{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-10-11","aktenzeichen":"1 W 8/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 8/17 = 2 O 1938/15 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \nA., \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \ngegen \n \nB.., \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \n \nBeteiligte: \n \nC., \n \n \nNebenintervenientin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Böger, den Richter am Oberlandesgericht Dr. \nSchnelle und die Richterin am Landgericht Tantzen \nam 11.10.2017 beschlossen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 7 \n2\n1. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin vom 01.02.2017 gegen \nden Beschluss des Landgerichts vom 12.01.2017 wird als unzulässig verwor-\nfen. \n2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 3.484,69 festge-\nsetzt. \nGründe \nI. \nDer Kläger macht vor dem Landgericht Bremen gegen die Beklagte Schadensersatz-\nansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung seiner Beteiligung an einem Schiffs-\nfonds geltend. Die Beklagte hat der Nebenintervenientin als Erstellerin des Prospekts \nfür diesen Fonds den Streit verkündet, die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit \nauf Seiten der Beklagten beigetreten. \nIn diesem Rechtsstreit hat das Landgericht mit Beschluss vom 12.01.2017 gemäß § 3 \nAbs. 2 KapMuG auf Antrag des Klägers vom 05.04.2016 die Bekanntmachung des \nMusterverfahrensantrags des Klägers im Klageregister beschlossen. \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Nebenintervenientin mit ihrer sofortigen Be-\nschwerde vom 01.02.2017, der das Landgericht mit Beschluss vom 27.09.2017 nicht \nabgeholfen hat. \nDie Nebenintervenientin meint, das Landgericht habe mit Beschluss vom 12.01.2017 \nzu Unrecht die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags des Klägers im Klage-\nregister beschlossen, da der Anwendungsbereich des KapMuG nicht eröffnet sei, da \nes nach dem eigenen Vortrag des Klägers an einer Verwendung der angeblich fehler-\nhaften Kapitalmarktinformation fehle. Zudem sei das Verfahren auch deswegen ins-\ngesamt nicht musterverfahrensfähig, da die Klage auch auf eine fehlerhafte Beratung \nohne Bezug zu öffentlichen Kapitalmarktinformationen gestützt werde. Da der Anwen-\ndungsbereich des KapMuG nicht eröffnet sei, greife die Regelung zur Unanfechtbar-\nkeit des Bekanntmachungsbeschlusses nach § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG nicht ein, so \ndass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom \n12.01.2017 zulässig sei. \nDie Nebenintervenientin beantragt, \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 7 \n3\nden Bekanntmachungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 12.01.2017 - \nAz. 2 O 1939/15 - aufzuheben, soweit dieser unter Ziffer I. den Musterverfah-\nrensantrag des Klägers vom 05.04.2016 zum D.-Fonds im Klageregister öffent-\nlich bekannt macht, und den Musterverfahrensantrag des Klägers vom \n05.04.2016 zum D.-Fonds als unzulässig zu verwerfen. \nDie Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.02.2017 erklärt, den Antrag der Nebeninter-\nvenientin zu befürworten und sich ihrer Argumentation anzuschließen. \nDer Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 10.03.2017, \ndie sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin zurückzuweisen. \nDer Kläger meint, dass der Beschluss zur Bekanntmachung des Musterverfahrensan-\ntrags auch dann nicht mittels einer sofortigen Beschwerde anfechtbar sei, wenn gel-\ntend gemacht werde, dass der Anwendungsbereich des KapMuG nicht eröffnet sei. \nII. \nDie sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin vom 01.02.2017 gegen den Be-\nkanntmachungsbeschluss des Landgerichts vom 12.01.2017 war als unzulässig zu \nverwerfen. Der Beschluss des Landgerichts vom 12.01.2017 zur Bekanntmachung \ndes Musterverfahrensantrags im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG ist, \nwie in dieser Bestimmung ausdrücklich geregelt