{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-04-02","aktenzeichen":"1 Ws 32/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 32/20 \nzu 2 Ws 23/20 GenStA \nzu 5 KLs 120 Js 75726/16 (3/18) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \nIn der Strafsache \n \ngegen: \n1. Sabri D., \ngeboren am…, \nz. Zt. Justizvollzugsanstalt Bremen-Oslebshausen, Am Fuchsberg 3, 28239 \nBremen, \nStaatsangehörigkeit: türkisch, \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt K., Bremen, \n \nRechtsanwalt J., Bremen; \n \n2. Naim B., \ngeboren am…, \nz. Zt. Klinikum Bremen Ost Klinik für forensische Psychiatrie und Psycho-\ntherapie, Züricher Str. 40, 28325 Bremen, \nStaatsangehörigkeit: türkisch, \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt E., Bremen, \n \nRechtsanwalt H., Bremen, \n \nRechtsanwalt Dr. S., Bremen; \n \n3. Kemal Y., \n \n \n\n2 \n \ngeboren am , \nz. Zt. Justizvollzugsanstalt Bremen-Oslebshausen, Am Fuchsberg 3, 28239 \nBremen, \nStaatsangehörigkeit: türkisch, \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt Dr. W., Bremen, \n \nRechtsanwalt K., Bremen; \n \n4. Cihan A., \ngeboren am…, \nz. Zt. Justizvollzugsanstalt Bremen-Oslebshausen, Am Fuchsberg 3, 28239 \nBremen, \nStaatsangehörigkeit: türkisch, \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt B., Bremen, \n \nRechtsanwalt R., Bremen; \n \nw e g e n Geiselnahme \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Rich-\nter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht \nam 02. April 2020 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Angeklagten Y. vom 25.02.2020 gegen den Be-\nschluss der Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen vom 18.02.2020 \nwird als unbegründet zurückgewiesen. \n \n \nGründe: \nI. \nDer Angeklagte Y. wendet sich gegen eine erneute Anordnung der Fortdauer der Un-\ntersuchungshaft. \nVor dem Landgericht Bremen wird gegen die Angeklagten ein Strafverfahren wegen \ndes Vorwurfs der gemeinschaftlichen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\nperverletzung verhandelt. \n\n3 \n \nDie Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bremen vom 12.01.2018 legt den Angeklag-\nten zur Last, in der Zeit vom 26.04.2016 bis in die frühen Morgenstunden des \n28.04.2016 durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich den Zeugen Ö. entführt zu ha-\nben, um ihn durch die Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, Duldung oder Unter-\nlassung zu nötigen und den Zeugen Ö. gemeinschaftlich mittels eines hinterlistigen \nÜberfalls, unter Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes und mittels einer das Leben \ngefährdenden Behandlung misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben. \nDas Geschehen, das den Angeklagten mit Anklageschrift vom 12.01.2018 im Einzel-\nnen zur Last gelegt wird, hat der Senat im Beschluss vom 28.10.2019 – Az. 1 Ws \n131/19 u.a. – dargestellt; hierauf wird Bezug genommen. \nIm Ermittlungsverfahren erließ das Amtsgericht Bremen am 27.06.2017 zunächst ge-\ngen die Angeklagten B., D. und A. – neben anderen gesondert Verfolgten – Untersu-\nchungshaftbefehle wegen des dringenden Tatverdachts der gemeinschaftlichen Gei-\nselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gegen den Angeklagten D. \nergänzt um den Vorwurf des tateinheitlich begangenen Raubes. Am 13.07.2017 ordne-\nte das Amtsgericht Bremen die Untersuchungshaft auch gegen den Angeklagten Y. \nwegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährli-\ncher Körperverletzung an. Das Amtsgericht stützte die Haftbefehle jeweils auf den \nHaftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und den Haftgrund der Verdun-\nkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). \nDie Angeklagten wurden am 24.10.2017 festgenommen und befinden sich seither in \nUntersuchungshaft. \nWährend des Ermittlungsverfahrens wies die Strafkammer 8 des Landgerichts Bremen \nmit Beschluss vom 08.11.2017 – 8 Qs 340/17 – eine Beschwerde des Angeklagten A. \ngegen den Haftbefehl und mit Beschluss vom 06.12.2017 – 8 Qs 372/17 – eine Be-\nschwerde des Angeklagten D. gegen den Haftbefehl jeweils als unbegründet zurück. \nAuf den Haftprüfungsantrag des Angeklagten B. hin ordnete das Amtsgericht Bremen \nzudem mit Beschluss vom 22.11.2017 – 92a Gs 561/17 – die Fortdauer der Untersu-\nchungshaft mit der Maßgabe an, dass der Haftbefehl vom 27.06.2017 nur noch auf \nden Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gestützt werde. \nDie Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen hat mit Eröffnungsbeschluss vom \n20.03.2018 die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das \nHauptverfahren eröffnet. Zugleich wurde mit diesem Beschluss die Fortdauer der Un-\ntersuchungshaft für alle vier Angeklagten angeordnet. \nDie Hauptverhandlung hat am 12.04.2018 begonnen und zunächst bis zum 15.10.2019 \nan 68 Sitzungstagen stattgefunden. Die Hauptverhandlung dauert weiterhin an. \n\n4 \n \nMit Beschluss vom 24.07.2019 hat die Strafkammer 5 entschieden, die Haftbefehle \ngegen alle vier Angeklagten aufrecht zu erhalten und in Vollzug zu belassen. Mit weite-\nrem Beschluss vom 18.09.2019 ordnete die Strafkammer erneut an, dass der Haftbe-\nfehl gegen den Angeklagten D. aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Die hiergegen \ngerichteten Beschwerden aller vier Angeklagter hat der Senat mit Beschluss vom \n28.10.2019 als unbegründet zurückgewiesen. \nSeither ist die Hauptverhandlung an weiteren 25 Sitzungstagen fortgesetzt worden; sie \nhat mithin insgesamt an 93 Sitzungstagen stattgefunden. Mit Antrag vom 12.11.2019 \nhat der Angeklagte Y. die Aufhebung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls bean-\ntragt. Nachdem auch der Angeklagte B. am 25.11.2019 sowie dessen Verteidiger E. \nvom 29.11.2019 die Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des gegen ihn ergangenen \nHaftbefehls beantragt hatte, ordnete die Strafkammer 5 mit Beschluss vom 19.02.2020 \nan, dass die Haftbefehle gegen die Angeklagten Y. und B. aufrechterhalten und in \nVollzug bleiben. \nHiergegen wendet sich der Verteidiger des Angeklagten Y. mit seiner Beschwerde, die \ner in der Hauptverhandlung am 25.02.2020 schriftlich eingelegt und die als Anlage zum \nProtokoll der Hauptverhandlung vom 25.02.2020 genommen wurde. \nDie Kammer half nach Beratung der Beschwerde mit Verfügung vom 06.03.2020 nicht \nab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Die \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen hat am 24.03.2020 Stellung genommen und bean-\ntragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. \nDie Verteidigung hat mit Schriftsatz des Verteidigers K. vom 26.03.2020 Stellung ge-\nnommen. \nII. \n1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und formge-\nrecht eingelegt worden (§ 306 Abs. 1 StPO). Angesichts der fortdauernden Beschwer \ndes Angeklagten Y. ist die Beschwerde auch im Übrigen zulässig. \n2. