{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-10-21","aktenzeichen":"11a U 986/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Ein Käufer eines Neufahrzeugs mit EA-189-Dieselmotor hat gegen die Herstellerin des \nFahrzeugs, die auch Herstellerin des Motors ist, nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 \nBGB einen Anspruch aus § 852 BGB, auch wenn er das Fahrzeug nicht unmittelbar bei der \nHerstellerin erworben hat. \n \n2. § 852 BGB gibt dem Neuwagenkäufer die Wahl, entweder das vom Fahrzeughersteller \n\"Erlangte\" oder dessen durch das Delikt erlangten Gewinn zu verlangen (Anschluss an BGH, \nUrt. v. 26.03.2019, X ZR 109/16). Der Höhe nach ist der Anspruch begrenzt durch die Höhe \ndes verjährten Anspruchs. \n \n3. Das auf Kosten des Neuwagenkäufers \"Erlangte\" ist bei der gebotenen wirtschaftlichen \nBetrachtung der Betrag, den der Fahrzeughersteller vom Fahrzeughändler erhalten hat. Ob \nhiervon Herstellungskosten in Abzug zu bringen sind, kann im Rechtsstreit offen bleiben, \nwenn der Fahrzeughersteller diese Kosten nicht hinreichend substantiiert darlegt. \n \nOLG Dresden, Zivilsenat 11a, Urteil vom 21. Oktober 2021, Az.: 11a U 986/21 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 11a U 986/21 \nLandgericht Görlitz, 1 O 417/20 \n \n \nVerkündet am: 21.10.2021 \n \nK......, JOS'in \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nT...... S......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte R......, S...... & M......, ... \n \ngegen \n \nXXX AG, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nL...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \n \nwegen Stufenklage / Abgasskandal \n \nhat der 11a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D......, \nRichterin am Oberlandesgericht S...... und \nRichterin am Oberlandesgericht B...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2021 \n \n\n3 \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom \n30.04.2021, 1 O 417/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.380,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe \nvon fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 09.09.2021 sowie weitere Zinsen \nin Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.200,97 € für den \nZeitraum vom 12.12.2020 und dem 08.09.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen \nÜbergabe und Übereignung des PKW ........... mit der Fahrgestell-Nr. ........... \n \nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nII. \nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n \nIII. \nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 % zu \ntragen. \n \nIV. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n \nV. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDer \nKläger \nmacht \ngegen \ndie \nBeklagte \nSchadenersatzforderungen \ngeltend \nim \nZusammenhang \nmit \nder \nVerwendung \nunzulässiger \nAbschalteinrichtungen \nfür \ndie \nAbgasreinigung im Motor seines Autos. \n \nAm 10.07.2014 erwarb der Kläger beim Autohaus O...... H...... in G...... den PKW ........... zum \nPreis von 36.300,00 € als Neuwagen. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ EA 189 \nder Schadstoffklasse Euro 5 verbaut, dessen Motorsteuerungssoftware erkennt, ob das \nFahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird. In diesem Fall schaltet der Motor in einen \nspeziellen Modus zur Reduktion der Stickstoffemissionen (Modus 1). \n \nIm normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands wird der Motor dagegen im Modus 0 \nbetrieben, in dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickstoffausstoß höher ist. \nDas Kraftfahrt-Bundesamt wertete die betroffene Software nach deren Bekanntwerden als \nunzulässige Abschalteinrichtung und gab der Beklagten im Oktober 2015 auf, diese zu \nbeseitigen und die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften anderweitig zu gewährleisten. \n \nDer Kläger hat mit seiner am 19.11.2020 beim Landgericht eingegangenen und am \n11.12.2020 zugestellten Klage erstinstanzlich im Wege der Stufenklage beantragt, die \nBeklagte zur Auskunftserteilung darüber zu verurteilen, welchen Händlerkaufpreis sie aus \ndem Fahrzeugverkauf erlangt und welche Nutzungen sie aus dem Erlangten gezogen hat, \nund nach Erteilung der Auskunft und ggfls. eidesstattlicher Versicherung den Kaufpreis \nsowie \ngezogene \nNutzungen \nabzüglich \nder \nDifferenz \nzwischen \nKaufpreis \nund \nHändlerkaufpreis und einer Nutzungsentschädigung an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte \nhat Verjährung eingewandt. Ein etwa bestehender Anspruch sei bei Klageerhebung 2020 \n\n4 \nverjährt gewesen. Ein Anspruch aus § 852 BGB stehe dem Kläger nicht zu, da diese \nVorschrift auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. \n \nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Deliktische Ansprüche des Klägers aus dem \nFahrzeugkauf seien verjährt. Einen Anspruch aus § 852 BGB könne der Kläger nicht geltend \nmachen, da diese Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion dahin auszulegen sei, \ndass sie für Fälle, in denen dem Geschädigten eine konkrete Möglichkeit offenstand, seinen \nSchaden - durch Anschluss an die Musterfeststellungsklage - geltend zu machen, keine \nAnwendung finde. