{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-14","aktenzeichen":"1 U 4/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 4/20 = 3 O 311/19 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \n \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … \n \ngegen \n…, \n \n \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Böger und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer \n \nam 14.10.2020 beschlossen: \n \nI. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 29.11.2019, Az.: 3 O 311/19, durch einstim-\nmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. \nII. \nDer Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.11.2020 \ngegeben. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 29 \n2\nGründe \nI. \nDie Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin eines von der Klägerin im Juli 2016 \ngebraucht erworbenen Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem \nsogenannten Diesel-Abgasskandal in Anspruch. \nDer streitgegenständliche Pkw ... mit der Erstzulassung 31.5.2013 wurde von der Klä-\ngerin am 14.07.2016 von der Autohaus A. GmbH als Verkäuferin gebraucht erworben. \nIn dem Fahrzeug ist ein Motor der Beklagten mit der internen Bezeichnung X. verbaut, \nwobei im Fahrzeugtyp … mit Baujahr 2013 die Motorausführung mit einer Leistung von \n105 kW und einem Drehmoment von 320 Nm verwendet wurde. Das Fahrzeug ist in die \nSchadstoffklasse Euro 5 eingeordnet. Der Motor hält die sich aus dieser Schadstoff-\nklasse ergebenden Grenzwerte zum Stickoxidausstoß unter den Messbedingungen des \nNeuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) im Rahmen eines Rollen-Prüfstandverfahrens \nein. Nach den Feststellungen im Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ \ndes Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom April 2016 wurden \nfür den dort in einem anderen Fahrzeugtyp eingebauten Motor X. unter Verwendung \neines Mobilen Emissionsmessgeräts (Portable emissions measurement system, \nPEMS) Emissionswerte im Bereich des 2 bis 2,5 fachen des Grenzwerts erreicht, wobei \nin diesem Bericht festgestellt wird, dass diese Messwerte „in unauffälliger Höhe“ liegen \n(S. 25 f. des Berichts). Die weiteren Einzelheiten der Emissionswerte des streitgegen-\nständlichen Pkw und seitens der Beklagten verwendeter Mechanismen mit Einfluss auf \ndiese Abgaswerte sind zwischen den Parteien streitig. Die Laufleistung des Pkw betrug \nbei Erwerb durch die Klägerin 45.230 km, zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen \nVerhandlung in 1. Instanz 120.661 km. \nDie Klägerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass das streitgegenständliche \nFahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinsichtlich der Abgasreinigung \nversehen sei. Die Klägerin hat behauptet, dies sei seitens der Beklagten erfolgt, um im \nFall eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte zu erreichen. Das Fahrzeug reduziere \ndie Abgasreinigung unter 17 Grad bzw. 10 Grad Celsius bis hin zur völligen Abschal-\ntung der Abgasreinigung. Der Motor überschreite im realen Fahrbetrieb die Stickoxid-\nGrenzwerte zum Teil deutlich. Auch in Messungen der Deutschen Umwelthilfe sowie \nder Berner Fachhochschule sei für diesen Motortyp, wenngleich verbaut in anderen \nFahrzeugen, eine Überschreitung der Grenzwerte im realen Fahrbetrieb um den Faktor \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 29 \n3\n4,7 bzw. 2,8 festgestellt worden. Die Beklagte habe mit der Verwendung einer unzuläs-\nsigen Abschalteinrichtung über die im Realbetrieb erreichbaren Emissionswerte ge-\ntäuscht. \nDie Klägerin hat weiter behauptet, die Beklagte habe auch über die Funktion des On-\nBoard-Diagnosesystems des streitgegenständlichen Pkw getäuscht. Sie trägt vor, dass \nordnungsgemäß funktionierende On-Board-Diagnosesysteme den nicht ordnungsge-\nmäßen Betrieb der Abgassysteme im Normalbetrieb in mit einer Abschalteinrichtung \nausgestatteten Fahrzeugen gemeldet hätten und dass die Abgasuntersuchung (AU) als \nnicht bestanden gelte, wenn zum Prüfzeitpunkt noch Fehler im Speicher des Systems \nabgelegt seien. Beim streitgegenständlichen Pkw sei das On-Board-Diagnosesystem \nso programmiert, dass es bei der Inspektion fälschlicherweise melde, dass die Abgas-\nsysteme des Fahrzeugs ordnungsgemäß funktionierten. \nWeiter hatte die Klägerin zunächst vorgetragen, das Kraftfahrzeugbundesamt habe am \n24.09.2018 eine Rückrufaktion bezüglich einer Software-Aktualisierung zur Reduzie-\nrung der Stickoxid-Emissionen veröffentlicht und die Beklagte habe, um eine rechtlich \nverbindliche Rückrufaktion zu vermeiden, ab Herbst 2018 einer Vielzahl von betroffe-\nnen Fahrzeuginhabern für diesen Motor ein Software-Update zur Reduzierung der \nStickoxid-Emissionen zur Verfügung gestellt. Mit Schriftsatz vom 04.10.2019 hat die \nKlägerin klargestellt, dass ein behördlicher Rückruf hinsichtlich des streitgegenständli-\nchen Pkw bisher nicht erfolgt sei. \nDie Klägerin meint, aufgrund der im realen Fahrbetrieb abweichenden Emissionswerte \nentfalle die Genehmigungswirkung der EU-Typgenehmigung nach Art. 3 Nr. 5 der \nRichtlinie 2007/46/EG (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von \nKraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und \nselbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge) für das streitgegenständli-\nche Fahrzeug. Sie meint, es sei damit auch die Übereinstimmungsbescheinigung (Art. 3 \nNr. 26 der Richtlinie 2007/46/EG) ungültig, mit der der Hersteller bescheinige, dass ein \nFahrzeug aus der Baureihe eines europarechtskonform genehmigten Typs zum Zeit-\npunkt seiner Herstellung allen maßgeblichen Vorschriften entspreche, und auf die die \nZulassungsentscheidung der Zulassungsbehörde nach §§ 6 und 27 Abs. 1 EG-Fahr-\nzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) sowie § 6 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsver-\nordnung (FZV) gestützt werde. Sie behauptet, es drohe daher der Entzug der Zulassung \ndes streitgegenständlichen Fahrzeugs. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 29 \n4\nDie Klägerin macht geltend, dass die Beklagte als Herstellerin durch das Ausstellen der \nÜbereinstimmungsbescheinigung eine Garantie über die Konformität des streitgegen-\nständlichen Fahrzeugs mit der EU-Typengenehmigung abgegeben und damit die Kau-\nfentscheidung der Klägerin wesentlich beeinflusst habe. Die Beklagte hafte daher ge-\ngenüber der Klägerin auch aus § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB. Zudem hafte die Beklagte \naus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen einer Täuschung über die Einhaltung \nder Stickstoffoxid-Emissionen des streitgegenständlichen Fahrzeugs bzw. aus § 826 \nBGB wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung im \nstreitgegenständlichen Fahrzeug. Ferner handele es sich bei den maßgeblichen Nor-\nmen des § 27 EG-FGV wie auch den zugrunde liegenden europarechtlichen Regelun-\ngen um individualschützende Normen, so dass auch aus deren Verletzung i.V.m. § 823 \nAbs. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte folge. \nDie Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, \n1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei EUR 24.460,00 nebst Zinsen \ni.H.v. 4 % seit dem 15.7.2016 bis 5.2.2019 und seither von fünf Prozentpunkten \nüber dem Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungs-\nentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs \n… mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen; \n2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 6.2.2019 mit der Rücknahme \ndes im Klageantrag zu Ziff. 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug' \nbefindet, \n3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfol-\ngung in Höhe von EUR 1.899,24 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit dem 6.2.2019 zu zahlen. \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDie Beklagte bestreitet, dass bei dem streitgegenständlichen Pkw eine unzulässige Ab-\nschalteinrichtung verwendet worden sei. Sie behauptet, es sei keine Einrichtung ver-\nwendet worden, um Abweichungen zwischen im Emissionen im Testbetrieb von denje-\nnigen im realen Fahrbetrieb hervorzurufen. Vielmehr versuche aber die Motorsteuerung \nder Fahrzeuge der Beklagten in sämtlichen Betriebszuständen eine optimale Mischung \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 29 \n5\naus unterschiedlichsten Faktoren (wie Verbrauch, Leistungen sowie eine Abgasnach-\nbehandlung bzw. eine Abgasrückführung) herzustellen, ohne dass der Motor dabei \nSchaden nehme. \nDie Beklagte behauptet, die Stickoxid-Emissionen des streitgegenständlichen Motors \nentsprächen den rechtlichen Vorgaben. Sie meint, es komme für Fahrzeuge der Abgas-\nklassen Euro 5 und Euro 6 insoweit nicht auf einen vermeintlichen Realbetrieb an. Die \nAnforderungen an die Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte seien nicht auf den \nPraxisbetrieb bezogen, sondern auf die Messung am Prüfstand anhand konkret defi-\nnierter Parameter nach dem NEFZ. Eine Messung des Abgasverhaltens eines Fahr-\nzeugs im Fahrbetrieb auf der Straße, wenn auch nach vordefinierten Parametern (Real \nDriving Emissions, RDE), sei erst Bestandteil der Genehmigungsvoraussetzungen ab \nder Abgasnorm Euro 6d-temp, die erst für Neuzulassungen ab September 2019 in Kraft \ntrete. \nDie Beklagte behauptet weiter, dass keine Feststellungen des Kraftfahrtbundesamtes \nüber eine im streitgegenständlichen Fahrzeug- oder Motortyp verwendete illegale Ab-\nschalteinrichtung hinsichtlich der Abgasreinigung existierten und dass vielmehr das \nKraftfahrtbundesamt laut dessen Mitteilung vom 17.10.2019 den streitgegenständlichen \nMotortyp untersucht und dabei nicht das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrich-\ntung festgestellt habe. Auch die freiwilligen Software-Updates der Beklagten seien ge-\nrade nicht auf den streitgegenständlichen Fahrzeug- oder Motortyp bezogen. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 29.11.2019, Az.: 3 O 311/19, auf welches hinsicht-\nlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz ein-\nschließlich der dort gestellten Anträge im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 \nNr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte unter keinem \nrechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz zu. \nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin bereits nicht ausrei-\nchend dargelegt habe, dass der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor \nmit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sei. Die Einholung eines Sachver-\nständigenbeweises zu der klägerischen Behauptung der Verwendung einer unzulässi-\ngen Abschalteinrichtung wäre auf eine reine Ausforschung hinausgelaufen, denn es \nfehle am gebotenen konkreten Vortrag der Klägerin dazu, dass im Motor des streitge-\ngenständlichen Fahrzeugs ein bestimmtes Konstruktionsteil oder eine bestimmte Soft-\nware vorhanden sei, die für eine bestimmte, konkret darzulegende Umwelt- oder Fahr-\n\n \n \n \n \nSeite 6 von 29 \n6\nsituation die Abgasreinigung abschalte, und dass dies nicht notwendig sei, um den Mo-\ntor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs \nzu gewährleisten. Die hierzu erforderliche technische Sachkenntnis hätte sich die Klä-\ngerin gegebenenfalls durch eine Einholung eines Privatgutachtens oder durch Bezug-\nnahme auf publizierte behördliche oder sonstige Untersuchungen zum streitgegen-\nständlichen Fahrzeug- oder Motortyp verschaffen können. \nDie Klägerin habe dagegen keinen konkreten Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundes-\namtes in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeugmodell vorgelegt oder sich \nnachvollziehbar auf einen solchen bezogen; es sei vielmehr letztlich unstreitig gestellt \nworden, dass ein behördlicher Rückruf nicht vorliege. \nAus dem unbestrittenen Einsatz eines sogenannten Thermofensters ergebe sich nicht \ndie Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Die Praxis der Verwendung \nvon solchen Thermofenstern sei vielmehr vom Kraftfahrtbundesamt bisher offenbar un-\nbeanstandet hingenommen worden und es führe auch nicht jeglicher Funktionsmecha-\nnismus, der zur Einschränkung der Funktionsweise einer Abgasreinigung führe, zur Un-\nzulässigkeit nach der maßgeblichen Regelung des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) \nNr. 715/2007 (Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich \nder Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und \nEuro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahr-\nzeuge), da diese Norm vielmehr auch Ausnahmen vorsehe, wenn diese notwendig \nseien, um den Motor vor Beschädigung zu schützen. \nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer rechtzeitig eingelegten und be-\ngründeten Berufung, mit der sie unter Teilrücknahme der Klage hinsichtlich der Zinsen \nvor Rechtshängigkeit ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. \nDie Klägerin macht geltend, das Landgericht habe die Substantiierungsanforderungen \nan den Vortrag der Klägerin überspannt und es hätte auf den entscheidungserheblichen \nSachvortrag der Klägerin hin Beweis erheben müssen. Sie meint, sie habe greifbare \nAnhaltspunkte für das Vorliegen unzulässiger Abschaltvorrichtungen dargelegt. \nDie Klägerin ist der Auffassung, dass die Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 \nVO (EG) Nr. 715/2007, die Emissionsgrenzwerte bei normalen Nutzungsbedingungen \neinzuhalten, beinhalte, dass die im normalen Straßenverkehr gemessenen Werte maß-\ngeblich seien und nicht die in einem Prüfstand gemessenen Werte. Wenn die im Prüf-\n\n \n \n \n \nSeite 7 von 29 \n7\nstand eingehaltenen Grenzwerte von den im tatsächlichen Straßenverkehr gewonne-\nnen Messergebnissen um das 5- bis 17fache überschritten würden, sei dies nicht an-\nders zu erklären als durch vom Hersteller ergriffene und intendierte Maßnahmen, die \ndas Fahrzeug scheinbar genehmigungskonform wirken lassen sollten. \nWeiter meint die Klägerin, dass – auch wenn sogenannte Thermofenster nicht generell \nunzulässig seien – die Beklagte als Herstellerin jedenfalls darlegungs- und beweisbe-\nlastet für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach Art. 5 Abs. 2 \nS. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 sei. Insbesondere könne die auf den Schutz des Motors \nnach dieser Bestimmung abzielende Privilegierung keine Rechtsgrundlage dafür sein, \neine Abschalteinrichtungen auch bei solchen Betriebsbedingungen eingreifen zu las-\nsen, die bei normalem und bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Pkw typischer-\nweise eintreten würden. Dass das Kraftfahrbundesamt keine Unzulässigkeit der von der \nBeklagten verwendeten Thermofenster angenommen habe, sei für die Entscheidung \nder Gerichte nicht bindend. Die Klägerin behauptet, im streitgegenständlichen Pkw \nwerde die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen ab 17 Grad bzw. 15 Grad Cel-\nsius zurückgefahren, wobei eine signifikante Reduktion jedenfalls bei einer Temperatur \nvon 5 Grad Celsius erfolge. Eine taugliche sachliche und technische Rechtfertigung für \ndas im streitgegenständlichen Pkw vorhandene Thermofenster gebe es nicht, welches \nim Ergebnis eine unterschiedliche Emissionsbehandlung danach vornehme, ob sich \ndas Fahrzeug in der Prüfstandsanordnung oder im Normalbetrieb befinde. Wie die Klä-\ngerin mit Schriftsatz vom 06.10.2020 weiter ausführt, habe die Beklagte lediglich zur \nVermeidung von weiteren Entwicklungskosten eine Senkung der Abgasrückführungs-\nrate in die Motorsteuerung einprogrammiert und damit davon abgesehen, die bereits \nseit 2000 verfügbare emissionsreduzierende Harnstoffeinspritzung mittels „AdBlue“ für \ndas streitgegenständliche Fahrzeug fortzuentwickeln und zu implementieren. \nMit Schriftsatz vom 06.10.2020 hat die Klägerin weiter vorgetragen, dass auch nach \neinem Software-Update die Abgasbehandlung bei Fahrzeugen mit Motoren vom Typ X. \nunzureichend sei. Sie behauptet, dass auch mit dem Update das Fahrzeug die gesetz-\nlichen Stickoxid-Grenzwerte insbesondere im Realbetrieb weiterhin nicht einhalte. Der \nStickoxid-Ausstoß sei um mindestens 60 % gegenüber dem Euro 5-Grenzwert erhöht. \nHierzu bezieht sich die Klägerin auf einen Bericht des Kraftfahrt-Bundesamts vom \n10.01.2020 zur Wirksamkeit von Software-Updates zur Reduzierung von Stickoxiden \nbei Dieselmotoren. Auch läge ein neuerer Bericht der Deutschen Umwelthilfe zur Ab-\ngasmessung an einem Pkw … vor, der Anhaltspunkte dafür belege, dass die Abgasrei-\nnigung im Fahrbetrieb nicht korrekt funktioniere. Weiter behauptet die Klägerin, dass \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 29 \n8\ndas Fahrzeug, wenn das Gaspedal mehrfach in kurzen Abständen über einen Zeitraum \nvon 2.000 Sekunden hintereinander gepumpt werde, an den von der Prüfstandsituation \nabweichenden Gasstößen erkennen, dass es sich im Normalbetrieb befinde, und die \nAbgasrückführung werde gestoppt. Die Beklagte verwende zudem eine andere Kalib-\nrierung der Abgaseinrichtung für den Warm- und den Kaltstart, wobei eine Prüfstandsi-\ntuation immer nur im Kaltstart stattfinde. Die Abschalteinrichtung sei ferner so konzi-\npiert, dass die Abgasreinigung für die Zeit im Prüfstand von 1.180 Sekunden nur im \nerforderlichen Maße arbeite und nach den 20 Minuten sinke die Effektivität der Abgas-\nreinigung und die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxide würden um ein Vielfaches \nüberschritten, wofür sich die Klägerin auf einen Test der Deutschen Umwelthilfe zum \nFahrzeug … bezieht. Die Abgasrückführung sei drehzahlabhängig und werde ab einer \nDrehzahl von 2.900 U/Min reduziert und ab 3.300 U/Min gänzlich deaktiviert. \nDie Klägerin hat mit Schriftsatz vom 06.10.2020 zudem weiter geltend gemacht, dass \ndie Beklagte darlegungsbelastet dahingehend sei, dass sie dartun müsse, welche An-\ngaben gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt gemacht worden seien und welche Ent-\nscheidungsträger das sogenannte Thermofenster für zulässig gehalten hätten. Die Be-\nklagte habe darzutun, dass sie unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes gehandelt \nhabe. \nIm Übrigen bekräftigt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass die Beklagte mit \nder Herstellung eines Fahrzeugs, das zwischen Prüfstand und Realbetrieb unter-\nscheide und darauf ausgerichtet sei, nur zum Zweck der Zulassung Emissionswerte \nvorzutäuschen, die nicht dem Normalbetrieb entsprächen, sittenwidrig gehandelt habe. \nDen bei der Klägerin eingetretenen Schaden habe die Beklagte zumindest billigend in \nKauf genommen. Der Beklagten obliege hier zudem eine sekundäre Darlegungslast \nhinsichtlich der Verwendung eines Thermofensters und der damit verfolgten Strategie \nim Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007. Indem die \nBeklagte ein Fahrzeug mit einer solchen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht habe, \nhabe sie auch konkludent darüber getäuscht, dass das Fahrzeug den geltenden Vor-\nschriften entspreche und im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfe. \nBei der Regelung des Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 handele es sich zudem um ein \nSchutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, da ausweislich Erwägungsgrund 17 der \nVerordnung Verbraucher objektiv und genau über den Kraftstoffverbrauch und Kohlen-\ndioxidemissionen informiert werden sollten und es insoweit unerheblich sei, dass hier \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 29 \n9\nStickoxidemissionen nicht genannt seien. Art. 13 der Verordnung erfordere zudem wirk-\nsame und abschreckende Sanktionen und dieser Intention des europäischen Verord-\nnungsgebers werde die Verleihung deliktsrechtlich vermittelten Individualrechtsschut-\nzes für Autokäufer gerecht. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich hier um unmittel-\nbar anwendbares Unionsrecht handele. \nDer Klägerin sei bereits durch den Abschluss des Kaufvertrags über ein den gesetzli-\nchen Anforderungen nicht genügenden Pkw ein zu ersetzender Schaden entstanden, \nohne dass es auf die Frage der Beeinflussung des Verkehrswertes durch die unzuläs-\nsige Abschalteinrichtung oder die Möglichkeit einer Beseitigung des Schadens durch \nein nachträgliches Software-Update oder das tatsächliche Erfolgen eines Rückrufs \ndurch das Kraftfahrtbundesamt ankomme. \nZur Berechnung der Nutzungsentschädigung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom \n06.10.2020 vorgetragen, dass sie von einer erwartbaren Gesamt-Laufleistung des \nstreitgegenständlichen Pkw von mindestens 350.000 km ausgehe. \nDie Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils \n1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei EUR 24.460,00 nebst Zinsen \ni.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2019 abzü-\nglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung in Höhe von \nEUR 6.053,88 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs \n… mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen; \n2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 6.2.2019 mit der Rücknahme \ndes im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug be-\nfindet, \n3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfol-\ngung in Höhe von EUR 1.899,24 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit dem 6.2.2019 zu zahlen. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und bekräftigt ihren \nVortrag aus erster Instanz. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der \nBerufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 29 \n10\nII. \nDie Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine \nAussicht auf Erfolg. Die Klägerin vermag mit ihrer Berufung nicht mit Aussicht auf Erfolg \ngeltend zu machen, entgegen der klagabweisenden Entscheidung des Landgerichts zur \nZahlung von Schadensersatz gegenüber der Beklagten berechtigt zu sein. \n1. Die Klägerin kann nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, dass die Beklagte \naufgrund der Abgabe der Übereinstimmungsbescheinigung einer Sachwalterhaftung \nnach den §§ 311 Abs. 2, Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB unterliege. \nNach den Grundsätzen der Sachwalterhaftung auf der Grundlage der §§ 311 Abs. 2, \nAbs. 3 BGB können auch solche Personen, die nicht unmittelbar Vertragspartei gewor-\nden sind, einer Schadensersatzhaftung nach den §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB un-\nterfallen, wenn sie in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genom-\nmen haben und dadurch einem Beteiligten eine zusätzliche, gerade von ihnen persön-\nlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen \nRechtsgeschäfts geboten haben (siehe BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 – VIII ZR \n356/95 –, juris Rn. 8, NJW 1997, 1233). Diese Voraussetzungen sind aber mit der blo-\nßen Abgabe einer Übereinstimmungsbescheinigung durch die Beklagte nicht erfüllt (so \nauch OLG Braunschweig, Urteil vom 20.06.2019 – 7 U 185/18, juris Rn. 87, NJW-RR \n2019, 1421; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.06.2019 – 19 U 44/19 –, juris Rn. 17; \nOLG Hamm, Urteil vom 02.09.2020 – 30 U 192/19, juris Rn. 49; OLG Koblenz, Urteil \nvom 06.02.2020 – 6 U 1219/19, juris Rn. 41; OLG München, Urteil vom 04.12.2019 – 3 \nU 2220/19, juris Rn. 33; Urteil vom 05.02.2020 – 3 U 6342/19, juris Rn. 20). Eine Über-\neinstimmungsbescheinigung nach § 6 EG-FGV wird vom Hersteller abgegeben, um die \nVoraussetzungen für Angebot, Veräußerung und Inverkehrbringen von Fahrzeugen \nnach § 27 Abs. 1 EG-FVG zu erfüllen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist einer \nsolchen Erklärung, die nicht an den Endabnehmer gerichtet ist, dagegen keine beson-\ndere persönliche Inanspruchnahme von Vertrauen durch den Hersteller zu entnehmen, \nzumal keine Umstände des konkreten Falls ersichtlich sind, aufgrund derer ein über die \nErfüllung der Voraussetzungen der §§ 6, 27 EG-FGV hinausgehender Erklärungsgehalt \nder Übereinstimmungsbescheinigung der Beklagten anzunehmen wäre. \n2. Die Klägerin kann ebenso mit ihrer Berufung nicht mit Aussicht auf Erfolg das Beste-\nhen von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schä-\ndigung nach § 826 BGB geltend machen. \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 29 \n11\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB ist sittenwidrig ein \nVerhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von \nInhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig \nund gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03, juris \nRn. 48, NJW 2004, 2668; Urteil vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11, juris Rn. 25, WM 2012, \n2377; Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12, juris Rn. 8, WM 2013, 2322; Urteil vom \n07.05.2019 – VI ZR 512/17, juris Rn. 8, WM 2019, 1262; Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR \n252/19, juris Rn. 15, NJW 2020, 1962; Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 29, \nNJW 2020, 2798). Dafür genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \nim Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz ver-\nletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft: Vielmehr muss eine \nbesondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten \nZiel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen \nFolgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03, juris Rn. 49, \nNJW 2004, 2668; Urteil vom 19.10.1987 – II ZR 9/87, juris Rn. 21, BGHZ 102, 68; Urteil \nvom 15.10.2013 – VI ZR 124/12, juris Rn. 9, WM 2013, 2322; Urteil vom 07.05.2019 – \nVI ZR 512/17, juris Rn. 8, WM 2019, 1262; Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris \nRn. 15, NJW 2020, 1962; Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 29, NJW 2020, \n2798). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der Klägerin bereits nicht sub-\nstantiiert dargetan, so dass es auch nicht der beantragten Beweisaufnahme zur Ver-\nwendung einer gegebenenfalls unzulässigen Abschalteinrichtung durch die Beklagte im \nstreitgegenständlichen Fahrzeug bedarf. \na. Nicht hinreichend substantiiert dargetan ist von der Klägerin zunächst, dass die Be-\nklagte gezielt eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt hätte, mit der die Situa-\ntion der Messung auf dem Prüfstand erkannt werde, um lediglich dort die gesetzlichen \nAbgasgrenzwerte einzuhalten, die vom Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs im \nÜbrigen nicht eingehalten würden. Zwar könnte ein solches Verhalten im Fall seines \nVorliegens eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB begründen (siehe nachstehend \nunter aa.), unter Berücksichtigung der Anforderungen aus der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs an einen substantiierten Sachvortrag (siehe nachstehend un-\nter bb.) ist aber festzustellen, dass es für das diesbezügliche Vorbringen der Kläger an \njeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt, so dass dieses Vorbringen als unsubstan-\ntiierter Vortrag ins Blaue hinein nicht zu beachten ist (siehe dazu unter cc.). \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 29 \n12\naa. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Verwendung \nunzulässiger Abschalteinrichtungen jedenfalls dann als sittenwidriges Handeln im \nSinne des § 826 BGB anzusehen ist, auch im Verhältnis zum Erwerber eines mit einer \nsolchen Einrichtung versehenen Gebrauchtfahrzeugs, wenn ein Fahrzeughersteller auf \nder Grundlage einer strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eige-\nnen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung \ndes Kraftfahrtbundesamts systematisch Fahrzeuge in Verkehr bringt, deren Motorsteu-\nerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgas-\ngrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand ein-\ngehalten wurden, womit einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden \nund andererseits die Gefahr einhergeht, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachver-\nhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahr-\nzeuge erfolgen könnte (siehe BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 16, \nNJW 2020, 1962; Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 33, NJW 2020, 2798; \nUrteil vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19, juris Rn. 12 f., NJW 2020, 2804; Urteil vom \n30.07.2020 – VI ZR 397/19, juris Rn. 11, NJW 2020, 2806; so auch bereits – mit Blick \nauf einen anderen Hersteller – Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 06.03.2020 \n– 2 U 91/19, juris Rn. 45 ff.). \nbb. Nach den Anforderungen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein \nSachvortrag zur Begründung eines Anspruchs grundsätzlich bereits dann schlüssig und \nerheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz \ngeeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei \nentstanden erscheinen zu lassen, und die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erfor-\nderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (siehe BGH, Be-\nschluss vom 28.02.2012 – VIII ZR 124/11, juris Rn. 6, WuM 2012, 311; Urteil vom \n17.12.2014 – VIII ZR 88/13, juris Rn. 43, NJW 2015, 934; Beschluss vom 26.03.2019 – \nVI ZR 163/17, juris Rn. 11, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR \n57/19, juris Rn. 7, NJW 2020, 1740). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch dann, \nwenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat, und das Gericht \nmuss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Par-\ntei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend \ngemachten Rechts vorliegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, \njuris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Beschluss vom 28.02.2012 – VIII ZR 124/11, juris \nRn. 6, WuM 2012, 311; Beschluss vom 26.03.2019 – VI ZR 163/17, juris Rn. 11, VersR \n2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 7, NJW 2020, 1740). \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 29 \n13\nDabei ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch \nhinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wis-\nsen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für \nwahrscheinlich oder möglich hält (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris \nRn. 13, NJW-RR 2004, 337; Beschluss vom 09.11.2010 – VIII ZR 209/08, juris Rn. 15; \nBeschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, 1740). Dies gilt nach \nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere auch in Situationen wie der \nvorliegenden, wenn die betreffende Partei sich nur auf vermutete Tatsachen stützen \nkann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegen-\nseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der \nAbgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen ha-\nben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, \n1740). Allerdings bleibt auch insoweit ein Mindestmaß an Substantiiertheit erforderlich \nund eine Behauptung wird unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das \nVorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich \"aufs Geratewohl\" oder \"ins Blaue \nhinein\" aufgestellt worden ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 04.03.1991 – II ZR 90/90, juris \nRn. 18, WM 1991, 942; Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR \n2004, 337; Beschluss vom 09.11.2010 – VIII ZR 209/08, juris Rn. 15; Urteil vom \n26.01.2016 – II ZR 394/13, juris Rn. 20, WM 2016, 974; Beschluss vom 26.03.2019 – \nVI ZR 163/17, juris Rn. 11, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR \n57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, 1740). Eine solche Annahme von Willkür in diesem Sinne \nist nur zurückhaltend vorzunehmen und kann in der Regel nur beim Fehlen jeglicher \ntatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden (siehe BGH, Urteil vom 27.05.2003 \n– IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR \n57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, 1740). \ncc. Vorliegend fehlt es in diesem Sinne an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten für \ndie Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe den Motor des streitgegenständlichen \nFahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinsichtlich der Abgasreinigung \nversehen. \n(1) Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin selbst erfolgt willkürlich und lässt keine \nStützung auf tatsächliche Anhaltspunkte erkennen. Dies ist namentlich dem Umstand \nzu entnehmen, dass die Funktion der behaupteten Abschalteinrichtung in beliebig wir-\nkender Weise als bei Temperaturen unter 17 Grad (Schriftsätze vom 04.10.2019, S. 10, \nsowie vom 11.03.2020, S. 41), 15 Grad (Schriftsatz vom 06.10.2010, S. 17) oder \n\n \n \n \n \nSeite 14 von 29 \n14\n10 Grad Celsius (Schriftsatz vom 27.06.2019, S. 2) eingreifend geschildert wird. Nach \nden vorstehenden Maßstäben ist nicht zu verlangen, dass die Klägerin konkret zu be-\nlegenden Einzelheiten der Funktionsweise des behaupteten von der Beklagten verwen-\ndeten Systems der Abgasbehandlung vorträgt. Erfolgt der Vortrag dagegen ersichtlich \nauf Geratewohl und ohne jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der \neinen oder anderen angestellten Behauptung, dann entspricht dies einem unbeachtli-\nchen Vorbringen ins Blaue hinein. \n(2) Der Sachvortrag einer Partei, auch wenn er sich auf Umstände außerhalb ihrer ei-\ngenen Kenntnis bezieht, ist aber dann nicht als unbeachtlicher Vortrag ins Blaue hinein \nzu bezeichnen, wenn er sich auf behördliche Ermittlungen oder Verlautbarungen stüt-\nzen kann, denen entsprechende Anhaltspunkte für eine Richtigkeit dieser Behauptun-\ngen zu entnehmen sind (siehe zuletzt BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, \njuris Rn. 8, NJW 2020, 1740). In Bezug auf Fälle des sogenannten Dieselskandals ist \ndabei in der Rechtsprechung anerkannt, dass solche Erkenntnisse nicht nur dann eine \nausreichende Indizwirkung entfalten, wenn sie genau den gleichen Fahrzeugtyp mit \ndem gleichen Motortyp betreffen bzw. wenn ein Rückruf gerade bezüglich des gleichen \nFahrzeugs vorliegt: Vielmehr soll es genügen, wenn sich behördliche Erkenntnisse hin-\nsichtlich unzulässiger Abschalteinrichtungen auf vergleichbare Fahrzeugtypen bezie-\nhen, was dann zu bejahen ist, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug über densel-\nben Motor oder Motortyp verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt (Euro 5 oder \nEuro 6) (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn.11 ff., NJW \n2020, 1740; OLG Köln, Urteil vom 06.09.2019 – 19 U 51/19, juris Rn. 40; OLG Stuttgart, \nUrteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19, juris Rn. 91, Justiz 2020, 256; für Konstellatio-\nnen fehlender Vergleichbarkeit siehe auch OLG Brandenburg, Beschluss vom \n20.04.2020 – 1 U 103/19, juris Rn. 20 (anderer Motortyp); OLG Celle, Urteil vom \n18.12.2019 – 7 U 511/18, juris Rn. 25, NJW-RR 2020, 345 (andere Fahrzeugtypen mit \nunterschiedlichen Motorvarianten); OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, \njuris Rn. 6, ZVertriebsR 2019, 370 (Differenzierung nach Fahrzeugtyp, Volumen und \nLeistung); OLG Köln, Urteil vom 05.06.2020 – 19 U 211/19, juris Rn. 28 (anderer Mo-\ntortyp); OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 – 8 U 1449/19, juris Rn. 137, NJW-\nRR 2019, 1497 (andere Fahrzeugtypen und nicht ersichtlich derselbe Motor); OLG \nNürnberg, Urteil vom 19.07.2019 – 5 U 1670/18, juris Rn. 28 (anderer Hersteller); OLG \nStuttgart, Beschluss vom 09.03.2020 – 16a U 296/19, BeckRS 2020, 5654 Rn. 20 (an-\nderer Hersteller)). Auch an solchen Erkenntnissen in Bezug auf vergleichbare Fahr-\nzeugtypen fehlt es aber im vorliegenden Fall. \n\n \n \n \n \nSeite 15 von 29 \n15\n(a) Staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren und Bußgeldverfahren gegen die Beklagte \nbzw. deren Mitarbeiter betreffen nach der Bezugnahme der Beklagten auf die Presse-\nmitteilung 03 der Staatsanwaltschaft München I vom 25.02.2019 – wie von der Klägerin \nnicht bestritten wurde – andere Fahrzeug- und Motortypen (… und …) und haben im \nÜbrigen auch nicht einen Vorwurf der gezielten Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes \ndurch die Verwendung einer die Messung am Prüfstand erkennenden unzulässigen Ab-\nschalteinrichtung zum Gegenstand. \n(b) Auch ist weder ein formeller Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs erfolgt \nnoch ist sonstigen Verlautbarungen des Kraftfahrtbundesamtes zu entnehmen, dass \ndiese Behörde über Anhaltspunkte für die Verwendung einer die Messung am Prüfstand \nerkennenden unzulässigen Abschalteinrichtung betreffend den in diesem Fahrzeug ver-\nwendeten Motortyp verfügen würde. Vielmehr wurde im Bericht der Untersuchungs-\nkommission „Volkswagen“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk-\ntur vom April 2016 bezüglich des Motortyps des streitgegenständlichen Fahrzeugs, der \ndort in einem anderen Fahrzeugtyp (…, mit einer Motorleistung von 135 kw) eingebaut \nwar, festgestellt, dass dessen Messwerte zu Stickoxid-Emissionen „in unauffälliger \nHöhe“ liegen. Auch aus der von der Beklagten vorgelegten – und wiederum von der \nKlägerin nicht bestrittenen – Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts vom 17.10.2019 \nergibt sich, dass dieses bei einer Untersuchung des streitgegenständlichen Motortyps, \nwiederum bei Einbau in einem anderen Fahrzeugtyp (…, mit einer Leistungsvariante \nvon 130 kw bzw. 135 kw), nicht das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung \nfestgestellt habe. Das weitere Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 06.10.2020, \ndass nach einem Bericht des Kraftfahrt-Bundesamts vom 10.01.2020 auch nach einem \nSoftware-Update die Abgasbehandlung bei Fahrzeugen mit Motoren vom Typ X. unzu-\nreichend sei, ist schon deswegen nicht einschlägig, weil dieser Bericht und dieses Up-\ndate sich auf andere Fahrzeugtypen (… und …, jeweils mit einer Motorleistung von 135 \nkw) beziehen und die Beklagte – wie erstinstanzlich von der Klägerin nicht mehr bestrit-\nten wurde – für den Motor im streitgegenständlichen Fahrzeug gerade kein solches \nUpdate angeboten hatte. \nZutreffend ist, dass keine Bindungswirkung von Beurteilungen des Kraftfahrzeugbun-\ndesamts für die gerichtliche Entscheidung in dem Sinne besteht, dass ein Untätigblei-\nben dieser Behörde ein Indiz für die Zulässigkeit der betreffenden Konstruktion darstel-\nlen würde oder dass ohne einen formellen Rückruf ein Sachmangel nicht angenommen \nwerden könnte (so BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 13, NJW \n\n \n \n \n \nSeite 16 von 29 \n16\n2020, 1740; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn. 20, \nNJW 2019, 1133; OLG Köln, Urteil vom 12.03.2020 – 3 U 55/19, juris Rn. 37; anders \ndagegen noch OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 – 7 U 367/18, juris Rn. 38; Urteil vom \n18.12.2019 – 7 U 511/18, juris Rn. 28, NJW-RR 2020, 345; OLG Frankfurt, Urteil vom \n07.11.2019 – 6 U 119/18, juris Rn. 28, NJW-RR 2020, 476; ähnlich OLG Stuttgart, Be-\nschluss vom 09.03.2020 – 16a U 296/19, BeckRS 2020, 5654 Rn. 25). Im vorliegenden \nZusammenhang geht es allerdings um die Frage, ob von dieser Behörde Anhaltspunkte \nfür die Verwendung