{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-06-21","aktenzeichen":"2 W 10/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 10/21 = 7 OH 78/18 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n1. M. G. \n \n2. H. G. \n \n \nAntragsteller, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \n \ngegen \n \nJ.V. GmbH \n \n \nAntragsgegnerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, den Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kunte \n \n \nam 21.06.2023 beschlossen: \n \nDas gegen den Sachverständigen J. I. gerichtete Verfahren zur Festsetzung von \nOrdnungsmitteln wird eingestellt. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwer-\ndeführers sind von den Erben nach J. I. zu tragen. \n \n \nGründe \nI. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 11.03 2020 zum Sachverständigen \nin dem selbständigen Beweisverfahren 7 OH 78/18 bestellt. Mit Verfügung vom \n11.08.2020 wurde der Sachverständige um Mitteilung darum gebeten, wann mit dem \nEingang des Gutachtens gerechnet werden könne. Mit einer weiteren Verfügung vom \n02.09.2020 wies die Kammer darauf hin, dass sie, falls der Sachverständige weiterhin \nkeine Angabe mache, wann mit der Abgabe eines Gutachtens zu rechnen sei, sie an-\ndernfalls nach eigener Einschätzung eine Frist für die Vorlage des Gutachtens festset-\nzen werde. Mit Beschluss vom 05.10.2020 setzte die Kammer dem Sachverständigen \neine Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 04.11.2020. Mit einem weiteren Be-\nschluss vom 11.11.2020 setzte die Kammer dem Sachverständigen eine Nachfrist zur \nVorlage des Gutachtens bis zum 15.12.2020 und wies darauf hin, dass nach Versäu-\nmung der Frist ein Ordnungsgeld festgesetzt werden könne. \nMit Beschluss vom 18.12.2020 hat das Landgericht einen Ordnungsgeldbeschluss er-\nlassen und gemäß § 411 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € festgesetzt. Ge-\ngen den am 29.12.2020 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am \n12.01.2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Unter Vorlage eines ärztlichen Attests hat \ner sie damit begründet, dass die zeitliche Verzögerung krankheitsbedingt entstanden \nsei und gleichzeitig eine Fristverlängerung zur Erstattung des Gutachtens beantragt. \nAus dem Attest ergab sich, dass der Sachverständige in seiner Leistungs- und Arbeits-\nfähigkeit eingeschränkt ist. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und \nzur Begründung ausgeführt, mit dem Vorbringen lasse sich insbesondere nicht erklä-\nren, warum der Beschwerdeführer auf Anfragen und Fristsetzungen nicht reagiert habe. \nDer Beschwerdeführer ist während des Beschwerdeverfahrens am 16.02.2021 verstor-\nben. \nII. Der Tod des Beschwerdeverführers führt nicht nach § 239 ZPO zur Aussetzung des \nOrdnungsmittelverfahrens, weil es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren han-\ndelt. Das Verfahren zur Festsetzung von Ordnungsmitteln ist jedoch in entsprechender \nAnwendung des § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206a Abs. 1 StPO durch förmlichen Be-\nschluss einzustellen. Der Tod des Beschwerdeführers stellt ein Verfahrenshindernis \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\ndar, das der Verhängung des in § 411 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittels gegen den \nzur Gutachtenerstattung verpflichteten Sachverständigen entgegensteht. \nFür die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegen \neine während des Beschwerdeverfahrens verstorbene Zeugin hat der Bundesfinanzhof \nentschieden (Beschluss vom 07.03.2007 - X B 76/06 - juris), dass aus der zugleich \npräventiven und repressiven Rechtsnatur der Vorschrift folge, dass weder Ordnungs-\ngeld noch Ordnungshaft gegen einen zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen verhängt \nwerden dürften. Habe das Gericht den Zeugen noch zu dessen Lebzeiten mit Ord-\nnungsmitteln belegt und sei die Festsetzung mit Rechtsmitteln angefochten worden, so \nsei das Beschwerdegericht durch den Tod des Zeugen selbst dann an einer die Fest-\nsetzung bestätigenden Entscheidung gehindert, wenn das Ordnungsgeld mangels \nrechtzeitiger und genügender Entschuldigung festgesetzt worden sei und Entschuldi-\ngungsgründe i.S. des § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht vorge-\nbracht würden. Für die Verfolgung von Straftaten wie auch