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe \nverwiesen. \n \nGegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. \n \nDer Kläger meint, zu Unrecht habe das Landgericht eine Verjährung des von ihm geltend \ngemachten \nRestschadenersatzanspruchs \nangenommen. \nFür \neine \neingeschränkte \nAnwendung des § 852 BGB gebe es keine Anhaltspunkte. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger den (unstreitigen) \nKilometerstand seines Fahrzeugs (130.298 km) mitgeteilt und vor dem Hintergrund, dass er \nselbst der Annahme ist, dass der anzurechnende Nutzungsvorteil die Händlermarge \nübersteige, von seinem Auskunftsanspruch Abstand genommen und seinen Antrag beziffert. \n \nDer Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Landgerichts Görlitz aufzuheben und die \nBeklagte zu verurteilen, \n \n1. \nan ihn 20.535,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz ab 23.05.2020 Zug um Zug gegen Rückgewähr des PKW vom \nTyp ........... mit der Fahrgestell-Nr. ........... zu zahlen; \n2. an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst \nZinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab \n23.05.2020 zu zahlen; \n3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW vom Typ \n..........., Modell: ......, Fahrgestell-Nr.: ........... in Annahmeverzug befindet. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte beruft sich weiterhin darauf, dass ein Anspruch des Klägers verjährt und \n§ 852 BGB nicht anwendbar sei. \n \nBezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Parteien im \nBerufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2021 Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung hat in erheblichem Umfang Erfolg. \n \nDer Kläger hat, nachdem ihm ein Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte entstanden \n\n5 \n(vgl. nachfolgend unter 1. und 2.) ist, seiner Geltendmachung jedoch die Einrede der \nVerjährung entgegensteht (vgl. nachfolgend 3.), aus § 852 BGB gegen die Beklagte einen \nAnspruch auf 17.380,37 € (nachfolgend 4.), Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe \ndes erworbenen Fahrzeugs (nachfolgend 5.). Einen Anspruch auf Feststellung des \nAnnahmeverzugs hat der Kläger nicht, ebenso wenig einen Anspruch auf Erstattung \nvorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (nachfolgend 6. und 7.). Im Einzelnen: \n \n1. \nDer Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch aus § 826 BGB. \n \na) \nWie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. Urt. v. 25.05.2020, 252/19; \nUrt. v. 30.07.2020, VI ZR 397/19), handelt es sich bei der Motorsteuerungssoftware, mit der \ndie Beklagte die Motoren des Typs EA 189 versehen hat, um eine unzulässige \nAbschaltvorrichtung nach den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften, die eine \nBetriebseinschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge hätte nach sich ziehen \nkönnen. Ein solcher Motor ist auch im vorliegend streitbefangenen Fahrzeug verbaut. Das \nauf der Grundlage einer strategischen unternehmerischen Entscheidung unter bewusster \nMissachtung \ngesundheits- \nund \numweltschützender \nRechtsvorschriften \nerfolgende \nfortgesetzte Herstellen und Inverkehrbringen derart bemakelter Fahrzeuge, deren \nTypgenehmigung durch eine Täuschung der zuständigen Stelle erschlichen worden war, \nstellt im Verhältnis zu den arglosen Fahrzeugkäufern ein objektiv sittenwidriges Verhalten im \nSinne von § 826 BGB dar; es steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer \nwertungsmäßig gleich. Das Vorgehen der Beklagten, unerlaubt Einfluss auf den \nStickstoffausstoß zu nehmen und diesen deutlich über das gesetzlich zulässige Maß zu \nerhöhen, zeigt im Hinblick auf den von den gesetzlichen Vorgaben bezweckten Schutz der \nGesundheit der Bevölkerung eine rücksichtslose Gesinnung, die gegen das Anstandsgefühl \naller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urt. v. 25.05.2020, a.a.O., Rn. 27). \n \nAuch die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB sind erfüllt: Hierzu \nbedarf es nicht des Bewusstseins der Sittenwidrigkeit; ausreichend ist ein grob leichtfertiges, \ngewissenloses Verhalten. Sittenwidrig handelt nicht nur, wer die haftungsbegründenden \nUmstände positiv kennt, sondern auch, wer sich einer solchen Kenntnis bewusst verschließt \nund auch bei Vorliegen