{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-01-21","aktenzeichen":"2 U 62/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 62/21 = 3 O 1445/20 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 21.01.2022 \ngez. Lenz \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 17.12.2021 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Pellegrino, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer und die Richterin am \nOberlandesgericht Witt für Recht erkannt: \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 12 \n \n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n07.05.2021 – Az. 3 O 1445/20 – wird als unbegründet zurückgewiesen. \n2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. \n3. Das Urteil des Senats sowie das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n07.05.2021 – Az. 3 O 1445/20 – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-\nstreckbar. \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n5. Der Streitwert der Berufung wird auf 18.051,98 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDer Kläger begehrt von der Beklagten als Herstellerin des vom Kläger erworbenen Pkw \nSchadensersatz wegen einer vermeintlich vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. \nDer Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 06.12.2017 einen von der Beklagten hergestell-\nten VW Caddy Maxi Trendline 2.0 TDI als Neufahrzeug bei einem Anfangskilometer-\nstand von 10 Km zu einem Kaufpreis von 23.200,- €. In dem Fahrzeug ist ein von der \nBeklagten entwickelter Motor der Baureihe EA 288 (Euro 6) verbaut, dessen Abgase \nanhand einer Abgasrückführung und eines SCR-Katalysators mittels Harnstofflösung \n(AdBlue) von Stickoxidemissionen gereinigt werden. Die Typengenehmigung für das \nFahrzeug wurde im Jahr 2017 erteilt. \nUnstreitig wird die Abgasreinigung abhängig von der Umgebungslufttemperatur gesteu-\nert. Die genaue Ausgestaltung dieses Thermofensters ist zwischen den Parteien strei-\ntig. Außerdem ist es nach den Feststellungen des Landgerichts zwischen den Parteien \nunstreitig, dass die Software der Motorsteuerung anhand einer Fahrkurvenerkennung \nermittelt, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand betrieben wird und dass anknüpfend \ndaran die AdBlue-Einspritzung außerhalb des Prüfstandsbetriebs reduziert wird. \nHinsichtlich des Tatbestandes im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Parteien \nin erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf die Feststellungen \nim angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 \nNr. 1 ZPO. \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 12 \n \nDas Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 18.761,01 € Zug-\num-Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges und auf Feststel-\nlung des Annahmeverzuges der Beklagten gerichtete Klage als unbegründet abgewie-\nsen. Ein Anspruch aus § 826 BGB sei nicht gegeben, da ein sittenwidriges Verhalten \nder Beklagten nicht dargelegt worden sei. Soweit der Kläger behaupte, dass die Motor-\nsteuerung die Abgasrückführung außerhalb eines Thermofensters abregele, das tat-\nsächlich enger gefasst sei als von der Beklagten zugestanden, so fehle es an hinrei-\nchend konkreten Anhaltspunkten für diesen Vortrag. Auch der Umstand, dass in der \nVergangenheit ein Fahrzeug der Beklagten mit einem Motor der Baureihe EA 288 Ge-\ngenstand eines Rückrufes durch das Kraftfahrtbundesamt gewesen sei, reiche insoweit \nnicht aus. Dieser Rückruf sei auch nach Darstellung des Klägers auf einen T6 bezogen \ngewesen und sei auf eine Konformitätsabweichung gestützt worden, nicht auf eine un-\nzulässige Abschalteinrichtung. Im Übrigen scheitere die Annahme der Sittenwidrigkeit \nauch daran, dass das Thermofenster gegenüber der Typengenehmigungsbehörde of-\nfengelegt worden sei. \nSoweit unstreitig sei, dass in der Motorsteuerung eine Fahrkurvenerkennung zum Ein-\nsatz gekommen sei, die nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin auch Einfluss auf \ndie Dosierung des im SCR-Katalysator eingesetzten AdBlue nehme, so liege darin je-\ndenfalls kein sittenwidriges Verhalten. Aus den diversen von der