{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-02-27","aktenzeichen":"2 Ws 94/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 2 Ws 94/20 \nLandgericht Zwickau 4 Ns 500 Js 2484/14 \nStA Zwickau 500 Js 2484/14 \nGenStA Dresden 23 Ws 90/20 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem selbständigen Einziehungsverfahren gegen \n \nJ. H. , \ngeboren am … in … \nbritischer Staatsangehöriger, \nwohnhaft … \n- Einziehungsbeteiligter - \n \nVerfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt … \n \nwegen Untreue \nhier: Zuständiges Gericht \n \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 27.02.2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der \nBeschluss des Landgerichts Zwickau vom 02. Januar 2020 \naufgehoben, soweit das Landgericht die Sache zur Durchführung \ndes selbständigen Einziehungsverfahrens dem Amtsgericht Plauen \n- Schöffengericht - vorgelegt hat. \n \n2. \nDie \nSache \nwird \nzur \nDurchführung \ndes \nselbständigen \nEinziehungsverfahrens an die 4. Strafkammer des Landgerichts \nZwickau zurückverwiesen. \n \n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur \nLast. \n \n\n \nSeite 2 \n \n \nG r ü n d e : \nI. \nMit Urteil vom 05. September 2017 hat das Schöffengericht des Amtsgerichts Plauen den \nfrüheren Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun \nMonaten verurteilt, die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 80.906,78 EUR gegen ihn \nangeordnet und die Klage des Adhäsionsklägers abgewiesen. \n \nHiergegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, so dass das \nBerufungsverfahren in der 4. Strafkammer des Landgerichts Zwickau anhängig geworden ist. \nNachdem der vom Landgericht beauftragte medizinische Sachverständige Prof. Dr. med. K. \nin seinem Gutachten vom 08. Juli 2019 festgestellt hatte, dass der Angeklagte aufgrund einer \ninfolge eines Schlaganfalls erlittenen Hirnschädigung dauerhaft verhandlungsunfähig ist, hat \ndas Landgericht bei der Staatsanwaltschaft angefragt, ob mit einer endgültigen Einstellung \ndes Strafverfahrens gemäß § 206a StPO Einverständnis besteht. Mit Verfügung vom \n02. August 2019 hat die Staatsanwaltschaft hiermit Einverständnis erklärt, jedoch \nangekündigt, \ndass \nsie \nbeabsichtigt, \neinen \nÜbergang \nin \ndas \nselbständige \nEinziehungsverfahren zu beantragen. Mit Antragsschrift vom 20. September 2019, \neingegangen beim Landgericht am 26. September 2019, hat die Staatsanwaltschaft sodann \ngegen den Angeklagten einen Antrag auf selbständige Einziehung gemäß § 435 StPO \ngestellt und beantragt, das Strafverfahren gemäß § 206a StPO einzustellen, ins selbständige \nEinziehungsverfahren \nüberzugehen, \nim \nBeschlusswege \ndie \nEinziehung \nder \nbeschlagnahmten 500,00 EUR nach § 73 StGB und die Einziehung von Wertersatz in Höhe \nvon 80.406,78 EUR gegen den Einziehungsbeteiligten und früheren Angeklagten \nanzuordnen sowie über die Kosten des Strafverfahrens zu entscheiden. Daraufhin hat das \nLandgericht am 02. Januar 2020 beschlossen, dass das vorläufig eingestellte Strafverfahren \ngegen den Angeklagten wieder aufgenommen und nunmehr wegen dauerhafter \nVerhandlungsunfähigkeit nach § 206a StPO endgültig eingestellt sowie die Sache zur \nDurchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens über die Staatsanwaltschaft dem \nAmtsgericht Plauen - Schöffengericht - vorgelegt wird. Darüber hinaus hat es eine \nKostenentscheidung für das Strafverfahren getroffen. \n \nGegen diesen, ihr am 07. Januar 2020 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft am \n13. Januar 2020 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat \nmit Zuschrift vom 18. Februar 2020 beantragt, auf die sofortige Beschwerde den Beschluss \naufzuheben, soweit es die Vorlage an das Amtsgericht Plauen - Schöffengericht - zur \nDurchführung