starker Verdachtsmomente sich bietende Möglichkeiten der \nAufklärung bewusst nicht wahrnimmt (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, § 826 Rn. 8 m.w.N.). \nNach dem Vorbringen des Klägers haben die entscheidungsverantwortlichen Vorstände und \nleitende Mitarbeiter der Beklagten lange Zeit vor seinem Kaufentschluss entschieden, mit \nEinbau der Abschaltvorrichtung sich die Typgenehmigung zu erschleichen und damit sowohl \ndie Behörden als auch die Endkunden zum Zwecke der Gewinnmaximierung zu täuschen. \nDie Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software wurde von den im Hause der \nBeklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem \nseinerzeitigen Leiter der Forschungs- und Entwicklungsabteilung und den für die \nForschungs-und \nEntwicklungsaktivitäten \nder \nBeklagten \nverantwortlichen \nvormaligen \nVorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung, durchgeführt \nund jahrelang umgesetzt. Das sittenwidrige Handeln ist daher in jedem Fall der Beklagten \nzuzurechnen, § 31 BGB (BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 29 ff). Die Beklagte ist \ndem nicht in geeigneter Weise entgegengetreten. \n \nb) \nDer Schaden des Klägers besteht darin, dass er aufgrund des sittenwidrigen Verhaltens der \n\n6 \nBeklagten am 10.07.2014 und damit vor Bekanntwerden des sogenannten „Dieselskandals“ \nim Herbst 2015 (BGH, Urt. v. 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 37) einen Vertrag über den Kauf \ndes hier streitbefangenen Fahrzeugs geschlossen hat und davon auszugehen ist, dass er - \nschon nach der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020, VI ZR 397/19, \nRn. 16) - von einem Erwerb bei Kenntnis der wahren Sachlage (erschlichene \nTypgenehmigung, Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung) abgesehen hätte. \nAuf den auf einen individuellen Erwerbsfall bezogenen konkreten Kausalitätsnachweis \nkommt es bei dieser Sachlage nicht an. \n \n2. \nDie Höhe des zu ersetzenden Schadens ergibt sich, Zug um Zug gegen Rückübertragung \ndes Fahrzeugs, aus dem Kaufpreis, den der Kläger für das Fahrzeug gezahlt hat (26.900,00 \n€). Er muss sich hierauf im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen \nNutzungsvorteile anrechnen lassen (BGH, Urt. v. 30.07.2020, VI ZR 397/19, Rdnr. 34). Die \nNutzungsvorteile errechnen sich nach der folgenden Formel: \n \n Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb) \n ------------------------------------------------------------------ = Nutzungsvorteil \n erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt. \n \nDer Senat schätzt die zu erwartende Gesamtlaufleistung des PKW des Klägers auf \n250.000 km. Bei der Schadensschätzung steht den Tatsacheninstanzen gemäß § 287 ZPO \nein Ermessen zu. Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass das Ergebnis unter Umständen mit der \nWirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, Urt. v. 23.03.2021, VI ZR 3/20). Insbesondere ist die \nauf einer Prognose beruhende Schätzung der Gesamtfahrleistung von 250.000 km vor dem \nHintergrund, dass allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist, dass Kraftfahrzeuge im \nJahr 2019 in Deutschland ein durchschnittliches Alter von 9,5 Jahren hatten, die \ndurchschnittliche „Lebensdauer“ von Diesel-Kraftfahrzeugen ca. 12 Jahre beträgt und die \ndurchschnittliche Jahresfahrleistung für Dieselfahrzeuge 20.000 km betragen hat, realistisch, \nda sich hieraus bei der Schätzung von 250.000 km bereits ein erreichbares Fahrzeugalter \nvon 12,5 Jahren errechnet (vgl. hierzu z. B. OLG Naumburg, Urt. v. 09.04.2021, 8 U 68/20). \nNur weniger als 20 Prozent der Personenkraftwagen erreichen ein Alter von mehr als 15 \nJahren (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/3438/umfrage/pkw-bestand-nach-alter). \n \nSubstanziierten Vortrag, warum im vorliegenden Einzelfall von dieser Schätzung Abstand \ngenommen \nund \nein \nSachverständiger \nmit \nder \nErmittlung \nder \nzu \nerwartenden \nGesamtlaufleistung beauftragt werden müsste, hat der Kläger nicht vorgebracht. Der Kläger \nhat sein Fahrzeug zwischen Juni 2012 und 2019 durchschnittlich jährlich etwa 18.600 km \ngefahren. Damit weicht er nicht signifikant von der oben genannten durchschnittlichen \njährlichen Laufleistung ab. \n \nAusgehend von den vorstehenden Grundsätzen errechnet sich der Gebrauchsvorteil, den \nsich der Kläger anrechnen lassen muss, wie folgt: \n \n36.300 € x 130.298 km (vom Kläger gefahrene Kilometer) \n--------------------------------------------------------------------------- = 18.919,27 €. \n250.000 km \n \nWird vom Kaufpreis der errechnete Nutzungsvorteil in Abzug gebracht, verbleibt ein Betrag \nvon 17.380,73 €. \n\n7 \n \n3. \nDer Anspruch des Klägers ist verjährt. \n \nDie regelmäßige Verjährungsfrist für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch \nbeträgt drei Jahre, § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige \nVerjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist \nund der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des \nSchuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Kenntnis im \nSinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs \ngegeben, \nwenn \ndem \nGeschädigten \ndie \nErhebung \neiner \nSchadenersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend, \nwenn auch nicht risikolos, möglich ist. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der \ntatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des \nAnspruchs bildet. Dabei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände \nkennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits \nhinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen \nrisikolos führen zu können. Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn \ndie dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein \nschuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen \n(BGH, Urt. v. 17.12.2020, VI ZR 739/20; Urt. v. 31.10.2000, VI ZR 198/99; Beschl. v. \n16.12.2015, XII ZB 516/14). Grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch \nbegründenden Umständen liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die \nim Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und auch ganz \nnaheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte \neinleuchten müssen; ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner \neigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (OLG Köln, \nBeschl. v. 04.03.2020, 26 U 73/19, juris). \n \nGemessen hieran war der Schadenersatzanspruch des Klägers bei Klageerhebung - die \nZustellung der Klage erfolgte am 11.12.2020 - verjährt. Der Kläger, der bereits erstinstanzlich \nseinen Anspruch ausdrücklich auf § 852 BGB gestützt und sich zum umfassenden Vortrag \nder Beklagten, wonach ihm weder der „Dieselskandal“ als solcher noch die Betroffenheit \nseines eigenen Fahrzeugs habe entgehen können, nicht geäußert hat, hat auf Nachfrage \ndes Senats seinen ursprünglich in der Berufungsbegründung gehaltenen Vortrag, wonach \ndie darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend zum Kenntnisstand des \nKlägers vorgetragen habe, ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Mit seinem letzten Schriftsatz \nin zweiter Instanz vom 07.09.2020 stellt er nicht mehr in Abrede, dass er 2015 Klage hätte \nerheben können. \n \n4. \nDer Kläger hat jedoch einen Anspruch aus § 852 BGB gegen die Beklagte, der im hier zu \nentscheidenden Streitfall sich der Höhe nach nicht von dem verjährten Anspruch aus § 826 \nBGB unterscheidet. Nach dieser Vorschrift ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der \nVerjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen \nSchadens \nzur \nHerausgabe \nnach \nden \nVorschriften \nüber \ndie \nHerausgabe \neiner \nungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wenn er durch eine unerlaubte Handlung auf \nKosten des Verletzten etwas erlangt hat. Danach kann die Klägerin die Zahlung des \neingangs genannten Betrags von der Beklagten verlangen. \n \n\n8 \na) Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch aus § 852 BGB. \n \naa. \nEntgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. das Gutachten Martinek vom 22.10.2020, \nAnlagenheft B I, S. 1 ff.) erfordert § 852 Satz 1 BGB kein besonderes Prozessrisiko, welches \n– so die Beklagte – hier deshalb nicht bestanden habe, weil für die Fälle vorliegender Art die \nMusterfeststellungsklage geschaffen worden sei. Der Senat teilt die bislang überwiegende \nAuffassung, wonach sich für eine solche einschränkende Auslegung weder Anhaltspunkte \naus \ndem \nWortlaut \nder \nVorschrift \nnoch \ndem \nGesetzgebungsverfahren \nzur \nMusterfeststellungsklage ergeben (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.07.2021, 13 U 168/21, Rn. \n77, juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 10.02.2021, 9 U 402/20, Rn. 43, beckonline; OLG Hamm, Urt. \nv. 03.03. 