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. \na) Der Angeklagte Y. ist der ihm zur Last gelegten Tat weiterhin dringend verdächtig. \naa) Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass \nder Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen \ndieser Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe BGH, Beschluss \nvom 05.05.1992 – StB 9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 \nStPO Rn. 17 m.w.N.; ebenso auch die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zu-\nletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.08.2017 – 1 Ws 101/17; Be-\n\n5 \n \nschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 \nNr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 18, FD-StrafR 2019, 419256 \n(Ls.)). Dabei hat das Gericht im Freibeweiswege zu prüfen, ob der dringende Tatver-\ndacht aufgrund bestimmter Tatsachen besteht, wobei insbesondere bloße Vermutun-\ngen außer Betracht zu bleiben haben und kriminalistische oder sonstige Erfahrungen \nlediglich zur Beurteilung und Bewertung der Tatsachen herangezogen werden dürfen, \ndiese jedoch nicht zu ersetzen vermögen (vgl. LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 20 \nm.w.N.; ebenso auch die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in \nBremen, Beschluss vom 05.05.2017 – 1 HEs 1/17; Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws \n143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 – \n1 Ws 44/19, juris Rn. 18, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)). \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung \ndes dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Haupt-\nverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang \nder Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2003 \n– StB 21/03, juris Rn. 2, StV 2004, 143; Beschluss vom 08.10.2012 – StB 9/12, juris \nRn. 6; Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 6, NJW 2013, 247; Beschluss \nvom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom \n22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 – \nStB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341; Beschluss vom 23.02.2017 – StB 4/17, juris \nRn. 7). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, de-\nren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf die-\nser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Ver-\nfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat \ndemgegenüber keine eigenen, unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Be-\nweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, \nseine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend trag-\nfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2012 – \nStB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris \nRn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 7, \nNStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, \n341), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den \nweiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Über-\nprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \nbeschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, \n341). Allerdings ist im Hinblick auf den nur eingeschränkten Umfang der Nachprüfung \ndem Beschwerdegericht ausschließlich eine Prüfung dahingehend möglich und inso-\n\n6 \n \nweit auch geboten, ob das Tatgericht eine vertretbare Würdigung vorgenommen hat, \ninsbesondere ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wesentliche tatsächliche Um-\nstände nicht berücksichtigt wurden, oder ihr Stellenwert verkannt worden ist (vgl. KG \nBerlin, Beschluss vom 24.04.2015 – 4 Ws 34/15, juris Rn. 28, StV 2016, 171; OLG Je-\nna, Beschluss vom 08.05.2014 – 1 Ws 176/14, 1 Ws 177/14, juris Rn. 11; siehe auch \ndie Rspr. des Senats, zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n24.06.2016 – 1 Ws 99/66; Beschluss vom 28.02.2017 – 1 Ws 29/17; Beschluss vom \n03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 17, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss \nvom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 19, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)). Dies setzt \naber wenigstens voraus, dass das erstinstanzliche Gericht dem Beschwerdegericht \ndas Ergebnis seiner bisherigen Beweiserhebungen zumindest in zusammenfassend \nknapper Form zur Kenntnis bringt, damit dieses in eigener Verantwortung aus einer \nZusammenschau des bisher erzielten Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Haupt-\nverhandlung mit den noch nicht in diese eingeführten, nach den Ermittlungen aber zur \nVerfügung stehenden weiteren Beweisen beurteilen kann, ob der dringende Tatver-\ndacht weiter zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris \nRn. 5, NJW 2017, 341). \nDies bedeutet nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von \nihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unter-\nziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Dar-\nlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten und das Haftbeschwerdeverfahren führt in-\nsoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausge-\nhenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller \nBeweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2003 – StB \n11/03, juris Rn. 3, NStZ-RR 2003, 368; Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris \nRn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.10.2015 – StB 14/15, juris Rn. 7; Beschluss \nvom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom \n22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 – \nStB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341). Es genügt, wenn das erkennende Gericht dar-\nlegt, auf welche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise es den dringenden