Beklagten vorgelegten \nStellungnahmen des Kraftfahrtbundesamtes zu Fahrzeugen mit einem Motor der streit-\ngegenständlichen Baureihe ergebe sich, dass nach Deaktivierung der Fahrkurvener-\nkennung die Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten würden. Angesichts dessen \nwerde im Realbetrieb nicht in eine Konfiguration umgeschaltet, die auf dem Prüfstand \ndie Emissionsgrenzwerte nicht einhalte. Dann aber sei für den Vorwurf der vorsätzli-\nchen sittenwidrigen Schädigung kein Raum, weil die Gefahr des Entzugs der Typenge-\nnehmigung nicht drohe. Vielmehr habe der Kläger ein Fahrzeug erhalten, dass – wie \nversprochen – die Grenzwerte einhalte. \nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung. Er hat die Klage \nnicht wegen des anwachsenden Nutzungsersatzanspruches der Beklagten in Höhe von \n709,09 € einseitig für erledigt erklärt und verfolgt im Übrigen sein erstinstanzliches Pro-\nzessziel uneingeschränkt weiter. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen zum Thermo-\nfenster und dazu, dass anhand der Fahrkurvenerkennung im Prüfstandsbetrieb dafür \ngesorgt werde, dass die anfänglich erhöhte Abgasrückführungsrate – anders als im re-\nalen Fahrbetrieb – nicht abgemindert werde, sobald der SCR-Katalysator die notwen-\n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 12 \n \ndige Betriebstemperatur erreiche und daher sehr wohl auf das Emissionsminderungs-\nsystem Einfluss nehme. Außerdem komme in dem Fahrzeug eine weitere Abschaltein-\nrichtung zum Einsatz, durch die die AdBlue-Dosierung im Realbetrieb gemindert werde. \nZu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass es für die Annahme einer unzu-\nlässigen Abschalteinrichtung darauf ankomme, ob ohne die Einrichtung die Grenzwerte \ndes NEFZ eingehalten würden; dieser Umstand werde zudem bestritten. \nDie Beklagte habe diese Abschalteinrichtungen auch im Genehmigungsverfahren ver-\nschwiegen. Die Angaben zur Abgasrückführung und deren Wirkungsweise bei niedri-\ngen Temperaturen seien unzureichend gewesen. Auch die Fahrkurvenerkennung, je-\ndenfalls aber deren Einwirken auf die Emissionsbehandlung, sei dem KBA nicht offen-\ngelegt worden. \nErgänzend trägt der Kläger in der Berufungsinstanz vor, dass in dem Fahrzeug ein \nSpeicherkatalysator (NSK) verbaut sei, der regelmäßig regeneriert werden müsse. Die \nFahrkurvenerkennung sorge dafür, dass diese Regeneration im Prüfstandsbetrieb op-\ntimiert werde. Aus einem aktuellen Gutachten, dass dem Klägervertreter erst im Juli \n2021 bekannt geworden sei, ergebe sich zudem, dass die notwendige Regeneration \ndes Speicherkatalysators bei Außentemperaturen unterhalb von 20ºC und oberhalb ei-\nner Motordrehzahl von 2.800 U/min durch die Motorsteuerung faktisch deaktiviert \nwerde, eine Abgasreinigung – anders als im NEFZ – daher nicht mehr stattfinde. \nUnstreitig beträgt der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Zeit-\npunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat 84.548 Km. \nDer Kläger hat den Rechtsstreit im Verlauf der Berufungsinstanz erneut in Höhe eines \nweiteren Betrages von 1.360,33 € einseitig für erledigt erklärt und beantragt, \ndas Urteil des Landgerichts vom 07.05.2021 abzuändern und \n1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.691,65 € nebst Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-\num-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Caddy \nMaxi Trendline 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] zu zah-\nlen, \n2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges VW \nCaddy Maxi Trendline 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] \nzwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Verzug befindet und \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 12 \n \n3. festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nII. \nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg und war daher als unbegründet \nzurückzuweisen. Das Landgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet \nabgewiesen. \n1. Keinen Bedenken begegnet die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger die \nVoraussetzungen für einen – allein in Betracht kommenden – Anspruch aus § 826 BGB \ngegen die Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat, soweit der Kläger anführt, dass in der \nMotorsteuerung des Fahrzeuges unstreitig ein sogenanntes Thermofenster zum Ein-\nsatz kommt. Insoweit hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass allein die Ver-\nwendung einer solchen Steuerungsfunktion der Abgasreinigung den Vorwurf des sit-\ntenwidrigen Verhaltens nicht zu tragen vermag. \na) Dabei kann es offenbleiben, ob die Auffassung des Landgerichts zutrifft, dass ein \nThermofenster des von der Beklagten vorgetragenen Zuschnitts, bei dem die Abgasrei-\nnigung innerhalb eines Außentemperaturbereiches von -24 ºC bis 70 ºC uneinge-\nschränkt arbeite und außerhalb dessen, mithin bei Temperaturen unter -24 ºC und über \n70 ºC abgeschaltet werde, gar nicht als Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 \nVO 715/2007/EG anzusehen sei. Selbst wenn man dies anders sehen und annehmen \nwollte, dass es sich bei dieser Form der Steuerung der Abgasreinigung um eine Ab-\nschalteinrichtung handele und außerdem davon ausginge, dass eine solche Abschalt-\neinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG unzulässig wäre, wäre der Vor-\nwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gleichwohl nicht gerechtfertigt. \naa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfas-\nsende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das An-\nstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemei-\nnen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden her-\nvorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, \ndie sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Ge-\nsinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der ob-\njektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 12 \n \ndes Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich recht-\nfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. \nInsbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den \nSchädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf \ndie Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (st. Rspr., \nvgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 15, BGHZ 225, 316; \nUrteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 29, NJW 2020, 2798; Urteil vom 13. \nJuli 2021 – VI ZR 128/20 –, juris Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 20. Juli 2021 – VI \nZR 1154/20 –, juris Rn. 12, WM 2021, 2105). \nAusgehend hiervon reicht allein der Umstand, dass in der Fahrzeugsteuerung des \nstreitgegenständlichen Fahrzeuges ein Thermofenster verbaut ist, das die Abgasreini-\ngung in Abhängigkeit von der Außentemperatur steuert, für sich genommen nicht aus, \num den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu rechtfertigen, selbst wenn sich diese Steuerung \nder Abgasreinigung gemäß Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG als unzulässig \nerweisen sollte. Denn eine solche Steuerung beeinflusst die Abgasreinigung nicht ab-\nhängig davon, ob das Fahrzeug im Prüfstand oder im Straßenverkehr betrieben wird \n(vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. 16 ff., NJW 2021, \n921). Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklag-\nten nur gerechtfertigt, wenn zu einem – unterstellten – Verstoß gegen die Verordnung \n715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden \nPersonen als besonders verwerflich erscheinen ließen (BGH, Beschluss vom 19. Ja-\nnuar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. 19, NJW 2021, 921; Urteil vom 20. Juli 2021 – VI \nZR 1154/20 –, juris Rn. 13, WM 2021, 2105; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR \n190/20 –, juris Rn. 16, NJW 2021, 3721). Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt in \ndiesen Fällen vielmehr voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der \nEntwicklung und/oder Verwendung der in Rede stehenden Gestaltung des Emissions-\nkontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung \nzu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. \nFehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. \nBGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 –, juris Rn. 13, WM 2021, 1609; Urteil \nvom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 –, juris Rn. 13, WM 2021, 2105; Urteil vom 16. \nSeptember 2021 – VII ZR 190/20 –, juris Rn. 16, NJW 2021, 3721). Hierfür trägt der \nKläger nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Be-\nschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, juris Rn. 19, NJW 2021, 921; Beschluss vom \n09.03.2021 – VI ZR 889/20, juris Rn. 28 f., WM 2021, 652; Urteil vom 13.07.2021 – VI \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 12 \n \nZR 128/20, juris Rn. 14, WM 2021, 1609; Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 –, \njuris Rn. 13, WM 2021, 2105; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, juris \nRn. 17, NJW 2021, 3721). \nSolche weiteren Anhaltspunkte können sich daraus ergeben, dass im Typengenehmi-\ngungsverfahren verschleiert wird, dass eine bestimmte Abschalteinrichtung zur Anwen-\ndung kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. 24, \nNJW 2021, 921); ebenso sprechen wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben \nder Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die auf ein heimliches und manipulatives \nVorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrtbundesamtes gerichtet sind, für ein sol-\nches Unrechtsbewusstsein (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, \njuris Rn. 26, NJW 2021, 3721). Dagegen reicht es nicht aus, wenn der Hersteller es im \nTypengenehmigungsverfahren unterlässt, die genaue Wirkungsweise der dem Grunde \nnach bekannten Abschalteinrichtung zu beschreiben und hierzu erforderliche Angaben \nunterlässt. Denn in einem solchen Fall wäre die Typengenehmigungsbehörde nach \ndem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten ge-\nwesen, Einzelheiten zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der \nAbschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (BGH, Urteil vom 16. \nSeptember 2021 – VII ZR 190/20 –, juris Rn. 26, NJW 2021, 3721). \nbb) Solche konkreten Anhaltspunkte für ein Handeln in Kenntnis und Billigung des Ge-\nsetzesverstoßes hat der Kläger, wie das Landgericht zutreffend feststellt, aber nicht \ndargelegt. Auch im Berufungsverfahren zeigt der Kläger nicht auf, welches insoweit re-\nlevante Prozessvorbringen in I. Instanz vom Landgericht übergangen worden wäre oder \nwelche in zulässiger Weise neu eingeführten Tatsachen diese Bewertung rechtfertig-\nten. Soweit der Kläger auch in der Berufungsinstanz sein Vorbringen wiederholt, dass \ndie Beklagte im Typengenehmigungsverfahren keine ausreichenden Angaben zur Ar-\nbeitsweise des Abgasrückführungssystems insbesondere bei niedrigen Temperaturen \ngemacht habe, reicht dieses Vorbringen nicht aus. Allein der Umstand, dass Angaben \nder Beklagten im Typengenehmigungsverfahren unvollständig gewesen sein könnten, \nreicht nach den eingangs geschilderten Maßstäben gerade nicht aus. Das Landgericht \nhat in diesem Zusammenhang in nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichti-\ngung eigener öffentlicher Erklärungen des Kraftfahrtbundesamtes festgestellt, dass die-\nses spätestens im April 2016 Kenntnis davon hatte, dass in den Dieselmotoren auch \nder Beklagten Thermofenster zum Einsatz kommen. Selbst wenn also die Beklagte ver-\npflichtet gewesen sein sollte, gegenüber der Typengenehmigungsbehörde hierauf be-\nzogene Angaben im Typengenehmigungsverfahren zu machen und dies nicht oder in \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 12 \n \nnicht vollständiger Form erfolgt sein sollte, vermag dies den Vorwurf der Sittenwidrigkeit \nnicht zu tragen. \nHinzu kommt ohnehin, dass der Kläger dem Vorbringen der Beklagten, sie habe das \nThermofenster gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt im Zuge eines Workshops am 22. \nJanuar 2016 offengelegt, nicht substantiiert entgegengetreten ist. \nb) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass \ndie Behauptung des Klägers, in dem Fahrzeug komme in Wahrheit ein viel enger ge-\nfasstes Thermofenster zum Einsatz, unsubstantiiert ist. \naa) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und \nerheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz \ngeeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei \nentstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforder-\nlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere \ndann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat (BGH, Be-\nschluss vom 12.09.2012 - IV ZR 52/14, juris Rn. 27, NJW-RR 2017, 22). Einer Partei \nist es grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich sol-\ncher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und \nauch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich \noder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier der Kläger - nur \nauf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die \nProduktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors \neinschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere \nKenntnis von Einzeltatsachen haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR \n163/17, juris Rn. 13, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris \nRn. 8, NJW 2020, 1740; Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris Rn. 21, WM 2021, \n1609 jeweils m.w.N.). Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greif-\nbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich \"aufs \nGeratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür \nin diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeg-\nlicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom \n27.05.2003 - IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Urteil vom 26.03.2019 - \nVI ZR 163/17, juris Rn. 13, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR \n57/19, juris Rn. 7, NJW 2020, 1740; Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris Rn. \n21, WM 2021, 1609 jeweils m.w.N.). \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 12 \n \nbb) Gemessen hieran ist das Landgericht aus zutreffenden Gründen davon ausgegan-\ngen, dass der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für seine Behauptungen nicht darge-\nlegt hat. Der vom Kläger angeführte Rückruf des Fahrzeuges wegen einer Konformi-\ntätsabweichung lässt nicht erkennen, dass er wegen eines vermeintlich unzulässigen \nThermofensters dieses Zuschnitts erfolgt sein solle. Auch die angeführten Messungen \nder DUH sind hierzu unergiebig. Sie beziehen sich auf ein anderes Fahrzeug mit einem \nMotor der Baureihe EA 288 mit einer anderen Schadstoffklasse (Euro 5). Außerdem \nbelegen die Messungen nur Diskrepanzen zwischen den Schadstoffemissionen im \nPrüfstand und im tatsächlichen Betrieb, aus denen sich aber kein Anhalt für die behaup-\ntete Verwendung der konkreten Steuerungsstrategie ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 13. \nJuli 2021 – VI ZR 128/20 –, juris Rn. 23, WM 2021, 1609). \nAuch das Berufungsvorbringen lässt nicht erkennen, welche Anhaltspunkte das Land-\ngericht übergangen haben könnte oder dass zulässigerweise neu einzuführende Um-\nstände eine andere Bewertung tragen. \ncc) Offen bleiben kann angesichts dessen, ob der Kläger überhaupt darüber hinaus \nhinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass das von ihm angeführte Ther-\nmofenster engeren Zuschnitts den Vorwurf der Sittenwidrigkeit tragen könnte. Denn der \nKläger zeigt nicht in substantiierter Weise auf, dass die Beklagte insoweit wissentlich \nunrichtige konkrete Angaben im Typengenehmigungsverfahren gemacht hätte, die auf \nein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrtbun-\ndesamtes gerichtet wären. \n2. Die angegriffene Entscheidung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als dass das \nLandgericht angenommen hat, dass auch die von dem Kläger angeführte Fahrkurven-\nerkennung den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermag. \nDabei hat das Landgericht es als unstreitig festgestellt, dass anhand der Fahrkurven-\nerkennung die AdBlue-Einspritzung, die im Rahmen des in dem Fahrzeug verbauten \nSCR-Katalysators zur Abgasreinigung eingesetzt wird, außerhalb des Prüfstandsbetrie-\nbes abgeregelt werde. \nNicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht gleichwohl angenommen hat, dass ein \nsittenwidriges Vorgehen nicht festgestellt werden kann. Das Landgericht hat in nicht