{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-04-26","aktenzeichen":"2 U 36/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 36/21 = 2 O 2135/19 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \n[…] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \n[…] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 23.02.2024 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kra-\nmer, die Richterin am Oberlandesgericht Martin und den Richter am Landgericht \nDr. Dierkes für Recht erkannt: \n \n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n11.03.2021 – Az. 2 O 1135/19 – wird als unbegründet zurückgewiesen. \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 16 \n \n2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. \n3. Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.03.2021 – Az. 2 O 1135/19 – sowie \ndieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger \nbleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicher-\nheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Ihrerseits Sicherheit i.H.v. 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n5. Der Streitwert der Berufung wird auf 20.450 € festgesetzt. \n \nGründe: \nA. \nDer Kläger begehrt Ersatz seiner Aufwendungen für den Erwerb eines Pkw, der mit \nunzulässigen Abschalteinrichtungen versehen gewesen sein soll, hilfsweise Ersatz ei-\nnes Differenzschadens. \nI. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 24.03.2017 den streitgegenständlichen VW \nGolf VI Cabriolet 2.0 TDI als Gebrauchtwagen bei einem Kilometerstand von 12.000 km \nzu einem Kaufpreis i.H.v. 20.450,- €. Das Fahrzeug ist mit einem Motor der Baureihe \nEA 189 ausgestattet. \nErstinstanzlich hat der Kläger nach teilweiser Klagerücknahme beantragt, die Beklagte \nzur Zahlung von 20.450,- € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug-um-Zug gegen Rück-\ngabe des Fahrzeuges und zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu \nverurteilen und den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. \nHinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster In-\nstanz im Übrigen einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf die Feststellungen \nim angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.03.2021 Bezug genommen, \n§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. \nDas Landgericht hat – nach Hinweis auf die Unschlüssigkeit der Klage auch hinsichtlich \ndes Thermofensters in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2021 – die Klage mit \nUrteil vom 11.03.2021 abgewiesen. Eine Sittenwidrigkeit des anfänglichen Vorgehens \nder Beklagten mit Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung sei entfallen. Auch die Aus-\n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 16 \n \nstattung des Fahrzeuges mit einem Thermofenster könne ohne das Hinzutreten weite-\nrer Umstände eine Sittenwidrigkeit nicht begründen. Angesichts des Zeitpunktes des \nKaufes fehle es im Übrigen auch an der Kausalität einer etwaigen sittenwidrigen Täu-\nschung für den Vertragsabschluss. \nII. Gegen dieses Urteil, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.03.2021 \nzugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 06.04.2021, die \nam selben Tag bei Gericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 29.04.2021, der wiede-\nrum am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger seine Berufung begrün-\ndet. \nIn zweiter Instanz wurde unstreitig, dass das Software-Update zur Beseitigung der ur-\nsprünglichen Umschaltlogik im Oktober 2016 in die Motorsteuerung des Fahrzeuges \ndes Klägers eingespielt worden ist. \nDer Kläger verfolgt sein ursprüngliches Prozessziel uneingeschränkt weiter. Zu Unrecht \ngehe das Landgericht davon aus, dass es hinsichtlich der Täuschungshandlung auf den \nZeitpunkt des Vertragsabschlusses ankomme; vielmehr komme es auf den Zeitpunkt \ndes Inverkehrbringens des Motors an. Der entgegenstehenden Entscheidung des Bun-\ndesgerichtshofes sei nicht Folge zu leisten, da die ad-hoc-Mitteilung nicht geeignet sei, \ndie Kausalität der vorherigen Täuschung für den Vertragsabschluss zu beseitigen. \nZu Unrecht habe das Landgericht auch die Sittenwidrigkeit der erneuten Manipulation \ndurch Aufspielen des Software-Updates in Form von Zykluserkennung und temperatur-\nbasierter Abschalteinrichtungen verneint. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vor-\nbringen, mit dem Software-Update sei eine weitere prüfstandsbezogene Abschaltein-\nrichtung in die Motorsteuerung eingefügt worden, die anhand einer Zeitsteuerung ar-\nbeite, behauptet der Kläger erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster \nInstanz vom 11.02.2021 mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.02.2021, dass \nmit dem Software-Update auch weitere Abschalteinrichtungen, die den Prüfstandsbe-\ntrieb anhand anderer Parameter, insbesondere einer Lenkwinkelerkennung, der Au-\nßentemperatur, der Beschleunigung und der Geschwindigkeit erkenne. Während des \nerkannten Prüfstandsbetriebs werde die Abgasrückführung bzw. die AdBlue-Einsprit-\nzung gesteigert, was im Straßenbetrieb nicht geschehe. Bei Ausgestaltung des Updates \nhabe sich die Beklagte somit erneut aus verwerflichem Gewinnstreben dazu entschlos-\nsen, mit unzulässigen Mitteln eine Einhaltung der Grenzwerte nur auf dem Prüfstand \nvorzutäuschen, um so kostenträchtige Hardwarenachrüstungen abzuwenden. Die mit \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 16 \n \nden erhöhten Emissionen einhergehenden Gesundheitsgefahren habe die Beklagt er-\nneut um des Erhaltes ihres Gewinns willen in Kauf genommen. Die neuerliche Zyklus-\nerkennung sei dem KBA verschwiegen worden. \nAngesichts dessen sei auch die Sittenwidrigkeit des ursprünglichen Verhaltens der Be-\nklagten nicht entfallen, da sie es eben nicht unternommen habe, wie es der Bundesge-\nrichtshof in seiner Entscheidung vom 30.07.2020 noch angenommen habe, mit dem \nKraftfahrtbundesamt Maßnahmen zur Beseitigung des von ihr geschaffenen gesetzes-\nwidrigen Zustandes zu erarbeiten und die Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -un-\ntersagung zu bannen. Tatsächlich habe die Beklagte weitere unzulässige Abschaltein-\nrichtungen aufgespielt und auf diese Weise erneut getäuscht und ihr sittenwidriges Ver-\nhalten fortgeführt. \nSoweit mit dem Software-Update – unstreitig – ein Thermofenster aufgespielt worden \nist, dass die Abgasrückführung bei Temperaturen unterhalb von 10º C und oberhalb \nvon 32º C abregele, liege auch hierin eine unzulässige Abschalteinrichtung, die zugleich \neine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründe. \nDie politisch motivierte Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt stehe dem nicht ent-\ngegen. Die Täuschungshandlung in Form des zusätzlichen Aufspielens des Thermo-\nfensters sei auch kausal für den Vertragsentschluss des Klägers gewesen. Denn hätte \nder Kläger gewusst, dass auch durch das Software-Update erneut die Gefahr der Be-\ntriebsuntersagung hervorgerufen worden ist, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. \nIm Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger seinen Klageantrag ergänzt und \nverlangt nunmehr ergänzend hilfsweise auch Ersatz des Differenzschadens, der ihm \ndurch den Erwerb des mit den unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahr-\nzeuges entstanden sei. \nDer Kläger beantragt, \ndas angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und \n1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereig-\nnung des Fahrzeugs Marke: Volkswagen Fahrzeug-Identifizierungs-Num-\nmer (FIN): […], an den Kläger einen Betrag in Höhe von 20.450,00 € nebst \nZinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-\nzinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, unter Anrechnung einer Nutzungs-\nentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs, die sich aus folgender For-\n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 16 \n \nmel ergibt: Kaufpreis x (Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Ver-\nhandlung ‐ Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts ge-\nstellte Gesamtlaufleistung ‐ Kilometerstand bei Kauf), \nhilfsweise: \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen in das Ermessen des Ge-\nrichts zu stellenden angemessenen Schadensersatz in Höhe von mindes-\ntens 15 % des Kaufpreises des Fahrzeugs, mithin mindestens 3.67,50 € \nnebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und \nfestzustellen, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, \n2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Antrag zu \n1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet und \n3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Kosten des außergerichtlichen \nVorgehens in Höhe von 1.789,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Pro-\nzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu \nzahlen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte bestreitet in der Berufungsinstanz, dass mit dem Software-Update neben \ndem Thermofenster weitere, von dem Kläger behauptete Abschalteinrichtungen aufge-\nspielt worden seien. Im Gegenteil sei Gegenstand des Updates die Entfernung einer \njeden Fahrkurven- oder Zykluserkennung gewesen. \n \nB. \nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet. \nI. Die Klage ist auch im Hilfsbegehren zulässig. In der Umstellung des Klageantrages \nliegt auch eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 364 Nr. 2 ZPO, für die die \nVorgaben des § 533 ZPO nicht greifen. \nII. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat wegen des Erwerbs des streitge-\ngenständlichen Fahrzeuges unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt ei-\nnen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz. \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 16 \n \n1. Die Verwendung der vom Landgericht festgestellten (ursprünglich verwendeten) Ab-\nschalteinrichtung vermag einen solchen Anspruch des Klägers nicht zu begründen. \na) Ein Automobilhersteller handelt gegenüber dem Fahrzeugkäufer allerdings objektiv \nsittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung \nim eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit \nder Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße \nDurchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, \nFahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und \ngewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüf-\nstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit un-\nmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein sol-\nches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber \nin der Bewertung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ \n225, 316, Rn. 16 ff. juris; Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 –, Rn. 18 f., \njuris; Urteil vom 08. März 2021 – VI ZR 505/19 –, Rn. 19, juris; Beschluss vom 09. März \n2021 – VI ZR 889/20 –, Rn. 16, juris; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20 –\n, Rn. 21, juris; Urteil vom 25. November 2021 – VII ZR 238/20 –, Rn. 19, juris; Urteil \nvom 21. Dezember 2021 – VI ZR 875/20 –, Rn. 9, juris). \nNotwendige Bedingung eines jeden deliktischen Schadensersatzanspruches ist aber, \ndass die Abschalteinrichtung im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf-\nvertrages noch vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, \nRn. 13, juris). \nb) Daran fehlt es vorliegend. Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass in der Motor-\nsteuerung des Fahrzeuges des Klägers unstreitig eine Softwarefunktion zum Einsatz \ngekommen ist, die die Abgasrückführung zur Abgasreinigung im Prüfstandlauf des \nNEFZ gezielt in einen „Modus 1“ schaltet, sodass die Schadstoffgrenzwerten der ein-\nschlägigen Euro-5-Norm eingehalten werden, während im normalen Straßenbetrieb die \nAbgasrückführung in einen „Modus 0“ abgesenkt wird. \nIn zweiter Instanz wurde allerdings unstreitig, dass das vom Landgericht bereits festge-\nstellte Einspielen eines Software-Updates bereits im Oktober 2016 und damit vor Er-\nwerb des Fahrzeuges durch den Kläger erfolgte. Der Kläger ist auch dem weiteren Vor-\nbringen der Beklagten, dass mit diesem Software-Update die ursprünglich verwendete \nUmschaltlogik entfernt worden ist, sodass die Abgasreinigung nunmehr durchgängig in \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 16 \n \ndem nicht reduzierten Modus 1 betrieben wird, auch nicht entgegengetreten. Der An-\nspruchssteller ist aber gehalten, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die von ihm \nangeführte Abschalteinrichtung im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses \nnoch vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 13, \njuris). Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2024 auch hin-\ngewiesen, ohne dass der Kläger sein Vorbringen insoweit ergänzt hätte. Daher ist die \nTatsache, dass die vom Landgericht festgestellte Umschaltlogik in der Motorsteuerung \ndes streitgegenständlichen Fahrzeuges durch Aufspielen des Software-Updates ent-\nfernt worden ist, als unstreitig anzusehen. \nAusgehend hiervon ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die ursprüng-\nlich angeführte Umschaltlogik in dem streitgegenständlichen Fahrzeug im maßgeben-\nden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mehr vorhanden war, so dass deliktische \nAnsprüche insoweit von vornherein ausscheiden, und zwar sowohl Ansprüche aus § \n826 BGB als auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 \nAbs. 1 EG-FGV oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. \nUngeachtet dessen hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Verwen-\ndung der ursprünglichen, vom Landgericht festgestellten Abschalteinrichtung ohnehin \nnicht geeignet ist, einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB zu be-\ngründen. Denn die Beklagte hat bereits vor Erwerb des streitgegenständlichen Fahr-\nzeuges u.a. durch Veröffentlichung der Mitteilung vom 22.09.2015 ihr bisheriges Ver-\nhalten so geändert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtver-\nhalten gegenüber späteren Käufern und im Hinblick auf den Schaden, der bei diesen \ndurch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags nach dem 