{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-09-08","aktenzeichen":"1 Ws 98/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 Ws 98/17 \nzu 2 Ws 102/17 GenStA \n9 KLs 550 Js 42260/13 LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafsache \n \ngegen \n[…], \n \nVerteidiger: \n[…] \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nAmtsgericht Wolter \n \nam 08. September 2017 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 07.07.2017 \ngegen \nden \nNichteröffnungsbeschluss \nder \nStrafkammer 9 \ndes \nLandgerichts \nBremen \nvom \n16.06.2017 \nwird \nals \nunbegründet \nzurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen \nnotwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse \nauferlegt. \nG R Ü N D E: \nI. \nIm Rahmen einer am 28.03.2013 durchgeführten Durchsuchung der vom Angeschuldigten \nund seiner Mutter bewohnten Wohnung in […] wurden Betäubungsmittel, ein Dolch, eine \n\n2 \nSchusswaffe „Walther“, Kleinkaliber- und Schreckschussmunition sowie weitere Gegenstände \nbeschlagnahmt. \nDie \nStaatsanwaltschaft \nleitete \ndaraufhin \nzwei \nErmittlungsverfahren \ngegen \nden \nAngeschuldigten ein: Zum einen ein Verfahren wegen eines Vergehens nach dem \nWaffengesetz, in dem auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13.02.2014 ein Strafbefehl des \nAmtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 21.02.2014 zum Az.: 32 Cs 130 Js 33073/13 erging, in \ndem wegen unerlaubten Besitzes von 12 Kleinkaliberpatronen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2b) \nWaffG auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 8,00 erkannt wurde. \nFerner führte die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren, in dem sie mit Anklageschrift \nvom 05.08.2015 dem Angeschuldigten vorwirft, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \nunerlaubt Handel getrieben und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich \ngeführt zu haben, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. \nDas Landgericht Bremen hat mit Beschluss vom 16.06.2017 die von der Staatsanwaltschaft \nbeantragte Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und dies mit dem Vorliegen eines \nStrafklageverbrauchs als Verfahrenshindernis begründet. \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Bremen mit ihrer sofortigen \nBeschwerde vom 07.07.2017. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 26.07.2017 Stellung genommen und \nbeantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 07.07.2017 den \nBeschluss der Strafkammer 9 des Landgerichts Bremen vom 16.06.2017 aufzuheben und die \nSache zur erneuten Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens an die \nStrafkammer 9 des Landgerichts Bremen zurückzuverweisen. \n \nII. \nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 07.07.2017 gegen den \nNichteröffnungsbeschluss der Strafkammer 9 des Landgerichts Bremen vom 16.06.2017 ist \nstatthaft (§ 210 Abs. 2 StPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 \nAbs. 2 StPO). In der Sache ist die sofortige Beschwerde dagegen nicht begründet, da das \nLandgericht in seinem Beschluss vom 16.06.2017 zutreffend die Eröffnung des \nHauptverfahrens im Hinblick auf das Bestehen eines Verfahrenshindernisses abgelehnt hat. \nI. Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens dann, wenn \nnach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat \nhinreichend verdächtig ist. Dies setzt voraus, dass bei vorläufiger Tatbewertung nach den \nErgebnissen des vorbereitenden Verfahrens unter Berücksichtigung des gesamten \nAkteninhalts eine Verurteilung des Beschuldigten hinsichtlich der objektiven und subjektiven \n\n3 \nTatseite mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1970 – III ZR \n95/68, juris Rn. 15, NJW 1970, 1543; Meyer-Goßner, 60. Aufl., § 203 StPO Rn. 2). Dies \nschließt auch die