{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-11-21","aktenzeichen":"5 UF 81/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 81/16 = 64 F 1854/15 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \nbetreffend den Umgang mit \n \nmdj. X […], \n \nVerfahrensbeistand: \nRechtsanwältin […], \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. […], \n \n- Kindesmutter - \nVerfahrensbevollmächtigte zu 1: \nRechtsanwältin […] \n \n2. […], \n \n- Kindesvater - \nVerfahrensbevollmächtigter zu 2: \nRechtsanwalt […] \n \nZuständiges Jugendamt: \nAmt für Soziale Dienste […], \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 13 \n2\n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, \nden Richter am Amtsgericht Dr. Heinrichs und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann am 21.11.2017 beschlossen: \n \n \nDie Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen vom 25.4.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewie-\nsen, dass der persönliche Umgang des Kindesvaters mit dem am 4.8.2009 \ngeborenen Kind X. bis zum 4.8.2020 ausgeschlossen wird. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater. \n \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.000 festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDer Kindesvater begehrt Umgang mit dem am […] 2009 geborenen Kind X. . \n \nX. stammt aus einer schon vor ihrer Geburt beendeten nichtehelichen Beziehung der \njeweils 1980 geborenen Kindeseltern. Sie lebt mit einem dreijährigen Halbbruder und \nder Großmutter mütterlicherseits im Haushalt der allein sorgeberechtigten Kindesmut-\nter. Den Vater ihres Halbbruders, der in einer eigenen Wohnung lebt, nennt sie „Pa-\npa“. \n \nDer Kindesvater hat die Vaterschaft zu X. , bei der es sich um sein einziges Kind han-\ndelt, anerkannt. Er stammt aus D. und lebt seit 1989 in Deutschland. Zwischen 2000 \nund 2002 befand er sich wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung im \nRahmen von Unterbringungen nach dem PsychKG bzw. dem Betreuungsgesetz (Di-\nagnosen: Paranoide Schizophrenie und Cannabis Abusus). Seitdem ist der Kindesva-\nter bei unterschiedlichen niedergelassenen Ärzten in ambulanter psychiatrischer Be-\nhandlung gewesen. Nach seinen eigenen – wenig präzisen – Angaben nimmt er auch \naktuell regelmäßig Psychopharmaka (Amisulprid) ein und einmal monatlich Termine \nbei einem Psychiater wahr. Er hat zuletzt als Gabelstaplerfahrer gearbeitet und befin-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 13 \n3\ndet sich – nach Verlust dieses Arbeitsplatzes – derzeit in einer Umschulungsmaß-\nnahme zum Industrieelektriker, die er im Jahr 2018 abschließen möchte. \n \nIm Sommer 2009 berichtete die Kindesmutter dem Jugendamt, der Kindesvater sei \nsehr aufdringlich, tendiere zum Stalking, weise psychische Auffälligkeiten auf und ha-\nbe Gewalt in der Beziehung ausgeübt. \n \nIm März 2010 fand im Jugendamt ein Termin mit den Kindeseltern statt, bei dem der \nKindesvater, der bei dieser Gelegenheit auf die Mitarbeiter des Jugendamts bedroh-\nlich wirkte, unter anderem die Kindesmutter beleidigte, während sie das Kind auf dem \nArm hielt. \n \nDer Kindesvater, der bis dahin noch gar keinen Kontakt zu X. hatte, beantragte erst-\nmals im Mai 2010 im Verfahren zur Gesch.