Tat-\nverdacht stützt, ohne dass es regelmäßig deren Bewertung bedürfte. Auch kann – \nschon zur Vermeidung ausschließlicher und damit überflüssiger Schreibarbeit – insbe-\nsondere bezüglich des noch zu erwartenden Beweisergebnisses in geeigneten Fällen \ngrundsätzlich auf frühere Entscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.2006 – 2 BvR 1815/06, juris Rn. 9, BVerfGK 9, \n306; BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – StB 25/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2015, 221; \n\n7 \n \nBeschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 8, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss \nvom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341). \nbb) Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme eines dringenden Tatverdachts durch \ndie Strafkammer 5 weiterhin nicht zu beanstanden. \n(1) Auch insoweit ist zunächst auf den Beschluss des Senats vom 28.10.2019 zu ver-\nweisen. Dort hat der Senat bereits ausgeführt, dass die Kammer die Fortdauer des \ndringenden Tatverdachtes seinerzeit in vertretbarer Weise auf die Angaben des Zeu-\ngen Ö. gestützt hat, die durch Vernehmung von Vernehmungsbeamten in die Haupt-\nverhandlung eingeführt worden sind, ergänzt durch die Einlassungen der Angeklagten \nY., D. und B., soweit ihnen die Kammer folgen mochte. Insoweit heißt es in dem Be-\nschluss des Senats: \n„Die Darstellung der Erkenntnisse, die sich für die Kammer im Verlauf der Hauptver-\nhandlung ergeben haben, ist ausführlich und plausibel. Danach haben die Angeklag-\nten den äußeren Hergang zum Teil eingeräumt. Insbesondere der Angeklagte Y. \nräumte nach Darstellung der Kammer ein, die Teestube mit dem Angeklagten D. ge-\nführt und dort Kartenspiele um Geld veranstaltet zu haben. Außerdem gab er an, \ndass er mit anderen Personen den Zeugen Ö. wegen dessen vermeintlicher Beteili-\ngung an dem Überfall zur Rede gestellt habe. In der Teestube habe der Angeklagte \nY. vor Wut über das, was der Zeuge Ö. daraufhin eingeräumt habe, ein Teeglas ge-\ngen dessen Kopf geschlagen. Zu keiner Zeit sei der Zeuge Ö. gefesselt gewesen. \nAuch anschließend sei er freiwillig zu der Parzelle mitgekommen, wo er geblieben \nsei, bis er am 28.04.2016 in der Teestube in Walle in Frauenkleidern vorgeführt wor-\nden sei. Diese Art des Vorführens, die harmlos sei, habe der Zeuge akzeptiert. Der \nAngeklagte B. gab an, dass er am 26.04.2016 erst später hinzugekommen sei und \ndass der Zeuge Ö. freiwillig zur Parzelle des Angeklagten mitgekommen sei. Dro-\nhungen, Misshandlungen oder Scheinhinrichtungen habe es nicht gegeben. Der An-\ngeklagte D. schloss sich diesen Darstellungen an. Der Angeklagte A. hat nach Akten-\nlage lediglich vortragen lassen, dass in seiner Gegenwart alles friedlich verlaufen sei. \nDie Kammer hat sich ausführlich mit diesen Angaben der Angeklagten befasst, hat \nderen Widersprüchlichkeiten herausgearbeitet und die Anhaltspunkte aufgezeigt, die \nweiterhin für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Ö. sprächen. Dies seien \nneben dem Inhalt seiner Angaben selbst zum einen vereinzelte Angaben von ande-\nren Zeugen, die einzelne Details der Darstellung des Ö. bestätigt hätten, aber zum \nanderen auch der Umstand, dass der Zeuge Ö. sich später in abgehörten Gesprä-\nchen konsistent zu den von ihm geschilderten Misshandlungen, Bedrohungen und \nDemütigungen geäußert habe. Diese Darstellung der Kammer trägt die Annahme des \n\n8 \n \ndringenden Tatverdachtes, ist frei von Widersprüchen und auch die Beschwerden \nzeigen nicht auf, dass insoweit maßgebliche Umstände unberücksichtigt geblieben \nseien.“ \n(2) Seither ist die Beweisaufnahme weiter fortgeschritten. Die Strafkammer 5 hat in \ndem angegriffenen Fortdauerbeschluss die ergänzenden Einlassungen der Angeklag-\nten Y. und D. dargestellt, wonach insbesondere der Angeklagte D. das Geschehen am \n26. und 27.04.2016 weitgehend so wie der Angeklagte Y. geschildert hat. Danach sei \nder Angeklagte Y. am 26.04.2016 nach 19 oder 20 Uhr u.a. mit dem Angeklagten A. \nund dem Zeugen Ö. in der Teestube erschienen. Auf den Überfall auf die Teestube zur \nRede gestellt habe der Zeuge Ö. seine Beteiligung eingeräumt, woraufhin der Ange-\nklagte Y. ihm mit einem Teeglas an den Kopf geschlagen habe. Weil er sich hierbei \nverletzt habe, sei der Angeklagte Y. zunächst in das Krankenhaus Diako gefahren. Der \nAngeklagte D. habe mit dem Zeugen K. die Kopfwunde des Zeugen Ö. versorgt. Nach \nseiner Rückkehr sei der Zeuge Ö. weiter befragt und vom Angeklagten Y. beschimpft \nund gegen die Beine getreten worden. Der Angeklagte D. habe den Angeklagten Y. mit \ndem Vorhaben beruhigen können, den Zeugen Ö. zum nächsten Spielertreff zu brin-\ngen und ihn dort den versammelten Spielern vorzuführen. Der Zeuge Ö. habe unter \nder Bedingung, nicht mehr geschlagen zu werden, eingewilligt, dort von seiner Beteili-\ngung zu berichten. Erst danach seien der Angeklagte B. und der gesondert verfolgte S. \nhinzugekommen, der schließlich die Angeklagten D., Y. und B. und den Zeugen Ö. zu \ndem Gartenhaus, das der Angeklagte B. zur Verfügung gestellt habe, gefahren habe. \nDort seien die Angeklagten D. und Y. mit dem Zeugen Ö. über Nacht geblieben. Der \nAngeklagte A. habe am nächsten Tag das Kleid besorgt, in dem der Zeuge Ö. mit sei-\nner Zustimmung am Abend zu dem Waller Spieletreff gebracht worden sei. Schließlich \nsei der Zeuge Ö. in die Teestube gebracht worden, wo ihn der gesondert verfolgte B. \nnoch einmal befragt habe, ohne dass es zu Gewalttätigkeiten gekommen sei. \nDiese Darstellung, die wiederum das vom Zeugen Ö. geschilderte äußere Geschehen \nbestätigt, aber die vom Zeugen in seinen Vernehmungen dargestellten Misshandlun-\ngen weitgehend in Abrede stellt und vor allem betont, dass der Zeuge Ö. freiwillig das \nGartenhaus aufgesucht, dort geblieben und sich am Folgetag freiwillig den Spielern in \nWalle in Frauenkleidern gestellt habe, war der Sache nach bereits Gegenstand der \nHaftentscheidung der Strafkammer 5 vom 24.07.2019 und der Entscheidung des Se-\nnats vom 28.10.2019. Insoweit bleibt es auch bei der Beurteilung des Senats, dass die \nStrafkammer 5 sich bereits in der Haftentscheidung vom 24.07.2019 in plausibler Wei-\nse mit dieser Darstellung befasst und herausgearbeitet hat, weshalb die in der Sache \nweitgehend ähnliche Darstellung des