{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-11-26","aktenzeichen":"3 U 7/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 7/17 = 6 O 1184/12 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 26. November 2018 \ngez. Mack \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigter: \n \ngegen \n \n., vertr. d. d. Vorstand, dieser v.d.d. Vors. \n \nBeklagter, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche Verhandlung vom 5. November 2018 durch die Richterinnen Buse, Witt \nund Neuhausen für Recht erkannt: \n \n \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen, \n6. Zivilkammer, vom 19. Januar 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 12 \n \nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.188,39 € zzgl. Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2012 zu \nzahlen. \nDer Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten \nin Höhe von 899,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit dem 17. August 2012 zu zahlen. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n \nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 13 %; der Beklagte trägt 87 %. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil \nvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n \nDie Revision für den Beklagten wird zugelassen. \n \n \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 12 \n \nGründe: \nI. \nDer Kläger macht gegenüber dem Beklagten, bei dem er eine private \nKrankenversicherung mit einem jährlichen Selbstbehalt von 1.160,00 € unterhält, die \nKosten \nfür \nvier \nBehandlungszyklen \neiner \nIn \nVitro \nFertilisation \n(IVF) \nmit \nintracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) und anschließendem Embryotransfer \n(ET) geltend. \n \nDer Kläger leidet an einer Kryptozoospermie, so dass er auf natürlichem Wege keine \nKinder zeugen kann. Gemeinsam mit seiner am x.x.1966 geborenen Ehefrau begab \ner sich deshalb im Oktober 2010 in die o.g. Kinderwunschbehandlung. Für die vier in \nden Jahren 2010 und 2011 durchgeführten Behandlungszyklen der kombinierten \nIVF/ICSI-Behandlung, die nicht zu einer Schwangerschaft führten, hat der Kläger die \nErstattung von Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 17.508,39 € zzgl. \nvorgerichtlicher \nRechtsanwaltskosten \nnebst \ngesetzlichen \nVerzugs- \nbzw. \nRechtshängigkeitszinsen gefordert. \n \nDer Kläger hat geltend gemacht, dass eine jedenfalls 15 %ige Erfolgsaussicht der \nMaßnahmen auch unter Berücksichtigung des Alters seiner Ehefrau bestanden habe, \nweshalb es sich um nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes medizinisch \nnotwendige und daher erstattungsfähige Heilbehandlungen gehandelt habe. \n \nDer Beklagte hat eine medizinische Notwendigkeit unter Berücksichtigung des Alters \nder Ehefrau des Klägers in Abrede genommen und im Wesentlichen geltend gemacht, \ndass \nbei \naltersjahrgenauer \nEx-ante-Betrachtung \ndie \ndurchschnittlichen \nErfolgsaussichten einer Schwangerschaft nach dem maßgeblichen IVF-Register 2009 \nunterhalb von 5 % gelegen hätten. Entscheidend für die Beurteilung der \nmedizinischen \nNotwendigkeit \nder \nBehandlung \nsei \nzudem \nnicht \nnur \ndie \nWahrscheinlichkeit für den Eintritt der Schwangerschaft, sondern auch deren \nerfolgreicher Verlauf, weshalb die erhöhte Abortrate in dieser Altersgruppe \nBerücksichtigung zu finden habe. Konkret habe gegen die Wahrscheinlichkeit für \neinen Schwangerschaftseintritt die Gewinnung einer nur geringen Anzahl von Eizellen \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 12 \n \nund ein niedriger Anti-Müller-Hormonwert gesprochen. Auch die fehlgeschlagenen \nVersuche seien erfolgsmindernd zu berücksichtigen. \nIn Höhe der von dem Kläger in den Jahren 2010 und 2011 nicht verbrauchten \nSelbstbehalte sei die Klage ohnehin unbegründet. \n \nAuf den Urteilstatbestand wird ergänzend verwiesen. \n \nDas \nLandgericht \nhat \nzur \nFrage \nder \nmedizinischen \nNotwendigkeit \ngemäß \nBeweisbeschluss vom 23.5.2013 (Bl. 142 ff d.A.) ein schriftliches Gutachten des \nSachverständigen Prof. Dr. […] vom 22.1.2015 (Bl. 183 ff d.A.) nebst Ergänzung vom \n24.8.2015 (Bl. 223 ff d. A.) eingeholt und den Sachverständigen im Termin vom \n19.5.2016 (Bl. 319 ff d.A.) angehört. \n \nMit Urteil vom 19.1.2017 hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt, \nan den Kläger 17.508,39 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 25.2.