-Nr. 64 F 2012/10, dessen Akten der Senat \nbeigezogen hat, seinen Umgang mit dem Kind zu regeln. Am 9.12.2010 verständigten \nsich die Kindeseltern im Rahmen einer Zwischenvereinbarung auf einen vom Jugend-\namt empfohlenen begleiteten Umgang. Es fanden zwei begleitete Umgangstermine \nbeim Kinderschutzbund statt. Beide Termine wurden vorzeitig abgebrochen, weil der \nKindesvater aus Sicht des für die Begleitung eingesetzten Fachpersonals nicht in der \nLage war, die Angst seiner Tochter wahrzunehmen und sein Verhalten zu reflektieren. \nNachdem der Kindesvater der Kindesmutter nach Abbruch des zweiten Termins, der \nam 17.2.2011 stattfand, auf Polnisch etwas hinterhergerufen hatte, Mutter und Toch-\nter verängstigt davongelaufen waren und der Kinderschutzbund die Polizei gerufen \nhatte, wurde die Maßnahme beendet. In einem daraufhin vom Familiengericht einge-\nholten psychologischen Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. B. vom \n28.11.2011 war unter anderem von einem aggressiven und bedrohlich wirkenden Auf-\ntreten des Kindesvaters sowie davon die Rede, dass zwischen diesem und der Toch-\nter keine Beziehung oder Bindung bestehe. Darüber hinaus wurden deutliche Defizite \nin den intuitiven elterlichen Kompetenzen des Kindesvaters festgestellt. Die Notwen-\ndigkeit einer psychiatrischen Untersuchung des Kindesvaters wurde betont. Das Gut-\nachten kam zu dem Ergebnis, dass zur Vermeidung einer möglichen Kindeswohlge-\nfährdung eine professionelle Umgangsbegleitung in Verbindung mit intensiver Eltern-\narbeit notwendig sei. Als Voraussetzungen, die dafür von dem Kindesvater zu erfüllen \nwären, nannte die Sachverständige B. eine psychiatrische Untersuchung und gege-\nbenenfalls Behandlung sowie die regelmäßige Teilnahme an den umgangsbegleiten-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 13 \n4\nden Elterngesprächen. Aus einem vom Familiengericht ergänzend eingeholten fach-\npsychiatrischen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. A. vom 17.11.2012 \nging hervor, dass der Kindesvater an einer schizophrenen Erkrankung leide und er-\nhebliche Beeinträchtigungen seiner elterlichen Kompetenzen aufweise. Die Wieder-\naufnahme des begleiteten Umgangs sei davon abhängig zu machen, dass der Kin-\ndesvater nachweise, sich in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung zu befinden. In \nder Folgezeit begab sich der Kindesvater zunächst in eine ambulante Behandlung des \nBehandlungszentrums Süd, die er jedoch nicht lange wahrnahm. Im Juli 2013 begab \ner sich in die Behandlung der Nervenärztin Dr. S. und wird seitdem anscheinend me-\ndikamentös (Amisulprid) behandelt. Mit Beschluss vom 20.1.2014 schloss das Famili-\nengericht in jenem Verfahren den persönlichen Umgang des Kindesvaters bis zum \n30.6.2015 aus, räumte ihm aber das Recht ein, X. alle zwei Monate einen Brief zu \nschreiben. Im anschließenden Verfahren über die Beschwerde des Kindesvaters ge-\ngen diese Entscheidung (Gesch.-Nr. 5 UF 27/14) holte der Senat eine ergänzende \nStellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. A. vom 25.5.2014 ein, in der dieser \nzusammenfassend ausführte, dass trotz eines Restes kommunikativer, emotionaler \nBeeinträchtigungen des Kindesvaters insgesamt aus psychiatrischer Sicht keine Be-\ndenken mehr gegen die Wiederaufnahme eines begleiteten Umgangs des Kindesva-\nters mit X. beständen. Vor diesem Hintergrund verständigten sich die Kindeseltern im \nErörterungstermin vom 26.6.2014 auf die erneute Aufnahme begleiteter Umgangskon-\ntakte. \n \nAb dem 20.8.2014 wurde über das Jugendamt eine entsprechende Maßnahme bei \neinem anderen Träger ([…] e.V.) installiert. Der Kindesvater verhielt sich während der \nMaßnahme aus Sicht der eingesetzten Fachkräfte, wie sie dem „Zwischenbericht“ \nvom 22.4.2015 (Bl. 24 ff. d. A.) und der vom Jugendamt mit Schreiben vom 28.5.2015 \n(Bl. 30 d. A.) übermittelten Schilderung (Bl. 31 d. A.) zu entnehmen ist, zunehmend \nproblematisch (z.B. abfällige Bemerkungen und Schimpfen über die Kindesmutter im \nBeisein des Kindes, verärgertes Reagieren des Kindesvaters auf die Anwesenheit \neiner Putzfrau in den Räumlichkeiten des Trägers, Platzieren der Tochter auf