Angeklagten Y. keine lebensnahe, plausible Er-\n\n9 \n \nklärung für das äußere Geschehen biete und die Angaben des Zeugen Ö. in ihrem \nKern weiterhin als glaubhaft angesehen werden. \n(3) Der dringende Tatverdacht entfällt auch nicht deshalb, wie die Beschwerde meint, \nweil der Zeuge Ö. in seiner Vernehmung vom 17.10.2019 seine Angaben zu den Tat-\nbeiträgen des Angeklagten B. in erheblicher Weise relativiert hat. Hierzu kann auf die \nStellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 24.03.2020 verwiesen \nwerden, wo es heißt: \n„Die Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen legt in ihrem Beschluss vom \n18.02.2020 ausführlich dar, warum sie weiterhin vom Bestehen eines dringenden \nTatverdachts gegen die Angeklagten ausgeht. Insbesondere schildert die Strafkam-\nmer widerspruchsfrei und schlüssig, warum auch der Umstand, dass der Zeuge Ö., \nder im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17.10.2019 seine Angaben zur Tatbetei-\nligung des Angeklagten B. relativiert hat, nichts an ihrer Einschätzung zum Bestehen \ndes dringenden Tatverdachts geändert habe. Wie bereits das Hanseatische Oberlan-\ndesgericht in Bremen in seinem Beschluss vom 28.10.2019 ausführt, kann die Relati-\nvierung der Tatbeteiligung des Angeklagten B. durch den Zeugen Ö. weder den drin-\ngende Tatverdacht gegen den Angeklagten B. entfallen lassen, noch ist die Diskre-\npanz der Angaben per se geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen in \nGänze in Zweifel zu ziehen und aus diesem Grund auch den dringenden Tatverdacht \ngegen den Angeklagten Y. zu verneinen (vgl. XXIV 35). Auch die Ausführungen in \nder Nichtabhilfeentscheidung nach der inzwischen erfolgten Vernehmung der Ver-\nnehmungsbeamten des Zeugen Ö., nämlich der Polizeibeamten G. und Z., zeigen, \ndass die Strafkammer sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt hat, wie die \nDiskrepanz zwischen der nunmehr getätigten Aussage des Zeugen Ö. und der im \nZuge der polizeilichen Vernehmung zu erklären ist (XXVI 137 ff.). Dass die Straf-\nkammer es durchaus für möglich erachtet, dass der Zeuge sich nach so langer Zeit \nseit der Tatausführung nicht mehr an eine körperliche Misshandlung durch den An-\ngeklagten B. erinnert, ist durchaus nachvollziehbar. Auch die Begründung der Straf-\nkammer, warum sie jedenfalls nicht von einer vorsätzlichen Falschaussage des Zeu-\ngen Ö. ausgeht, ist widerspruchsfrei und schlüssig. Dies gilt – wie auch die Straf-\nkammer ausführt – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge Ö. in seiner \nVernehmung vom 17.10.2019 den Tatbeitrag des Angeklagten B. offenbar weiterhin \ndifferenziert beschrieben hat, indem er den Angeklagten B. nicht plötzlich pauschal \nentlastet, sondern bei seiner Aussage, dass dieser seine Parzelle zur Verfügung ge-\nstellt und sich im Auto zwei Tage lang beteiligt habe, geblieben ist (vgl. XXVI 144). \nWenn der Verteidiger des Angeklagten Y. nunmehr einwendet, es entspreche nicht \nden Tatsachen, dass der Zeuge Ö. und dessen Rechtsbeistand entgegen der Aus-\n\n10 \n \nführungen des Vorsitzenden der Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen im Ver-\nmerk vom 06.03.2020 sichtlich überrascht reagiert hätten als der Vorsitzende wegen \nder Diskrepanz der Angaben des Zeugen einen Vorhalt aus dem polizeilichen Ver-\nnehmungsprotokoll gemacht habe (XXVI 149 f.), kann im Beschwerdeverfahren we-\nder der Eindruck des Gerichts unmittelbar aus der Hauptverhandlung einer Prüfung \nunterzogen werden noch erschließt sich, inwieweit dies für die Beurteilung des drin-\ngenden Tatverdachts von unmittelbarere Bedeutung sein soll.“ \nDem folgt der Senat. Die Strafkammer 5 hat sich sowohl in der angegriffenen Ent-\nscheidung als auch in der Nichtabhilfeentscheidung vom 06.03.2020 ausführlich mit \nder Frage befasst, welche Auswirkungen dieses Aussageverhalten des Zeugen Ö. auf \ndie Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit hat. Es hat dabei auch die weiteren Erkenntnis-\nse aus der inzwischen erfolgten Vernehmung der Staatsanwältin C. und der Polizeibe-\namten G. und Z. berücksichtigt und geht auf der Grundlage dieser Erkenntnisse davon \naus, dass die Vernehmungsbeamten die früheren Angaben des Zeugen Ö. im Ermitt-\nlungsverfahren zu den Misshandlungen durch den Angeklagten B. zutreffend protokol-\nliert haben. Auf dieser Grundlage erscheint es gewiss fragwürdig, dass der Zeuge sei-\nne früheren Angaben gegenüber der Polizei nunmehr als unrichtig darstellt, vor allem, \nda er seinerzeit die Darstellung, dass auch der Angeklagte B. ihn am ersten Abend in \nder Teestube geschlagen habe, durch die Schilderung untermalt hatte, dass der Ange-\nklagte B. hierbei erklärt habe, er wisse, wohin er schlagen müsse, da er Boxer sei. Die \nKammer hat sich mit dieser Frage aber ausführlich beschäftigt und in vertretbarer Wei-\nse auch in Ansehung des Aussageverhaltens des Zeugen Ö. in seiner Vernehmung \ndurch die Kammer angenommen, dass es sich nicht um eine vorsätzliche unrichtige \nBelastung des Angeklagten B. gehandelt habe. Hierzu hat die Kammer in nachvoll-\nziehbarer Weise darauf abgestellt, dass im Falle einer vorsätzlichen falschen Belas-\ntung wenig Anlass für den Zeugen bestanden hätte, insoweit von seiner Entscheidung \nabzurücken, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und nunmehr diesen \nAspekt klarzustellen, ohne zugleich aber den Angeklagten B. pauschal zu entlasten. \nDem Umstand, dass er dies erst auf Insistieren des Angeklagten B. getan habe, \nkommt dabei wenig Aussagekraft zu. Vielmehr bekräftigt dies eher die von der Kam-\nmer angeführte Interpretation, dass es dem Zeugen Ö. ein ernstliches Anliegen gewe-\nsen sei, den Angeklagten B. nicht übermäßig zu belasten. \nIm Rahmen der Beweiswürdigung wird zwar die Frage zu berücksichtigen sein, dass \nder Zeuge Ö. einen Teil seiner Vorwürfe, wie er sie nach den Feststellungen der \nKammer in seiner Vernehmung durch die Polizei geäußert hat, relativiert hat. Auch \nwird der von der Verteidigung geltend gemachte Umstand zu beachten sein, dass der \nZeuge Ö. das ihm angebotene „Schweigegeld“ nach den Feststellungen der Kammer \n\n11 \n \nseinerseits auch angenommen hat. Dies allein führt aber nicht dazu, dass der dringen-\nde Tatverdacht entfiele. Vielmehr sprechen nach Darstellung der Kammer weitere Indi-\nzien dafür, dass