{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-10-12","aktenzeichen":"4 UF 107/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 107/17 = 57 F 3971/11 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \nbetr. das mdj. Kind […], USA […], \n \nVerfahrensbeiständin: \nRechtsanwältin […], \n \n \n \n[…], USA, […], \nAntragsteller und Kindesvater \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegnerin und Kindesmutter \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 12 \n2\n \nBeteiligte: \nAmt für Soziale Dienste […]r \n \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nDr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann sowie die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Röfer am 12.10.2017 beschlossen: \n \n \nDie Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters gegen den \nBeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 31.07.2017 wird zurückge-\nwiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater. \n \nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.000,00 \nfestgesetzt. \n \n \nGründe \n \nI. \nDer Kindesvater rügt, dass die bisherige Verfahrensdauer in der vorliegenden \nKindschaftssache nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach § 155 Abs. 1 \nFamFG entspricht. \n \nDie Kindeseltern streiten um das Sorgerecht für ihren aus ihrer nichtehelichen Bezie-\nhung hervorgegangenen Sohn […], geb. […] 2004. \n \nAufgrund einer Sorgeerklärung (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) waren die Kindeseltern für \nihren Sohn zunächst gemeinsam sorgeberechtigt. Auf Antrag des Kindesvaters vom \n25.8.2006 hat das Familiengericht mit Beschluss vom selben Tag im Wege einstweili-\nger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Kindesvater übertragen. Mit \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 12 \n3\nBeschluss vom 20.10.2006 hat das Familiengericht dem Kindesvater sodann im Wege \neinstweiliger Anordnung die gesamte elterliche Sorge allein übertragen. Der Kindes-\nvater hat außerdem den Antrag gestellt, ihm auch im Wege der Entscheidung in der \nHauptsache die elterliche Sorge allein zu übertragen. Für den anschließenden Verlauf \ndes Verfahrens wird auf die Sachverhaltsdarstellung in dem den Beteiligten bekann-\nten Beschluss des 5. Zivil- und Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen vom 02.02.2016 (Az. 5 UF 35/15) Bezug genommen. Mit Beschluss \nvom 07.04.2015 hat das Familiengericht die einstweilige Anordnung vom 20.10.2006 \naufgehoben und den Hauptsacheantrag des Kindesvaters auf Alleinsorge zurückge-\nwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzun-\ngen, die seinerzeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung geführt hätten, nicht mehr \nvorlägen, und nicht feststellbar sei, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen \nSorge und die Alleinsorge des Kindesvaters dem Kindeswohl am besten entsprächen. \n \nAuf die Beschwerde des Kindesvaters hat das Hanseatische Oberlandesgericht in \nBremen durch Beschluss vom 02.02.2016 (Az. 5 UF 35/15) den Beschluss des Amts-\ngerichts Bremen vom 07.04.2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behand-\nlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bremen zurückverwiesen. Zur Begrün-\ndung hat das Gericht ausgeführt, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem we-\nsentlichen Mangel leide, weil das Familiengericht den Sachverhalt ungenügend auf-\ngeklärt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom \n02.02.2016 Bezug genommen. \n \nNach Wiedereingang der Akte beim Amtsgericht ersuchte die Familienrichterin durch \nVerfügung vom 18.03.2016 das Jugendamt um Einschaltung des Internationalen So-\nzialdienstes zur Erstellung eines Berichts über die aktuelle Lebenssituation des Kin-\ndes. Außerdem wurde der Kindesvater mit gleicher Verfügung um Mitteilung gebeten, \nob er bereit sei, zu einer gerichtlichen Anhörung vor dem Familiengericht Bremen zu \nerscheinen. Mit Schreiben vom 05.04.2016 teilte das Jugendamt mit, dass es sich \nwegen des zwischenzeitlichen Umzugs der Kindesmutter nach […] nicht mehr für zu-\nständig halte und deswegen eine von ihm initiierte Beauftragung des Internationalen \nSozialdienstes nicht in Betracht komme. Mit seiner „Gegenvorstellung“ vom \n11.04.2016 stellte der Kindesvater die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes Bre-\nmen ebenfalls in Abrede. Die ihm gestellten Frage, ob er bereit sei, zu einem Anhö-\nrungstermin des Familiengerichts in Bremen zu erscheinen, verneinte er. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 12 \n4\n \nMit Schriftsatz vom 19.04.2016 beantragte der Kindesvater, die Bestellung der Verfah-\nrenspflegerin aufzuheben und sein mit Schriftsatz vom 17.06.2011 gestelltes Ableh-\nnungsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht X. zu bescheiden. \n \nDurch Verfügung vom 13.06.2016 fragte die Familienrichterin unter Bezugnahme auf \nden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 02.02.2016 bei der bereits für das Ver-\nfahren bestellten Sachverständigen an, ob eine Begutachtung auch aufgrund einer \nExploration nur der Kindesmutter und eines Sozialberichts zur aktuellen Lebenssitua-\ntion des Kindes in Betracht komme oder, wenn dies nicht möglich sei, eine Begutach-\ntung in den USA durchzuführen sei. Außerdem teilte sie dem Kindesvater mit, dass \nsich das von ihm genannte Ablehnungsgesuch vom 17.06.2011 nicht in der Akte be-\nfinde. Mit Schreiben vom 08.07.2016 und 25.07.2016 wies die Sachverständige da-\nrauf hin, dass es für eine Begutachtung zwingend erforderlich sei, persönlichen Kon-\ntakt zu dem Kind herzustellen, sie aber nicht in der Lage sei, eine Begutachtung in \nden USA durchzuführen. Sie bat darum, insoweit einen anderen Sachverständigen zu \nbeauftragen. \n \nMit Schriftsatz vom 09.08.2016 übersandte der Kindesvater seinen 16-seitigen Ableh-\nnungsantrag vom 17.06.2011 nebst Anlagen, insgesamt 107 Seiten. Durch Verfügung \nvom 17.08.2016 legte die Familienrichterin die Akte der zur Entscheidung über den \nBefangenheitsantrag zuständigen Richterin vor. Diese wies das Ablehnungsgesuch \ndurch Beschluss vom 24.11.2016 zurück und übersandte die Akte mit Verfügung vom \ngleichen Tage der zuständigen Familienrichterin. Gegen die Zurückweisung des Ab-\nlehnungsgesuchs legte der Kindesvater mit Schriftsatz vom 14.12.2016 sofortige Be-\nschwerde ein. Diese wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29.12.2016 \nzurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 05.02.2017 beantragte der Kindesvater wegen \nbehaupteter Grundrechtsverletzungen im Hinblick auf den Beschluss vom 29.12.2016 \ndie Rechtsbeschwerde zuzulassen. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Ober-\nlandesgerichts vom 22.02.2017 zurückgewiesen. Die Akte ging sodann am \n03.03.2017 wieder beim Amtsgericht ein. \n \nDurch Verfügung vom 13.03.2017 fragte die Familienrichterin beim […] Institut […] an, \nob sich dieses in der Lage sehe, einen Sachverständigen zu benennen, der eine Be-\ngutachtung in den USA durchführen könne. Mit Schreiben vom 22.03.2017 teilte das \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 12 \n5\n[…] Institut […..] mit, dass Dipl.-Psych. Y. das Gutachten durchführen könne und bat \num Übersendung eines entsprechenden Beschlusses. Durch Beschluss vom \n27.03.2007 wurde Dipl.-Psych. Y. zum Sachverständigen bestellt. Nach einem \nSchriftwechsel zur genauen Fragestellung des Beweisbeschlusses wurde die Akte \ndem Sachverständigen übersandt und ging am 23.06.2017 wieder beim Amtsgericht \nein. \n \nMit Schriftsatz vom 07.07.2017 erhob der Kindesvater Beschleunigungsrüge. Zur Be-\ngründung beruft er sich im Wesentlichen darauf, dass seit der Zurückverweisung \ndurch das Oberlandesgericht an das Amtsgericht durch Beschluss vom 02.02.2016 \nnichts passiert und zudem fraglich sei, wer der gesetzliche Richter sei. Er wies zudem \ndarauf hin, dass eine Begutachtung schädlich für das Kind sei, weil dieses seit über \nneun Jahren keinen Kontakt mehr zu der Mutter gehabt habe. Das Kind sei vollständig \nin den väterlichen Haushalt integriert und lebe mit seinen Halbgeschwistern zusam-\nmen. Es gebe keinerlei Veranlassung davon auszugehen, dass dieser Zustand jemals \naufgrund eines Gutachtens zu ändern wäre, ohne das Kindeswohl extrem zu beein-\nträchtigen. \n \nDurch Beschluss vom 31.07.2017 hat das Amtsgericht die Beschleunigungsrüge als \nunzulässig verworfen. Zur Begründung hat es unter Verweis auf die Rechtsausfüh-\nrungen in dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 02.02.2016 ausgeführt, dass \nauf das vorliegende Verfahren noch die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Re-\nform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen \nGerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden seien. Das damalige Verfahrens-\nrecht habe aber keine Beschleunigungsrüge wie in § 155b FamFG vorgesehen. \n \nMit der durch Schriftsatz vom 15.08.2017 hiergegen erhobenen Beschleunigungsbe-\nschwerde beantragt der Kindervater im Wesentlichen, den angefochtenen Beschluss \ndes Amtsgerichts vom 31.07.2017 aufzuheben und der Beschleunigungsrüge stattzu-\ngeben sowie festzustellen, dass der Richter am Amtsgericht Dr. Z. nicht der gesetzli-\nche Richter des Verfahrens sei. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf den \nSchriftsatz des Kindesvaters vom 15.08.2017 ergänzend Bezug genommen. \n \n \nII. \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 12 \n6\nDie Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters ist zulässig, insbesondere form- \nund fristgerecht gemäß § 155c Abs. 1 und 2 FamFG eingelegt worden. Sie ist jedoch \nunbegründet, denn die bisherige Verfahrensdauer des familiengerichtlichen Verfah-\nrens widerspricht nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 \nFamFG. \n \n1. Für das Verfahren nach § 155c FamFG ist der 4. Zivil- und Familiensenat des Han-\nseatischen Oberlandesgerichts in Bremen und nicht der ansonsten mit diesem Verfah-\nren befasste 5. Zivil- und Familiensenat zuständig. Eine Zuständigkeit des 5. Senats \nwürde sich über die Sachzusammenhangsregelung in Ziff. B. III. 2. b) des Geschäfts-\nverteilungsplans des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen für das Jahr 2017 \n(abrufbar über folgenden Link: \nhttp://www.oberlandesgericht.bremen.de/das_gericht/geschaeftsverteilung_rechtsprec\nhung-1582) ergeben. Danach ist der Senat für Neueingänge zuständig, die u.a. im \nSachzusammenhang mit einem bereits von ihm entschiedenen Verfahren (hier: Az. 5 \nUF 35/15) stehen. Allerdings besteht nach Ziff. B.I. 4.Senat a) gg) des Geschäftsver-\nteilungsplanes 2017 eine Sonderzuständigkeit des 4. Senats für Beschleunigungsbe-\nschwerden nach § 155c FamFG. Diese Sonderzuständigkeit geht gemäß Ziff. B III. 7 \ndes Geschäftsverteilungsplanes 2017 der Zuständigkeit im Sachzusammenhang vor. \n \n2. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Beschleunigungsrüge auch im \nhiesigen Verfahren zulässig, denn auf das vorliegende Verfahren sind die §§ 155b, \n155c FamFG analog anwendbar. \n \nZutreffend ist das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme \nauf die Ausführungen des 5. Senats in dem Beschluss vom 02.02.2016 zu dem Er-\ngebnis gekommen, dass §§ 155b, 155c FamFG auf das vorliegende Verfahren keine \nunmittelbare Anwendung finden. Allein aufgrund der bereits im Jahre 2006 erfolgten \nVerfahrenseinleitung finden nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG auf dieses Verfahren \ndie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen \nund den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 01.09.2009 maßgebli-\nchen Vorschriften Anwendung. Für das vorliegende Verfahren gelten somit die Vor-\nschriften des ab dem 01.09.2009 in Kraft getretenen FamFG nicht. \n \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 12 \n7\nAllerdings sind auf das vorliegende Verfahren die §§ 155b, 155c FamFG analog an-\nwendbar mit der Folge, dass der Kindesvater hier Beschleunigungsrüge und Be-\nschleunigungsbeschwerde erheben darf. \n \nEine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke \nenthält. Die Lücke muss sich also aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetz-\ngebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Re-\ngelungsplan ergeben. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in recht-\nlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar \nsein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessen-\nabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim \nErlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen \n(st. Rspr. des BGH, vgl. Urteile vom 17.11.2009 - XI ZR 36/09, Rn. 23, 21.01.2010 - \nIX ZR 65/09, Rn. 32 und vom 04.12.2004 – III ZR 61/14, Rn. 9, jeweils m.w.N.). Diese \nVoraussetzungen liegen hier vor. \n \nDie Einführung der §§ 155b, 155c FamFG ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die \nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom \n15.01.2015 (Beschwerde-Nr. 62198/11). In jenem Verfahren hat der EGMR unter an-\nderem eine Verletzung von Art. 13 i.V.m. Art. 8 der Europäischen Konvention zum \nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) festgestellt, weil die deut-\nsche Rechtsordnung bis zu jenem Zeitpunkt keinen wirksamen innerstaatlichen \nRechtsbehelf zur Verfahrensbeschleunigung von Umgangssachen vorgesehen hat. \nDie in §§ 198 ff. GVG vorgesehene Verzögerungsrüge mit anschließender Entschädi-\ngungsklage genügte nach dem Urteil des EGMR den Anforderungen der EMRK nicht. \nDer deutsche Gesetzgeber hat darauf in der Weise reagiert, als der vom EGMR im \nVerfahren über den Umgang mit einem Kind geforderte (zusätzliche) präventiv wir-\nkende Rechtsbehelf bereichsspezifisch für bestimmte Kindschaftssachen eingeführt \nwerden sollte (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und \nVerbraucherschutz, BT-Drs. 18/9092, S. 15). Zu diesen Kindschaftssachen sollten \nneben den ausdrücklich vom EGMR ausgesprochenen Umgangsverfahren auch sor-\ngerechtliche Verfahren gehören (BT-Drs. 18/9092, S. 15). Deshalb wurde für die in \n§ 155 Absatz 1 FamFG bestimmten Kindschaftsrechtsverfahren mit der Beschleuni-\ngungsrüge in § 155b FamFG ein eigenständiger präventiver Rechtsbehelf geschaffen, \nder an das bereits in § 155 Absatz 1 FamFG verankerte Vorrang- und Beschleuni-\n\n \n \n \n \nSeite 8 von 12 \n8\ngungsgebot anknüpft (BT-Drs. 18/9092, S. 15). Die Beschlussempfehlung und der \nBericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz führen dann ausdrücklich \naus, dass darüber hinaus derzeit keine weiteren Verfahren erkennbar seien, die ande-\nren (deutschen) Verfahrensordnungen unterfallen und auf welche die Argumentation \ndes EGMR ebenfalls zutreffen würde (BT-Drs. 18/9092, S. 15). \n \nAus diesen Ausführungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen \nist, dass er mit der Einführung der Beschleunigungsrüge für alle in § 155 Abs. 1 \nFamFG angesprochenen Verfahren, insbesondere die ausdrücklich im Gesetzge-\nbungsverfahren erwähnten Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, die Möglichkeit ge-\nschaffen hat, einen Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot geltend \nzu machen. Dabei hat der Gesetzgeber offenbar übersehen, dass bei den Familienge-\nrichten auch noch Umgangs- und Sorgerechtsverfahren anhängig sein können, auf \ndie das FamFG aufgrund der in Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG enthaltenen Regelun-\ngen keine Anwendung findet, sondern für die noch die Vorschriften der §§ 621e ff. \nZPO in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung gelten. Diese Vorschriften enthal-\nten jedoch keine den §§ 155b, 155c FamFG entsprechenden Regelungen. Aufgrund \ndes erkennbaren Willens des Gesetzgebers, jedenfalls in allen anhängigen Umgangs- \nund Sorgerechtsverfahren die Möglichkeit einer Beschleunigungsrüge und einer Be-\nschleunigungsbeschwerde zu schaffen, liegt hier eine planwidrige Regelungslücke im \nSinne der vorangehend zitierten Rechtsprechung des BGH vor. Denn sowohl nach \nden zitierten Begründungen im Gesetzgebungsverfahren als auch unter