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe \nvon 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \ndem 17.8.2012 zu zahlen. \n \nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die durchgeführten \nKinderwunschbehandlungen unter Berücksichtigung näher erläuterter Grundsätze als \nmedizinisch notwendige Heilbehandlungen des versicherten Klägers im Sinne von \n§ 1 Abs. 2 MB/KK anzusehen seien. Nach den sachverständigen Feststellungen habe \ndie \nKammer \ndie \nÜberzeugung \ngewinnen \nkönnen, \ndass \ndie \ngeforderte \nErfolgswahrscheinlichkeit von mindestens 15 % im konkreten Fall des Klägers und \nseiner Ehefrau gegeben gewesen sei, was im Einzelnen begründet wird. \n \nAuf die Entscheidungsgründe wird ergänzend verwiesen. \n \nMit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlich \ngestellten Klagabweisungsantrag weiter. \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 12 \n \n \nDer Beklagte rügt, dass das Landgericht die Klage nicht jedenfalls in Höhe der nicht \nverbrauchten Selbstbehalte abgewiesen habe. \n \nDie \nKlage \nsei \ndarüber \nhinaus \naber \ninsgesamt \nunbegründet, \nweil \ndie \nstreitgegenständlichen Behandlungen nicht als medizinisch notwendig anzusehen \nseien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei dabei nämlich in einem \nersten \nSchritt \ndem \nIVF \nRegister \naltersjahrgenau \ndie \nErfolgsaussicht \nder \nBehandlungsversuche zu entnehmen, die für 44- und 45 jährige Frauen sehr niedrig \neinzustufen \nsei. \nErst \nin \neinem \nzweiten \nSchritt \nseien \nindividuelle \nerfolgswahrscheinlichkeitserhöhende Faktoren zu berücksichtigen. Hierbei habe der \nSachverständige sich letztlich allein auf das Vorliegen spontaner Ovulationen bei der \nEhefrau des Klägers beziehen können, was als Begründung für sein Ergebnis nicht \ntragfähig sei. Zudem sei noch nicht einmal nachgewiesen, dass solche regelmäßig \nvorgelegen hätten. Zu rügen sei im Übrigen, dass die Behandlungsdokumentation \nnicht komplett beigezogen worden sei. Auch Qualität und Anzahl der übertragenen \nEmbryonen seien unzutreffend berücksichtigt worden. Die bereits erstinstanzlich \nhervorgehobenen \nerfolgswahrscheinlichkeitsmindernden \nFaktoren \nseien \nverfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei auch die hohe \nAbortrate in dieser Altersstufe zu berücksichtigen. \n \nDer Kläger beantragt unter Verteidigung des Urteils die Zurückweisung der Berufung. \n \n \nZur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze \ndes Beklagten vom 24.4.2017, 28.8.2017, 4.12.2017, 5.2.2018, 27.3.2018, 11.6.2018, \n19.9.2018 sowie 9.11.2018 und auf die Schriftsätze des Klägers vom 24.5.2017, \n10.8.2017, 22.9.2017, 26.10.2017, 26.1.2018, 9.3.2018, 18.5.2018, 21.8.2018, \n30.10.2018 sowie vom 20.11.2018, jeweils mit Anlagen, Bezug genommen. \n \nDer Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. [….] nach Beibringung weiterer \nBehandlungsunterlagen durch den Kläger zur Erläuterung seiner erstinstanzlich \nerstatteten Gutachten angehört, gemäß Beschluss vom 7.2.2018 (Bl. 611 f. d.A.) ein \nweiteres schriftliches Ergänzungsgutachten eingeholt und den Sachverständigen \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 12 \n \nhierzu erneut angehört. Wegen der Ergebnisse wird auf die Sitzungsprotokolle vom \n22.1.2018 (Bl. 593 ff. d.A.) und 5.11.2018 (Bl. 814 ff. d.A.) sowie auf die schriftliche \nErgänzung vom 2.8.2018 (Bl. 728 ff. d.A.) verwiesen. \n \n \n \nII. \n \nDie Berufung des Beklagten ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, \ninsbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden \n(§§ 517, 519, 520 ZPO). \n \n \nDie Berufung ist aber nur zum Teil begründet. \n \nDem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der für die IVF/ICSI-Behandlungen \naufgewendeten Kosten gemäß § 1 VVG, § 1 Abs. 2 MB/KK in Höhe eines Betrages \nvon 15.188,39 € zzgl. Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu. Der Beklagte ist dem \nKläger darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zur Erstattung auf \nGrundlage eines entsprechenden Gegenstandswertes berechneter vorgerichtlicher \nRechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € nebst Rechtshängigkeitszinsen \nverpflichtet. \n \n \n1. \nDer Kläger hat die Darstellung des Beklagten, wonach die vereinbarten \nSelbstbehalte für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von jeweils 1.160,00 € nicht \nverbraucht gewesen seien, im Termin vom 6.7.2017 (Bl. 465 RS d.A.) ausdrücklich \nbestätigt. Da für beide Jahre den Selbstbehalt übersteigende Behandlungskosten \ngeltend gemacht werden, erweist sich die Klage in Höhe des Gesamtbetrages von \n2.320,00 € als unbegründet. \n \n2. \nWegen der die Selbstbehalte übersteigenden Kosten steht dem Kläger ein \nErstattungsanspruch gegen den Beklagten zu, weil es sich nach dem Ergebnis der \nin beiden Instanzen durchgeführten Beweisaufnahme auch nach Überzeugung des \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 12 \n \nSenates \nbei \nallen \nvier \nBehandlungszyklen \num \nmedizinisch \nnotwendige \nHeilbehandlungen im Sinne von § 1 Abs. 2 MB/KK gehandelt hat. \n \nWird eine In-vitro-Fertilisation in Kombination mit einer intracytoplasmatischen \nSpermieninjektion vorgenommen, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines \nMannes zu überwinden, so ist diese Maßnahme eine insgesamt auf dieses \nKrankheitsbild \nabgestimmte \nHeilbehandlung, \ndie \ndarauf \ngerichtet \nist, \ndie \nUnfruchtbarkeit des Mannes zu lindern (BGH, Urt. v. 21.9.2005 – IV ZR 113/04, \nVersR 2005, 1673ff, Tz. 12/13). Dass es sich bei der Kryptozoospermie um eine \nKrankheit und bei den hier in Rede stehenden Behandlungen um eine medizinisch \nanerkannte Methode zur Überwindung der hierauf beruhenden Sterilität des Klägers \nund damit um grundsätzlich erstattungsfähige Heilbehandlungsmaßnahmen handelt, \nnimmt auch der Beklagte nicht in Abrede. \n \nZu Recht ist aber das sachverständig beratene Landgericht auch zu dem Ergebnis \ngelangt, dass die bedingungsgemäße medizinische Notwendigkeit in den vorliegend \nzu beurteilenden konkreten Einzelfällen zu bejahen ist, weil die dafür erforderlichen \nausreichenden Erfolgsaussichten auch unter Berücksichtigung des Alters der \nEhefrau des Klägers aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht jeweils vorgelegen haben. \n \nZutreffend hat bereits das Landgericht die grundsätzlichen Voraussetzungen einer \nKostenerstattung \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesgerichtshofs \nherausgearbeitet. Auf die Darstellung auf S. 4 der Entscheidungsgründe kann \ninsoweit verwiesen werden. Entscheidend ist dabei, dass von einer nicht mehr \nausreichenden Erfolgsaussicht dann auszugehen ist, wenn die Wahrscheinlichkeit, \ndass ein Embryotransfer (Punktion) zur erwünschten Schwangerschaft führt, \nsignifikant absinkt und eine Erfolgswahrscheinlichkeit von 15 % nicht mehr erreicht \nwird (BGH a.a.O. Tz. 23). \n \nEntgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung ist bei Anlegung dieser \nGrundsätze nach Auffassung des Senates als Maßstab nicht die mindestens \n15 %ige Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Schwangerschaft auch zu einer Geburt \nführt („baby-take-home-Rate“) gemeint, weshalb es auf die in der Altersgruppe der \nEhefrau des Klägers hoch liegende Abortrate nicht entscheidend ankommt (so auch \nOLG Hamm, Urteil vom 27.4.2007 – 20 U 189/05, BeckRS 2007, 17789). Umstände, \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 12 \n \ndie im Fall der Ehefrau des Klägers auf ein über die Risiken ihrer Altersgruppe \nhinausgehendes Abortrisiko hinweisen würden, sind nicht ersichtlich. \n \n \nDer Sachverständige Prof. […], gegen dessen Sachkunde auf