die Angaben des Zeugen Ö. dazu, dass er sich ab dem 26.04.2016 \nunfreiwillig in der Gewalt der Angeklagten befunden habe, bis diese ihn in den frühen \nMorgenstunden des 28.04.2016 schließlich gehen gelassen hätten und dass er unter \ndem Eindruck von Misshandlungen gestanden habe, im Kern zutreffend sind. Dies sei-\nen insbesondere die Darstellungen der Misshandlungen durch den Zeugen Ö. gegen-\nüber Dritten in den überwachten Telefongesprächen und die körperlichen Verletzun-\ngen, die sich aus den in den Akten befindlichen ärztlichen Attesten ergeben, die ge-\nmäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung einge-\nführt werden sollen. Ausgehend hiervon ist die Würdigung der Kammer, dass der drin-\ngende Tatverdacht gegen den Angeklagten Y. fortbesteht, auch in Ansehung der Ein-\nlassungen der Angeklagten Y. und D. als vertretbar anzusehen. \nSoweit die Verteidigung anführt, dass die Übersetzung eines überwachten Telefonates \nvom 31.10.2017 dafür spreche, dass der Zeuge Ö. seine Darstellungen übertrieben \nhabe, ist dem Senat eine Würdigung dieses Umstandes verwehrt. Nach Darstellung \nder Verteidigung gebe die angeführte Übersetzung ein Gespräch zwischen dem Zeu-\ngen Ö. und dessen Bruder F. vom 31.10.2017 wieder, in dem der Zeuge Ö. geäußert \nhaben soll, dass er seine Aussage niemals zurückziehen werde und hierzu erklärt ha-\nben soll: „Ich werde es sogar noch mehr drehen, drehen, drehen“. Diese Äußerungen \nwaren ausweislich der vom Vorsitzenden der Strafkammer 5 übersandten Übersicht \nüber die Verhandlungstermine Gegenstand der Beweisaufnahme der letzten beiden \nHauptverhandlungstermine am 10.03.2020 und am 13.03.2020, ohne dass hierzu be-\nreits eine Würdigung der Kammer vorliegt. Darin liegt aber keine Auslassung eines \nwesentlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme. Aus der angeführten Übersicht ergibt \nsich vielmehr, dass die Vorhalte der Kammer gegenüber dem Zeugen Ö., der sich wei-\nterhin auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft, noch nicht abgeschlossen sind, da \ndie offenbar streitige Frage, wie weit dieses Auskunftsverweigerungsrecht reicht, noch \nder Klärung bedarf und die Vernehmung des Zeugen Ö. insoweit noch nicht abge-\nschlossen ist. Schon deshalb verbietet es sich für den Senat, ohne genaue Kenntnis \nder Feststellungen der Kammer und ohne die Möglichkeit, diese Feststellungen in dem \nKontext der gesamten weiteren Beweisaufnahme zu würdigen, vorab tragende \nSchlussfolgerungen auf die von der Verteidigung angeführte Übersetzung zu stützen. \n(4) Soweit die Verteidigung erneut die Auffassung vertritt, dass wegen einer vermeintli-\nchen Verletzung des Konfrontationsrechtes der Verteidigung eine Verwertung der An-\ngaben des Zeugen Ö. im Ermittlungsverfahren, die die Kammer über die Vernehmung \nvon Vernehmungspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt habe, unzulässig sei, \n\n12 \n \nso verkennt diese Auffassung die Rechtsfolgen eines solchen Verstoßes, selbst wenn \ner denn vorgelegen haben sollte. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass eine \netwaige Beeinträchtigung des Konfrontationsrechts der Verteidigung nicht etwa zur \nUnverwertbarkeit der Angaben der Vernehmungsbeamten führt, sondern im Rahmen \nder Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2000 – 1 StR \n169/00, juris Rn. 52 ff., BGHSt 46, 93). \nb) Die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr liegen aus den Gründen, die \nder Senat im Beschluss vom 28.10.2019 ausgeführt hat, weiterhin vor. Umstände, die \neine andere Bewertung tragen könnten, sind in der Zwischenzeit nicht zu Tage getre-\nten. Dies gilt auch für die von der Verteidigung angeführten Erkenntnisse aus der \nÜberwachung von Telefongesprächen des Angeklagten Y., in denen er sich gegen ei-\nne Zahlung an den Zeugen Ö. ausgesprochen haben will; dies ließe weder die Flucht-\ngefahr noch die Verdunkelungsgefahr entfallen, da letztere auch aus den Bedrohungen \ngegenüber dem Zeugen Ö. – die in den Telefonaten im Übrigen fortwirken – und dem \ndringenden Verdacht, dass der Angeklagte Y. eine Beeinflussung weiterer Zeugen \nveranlasst hat, folgt. \nc) Die weitere Haftfortdauer ist auch verhältnismäßig. \naa) Der Senat hat die Maßstäbe zur Beurteilung der Frage, ob die Aufrechterhaltung \nder Untersuchungshaft dem gemäß §§ 112 Abs. 1 S. 2, 120 Abs. 1 S. 1 StPO zu be-\nachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt, im Beschluss vom 28.10.2019 im Ein-\nzelnen dargestellt; hierauf wird Bezug genommen. Danach bedarf es zusammenfas-\nsend zur Beurteilung der Angemessenheit der Haftfortdauer einer Abwägung zwischen \ndem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allge-\nmeinheit, bei der zu berücksichtigen ist, dass die Freiheitsentziehung auf nur vorläufi-\nger Grundlage erfolgt und in deren Rahmen neben der Straferwartung auch Kriterien \nwie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen \nund das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung sind. Mit zunehmender Dauer der \nFreiheitsentziehung vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regelmäßig \ngegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und der Beachtung des \nBeschleunigungsgrundsatzes kommt wachsende Bedeutung zu. Dieser Grundsatz ver-\nlangt in Haftsachen von den Strafgerichten, alle möglichen und zumutbaren Maßnah-\nmen zu ergreifen, um eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten \nvorgeworfenen Taten herbeizuführen. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, \nsachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen \nstehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung entgegen. \n\n13 \n \nbb) Ausgehend hiervon erweist sich die Fortdauer der Untersuchungshaft weiter als \nverhältnismäßig. \n(1) Der Vorwurf, der mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12.01.2018 ge-\ngenüber dem Angeklagten Y. erhoben wird, wiegt schwer; die angeklagte Tat, deren \nBegehung der Angeklagte dringend verdächtig ist, wird mit einer Freiheitsstrafe im \nMindestmaß von 5 Jahren bestraft. Für die Beurteilung der Schwere der den Angeklag-\nten angelasteten Taten wird auch auf den Beschluss des Senats vom 28.10.2019 ver-\nwiesen. Soweit der Zeuge Ö. die Tatbeiträge des Angeklagten B. relativiert hat, führt \ndies nicht zu einer wesentlichen Änderung der Beurteilung der Schwere des Vorwurfs \nim Übrigen. \nAllerdings wiegt auch die Dauer der bisherigen Freiheitsentziehung schwer; der Ange-\nklagte Y. befindet sich seit dem 24.10.2017 und mithin seit 2 Jahren und 5 Monaten in \nUntersuchungshaft. Hinzu kommt, dass ein Verfahrensabschluss in weitere Ferne ge-\nrückt ist, nachdem diverse Verhandlungstermine aufgehoben werden mussten. Inzwi-\nschen bereitet der Vorsitzende der Strafkammer 5 eine Terminplanung vor, die den \nZeitraum bis Dezember 2020 in den Blick nimmt. Zu diesem Zeitpunkt wird der Ange-\nklagte sich für 3 Jahre und 2 Monate in Untersuchungshaft befinden. \n(2) Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist bei Vornahme der gebotenen \nEinzelfallbetrachtung weiterhin nicht gegeben; auch insoweit wird zunächst auf den \nBeschluss des Senats vom 28.10.2019 verwiesen, sowohl hinsichtlich der anzuwen-\ndenden Maßstäbe als auch hinsichtlich der Beurteilung im vorliegenden Fall, dass es \nim Verlauf der Hauptverhandlung bis zum 16.10.2019 nicht zu einem Verstoß gegen \ndas Beschleunigungsgebot gekommen ist. Auch im weiteren Verlauf der Hauptver-\nhandlung seit dem 17.10.2019 ist es nicht zu Verzögerungen gekommen, die als Aus-\ndruck für eine unzureichende Verfahrensförderung oder als sachlich nicht gerechtfer-\ntigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen anzusehen wären. \nSo ist die Terminsdichte weiterhin nicht zu beanstanden. Nimmt man zunächst die Zeit \nbis zum 17.03.2020 in den Blick, in der das Verfahren unbeeinflusst von der Verbrei-\ntung von Infektionen mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) geführt werden konnte, so \nsind von dem kalendarischen Zeitraum, der 22 Wochen umfasst, folgende Zeiten für \nErholungsurlaub abzuziehen: 28.10.19 – 01.11.19 (Richterin E.), 04.11.19 – 09.11.19 \n(Richterin E., Richterin am Landgericht S.), 23.12.2019 – 03.01.2020 (Richterin am \nLandgericht S.), 17.01.2020 – 03.02.2020 (Schöffin D.). Damit fallen sechs kalendari-\nsche Wochen aus der Betrachtung heraus, so dass ein Zeitraum von 16 Wochen ver-\nbleibt. In dieser Zeit wurden 25 Verhandlungstermine tatsächlich durchgeführt. Zutref-\nfend hebt die Generalstaatsanwaltschaft hervor, dass die Aufhebung der weiteren \n\n14 \n \nTermine vom 05. und 06.02.2020, die aufgrund der Erkrankung des Vorsitzenden der \nStrafkammer 5 erforderlich geworden ist, bei der Berechnung der Terminsdichte nicht \nin Abzug zu bringen sind. Ausgehend hiervon sind rechnerisch 27 Verhandlungstermi-\nne anzusetzen, so dass rechnerisch im Durchschnitt 1,69 Verhandlungstage pro Wo-\nche stattgefunden haben. \nDie einzelnen Verhandlungstermine haben die Dauer des Verhandlungstages zum \nüberwiegenden Teil in ausreichendem Maße ausgeschöpft. Insoweit kann auf die Stel-\nlungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 24.03.2020 verwiesen werden, wo es \nheißt: \n„Eine der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehende Verletzung des Be-\nschleunigungsgebots in Haftsachen ist auch nicht im Hinblick darauf festzustellen, \ndass die Hauptverhandlungstermine in zu großer Anzahl nicht die Dauer des Sit-\nzungstages vollständig ausgeschöpft hätten. \nEine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen kann dann gegeben sein, \nwenn nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Ver-\nfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (BVerfG NJW 2019, 915, 918 Rn. \n63; BeckRS 2013, 46594 Rn. 52; Hans OLG Bremen, Beschluss vom 24.04.2019 – 1 \nWs 44/19 –). \nSoweit an 15 der seit dem 17.10.2019 durchgeführten Hauptverhandlungstermine \nabzüglich von Pausenzeiten weniger als drei Stunden verhandelt wurde, ist auf Fol-\ngendes hinzuweisen: \nDie Dauer der Termine Nr. 69, 83 und 90 der von der Strafkammer 5 übersandten \nAufstellung ist insbesondere auf Störungen durch die Angeklagten zurückzuführen \n(XXVI 192, 206 und 215). Soweit wegen der Erregung einzelner Angeklagter Sit-\nzungstermine abgebrochen oder unterbrochen werden mussten, kann dies nicht als \nHinweis auf eine unzureichende Verfahrensförderung verstanden werden. Dies gilt \nebenso für den Termin Nr. 70, bei dem die kurze Verhandlungsdauer auf eine Ver-\nhinderung der Verteidiger des Angeklagten Y. zurückzuführen ist (XXVI 192 ff.). Auch \ndie Dauer der Termine, die aufgrund notwendiger Beratungen der Strafkammer, wie \netwa bei den Terminen Nr. 71 (XXVI 194) und 86 (XXVI 209) oder weil Beratungsbe-\ndarf der Verteidiger mit ihren Mandanten bestand, wie bei dem Termin Nr. 74 (XXVI \n199), drei Stunden unterschritten haben, beruhen nicht auf einer mangelnden Verfah-\nrensförderung. \nEbenfalls ist es der Strafkammer nicht anzulasten, dass bei den Terminen 72, 80 und \n87 die Hauptverhandlungstage nicht voll ausgeschöpft wurden. Während die Sitzung \nam 72. Hauptverhandlungstag aufgrund einer Erkrankung des Angeklagten B. abge-\n\n15 \n \nbrochen werden musste (XXVI 196), kam es am 80. Sitzungstag zu einem techni-\nschen Defekt des Beweismittelnotebooks des Landgerichts (XXVI 203), weshalb erst \nspäter mit der Sitzung begonnen werden konnte. Soweit der 87. Hauptverhandlungs-\ntag die Dauer von drei Stunden knapp unterschreitet, dürfte dies darauf zurückzufüh-\nren sein, dass das Beweisprogramm für diesen Tag zügiger als geplant abgeschlos-\nsen werden konnte (XXVI 210 f.). In Anbetracht der großen Anzahl von Verfahrens-\nbeteiligten und der damit einzukalkulierenden Zeit für Fragen und Vorhalte, ist dies \nsicher nicht als Ausdruck mangelnder Verfahrensförderung zu betrachten. Gleiches \ngilt auch für den Termin Nr. 93, bei dem erst um 13.30 Uhr statt um 9.15 Uhr mit der \nSitzung begonnen werden konnte, weil zuvor nicht ausreichend Wachtmeister zur \nVerfügung standen (XXVI 219). Zwar ist der späte Verhandlungsbeginn der Sphäre \nder Justiz zuzurechnen, jedoch handelt es sich hierbei offenbar, genauso wie bei \ndem technischen Problem am 80. Hauptverhandlungstag, nicht um einen Fehler, der \nim Einflussbereich des Vorsitzenden der Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen \nlag und daher für ihn im Zuge der Terminsvorbereitung vorhersehbar gewesen wäre. \nDamit verbleiben vier Hauptverhandlungstermine (Termine Nr. 76, 79, 81 und 91), an \ndenen die Sitzungstage nicht voll ausgeschöpft wurden und für die anhand der von \nder Strafkammer 5 übersandten Aufstellung nicht ohne weiteres die Gründe für die \nVerhandlungsdauer erklärlich sind. […].