{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-03-06","aktenzeichen":"4 AR 2/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 AR 2/24 = 53 C 985/23 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…], \nBeklagter, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n \nhat der 4. Zivilsenat – Familiensenat – des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bre-\nmen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, den Richter am \nOberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt \n \nam 06.03.2024 beschlossen: \n \n \nDie Bestimmung der Zuständigkeit auf Vorlage des Amtsgerichts \n– Zivilgericht – Bremerhaven wird abgelehnt. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n \n \nGründe: \nI. \nDas Amtsgericht – Zivilgericht – Bremerhaven und das Amtsgericht – Familiengericht – \nBremerhaven streiten um die Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren. \n \nIn dem beim Amtsgericht Bremerhaven in der Zivilabteilung nach vorangegangenem \nMahnbescheid eingegangenen Verfahren verlangt die Klägerin von dem Beklagten die \nAuskehrung von Beträgen, die aus Bausparverträgen an den Beklagten geflossen sind. \nDie Parteien sind seit 2018 rechtskräftig geschieden. Während der Ehezeit hatten sie \ngemeinsam drei Bausparverträge bei der LBS abgeschlossen, die sie am 26.10.2022 \ngekündigt haben. Der Gesamtbetrag von € 7.123,96 ist auf ein Konto des Beklagten \nüberwiesen worden. Die Klägerin verlangt hiervon die Hälfte. \n \nNach vorheriger Anhörung der Parteien hat sich das Amtsgericht – Zivilgericht – \nBremerhaven durch Beschluss vom 09.11.2023 für unzuständig erklärt und den Rechts-\nstreit an das Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven verwiesen. Zur Begründung \nwird ausgeführt, dass das angerufene Gericht sachlich unzuständig sei, weil es sich bei \ndem Verfahren um eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG \nhandele. Dazu werden weitere Ausführungen gemacht. \n \nDurch Beschluss vom 15.01.2024 hat sich Amtsgericht – Familiengericht – Bremer-\nhaven für funktionell unzuständig erklärt und das Verfahren unter Ablehnung der Über-\nnahme an das Amtsgericht – Zivilgericht – Bremerhaven zurückverwiesen. Zur Begrün-\ndung wird ausgeführt, dass es sich hier nicht um eine sonstige Familiensache nach \n§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, sondern um ein zivilgerichtliches Verfahren handele. Der \nVerweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Zivilgericht – Bremerhaven entfalte keine \nBindungswirkung, da dieser offensichtlich willkürlich sei. \n \nDurch Beschluss vom 06.02.2024 hat das Amtsgericht – Zivilgericht – Bremerhaven die \nAkte dem Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung über die Zu-\nständigkeit gemäß § 36 Abs. 1, 2 ZPO analog vorgelegt. \n \nII. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nDie Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO \n(i.V.m § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) liegen nicht vor, da diese Vorschriften hier nicht an-\nwendbar sind. \n \n1. Nach § 17a Abs. 6 GVG ist bei einem Streit über die Zuständigkeit innerhalb des \nZivilrechtsweges ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren auf Vorlage eines Gerichts \nnicht mehr eröffnet. Vielmehr gelten § 17a Abs. 1 bis 5 GVG nach § 17 Abs. 6 GVG \nauch für die in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten, Familiensachen und in Angelegenhei-\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeiten zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis un-\ntereinander (OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2010, II-2 Sdb (FamS) Zust 14/10, juris \nRn. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.06.2022, 1 SV 2/22, juris Rn.10, jeweils \nm.w.N.). Ein Beschluss zur Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen \nRechtswegs unter Erklärung der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist einer \nweiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Sofern die Be-\nteiligten hiergegen nicht gemäß § 17a Abs. 6, Abs. 4 Satz 3 GVG erfolgreich das \nRechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt haben, wird die Verweisung für das \nGericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs im \nGrundsatz gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, Beschluss vom 14.05.2013, \nX ARZ 167/13, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 19.05.2015, X ARZ 61/15, juris Rn. 9). \nDiese Bindungswirkung entfällt - anders bei Verweisungsbeschlüssen gemäß § 281 \nZPO - auch nicht ohne weiteres, wenn sich die Verweisung als objektiv willkürlich er-\nweist (BGH, Beschluss vom 29.04.2014, X ARZ 172/14, juris Rn. 12; BGH, Beschluss \nvom 19.05.2015, X ARZ 61/15, juris Rn. 9; Zöller/Lückemann, ZPO, 35. Aufl., § 17a \nGVG Rn. 13, jeweils m.w.N.). Für eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO \nzur Begründung einer Entscheidungszuständigkeit des Senats über die Beschwerde-\nmöglichkeit hinaus verbleibt insoweit kein Raum (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 7; OLG Frank-\nfurt, a.a.O.; Rn. 11 m.w.N.). \n \n2. Zwar wird eine - deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung in analoger Anwendung \ndes § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) dann für zulässig gehalten, \nwenn anderenfalls eine funktionierende Rechtspflege nicht mehr gewahrt wäre, weil es \ninnerhalb eines Verfahrens und im Rahmen eines negativen Kompetenzkonfliktes zu \nZweifeln unter den Gerichten über die Bindungswirkung einer Verweisung gekommen \nist und extreme Verstöße gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden \nmateriell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht kommen (BGH, Beschluss \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nvom 14.05.2013, X ARZ 167/13, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 19.05.2015, X ARZ \n61/15, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 08.12.2016, juris Rn. 16; OLG Frankfurt, \na.a.O., Rn. 12, jeweils m.w.N.). \n \nEin solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, denn der Verweisungsbeschluss des \nAmtsgerichts – Zivilgericht – Bremerhaven ist gemäß § 17 a Abs. 6, Abs. 2 Satz 3 Fa-\nmFG bindend für das Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven. Insbesondere war \ndie Verweisung nicht, wie das Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven meint, \ngrob rechtsmissbräuchlich und willkürlich, denn es war jedenfalls vertretbar, hier von \neiner sonstigen Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auszugehen. \n \nBei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 \nFamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung und \nScheidung“ weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, XII ZB 40/17, juris \nRn. 12). Auszuscheiden sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig un-\ntergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd er-\nscheint (BGH, a.a.O. Rn. 12). Ein inhaltlicher Zusammenhang im vorgenannten Sinne \nist jedenfalls dann gegeben, wenn das Verfahren vor allem der Entflechtung der ver-\nmögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten als Folge von Trennung bzw. Schei-\ndung dient; dabei ist im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständig-\nkeit des Familiengerichts eine großzügige Beurteilung geboten (Wever, Vermögensau-\nseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl., Rn. 42). Diese \nVoraussetzungen dürften hier gegeben sein, denn im vorliegenden Verfahren geht es \ndarum, dass die ehemaligen Ehegatten um die Verteilung von Guthaben streiten, die \naus Bausparverträgen stammen, die während der Ehezeit gemeinsam angelegt worden \nsind. Die Auseinandersetzung um diese Guthaben steht im inhaltlichen Zusammen-\nhang mit der Scheidung, denn sie gehört immer noch zur finanziellen Entflechtung der \nvermögensrechtlichen Beziehungen der ehemaligen Ehegatten. \n \nOb es neben dem inhaltlichen Zusammenhang darüber hinaus auch eines zeitlichen \nZusammenhangs zu Trennung oder Scheidung bedarf, ist umstritten (vgl. die Nach-\nweise bei Wever, a.a.O., Rn. 45). Aber auch zu dieser Frage enthält der Beschluss des \nAmtsgerichts – Zivilgericht – Bremerhaven vom 9.11.2023 Ausführungen, die jedenfalls \nvertretbar sind. \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nEs ist insgesamt also überhaupt nicht ersichtlich, dass der Verweisungsbeschluss des \nAmtsgerichts – Zivilgericht – Bremen vom 09.11.2023 einen extremen Verstoß gegen \ndie den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtli-\nchen Vorschriften enthält oder grob willkürlich ist. Es verbleibt deshalb bei der sich aus \n§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ergebenden Bindungswirkung für das Amtsgericht \n– Familiengericht – Bremen. \n \n \nDr. Haberland \nKüchelmann \nOtterstedt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-03-06/4-ar-2-24","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-03-06/4-ar-2-24","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.721411+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2024-03-06/4-ar-2-24","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2024-03-06","dockets":["4 AR 2/24"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 06.03.2024 – 4 AR 2/24","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-03-06/4-ar-2-24","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Bestimmung der Zuständigkeit auf Vorlage des Amtsgerichts\n– Zivilgericht – Bremerhaven wird abgelehnt.\n\nSeite 2 von 5","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/266","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"266","label":"§ 266 FamFG","mentions":4},{"id":"GVG/17a","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"17a","label":"§ 17a GVG","mentions":4},{"id":"ZPO/36","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"36","label":"§ 36 ZPO","mentions":2},{"id":"FamFG/113","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"113","label":"§ 113 FamFG","mentions":2},{"id":"GVG/17","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"17","label":"§ 17 GVG","mentions":1},{"id":"ZPO/281","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"281","label":"§ 281 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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