{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-21","aktenzeichen":"5 W 14/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 W 14/20 = 33 VI 361/17 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Nachlasssache \n \n[…], verstorben am […] 2017, \n \n \nErblasser, \n \nBeteiligte: \n \n1. Rechtsanwalt […] \n \nNachlasspfleger, \n \n \n2. Rechtsanwalt […] \n \nVerfahrenspfleger, \n \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, den Richter am Oberlandesge-\nricht Hoffmann und die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt \n \nam 21. Oktober 2020 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Vergütungsfestsetzungsbe-\nschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bremen vom 28.07.2020 wird auf \nseine Kosten zurückgewiesen. \n \nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.000,00/5.000,00 €. \n \nI. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\nDie Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren um die Vergütung des Beteiligten zu \n2) als Verfahrenspfleger. \nDer Beteiligte zu 1) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – vom \n16.05.2017 gemäß § 1960 BGB zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des \nErblassers bestellt. Sein Wirkungskreis umfasst die Ermittlung der Erben und die Si-\ncherung und Verwaltung des Nachlasses. Zu dem Nachlass gehörte unter anderem ein \nGrundstück in […] bestehend aus einer Gebäude- und Hoffläche mit 2 Gebäuden sowie \nWeideland, einem Graben und einem Fleet in einer Gesamtgröße von 9.666 m². Nach-\ndem der Beteiligte zu 1) hierfür einen Käufer gefunden und mit diesem am 12.11.2019 \neinen notariellen Kaufvertrag geschlossen und dessen Genehmigung beim Nachlass-\ngericht beantragt hatte, bestellte das Nachlassgericht durch Beschluss vom 28.01.2020 \nden Beteiligten zu 2) – einen Rechtsanwalt – zum Verfahrenspfleger. In dem Beschluss \nstellte es zugleich fest, dass dieser sein Amt berufsmäßig ausübt. Aufgabenkreis der \nPflegschaft war die Vertretung der unbekannten Erben innerhalb des Genehmigungs-\nverfahrens bezüglich des notariellen Grundstücksverkaufsvertrages. Der Beteiligte zu \n2) nahm Akteneinsicht und forderte vom Beteiligten zu 1) ein von diesem eingeholtes \nVerkehrswertgutachten an. Mit Schriftsatz vom 24.02.2020 teilte er dem Nachlassge-\nricht mit, dass gegen die Erteilung der nachlassgerichtlichen Genehmigung für den \nGrundstücksverkaufsvertrag keine Bedenken bestünden. Der Kaufpreis von \n480.000,00 € sei angemessen, die vertraglich vereinbarten Regelungen seien geeignet, \ndie Interessen der unbekannten Erben zu wahren und die Kaufpreiszahlung sei durch \nAbwicklung über ein Notaranderkonto gewährleistet, wobei die hierdurch entstehenden \nKosten zulasten des Käufers gingen. Gleichzeitig reichte er seinen Vergütungsantrag \nein, in dem er auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 480.000,00 € eine \n1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG nebst Post- und Telekommunikationspau-\nschale und Umsatzsteuer (Gesamtbetrag: 4.994,31 €) berechnet hat. Hiergegen erhob \nder Beteiligte zu 1) Bedenken, da die Vergütung seiner Meinung nach unangemessen \nhoch sei. Der tatsächlich erforderliche Arbeitsaufwand sei auf allenfalls 2-3 Stunden zu \nschätzen. Für die Abrechnung sei - sofern man überhaupt das RVG anwende – eine \nBeratungsgebühr ausreichend. Durch Beschluss vom 28.07.2020 setzte das Nachlass-\ngericht die vom Beteiligten zu 2) beantragte Vergütung antragsgemäß fest. \nGegen diesen Beschluss, der dem Beteiligten 1) am 5.08.2020 zugestellt worden ist, \nhat dieser mit Schriftsatz vom 1.09.2020, eingegangen am 2.09.2020, Beschwerde ein-\ngelegt. Zur Begründung führt er aus, es handele sich vorliegend um einen standardi-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\nsierten Kaufvertrag, der mit einem Zeitraum von 2-3 Stunden Prüfungsaufwand zu be-\nwerten sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich aus der Tatsache, dass ein großer \nTeil des Grundstücks