ist, unanfechtbar. Eine sofortige Be-\nschwerde gegen diesen Beschluss ist daher nicht statthaft. \n1. Die Anwendbarkeit der Regelung zur Unanfechtbarkeit des Bekanntmachungsbe-\nschlusses nach § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG setzt nicht voraus, dass das Klagverfahren \ndem Anwendungsbereich des KapMuG unterfällt. Soweit die Nebenintervenientin gel-\ntend macht, dass die Regelung des § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG auf den Beschluss des \nLandgerichts vom 12.01.2017 nicht anwendbar sei, der Beschluss also mit der soforti-\ngen Beschwerde anfechtbar sei, da der Anwendungsbereich des KapMuG nicht eröff-\nnet sei, verkennt dies vielmehr die Reichweite der dem § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG zu-\ngrunde liegenden gesetzgeberischen Entscheidung. \n2. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob eine sofortige Be-\nschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung der Bekanntmachung eines Mus-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 7 \n4\nterverfahrensantrags statthaft ist, wenn das zugrunde liegende Verfahren tatsächlich \nnicht musterverfahrensfähig ist. \na. Teilweise wird hierzu vertreten, dass das Verfahren dann insgesamt nicht in den \nAnwendungsbereich des § 1 Abs. 1 KapMuG falle und somit auch nicht der Rechts-\nmittelausschluss nach § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG eingreife (vgl. KG Berlin, Beschluss \nvom 15.10.2014 – 24 Kap 1/14, juris Rn. 13, WM 2015, 71; Beschluss vom \n18.12.2014 – 4 Kap 14/14, juris Rn. 10; Beschluss vom 23.12.2014 – 4 Kap 1/14, juris \nRn. 9, AG 2015, 906; OLG München, Beschluss vom 30.07.2013 – 17 W 1385/13; \nKruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 3 KapMuG Rn. 122 ff.). \nb. Nach der Gegenauffassung gilt dagegen die Regelung zur Unanfechtbarkeit des \nBekanntmachungsbeschlusses in § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG unabhängig davon, ob das \nzugrunde liegende Verfahren nicht musterverfahrensfähig sein sollte (vgl. KG Berlin, \nBeschluss vom 02.10.2014 – 22 Kap 2/14, juris Rn. 5, WM 2015, 1415; Beschluss \nvom 28.10.2014 – 7 Kap 2/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 05.01.2015 – 10 Kap 6/14, \njuris Rn. 8, WM 2015, 2363; Beschluss vom 05.01.2015 – 20 Kap 1/14, juris Rn. 8; \nBeschluss vom 16.01.2015 – 28 Kap 1/14, juris Rn. 10 f., AG 2015, 904; OLG Braun-\nschweig, Beschluss vom 11.11.2016 – 3 W 19/16, juris Rn. 16 ff., NJW-RR 2017, 302; \nOLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2016 – I-17 W 65/16; OLG München, Be-\nschluss vom 29.07.2013 – 5 W 1384/13, juris o. Rn.). \nc. Der Bundesgerichtshof, der in der Vergangenheit zur Regelung der Unanfechtbar-\nkeit des Aussetzungsbeschlusses in § 7 Abs. 1 S. 4 KapMuG a.F. entschieden hatte, \ndass diese Regelung nur auf Fälle zulässiger Musterfeststellungsanträge Anwendung \nfinden könne (siehe BGH, Beschluss vom 16.06.2009 – XI ZB 33/08, juris Rn. 10, WM \n2009, 1359; Beschluss vom 30.11.2010 – XI ZB 23/10, juris Rn. 10, WM 2011, 110; in \nder Neuregelung des § 8 KapMuG n.F. wird nicht länger die Unanfechtbarkeit der \nAussetzungsentscheidung geregelt), hat dagegen die Frage der Anfechtbarkeit des \nBekanntmachungsbeschlusses bei fehlender Musterverfahrensfähigkeit des zugrunde \nliegenden Verfahrens bislang offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - \nIII ZB 69/14, juris Rn. 9, BGHZ 207, 306). \n3. Der Senat tritt wie bereits im Beschluss vom 15.03.2017 im einstweiligen Anord-\nnungsverfahren im vorliegenden Verfahren der Auffassung bei, dass der Bekanntma-\nchungsbeschluss nach § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG auch dann unanfechtbar ist, wenn \ndas zugrunde liegende Verfahren nicht musterverfahrensfähig ist. Auf das Vorbringen \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 7 \n5\nder Nebenintervenientin zur mangelnden Eröffnung des Anwendungsbereichs des \nKapMuG hinsichtlich des zugrunde liegenden Verfahrens kommt es folglich nicht an. \na. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG ist der Beschluss über die Be-\nkanntmachung des Musterverfahrensantrags unanfechtbar, ohne dass das Gesetz \neine Einschränkung dahingehend enthält, dass dies die Musterverfahrensfähigkeit des \nzugrunde liegenden Verfahrens voraussetzen würde. \nb. Die Voraussetzungen einer einschränkenden Auslegung im Sinne einer teleologi-\nschen Reduktion des § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG dahingehend, dass diese Vorschrift \neine Musterverfahrensfähigkeit des zugrunde liegenden Verfahrens voraussetzen \nwürde, liegen nicht vor. Die teleologische Reduktion einer Norm setzt eine verdeckte \nRegelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus \n(vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05, juris Rn. 22, BGHZ 179, 27). Die \nRegelung der Unanfechtbarkeit des Bekanntmachungsbeschlusses nach § 3 Abs. 2 \nS. 1 KapMuG ist aber nicht planwidrig erfolgt, sondern der Gesetzgeber hat in Kennt-\nnis der und in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ein-\nschränkung der nach § 7 Abs. 1 S. 4 KapMuG a.F. angeordneten Unanfechtbarkeit \ndes Aussetzungsbeschlusses bei der Neufassung des § 8 KapMuG diese Unanfecht-\nbarkeit entfallen lassen und ausgeführt, dass künftig gegen die Aussetzungsentschei-\ndung gemäß § 252 ZPO die sofortige Beschwerde stattfinden soll (vgl. die Begrün-\ndung des Regierungsentwurfs zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalan-\nleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucksache 17/8799, S. 21). Gleichzeitig hat der \nGesetzgeber jedoch an der Unanfechtbarkeit des Bekanntmachungsbeschlusses \nfestgehalten und darüber hinaus auch die Unanfechtbarkeit auch des Verwerfungsbe-\nschlusses geregelt (vgl. § 6 Abs. 5 S. 2 KapMuG), um auf diese Weise verfahrensver-\nzögernde Zwischenstreitigkeiten über die Zulässigkeit eines Musterverfahrensantrags \nzu vermeiden (vgl. BT-Drucksache 17/8799, S. 17). Eine Planwidrigkeit der Regelung \nder Unanfechtbarkeit in § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG ist daher zu verneinen (so auch die \nunter 2.b. zitierte Rechtsprechung). \nc. Der Ausschluss der Anfechtbarkeit führt auch nicht zu nicht hinzunehmenden Nach-\nteilen der Nebenintervenientin oder anderer Beteiligter (siehe so auch OLG Braun-\nschweig, a.a.O., Rn. 27). Ergeht ein Vorlagebeschluss nach § 6 Abs. 1 KapMuG, \nwenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Muster-\nverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 7 \n6\nbekannt gemacht wurden, so hat zwar das Prozessgericht das betroffene Verfahren \nnach § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen, es ist aber gegen diesen Beschluss die sofor-\ntige Beschwerde statthaft, die auch mit der mangelnden Musterverfahrensfähigkeit \ndes betreffenden Verfahrens begründet werden kann. Kommt es nicht zu einem sol-\nchen Vorlagebeschluss, so ist das Prozessgericht zur Zurückweisung des Musterver-\nfahrensantrags durch Beschluss und zur Fortsetzung des Verfahrens verpflichtet (§ 6 \nAbs. 5 KapMuG). In beiden Fällen führt also die zwischenzeitliche Bekanntmachung \nim Klageregister nicht dazu, dass Verfahren, deren Musterverfahrensfähigkeit von \neinem Beteiligten bestritten wird, erst nach der Durchführung dieses Musterverfahrens \nentschieden werden können, obwohl die Entscheidung dieser Verfahren nicht von \ndessen Feststellungszielen abhängt. \n4. Überdies ist in systematischer Hinsicht zu beachten, dass entgegen der Auffassung \nder Streitverkündeten insbesondere die vom Bundesgerichtshof im Rahmen der - \nfrüheren - Diskussion um die Frage der Unanfechtbarkeit von Aussetzungsbeschlüs-\nsen nach § 7 Abs. 1 KapMuG a.F. verwendete Argumentation nicht die vorliegende \nKonstellation betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2009 – XI ZB 33/08, juris \nRn. 10 ff., WM 2009, 1359; Beschluss vom 30.11.2010 – XI ZB 23/10, juris Rn. 10, \nWM 2011, 110). Dort wurde argumentiert, dass die Sondervorschrift des § 7 \nAbs. 1 KapMuG a.F., die abweichend von der