dem Gebiet der \nFertilitätsbehandlungen Bedenken nicht bestehen, hat an seiner in erster Instanz \nvertretenen Ansicht, wonach die Erfolgswahrscheinlichkeit für die Entwicklung einer \nSchwangerschaft im vorliegenden konkreten Fall in Bezug auf alle vier \nBehandlungszyklen bei mehr als 15 % gelegen hat, im Rahmen seiner ergänzenden \nAnhörungen und schriftlichen Stellungnahme in zweiter Instanz eindeutig \nfestgehalten und diese stringent, nachvollziehbar und auch für den Senat \nüberzeugend begründet. Der Sachverständige hat dabei die sämtlichen auf \nAnforderung \ndes \nSenates \nvom \nKläger \nbeigebrachten \nweiteren \nBehandlungsunterlagen in seine Betrachtungen einbezogen und die ihm bekannten \nvom Bundesgerichtshof angeführten Beurteilungsmaßstäbe beachtet. Auch mit den \nKritikpunkten des Beklagten hat er sich auseinandergesetzt und begründet, dass \nund weshalb diese nicht zu einer abweichenden Einschätzung führen konnten. \n \nAuf die zusammenfassende Wiedergabe der sachverständigen Ausführungen erster \nInstanz auf S. 5 des Urteils kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst \nvollumfänglich verwiesen werden. \n \nZutreffend weist zwar der Beklagte darauf hin, dass der Sachverständige die \nEhefrau des Klägers nicht in einem ersten Schritt in die jahrgenaue Altersgruppe \naller 44-jährigen bzw. 45-jährigen Frauen eingeordnet hat, was im Ausgangspunkt \neine statistisch gesehen deutlich geringere Erfolgsaussicht zur Folge hätte. Der \nSachverständige hat aber mehrfach und überzeugend begründet, aus welchem \nGrunde er es als richtig erachtet, die Schwangerschaftswahrscheinlichkeit unter \nBerücksichtigung \nder \nkonkreten \ngünstigen \nAusgangssituation, der \nstarken \n„generativen Potenz“ der Ehefrau des Klägers und der Interpretationsproblematik \ndes Deutschen IVF-Registers (DIR) im Hinblick auf die statistische Streuung aus \ndem Datenpool der Gesamtgruppe der 40 bis 44 Jährigen abzuleiten: \n \nDie Ehefrau des Klägers habe alle Eigenschaften aufgewiesen, die es \nwahrscheinlich machten, dass sie dem kleinen Teil ihrer Altersgruppe angehört \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 12 \n \nhabe, die erfolgreich mit IVF/ICSI zu behandeln gewesen sei. \nHervorgehoben \nhat \nder \nSachverständige \ndabei, \ndass \nein \nregelmäßiger \novulatorischer Zyklus vorhanden gewesen sei. Der Prozentsatz der 44-jährigen \nFrauen mit ovulatorischem Zyklus liege schätzungsweise bei etwa 20 %. Bei diesen \nFrauen sei eine deutlich höhere Schwangerschaftswahrscheinlichkeit nach IVF zu \nerwarten als bei den übrigen 80 % bzw. als dem Mittelwert ihrer Altersgruppe. Die \novarielle Zyklusfunktion gebe als Ausdruck der ovariellen Potenz einen wichtigen \nHinweis für die ex ante Beurteilung einer Schwangerschaftswahrscheinlichkeit. \n \nDass es sich bei dem im Oktober 2010 beschriebenen Zyklus nicht um ein \neinmaliges \nEreignis \ngehandelt \nhabe, \nbelege \nbereits \ndie \nin \nden \nBehandlungsunterlagen vorgefundene anamnestische Aussage des regelmäßigen \n25-28tägigen Zyklus, wobei alle von dem Sachverständigen wiedergegebenen \nklinischen Befunde und Labor-Werte Frau […] als „reproduktiv gesunde“ Frau \nausgewiesen hätten. Auch die Sichtung aller weiteren Hormonanalysen bestätigten \ndie \nstabile \ngynäkologisch-endokrine \nStoffwechsellage, \ndie \nregelmäßigen \nSpontanovulationen und das gute Ansprechen der Ovarien auf die hormonelle \nStimulation. Die auf Vorhalt des Beklagten von dem Sachverständigen eingeräumte \nversehentliche Doppelberücksichtigung einer Hormonanalyse, die wohl unter einer \nStimulationstherapie erhoben worden sei, habe für das Gutachtenergebnis keine \nRelevanz. \nAuch der von dem Beklagten als Negativkriterium angeführte am 13. Zyklustag \nangestiegene FSH-Wert sei zu diesem Zeitpunkt absolut natürlich gewesen, was \ndadurch bestätigt werde, dass in der Folgezeit FSH-Werte im absolut normalen \nBereich gemessen worden seien. \n \nAuf den ebenfalls wiederholten Vorhalt des Umstandes einer mit zunehmendem \nAlter stark abnehmenden Qualität