seinem \nSchoß und eng umschlungenes Festhalten des darauf eingeschüchtert reagierenden \nKindes, das Kind ängstigendes und mit dramatisierenden Äußerungen verknüpftes \nBefragen wegen eines blauen Auges), woraufhin der begleitete Umgang nach drei im \nZeitraum November 2014 bis Januar 2015 durchgeführten Kontakten zwischen dem \nKindesvater und X. abgebrochen wurde, da nach Einschätzung des Jugendamts und \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 13 \n5\nder eingesetzten Fachkräfte die psychische Belastung X. s durch das Verhalten des \nKindesvater dem Kind nicht mehr zumutbar war. \n \nSeitdem hat es keinen persönlichen Kontakt mehr zwischen dem Kindesvater und X. \ngegeben. Insgesamt haben die beiden sich mithin bisher fünfmal gesehen. \n \nIm vorliegenden Verfahren hat sich der Kindesvater am 2.4.2015 erneut mit dem An-\ntrag auf Regelung seines persönlichen Umgangs mit X. an das Familiengericht ge-\nwandt. Nach Einholung eines weiteren fachpsychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. \nmed. A. vom 30.10.2015, persönlicher Anhörung des Kindes vom 26.2.2016 und \nmündlicher Erörterung einschließlich ergänzender Erläuterung des schriftlichen Gut-\nachtens durch den Sachverständigen vom 26.2.2016 hat das Familiengericht mit Be-\nschluss vom 25.4.2016 den persönlichen Umgang des Kindesvaters mit X. bis zum \n24.4.2018 ausgeschlossen, es dem Kindesvater aber freigestellt, in der Zwischenzeit \ndurch kindgerecht geschriebene Briefe an seine Tochter den Kontakt nicht abreißen \nzu lassen. \n \nMit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde vom 11.5.2016 verfolgt \nder Kindesvater das Ziel, dass es schon vor dem 24.4.2018 zu persönlichen Kontak-\nten zwischen ihm und X. kommt. Er macht insbesondere geltend, das Familiengericht \nhabe nicht ausreichend geprüft, ob eine Gefährdung des Kindeswohls durch eine ent-\nsprechende Gestaltung eines begleiteten Umgangs vermieden werden könnte. Das \nJugendamt mache es sich zu leicht, indem es jede weitere Beratung und Unterstüt-\nzung ablehne. Ein Elterncoaching habe er abgebrochen, weil dort nur über seine Be-\nziehung zur Kindesmutter gesprochen worden sei und nicht darüber, wie er sich im \nUmgang mit seiner Tochter verhalten solle. Solange sich durch seine Krankheit selbst \nkeine unmittelbare Kindeswohlgefährdung ergebe, könne der Umgang nicht einfach \nausgeschlossen werden, ohne eine Alternative anzubieten. \n \nDie Kindesmutter, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt verteidigen die erstin-\nstanzliche Entscheidung. \n \nNach Ansicht des Jugendamts gibt es derzeit keine Maßnahmen der Kinder- und Ju-\ngendhilfe mehr, um den Kindesvater weiter bei seinem Wunsch nach Umgangskon-\ntakten zu unterstützen. Das für den Kindesvater eingeleiteten Elterncoaching, dessen \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 13 \n6\nZweck die Arbeit an seinen elterlichen Grundfähigkeiten zur Vorbereitung der Voraus-\nsetzungen für einen späteren Umgang gewesen sei, habe vorzeitig beendet werden \nmüssen, weil der Kindesvater nicht in der Lage gewesen sei, den Sinn der Beratung \nzu erkennen. \n \nDer Senat hat mit den Verfahrensbeteiligten am 15.12.2016 und am 9.11.2017 Erörte-\nrungstermine durchgeführt, X. am 6.11.2017 persönlich angehört und ein ergänzen-\ndes familienpsychologisches Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. D. vom \n16.7.2017 eingeholt, das die Sachverständige im Termin vom 9.11.2017 mündlich \nerläutert hat. \n \nDie Kindesmutter und der Verfahrensbeistand haben die Prüfung durch den Senat \nangeregt, ob ein längerer Ausschluss des persönlichen Umgangs auszusprechen ist, \nals durch das Familiengericht geschehen. \n \nII. \nDie gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde \ndes Kindesvaters ist unbegründet. \n \nDas Familiengericht hat den persönlichen Umgang des Kindesvaters mit X. zu Recht \nausgeschlossen. \n \nGemäß § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Um-\ngangsrechts entscheiden und dessen Ausübung näher regeln. Gemäß § 1684 Abs. 4 \nS. 1 BGB kann es das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies \nzum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder \nseinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann \nnach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes \ngefährdet wäre. An die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangsrechts ei-\nnes Elternteils nach § 1684 Abs. 3 und 4 BGB sind strenge Maßstäbe anzulegen. Das \nUmgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es \nermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geisti-\ngen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeu-\ngen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfrem-\ndung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 13 \n7\n2015, 1093, 1094). Das Umgangsrecht erwächst aus dem natürlichen Elternrecht und \nder damit verbundenen Elternverantwortung und muss von den Eltern im Verhältnis \nzueinander respektiert werden. Daher hat der Elternteil, bei dem sich das Kind ge-\nwöhnlich aufhält, grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem ande-\nren Elternteil zu ermöglichen. Wenn sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs-\nrechts nicht einigen können, ist eine Gerichtsentscheidung zu treffen, die sowohl die \nbeiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und \ndessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Nach ständiger bundesver-\nfassungsgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Gerichte sich im Einzelfall um eine \nKonkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, FamRZ 2007, 105). \nIm Rahmen der im konkreten Einzelfall zu treffenden Entscheidung ist somit auch der \nKindeswille, der sich als Ausübung des Rechts des Kindes auf Selbstbestimmung \ndarstellt, zu berücksichtigen. Der Kindeswille hat bei einem Kleinkind regelmäßig ein \neher geringeres Gewicht, weil das Kind nur begrenzt in der Lage ist, einen eigenen \nWillen zu bilden. Dem Kindeswillen kommt aber mit zunehmendem Alter des Kindes \nund damit verbundener Einsichtsfähigkeit vermehrte Bedeutung zu. Denn nur \ndadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und \nselbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Eltern-\nrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, die Entwicklung des Kindes zu einer eigen-\nverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, erreicht werden (BVerfG, \nFamRZ 2008, 1737). Bei der Regelung der Ausübung des Umgangsrechts zwischen \nEltern und Kind gilt es also, im Rahmen der Amtsermittlung eine Entscheidung zu \ntreffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das \nWohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Zwar \nhat nicht jeder klar geäußerte Wille eines Kindes absoluten Vorrang. Doch muss auch \nsein Persönlichkeitsrecht beachtet werden, das mit dem Interesse des umgangsbe-\nrechtigten Elternteils abzuwägen ist. Da grundsätzlich von der Prämisse auszugehen \nist, dass der Umgang mit dem eigenen Elternteil in der Regel dem Kindeswohl ent-\nspricht, muss der Umgang gegebenenfalls auch gegen den Kindeswillen gewährt \nwerden, soweit nicht die Begründung seiner Ablehnung aus der Sicht des Kindes be-\nrechtigt erscheint. Die Nichtbeachtung eines Widerstandes des Kindes, selbst wenn er \nnur auf Suggestion des anderen Elternteils beruht, wird nur dann zu rechtfertigen sein, \nwenn die manipulierten Äußerungen des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse \nnicht zutreffend wiedergeben (Peschel-Gutzeit, NZFam 2014, 433, 434; Staudin-\nger/Coester, § 1666, Neuberab. 