Grundregel des § 252 ZPO die Unan-\nfechtbarkeit eines Aussetzungsbeschlusses anordnete, nicht eingreifen könne, wenn \nschon der Anwendungsbereich des KapMuG überhaupt nicht eröffnet sei. Daher ver-\nbleibe es bei der Grundregel des § 252 ZPO, wonach ein Aussetzungsbeschluss mit \nder sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann. Vorliegend fehlt es aber - unab-\nhängig von der Regelung der Unanfechtbarkeit in § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG - über-\nhaupt schon an einer solchen Bestimmung, aus der sich die Statthaftigkeit einer sofor-\ntigen Beschwerde gegen den Bekanntmachungsbeschluss ergeben würde. § 252 \nZPO ist nicht einschlägig und die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 \nZPO sind nicht erfüllt. Selbst wenn also eine teleologische Reduktion der Bestimmung \ndes § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG vorgenommen würde, so dass die dortige Regelung der \nUnanfechtbarkeit des Bekanntmachungsbeschlusses auf Fälle zulässiger Musterver-\nfahrensanträge zu begrenzen wäre, würde dies keine positive Grundlage für die Statt-\nhaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen den Bekanntmachungsbeschluss schaf-\nfen. \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 7 \n7\n5. Gegen den Bekanntmachungsbeschluss kann daher nicht im Wege der sofortigen \nBeschwerde, sondern allenfalls im Rahmen des § 321a ZPO vorgegangen werden \n(siehe KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2014 – 22 Kap 2/14, juris Rn. 8, WM 2015, \n1415); dieses Rügeverfahren ist aber ausschließlich bei dem die Ausgangsentschei-\ndung treffenden Gericht zu führen (vgl. § 321a Abs. 4 S. 4 ZPO), siehe hierzu bereits \nden Beschluss des Landgerichts vom 31.07.2017. \n6. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bil-\nden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Be-\nschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tra-\ngen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 08.04.2014 – XI ZB 40/11, juris Rn. 26, WM 2014, \n992; OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 41). \n7. Der Streitwert war in Anwendung des § 3 ZPO mit einem Fünftel des Streitwerts \ndes Ausgangsverfahrens (EUR 17.423,47) zu bemessen (siehe BGH, Beschluss vom \n05.11.2015 – III ZB 69/14, juris Rn. 26, BGHZ 207, 306). \n \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Schnelle \ngez. Tantzen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-10-11/1-w-8-17","cited_norms":[{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-10-11/1-w-8-17","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.714374+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2017-10-11/1-w-8-17","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2017-10-11","dockets":["1 W 8/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 11.10.2017 – 1 W 8/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-10-11/1-w-8-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Seite 2 von 7\n2\n1. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin vom 01.02.2017 gegen\nden Beschluss des Landgerichts vom 12.01.2017 wird als unzulässig verwor-\nfen.\n2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 3.484,69 festge-\nsetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"KapMuG 2012/3","law":"KapMuG 2012","abbreviation":"KapMuG 2012","ref":"3","label":"§ 3 KapMuG 2012","mentions":16},{"id":"ZPO/252","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"252","label":"§ 252 ZPO","mentions":4},{"id":"KapMuG 2012/6","law":"KapMuG 2012","abbreviation":"KapMuG 2012","ref":"6","label":"§ 6 KapMuG 2012","mentions":3},{"id":"KapMuG 2012/8","law":"KapMuG 2012","abbreviation":"KapMuG 2012","ref":"8","label":"§ 8 KapMuG 2012","mentions":3},{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"KapMuG 2012/1","law":"KapMuG 2012","abbreviation":"KapMuG 2012","ref":"1","label":"§ 1 KapMuG 2012","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-09T04:51:58.714374+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}