2021, 17 U 196/20, Rn. 4, juris; OLG Koblenz, Urt. v. 31.03.2021, 7 U 1602/20, Rn. \n47 ff., juris; OLG Koblenz, Urt. v. 29.07.2021, 6 U 934/20, Rn. 59 ff., juris; OLG Düsseldorf, \nUrt. v. 13.04.2021, 23 U 143/20, Rn. 31 ff., juris; OLG Oldenburg, Urt. v. 22.04.2021, 14 U \n225/20, Rn. 46 f., beckonline; a.A.: OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.01.2021, 19 U 170/20, Rn. \n17 juris; s.a.: OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.05.2021, 5 U 57/20, Rn. 58 ff., juris; OLG \nOldenburg, Hinweisb. v. 05.01.2021, 2 U168/20 und OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2021, 3 U \n110/21, Rn. 8 ff., juris, die den Anwendungsbereich des § 852 BGB wegen des Charakters \ndes Schadens der Kläger für nicht eröffnet erachten). Legte man § 852 BGB einschränkend \ndahingehend aus, dass er keine Anwendung findet, wenn der Verbraucher die Möglichkeit \nhat, sich an einer Musterfeststellungsklage zu beteiligen, würde das vom Gesetzgeber \nausdrücklich benannte Ziel, dass der rechtswidrig erlangte Vorteil nicht beim Schädiger \nverbleibt, in den Verjährungsfällen ausgeschlossen (OLG Karlsruhe, Urt. V. 09.07.2021, \na.a.O.). \n \nbb. \nHat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas \nerlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs gemäß § 852 Satz 1 BGB \nzum Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens nach den \nVorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Die \nVorschrift hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der \nVerjährung (BGH, Urt. v. 30.09.2003, XI ZR 426/01, Rn. 60; Urt. v. 14.02.1978, X ZR 19/76, \nRn. 61). Der verjährte Anspruch bleibt als solcher bestehen. Er wird nach Ablauf der \ndreijährigen Verjährungsfrist nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung \nauf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt. Da es sich bei dem Anspruch aus § 852 \nBGB um eine Fortsetzung des Schadenersatzanspruchs in anderem rechtlichen Kleid \nhandelt, ist für die Vermögensverschiebung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise \nmaßgebend (BGH, Urt. v. 14.02.1978, a.a.O., Rn. 63; vgl. zu Vorstehendem auch OLG \nKarlsruhe, Urt. v. 09.07.2021, 13 U 168/21, Rn. 74, juris). Nach dem mit § 852 Satz 1 BGB \nverfolgten Zweck soll derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen \ngeschädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, nicht im Genuss dieses \nunrechtmäßig erlangten Vorteils bleiben (BGH, Urt. v. 14.02.1978, X ZR 19/76; BGHZ 71, 86 \n– Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 61 f; Urt. v. 26.03.2019, X ZR 109/16, BGHZ 221, 342, \njuris Rn. 21). Die Vermögensverschiebung muss sich daher nicht unmittelbar zwischen dem \nSchädiger und dem Geschädigten vollziehen. Der Begriff „auf Kosten ... erlangt“ stellt in \n§ 852 S. 1 BGB auf die Handlung ab, durch die die Vermögensverschiebung bewirkt worden \nist. Da es eine unerlaubte Handlung war, kommt es nicht darauf an, auf welchem Wege sich \ndie dadurch veranlasste Vermögensverschiebung vollzogen hat (BGH a.a.O.). Wenn der \nVermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim \nSchädiger zur Folge hat, so ist er gemäß § 852 BGB auch dann herauszugeben, wenn diese \n\n9 \nVermögensverschiebung dem Schädiger durch seine Vertragspartner vermittelt wurde. Es \ngenügt, wenn es auf die Weise zu einer Vermögensverschiebung zwischen dem Schädiger \nund Verletztem gekommen ist, dass der infolge der unerlaubten Handlung beim \nGeschädigten \neingetretene \nVermögensverlust \nmit \neinem \nentsprechenden \nVermögenszuwachs beim Schädiger korrespondiert (siehe BGH, Urt. v. 26.03.2019, X ZR \n109/16, BGHZ 221, 342-352, Rn. 21 zu § 141 S. 2 PatG, der auf § 852 BGB verweist; OLG \nKarlsruhe, a.a.O.; OLG Stuttgart, Urt. v. 09.03.2021, 10 U 339/20, Rn. 41 ff, juris). \n \ncc. \nDiesen Zusammenhang hat der Senat bereits mehrmals in Rechtsstreiten, in denen die \nKläger das Fahrzeug nicht als Neu-, sondern als Gebrauchtwagen erworben haben, verneint. \nDenn in einem solchen Fall ist bereits der Ersterwerber des vom Kläger erworbenen \nFahrzeugs Geschädigter i.S.d. § 826 BGB, da bereits für ihn der Abschluss des Kaufvertrags \neinen Schaden darstellte. Die Vermögensverschiebung, auf die in der zitierten \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgestellt wird, erfolgte im Verhältnis des \nErsterwerbers zum Fahrzeughersteller; der wirtschaftliche Vorteil, den die Beklagte aus dem \nInverkehrbringen des Fahrzeugs erlangt, beruht auf dem erstmaligen Verkauf. Das weitere \nSchicksal des Fahrzeugs nimmt auf den der Beklagten durch den Neuwagenverkauf \nzugeflossenen Vorteil keinen Einfluss mehr. Ein späterer Gebrauchtwagenkäufer des \nFahrzeugs ist zwar Geschädigter i.S.d. § 826 BGB (BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, \nBGHZ 225, 316), der ihm durch Abschluss des aufgrund falscher Vorstellungen über die \nEigenschaften des Fahrzeugs unerwünschten Kaufvertrags entstandene Schaden steht aber \naußerhalb der durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zugunsten der Beklagten in Gang \ngesetzten Vermögensverschiebung, auf die im Rahmen des § 852 BGB abzustellen ist (vgl. \nOLG Stuttgart, Urt. v. 09.03.2021, 10 U 339/20, Rn. 44). \n \nDies ist jedoch anders zu beurteilen bei dem hier vorliegenden Erwerb eines Neufahrzeugs. \nDer Umstand, dass in diesem Fall bei Fahrzeugen der Beklagten üblicherweise ein \n(Vertrags-)Händler zwischengeschaltet ist, ändert daran nichts. Denn der Bundesgerichtshof \nbetont auch, dass eine wirtschaftliche Betrachtung maßgebend sei und dass die Vermittlung \nder \nVermögensverschiebung \ndurch \neinen \nVertragspartner \nvoraussetze, \ndass \nder \nVermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim \nSchädiger zur Folge gehabt hat (BGH, Urt. v. 14.02.1978, X ZR 19/76, BGHZ 71, 86, juris \nRn. 63; Urt. v. 26.03.2019, X ZR 109/16, BGHZ 221, 342, juris Rn. 16). Auch wenn die \nBeklagte beim Verkauf eines Neufahrzeugs über einen (Vertrags-)Händler den Kaufpreis von \ndiesem erhält, hat sie den Kaufpreis bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht auf dessen Kosten \nerlangt, sondern auf Kosten des Käufers. Bei einer Neufahrzeugbestellung durch den \nEndkunden wie im vorliegenden Fall erlangt die Beklagte den Kaufpreis bei wirtschaftlicher \nBetrachtung - auch wegen des nicht vorhandenen Absatzrisikos des Händlers - nicht auf \nKosten des unmittelbaren Vertragspartners, sondern auf Kosten des Endkunden (OLG \nStuttgart, Urt. v. 09.03. 2021, 10 U 339/20, Rn. 45, juris; a.A.: OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.05. \n2021, 5 U 57/20, Rn. 60 ff., juris). \n \nb) Auch nach § 852 BGB kann der Kläger von der Beklagten hier – wie bei dem verjährten \nAnspruch nach § 826 BGB – den tenorierten Betrag von 17.380,73 € verlangen: \n \naa. \nBei dem Anspruch des Klägers aus § 852 BGB handelt es sich nach der Rechtsprechung \ndes Bundesgerichtshofs weiterhin um den verjährten Deliktsanspruch; dieser bleibt als \nsolcher bestehen und wird nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die \n\n10 \nunerlaubte Handlung Erlangte beschränkt (BGH, Urt. v. 26.03.2019, X ZR 109/16; BGHZ \n221, 342-352, Rn. 19). In den Fällen verletzter Immaterialgüterrechte wie Lizenzen eröffnet \nder Bundesgerichtshof dabei dem Geschädigten die Möglichkeit, den Anspruch nicht nur \nnach dem Wert dessen zu berechnen, was der Schädiger in erster Linie konkret erlangt hat \n(im Fall des BGH: Nutzungsmöglichkeit mit dem Wert einer fiktiven Lizenz), sondern statt \ndessen auch dergestalt, dass der Geschädigte den durch das Delikt erlangten Gewinn des \nGeschädigten herausverlangen kann (BGH, a.a.O., Rn. 16 ff.; Hülsewig, GRUR 2011, 673 ff.; \nBeckOK PatR/Rinken, 21. Ed. mit Stand 15.7.2021, PatG § 141, Rn. 51). Es wäre unbillig, \ndem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der schuldhaften unbefugten Benutzung \ndes Schutzrechts beruht. Die Abschöpfung des Verletzergewinns dient zudem der \nSanktionierung des schädigenden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention (BGH, Urt. \nv. 26.03.2019, X ZR 109/16, BGHZ 221, 342-352, Rn. 20). \n \nbb. \nZwar unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der Konstellation von \nLizenzverletzungen erheblich. Zum einen ist das von der Beklagten Erlangte konkreter \ngreifbar als im Falle der Verletzung von Schutzrechten, so dass es keiner abstrakten \nWertbestimmung in Form von fiktiven Lizenzgebühren bedarf, sondern es ergibt sich das \nErlangte aus dem Betrag, der der Beklagten über ihre Vertragshändlerin vom Kaufpreis des \nKlägers zugeflossen ist. Zum anderen stellt sich der Schaden des Klägers, der mit einem \nungewollten Vertrag belastet wurde, anders dar als der Schaden eines Inhabers des \nImmaterialgüterrechts im Fall einer Schutzrechtsverletzung. Gleichwohl sieht der Senat \nbislang kein zwingendes Argument, weshalb nicht auch dem Kläger im Ausgangspunkt \nsowohl die Möglichkeit bleibt, entweder auf den von der Beklagten erlangten Gewinn \nzuzugreifen oder aber nach seiner Wahl das konkret Erlangte herauszuverlangen (ebenso \nwohl OLG Stuttgart, Urt. v. 0903. 2021, 10 U 339/20, juris, Rn. 73f.; a.A.: einerseits OLG \nStuttgart, Urt. v. 10.02.2021, 9 U 402/20, Rn. 48, beckonline und OLG Düsseldorf, Urt. v. \n13.04.2021, 23 U 143/20, Rn. 29 juris, die den Diesel-Geschädigten allein den Anspruch auf \nden erlangten Gewinn zubilligen, sowie anderseits OLG Koblenz, Urt. v. 29.07.2021, 6 U \n934/20, Rn. 65 juris, wonach das Erlangte „gegenständlich“ zu verstehen sei). Die Eröffnung \nbeider Berechnungsmethoden dient der Prävention, indem dem Täter das Risiko auferlegt \nwird, auch über die kurze Verjährungsfrist des § 195 BGB hinaus das Erlangte oder aber \njedenfalls den Gewinn wieder herausgeben zu müssen; zugleich ist auch aus \nBilligkeitsgesichtspunkten kein Anlass ersichtlich, die Beklagte besser zu stellen als einen \ndeliktischen Verletzer von Schutzrechten. \n \ncc. \nDer Kläger dieses Verfahrens begehrt den konkret von der Beklagten vom Vertragshändler \nerlangten Betrag. \n \n(1) Dabei begrenzt er ihn zu Recht auf den Betrag dessen, was er (unverjährt) nach \n§ 826 BGB verlangen könnte. Die Begrenzung des Anspruchs aus § 852 BGB durch die \nHöhe \ndes \nverjährten \nAnspruchs \nnach \n§ \n826 \nBGB \nsteht \nzwischen \nden \nOberlandesgerichten nicht im Streit. § 852 BGB kann nach seinem Sinn und Zweck nicht \ndazu führen, den Kläger besser zu stellen, als er stünde, wenn sein ursprünglicher \nAnspruch nicht verjährt wäre. \n \n(2) Die Beklagte hat weder auf die vom Kläger zunächst erhobene Auskunftsklage noch im \nRahmen ihrer sekundären Darlegungslast nach Umstellung auf den Zahlungsanspruch \nangegeben, welchen Betrag sie von der Verkäuferin des Fahrzeugs erhalten hat. Der \n\n11 \nKläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unterstellt, dass dies nicht \nweniger als der ihm nach § 826 BGB nach Anrechnung seines (Fahr-)Vorteils \nverbleibende Forderungsbetrag in Höhe 17.380,73 € seien könne; dies entspricht 48 % \ndes Kaufpreises. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. \n \n(3) Soweit streitig ist, ob die Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht dazu führt, \ndass von dem Anspruch die Herstellungskosten des Fahrzeugs ganz oder teilweise \nabziehbar sind, kann der Senat diese Frage offen lassen, da nach seiner Auffassung \njedenfalls dann, wenn die Abzugsfähigkeit zu bejahen wäre, die Darlegungslast bei der \nBeklagten läge. Dieser ist sie jedoch nicht hinreichend nachgekommen, so dass \nunabhängig von der Beantwortung der Rechtsfrage im konkreten Streitfall kein Abzug \nvorzunehmen ist: \n \n- Einerseits wird vertreten, § 818 Abs. 3 BGB gebiete den Abzug von \nHerstellungskosten (OLG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2021, 9 U 17/21, Rn. 67, juris). \n \n- Andererseits wird vertreten, dem Abzug jeglicher Herstellungskosten stehe § 819 BGB \nentgegen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.07.2021, 13 U 168/21, Rn. 83 juris; OLG \nStuttgart, Urt. v. 09.03.2021, 10 U 339/20, Rn. 76, juris; OLG Hamm, Urt. v. 03.05. \n2021, 17 U 196/20, Rn. 63, juris; OLG Koblenz, Urt. v. 29.07.2021, 6 U 934/20, Rn. \n66, juris). \n \n- Schließlich wird vertreten, es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger das Fahrzeug \njahrelang habe nutzen können; dies beruhe auf notwendigen Aufwendungen der \nBeklagten, die nach der bereicherungsrechtlichen Rechtsprechung wegen der damit \nverbundenen Vorteile für den Geschädigten abzugsfähig seien (OLG Stuttgart, Urt. v. \n10.02.2021, 9 U 402/20, Rn. 46, beckonline). \n \n- Es kann dahin stehen, dass in den Fällen, in denen – wie hier – der Kläger noch über \ndas Fahrzeug verfügt, die Regeln des Vorteilsausgleichs das wirtschaftliche Ergebnis \nder unterschiedlichen Meinungen weitgehend wieder zusammen führen: Der Kläger \nhat das Fahrzeug Zug um Zug an die Beklagte zu übereignen, wenn er den \nunverminderten Anspruch nach § 826 BGB nach dessen Verjährung durch § 852 BGB \ndurchsetzen kann (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.07.2021, 13 U 168/21, juris; OLG \nStuttgart, Urt. v. 09.03.2021, 10 U 339/2, juris; OLG Hamm, Urt. v. 0305.2021, 17 U \n196/20, juris; OLG Koblenz, Urt. v. 29.07.2021, 6 U 934/20, juris), während im Fall \neiner erheblichen Reduzierung des Anspruchs aus § 826 BGB durch Berücksichtigung \nder Aufwendungen bei Bemessung des „Restschadenanspruchs“ nach § 852 BGB die \nFolge eintritt, dass dem Kläger durch den Verbleib des Eigentums am Fahrzeug bei \nihm keine nicht hinnehmbaren wirtschaftlichen Vorteile verbleiben, so dass dann kein \nZug-um-Zug-Ausgleich durch Hergabe des Fahrzeugs vorzunehmen wäre (vgl. OLG \nDüsseldorf, Urt. v. 13.04.2021, 23 U 143/20, Rn. 41, juris; a.A.: OLG Stuttgart, Urt. v. \n12.05.2021, 9 U 17/21, juris; offen gelassen: OLG Stuttgart, Urt. v. 10.02.2021, 9 U \n402/20, Rn. 54, beckonline) \n \nDenn im Fall der Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen obliegt jedenfalls die \nDarlegungslast für die Höhe der Aufwendungen der Beklagten. Dieser hat sie nicht \ngenügt. Zum einen hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, äußerstensfalls zur \nHerausgabe ihres Gewinns verpflichtet zu sein. Aber auch diesen hat sie nicht \nbeziffert. Die Benennung von allgemeinen Forschungen von Dritten zur Höhe ihres \n\n12 \nKonzerngewinns pro Auto genügt nicht, um die tatsächlichen Aufwendungen auch nur \nungefähr zu ermessen, die die Beklagte mit der Herstellung des Fahrzeugs - oder \nauch nur des Fahrzeugtyps - des Klägers hatte. Die Beklagte behauptet zudem nicht \neinmal, dass die Forschungsergebnisse zutreffend seien. Soweit die Beklagte zudem \ndarauf verweist, welchen Gewinn eine Staatsanwaltschaft im Rahmen eines \nStrafverfahrens angenommen habe, beruft sie sich gleichfalls nicht darauf, dass diese \nBewertung zuträfe. Es hätte der Beklagten oblegen, jedenfalls in grober \nZusammenstellung der Kostenpositionen darzulegen, welche notwendigen Kosten im \nJahr 2014 für die Herstellung eines Fahrzeugs des vom Kläger erworbenen Typs in \netwa entstanden