{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Celle","senate":null,"decided":"2001-10-05","aktenzeichen":"8 W 509/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird, unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde, teilweise geändert.\n\nDie aufgrund des am 6. April 2001 von den Parteien vor dem 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle geschlossenen vollstreckbaren Vergleiches dem Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern zu erstattenden Kosten werden auf 5.197,67 DM (2.657,53 EUR) nebst 4 % Zinsen seit dem 11. April 2001 festgesetzt.\n\nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten nach einem Wert von 2.375,43 DM (1.214,54 EUR), im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nStreitwert des Beschwerdeverfahrens: 4.686,99 DM (2.396,42 EUR)\n\nGründe\n\n1\n\nDie nach § 11 Abs. 1 RpflG i. V. m. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist teilweise begründet.\n\n2\n\nDie Beklagten wenden sich gegen den Ansatz außergerichtlicher Kosten in dem angefochtenen Beschluss, soweit diese durch die Beauftragung privater Sachverständiger seitens des Klägers in Höhe von 18.747,99 DM entstanden sind.\n\n3\n\nHinsichtlich dieser sich im Einzelnen aus dem Kostenerstattungsantrag vom 9.05.2001 ergebenden Kosten (Bl. 539 d.A.) ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es sich um vorprozessuale Kosten handelte oder um Kosten die während des Rechtsstreit entstanden sind.\n\n4\n\nZu Recht ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, dass die vorprozessual zur Überprüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung und zur Anspruchsbegründung und zwecks Substantiierung der Mängel aufgewendeten Kosten notwendig waren, zumal der Inhalt der insofern angestellten Untersuchungen im Zuge der selbständigen Beweisverfahren und des Rechtsstreits verwertet worden ist. Dafür spricht auch der Grundsatz der Chancengleichheit, da die Beklagten selbst sachkundig sind.\n\n5\n\nNicht notwendig waren hingegen die erst im Laufe des Rechtsstreites erstinstanzlich für die Teilnahme des privaten Sachverständigen ... am Ortstermin aufgewendeten Kosten von 1.073,60 DM, weil nicht ersichtlich ist, dass dies nach Vorliegen der Gutachten in den selbständigen Beweisverfahren zur Substantiierung von Mängeln, zur Formulierung von Fragen an die gerichtlichen Sachverständigen oder zur Widerlegung von Gutachten geführt hat oder noch erforderlich war.\n\n6\n\nDiese Gesichtspunkte stehen auch dem Ansatz der Kosten in Höhe von 8.172,62 DM entgegen, welche der Kläger erst im Berufungsverfahren aufgewendet hat. In dem dem Vergleich vorausgegangen Urteil des 22. Senats vom 1. März 2001, das sich durch den Vergleich allerdings erledigt hat, ist insofern (insbesondere bezüglich der Konstruktionsmängel des Dachstuhls) ausgeführt worden, dass schon aus prozessualen Gründen eine erneute Begutachtung nicht geboten und die privaten Gutachten nicht mehr zu berücksichtigen waren, weil schon durch die gerichtlichen Sachverständigen eine umfassende Überprüfung erfolgt war (UG S. 17 f. ), auch könnten die privaten Gutachten eine andere Beurteilung zur Höhe nicht rechtfertigen (UG S. 17 f., 20).\n\n7\n\nInsofern ist auch nicht ersichtlich und schon gar nicht konkret vorgetragen worden, dass die während des Rechtsstreits eingeholten privaten Gutachten Grundlage der gegenüber den gerichtlich zuerkannten Beträgen in Höhe von insgesamt 125.615 DM erhöhten Vergleichssumme von 150.000 DM waren.\n\n8\n\nSomit waren im Rahmen der Kostenfestsetzung statt 18.747,99 DM außergerichtliche Kosten für private Gutachter nur in Höhe von 9.501,77 DM zu berücksichtigen. Zuzüglich der unstreitig (anteilig) zu erstattenden Gerichtskosten der selbständigen Beweisverfahren von 11.288,90 DM ergibt dies 20.790,67 DM, wovon die Beklagten nach der Kostengrundentscheidung des Vergleichs 1/4 oder 5.197,67 DM zu erstatten haben.\n\n9\n\nSoweit die sofortige Beschwerde Erfolg hat, sind Gerichtskosten nicht entstanden. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.\n\n10\n\nDer Beschwerdewert ergibt sich in Höhe von 4.686,99 DM aus der Differenz des festgesetzten Betrages von 7509,22 DM abzüglich des unstreitigen Betrages der anteilig zu erstattenden Kosten der selbständigen Beweisverfahren von 2.822,23 DM. Die Misserfolg der Beschwerde betrifft die Differenz in Höhe von 2375,44 DM zwischen dem nunmehr festgesetzten Betrag und dem unstreitigen Betrag (5.197,67 DM – 2.822,23 DM). Die sich aus dem Verhältnis zischen Beschwerdewert und Misserfolg ergebende Unterliegensquote von annähernd 50 % führte dazu, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-10-05/8-w-509-01","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-10-05/8-w-509-01","retrieved":"2026-10-24 20:31:11.811800+00:00"},"card":{"id":"olg-celle/2001-10-05/8-w-509-01","court":"OLG Celle","court_id":"olg-celle","court_as_stated":"Oberlandesgericht Celle","panel":null,"date":"2001-10-05","dockets":["8 W 509/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2001 – 8 W 509/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-10-05/8-w-509-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der angefochtene Beschluss wird, unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde, teilweise geändert.\n\nDie aufgrund des am 6. April 2001 von den Parteien vor dem 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle geschlossenen vollstreckbaren Vergleiches dem Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern zu erstattenden Kosten werden auf 5.197,67 DM (2.657,53 EUR) nebst 4 % Zinsen seit dem 11. April 2001 festgesetzt.\n\nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten nach einem Wert von 2.375,43 DM (1.214,54 EUR), im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nStreitwert des Beschwerdeverfahrens: 4.686,99 DM (2.396,42 EUR)","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"RPflG 1969/11","law":"RPflG 1969","abbreviation":"RPflG 1969","ref":"11","label":"§ 11 RPflG 1969","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/104","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"104","label":"§ 104 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T20:31:11.811800+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}