{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-04-16","aktenzeichen":"3 Ws 7/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDas an eine Justizbehörde gerichtete Amtshilfeersuchen einer anderen Behörde, das eine \nAktenversendung zum Gegenstand hat, ist kein Antrag im Sinne der Nr. 9003 KV zum GKG \ni.V.m. § 4 Abs. 1 JVKostG und Vorbemerkung 2 KV zum JVKostG. Dies gilt unabhängig \ndavon, ob das dem Ersuchen zugrunde liegende Verwaltungsverfahren von Amts wegen \noder auf Antrag eines an diesem Verfahren Beteiligten eingeleitet worden ist. \n \nOLG Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 16. April 2021, Az.: 3 Ws 7/21 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 3 Ws 7/21 \nLandgericht Chemnitz, 2 Qs 324/20 \nAmtsgericht Aue-Bad Schlema, Z 2 Cs 530 Js 12429/20 \nStaatsanwaltschaft Chemnitz, R014 VRs 530 Js 12429/20 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft in \ndem Strafvollstreckungsverfahren \n \ngegen \n \nI...... R......, \nwohnhaft: ... \n- Angeklagte und Verurteilte - \n \nwegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort \n \nVerfahrensbeteiligte: \n \nLandkreis Erzgebirgskreis, \nvertreten durch den Landrat, ... \n- Erinnerungs- und Beschwerdeführer, Rechtsmittelgegner der weiteren Beschwerde - \n \nStaatskasse, \nvertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Chemnitz, Az. A 15/2020 \n \n- Rechtsmittelführerin der weiteren Beschwerde - \n \n \nhat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 16.04.2021 \n \nbeschlossen: \n \nDie weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des \nLandgerichts Chemnitz vom 13. Januar 2021 wird als unbegründet \nzurückgewiesen. \n \nGründe \n \nI. \n\n3 \n \nMit Strafbefehl vom 7. Mai 2020 (EA 51 f.) hat das Amtsgericht Aue-Bad Schlema gegen die \nVerurteilte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe verhängt und ein \nFahrverbot angeordnet. Der Strafbefehl ist seit dem 27. Mai 2020 rechtskräftig. \n \nMit \nSchreiben \nvom \n8. \nJuni \n2020 \n(EA \n67a), \ndas \nden \nBetreff \n„Vollzug \nder \nFahrerlaubnisverordnung (FeV) und des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)“ trägt, hat das \nLandratsamt Erzgebirgskreis die mit der Strafvollstreckung befasste Staatsanwaltschaft \nChemnitz um Gewährung von Akteneinsicht im Wege der Übersendung der Verfahrensakte \nzum Zwecke der „Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“ gebeten. Die \nStaatsanwaltschaft hat die Akteneinsicht bewilligt, die Verfahrensakte an das Landratsamt \nübersandt und hierfür von diesem eine Pauschale in Höhe von 12,00 Euro gem. Nr. 9003 KV \nzum GKG erhoben. \n \nDie gegen den Kostenansatz gerichtete Erinnerung des Erzgebirgskreises vom 30. Juni \n2020 (EA 76) hat das Amtsgericht Aue-Bad Schlema durch Beschluss vom 27. August 2020 \n(EA 82) zurückgewiesen. Auf die - vom Amtsgericht zugelassene - Beschwerde des \nErzgebirgskreises vom 10. September 2020 (EA 86) hat das Landgericht Chemnitz durch \nBeschluss vom 13. Januar 2020 (EA 93 ff.) die amtsgerichtliche Entscheidung und den ihr \nzugrunde liegenden Kostenansatz aufgehoben. Zur Begründung ist ausgeführt, die \nAktenversendung sei aufgrund eines Amtshilfeersuchens erfolgt; hierfür falle die in Nr. 9003 \nKV zum GKG bestimmte Pauschale nicht an. \n \nMit der vom - vom Landgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde (EA 102 f.) begehrt die \nStaatskasse die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Die Vertreterin der \nStaatskasse vertritt die Auffassung, die verwaltungsrechtlichen Vorschriften über die \nAmtshilfe und deren Kosten fänden im Verhältnis zwischen staatlicher und kommunaler \nVerwaltung auf der einen und der Justiz auf der anderen