zu \nbeanstandender Weise auf Grundlage der von der Beklagten vorgelegten diversen Aus-\nkünfte des Kraftfahrtbundesamtes festgestellt, dass auch bei einer Deaktivierung der \nFahrkurvenerkennung in Motoren der Baureihe EA 288, Euro 6 mit SCR-Katalysator \ndie gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden. Soweit der Kläger diese fehlende \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 12 \n \nAuswirkung auf die Einhaltung der Grenzwerte im NEFZ bestreitet, bleibt dies ohne \nSubstanz. Der Kläger zeigt nicht auf, weshalb die diversen hier vorgelegten Stellung-\nnahmen des Kraftfahrtbundesamtes falsch sein sollten und weshalb die Messungen \ndes Kraftfahrtbundesamtes insoweit unzutreffend sein sollten. \nEbenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Landgerichts, dass angesichts \ndessen der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Die vermeintliche Ab-\nschalteinrichtung diente demnach nicht dazu, die Einhaltung der Grenzwerte auf dem \nPrüfstand – anders als im Realbetrieb – sicherzustellen. Es mag zweifelhaft sein, ob \neine darin liegende Abschalteinrichtung wegen der fehlenden Auswirkungen auf die \nEinhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. c) VO \n715/2007/EG als zulässig anzusehen wäre. Diese Frage kann aber offenbleiben. Denn \nselbst wenn man unterstellte, dass es sich insoweit um eine unzulässige Abschaltein-\nrichtung handelte, änderte dies nichts daran, dass der Kläger nicht substantiiert darge-\nlegt hat, dass anhand der von ihm angeführten Abschalteinrichtung die Genehmigungs-\nfähigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeuges erst im Wege der Täuschung vorge-\nspiegelt werden sollte. Diesen Aspekt, dass der Hersteller die Typengenehmigungsbe-\nhörde darüber täuscht, dass der eingesetzte Motor mit Blick auf dessen Sickoxidemis-\nsionen genehmigungsfähig ist, hat auch der Bundesgerichtshof als wesentliches Ele-\nment der Bewertung des Verhaltens des Herstellers als sittenwidrig herangezogen. \nDenn der Vorwurf in dessen Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 stützte sich auf \ndie Feststellung, dass anhand der dortigen Abschalteinrichtung, die in der Motorsteue-\nrung des Vorgängermodells, der Baureihe EA 189, verbaut war, das Kraftfahrtbundes-\namt gezielt darüber getäuscht worden ist, dass das Fahrzeug die Abgasgrenzwerte auf \ndem Prüfstand einhält (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. \n16, BGHZ 225, 316). Als schadensstiftend wurde zudem der Umstand angesehen, dass \ndie Herstellerin des dort in Rede stehenden Motors sehenden Auges erhebliche recht-\nliche Risiken für die Fahrzeugeigentümer in Kauf genommen hat, denen bei Aufde-\nckung des täuschenden Vorgehens des Herstellers gegenüber der Typengenehmi-\ngungsbehörde Betriebsbeschränkungen oder –untersagungen durch die Zulassungs-\nbehörden drohten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 21, \nBGHZ 225, 316). Schließlich begründete der Umstand, dass das Vertrauen der Ver-\nbraucher in den Bestand der Typengenehmigung und die Erfüllung der gesetzlichen \nAbgasgrenzwerte ausgenutzt worden war, die Wertung, dass die Täuschung gegen-\n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 12 \n \nüber der Typengenehmigungsbehörde wertungsmäßig einer Täuschung des geschä-\ndigten Verbrauchers gleichstehe (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, \njuris Rn. 23, BGHZ 225, 316). \nAlle diese Wertungsgesichtspunkte fehlen aber dann, wenn eine verbaute Fahrkurven-\nerkennung zwar Einfluss auf die Abgasreinigung in Abhängigkeit zum Prüfstandsbetrieb \nnehmen mag, ohne dadurch aber die Einhaltung der Grenzwerte und damit die Geneh-\nmigungsfähigkeit vorzuspiegeln. Entsprechend sieht sich die Typengenehmigungsbe-\nhörde vorliegend auch nicht getäuscht und sieht ersichtlich, wie durch die diversen Aus-\nkünfte des Kraftfahrtbundesamtes belegt ist, auch keinen Anlass, Maßnahmen zu er-\ngreifen, die auf eine etwaige Herstellung der Genehmigungsfähigkeit gerichtet wären. \nVor diesem Hintergrund ist für den Vorwurf des sittenwidrigen Verhaltens, wie das \nLandgericht zu Recht ausgeführt hat, kein