Zugrundele-\ngung der maßgeblichen Rechtsprechung des EGMR kann nicht davon ausgegangen \nwerden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für Sorgerechts- und Umgangsver-\nfahren, die (noch) nicht den Regelungen des FamFG unterfallen, ein präventiv wir-\nkender Rechtsbehelf zur Verfahrensbeschleunigung, wie er mit §§ 155b, 155c FamFG \neingeführt wurde, keine Anwendung finden sollte. \n \n3. Allerdings ist die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters unbegründet. \n \na) Die Beschleunigungsrüge ist von dem zuständigen Richter entschieden worden. \n \naa) Es ist dem Senat durch seinen Vorsitzenden in seiner Funktion als Vizepräsident \ndes Oberlandesgericht bekannt, dass RAG Dr. Z. durch Verfügung des Senators für \nJustiz und Verfassung vom 13.06.2017 für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 12 \n9\n31.03.2018 mit einem halben Arbeitskraftanteil zum Hanseatischen Oberlandesgericht \nin Bremen abgeordnet wurde. Mit seinem anderen halben Arbeitskraftanteil ist er am \nAmtsgericht Bremen verblieben. \n \nbb) RAG Dr. Z. war beim Amtsgericht Bremen auch der zuständige Richter für die \nEntscheidung über die Beschleunigungsrüge des Kindesvaters vom 07.07.2017. \n \nAusweislich des Geschäftsverteilungsplanes des Amtsgerichts Bremen für das Jahr \n2017 \nvom \n13.12.2016, \nS. \n16 \n(abrufbar \nüber \nfolgenden \nLink: \nhttp://www.amtsgericht.bremen.de/das_gericht/zustaendigkeiten/geschaeftsverteilung-\n1743) ist RAG Dr. Z. zuständiger Richter der Abteilung 57. Das vorliegende, zunächst \nzur Abteilung 59 gehörende Verfahren mit dem Az. 59 F 3971/11 ist der Abteilung 57 \ndurch den diesem Beschluss beigefügten Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts \nBremen vom 23.05.2017 zugewiesen worden („Sämtliche am 24.05.2017, 0:00 Uhr, \nstatistisch noch nicht abgeschlossenen F-Verfahren (§ 6 Anordnung über die Erhe-\nbung von statistischen Daten in Familiensachen) der Abt. 59 gehen zu diesem Zeit-\npunkt wie folgt in die Zuständigkeit der übrigen Abteilungen über: Endziffer 1 57“). \n \nb) Nach § 155c Abs. 3 Satz 1 FamFG hat das Beschwerdegericht, soweit das Amts-\ngericht einen Beschluss nach § 155b Abs. 2 Satz 1 FamFG gefasst hat, auf die Be-\nschleunigungsbeschwerde hin festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens \ndem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht. Eine \ngenerelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt wurde, \nist dabei nach Auffassung des Gesetzgebers nicht möglich (BT-Drs. 18/9092, S. 19; \nvgl. auch OLG Bremen, FamRZ 2017, 984, 985; OLG Stuttgart, MDR 2017, 580; Keu-\nter, FamRZ 2016, 1817, 1821). Ein Maßstab für diese Frage ist die Orientierung am \nKindeswohl, welches das Beschleunigungsgebot sowohl prägt als auch begrenzt, \ndenn Beschleunigung ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, dass die Entschei-\ndung in der Sache nicht durch bloßen Zeitablauf faktisch präjudiziert wird (BT-Drs. \n18/9092, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.; Keuter, a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, \n19. Aufl., § 155c Rn. 8). Diese Gefahr besteht in den in § 155 Abs. 1 FamFG genann-\nten Kindschaftssachen ganz besonders, weil sich während des Verfahrens Bindungs- \nund Beziehungsverhältnisse – einschließlich eines etwaigen Kontaktabbruchs – ver-\nfestigen oder verändern können und eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den \ngeänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend an-\n\n \n \n \n \nSeite 10 von 12 \n10\npassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten \nkann (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; Keuter, \na.a.O.). Das Beschwerdegericht hat unter Zugrundelegung dieser Faktoren deshalb \ndarüber zu entscheiden, ob die Dauer des bisherigen Verfahrens den Anforderungen \ndes Vorrang- und Beschleunigungsgebotes entspricht, insbesondere ob das Aus-\ngangsgericht die notwendigen verfahrensfördernden Maßnahmen getroffen hat \n(BT-Drs. 18/9092, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.). Dabei