der Eizellen hat der Sachverständige \ninsbesondere auf die Ergebnisse des ersten Stimulationszyklus verwiesen. Die \nTatsache, dass zwei Eizellen als Grading A-Embryonen hätten transferiert werden \nkönnen, lasse den Schluss darauf zu, dass bei der Ehefrau des Klägers trotz ihres \nAlters eine ausreichende Anzahl an qualitativ geeigneten Eizellen vorhanden \ngewesen sei. Dies korreliere zudem mit einer auf S. 12 des letzten \nErgänzungsgutachtens abgebildeten Grafik aus einer den Anteil an der natürlichen \nGeburtenrate („age of last birth“) einer kanadischen Population im 19. Jahrhundert \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 12 \n \nbetreffenden Studie. \n \nAuf Befragen zu den Erfolgsaussichten für den vierten Zyklus hat der \nSachverständige die Einschätzung vertreten, dass hier dieselbe Ausgangssituation \nwie nach dem zweiten Zyklus zu sehen sei. Der Umstand, dass im dritten Zyklus \nkeine geteilte Eizelle habe übertragen werden können, stehe dem nicht entgegen. \nDies sei ein ganz normaler Vorgang und habe die Erfolgsaussichten für die Ehefrau \ndes Klägers, durch gezielte Behandlung schwanger zu werden, nicht reduziert. Zu \nberücksichtigen sei dabei auch, dass die übrigen Parameter, beispielsweise die \nFSH-Werte in diesem Zeitraum absolut im Normbereich gelegen hätten. \n \nAls weiteren für die Interpretation der Schwangerschaftsraten des deutschen IVF-\nRegisters nicht unbedeutenden Umstand hat der Sachverständige in seiner letzten \nschriftlichen Ergänzung das eingeschränkte Spermiogramm als eindeutige Ursache \nder Kinderlosigkeit des Paares benannt, so dass das Paar der Gruppe „Frau \nnormal / Mann Fertilitätseinschränkung“ zuzuordnen gewesen sei. Nur bei 35 % der \n„ICSI-Paare“ habe sich in dieser Konstellation ein „normaler“ weiblicher Befund \ngefunden. Von dieser Paar-Konstellation sei ein positiver Effekt auf die individuelle \nSchwangerschaftswahrscheinlichkeit nach IVF zu erwarten, der die Ehefrau des \nKlägers weiter aus dem Durchschnitt ihrer Altersgruppe hervorhebe. \n \nBereits in beiden erstinstanzlich erstellten Gutachten ist der Sachverständige \nausführlich und nachvollziehbar dem Einwand des Beklagten entgegengetreten, der \nAnti-Müller-Hormonwert von 0,16 ng/ml sei „extrem niedrig“, was auf eine sehr \nniedrige ovarielle Reserve hindeute und die Erfolgswahrscheinlichkeit weiter senke. \nDas AMH korreliere, so der Sachverständige unter Verweis auf Studien und eine \ngemeinsame \nStellungnahme \nder \nDGGEF \nund \nder \nDGRM, \nbei \neiner \nKinderwunschtherapie nicht mit der klinischen Schwangerschaftsrate pro Zyklus; der \nAMH-Wert \nerlaube \nkeine \nRückschlüsse \nauf \ndie \ngenerelle \nKonzeptionswahrscheinlichkeit. Ein AMH-Wert von 0,16 ng/ml sei nicht zu niedrig für \nFrauen im Alter von 44 Jahren, sondern liege im normalen Streubereich, was der \nSachverständige ergänzend unter Bezugnahme auf eine Studie (Van Disseldorp et \nal.) näher begründet hat. \n \nSchließlich hat der Sachverständige die Frage des Beklagten, ob die in der im \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 12 \n \nTermin seiner letzten Anhörung vorgelegten Patientenakte Dr. […] enthaltenen \nHinweise auf einen Eingriff wegen Polypen in der Gebärmutterschleimhaut Einfluss \nauf die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Schwangerschaft hätten, verneint. \nEs habe sich danach um eine einfache polypöse Endometriumshyperplasie ohne \nMalignitätsverdacht gehandelt, die keine Verschlechterung der Bedingung für eine \neinige Jahre später geplante Schwangerschaft dargestellt habe. Abgesehen davon, \ndass ein Rezidiv nicht zu befürchten gewesen sei, komme es ohnehin in erster Linie \nnur auf die Funktionalität des Endometriums an, gegen die insbesondere angesichts \nder Beningnität des untersuchten Gewebes Bedenken nicht bestünden. \n \nDie nach Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Beklagten auszugsweise \nvorgelegte \nVeröffentlichung \nin \nder \nZeitschrift \nSpeculum \n(„Erfolgreiche \nSchwangerschaft trotz Uterus myomatosus“) steht der