einer die Messung am Prüfstand erkennenden unzulässigen Ab-\nschalteinrichtung festgestellt worden sind, die die klägerischen Behauptungen stützen \nkönnten, und dies ist nach dem Vorgesagten zu verneinen. \n(3) Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung einer Partei, auch wenn diese sich \nauf Umstände außerhalb ihrer eigenen Kenntnis bezieht, können sich ferner auch aus \nder Bezugnahme auf anderweitige von der Partei eingeholte oder öffentlichen Quellen \nentnommene Stellungnahmen Dritter ergeben. Vorliegend stützt sich die Klägerin für \nihre Behauptungen auf die Untersuchungen verschiedener weiterer Einrichtungen, na-\nmentlich der Deutschen Umwelthilfe sowie der Berner Fachhochschule; ein Anhalts-\npunkt für die Verwendung einer solchen die Messung am Prüfstand erkennenden un-\nzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug ergibt sich aber \nauch hieraus nicht. \n(a) Ein unmittelbarer Anhaltspunkt für die Verwendung eines solchen Verfahrens im \nstreitgegenständlichen Fahrzeug ergibt sich aus diesen Untersuchungen bereits des-\nwegen nicht, weil darin nicht die Funktionsweise der Abgasrückführung und Abgas-\nnachbehandlung als solche analysiert worden ist. \n(b) Die Erkenntnisse aus diesen Untersuchungen können auch nicht mittelbar als An-\nhaltspunkt für die Verwendung eines solchen Verfahrens dienen, indem sie – ohne die \nFunktionsweise der Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung als solche zu spe-\nzifizieren – jedenfalls im Hinblick auf den Vergleich der auf dem Prüfstand gewonnenen \nMessergebnisse mit denen bei Messungen in anderer Umgebung ein Indiz dafür liefern \nwürden, dass die Einhaltung der Grenzwerte bei Messungen auf dem Prüfstand nur \ndurch die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen erreicht worden sein dürfte. \n(aa) Dabei erscheint es im Ausgangspunkt zutreffend, dass der Umstand, dass bei Mes-\nsungen der Emissionen eines Fahrzeugs außerhalb der Bedingungen des NEFZ-Prüf-\n\n \n \n \n \nSeite 17 von 29 \n17\nstands die Grenzwerte nicht eingehalten werden und vielmehr ein Mehrfaches der zu-\nlässigen Emissionen gemessen wird, ein Indiz für die Verwendung einer unzulässigen \nAbschalteinrichtung darstellen kann, mit der faktisch zwischen Situationen der Messung \nam Prüfstand und dem realen Fahrbetrieb unterschieden wird (so auch OLG Köln, Urteil \nvom 12.03.2020 – 3 U 55/19, juris Rn. 40 (ähnlich bereits mit Urteil vom 06.09.2019 – \n19 U 51/19, juris Rn. 40); ähnlich auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2019 – \n17 U 257/18, juris Rn. 10, BB 2019, 2113 (Ls.); LG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2020 \n– 7 O 67/19, juris Rn. 25; anders dagegen offenbar OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 \n– 7 U 367/18, juris Rn. 34; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019 – 6 U 119/18, juris \nRn. 29, NJW-RR 2020, 476; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2020 – 16a U 296/19, \nBeckRS 2020, 5654 Rn. 26; Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19, juris Rn. 93, Justiz \n2020, 256), so dass ein hierauf gestütztes Parteivorbringen der Verwendung einer sol-\nchen Abschalteinrichtung nicht länger als gänzlich unsubstantiiert anzusehen und hier-\nüber vielmehr Beweis einzuholen wäre. Dass auf diesen Weise den Substantiierungs-\nanforderungen genügt werden kann, wird bestätigt auch durch einen Vergleich mit den \ntragenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Symptomtheorie, \nwonach zur Substantiiertheit der Behauptung eines Baumangels eine Beschreibung der \nSymptome genügt, die typischerweise durch einen solchen Mangel hervorgerufen wer-\nden, und es nicht der Darlegung der Einzelheiten der Verursachung dieses Mangels \ndurch einen geltend gemachten Fehler in der Herstellung des Werkes bedarf (vgl. BGH, \nBeschluss vom 14.12.2017 – VII ZR 217/15, juris Rn. 14, BauR 2018, 669): Auch hier \ngenügt die Beschreibung eines allgemeinen Befundes, der für den Fall des Vorliegens \nder geltend gemachten Pflichtverletzung deren typische Folge wäre, auch ohne dass \nbereits auf der Ebene der Substantiierung weiter darzulegen wäre, wie dieser Befund \nim konkreten Fall tatsächlich verursacht worden sein soll. \n(bb) Allerdings kann die vorstehend begründete Indizwirkung nicht bereits durch eine \neinfache Überschreitung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb angenommen wer-\nden, sondern erst bei einer Überschreitung um ein Mehrfaches. Dabei ist zu berück-\nsichtigen, dass zwar nach Art. 5 Abs. 1 der VO Nr. 715/2007 die maßgeblichen Ver-\npflichtungen des Herstellers darauf gerichtet sind, dass das Fahrzeug unter normalen \nBetriebsbedingungen den gesetzlichen Vorgaben entspricht und nicht lediglich unter \nbestimmten Prüfstandbedingungen. Die in der Verordnung festgelegten Emissions-\ngrenzwerte waren allerdings notwendigerweise zu standardisieren und beziehen sich \nauf den Emissionsausstoß im Rahmen eines definierten Prüfungszyklus, während im \n\n \n \n \n \nSeite 18 von 29 \n18\nRealbetrieb andere Beschleunigungen etc. vorkommen können, so dass auch nicht be-\nreits aus jeglicher Überschreitung dieser Emissionsgrenzwerte im realen Fahrverhalten \nbei gleichzeitiger Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand ohne weiteres darauf \nzu schließen wäre, dass in dem betreffenden Fahrzeug eine unzulässige Abschaltein-\nrichtung verwendet werde (siehe auch OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 – 7 U 367/18, \njuris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 05.09.2019 – 14 U 416/19, BeckRS 2019, \n26072, Rn. 168; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2020 – 16a U 296/19, BeckRS \n2020, 5654 Rn. 27; Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19, juris Rn. 94, Justiz 2020, \n256). Vielmehr ist wegen der insoweit bestehenden Unwägbarkeiten, inwieweit ver-\ngleichbare Motorleistungen abgefragt werden, jedenfalls eine Überschreitung der ge-\nsetzlichen Grenzwerte im realen Fahrbetrieb bis zu über dem Doppelten der für Prüf-\nstandmessungen geltenden Werte noch nicht als Indiz für die Verwendung einer unzu-\nlässigen Abschalteinrichtung anzusehen; diese Größenordnung entspricht dem Faktor, \nder auch im Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ des Bundesministe-\nriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom April 2016 noch nicht als auffällige Über-\nschreitung der gesetzlichen Grenzwerte durch die Ergebnisse der Messungen im Real-\nbetrieb angesehen wurde, und er entspricht auch der Größenordnung der von der Eu-\nropäischer Kommission ursprünglich angesetzten Berichtigungskoeffizienten für die \nUmrechnung von Euro 6-Emissionen im NEFZ-Prüfstand zu solchen im realen Fahrbe-\ntrieb. Dass in rechtlicher Hinsicht die Verwendung solcher Berichtigungskoeffizienten \ndurch die Europäische Kommission im Rahmen der VO (EU) 2016/646 vom 20.04.2016 \nzur Änderung der VO (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Per-\nsonenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) in erster Instanz durch das Gericht der \nEuropäischen Union mangels Abänderungskompetenz der Kommission für unzulässig \nangesehen worden ist (siehe EuG, Urteil vom 13.12.2018 – T-339/16, T-352/16 und T-\n391/16, juris Rn. 127 f., ABl EU 2019, Nr C 82, 42 (Ls.); über das hiergegen eingelegte \nRechtsmittel zum EuGH ist noch nicht entschieden), ist insoweit unerheblich, da es hier \nallein auf die Frage der nicht vollständigen Entsprechung verschiedener Messmetho-\nden ankommt, nicht auf die in der vorgenannten Entscheidung primär maßgebliche \nFrage der rechtlichen Zulässigkeit der Abänderung in der VO Nr. 715/2007 festgelegter \nGrenzwerte. \n(cc) Solche Messungen der Emissionen des streitgegenständlichen Motortyps im rea-\nlen Fahrverhalten, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen und in dieser Weise \nein Überschreiten der zulässigen Emissionen um ein Vielfaches belegen würden und \n\n \n \n \n \nSeite 19 von 29 \n19\ndamit mittelbar als Anhaltspunkt für die Verwendung einer unzulässigen Abschaltein-\nrichtung heranzuziehen wären, sind aber von der Klägerin nicht vorgetragen worden. \nSoweit die Klägerin davon spricht, dass Überschreitungen der im Prüfstand eingehalte-\nnen Grenzwerte von den im tatsächlichen Straßenverkehr gewonnenen Messergebnis-\nsen um das 5- bis 17fache auf das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen \nschließen ließen, sind solche Messungen von der Klägerin in Bezug auf dem streitge-\ngenständlichen Fahrzeug vergleichbare Motortypen gerade nicht vorgetragen worden. \nDie Messungen der Deutschen Umwelthilfe e.V., auf die die Klägerin mit Schriftsatz \nvom 14.08.2019 verwiesen hat, benennen zwar eine Überschreitung der Emissions-\ngrenzwerte um den Faktor 4,7, beziehen sich aber auf ein Fahrzeug vom Typ … mit \neiner Motorleistung von 135 kw und sind damit dem Motor im streitgegenständlichen \nFahrzeug nicht hinreichend vergleichbar, als dass der dort gemessenen Grenzwert-\nüberschreitung eine Indizwirkung auch für den vorliegenden Fall zukommen könnte. \nDie Messungen der Berner Fachhochschule im Auftrag des ZDF (Anlage K2 zur Klag-\nschrift) benennen eine Überschreitung der Emissionsgrenzwerte um den Faktor 2,8 und \nsind damit bereits noch nicht in einer Größenordnung angesiedelt, ab der erst eine In-\ndizwirkung für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung angenom-\nmen werden könnte, und beziehen sich im Übrigen wieder auf ein anderes Fahrzeug, \nhier ein Fahrzeug vom Typ … mit einer Motorleistung von 130 kw, so dass es auch hier \neine hinreichende Vergleichbarkeit nicht ersichtlich ist. \nb. Soweit im Übrigen auch seitens der Beklagten das Vorhandensein einer Abschalt-\neinrichtung eingeräumt wurde, die – wenn auch ohne eine solche spezifische Ausrich-\ntung auf das Erkennen der Umstände