der selbständigen Einziehungsverfahrens betrifft und die Sache insoweit zur \nerneuten Entscheidung an das Landgericht Zwickau zurückzuverweisen. \n \n\n \nSeite 3 \n \n \nII. \n \nDie zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet. Gemäß § 436 Abs. \n1 Satz 1 StPO ist die 4. Strafkammer des Landgerichts Zwickau als Berufungskammer auch \nfür \ndie \nvon \nder \nStaatsanwaltschaft \nbeantragte \nEntscheidung \nim \nselbständigen \nEinziehungsverfahren zuständig. \n \nDies ergibt sich schon bereits aus dem Wortlaut des § 436 Abs. 1 Satz 1 StPO. Denn weil die \nBerufungskammer aufgrund der Berufung des Angeklagten bis zur nicht angefochtenen \nendgültigen Einstellung des (subjektiven) Strafverfahrens „für die Strafverfolgung“ des \nAngeklagten im Sinne des § 436 Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig gewesen ist, bleibt sie das \nauch für das (objektive) selbständige Einziehungsverfahren. Darüber hinaus sieht § 436 Abs. \n2 StPO lediglich eine entsprechende Anwendung der Absätze 2 bis 4 des § 434 StPO vor; \neine Verweisung auf § 434 Abs. 1 StPO nach der - im Gegensatz zu § 436 Abs. 1 Satz 1 \nStPO - für die Entscheidung über die Einziehung nach Verfahren das Gericht des ersten \nRechtszuges - hier das Amtsgericht Plauen - zuständig wäre, ist durch den Gesetzgeber \nnicht erfolgt. Auch wenn es nicht ausdrücklich geregelt war, war der Übergang vom \nsubjektiven ins objektive Verfahren bei einer endgültigen Einstellung des Strafverfahrens \nauch nach dem früher geltenden Einziehungsrecht möglich. Diese Möglichkeit wollte der \nGesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drucks. 189525 vom 05. \nSeptember 2016, Seite 91) auch im neuen Einziehungsrecht gemäß § 435 StPO erhalten. \nSoweit das Landgericht argumentiert, dem früheren Angeklagten werde bei Fortführung des \nselbständigen \nEinziehungsverfahrens \ndurch \ndas \nBerufungsgericht \neine \nRechtsmittelmöglichkeit genommen, ist dies unzutreffend, denn das Amtsgericht Plauen hat \nerstinstanzlich nicht nur über die Schuldfrage und die Strafe des Angeklagten entschieden, \nsondern ausdrücklich auch über die Einziehung von Wertersatz und diese in Höhe von \n80.406,78 EUR gegen den Angeklagten angeordnet. Hiergegen hat er bereits ein \nRechtsmittel gehabt und Berufung eingelegt. \n \nWortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Regelung des § 436 Abs. 1 Satz 1 StPO \nführen nach alledem zu dem Ergebnis, dass die Berufungskammer, weil das Strafverfahren \nzuletzt bei ihr anhängig war, nach dem beantragten Übergang in das selbständige \nEinziehungsverfahren auch für dieses zuständig bleibt. \nDie Sache war deshalb zur Durchführung des Einziehungsverfahrens und zur Entscheidung \nan die Berufungskammer zurückzuverweisen. \n\n \nSeite 4 \n \n \nIII. \n \nMangels eines anderen Kostenschuldners hat die Staatsanwaltschaft die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens zu tragen. \n \n \n \nS. \nVorsitzende Richterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nS. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nK. \nRichter am \nOberlandesgericht","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-02-27/2-ws-94-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 436","ref_norm":"436","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-02-27/2-ws-94-20","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"olg-dresden/2020-02-27/2-ws-94-20","court":"OLG Dresden","court_id":"olg-dresden","court_as_stated":"Oberlandesgericht Dresden","panel":null,"date":"2020-02-27","dockets":["2 Ws 94/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Dresden, Beschluss vom 27.02.2020 – 2 Ws 94/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-02-27/2-ws-94-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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