ist nicht von dem Maßstab \neines idealen Richters auszugehen, sondern es ist anhand des konkreten Einzelfalles \nein objektiver Maßstab anzulegen (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.; \nKeidel/Meyer-Holz, a.a.O.). \n \nFür die Frage, ab wann eine Verfahrensdauer nicht mehr als angemessen anzusehen \nist, ist eine Abwägung aller verfahrens- und sachbezogenen Faktoren sowie der sub-\njektiven, personenbezogenen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind dabei \nneben der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für die Verfahrensbeteilig-\nten sowie die Verfahrensführung und -förderung durch das Gericht auch das Verhal-\nten der Verfahrensbeteiligten im Verfahren (Keuter, a.a.O., S. 1821). \n \nNach diesen Voraussetzungen entspricht der bisherige Ablauf des vorliegenden fami-\nliengerichtlichen Verfahrens den Anforderungen des Vorrang- und Beschleunigungs-\ngebotes des § 155 Abs. 1 FamFG, denn etwaige eingetretene Verfahrensverzögerun-\ngen sind auch auf die Schwierigkeit des Verfahrens, insbesondere aber auf das Ver-\nhalten des Kindesvaters im Verfahren zurückzuführen. \n \nDas Amtsgericht hat durch Beschluss vom 07.04.2015 eine zunächst die Instanz ab-\nschließende Entscheidung getroffen. Im Rahmen der §§ 155b, 155c FamFG ist des-\nhalb nur der Verfahrensablauf zu würdigen, der sich nach der Aufhebung und Zurück-\nverweisung durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 02.02.2016 (Az. 5 UF \n35/15) ergibt. Hier sind Verfahrensverzögerungen im oben genannten Sinne nicht \nfestzustellen. \n \nUnverzüglich nachdem die Akte vom Oberlandesgericht wieder beim Amtsgericht ein-\ngegangen war, ersuchte die Familienrichterin durch Verfügung vom 18.03.2016 das \nJugendamt um Einschaltung des Internationalen Sozialdienstes zur Erstellung eines \nBerichts über die aktuelle Lebenssituation des Kindes. Das Jugendamt in Bremen \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 12 \n11\nbezweifelte durch Schreiben vom 05.04.2016 jedoch seine internationale Zuständig-\nkeit und wurde vom Kindesvater mit dessen Gegenvorstellung vom 11.04.2016 darin \nunterstützt. Die ebenfalls durch Verfügung vom 18.03.2016 an den Kindesvater ge-\nstellte Frage, ob er bereit sei, zu einer gerichtlichen Anhörung vor dem Familienge-\nricht Bremen zu erscheinen, hat er verneint. Vielmehr bestand der Kindesvater mit \nseinem Schriftsatz vom 19.04.2016 darauf, dass über sein Ablehnungsgesuch vom \n17.06.2011 entschieden wird, das sich gegen eine Amtsrichterin, die für das vorlie-\ngende Verfahren nicht mehr zuständig war, richtete. Da dieser Antrag in der Akte nicht \naufgefunden werden konnte, reichte der Kindesvater ihn mit Schriftsatz vom \n09.08.2016 nach. Dieser Schriftsatz bestand aus einem Konvolut von insgesamt 107 \nSeiten. Dass angesichts des Umfangs des Antrages, des Umfangs des vorliegenden \nVerfahrens und der zwischenzeitlichen Urlaubszeit eine gewisse Zeit bis zur Ent-\nscheidung dieses Antrags vergingen, kann dem Amtsgericht nicht vorgeworfen wer-\nden. Das gilt umso mehr, als der Kindesvater gegen die Zurückweisung seines Ableh-\nnungsantrags nicht nur Beschwerde einlegte, sondern nach Zurückweisung der Be-\nschwerde auch noch ausdrücklich die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragte. \nDieses Verhalten des Kindesvaters zieht sich durch die gesamte Akte (vgl. dazu auch \nden Beschluss des 5. Senats vom 02.02.2016), denn er hat im Laufe des Verfahrens \nbereits diverse erfolglose Ablehnungsanträge und sonstige Verfahrensanträge gestellt \n(im hier relevanten Zeitraum u.a. mit Schriftsatz vom 19.04.2016 auf Abbestellung des \nVerfahrensbeistandes). Zudem weigert er sich nachhaltig, in irgendeiner Form an der \nerforderlichen Begutachtung mitzuwirken. Er stellt in seiner Beschleunigungsrüge vom \n07.07.2017 vielmehr ausdrücklich in Abrede, dass ein Gutachten an der derzeit tat-\nsächlich bestehenden Lebenssituation des Kindes etwas ändern könnte. \n \nEine Förderung des Verfahrens ist durch das Amtsgericht