22. September 2015 \nentstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 \n– VI ZR 5/20, juris Rn. 37; Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, juris Rn. 17; \nUrteil vom 23.03.2021 – VI ZR 1180/20, juris Rn. 12). \n2. Ebenso bestehen keine Ansprüche des Klägers aus § 826 BGB wegen des nach-\nträglichen Aufspielens des Software-Updates. \na) Der Umstand, dass die Beklagte im Wege des Software-Updates im Zuge der Um-\nsetzung der Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes im Rahmen des Rückrufes der Fahr-\nzeuge mit Motoren der Baureihe EA 189 unstreitig ein Thermofenster in die Motorsteu-\nerung des Fahrzeuges der Klägerin eingefügt hat, rechtfertigt weder die Annahme, die \nBeklagte habe ihr ursprünglich sittenwidriges Verhalten fortgesetzt, noch folgt hieraus \nfür sich genommen ein Anspruch aus § 826 BGB. \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 16 \n \naa) Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch \numfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das \nAnstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allge-\nmeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden \nhervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutre-\nten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen \nGesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der \nSittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Han-\ndelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. \nDie Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbe-\nsondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger \ndas Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schä-\nden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil \nvom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 15, m.w.N.). \nFür die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig ist in einer Gesamt-\nschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln. Dieser Gesamtschau ist das gesamte Ver-\nhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten \nzugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn – wie hier – die \nerste potentiell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich \nauseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen er-\nkennbar geändert hat. In solchen Fällen kann demnach nicht isoliert auf den Zeitpunkt \ndes haftungsbegründenden Handelns oder auf den des Schadenseintritts abgestellt \nwerden. Im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB wird \ndas gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens beim konkreten Ge-\nschädigten begründet, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 826 BGB die \nZufügung eines Schadens zwingend voraussetzt. Deshalb kann im Rahmen des § 826 \nBGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten \nals sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Ein-\ntritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sitten-\nwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewer-\ntung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend ge-\nmachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst spä-\nter Geschädigten - entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhän-\ngig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. BGH, \nUrteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 30 f.; Urteil vom 08. Dezember 2020 \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 16 \n \n– VI ZR 244/20 –, juris Rn. 12; Urteil vom 23. März 2021 – VI ZR 1180/20 –, juris Rn. \n10). \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat weiterhin \nanschließt, reicht der Umstand, dass in der Fahrzeugsteuerung des streitgegenständli-\nchen Fahrzeuges ein Thermofenster verbaut ist, das die Abgasreinigung in Abhängig-\nkeit von der Außentemperatur steuert, für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf \nder Sittenwidrigkeit zu rechtfertigen, selbst wenn sich diese Steuerung der Abgasreini-\ngung gemäß Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG als unzulässig erweisen sollte. \nDenn eine solche Steuerung beeinflusst die Abgasreinigung nicht abhängig davon, ob \ndas Fahrzeug im Prüfstand oder im Straßenverkehr betrieben wird (vgl. BGH, Be-\nschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, Rn. 16 ff., juris). Bei dieser Sachlage \nwäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn \nzu einem – unterstellten – Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Um-\nstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders \nverwerflich erscheinen ließen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –\n, Rn. 19, juris; Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 –, Rn. 13, juris; Urteil vom 16. \nSeptember 2021 – VII ZR 190/20 –, Rn. 16, juris; Urteil vom 13. Januar 2022 – III ZR \n205/20 –, Rn. 22, juris). Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt in diesen Fällen viel-\nmehr voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung \nund/oder Verwendung der in Rede stehenden Gestaltung des Emissionskontrollsys-\ntems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwen-\nden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hie-\nran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil \nvom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 13, juris; Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR \n1154/20 –, Rn. 13, juris; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, Rn. 16, juris; \nUrteil vom 13. Januar 2022 – III ZR 205/20 –, Rn. 22, juris; Urteil vom 20. Juli 2023 – III \nZR 267/20 –, Rn. 12, juris; Urteil vom 6. November 2023 – VIa ZR 535/21 –, Rn. 12, \njuris). Hierfür trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Be-\nweislast (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 19, juris; Beschluss \nvom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, Rn. 28 f., juris; Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 \n–, Rn. 14, juris; Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 –, Rn. 13, juris; Urteil vom 16. \nSeptember 2021 – VII ZR 190/20 –, Rn. 17, juris). \nSolche weiteren Anhaltspunkte können sich daraus ergeben, dass im Typengenehmi-\ngungsverfahren verschleiert wird, dass eine bestimmte Abschalteinrichtung zur Anwen-\ndung kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, Rn. 24, \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 16 \n \njuris); ebenso sprechen wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklag-\nten im Typgenehmigungsverfahren, die auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen \noder eine Überlistung des Kraftfahrtbundesamtes gerichtet sind, für ein solches Un-\nrechtsbewusstsein (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, Rn. 26, \njuris; Urteil vom 13. Januar 2022 – III ZR 205/20 –, Rn. 22 f., juris). Dagegen reicht es \nnicht aus, wenn der Hersteller es im Typengenehmigungsverfahren unterlässt, die ge-\nnaue Wirkungsweise der dem Grunde nach bekannten Abschalteinrichtung zu be-\nschreiben und hierzu erforderliche Angaben nicht mitteilt. Denn in einem solchen Fall \nwäre die Typengenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § \n24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, Einzelheiten zu erfragen, um sich in \ndie Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständli-\nchen Fahrzeug zu prüfen (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, Rn. \n26, juris; Beschluss vom 25. November 2021 – III ZR 202/20 –, Rn. 15, juris; Urteil vom \n13. Januar 2022 – III ZR 205/20 –, Rn. 25, juris). \nbb) Solche Umstände, die ein Agieren der für die Beklagten tätigen Personen im Be-\nwusstsein der – unterstellten – Gesetzeswidrigkeit eines Thermofensters belegen könn-\nten, hat der Kläger nicht dargelegt. \nSoweit er anführt, dass sich den für die Beklagten handelnden Personen in Ansehung \nder vermeintlich eindeutigen Auslegung der heranzuziehenden Vorschriften der VO \n(EG) 715/2007 und der offenkundig fehlenden Rechtfertigungsfähigkeit solcher Ther-\nmofenster hätte aufdrängen müssen, dass das Thermofenster eine unzulässige Ab-\nschalteinrichtung darstelle, so dass davon auszugehen sei, dass der Vorstand der Be-\nklagten den Einsatz des Thermofensters in Kenntnis von dessen Gesetzeswidrigkeit \ngebilligt haben müsse, so reicht ein solches Vorbringen nicht aus. \nAus dem von der Beklagten bereits in erster Instanz angeführten und auch im Internet \nveröffentlichten Bericht der vom Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur \neingesetzten Untersuchungskommission \"Volkswagen\" vom April 2016 ergibt sich, \ndass in dem hier fraglichen Zeitraum Thermofenster von allen Autoherstellern verwen-\ndet wurden. Begründet wurde dies mit dem Erfordernis des Motorschutzes, auf den sich \ndie Beklagte auch im vorliegenden Verfahren beruft. Sowohl das Kraftfahrtbundesamt \nals auch das zuständige Fachministerium haben seinerzeit den Einsatz eines Thermo-\nfensters mit Blick auf die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO \n(EG) Nr. 715/2007 für rechtfertigungsfähig erachtet, wenn die Einrichtung notwendig \nsei, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 16. \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 16 \n \nSeptember 2021 – VII ZR 190/20 –, Rn. 31, juris; Beschluss vom 25. November 2021 \n– III ZR 202/20 –, Rn. 15, juris; Urteil vom 13. Januar 2022 – III ZR 205/20 –, Rn. 24, \njuris). Im Hinblick auf diese nicht eindeutige Rechtslage - der Gerichtshof der Europäi-\nschen Union hat sich erstmals mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (C-693/18, NJW 2021, \n1216) mit der Auslegung der vorgenannten Ausnahmevorschrift befasst - können allein \naus dem Einsatz eines Thermofensters keine Anhaltspunkte dafür hergeleitet werden, \ndass die für die Beklagte handelnden Personen dies als illegal angesehen und gebilligt \nhaben (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, Rn. 30 f., juris; \nBeschluss vom 25. November 2021 – III ZR 202/20 –, Rn. 15, juris). Eine möglicher-\nweise fahrlässige Verkennung der Rechtslage durch die Beklagte genügt für die Fest-\nstellung der objektiven Sittenwidrigkeit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 – III \nZR 205/20 –, Rn. 24, juris). \nSoweit der Kläger im Übrigen die Darstellung der Beklagten bestreitet, sie habe die \nVerwendung des Thermofensters gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt im Zuge der \nGenehmigung des Software-Updates offengelegt, so reicht auch ein solcher Vortrag \nnicht aus. Vielmehr bleibt der Kläger für die Umstände, aus denen sich ein sittenwidri-\nges Verhalten der Beklagten ergeben soll, darlegungs- und beweisbelastet. Ein Bestrei-\nten des gegnerischen Vortrages reicht hierfür aber nicht aus. \nAuch der Vortrag, dass mit dem Update eine nachteilige Veränderung des Kraftstoff-\nverbrauchs und ein erhöhter Verschleiß einzelner Bauteile verbunden sei, ist nicht ge-\neignet, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. \nBGH, Beschluss vom 09. März 2021 – VI ZR 889/20 –, juris Rn. 30, NJW 2021, 1814). \nb) Dagegen bleibt das Vorbringen des Klägers in erster Instanz, die Beklagte habe mit \ndem Software-Update eine neuerliche Zykluserkennung in die Motorsteuerung einge-\nfügt, unsubstantiiert. Der Kläger behauptet, dass mit dem Software-Update neben dem \nThermofenster zugleich eine Zykluserkennung eingefügt worden sei, die anhand einer \nZeitmessung die Abgasreinigung im Betrieb des Fahrzeuges nach Ablauf von 1120 Se-\nkunden – der Dauer des NEFZ – abschalte. Dieses bestrittene Vorbringen bleibt indes \nohne Substanz. \naa) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und \nerheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz \ngeeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei \nentstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforder-\nlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 16 \n \ndann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Einer Partei \nist es grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich sol-\ncher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und \nauch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich \noder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier der Kläger - nur \nauf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick – \netwa in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahr-\nzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung – \nkeine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (vgl. BGH, Urteil vom \n26.03.2019 - VI ZR 163/17, juris Rn. 13; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, \njuris Rn. 8; Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 401/19 –, Rn. 19, juris; Urteil vom 13. Juli \n2021 – VI ZR 128/20, juris Rn. 21 jeweils mwN). Eine Behauptung ist erst dann unbe-\nachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten \nSachverhalts willkürlich \"aufs Geratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" aufgestellt worden \nist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der \nRegel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt wer-\nden können (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 283/99, juris Rn. 13; Urteil vom \n26.03.2019 - VI ZR 163/17, juris Rn. 13; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, \nRn. 7, juris; Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 401/19 –, Rn. 20, juris; Urteil vom 13. Juli \n2021 – VI ZR 128/20, Rn. 21, juris; Beschluss vom 21. September 2022 – VII ZR 767/21 \n–, Rn. 12 f., juris). \nbb) So liegt es hier. Der Kläger führt zum Beleg seiner Behauptung einer neuerlichen \nAbschalteinrichtung in erster Instanz lediglich drei Presseberichte des Manager Maga-\nzins vom 14.01.2019, von Focus online vom 17.01.2019 und von Spiegel.de vom \n11.01.2019 an, die über den Verdacht einer solchen Abschalteinrichtung bei 1,2-Liter-\nDieselmotoren von VW berichten. Vorliegend steht ein solcher Motor aber nicht in Rede. \nc) Auch soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.02.2021 nach \nSchluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz und im Berufungsverfahren aus-\nführt, dass die Beklagte mit dem Software-Update eine neue Zykluserkennung in die \nMotorsteuerung eingefügt habe, die den Prüfstandsbetrieb anhand einer