vermietet oder verpachtet ist, hinsichtlich der Prüfung des Vertra-\nges besondere Schwierigkeiten oder ein besonderer Zeitaufwand ergeben könnte. Zu-\nsätzlichen Prüfungsaufwand in diesem Zusammenhang habe der Beteiligte 2) nicht dar-\ngelegt. Ein Grundstückskäufer habe die vorhandenen Miet- und Pachtverträge kraft Ge-\nsetzes zu übernehmen, ein besonderer Prüfungsbedarf ergebe sich insoweit nicht. Das \nGericht habe auch außer Acht gelassen, dass vorliegend nicht etwa der Nachlass Auf-\ntraggeber des Beteiligten zu 2) gewesen, sondern die Beauftragung durch das Gericht \nerfolgt sei. Daher sei die Festsetzung nur dann verbindlich, wenn sie nicht unbillig er-\nscheine. Eine solche Billigkeitsprüfung habe das Gericht aber unterlassen. \n \nDas Nachlassgericht hat der Beschwerde durch nicht näher begründeten Beschluss \nvom 7.09.2020 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vor-\ngelegt. Der Beteiligte zu 2) verteidigt den angefochtenen Beschluss und verweist auf \ndie einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die vorliegend eine Abrech-\nnung nach dem RVG zu den von ihm gewählten Gebührensätzen erlaube. \n \nII. \nDas gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und gem. §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 FamFG \nzulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n \n1. \nAuf den Vergütungsanspruch des im Nachlassverfahren bestellten Verfahrenspflegers \nfinden die Regelungen der §§ 277 FamFG, 1835 BGB entsprechende Anwendung (vgl. \nOLG Köln, Beschl. v. 6.12.2017, 2 Wx 253/17; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.06.2015, \nI-3 Wx 27/15). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist § 1835 Abs. 3 BGB auf \nden Vergütungsanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers anwendbar, wenn die \nVerfahrenspflegschaft – wie hier – berufsmäßig geführt wird (BGH Beschl. v. \n24.09.2014, XII ZB 444/13 – juris – Rn.8). In diesem Fall kann der Verfahrenspfleger \nseine Tätigkeit nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes \n(RVG) abrechnen, wenn er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbrin-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\ngen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsan-\nwalt zuziehen würde (BGH a.a.O.). Letzteres ist der Nachprüfung durch das Beschwer-\ndegericht entzogen, wenn das Amtsgericht bei der Bestellung des Verfahrenspflegers \ndie Feststellung getroffen hat, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tä-\ntigkeit ausübt, was im Einzelfall auch dadurch geschehen kann, dass der Betreffende \nausdrücklich „als Rechtsanwalt“ zum Verfahrenspfleger bestellt wird (BGH Beschl. v. \n23.07.2014, VII ZB 111/14 – juris – Rn. 16). Die – bloße - Feststellung der „berufsmä-\nßigen Ausübung“ reicht hierfür indes nicht aus, denn diese bezieht sich lediglich auf die \nden Einstieg in den Regelungszusammenhang eröffnende Norm des § 1836 Abs. 1 S. \n2 BGB (BGH a.a.O. Rn. 15). Dementsprechend bedarf es in diesem Fall der Feststel-\nlung, ob ein Laie in der vorliegenden Situation einen Rechtsanwalt beauftragt hätte \n(BGH Beschl. v. 24.09.2014 Rn. 9), wobei im Allgemeinen davon ausgegangen wird, \ndass bei der Laiensicht auf die Sicht eines Verfahrenspflegers, der über die berufliche \nQualifikation für eine Vergütung nach der höchsten Stufe gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG \nverfügt, abzustellen ist (BGH a.a.O. Rn. 13) . \nAus der Sicht eines Verfahrenspflegers mit der vorgenannten Qualifikation kommt es \nnicht darauf an, ob es sich – wie der Beteiligte zu 1) meint – um einen notariellen Stan-\ndardvertrag handelt, denn bereits das dürfte für einen juristischen Laien kaum zu beur-\nteilen sein. Bedeutsam ist hingegen, dass der Verfahrenspfleger nicht in der Rolle einer \nder Vertragsparteien steht und somit nicht die einer solchen von Seiten des Notars ge-\nschuldete Betreuung und Beratung (vgl. § 1 S. 2 BnotO) erwarten kann. Vielmehr ist es \nin der vorliegenden Konstellation