Seite keine Anwendung. Deshalb \nfehle es an einer Rechtsgrundlage für eine Aktenversendung im Wege der kostenfreien \nAmtshilfe. Darüber hinaus sei vorliegend auch keine Amtshilfe gegeben, da die vom \nErzgebirgskreis als Fahrerlaubnisbehörde begehrte Akteneinsicht nicht dessen Belangen \ngedient habe, sondern zur Prüfung eines Antrags der Verurteilten auf Neuerteilung der \nFahrerlaubnis erfolgt sei. Der Erzgebirgskreis könne daher seinerseits die von ihm für die \nAktenversendung zu verauslagende Pauschale der Verurteilten als Antragstellerin des \nVerwaltungsverfahrens in Rechnung stellen. \n \nII. \n \nDie nach § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG (i.V.m. § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 4 JVKostG) zulässige weitere \nBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das \nLandgericht die amtsgerichtliche Entscheidung und den ihr zugrunde liegenden, auf Nr. 9003 \nKV zum GKG gestützten Kostenansatz aufgehoben. \n \n1. \nDer unmittelbare Anwendungsbereich des Auslagentatbestandes nach Nr. 9003 KV zum \nGKG, wonach für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an \nTransport- und Verpackungskosten je Sendung eine Pauschale von 12,00 Euro zu erheben \nist, ist schon nicht eröffnet. \n \nDie Vorschriften des GKG finden nur auf die in § 1 Abs. 1 bis 4 GKG aufgeführten Verfahren \n\n4 \nunmittelbare Anwendung. Zwar gehört zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 5 GKG bezeichneten \nVerfahren vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung auch das \nStrafvollstreckungsverfahren (vgl. § 464a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Allerdings ist der \nErzgebirgskreis \nkein \nBeteiligter \ndes \ngegen \ndie \nVerurteilte \ngerichteten \nStrafvollstreckungsverfahrens. \nSoweit \ndie \nmit \nder \nStrafvollstreckung \nbefasste \nStaatsanwaltschaft Chemnitz über das zum Zwecke der Überprüfung der Eignung der \nVerurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellte Akteneinsichtsgesuch des \nErzgebirgskreises als Fahrerlaubnisbehörde entschieden hat, handelt es sich um eine \nMaßnahme nach § 480 Abs. 1 Satz 1, § 474 Abs. 5, 3 und 2 Satz 1 Nr. 3 StPO i.V.m. §§ 12, \n14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG, § 46 FeV, mithin um eine Justizverwaltungsangelegenheit \n(vgl. OLG Jena, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 1 Ws 333/07, Rn. 14 m.w.N., OLG \nNaumburg, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 Ws 92/09, Rn. 8, jeweils zitiert nach juris). Als \nsolche Angelegenheit wäre die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch auch dann zu \nqualifizieren, wenn dieses Gesuch - wie die Bezirksrevisorin aus einer offenbar unrichtigen \nAngabe in der Erinnerungsschrift des Landratsamtes vom 30. Juni 2020 folgert (vgl. dazu \nnachfolgend unter 2.b) - im Rahmen eines Verfahrens über die Neuerteilung einer \nFahrerlaubnis auf Antrag der Angeklagten nach § 20 FeV gestellt worden wäre. \n \n2. \nDie Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes ist hier somit nur mittelbar an Nr. 9003 KV zum \nGKG zu messen, der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SächsJG i.V.m. § 4 Abs. 1 JVKostG und \nVorbemerkung 2 KV zum JVKostG entsprechende Anwendung findet. Indessen sind die \ntatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 9003 KV zum GKG nicht erfüllt, denn es fehlt an \neinem Antrag. \n \na) \nDas an eine Justizbehörde gerichtete Amtshilfersuchen einer anderen Behörde ist kein \nAntrag im Sinne der Nr. 9003 KV zum GKG (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2007 - 3 Ws \n24/07, unveröffentlicht; EA 104 ff.; OLG Jena a.a.O., Rn. 16; OLG Naumburg a.a.O., Rn. 13 \nff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2007 - 1 Ws 209/06, Rn. 12; OLG \nDüsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 10 W 6/12, Rn. 7, jeweils zitiert nach juris). \nInsoweit ist ohne Belang, dass gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG die \nVorschriften des VwVfg über die Amtshilfe keine Anwendung auf die Tätigkeit von \nJustizbehörden finden, soweit diese Tätigkeit - wie hier gem. §§ 22 f. EGGVG - der \nNachprüfung durch die ordentlichen Gerichte unterliegt. Auch Justizbehörden haben \nAmtshilfe zu leisten, wie sich aus Art. 35 Abs. 1 GG ergibt (vgl. dazu Senat a.a.O. unter II.1 \nm.w.N.; OLG Naumburg a.a.O., Rn. 17 f.). Solches hat hier die Staatsanwaltschaft getan, \nindem sie gemäß § 480 Abs. 1 Satz 1, § 474 Abs. 5, 3 und 2 Satz 1 Nr. 3 StPO i.V.m. §§ 12, \n14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG Akteneinsicht durch Aktenübersendung zur Durchführung \ndes vom Erzgebirgskreis als Fahrerlaubnisbehörde betriebenen Verfahrens nach § 46 FeV \ngewährt hat. \n \nb) \nNichts anderes würde gelten, wenn das Akteneinsichtsgesuch im Rahmen eines Verfahrens \nüber die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf Antrag der Verurteilten nach § 20 FeV gestellt \nworden wäre. \n \naa) \nAllerdings beruht der Vortrag der Staatskasse, dem Akteneinsichtsgesuch liege ein \nVerwaltungsverfahren der vorbezeichneten Art zugrunde, auf einer unzutreffenden \n\n5 \nAnnahme. Zwar findet diese Annahme in den Ausführungen zur Begründung der Erinnerung \nim Schriftsatz des Landratsamtes vom 30. Juni 2020 (EA 76) und denjenigen zur \nBegründung der Beschwerde im Schriftsatz vom 10. September 2020 (EA 86 f.) eine Stütze. \nDiese Schriftsätze hat jedoch eine andere Abteilung (“Zentrale Angelegenheiten und \nBildung“) des Landratsamtes verfasst als diejenige Abteilung (“Umwelt, Verkehr und \nSicherheit“), die das Verwaltungsverfahren betreibt und mit Schriftsatz vom 08. Juni 2020 \n(EA 67a) die Aktenversendung durch die Staatsanwaltschaft veranlasst hat. Im \nletztgenannten Schriftsatz wird ausdrücklich zum Zwecke der „Überprüfung der Eignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen“ um Übersendung der Akte gebeten. Dass dieser Zweck zutrifft \nund es sich bei der Angabe „Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis“ in den \nSchriftsätzen vom 30. Juni und 10. September 2020 um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, \nergibt sich daraus, dass der Verurteilten die Fahrerlaubnis mit dem Strafbefehl vom 7. Mai \n2020 (EA 51 f.) nicht entzogen worden war. Vielmehr hatte das Amtsgericht darin lediglich \nein Fahrverbot von zwei Monaten Dauer gegen sie ausgesprochen, welches, nachdem sich \nder Führerschein eine entsprechende Zeit lang in amtlicher Verwahrung befunden hatte, mit \nAblauf des 14. August 2020 endete (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni \n2020, EA 72). \n \nbb) \nIndessen wäre für das Akteneinsichtsgesuch des Erzgebirgskreises die Pauschale nach \nNr. 9003 KV zum GKG (i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 SächsJG und § 4 Abs. 1 JVKostG, \nVorbemerkung 2 KV zum JVKostG) selbst dann nicht angefallen, wenn es im Rahmen eines \nVerfahrens über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf Antrag der Angeklagten nach § 20 \nFeV gestellt worden wäre. Denn das Tatbestandsmerkmal „auf Antrag“ in Nr. 9003 KV zum \nGKG bezeichnet den auf Aktenversendung gerichteten Antrag. Im Übrigen hat auch bei \neinem Verwaltungsverfahren, das auf Antrag eines Beteiligten eingeleitet wird, die für die \nEntscheidung über diesen Antrag zuständige Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu \nermitteln (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG). Die