2016, Rn 79). Eine feste Grenze, ab welchem Alter \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 13 \n8\ndem Kindeswillen der Vorrang einzuräumen ist, existiert nicht. Prüfkriterien sind inso-\nweit die Zielorientierung, die Intensität, die Stabilität und die Autonomie des Kindeswil-\nlens (vgl. dazu Dettenborn/Walter, Familienpsychologie, 2. Aufl., S. 83 ff.). Eine Ein-\nschränkung des Umgangsrechts ist nur dann veranlasst, wenn nach den Umständen \ndes Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner see-\nlischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, FamRZ 2007, 105; OLG \nBremen, NZFam 2014, 914 f.; Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage, § 1684 Rn. 36, jeweils \nm. w. Nachw.). Voraussetzung für längerfristige Beschränkungen des Umgangsrechts \nist eine konkrete Kindeswohlgefährdung (Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage, § 1684 Rn. \n24 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzung liegt hier nach dem Ergebnis der nach § 26 \nFamFG angestellten Ermittlungen vor. \n \nDer Sachverständige Prof. Dr. med. A. hat in seinem fachpsychiatrischen Gutachten \nvom 30.10.2015 unter anderem festgestellt, dass bei dem Kindesvater ausgeprägte \nAuffälligkeiten in seinem Sozialverhalten bestehen, die insbesondere in seiner Kom-\nmunikation und seiner Beziehungsgestaltung zum Ausdruck kommen. Nach Einschät-\nzung des Sachverständigen beeinträchtigen diese Auffälligkeiten, die als Ausdruck \neines Residualsyndroms einer schizophrenen Erkrankung (Bestehenbleiben von sog. \nnegativen Symptomen als Zeichen der Chronifizierung einer Schizophrenie) oder ei-\nner erheblichen Persönlichkeitsstörung aufgefasst werden können, die elterliche \nKompetenz des Kindesvaters. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines schrift-\nlichen Gutachtens im Termin vom 26.2.2016 hat der Sachverständige ergänzend aus-\ngeführt, dass der Kindesvater sehr rigide an seinen Ansichten festhalte und, sofern er \neinmal etwas einräume, dies meistens nur vordergründig geschehe. Es sei schwer zu \nsagen, ob dies eine Folge der schizophrenen Erkrankung des Kindesvaters in der \nVergangenheit sei oder seinem ursprünglichen Charakter entspreche. Jedenfalls habe \ndieses Verhalten mittlerweile charakterprägende Züge. Deshalb bestehe wenig Aus-\nsicht, durch Medikamente eine Veränderung herbeiführen zu können. Hinzu komme, \ndass bei dem Kindesvater keine Krankheitseinsicht erkennbar sei. Der Kindesvater \nverstehe nicht, dass er an seinem Verhalten etwas ändern müsse und erkenne auch \nkeinen Nutzen darin. Daher seien psychiatrische Behandlungen wenig erfolgverspre-\nchend. Die Möglichkeit, dass der Kindesvater elterliche Kompetenz hinzugewinne, sei \nderzeit nicht erkennbar. Die Frage, ob das Verhalten des Kindesvaters kindeswohlge-\nfährdend sei, bleibe zwar der richterlichen Bewertung vorbehalten. Es sei aber sicher-\nlich nicht förderlich, wenn eine Sechsjährige Kontakt mit dem Kindesvater habe, so-\n\n \n \n \n \nSeite 9 von 13 \n9\nlange er die im Gutachten beschriebenen Verhaltensweisen zeige. Bei einer Fünf-\nzehnjährigen wäre das eventuell anders, weil diese sich anders dagegen abgrenzen \nkönne. \n \nDie Sachverständige Dipl.