“ \nBei den Terminen Nr. 76, 79 und 81 handelt es sich um Termine, die entweder erst zur \nMittagszeit begonnen wurden oder bereits zur Mittagszeit ohne erkennbaren Grund \nendeten. Diese vereinzelten kurzen Termine führen bei wertender Betrachtung nicht zu \neinem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, zumal bei rechnerischer Betrach-\ntung 23 Verhandlungstage für die Dauer von 16 Wochen anzusetzen wären. Auch \ndann bliebe es bei einer hinreichenden Verhandlungsdichte von durchschnittlich 1,4 \nVerhandlungstagen pro Woche. \nIn der Gesamtschau zeigt sich demnach, dass eine Verletzung des Beschleunigungs-\ngrundsatzes bis zum 17.03.2020 weiterhin nicht erkennbar ist. \n(3) Auch soweit der Vorsitzende nach dem 17.03.2020 bisher insgesamt 4 Verhand-\nlungstermine aufgehoben hat, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes \nnicht erkennbar. Der Vorsitzende hat dieses Vorgehen mit der erhöhten Infektionsge-\nfahr für alle Verfahrensbeteiligten begründet, die mit Ausbruch des Corona-Virus \n(SARS-CoV-2) entstanden sind. Dieses Vorgehen erweist sich als vertretbar. Bei der \nTerminplanung ist der Vorsitzende nicht nur gehalten, einerseits den Strafverfolgungs-\nanspruch des Staates und andererseits den Freiheitsanspruch der Angeklagten zu be-\nrücksichtigen, der verlangt, die Dauer der vorläufigen Freiheitsentziehung des der \n\n16 \n \nStraftat nur Verdächtigen auf das zur Durchführung des Strafverfahrens bei zügiger \nVerfahrensführung erforderliche und angemessene Maß zu beschränken. Hinzu \nkommt vielmehr, dass der Vorsitzende bei gegebenem Anlass auch die ihrerseits \ngrundrechtlich geschützten Belange aller Prozessbeteiligten im Zuge der Planung der \nHauptverhandlung zu berücksichtigen hat. Das in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG grundrechtlich \ngeschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist als weitere Abwä-\ngungsebene einzubeziehen, soweit die Durchführung der Hauptverhandlung oder ihre \nAusgestaltung diese Rechte der Prozessbeteiligten nachhaltig berühren kann. Die \nPflicht aller Beteiligten, an einer anberaumten Hauptverhandlung, zu der sie geladen \nwurden, teilzunehmen, kann sich im Einzelfall als Schaffung eines Risikos für grund-\nrechtlich geschützte Belange, insbesondere aus Art 2 Abs. 2 S. 1 GG durch den Staat \ndarstellen, die es mit sich bringt, dass die einschlägigen Verfahrensvorschriften im \nLichte des Art. 2 Abs. 2 GG ausgelegt werden müssen (vgl. Sachs-Murwiek/Rixen, 8. \nAufl., Art. 2 GG Rn. 161, 193). In der gegebenen Situation, in der von Menschenan-\nsammlungen eine erhöhte Gefahr der Infektion mit einem Krankheitserreger ausgeht, \ndie besondere Gefährdungen für die Gesundheit der Betroffenen mit sich bringt, ob-\nliegt dem Vorsitzenden bei der Wahrnehmung der ihm gemäß §§ 213, 238 StPO zu-\ngewiesenen Aufgaben, die Hauptverhandlung zu planen und auszugestalten, gegen-\nüber allen Prozessbeteiligten auch eine Schutzpflicht, Gesundheitsgefahren, die von \nder Durchführung einer Hauptverhandlung ausgehen, im gebotenen Umfang abzu-\nwenden. Dies kann im Einzelfall auch ein einstweiliges Absehen von den entsprechen-\nden Verhandlungsterminen erforderlich machen. Beruht dieses einstweilige Absehen \nauf unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb der Sphäre der Justiz, können die not-\nwendig werdenden Schutzmaßnahmen auch dann Verzögerungen der Hauptverhand-\nlung rechtfertigen, wenn Angeklagte sich in Untersuchungshaft befinden. Ob auf diese \nWeise schließlich eine übermäßig lange Verfahrensdauer erreicht wird, ist im Wege \nder Abwägung des Freiheitsanspruches des Betroffenen und des Strafverfolgungsan-\nspruches des Staates zu entscheiden. \nAusgehend hiervon erweist sich die Terminsaufhebung nicht als Verstoß gegen den \nBeschleunigungsgrundsatz. Nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts kommt es \nbei einem Teil der Betroffenen zu schweren und auch tödlichen Verläufen der Erkran-\nkungen an dem SARS-CoV-2-Virus. Das Institut bewertet die Gefährdung für die Ge-\nsundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch. und für Risiko-\ngruppen als sehr hoch. (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ \nCoronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 02.04.2020). Ein höheres Risiko für Über-\ntragungen speziell bei Veranstaltungen kann demnach etwa bei folgenden Kriterien \nangenommen werden: Teilnahme einer größeren Anzahl von Menschen in hoher Dich-\n\n17 \n \nte bzw. von Menschen aus Regionen mit gehäuftem Auftreten von COVID-19-Fällen \noder anderen bekannten besonders betroffenen Gebieten; Anzahl und Intensität der \nKontaktmöglichkeiten; enge Interaktion zwischen den Teilnehmenden; lange Dauer der \nVeranstaltungen; Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, begrenzte Räumlichkei-\nten, schlechte Belüftung der Räume; begrenzte Möglichkeiten und Angebote zur aus-\nreichenden \nHändehygiene \n(vgl. \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risiko_Grossveranstal\ntungen.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 02.04.2020; vgl. auch Verfassungs-\ngerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 20.03.2020 – Vf. 39-IV-20 (e.A.), \njuris Rn. 16). Ausgehend von dieser Risikobeschreibung ist die Entscheidung des Vor-\nsitzenden, die hier in Rede stehende Hauptverhandlung zu unterbrechen und bereits \nanberaumte Sitzungstermine aufzuheben, nicht zu beanstanden. Mit Rücksicht auf die \ngeschilderte Risikoeinschätzung und der Räumlichkeiten des Landgerichts, die dem \nSenat bekannt sind, ist festzuhalten, dass es vertretbar ist, die hier in Rede stehende \nHauptverhandlung mit zahlreichen notwendigen Prozessbeteiligten, insbesondere vier \nAngeklagten, neun Verteidigern, Dolmetschern für die Angeklagten sowie Staatsanwäl-\nten, Schöffen, Richtern und Justizwachtmeister einstweilen im Rahmen der gesetzli-\nchen Möglichkeiten zu unterbrechen. Es stellt jedenfalls keine Verletzung des Be-\nschleunigungsgrundsatzes dar, wenn der Vorsitzende offenbar davon ausgeht, dass \nauch im Schwurgerichtssaal des Landgerichts eine hinreichende räumliche Distanzie-\nrung aller Prozessbeteiligten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Öffentlichkeit in \ndem Saal nicht zu gewährleisten ist. Dies ist