{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-08-07","aktenzeichen":"2 Ws 362/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LEITSATZ: \n \nDer Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, wonach Entscheidungen der Strafvollstre-\nckungskammer nach § 57 StGB, § 454 StPO stets eines förmlichen und mit Rechtsmittelbe-\nlehrung zuzustellenden Beschlusses bedürfen. Dies gilt auch, wenn der Verurteilte sein ma-\nteriell-rechtlich erforderliches Einverständnis nach § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB bereits im \nVorfeld verweigert hatte, (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 Ws 276/08 -). \n \n \n \n \nAktenzeichen: 2 Ws 362/20 \nLandgericht Görlitz, Außenkammern Bautzen: 14c StVK 137/20 \nStaatsanwaltschaft Dresden: 20 VRs 318 Js 18102/17, \n20 VRs 314 Js 25863/18, \nGeneralstaatsanwaltschaft Dresden: 24 Ws 359/20 \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Strafvollstreckungsverfahren gegen \n \nN.N. \n \nwegen Diebstahls mit Waffen u. a. \nhier: Erlass einer förmlichen Entscheidung \n \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 07.08.2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer \ndes Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 29. Ap-\nril 2020 wird aufgehoben. \n \n2. Es wird abgelehnt, die Vollstreckung der jeweiligen Reste der \nFreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Dresden vom \n26. April 2018 - Az.: 203 Ls 318 Js 18102/17 - und 21. August \n2018 - Az.: 214 Ds 314 Js 25863/18 - zur Bewährung auszuset-\nzen. \n \n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten \ndadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-\nkasse zur Last. \n \n \nG r ü n d e: \n \n\nI. \n \nGegen den Verurteilten werden zur Zeit Freiheitsstrafen von zwei Jahren und zwei Monaten \naus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 26. April 2018 und von einem Jahr und zwei \nMonaten aus dem Urteil desselben Gerichts vom 21. August 2018 vollstreckt. Strafende ist \nauf den 09. August 2021 notiert. \n \nZur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 57 StGB befragte die Justizvollzugsanstalt Bau-\ntzen den Verurteilten am 21. April 2020 mittels eines entsprechenden Formulars nach seiner \nZustimmung zu einer \"etwaigen Strafaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB\". Diese erteilte \nder Verurteilte nicht. Die JVA übersandte daraufhin die Akten, versehen mit einer kurzen \nStellungnahme, an die Staatsanwaltschaft Dresden, die sie am 24. April 2020 der zuständi-\ngen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen zur Ent-\nscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB vorlegte. \n \nDer Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer hat mit Verfügung vom 29. April 2020 „das \nVerfahren“ wegen Fehlens einer materiellen Voraussetzung „eingestellt“. Die Staatsanwalt-\nschaft beantragte daraufhin am 07. Mai 2020 den Erlass einer förmlichen Entscheidung, was \ndie Kammer jedoch abgelehnt hat. \n \nMit Schreiben vom 12. Juni 2020 hat die Staatsanwaltschaft Dresden gegen die Verfügung \nder Strafvollstreckungskammer vom 29. April 2020 und die Nichtabhilfeentscheidungen vom \n11. Mai 2020 und 04. Juni 2020 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass auch bei \nverweigerter Zustimmung des Verurteilten eine Entscheidung durch förmlichen Beschluss \nerforderlich sei. Das Landgericht Görlitz hat der Beschwerde nicht abgeholfen. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die sofortige Beschwerde der \nStaatsanwaltschaft die Verfügungen des Landgerichts Görlitz aufzuheben und festzustellen, \ndass eine förmliche Entscheidung (durch zuzustellenden Beschluss) unerlässlich sei. \n \nII. \n \nDas zulässige Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-\ngung vom 29. April 2020. Über die Strafrestaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB ist \nnach ständiger Rechtsprechung des Senats auch bei einer nicht erteilten Zustimmung des \nVerurteilten von Amts wegen durch förmlichen Beschluss, welcher zu begründen und mit \neiner Rechtsmittelbelehrung zuzustellen ist (§ 35 Abs. 2 Satz 1 StPO), zu entscheiden (vgl. \n\ninsoweit grundlegend Senat, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 Ws 276/08 -, n.v.). Der vorlie-\ngende Fall gibt keine Veranlassung, diese Rechtsauffassung zu ändern oder aufzugeben. \n \n1. \nDas Rechtsmittel ist als (unbefristete - „einfache“) Beschwerde gegen die lediglich durch Ver-\nfügung des Kammervorsitzenden getroffene Entscheidung nach § 304 Abs. 1 StPO zu be-\nhandeln, nicht hingegen als sofortige Beschwerde gegen eine Kammerentscheidung, § 300 \nStPO. Die (nach § 78 GVG grundsätzlich als Kollegialgericht konzipierte) Strafvollstre-\nckungskammer hat nämlich - insofern aus der Rechtsauffassung ihres Vorsitzenden aller-\ndings folgerichtig - eine Entscheidung nach § 454 Abs. 1 StPO in der Sache, nämlich über \ndas „Ob“ einer Strafrestaussetzung, gerade nicht getroffen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. \nJanuar 2001 - 2 Ws 580/00 -; OLG Rostock, Beschluss vom 06. Dezember 2000 – I Ws \n462/00 –, m. w. N., juris). Ihr Vorsitzender hat das Verfahren vielmehr ohne Sachprüfung \n„eingestellt“. \n \nDer Zulässigkeit der staatsanwaltschaftlichen Beschwerde steht nicht entgegen, dass die \nStrafvollstreckungsbehörde durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist. Da die \nStaatsanwaltschaft im Strafverfahren nicht Partei ist, sondern allgemein die Aufgaben der \nstaatlichen Rechtspflege wahrzunehmen hat, ist sie auch berechtigt, Entscheidungen anzu-\nfechten, die nach pflichtgemäßem Ermessen aus ihrer Sicht den Geboten einer geordneten \nRechtspflege nicht entsprechen, (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., Vor § 296 Rdnr. 16 \nm.w.N.). \n \n2. \nDie Beschwerde ist begründet. Die Kammer hat aufgrund der Verfügung ihres Vorsitzenden \nzu Unrecht von einer Sachentscheidung abgesehen, zu der sie von Amts wegen verpflichtet \nwar. Der Senat als sachlich hierzu berufenes Beschwerdegericht hat diese Entscheidung \ngemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst getroffen. \n \na) \nNach § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen \nFreiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe, mindestens jedoch zwei \nMonate verbüßt sind, dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemein-\nheit verantwortet werden kann und der Verurteilte einwilligt. \n \n\nAus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB folgt, dass eine Ent-\nscheidung über die Strafrestaussetzung von Amts wegen zu ergehen hat, auch wenn kein \nAntrag vorliegt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 454 Rdnr. 5, m. w. N.). \n \nDie Entscheidung, „ob“ die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe nach § 57 StGB \nzur Bewährung ausgesetzt werden soll, trifft das Gericht nach § 454 Abs. 1 Satz 1 StPO oh-\nne mündliche Verhandlung durch (förmlichen) Beschluss. Sofern die Strafrestaussetzung \nbewilligt (oder ein entsprechender Antrag des Verurteilten oder der Staatsanwaltschaft abge-\nlehnt) wird, ergibt sich dies bereits aus §§ 454 Abs. 3, 34 StPO, da eine anfechtbare, zu be-\ngründende Entscheidung, die rechtsgestaltende Wirkung hat, nur in der Form eines Be-\nschlusses ergehen kann. Auch zeigt der gesetzliche Wortlaut des § 454 Abs. 1 Satz 1 StPO \n(die Entscheidung, „ob\" - nicht: die Entscheidung, „dass\"), dass insofern sowohl die positive, \nalso die Strafaussetzung gewährende, als auch die negative, ablehnende Alternative um-\nfasst werden. \n \nAngesichts des klaren Gesetzeswortlautes kann für die hier gegebene Entscheidung nichts \nanderes gelten. Sie kann zwar, da materiell-rechtlich eine der Voraussetzungen des § 57 \nAbs. 1 Satz 1 StGB nicht erfüllt ist, im Ergebnis nur dahingehend lauten, dass die Vollstre-\nckung des Strafrestes nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Aber auch dieser rechtsgestal-\ntende Ausspruch hat in der Form eines Beschlusses zu erfolgen (vgl. Senat a. a. O.), zumal \nauch bei einer fehlenden Einwilligung des Verurteilten eine gerichtliche Entscheidung ergeht, \nwelcher seine Rechtsstellung unmittelbar berührt und Außenwirkung entfaltet (vgl. OLG \nRostock a. a. O.). \n \nb) \nDie angefochtene Verfügung, mit dem der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer das \nVerfahren eingestellt hat, war daher aufzuheben. Gleichzeitig hatte der Senat nach § 309 \nAbs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen. Angesichts der nach wie \nvor fehlenden Einwilligung des Verurteilten in eine vorzeitige Entlassung war dabei festzu-\nstellen, dass die Strafreste nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. \n \n3. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit erwachsenen not-\nwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Zwar führte das Rechtsmittel der \nStaatsanwaltschaft zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und hatte damit an sich \nErfolg. Die Beschwerde war jedoch nicht zuungunsten des Verurteilten erhoben worden, \nsondern lediglich zu dem Zweck, eine gerichtliche Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang \n\nzu bringen. In diesen Fällen entspricht die getroffene Kostenentscheidung dem Gebot der \nGerechtigkeit (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 473 Rdnr. 17).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-08-07/2-ws-362-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-08-07/2-ws-362-20","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"olg-dresden/2020-08-07/2-ws-362-20","court":"OLG Dresden","court_id":"olg-dresden","court_as_stated":"Oberlandesgericht Dresden","panel":null,"date":"2020-08-07","dockets":["2 Ws 362/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Dresden, Beschluss vom 07.08.2020 – 2 Ws 362/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-08-07/2-ws-362-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer\ndes Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 29. Ap-\nril 2020 wird aufgehoben.\n\n2. Es wird abgelehnt, die Vollstreckung der jeweiligen Reste der\nFreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Dresden vom\n26. April 2018 - Az.: 203 Ls 318 Js 18102/17 - und 21. August\n2018 - Az.: 214 Ds 314 Js 25863/18 - zur Bewährung auszuset-\nzen.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten\ndadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-\nkasse zur Last.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/57","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57","label":"§ 57 StGB","mentions":10},{"id":"StPO/454","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"454","label":"§ 454 StPO","mentions":5},{"id":"StPO/309","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"309","label":"§ 309 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/34","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"34","label":"§ 34 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/35","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"35","label":"§ 35 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/300","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"300","label":"§ 300 StPO","mentions":1},{"id":"GVG/78","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"78","label":"§ 78 GVG","mentions":1},{"id":"StPO/304","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"304","label":"§ 304 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:14:24.777333+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}