-Psych. D., von deren fachlicher Kompetenz der Senat sich \nbereits in zahlreichen Verfahren überzeugen konnte, hat sich – anders als der psychi-\natrische Sachverständige Prof. Dr. med. A. – im Rahmen ihres familienpsychologi-\nschen Gutachtens vom 16.7.2017 nicht ausschließlich mit der Person des Kindesva-\nters, sondern auch mit der Kindesmutter und insbesondere mit X. befasst. Dabei hat \nsie schlüssig festgestellt, dass der von X. im Rahmen der gutachterlichen Untersu-\nchungen – ebenso wie gegenüber dem Verfahrensbeistand, dem erstinstanzlich tätig \ngewordenen Familienrichter und dem Senat – geäußerte Wunsch, den Kindesvater \nnicht zu treffen, Ausdruck eines eigenen, klaren, konstanten, psychologisch nachvoll-\nziehbaren und somit – ungeachtet des noch relativ jungen Lebensalters des Kindes \nvon derzeit acht Jahren – beachtlichen Willens ist, und zwar unabhängig von einer \nnicht auszuschließenden äußeren Beeinflussung. Diesem Kindeswillen misst die \nSachverständige vor dem Hintergrund umfassender – unverschuldeter – Einschrän-\nkungen des Kindesvaters, eine Umgangssituation kindgerecht durchzuführen, sowie \nangesichts der fehlenden emotionalen Verbundenheit zwischen X. und dem Kindesva-\nter eine schwerwiegende Bedeutung bei. Wie die Sachverständige im Rahmen der \nmündlichen Erläuterung ihres Gutachtens im Termin vom 9.11.2017 anschaulich be-\nschrieben hat, kann X. mangels Existenz einer bindungshaften Beziehung zum Kin-\ndesvater insbesondere auf keine positiven Erinnerungen im Zusammenhang mit die-\nsem zurückgreifen. X. würde – vor dem Hintergrund der bisherigen ausschließlich \nnegativ besetzten Begegnungen mit dem Kindesvater – ein Zusammentreffen mit dem \nKindesvater, von dem sie zwar abstrakt weiß, dass er ihr biologischer Vater ist, der für \nsie aber keine Vaterfigur darstellt, vielmehr als angstbesetzt erleben. Die Sachver-\nständige hat – für den Senat überzeugend – dargelegt, dass unter Berücksichtigung \nder konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine erhebliche Kindeswohlgefähr-\ndung darin läge, wenn X. gegen ihren Willen zu Umgangskontakten mit dem Kindes-\nvater gezwungen würde. Dadurch würden nicht nur Ängste des Kindes ausgelöst, \nsondern dessen bislang positiv besetztes Verhältnis zur Kindesmutter destabilisiert, \nweil X. die Kindesmutter als jemanden erleben würde, der sie Gefahren aussetzt, statt \nsie zu schützen. In der Folge sei zu erwarten, dass X. , bei der es sich ohnehin um ein \nzurückhaltendes, schüchternes Mädchen mit sehr geringem Selbstvertrauen handele, \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 13 \n10\nauch bezogen auf die Kindesmutter Ängste entwickeln würde. Damit verbunden wäre, \nwie sich aus dem schriftlichen Gutachten ergibt, ein sehr großes Risiko der Entwick-\nlung emotional-sozialer (z. B. emotionaler Rückzug, depressive Episoden) oder psy-\nchosomatischer (z. B. Schlafstörungen, Einnässen) Symptome bei X. , die sich auch \nbelastend auf ihre kognitive Entwicklung auswirken könnten (z. B. Leistungsabfall, \nKonzentrationsprobleme). Die Schädigung des psychischen Wohls des Kindes wäre \nnach Ansicht der Sachverständigen im Falle der Durchführung von Umgangskontak-\nten mit dem Kindesvater derzeit „mehr als sehr wahrscheinlich“. \n \nDer Senat ist aufgrund dieser Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. D., \ndenen er sich nach eigener kritischer Würdigung anschließt, davon überzeugt, dass \nder persönliche Umgang des Kindesvaters mit X. für längere Zeit ausgeschlossen \nwerden muss, weil andernfalls das Kindeswohl durch die vorgenannten erheblichen \nRisiken für die psychische Entwicklung des Kindes konkret gefährdet wäre. Die er-\nzwungene Durchsetzung des Umgangsrechts erscheint bei dieser Sachlage mit des-\nsen Zweck ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes, hinter \ndessen Bedürfnissen die Wünsche des Kindesvaters – so verständlich sie sein mögen \n– zurückzutreten haben. \n \nUnabhängig davon ist – und es wäre wünschenswert, wenn der Kindesvater dies ver-\nstünde – nach den Feststellungen der Sachverständigen auch davon