Behörde erfüllt mit Hilfe \nder ihr durch Aktenversendung gewährten Akteneinsicht eine ihr vom Gesetz zugewiesene \nöffentliche Aufgabe, nicht hingegen eine Aufgabe des Verfahrensbeteiligten. \n \nc) \nDie vorstehenden Grundsätze, die auf ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung beruhen, \nwerden entgegen der Auffassung der Staatskasse auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass \nzwischenzeitlich Vorschriften des VwVfG und des SächsVwKG geändert worden sind. \nVormals wie jetzt ist die von der jeweiligen Justizbehörde durch Aktenversendung geleistete \nAmtshilfe nicht an Vorschriften der vorgenannten Gesetze zu messen und die gerichtliche \nEntscheidung hierauf nicht gestützt. Stattdessen folgt die Pflicht der Justizbehörden zur \nAmtshilfe unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 GG (vgl. vorstehend unter a). Freilich verhält sich \ndiese verfassungsrechtliche Vorschrift nicht zu den Kosten der Amtshilfe, weshalb der \nGesetzgeber nicht gehindert wäre, eine Aktenversendung im Wege der Amtshilfe an die \nErstattung der dem Versender hierbei entstehenden (Porto-)Auslagen zu knüpfen. Indessen \nhat der Gesetzgeber durch das Tatbestandsmerkmal „auf Antrag“ in Nr. 9003 KV zum GKG \n(auch) zum Ausdruck gebracht, dass die Amtshilfe von der Erhebung der Pauschale \nausgenommen sein soll (vgl. OLG Naumburg a.a.O., Rn. 13 f. unter Bezugnahme auf den \nGesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. März 1994 zum Kostenrechtsänderungsgesetz, \nBT-Drs. 12/6962, S. 87). \n \nd) \nSchließlich besteht wegen der Kostenfreiheit der Versendung von Justizakten an \n\n6 \nVerwaltungsbehörden \nkein \nUngleichgewicht \nzu \nder \nVersendung \nvon \nverwaltungsbehördlichen Akten an die Justiz. Die letztgenannte Maßnahme ist, wie sich für \ndas Strafverfahren aus der (gem. § 96 StPO beschränkten) Aktenvorlagepflicht nach § 95 \nAbs. 1 StPO ergibt, ebenfalls kostenfrei (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 3 \nK 198/13, Rn. 10 ff. in Bezug auf die Aktenvorlagepflicht nach § 86 FGO und § 99 VwGO, \nzitiert nach juris). Dort wie hier handelt es sich bei dem gesetzlichen Verzicht auf die \nErhebung von Portoauslagen im Falle der Amtshilfe um eine Verfahrenserleichterung im \nVerkehr zwischen Justizbehörden und anderen Behörden, die auch ihren Wert hat. \n \nIII. \n \nDas weitere Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet (§ 66 \nAbs. 8 GKG, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 4 JVKostG). \n \n \n \n \n \nK...... \nW...... \nV......","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-04-16/3-ws-7-21","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"JVKostG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"JVKostG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"SächsVwVfZG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SächsJG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-04-16/3-ws-7-21","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"olg-dresden/2021-04-16/3-ws-7-21","court":"OLG Dresden","court_id":"olg-dresden","court_as_stated":"Oberlandesgericht Dresden","panel":null,"date":"2021-04-16","dockets":["3 Ws 7/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Dresden, Beschluss vom 16.04.2021 – 3 Ws 7/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-04-16/3-ws-7-21","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Das an eine Justizbehörde gerichtete Amtshilfeersuchen einer anderen Behörde, das eine Aktenversendung zum Gegenstand hat, ist kein Antrag im Sinne der Nr. 9003 KV zum GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 JVKostG und Vorbemerkung 2 KV zum JVKostG. 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