einer Prüfung am Messstand – die Faktoren unter \nanderem auch der Abgasnachbehandlung bzw. einer Abgasrückführung mit dem Ziel \nder allgemeinen Vermeidung von Schäden am Motor moduliert, ist auch damit das Vor-\nliegen der Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht darge-\ntan. \nDabei bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine solche Abschalteinrichtung nach \nden Kriterien des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 715/2007 als zulässig anzusehen wäre (so \noffenbar OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 – 8 U 1449/19, juris Rn. 152, NJW-\nRR 2019, 1497; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019 – 5 U 1670/18, juris Rn. 39; OLG \nStuttgart, Urteil vom 30.07.2020 – 10 U 134/19, juris Rn. 75, WM 2019, 1704; LG Stutt-\ngart, Urteil vom 03.05.2019 – 22 O 238/18, juris Rn. 39), oder ob der dort (S. 2 lit. a) \n\n \n \n \n \nSeite 20 von 29 \n20\nverwendete Begriff der Notwendigkeit zum Schutz des Motors vor Beschädigung oder \nUnfall oder zur Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs lediglich den not-\nwendigen Schutz des Motors vor dem Auftreten plötzlicher Schäden erfassen sollte \nbzw. jedenfalls nicht unter Bedingungen angenommen werden kann, die zu den übli-\nchen, alltäglichen Nutzungsbedingungen eines betreffenden Kraftfahrzeugs im Sinne \neines Normalgebrauchs zählen (siehe LG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2019 – 23 O \n178/18, juris Rn. 23; Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 30.04.2020 \nin der Rechtssache C-693/18, juris Rn. 137; für die Unzulässigkeit eines sogenannten \nThermofensters auch LG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2020 – 7 O 67/19, juris Rn. 23). \nAuf diese Frage, die der Auslegungskompetenz des Europäischen Gerichtshofs unter-\nfallen dürfte, kommt es vielmehr nicht an, da eine Verletzung der Vorgaben des Art. 5 \nAbs. 2 VO Nr. 715/2007 durch eine mögliche Überdehnung des Begriffs der Notwen-\ndigkeit zum Schutz des Motors vor Beschädigung jedenfalls für sich genommen noch \nnicht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu bewerten \nwäre (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2020 – 1 U \n103/19, juris Rn. 24; OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 – 7 U 367/18, juris Rn. 42; OLG \nDresden, Urteil vom 16.07.2019 – 9 U 567/19, juris Rn. 24, ZfSch 2019, 673; OLG Düs-\nseldorf, Urteil vom 12.03.2020 – I-5 U 110/19, juris Rn. 45; OLG Frankfurt, Urteil vom \n07.11.2019 – 6 U 119/18, juris Rn. 30 ff., NJW-RR 2020, 476; OLG Hamm, Urteil vom \n02.09.2020 – 30 U 192/19, juris Rn. 71; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 – 12 U \n246/19, juris Rn. 42 f., WM 2019, 2222; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U \n148/18, juris Rn. 6, ZVertriebsR 2019, 370; Urteil vom 05.06.2020 – 19 U 211/19, juris \nRn. 32; OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 – 8 U 1449/19, juris Rn. 164, NJW-\nRR 2019, 1497; Urteil vom 20.01.2020 – 21 U 5072/19, juris Rn. 30; Beschluss vom \n29.09.2020 – 8 U 201/20, juris Rn. 28; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019 – 5 U \n1670/18, juris Rn. 40; OLG Schleswig, Urteil vom 18.09.2019 – 12 U 123/18, juris \nRn. 46, ZfSch 2019, 674; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2020 – 10 U 134/19, juris \nRn. 83 ff., WM 2019, 1704; anders dagegen offenbar LG Düsseldorf, Urteil vom \n31.03.2020 – 7 O 67/19, juris Rn. 45), für die es vielmehr nach den oben dargelegten \nKriterien über die bloße Gesetzesverletzung hinaus auch einer besonderen Verwerf-\nlichkeit des Verhaltens des Handelnden bedürfte: Bei Abschalteinrichtungen, die vom \nGrundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüf-\nstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als \nRechtfertigung ernsthaft angeführt werden könnten, kann nicht ohne weiteres unterstellt \nwerden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt \n\n \n \n \n \nSeite 21 von 29 \n21\nhätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Wird zur \nEinhaltung der Emissionswerte bei gleichzeitigem Motorschutz und möglicherweise \nauch einer gewissen Kostensensibilität eine aus der damaligen Sicht als vertretbar an-\nsehbare Auslegung einer unbestimmten Norm gewählt, dann stellt sich dies vielmehr \nnicht als ein sittenwidriges Verhalten dar. \nInsbesondere obliegt es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht der Beklag-\nten, darzulegen, mit welchen Angaben ihre Entscheidungsträger die Verwendung des \nsogenannten Thermofensters gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt begründet und auf \nwelcher Grundlage sie es in Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 S. 2 \nVO Nr. 715/2007 für zulässig gehalten hätten (so i.E. auch OLG Brandenburg, Be-\nschluss vom 20.04.2020 – 1 U 103/19, juris Rn. 26; OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 \n– 7 U 367/18, juris Rn. 42; OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2019 – 9 U 567/19, juris \nRn. 26, ZfSch 2019, 673; OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2020 – 30 U 192/19, juris \nRn. 73 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 18.06.2019 – 3 U 416/19, juris Rn. 53, WM 2019, \n2222; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6, ZVertriebsR \n2019, 370; Urteil vom 05.06.2020 – 19 U 211/19, juris Rn. 36; OLG München, Be-\nschluss vom 29.08.2019 – 8 U 1449/19, juris Rn. 59 und 164, NJW-RR 2019, 1497; \nUrteil vom 20.01.2020 – 21 U 5072/19, juris Rn. 33 f.; Beschluss vom 29.09.2020 – 8 \nU 201/20, juris Rn. 33; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019 – 5 U 1670/18, juris \nRn. 38 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 18.09.2019 – 12 U 123/18, juris Rn. 49, ZfSch \n2019, 674; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2020 – 10 U 134/19, juris Rn. 83, WM 2019, \n1704; anders offenbar OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2019 – 17 U 257/18, juris \nRn. 16, BB 2019, 2113 (Ls.); Urteil vom 09.01.2020 – 17 U 107/19, juris Rn. 52, ZAP \nEN-Nr 185/2020 (Ls.); LG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2020 – 7 O 67/19, juris Rn. 33 \nund 45; LG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2019 – 23 O 178/18, juris Rn. 46 und 52). Viel-\nmehr ist grundsätzlich die Klägerin als Gläubigerin des geltend gemachten Anspruchs \nin vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen einer Haf-\ntung der Beklagten nach § 826 BGB (siehe BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, \njuris Rn. 35, NJW 2020, 1962; Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19, juris Rn. 15, NJW \n2020, 2804), dies schließt auch die tatsächlichen objektiven und subjektiven Umstände \nein, aus denen sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ergeben soll. Die Verwendung einer \nAbschalteinrichtung ist auch für den Fall der Unzulässigkeit derselben nicht ohne wei-\nteres als sittenwidrig anzusehen, sondern bedarf nach den oben dargelegten Kriterien \nauch des Vorliegens der zusätzlichen Voraussetzungen einer besonderen Verwerflich-\nkeit des Verhaltens der Beklagten: Daraus ergibt sich, dass auch nicht das Vorliegen \n\n \n \n \n \nSeite 22 von 29 \n22\nder Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 715/2007 bzw. ein Handeln der Be-\nklagten in der Annahme des Vorliegens dieser Voraussetzungen lediglich ausnahms-\nweise eine ansonsten begründete Sittenwidrigkeit entfallen ließe (in diesem Fall wäre \neine Darlegungs- und Beweislast der Beklagten hinsichtlich der Voraussetzungen die-\nser Ausnahme bzw. ihres Vertrauens auf deren Anwendung anzunehmen, siehe BGH, \nUrteil vom 21.04.2009 – VI ZR 304/07, juris Rn. 23, WM 2009, 1073), sondern es bleibt \nvielmehr insoweit bei der vollen Darlegungs- und Beweislast der Klägerin. \nAuf die vom Bundesgerichtshof angenommene sekundäre Darlegungslast des Herstel-\nlers hinsichtlich der Frage, welcher der Verantwortungsträger eines Unternehmens bei \nbestehenden Anhaltspunkten für die Annahme für eine durch ein Vorstandsmitglied o-\nder einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter getroffene Entscheidung hinsichtlich \neiner gezielt zu Manipulationszwecken eingesetzten unzulässigen Abschalteinrichtung \ndiese Entscheidung tatsächlich getroffen hat und ob der Vorstand hiervon Kenntnis \nhatte (siehe BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 37 ff., NJW 2020, \n1962; NJW 2020, 2798; Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19, juris Rn. 17 f., NJW \n2020, 2804; Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19, juris Rn. 15, NJW 2020, 2806), \nkommt es damit nicht an, da es bereits an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass überhaupt \nein sittenwidriges Verhalten auf Seiten eines Mitarbeiters der Beklagten vorläge. \n3. Die Klägerin kann auch nicht mit Aussicht auf Erfolg das Bestehen von Schadenser-\nsatzansprüchen gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Verletzungen der \n§§ 6, 27 EG-FGV bzw. des Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 geltend machen. Dabei kann \nwiederum offenbleiben, ob vorliegend seitens der Beklagten durch die Verwendung ei-\nner unzulässigen Abschalteinrichtung gegen diese Vorschriften verstoßen wurde. Es \nhandelt sich bei diesen Regelungen jeweils bereits nicht um Schutzgesetze im Sinne \ndes § 823 Abs. 2 BGB, was vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\nhofs voraussetzen würde, dass die betreffenden Normen auch dazu dienen sollen, den \nEinzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten \nRechtsguts zu schützen, wofür es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck \ndes Gesetzes sowie darauf ankommt, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes \ngerade einen Rechtsschutz zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Perso-\nnenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat, und wofür es nicht ausreichend ist, dass \nder Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; \ner muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (zu dieser allgemeinen Begriffs-\nbestimmung siehe BGH, Urteil vom 23.07.2019 – VI ZR 307/18, juris Rn. 12, NJW 2019, \n\n \n \n \n \nSeite 23 von 29 \n23\n3003; Urteil vom 27.02.2020 – VII ZR 151/18, juris Rn. 34, NJW 2020, 1514; Urteil vom \n25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 73, NJW 2020, 1962). \na. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass es sich bei den §§ 6, \n27 EG-FGV nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt, die einen \nKäufer vor dem Erwerb eines nicht der Typgenehmigung entsprechenden Fahrzeugs \nschützen sollen (siehe BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 76, NJW \n2020, 1962; Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 16, NJW 2020, 2798; ebenso \nOLG Braunschweig, Urteil vom 20.06.2019 – 7 U 185/18, juris Rn. 132, NJW-RR 2019, \n1421; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020 – I-5 U 110/19, juris Rn. 57; OLG Frank-\nfurt, Urteil vom 07.11.2019 – 6 U 119/18, juris Rn. 37, NJW-RR 2020, 476; OLG Hamm, \nUrteil vom 02.09.2020 – 30 U 192/19, juris Rn. 53; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 \n– 12 U 246/19, juris Rn. 81, WM 2019, 2222; OLG München, Beschluss vom \n29.08.2019 – 8 U 1449/19, juris Rn. 78, NJW-RR 2019, 1497; Urteil vom 04.12.2019 – \n3 U 2220/19, juris Rn. 54; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19, juris \nRn. 81 f., Justiz 2020, 256). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof of-\nfengelassen, ob diese Bestimmungen möglicherweise das Interesse des Käufers eines \nNeuwagens an der (zügigen) Erstzulassung oder dasjenige des Käufers eines Ge-\nbrauchtwagens an dem Fortbestand der Betriebserlaubnis schützen sollen; das Inte-\nresse eines Fahrzeugkäufers aber, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlich-\nkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der Norm, da keine Anhalts-\npunkte dafür ersichtlich seien, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den ge-\nnannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und spe-\nziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts einzelner Käufer bezweckt und an \ndie (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbeschei-\nnigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-) Abwicklung eines \nmit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (siehe BGH, Urteil \nvom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 76, NJW 2020, 1962). Dem tritt der Senat \nbei, auch im vorliegenden Verfahren sind durch die Klägerin keine Umstände aufgezeigt \nworden, denen die Verfolgung solcher individualschützenden Zwecke durch die ge-\nnannten Normen zu entnehmen wäre. \nb. Ebenso hat der Bundesgerichtshof auch in Bezug auf die Regelungen des Art. 5 VO \n(EG) Nr. 715/2007 entschieden, dass das Interesse des Erwerbers eines Fahrzeugs, \nnicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, offensicht-\nlich nicht im Aufgabenbereich dieser Bestimmung liegt (siehe BGH, Urteil vom \n\n \n \n \n \nSeite 24 von 29 \n24\n30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 16, NJW 2020, 2798; OLG Düsseldorf, Urteil vom \n12.03.2020 – I-5 U 110/19, juris Rn. 56; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019 – 6 U \n119/18, juris Rn. 40, NJW-RR 2020, 476; OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2020 – 30 U \n192/19, juris Rn. 54), so dass dieser Regelung nicht die Natur eines Schutzgesetzes \nzukommt, welches einen Käufer vor dem Erwerb eines nicht der Typgenehmigung ent-\nsprechenden Fahrzeugs schützen sollte. Auch dem tritt der Senat bei und insbesondere \nbedarf es nicht der Vorlage an den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfah-\nrens nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Frage, ob Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 da-\nhingehend auszulegen ist, dass dieser Norm eine solche individualschützende Funktion \nzukommen sollte (so auch BGH, a.a.O.; entgegen den Vorlagebeschlüssen in den Sa-\nchen LG Gera, Beschluss vom 30.08.2019 – 7 O 1188/18, juris Rn. 21 ff., ABl EU 2019, \nNr C 399, 31; LG Stuttgart, Beschluss vom 13.03.2020 – 3 O 31/20, juris Rn. 41 ff., \nNJW-RR 2020, 667; Beschluss vom 18.09.2020 – 3 O 236/20, juris Rn. 48 ff.; siehe \nauch LG Erfurt, Beschluss vom 15.06.2010 – 8 O 1045/18, juris Rn. 13 ff., NJW 2020, \n2432 (Ls.) (im Hinblick auf den Grundsatz des effet utile, dazu sogleich). Vielmehr ist \ndie Rechtslage insoweit von vornherein eindeutig, so dass es nach den Grundsätzen \ndes „acte clair“ eines Vorlageverfahrens nicht bedarf (hierzu allgemein EuGH, Urteil \nvom 06.10.1982 – Rechtssache 283/81, juris Ls., NJW 1983, 1257; BVerfG, Beschluss \nvom 28.08.2014 – 2 BvR 2639/09, juris Rn. 35, NVwZ 2015, 52). \nDie Regelung des Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 enthält Vorgaben für die Hersteller von \nKraftfahrzeugen, wie diese in Bezug auf deren Emissionsverhalten auszurüsten sind. \nNach den Erwägungsgründen der VO (EG) Nr. 715/2007 soll diese der Vollendung des \nBinnenmarktes (Erwägungsgründe 1, 27) sowie dem Umweltschutz, insbesondere der \nVerbesserung der Luftqualität (Erwägungsgründe 1, 4 bis 7), und der Senkung der Ge-\nsundheitskosten und dem Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (Erwägungsgrund 7) die-\nnen. Dagegen enthält die Verordnung keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Schutz \ndes wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers die-\nnen könnte (so auch BGH, a.a.O.; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 – 12 U 246/19, \njuris Rn. 80, WM 2019, 2222; OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 – 8 U \n1449/19, juris Rn. 82, NJW-RR 2019, 1497; Urteil vom 04.12.2019 – 3 U 2220/19, juris \nRn. 55 f.). Insbesondere überzeugt es nicht, eine solche Zielsetzung aus dem Umstand \nabzuleiten, dass die Verordnung in Erwägungsgrund 17 das Ziel angibt, dass Verbrau-\ncher objektive und genaue Informationen über den Kraftstoffverbrauch und Kohlendi-\noxidemissionen erhalten sollen (hieraus dagegen auf Individualschutz schließend LG \nStuttgart, Beschluss vom 18.09.2020 – 3 O 236/20, juris Rn. 52). Zum einen nennt der \n\n \n \n \n \nSeite 25 von 29 \n25\nErwägungsgrund 17 bereits nicht die hier gegenständlichen Stickoxidemissionen, was \nnicht ohne weiteres als offenbares Versehen des Normgebers ausgelegt werden kann \n(so aber LG Stuttgart, a.a.O.); zum anderen ist das Interesse der Verbraucher an ob-\njektiven und genauen Informationen allein im Hinblick auf die in Erwägungsgrund 17 \ngenannte Einführung einheitlicher Verfahren für die Messung des Kraftstoffverbrauchs \nund der Kohlendioxidemissionen von Kraftfahrzeugen genannt, nicht dagegen als ge-\nnerelle Zielsetzung in Bezug auf die Vorgaben für die Hersteller zur Ausrüstung der von \nihnen hergestellten Fahrzeuge. \nEbenso gebietet der Grundsatz einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemein-\nschaftsrechts (effet utile) nicht, dass die Regelungen des Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 \ndahingehend ausgelegt werden müssten, dass ihre Nichtbeachtung mit einem individu-\nellen Schadensersatzanspruch der betroffenen Fahrzeugerwerber zu sanktionieren \nwäre (so auch BGH, a.a.O., juris Rn. 14; anders dagegen LG Stuttgart, a.a.O., juris \nRn. 54). Vielmehr ist zu konstatieren, dass im vorliegenden Bereich eine wirksame An-\nwendung des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich bereits durch die öffentlich-rechtliche \nAufsicht sichergestellt werden kann und es nicht lediglich hierzu der Schaffung zivil-\nrechtlicher Durchsetzungsmöglichkeiten in Form individueller Schadensersatzansprü-\nche der betroffenen Fahrzeugerwerber bedürfte. Zum anderen ist zu beachten, dass \nmit dem Grundsatz des effet utile individuelle Schadensersatzansprüche einzelner ge-\ngen eine andere Privatperson wegen der Verletzung des Gemeinschaftsrechts nur dann \nzu begründen sind, wenn die jeweilige Gemeinschaftsrechtsposition gerade (auch) in-\ndividuelle Rechte schützt (siehe BGH, a.a.O.): Der Individualschutz ist mithin Voraus-\nsetzung des Bestehens aus dem Grundsatz des effet utile herzuleitender Schadenser-\nsatzansprüche und es vermag dagegen nicht umgekehrt der Grundsatz des effet utile \ndie individualschützende Natur einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu begrün-\nden. \n4. Ebenso kann die Klägerin nicht mit Aussicht auf Erfolg das Bestehen von Schadens-\nersatzansprüchen gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 31 \nBGB geltend machen, da jedenfalls im Hinblick auf die Bereicherungsabsicht als not-\nwendigem Bestandteil der subjektiven Merkmale des Betrugstatbestands das Vorliegen \ndes Kriteriums der Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit \neinem etwaigen Vermögensschaden nicht dargetan ist. \n\n \n \n \n \nSeite 26 von 29 \n26\na. Wie der Bundesgerichtshof zur Frage der Haftung von Herstellern gegenüber Ge-\nbrauchtfahrzeugkäufern nach den § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 31 BGB auf \nder Grundlage der Geltendmachung der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtun-\ngen klargestellt hat, bedürfte es hierzu einer Stoffgleichheit der Vermögenseinbuße des \nGebrauchtfahrzeugkäufers in Form der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des \nerworbenen Fahrzeugs gegenüber dem vereinbarten und gezahlten Kaufpreis einer-\nseits mit denkbaren Vermögensvorteilen andererseits, die ein verfassungsmäßiger Ver-\ntreter des Herstellers (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte \n(siehe BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 24, NJW 2020, 2798). Diese \nStoffgleichheit ist in Bezug auf die Geltendmachung einer Haftung des Herstellers für \nden Verkauf gebrauchter Fahrzeuge nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs nicht ersichtlich: Weder ziehen der Hersteller oder dessen verfas-\nsungsmäßige Vertreter selbst einen unmittelbaren Vorteil für sich aus dem Verkauf des \nstreitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Gebrauchtfahrzeugverkäufer an die Ge-\nbrauchtfahrzeugerwerber, noch ist eine Bereicherung des Gebrauchtwagenverkäufers \num den Differenzbetrag zwischen Wert und Kaufpreis des Fahrzeugs als notwendiges \nund beabsichtigtes Zwischenziel zur Erreichung eigener Ziele des Herstellers bzw. sei-\nner verfassungsmäßigen Vertreter anzusehen, welche nach dem klägerischen Vorbrin-\ngen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Inverkehrbringen von Fahrzeugen \nmit unzulässiger Abschalteinrichtung darin zu sehen sind, diese Fahrzeuge kosten-\ngünstiger als sonst möglich zu produzieren, möglichst viele von ihnen abzusetzen und \ndamit ihren Gewinn zu erhöhen (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 25 f.). Wie der Bundesge-\nrichtshof weiter ausführt, ist dieses Ziel mit dem Verkauf von Neuwagen zu erreichen \nund setzte nicht notwendig voraus, dass auch bei etwaigen späteren Zweit- oder Dritt-\nverkäufen desselben Fahrzeugs ein etwaiger über dem Wert des jeweiligen Fahrzeugs \nliegender Kaufpreis erneut realisiert würde, auch wenn es ein allgemeines Interesse \ndes Herstellers an einem Gebrauchtwarenhandel mit von ihm hergestellten Fahrzeugen \nzu „guten“ Preisen gegeben haben mag (siehe BGH, a.a.O.). \nDiese allgemeinen Erwägungen des Bundesgerichtshofs sind auch für den vorliegen-\nden Fall anzuwenden; dem Vorbringen der Klägerin ist kein weitergehender Vortrag zur \nFrage der Stoffgleichheit als Merkmal der für den Tatbestand des Betrugs vorauszuset-\nzenden Bereicherungsabsicht zu entnehmen, so dass es auch insoweit bereits an einer \nschlüssigen Darlegung der Voraussetzungen der Haftung der Beklagten mangelt. \n\n \n \n \n \nSeite 27 von 29 \n27\nb. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht weiter darauf an, dass auch in sonstiger \nHinsicht dem Vorbringen der Klägerin nicht ein substantiierter Vortrag zum Vorliegen \nder tatsächlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach den § 823 Abs. 2 \nBGB i.V.m. § 263 StGB, § 31 BGB zu entnehmen ist. \naa. Soweit die Klägerin eine Täuschung durch die Verwendung einer Motorsteuerungs-\neinrichtung geltend macht, die gerade darauf ausgerichtet war, die Situation eines Prüf-\nmessstandes zu erkennen und mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung gezielt \nso programmiert war, dass nur dann die gesetzlichen Abgasgrenzwerte eingehalten \nwurden, ist nach den obigen Ausführungen bereits nicht substantiiert dargetan, dass \nseitens der Beklagten eine solche auf eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamts als \nder zuständigen Typgenehmigungs- und Marktaufsichtsbehörde ausgerichtete unzuläs-\nsige Abschalteinrichtung verwendet wurde. \nbb. Fehlt es an der substantiierten Darlegung der Verwendung einer solchen gerade \nauf eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamts ausgerichteten unzulässigen Abschalt-\neinrichtung, dann ist auch mit dem allgemeineren Vorbringen der Klägerin, dass auf-\ngrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegen-\nständlichen Motor die Beklagte über dessen Eignung zur Einhaltung der Emissions-\ngrenzwerte im Realbetrieb getäuscht habe, eine entsprechende Täuschungshandlung \nsowie ein hierauf bezogener Täuschungsvorsatz nebst Absicht der rechtswidrigen Be-\nreicherung der Beklagten nicht dargetan. Der Annahme eines solchen Vorsatzes nebst \neiner Absicht der rechtswidrigen Bereicherung müsste vielmehr, selbst wenn in objek-\ntiver Hinsicht die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Mo-\ntor auch mit Blick auf die Ausnahmeregelung in Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 715/2007 un-\nterstellt würde, entgegenstehen, dass diese Frage bislang sowohl von Gerichten wie \nvon Aufsichtsbehörden vielfach im Sinne einer Zulässigkeit solcher Vorrichtungen be-\nurteilt wurde (siehe die bereits oben zitierten Nachweise). Insbesondere wäre auch in-\nsoweit – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht vom Bestehen einer (sekundä-\nren) Darlegungslast der Beklagten auszugehen, wonach die Beklagte darlegen müsste, \nmit welchen Angaben ihre Entscheidungsträger die Verwendung des sogenannten \nThermofensters gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt begründet und auf welcher \nGrundlage sie es für zulässig gehalten hätten: Vielmehr verbliebe es auch hier bei dem \nGrundsatz, dass die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchs-\nbegründenden Tatsachen hat, was im Rahmen einer geltend gemachten Haftung nach \nden § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB auch den (jedenfalls bedingten, siehe BGH, \n\n \n \n \n \nSeite 28 von 29 \n28\nUrteil vom 17.10.1996 – 4 StR 389/96, juris Rn. 17, BGHSt 42, 268) Vorsatz hinsichtlich \nder Rechtswidrigkeit der Bereicherung einschließt, und es handelt sich gerade nicht \nlediglich um die Frage einer nur ausnahmsweise möglichen Berufung der Beklagten auf \neinen Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund, für den die Beklagte darle-\ngungs- und beweisbelastet wäre. \ncc. Hinsichtlich der weiter von der Klägerin geltend gemachten Täuschung seitens der \nBeklagten über die Funktion des On-Board-Diagnosesystems des streitgegenständli-\nchen Pkw schließlich fehlt es bereits an jeglichem substantiierten Sachvortrag, der sich \nauf von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge bezöge. Die Nennung des Namens eines \nanderen Herstellers im entsprechenden Sachvortrag in der Klageschrift (S. 15, unter \nWeglassung dieses Namens wurde der Vortrag dann im Übrigen wörtlich wiederholt in \nder Berufungsbegründung, dort S. 44) legt nahe, dass es sich hierbei lediglich um die \nÜbernahme von Sachvortrag aus Verfahren zu anderen Sachverhalten und gegenüber \nanderen Hersteller aus einem anderen Konzern handelt, was nicht den Anforderungen \nan einen konkreten Sachvortrag genügt (vgl. hierzu im Kontext der Anforderungen an \neine Berufungsbegründung BGH, Beschluss vom 21.07.2020 – VI ZB 68/19, juris \nRn. 11, WM 2020, 1847). Die Klägerin lässt keinerlei Grundlage für ihre Behauptung \nerkennen, dass beim streitgegenständlichen Fahrzeug das Eingreifen einer Abschalt-\neinrichtung im On-Board-Diagnosesystem als Fehler hinterlegt sein müsste und dass \ndies tatsächlich nicht der Fall wäre. \n5. Mangels Bestehens des Hauptanspruchs sind auch keine Erfolgsaussichten für die \nBerufung hinsichtlich der weiter geltend gemachten Ansprüche zu 2. und 3. zu erken-\nnen. \n6. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil \nzu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die \nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung durch Urteil erfordern. \n\n \n \n \n \nSeite 29 von 29 \n29\nDer Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten \nFrist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Ge-\nrichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im \nAllgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0). \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Kramer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-10-14/1-u-4-20","cited_norms":[{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-10-14/1-u-4-20","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.786786+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2020-10-14/1-u-4-20","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2020-10-14","dockets":["1 U 4/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null,"beckrs":["BeckRS 2020, 31082"]},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 14.10.2020 – 1 U 4/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-10-14/1-u-4-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I.\nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des\nLandgerichts Bremen vom 29.11.2019, Az.: 3 O 311/19, durch einstim-\nmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.\nII.\nDer Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.11.2020\ngegeben.\n\nSeite 2 von 29","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"vo-eg-715-2007/5","law":"vo-eg-715-2007","abbreviation":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"5","label":"Art 5 VO (EG) Nr. 715/2007","mentions":14},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":10},{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":7},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":5},{"id":"BGB/31","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"31","label":"§ 31 BGB","mentions":4},{"id":"EG-FGV 2011/6","law":"EG-FGV 2011","abbreviation":"EG-FGV 2011","ref":"6","label":"§ 6 EG-FGV 2011","mentions":4},{"id":"EG-FGV 2011/27","law":"EG-FGV 2011","abbreviation":"EG-FGV 2011","ref":"27","label":"§ 27 EG-FGV 2011","mentions":4},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/241","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"241","label":"§ 241 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/280","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"280","label":"§ 280 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/540","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"540","label":"§ 540 ZPO","mentions":1},{"id":"AEUV/267","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"267","label":"Art 267 AEUV","mentions":1},{"id":"vo-eg-715-2007/4","law":"vo-eg-715-2007","abbreviation":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"4","label":"Art 4 VO (EG) Nr. 715/2007","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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