auszugehen, \ndass sich im Falle der Durchführung von Umgangskontakten gegen den Willen X. s \nderen ablehnende Haltung gegenüber dem Kindesvater weiter verfestigen und eine \nspätere Kontaktaufnahme be- bzw. verhindern würde. \n \nDer Ausschluss des persönlichen Umgangs – gegen den bereits stattfindenden Brief-\nkontakt des Kindesvaters zu X. , durch dessen verlässliche und kindgerechte Fortfüh-\nrung der Kindesvater die Chance hat, künftig ein Interesse des Kindes an seiner Per-\nson zu wecken, bestehen unter Kindeswohlgesichtspunkten keine Bedenken – ist \nauch nicht unverhältnismäßig. Ein milderes Mittel als der längerfristige Ausschluss \ndes persönlichen Umgangs steht zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung gegen-\nwärtig nicht zur Verfügung. Insbesondere kann nach den überzeugenden Feststellun-\ngen der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. der Gefahr einer psychischen Schädigung \nX. s im Falle persönlicher Kontakte mit dem Kindesvater nicht durch flankierende \nMaßnahmen, wie etwa die (nochmalige) Einrichtung eines begleiteten Umgangs, ent-\n\n \n \n \n \nSeite 11 von 13 \n11\ngegengewirkt werden. Dies beruht insbesondere auf der auch für den Senat im Rah-\nmen der durchgeführten Anhörungstermine deutlich gewordenen massiv einge-\nschränkten Fähigkeit des Kindesvaters zur Selbstreflexion, die bereits in der Vergan-\ngenheit zweimal zu Abbrüchen eines begleiteten Umgangs geführt hat. Der Kindesva-\nter – dies hat er im Anhörungstermin vom 9.11.2017 wiederholt zum Ausdruck ge-\nbracht – versteht nicht, was gegen einen zeitnahen persönlichen Kontakt zwischen \nihm und X. sprechen soll. Die dafür maßgeblichen familienpsychologischen und recht-\nlichen Gesichtspunkte konnten ihm leider nicht vermittelt werden. Insbesondere er-\nscheint der Kindesvater nicht in der Lage, sich in die Situation seiner Tochter hinein-\nzuversetzen oder sein eigenes Verhalten kritisch zu hinterfragen. Ihm fehlt jegliches \nProblembewusstsein. Ursächlich dafür dürfte sein, dass der Kindesvater nach den \nFeststellungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. aufgrund seiner emotionalen \nund kognitiven Beeinträchtigungen unverschuldet nicht in einem ausreichenden Maße \nimstande ist, sich zu verändern. \n \nSchließlich ist auch die vom Familiengericht veranschlagte Dauer des Ausschlusses \ndes persönlichen Umgangs (bis zum 24.4.2018) unter Verhältnismäßigkeitsaspekten \nnicht zu beanstanden. Im Gegenteil erweist sie sich nach den im Beschwerdeverfah-\nren gewonnenen Erkenntnissen als zu kurz und korrekturbedürftig. Die erstinstanzlich \nausgesprochene Befristung ist vom Beschwerdegericht durch eine Regelung zu er-\nsetzen, die den Kindesvater im Ergebnis beschwert. Eine solche Entscheidung ist \nzulässig, weil im Umgangsverfahren von Amts wegen und allein auf das Wohl des \nKindes abstellend die nach materiellem Recht gebotene Regelung zu treffen ist, das \nUmgangsrecht dem Senat mit der Beschwerde auch in vollem Umfang angefallen ist \nund schließlich – anders als in Familienstreitsachen (vgl. § 117 Abs. 2 i. V. mit § 528 \nZPO) – das Verschlechterungsverbot nicht gilt, der Beschwerdeführer vielmehr auch \neine für ihn nachteilige Entscheidung in Kauf nehmen muss (vgl. OLG Hamm, Beschl. \nv. 15.2.2016, 14 UF 135/14, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1727, 1730; OLG \nHamm, Beschl. v. 4.4.2011, 8 UF 161/10, juris = FamRZ 2011, 1802 [LS]; Kei-\ndel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 69 Rn. 23; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Ver-\nfahren, 5. Aufl., § 69 Rn. 21). Die Sachverständige Dipl.