiZ 2024, 144, 145 f.; vgl. § 462a \nAbs. 3 Satz 1, § 460 StPO; §§ 359 ff. StPO, § 140a GVG; § 79 BVerfGG iVm §§ 359 ff. \nStPO). Die auf der Schuld des Täters gründende Strafzumessung (§ 46 StGB) ist \ntypischerweise dem Erkenntnisverfahren und nur ausnahmsweise dem Nachtragsverfahren, \nfür das aber das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist (§ 462a StPO), vorbehalten. \n \nSoweit § 458 Abs. 1 StPO Zweifel bei der Auslegung eines Strafurteils und Berechnung der \nerkannten Strafe nennt, bezieht sich dies auf die Strafzeitberechnung hinsichtlich der bereits \nerkannten Strafe (§§ 37 ff. StVollstrO). Dies ist mit der Festsetzung einer neuen Strafe nicht \nvergleichbar. Bestand und Rechtmäßigkeit des Urteils dürfen bei Einwendungen gemäß \n§ 458 StPO grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. \nAufl., § 458 Rn. 9 mwN). \n \nDem Gesetzgeber ging es darum, dass die Strafvollstreckungskammern „abgesehen von der \nin Absatz 3 geregelten Sonderzuständigkeit für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung - für \nalle in demselben Strafverfahren zu treffenden nachträglichen Entscheidungen“ zuständig \nsein sollten, „also nicht nur für diejenigen Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die \nVollstreckung \nder \nFreiheitsstrafe \nbeziehen, \num \ndie \nEinheitlichkeit \ndes \nauf \ndie \nResozialisierung des Täters gerichteten Handelns zu gewährleisten“ (BT-Drucks. 7/550, \nS. 312). Dies berührt indes nicht die Festsetzung der der Vollstreckung zugrundeliegenden \nStrafe. Diese ist vielmehr notwendige Voraussetzung und Grundlage der Strafvollstreckung \nund so auch des Tätigwerdens der Strafvollstreckungskammer. Für die Festsetzung der \nStrafe selbst ist nicht sie, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. \n \nf) Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft, der sich auf die Vollstreckung des Strafrestes \naus der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus der Verurteilung durch \ndas Amtsgericht Leipzig vom 13. Mai 2022 in Verbindung mit dem Bewährungsbeschluss der \nAuswärtigen Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz vom 10. August \n2022 bezog, ist gegenstandslos geworden. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung erging mangels eines anderen Kostenschuldners zu Lasten der \nStaatskasse (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 473 Rn. 2). \n \nH...... \nP...... \nS......","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-07/2-ws-95-24","cited_norms":[{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 313","ref_norm":"313","n":18},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 140a","ref_norm":"140a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316p","ref_norm":"316p","n":1},{"jurabk":"KCanG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-07/2-ws-95-24","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"olg-dresden/2024-06-07/2-ws-95-24","court":"OLG Dresden","court_id":"olg-dresden","court_as_stated":"Oberlandesgericht Dresden","panel":null,"date":"2024-06-07","dockets":["2 Ws 95/24"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Dresden, Beschluss vom 07.06.2024 – 2 Ws 95/24","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-07/2-ws-95-24","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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