dadurch erfolgt, dass durch \ndie oben unter Ziff. I im Einzelnen dargestellten Verfahrensschritte auf Grund der \nWeigerung des Kindesvaters, an der Begutachtung mitzuwirken, zunächst geklärt \nwerden musste, dass für die Erstellung eines Gutachtens eine Exploration der Kin-\ndesmutter und die Einholung eines Sozialberichts zur aktuellen Lebenssituation des \nKindes in den USA nicht ausreiche, sondern die Herstellung persönlichen Kontaktes \nzu dem Kind zwingend erforderlich ist. Mangels entsprechender Kapazitäten zur Vor-\nnahme eines Gutachtens in den USA bei der bereits bestellten Sachverständigen \nmusste zudem ein neuer Sachverständiger bestellt werden, was inzwischen erfolgt ist. \n \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 12 \n12\nIm Übrigen ist noch zu berücksichtigen, dass das Kind beim Kindesvater, der im vor-\nliegenden Verfahren Antragsteller ist, derzeit seinen ständigen Aufenthalt hat. Die \nKindesmutter hat im Schriftsatz vom 03.05.2017 außerdem erklärt, dass sie sich dar-\nüber im Klaren sei, dass sie ihr Kind nach der jahrelangen Trennung nicht aus seiner \njetzigen Umgebung herausreißen könne und sie dies auch nicht wolle. Ihr sei vielmehr \nan einer langsamen Annäherung gelegen, indem sie vorsichtig Kontakt zu ihrem Sohn \nund ihr Sohn zu ihr aufnehmen könne. Selbst wenn das vorliegende Verfahren zu \nUngunsten des Kindesvaters ausgehen sollte, ist - jedenfalls in absehbarer Zeit - nicht \nmit einer Änderung der tatsächlichen Lebensumstände des Kindes zu rechnen. \n \nAngesichts dieser Umstände liegt ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleuni-\ngungsgebot für den hier relevanten Zeitraum nicht vor. Die Beschleunigungsbe-\nschwerde des Kindesvaters war deshalb zurückzuweisen. \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrens-\nwertes richtet sich nach § 42 Abs. 2 FamGKG (vgl. dazu H. Schneider, FamRB 2016, \n479, 482). \n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Küchelmann \ngez. Dr. Röfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-10-12/4-uf-107-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 155b","ref_norm":"155b","n":10},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 155c","ref_norm":"155c","n":10},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":8},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-10-12/4-uf-107-17","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.684060+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2017-10-12/4-uf-107-17","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2017-10-12","dockets":["4 UF 107/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 12.10.2017 – 4 UF 107/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-10-12/4-uf-107-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters gegen den\nBeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 31.07.2017 wird zurückge-\nwiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.\n\nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.000,00\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/155b","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"155b","label":"§ 155b FamFG","mentions":10},{"id":"FamFG/155c","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"155c","label":"§ 155c FamFG","mentions":10},{"id":"FamFG/155","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"155","label":"§ 155 FamFG","mentions":8},{"id":"FGG-RG/111","law":"FGG-RG","abbreviation":"FGG-RG","ref":"111","label":"Art 111 FGG-RG","mentions":2},{"id":"BGB/1626a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1626a","label":"§ 1626a BGB","mentions":1},{"id":"FamFG/84","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"84","label":"§ 84 FamFG","mentions":1},{"id":"FamGKG/42","law":"FamGKG","abbreviation":"FamGKG","ref":"42","label":"§ 42 FamGKG","mentions":1},{"id":"GVG/198","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"198","label":"§ 198 GVG","mentions":1},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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