Lenkwinkeler-\nkennung, der Außentemperatur, der Beschleunigung und der Geschwindigkeit erkenne \nund nur während des Prüfstandsbetriebes die Abgasreinigung ausreichend hoch re-\ngele, im Realbetrieb aber mindere, bleibt das Vorbingen ohne Substanz. \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 16 \n \naa) Zum einen ist das Vorbringen gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht \nberücksichtigungsfähig, weil der Kläger trotz Hinweises des Senats nicht dargelegt hat, \nweshalb es nicht auf Nachlässigkeit beruhe, dass der Kläger dieses neue Vorbringen \nnicht bereits in erster Instanz vorgebracht hat. \nbb) Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, dass dieses Vorbringen nicht \nneu sei, sondern lediglich eine Erläuterung des erstinstanzlichen Vortrages zur Einfü-\ngung einer neuerlichen Zykluserkennung darstelle, bleibt auch diese bestrittene Be-\nhauptung des Klägers ohne hinreichende Substanz. \n(1) Der Kläger beruft sich in erster Linie darauf, dass anhand von Messungen der Deut-\nschen Umwelthilfe und des ADAC im Realbetrieb festgestellt worden sei, dass auch 2.0 \nTDI Motoren der Baureihe EA 189 nach Durchführung des Software-Updates Stickoxide \nin einer die gesetzlichen Grenzwerte deutlich überschreitenden Menge emittierten. Eine \nsolche Abweichung der Messwerte im Realbetrieb gegenüber den im NEFZ festgestell-\nten Werten ist aber nicht als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine \nManipulationssoftware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte, ge-\neignet. Denn dass die entsprechenden Werte im Realbetrieb diejenigen erheblich über-\ntreffen, die im seinerzeit maßgeblichen \"Neuen Europäischen Fahrzyklus\" (NEFZ) er-\nzielt werden, ist schon angesichts der Unterschiede der Bedingungen und unabhängig \nvon der Verwendung einer Umschaltlogik zu erwarten (vgl. BGH, Urteil vom 26. April \n2022 – VI ZR 435/20 –, Rn. 15, juris; ebenso BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR \n128/20 –, Rn. 23, juris; Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21 –, Rn. 30, \njuris). \n(2) Auch soweit sich der Kläger darauf beruft, dass im September 2020 Fahrzeuge des \nTyps VW EOS zurückgerufen wurden mit der veröffentlichten Begründung, dass nach \nDurchführung des Software-Updates zur Entfernung der ursprünglichen Umschaltlogik \nerneut eine unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen sei, so bleibt dieses Vorbrin-\ngen ohne Substanz. Denn der Rückruf, dessen Hintergrund die Beklagte ohnehin ab-\nweichend darstellt, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten wäre, ist \nauf den VW EOS beschränkt. Aus einem solchen eingeschränkten Rückruf, der im Bun-\ndesgebiet 2607 Fahrzeuge betreffen soll, lässt sich aber mit Blick auf den weiteren Zeit-\nablauf keineswegs ein Indiz für eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung, die über \ndie gesamte Motorbaureihe hin zum Einsatz käme, ableiten, denn in einem solchen Fall \nwäre ein Rückruf auch der übrigen Modelle der Baureihe zu erwarten gewesen. \nTrotz Hinweises des Senats hat der Kläger sein Vorbringen auch insoweit nicht ergänzt. \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 16 \n \n3. Auch im Hilfsbegehren ist die Klage unbegründet, denn der Kläger hat einen An-\nspruch auf Ersatz eines Differenzschadens gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung \nmit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht schlüssig dargelegt. \nDas – nach dem vorstehend Ausgeführten allein zur Anspruchsbegründung in Betracht \nkommende – nachträgliche Aufspielen eines Thermofensters ist nicht geeignet, einen \nAnspruch des Fahrzeugerwerbers gegen den Hersteller aus § 823 Abs. 2 BGB in Ver-\nbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV wegen einer auch nur fahrlässigen Aus-\nstellung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu begründen. \nZwar steht dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des \nArt. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs unter den \nVoraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-\nFGV ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu \n(vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 28 ff.). Die Haftung nach \n§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stützt sich auf die \nErteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung, die der Fahrzeugherstel-\nler in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung gemäß Art. 18 Abs. 1 \nder Richtlinie 2007/46/EG jedem Fahrzeug beilegt und die gemäß Art. 3 Nr. 36 der \nRichtlinie 2007/46/EG nicht nur die Übereinstimmung des erworbenen Fahrzeugs mit \ndem genehmigten Typ, sondern auch die Einhaltung aller maßgeblichen Rechtsakte \nbescheinigt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 20, juris). \nDie Übereinstimmungsbescheinigung ist jedoch auf den Herstellungszeitpunkt bezo-\ngen, denn sie bescheinigt gemäß § 3 Abs. 4 EG-FGV i.V.m. Art. 3 Nr. 36 RL \n2007/46/EG, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines genehmigten Typs zum Zeit-\npunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht (vgl. OLG München, Beschluss \nvom 25. Juli 2023 – 30 U 1078/23 e –, Rn. 9, juris; ähnlich auch OLG Karlsruhe, Urteil \nvom 28. November 2023 – 17 U 415/21 –, Rn. 58, juris). Von der Fahrzeugherstellerin \nnach deren Erteilung ergriffene Maßnahmen – wie hier die Entwicklung und das Auf-\nspielen eines Softwareupdates zur Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung \n– können in der zuvor ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung keinen Nieder-\nschlag finden. Sie sind damit kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung des \nFahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 \nEG-FGV (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 25, juris; OLG \nMünchen, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 30 U 1078/23 e –, Rn. 9, juris; OLG Hamm, \nBeschluss vom 18. August 2023 – I-13 U 199/21 –, Rn. 22, juris; KG Berlin, Beschluss \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 16 \n \nvom 21. August 2023 – 23 U 115/21 –, Rn. 23, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 4. \nOktober 2023 – 8 U 219/22 –, Rn. 16, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. November \n2023 – 17 U 415/21 –, Rn. 58, juris; Urteil vom 12. Dezember 2023 – 17 U 214/19 –, \nRn. 94, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 16. Februar \n2024 – 2 U 21/21 –, Rn. 29, juris). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der beklagte Her-\nsteller im Anschluss an eine nachträgliche Installation eines Software-Updates eine \nneue Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hätte (vgl. OLG München, Be-\nschluss vom 25. Juli 2023 – 34 U 320/23 e –, Rn. 3, juris; OLG Dresden, Beschluss \nvom 18. August 2023 – 3 U 930/23 –, Rn. 35, juris). \nAuch insoweit hat der Kläger sein unschlüssiges Vorbringen trotz Hinweises des Senats \nnicht weiter ergänzt. \nAngesichts dessen bleibt die Klage des Klägers auch unter Berücksichtigung der ver-\nänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einem möglichen Schadenser-\nsatzanspruch des Fahrzeugerwerbers gegen den Hersteller wegen der unrichtigen Aus-\nstellung der Übereinstimmungsbescheinigung insgesamt unschlüssig und damit unbe-\ngründet. Daher war die gegen die Klageabweisung gerichtete Berufung des Klägers als \nunbegründet zurückzuweisen. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vor-\nläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils des Senats und des angefochtenen Urteils beru-\nhen auf § 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht ver-\nanlasst, da ein Revisionsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Ange-\nsichts dessen, dass die heranzuziehenden Maßstäbe in der höchstrichterlichen Recht-\nsprechung geklärt sind, hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es \nzur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-\nner Entscheidung des Revisionsgerichtes. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, §§ 40, 47 Abs. 1 GKG. Der für die Ge-\nrichtsgebühren maßgebliche Wert der Berufung bemisst sich nach dem Wert der ver-\nfahrenseinleitend in zweiter Instanz gestellten Anträge des Berufungsführers. Zwar hat \nder Kläger Zahlung des Kaufpreises nur abzüglich einer Nutzungsentschädigung be-\ngehrt, die anhand einer Formel bestimmbar ist. Jedoch hat der Kläger mit der Beru-\nfungsbegründung die zur Bemessung der Nutzungsentschädigung notwendigen Daten \nnicht mitgeteilt, so dass der vollständige Wert des Zahlungsantrages in der Hauptsache \nzugrunde zu legen war. Soweit eine Entscheidung über den Hilfsantrag ergangen ist, \nerhöht diese den Streitwert der Berufung nicht, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 16 \n \n \nDr. Kramer \nMartin \nDr. Dierkes","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-04-26/2-u-36-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":7},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-04-26/2-u-36-21","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.431525+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2024-04-26/2-u-36-21","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2024-04-26","dockets":["2 U 36/21"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Urteil vom 26.04.2024 – 2 U 36/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-04-26/2-u-36-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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