Einschätzung des \nSachverständigen Prof. [….] im Ergebnis nicht entgegen. Der in Rede stehende \nEingriff lag zudem bereits mehrere Jahre zurück und Hinweise auf das Auftreten \nweiterer Myome sind vorliegend nicht ersichtlich. \n \n \nDer Senat folgt nach alldem der Einschätzung des Sachverständigen, wonach aus \nder maßgeblichen ex-ante-Sicht für alle vier Behandlungszyklen eine ausreichende \nWahrscheinlichkeit von jedenfalls 15 % für die Entwicklung einer Schwangerschaft \nzu prognostizieren gewesen ist, was die medizinische Notwendigkeit der \nHeilbehandlungen und damit die Erstattungsfähigkeit der dafür aufzuwendenden \nKosten zur Folge hat. \n \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nIm Hinblick auf die Frage, ob es für die Bejahung der medizinischen Notwendigkeit \nder Behandlung ausreicht, wenn sie mit einer Wahrscheinlichkeit von 15 % zu einer \nSchwangerschaft führt oder ob auch Risikofaktoren für den erfolgreichen Verlauf der \nSchwangerschaft einzubeziehen sind („baby-take-home-Rate“), lässt der Senat \ngemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision für den Beklagten zu. Soweit ersichtlich, \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 12 \n \nvertritt das OLG Celle in seinem Urteil vom 24. April 2014, 8 U 209/13 (dort S. 14) \nentgegen der vom Senat geteilten Ansicht des OLG Hamm die Auffassung, dass nicht \nnur einzelfallbezogen, sondern generell die Wahrscheinlichkeit, dass die Behandlung \nzu einer Geburt führt, in die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit \neinzubeziehen sei. \n \ngez. Buse \ngez. Witt \ngez. Neuhausen \n \nFür die Ausfertigung: \n \nMack, Justizangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-11-26/3-u-7-17","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-11-26/3-u-7-17","retrieved":"2026-07-09 04:51:57.515223+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2018-11-26/3-u-7-17","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2018-11-26","dockets":["3 U 7/17"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Urteil vom 26.11.2018 – 3 U 7/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-11-26/3-u-7-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen,\n6. 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Den Parteien bleibt nachgelassen, die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil\nvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der\nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages\nleistet.\n\nDie Revision für den Beklagten wird zugelassen.\n\nSeite 3 von 12","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VVG 2008/1","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"1","label":"§ 1 VVG 2008","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/517","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"517","label":"§ 517 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/519","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"519","label":"§ 519 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/520","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"520","label":"§ 520 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/511","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"511","label":"§ 511 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Bremen","court_id":null,"court_as_stated":"LG Bremen","date":"2017-01-19","docket":"6 O 1184/12","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","date":"2018-11-26","docket":"3 U 7/17","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"olg-bremen/2018-11-26/3-u-7-17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-11-26/3-u-7-17","is_this_decision":true,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2019-12-04","docket":"IV ZR 323/18","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:041219UIVZR323.18.0","id":"bgh/2019-12-04/iv-zr-323-18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-04/iv-zr-323-18","is_this_decision":false,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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