Aufgabe des Verfahrenspflegers, einen von Dritten \ngeschlossenen Vertrag eigenverantwortlich auf seine Eignung, die Interessen der un-\nbekannten Erben zu wahren, zu überprüfen. Diese Prüfung erfordert, wie der BGH in \nseiner Entscheidung vom 24.09.2014 ausgeführt hat, besondere Rechtskenntnisse. \nDies gilt bereits unabhängig davon, ob es sich – wie der Beteiligte zu 1) meint – um \neinen sog. Standardvertrag handelt, denn auch dort sind im Hinblick auf die Fälligkeit \ndes Kaufpreises, die Übernahme oder Ablösung dinglicher Rechte, die Regelung der \nBesitzübergabe oder die Eintragung bzw. Löschung einer Auflassungsvormerkung Re-\ngelungen zu treffen, deren Einschätzung breit angelegte juristische Kenntnisse voraus-\nsetzt. Vorliegend kommt hinzu, dass eines der beiden auf dem Grundstück befindlichen \nGebäude bewohnt war und zu dem Grundstück eine landwirtschaftliche Fläche gehörte, \ndie – ohne schriftlichen Vertrag – verpachtet war. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass \nsich der Übergang von Miet- und Pachtverträgen beim Eigentumswechsel auf den \nGrundstückserwerber kraft Gesetzes vollzieht (§§ 566, 581 Abs. 2, 593 b BGB), doch \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\nergeben sich für den Vermieter gleichwohl zahlreiche Rechtsfragen (z.B. Schicksal der \nMietsicherheit, Abrechnung von Betriebskosten, Wegnahmerechte bzw. Entfernung \nvon Einbauten), die ohne Rechtskenntnisse nicht beherrschbar sind. Hinzu kommt bei \neinem – wie hier – mündlich getroffenen Landpachtvertrag das Problem der Aufklärung \nund Beurteilung mündlicher Absprachen. \n \n2. \nDer Beteiligte zu 1) kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beteiligte zu 2) habe \naus dem Rechtsanwaltsgebührenrecht keinen Anspruch auf eine Vergütung auf der \nGrundlage der Geschäftsgebühr (gem. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG VV Nr. 2300), son-\ndern nur auf der Grundlage der Beratungsgebühr (§ 34 RVG). \nGem. der Vorbemerkung 2.3. Abs. 3 zu Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zu § \n2 Abs. 2 RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts ein-\nschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. \nNach der Rechtsprechung des BGH erfordert das „Betreiben eines Geschäfts“ die au-\nßergerichtliche, nach außen gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts für seinen Mandan-\nten; wird der Rechtsanwalt dagegen nur im Innenverhältnis zu seinem Mandanten tätig, \nwie z.B. bei einer reinen Beratungstätigkeit, entsteht nur die Beratungsgebühr des § 34 \nRVG (vgl. BGH Beschl. v. 11.12019, XIII ZB 276/19). Ob der Beteiligte zu 2) nach Maß-\ngabe dieser Rechtsprechung im Rahmen der Prüfung des Vertrages tatsächlich ein \n„Geschäft betrieben“ hat, erscheint zweifelhaft. Zwar war der Beteiligte zu 2) im Inte-\nresse der unbekannten Erben tätig, doch waren diese nicht seine Auftraggeber. Der \nVerfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des im Verfahren Betroffenen, son-\ndern nimmt die Rolle eines selbständigen Verfahrensbeteiligten mit allen Rechten und \nPflichten des Betroffenen wahr (vgl. Fröschle in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, \n§ 276 FamFG, Rn. 2; Giers in: Keidel, FamFG - Familienverfahren, Freiwillige Gerichts-\nbarkeit, 20. Auflage 2020, § 276 Rn. 22). Es liegt daher nahe, seine Zustimmungserklä-\nrung eher als internen Vorgang des gerichtlichen Verfahrens, in dem es um die Willens-\nbildung des Gerichts im Hinblick auf die Genehmigung des Handels des Nachlasspfle-\ngers geht, zu bewerten. \nDie Vergütung gem. VV Ziff. 2300 rechtfertigt sich aber vorliegend unter dem Gesichts-\npunkt einer Mitwirkung am Zustandekommen des Kaufvertrags. Die Mitwirkungstätig-\nkeit bedurfte einer gesonderten Erwähnung in Vorbemerkung 2.3, weil mangels einer \nnach außen gerichteten Tätigkeit kein Betreiben des Geschäfts vorliegt, wenn sich die \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\nMitwirkung des Rechtsanwalts an der Vertragsgestaltung darauf beschränkt, im Innen-\nverhältnis gegenüber dem Mandanten tätig zu werden. Eine Geschäftsgebühr nach Nr. \n2300 VV-RVG wird in diesem Fall jedoch nur ausgelöst, wenn sich die Mitwirkung auf \neinen Vertrag –und nicht z.B. auf ein Testament - bezieht. Dessen Ausrichtung auf eine \nandere Vertragspartei rechtfertigt die gebührenrechtliche Gleichbehandlung mit dem \nFall, dass der Rechtsanwalt selbst nach außen tätig werden soll (BGH Urteil vom \n22.2.2018 – IX ZR 115/17- juris – Rn. 12). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der den \nVertrag überprüfende Rechtsanwalt gegenüber der anderen Vertragspartei überhaupt \nin Erscheinung tritt oder einen sichtbaren Beitrag bei der Gestaltung des Vertragsinhalts \nliefert; die bloße „interne“ – also auf den Mandanten ausgerichtete - Überprüfung eines \nVertrags stellt bereits eine Mitwirkungshandlung i.S.v. Vorbemerkung 2.3 zu VV 2300 \ndar (vgl. BGH Beschl. v. 25.02.2015, XII ZB 608/13 – juris - Rn. 20; LG Nürnberg-Fürth, \nBeschl. v. 12.05.2015, 6 S 112/15 – juris- Rn. 3 m.w.N.; Teubel in: Mayer/Kroiß, Rechts-\nanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, VV Vorbemerkung 2.3 Rn. 6; Hanses, An-\nmerkung zu BGH, Beschl. v. 25.02.2015, ZFSch 2015 S. 463, 465). Würde man nämlich \nfür die Auslösung des Vergütungstatbestands ein nach außen gerichtetes Tätigwerden \nverlangen, käme der Alternative „Mitwirkung beim Vertrag“ kaum eine eigenständige \nBedeutung zu, weil sich der Sachverhalt dann bereits als „Betreiben des Geschäfts“ \neinordnen ließe. \n \n3. \nDass der Beteiligte zu 2) seine Tätigkeit auf der Grundlage der sog. Mittelgebühr (1,3) \nabgerechnet hat, ist nicht zu beanstanden. Hiervon wäre – nach unten - nur abzuwei-\nchen, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Tätigkeit hinsichtlich der für ihre \nBemessung entwickelten Kriterien - Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, Schwierigkeit \nder anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (vgl. BeckOK RVG/Hof-\nmann/Sefrin, 49. Ed. 1.6.2020, RVG VV 2300 Rn. 13) - von unterdurchschnittlicher Be-\ndeutung war. Das ist nicht ersichtlich und vom Beteiligten zu 1) auch nicht konkret dar-\ngetan. \n \n4. \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\nHinsichtlich des Gegenstandswertes ist auf den Wert des Kaufgegenstandes abzustel-\nlen (§§ 23 Abs. 3 S. 1 RVG, § 47 GNotKG), was der Beteiligte zu 2) auch getan hat \n \n5. \nEine Reduzierung der Vergütung des Beteiligten zu 2) aus Gründen der Verhältnismä-\nßigkeit kommt mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht in Betracht. Soweit der Be-\nteiligte zu 1) hierzu meint, zur Vermeidung absolut unbilliger Ergebnisse müsse es mög-\nlich sein, in besonders gelagerten Einzelfällen auch bei der Erbringung anwaltsspezifi-\nscher Dienste die Vergütung nach dem Erfolg angemessen zu beschränken, insbeson-\ndere dann, wenn ein absolutes Missverhältnis zwischen dem vom Verfahrenspfleger \nbetriebenen Aufwand und der ihm zugebilligten Vergütung bestehe, kann dem nicht \ngefolgt werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, die eine Herabsetzung der \nVergütung des Verfahrenspflegers erlaubt, besteht nicht (BGH Beschl. v. 25.02.2015, \nXII ZB 608/13 – juris – Rn. 24). Eine Herabsetzung der gesetzlich vorgesehenen Ver-\ngütung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Verfahrenspfleger bei Vorlie-\ngen anwaltsspezifischer Dienstleistungen nicht zwingend nach dem RVG abrechnen \nmüsse. Liegt eine anwaltsspezifische Dienstleistung vor, steht dem Verfahrenspfleger \nein Wahlrecht zu, eine Vergütung nach § 3 VBVG zu verlangen oder seine Tätigkeit \nnach dem RVG abzurechnen (Giers in: Keidel, FamFG - Familienverfahren, Freiwillige \nGerichtsbarkeit, 20. Auflage 2020, § 277 Rn. 10). Macht der anwaltliche Verfahrens-\npfleger von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch, stehen ihm die verdienten Ge-\nbühren in vollem Umfang zu. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des \nanwaltlichen Verfahrenspflegers auf der Grundlage seiner Bestellung durch das Betreu-\nungsgericht erfolgt. Das Gebührenrisiko kann daher schon bei der Bestellungsentschei-\ndung angemessen berücksichtigt werden. In Ausnahmefällen kann einer unverhältnis-\nmäßig hohen Gebührenforderung auch damit begegnet werden, dass mit dem Verfah-\nrenspfleger eine entsprechende Gebührenvereinbarung getroffen wird (vgl. BGH a.a.O. \nRn. 25). Soweit der Beteiligte zu 1) meint, dass der vom Beteiligten zu 2) im vorliegen-\nden Fall betriebene Aufwand in einem völligen Missverhältnis zur Höhe der geltend ge-\nmachten Vergütung stehe, verkennt er, dass das Anwaltsgebührenrecht nicht auf den \nUmfang der geleisteten Tätigkeiten abstellt, sondern an Gebühren auslösende Tatbe-\nstände anknüpft, um die den Vergütungsregelungen für die anwaltliche Tätigkeit zu \nGrunde liegende Mischkalkulation sicherzustellen (BGH a.a.O. Rn. 26). \n \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Wertfestsetzung aus § 61 GNotKG. \n \nLüttringhaus \n \n \nHoffmann \n \n \n \nOtterstedt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-10-21/5-w-14-20","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1960","ref_norm":"1960","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VBVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VBVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-10-21/5-w-14-20","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.754799+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2020-10-21/5-w-14-20","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2020-10-21","dockets":["5 W 14/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 21.10.2020 – 5 W 14/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-10-21/5-w-14-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"RVG/2","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"2","label":"§ 2 RVG","mentions":2},{"id":"RVG/34","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"34","label":"§ 34 RVG","mentions":2},{"id":"BGB/1960","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1960","label":"§ 1960 BGB","mentions":1},{"id":"FamFG/58","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"58","label":"§ 58 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/59","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"59","label":"§ 59 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/63","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"63","label":"§ 63 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/84","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"84","label":"§ 84 FamFG","mentions":1},{"id":"GNotKG/47","law":"GNotKG","abbreviation":"GNotKG","ref":"47","label":"§ 47 GNotKG","mentions":1},{"id":"GNotKG/61","law":"GNotKG","abbreviation":"GNotKG","ref":"61","label":"§ 61 GNotKG","mentions":1},{"id":"VBVG/3","law":"VBVG","abbreviation":"VBVG","ref":"3","label":"§ 3 VBVG","mentions":1},{"id":"VBVG/4","law":"VBVG","abbreviation":"VBVG","ref":"4","label":"§ 4 VBVG","mentions":1},{"id":"BNotO/1","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"1","label":"§ 1 BNotO","mentions":1},{"id":"RVG/23","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"23","label":"§ 23 RVG","mentions":1},{"id":"BGB/1835","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1835","label":"§ 1835 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1836","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1836","label":"§ 1836 BGB","mentions":1},{"id":"FamFG/276","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"276","label":"§ 276 FamFG","mentions":1},{"id":"RVG/13","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"13","label":"§ 13 RVG","mentions":1},{"id":"FamFG/61","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"61","label":"§ 61 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/277","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"277","label":"§ 277 FamFG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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