vor allem plausibel, wenn man sich ver-\ngegenwärtigt, dass die Dolmetscher ihre Tätigkeit für die Angeklagten nur dann ausrei-\nchend wahrnehmen können, wenn sie in räumlicher Nähe bei den Angeklagten sitzen. \nAuch die Anwälte der Angeklagten müssen, um ihrer Aufgabe nachkommen zu kön-\nnen, im Lauf der Verhandlung zeitweise engen Kontakt mit den Angeklagten halten \nkönnen. Und schließlich sind Angeklagte und Justizwachtmeister in der Vorführung \nzwingend in nahem Kontakt, so dass auch hierbei eine wechselseitige Infektionsgefahr \nfür die Betroffenen besteht. \nAuch wenn auf längere Sicht die Prüfung geboten sein dürfte, ggf. unter medizinischer \nBeratung durch die zuständigen Behörden, ob die Durchführung der Verhandlung am \nLandgericht oder an anderen erreichbaren Orten unter vertretbaren Risiken für Pro-\nzessbeteiligte und Öffentlichkeit ermöglicht werden kann, so liegt derzeit in der Unter-\nbrechung der Hauptverhandlung im hier gegebenen Rahmen keine Verletzung des \nBeschleunigungsgebotes. Dies folgt nicht zuletzt auch daraus, dass der Gesetzgeber \njüngst mit der Einfügung von § 10 EGStPO durch das Gesetz zur Abmilderung der \nFolgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. \n\n18 \n \nI. 2020, S. 569) eine Hemmung des Laufs der Unterbrechungsfristen aus § 229 Abs. 1 \nund 2 StPO für höchstens 2 Monate geregelt hat für den Fall, dass die Hauptverhand-\nlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektio-\nnen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden \nkann. Der Gesetzgeber verlangt auch für die Hemmung demnach keine konkrete Infek-\ntionsgefahr, sondern die Feststellung, dass Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der \nVerbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus der Hauptverhandlung entge-\ngenstehen. Zwar hat das Landgericht eine Hemmung nach der neuen gesetzlichen \nRegelung, die erst am Tag nach ihrer Verkündung am 27.03.2020 in Kraft getreten ist, \n– soweit dem Senat bekannt – bisher noch nicht festgestellt. Mit Blick auf die dem Vor-\nsitzenden obliegenden Schutzpflichten ist es aber nicht zu beanstanden, wenn dieser \nsogleich die gesetzlichen Möglichkeiten zur Unterbrechung der Hauptverhandlung \nnutzt, um Schutzmaßnahmen für alle Prozessbeteiligten umzusetzen, die auf Grundla-\nge eigener Einschätzung der Gefährdung unter Berücksichtigung öffentlich verfügbarer \nsachverständiger Informationen des RKI als akut notwendig erscheinen. \n(4) In der Gesamtschau bleibt die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft weiterhin \nverhältnismäßig. Der langen Dauer der Freiheitsbeschränkung auf nur vorläufiger \nGrundlage steht entgegen, dass den Angeklagten eine Straftat von erheblicher Schwe-\nre vorgeworfen wird. Bereits deren Strafandrohung im Mindestmaß überschreitet die \nDauer der bislang erlittenen und weiterhin absehbaren Untersuchungshaft nach wie \nvor deutlich. Der dringende Tatverdacht wiegt auch nach wie vor so schwer, dass er \ndie vorläufige Freiheitsentziehung über die hier in Rede stehende Dauer trägt. Zwar \nwerden die gebotenen Schutzmaßnahmen zur Abwendung der beschriebenen Infekti-\nonsgefahr absehbar über die bisher angeordnete Unterbrechung hinaus zu weiteren \nVerzögerungen der Hauptverhandlung führen. Auch wenn man dies und den Umstand \nberücksichtigt, dass die genaue Dauer der Verzögerungen noch nicht sicher abge-\nschätzt werden kann, bleibt die Fortdauer der Untersuchungshaft im vorliegenden Fall \nangesichts der Schwere der Tat und der die Dauer der Verhandlung beeinflussenden \nFaktoren aber weiterhin verhältnismäßig. Insoweit wird auch auf die Ausführungen des \nSenats im Beschluss vom 28.10.2019 verwiesen, die weiterhin Geltung beanspruchen. \nSoweit der Senat dort auch berücksichtigt hat, dass das Prozessverhalten der Ange-\nklagten zur Verfahrensdauer beigetragen hat, so hat auch diese Erwägung Bestand. \nZwar führt die Verteidigung Ergebnisse der Telefonüberwachung an, aus denen sich \nergebe, dass der Angeklagte Y. sich vehement gegen eine Zahlung an den Zeugen Ö. \nausgesprochen habe. Mit diesem Einwand des Angeklagten Y., er habe dem Zeugen \nÖ. gar kein Geld zahlen wollen, hat sich die Kammer aber bereits in ihrem Beschluss \n\n19 \n \nvom 24.07.2019 ausführlich befasst. Auch der Senat ist im Beschluss vom 28.10.2019 \nauf diese Würdigung eingegangen, worauf weiterhin verwiesen werden kann. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-04-02/1-ws-32-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPOEG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-04-02/1-ws-32-20","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.364442+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2020-04-02/1-ws-32-20","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2020-04-02","dockets":["1 Ws 32/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 02.04.2020 – 1 Ws 32/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-04-02/1-ws-32-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Angeklagten Y. vom 25.02.2020 gegen den Be-\nschluss der Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen vom 18.02.2020\nwird als unbegründet zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/112","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"112","label":"§ 112 StPO","mentions":5},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":4},{"id":"StPO/120","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"120","label":"§ 120 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/213","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"213","label":"§ 213 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/238","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"238","label":"§ 238 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/256","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"256","label":"§ 256 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/306","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"306","label":"§ 306 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1},{"id":"StPOEG/10","law":"StPOEG","abbreviation":"StPOEG","ref":"10","label":"§ 10 StPOEG","mentions":1},{"id":"StPO/304","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"304","label":"§ 304 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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