-Psych. D. hat nachvollziehbar \nerklärt, dass es prognostisch schwierig ist, ein konkretes Datum festzulegen, ab dem \nsich X. so stabilisiert haben kann, dass es ihr möglich ist, das Verhalten des Kindes-\nvaters zu abstrahieren und einen (begleiteten) Umgang ohne Gefahren für das Kin-\ndeswohl wahrzunehmen. Sie hat sich aber in ihrem schriftlichen Gutachten mit plau-\n\n \n \n \n \nSeite 12 von 13 \n12\nsibler Begründung dahingehend festgelegt, dass frühestens mit Eintritt in die Adoles-\nzenz, also etwa zwischen elf und dreizehn Jahren zu erwarten sei, dass X. s Entwick-\nlung hinreichend weit fortgeschritten ist. Im Erörterungstermin vom 9.11.2017 hat sie \ndies bekräftigt und deutlich gemacht, dass zum einen – abhängig vom Zeitpunkt des \nEinsetzens der Pubertät – dieser Entwicklungsstand auch deutlich später erreicht \nwerden könne, zum anderen auch dann aufgrund der sich aus den mit der Entwick-\nlung verbundenen Veränderungen ergebenden Instabilität der Persönlichkeit X. s ge-\nnau zu prüfen sein werde, ob und in welchem Umfang persönlicher Kontakt zum Kin-\ndesvater möglich ist. Diese Einschätzung steht in keinem Widerspruch zu der von \ndem Sachverständigen Prof. Dr. med. A. gemachten Äußerung, wonach ein fünfzehn-\njähriges Kind sich anders abgrenzen könne als ein Kind in X. s jetzigem Alter. Dass \nder Kindesvater sich vor Vollendung des elften Lebensjahres des Kindes seinerseits \nin einer Weise verändern kann, die eine Kindeswohlgefährdung im Falle eines persön-\nlichen Umgangs ausschließen würde, ist angesichts der Feststellungen beider Sach-\nverständiger zu fehlender Krankheitseinsicht und Veränderungsmöglichkeit des Kin-\ndesvaters nicht zu erwarten. Der Senat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass \nes ausgeschlossen ist, dass ein – wie auch immer ausgestalteter – persönlicher Um-\ngang des Kindesvaters mit X. vor Vollendung deren elften Lebensjahres ohne Gefah-\nren für das Kindeswohl möglich ist, so dass der Schutz des Kindeswohls es erfordert, \nden persönlichen Umgang bis zum 4.8.2020 auszuschließen. Ein längerer Ausschluss \nkommt indes aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, wonach das Gericht die Kosten ei-\nnes ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen soll, der es \neingelegt hat. Umstände, die Veranlassung geben könnten, im Rahmen der Ermes-\nsensausübung von diesem Regelfall abzuweichen, sieht der Senat unter Berücksich-\ntigung des gesamten Verfahrens hier nicht als gegeben an. \n \nDie Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Für ein nach \n§ 45 Abs. 3 FamFG mögliches Abweichen von dem Regelwert von € 3.000 gibt es \nkeinen Grund. Dies wäre nur dann geboten, wenn der Regelwert nach den besonde-\nren Umständen des Falles unbillig wäre. Eine Abweichung vom Regelfall kann aus-\nnahmsweise dann geboten sein, wenn der zu entscheidende Fall hinsichtlich des Ar-\nbeitsaufwandes für das Gericht und für die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von \neiner durchschnittlichen Kindschaftssache abweicht und der Verfahrenswert deshalb \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 13 \n13\nim Einzelfall zu unangemessen niedrigen Gebühren führt (vgl. OLG Koblenz, NZFam \n2015, 1075; OLG Düsseldorf, MDR 2015, 38, jeweils m. w. Nachw.). Diese Voraus-\nsetzungen sind jedoch nach Auffassung des Senats hier nicht gegeben. Im vorliegen-\nden Beschwerdeverfahren sind zwei Anhörungstermine durchgeführt und es ist ein \nergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt worden. Insgesamt kann der Se-\nnat vor diesem Hintergrund nicht erkennen, dass der Umfang des Beschwerdeverfah-\nrens erheblich von einem durchschnittlichen Beschwerdeverfahren in einer Kind-\nschaftssache abweicht. \n \n \n \ngez. Lüttringhaus \ngez. Dr. Heinrichs \ngez. 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