für die Ahndung von Ord-\nnungswidrigkeiten gelte, dass das Ziel des bereits eingeleiteten Straf- bzw. des Buß-\ngeldverfahrens, eine Entscheidung über die Bestrafung oder Nichtbestrafung herbeizu-\nführen, mit dem Tod des Angeklagten bzw. des Betroffenen nicht mehr erreicht werden \nkönne. Aus diesem Grund sei das Verfahren in Ermangelung einer unerlässlichen Vo-\nraussetzung für seine weitere Durchführung vom Rechtsmittelgericht wegen eines Ver-\nfahrenshindernisses nach § 206a StPO (gegebenenfalls i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) \nselbst dann einzustellen, wenn erstinstanzlich bereits eine Verurteilung erfolgt sei (Be-\nschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 08.06.1999 - 4 StR 595/97 und vom 05.08.1999 \n- 4 StR 640/98, juris). Die genannten Grundsätze seien auf die Festsetzung der für die \nVerletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten angedrohten Rechtsnachteile \nentsprechend anzuwenden. Die prozessualen Ordnungsverstöße seien dem Ord-\nnungswidrigkeitenrecht wesensverwandt. Zwischen der Verhängung eines Bußgeldes \nund der Belegung mit einem Ordnungsgeld bestünden daher keine durchgreifenden \nUnterschiede, die es rechtfertigen würden, die Festsetzung des Ordnungsgeldes trotz \neingelegter Beschwerde bestehen zu lassen, obwohl sie als Sanktion lediglich die Er-\nben des Ordnungspflichtigen treffen würde, die an dem Ordnungsverstoß kein eigenes \nVerschulden treffe (BFH, Beschluss vom 07.03.2007 - X B 76/06 – juris). Nicht anders \nverhält es sich auch im vorliegenden Fall. Die Verhängung des Ordnungsgeldes stellt \neine personenbezogene Sanktion mit präventivem und repressivem Charakter dar, um \nden eingesetzten Sachverständigen zur zeitnahen Erstattung des Gutachtens anzuhal-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nten. Der Zweck des Ordnungsmittels kann aber mit dem Tod des eingesetzten Sach-\nverständigen nicht mehr erreicht werden, so dass für die Vollstreckung kein Grund mehr \nbesteht (s. auch für die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei nach § \n141 Abs. 3 ZPO LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2012 – L 7 SO \n3522/10 B –, juris). \nGerichtskosten werden nicht erhoben, da die Beschwerde weder verworfen noch zu-\nrückgewiesen wird (Nr. 1812 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). \nDie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers sind in entsprechender Anwen-\ndung des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 464a Abs. 2 Nr. 2 \nStPO von den Erben nach dem Beschwerdeführer zu tragen. Denn das Landgericht hat \nzu Recht ein Ordnungsgeld verhängt. Die Voraussetzungen für den Erlass des Ord-\nnungsgelds lagen vor. Der Beschwerdeführer hatte erstmalig in der Beschwerdefrist \nunter Vorlage eines ärztlichen Attests ausgeführt, die zeitliche Verzögerung sei krank-\nheitsbedingt entstanden. Es handelte sich danach aber um dauernde Beeinträchtigun-\ngen, so dass diese ihn entweder grundsätzlich nicht hinderten, die Begutachtung durch-\nzuführen oder er andernfalls dies sofort hätte mitteilen müssen. Er hat auch auf Nach-\nfragen und nach Fristsetzungen hierauf nicht hingewiesen, so dass es der Kammer \nauch nicht möglich war, über eine Entpflichtung zu entscheiden (§ 408 Abs. 1 Satz 2 \nZPO) und auf diese Weise dem Gesetzeszweck einer effektiven Beschleunigung der \nErstattung schriftlicher Gutachten Rechnung zu tragen (BR-Drucks. 438/1, S. 12). \n \nDr. Pellegrino \nDr. Kramer \nDr. Kunte","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-06-21/2-w-10-21","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464a","ref_norm":"464a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 380","ref_norm":"380","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 381","ref_norm":"381","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-06-21/2-w-10-21","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.337497+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2023-06-21/2-w-10-21","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2023-06-21","dockets":["2 W 10/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 21.06.2023 – 2 W 10/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-06-21/2-w-10-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das gegen den Sachverständigen J. 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