sind; dies ist nicht erfolgt. \n \n5. \nProzesszinsen kann der Kläger verlangen gemäß §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in \nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Zustellung \nder Klage erfolgte am 11.12.2020. \n \nDer Schadenersatzanspruch war bei Klageeinreichung höher als zuletzt, da er sich durch die \nfortgesetzte Fahrzeugnutzung reduziert hat. Der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag hat \nsich also sukzessive auf den letztlich zuzuerkennenden Betrag ermäßigt. Der auf den \nursprünglich höheren Schadenersatzanspruch zu leistende Zinsanspruch bleibt jedoch \nerhalten (BGH, Urt. v. 30.07.2020, VI ZR 397/19, Rn. 38). \n \nBei Klageerhebung wies das Fahrzeug nach unbestrittenem Vortrag des Klägers eine \nLaufleistung von 119.000 km aus; hieraus ergäbe sich ein Zahlungsanspruch (Rückzahlung \nKaufpreis abzüglich Nutzungsvorteile) von 19.021,20 €. \n \nDer Senat nimmt im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) an, dass die Fahrzeugnutzung \nzwischen Klageerhebung und dem Schluss der mündlichen Verhandlung gleichmäßig \nerfolgte, so dass der zu leistende Zins aus einem sich täglich linear vermindernden Betrag zu \nzahlen ist (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 27.08.2020, 6 U 2186/19, juris). Da sich die \nVerringerung täglich in gleicher Höhe vollzieht und der Basiszinssatz seit Klageerhebung \nunverändert geblieben ist (er beträgt seit dem 01.07.2016 -0,88 %), stellt der Senat zur \nVereinfachung des Tenors auf den Durchschnittsbetrag ab. Der Durchschnitt zwischen dem \nbei Klageerhebung am 11.12.2020 begründeten Betrag (19.021,20 €) und dem am \n09.09.2021 begründeten Betrag (17.380,73 €) beläuft sich auf 18.200,97 €. Aus \ndiesem Betrag sind die Zinsen für den Zwischenzeitraum zu bezahlen. \n \n6. \nEinen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des \nstreitgegenständlichen Fahrzeugs im Annahmeverzug befand, hat der Kläger nicht. Er hat \nder Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise \nangeboten. Die Forderung eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten \nBetrages schließt ein ordnungsgemäßes Angebot der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung \naus; maßgeblich für die Beurteilung ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in der \nBerufungsinstanz (BGH, Urt. v. 29.06.2021, VI ZR 130/20, Rn 16). Der Kläger hat in der \nBerufung zuletzt die Zahlung von 20.535,15 € Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe \nverlangt; tatsächlich belief sich die Schadenersatzforderung auf 17.380,73 €. Die Differenz \nvon 3.154,42 führt zur Annahme eines deutlich höheren als des geschuldeten Betrags. \n \n7. \n\n13 \nDer Kläger kann keinen Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Der \nSchadenersatzanspruch \naus \n§ \n826 \nBGB \numfasst \nzwar \nauch \nnotwendige \nRechtsanwaltskosten. Allerdings ist dieser Schadenersatzanspruch, wie oben ausgeführt \n(Ziff. II. 3), verjährt (§ 217 BGB). Die Beklagte hat hinsichtlich des (gesamten) klägerseits \ngeltend gemachten Anspruchs die Einrede der Verjährung erhoben. Ein Anspruch auf Ersatz \nvorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 852 BGB besteht nicht, weil die Beklagte keinen \ngeldwerten Vorteil in Höhe dieser vorgerichtlichen Anwaltskosten erlangt hat (OLG Hamm, \nUrt. v. 03.05.2021, 17 U 196/20, Rn. 68, 69; OLG Stuttgart, Urt. v. 10.02.2021, 9 U 402/20; \njeweils juris). Dafür, dass sich die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des \nRechtsanwalts in Verzug befunden hätte, hat der Kläger nichts dargetan. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen \ngemäß § 542 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur zu der Frage, ob und ggfls. welche Ansprüche der Käufer \neines Neuwagens bei Kaufvertragsschluss vor dem 22.09.2015 (Ad-Hoc-Mitteilung) aus § \n852 BGB gegen die Beklagte als Herstellerin des Motors und des Fahrzeugs hat. Hierzu \nbestehen divergierende Auffassungen der Oberlandesgerichte (s.o. Ziffer 4.). \n \n \n \n \n \nD...... \nS...... \nB......","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-10-21/11a-u-986-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":28},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-10-21/11a-u-986-21","retrieved":"2026-10-15 10:15:39.577759+00:00"},"card":{"id":"olg-dresden/2021-10-21/11a-u-986-21","court":"OLG Dresden","court_id":"olg-dresden","court_as_stated":"Oberlandesgericht Dresden","panel":null,"date":"2021-10-21","dockets":["11a U 986/21"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Dresden, Urteil vom 21.10.2021 – 11a U 986/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-10-21/11a-u-986-21","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. 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