Raum. \nDaran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger im Berufungsverfahren Vor-\nbringen der Beklagten aus einem anderen Verfahren vorträgt und sich dieses zu eigen \nmacht, wonach die Fahrkurvenerkennung, die im dem Motor der Baureihe EA 288 an-\nfangs noch zum Einsatz gekommen sei, dazu genutzt worden sei, um die bei Betriebs-\nbeginn erhöhte Abgasrückführung über den Zeitpunkt hinaus hoch zu halten, in dem \nder SCR-Katalysator die notwendige Betriebstemperatur erreicht, während im Normal-\nbetrieb bereits bei Erreichen dieser Betriebstemperatur des SCR die Abgasrückführung \nwieder abgesenkt werde. Denn auch nach diesem Vorbringen, das sich der Kläger zu \neigen gemacht hat, hat diese Steuerung keine Auswirkungen auf die Einhaltung der \nGrenzwerte im NEFZ. Im Übrigen gälte auch hierfür die Feststellung des Landgerichts, \ndass die Deaktivierung der Fahrkurvenerkennung nicht zur Überschreitung der Grenz-\nwerte im NEFZ führt. \n3. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren auch anführt, dass die Motorsteuerung so \nprogrammiert sei, dass der Speicherkatalysator (NSK) gezielt vor Beginn des NEFZ \ngeleert und während des Durchlaufens des NEFZ die Steuerung der Regeneration des \nSpeicherkatalysators abweichend gegenüber dem Straßenbetrieb erfolge, so bleibt die-\nses Vorbringen ohne Relevanz, da der Kläger auch auf den (nicht protokollierten) Hin-\nweis des Senats hin nicht vorgetragen hat, dass in dem Fahrzeug ein solcher Speicher-\nkatalysator überhaupt verbaut sei; dies ist umso zweifelhafter, als das Landgericht als \nunstreitig festgestellt hat, dass in dem Fahrzeug zur Abgasreinigung von Stickoxiden \nneben der Abgasrückführung ein SCR-Katalysator zum Einsatz komme, aber einen \nNSK nicht erwähnt. \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 12 \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufi-\ngen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \nDie Streitwertentscheidung folgt aus § 3 ZPO. Der Wert der Berufung war auch nicht \ndeshalb höher als der bei Einlegung der Berufung verfolgte Zahlungsantrag in Höhe \nvon 18.051,98 € zu bemessen, weil der Kläger auch Feststellung der teilweisen Erledi-\ngung des Rechtsstreits im weitergehenden Umfang von (anfänglich) 709,09 € begehrt. \nMit dieser teilweisen Erledigung wird kein ins Gewicht fallendes Kosteninteresse ver-\nfolgt. Sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Rechtsanwaltsgebühren sehen einen \nGebührensprung erst bei Absinken des Streitwertes unter 16.000,- € vor, so dass sie \nder Höhe nach von der teilweisen Erledigungserklärung unberührt bleiben. Der Fest-\nstellungsantrag zu 3. hat – ebenso wie der Antrag zu 2., mit dem Feststellung des Ver-\nzuges der Beklagten mit der Annahme des Zug-um-Zug zur Übereignung angebotenen \nFahrzeuges begehrt wird – daher keine Auswirkungen auf den Streitwert der Berufung. \nEine Zulassung der Revision war auch mit Blick auf die vom Kläger angeführte Ent-\nscheidung des OLG Naumburg (Urteil vom 09. April 2021 – 8 U 68/20 –) geboten, da \ndas OLG Naumburg sich zum einen mit einer auf einen Speicherkatalysator bezogenen \nSteuerungsfunktion befasst, die hier nicht streitgegenständlich ist, und die hier entschie-\ndene Frage der fehlenden Sittenwidrigkeit bei fehlender „Grenzwertkausalität“ einer \nvermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erörtert. \n \n \n \ngez. Dr. Pellegrino \nWitt \ngez. Dr. Kramer \n \nRi`inOLG Witt ist nach Ausscheiden \n \naus dem Dienst an einer Unterschrift gehindert. \n \n \n \ngez. Dr. Pellegrino","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-01-21/2-u-62-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-01-21/2-u-62-21","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.935223+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2022-01-21/2-u-62-21","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2022-01-21","dockets":["2 U 62/21"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Urteil vom 21.01.2022 – 2 U 62/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-01-21/2-u-62-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Seite 2 von 12\n\n1. 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