Prüfung des Vorliegens von Verfahrenshindernissen ein und ein \nStrafverfahren ist insbesondere dann nicht durchzuführen, wenn ihm ein Verfahrenshindernis \nentgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - StB 4/01 und 5/01, juris Rn. 9, BGHSt \n46, 349). Vorliegend ist im Hinblick auf die Verurteilung des Angeschuldigten durch den \nStrafbefehl des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 21.02.2014, der in seinen \nRechtswirkungen einem Urteil gleichsteht (§ 410 Abs. 3 StPO), ein Strafklageverbrauch auch \nhinsichtlich der Tatvorwürfe aus der Anklageschrift vom 05.08.2015 eingetreten, so dass \nwegen des Bestehens dieses Verfahrenshindernisses die Eröffnung des Hauptverfahrens \nabzulehnen war. \n1. Das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs folgt aus dem Verbot der \nDoppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 - 3 StR 531/12, \njuris Rn. 13, BGHSt 59, 120; Meyer-Goßner, 60. Aufl., Einl StPO Rn. 171). Der Begriff der Tat \nim Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 \nStPO und ist somit als der geschichtliche sowie damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte \nVorgang zu verstehen, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb \ndessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben \nsoll. Der materiellrechtliche und der prozessuale Tatbegriff stehen indes nicht völlig \nbeziehungslos nebeneinander. Vielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit nach \n§ 52 StGB zusammengefasster Sachverhalt in der Regel auch verfahrensrechtlich eine \neinheitliche prozessuale Tat dar. Umgekehrt liegen im Falle sachlichrechtlicher Tatmehrheit \nnach § 53 StGB grundsätzlich auch mehrere Taten im prozessualen Sinne vor (vgl. BGH, \nBeschluss vom 05.03.2009 - 3 StR 566/08, juris Rn. 7, NStZ 2009, 705; Urteil vom 12.12.2013 \n– 3 StR 531/12, juris Rn. 13, BGHSt 59, 120). \n2. Vorliegend ist zwischen dem unerlaubten Besitz von Munition aus dem Strafbefehl des \nAmtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 21.02.2014 und den Tatvorwürfen aus der \nAnklageschrift vom 05.08.2015 Tateinheit im Sinne von § 52 StGB anzunehmen, die nach den \nvorstehenden Grundsätzen auch zum Vorliegen einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne \nvon § 264 StPO und damit zu einem Strafklageverbrauch führt. \na. Allgemein gilt, dass nach § 52 Abs. 1 StGB materiellrechtlich Tateinheit vorliegt, wenn \ndieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Eine \nsolche mehrfache Gesetzesverletzung durch eine Tat ist zunächst bei einer Handlung im \nnatürlichen Sinne gegeben, also dann, wenn sich ein Willensentschluss in einem \nAusführungsakt erschöpft (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1962 – 1 StR 524/61, juris Rn. 20, \nBGHSt 16, 397; Beschluss vom 15.11.2016 - 3 StR 236/15, juris Rn. 20; LK/Rissing-van \nSaan, 12. Aufl., vor § 52 Rn. 9 StGB, § 52 StGB Rn. 6, jeweils m.w.N.). Tateinheit ist auch \n\n4 \ndann anzunehment, wenn mehrere Tatbestandsverwirklichungen dergestalt objektiv \nzusammentreffen, \ndass \ndie \nAusführungshandlungen \nin \neinem \nfür \nsämtliche \nTatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind. Dagegen \nreichen ein einheitliches Motiv, die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, die Verfolgung \neines Endzwecks, eine Mittel-Zweck-Verknüpfung oder eine Grund-Folge-Beziehung nicht \naus, um eine Handlungs- und in deren Folge eine Tateinheit zu begründen (vgl. BGH, \nBeschluss vom 25.11.1997 - 5 StR 526/96, juris Rn. 10, BGHSt 43, 317; Beschluss vom \n15.11.2016 - 3 StR 236/15, juris Rn. 26; vgl. auch LK/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 52 StGB \nRn. 20 m.w.N). Darüber hinaus kann auch dann von einer Tat im Rechtssinne auszugehen \nsein, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Handlungseinheit \nzusammengefasst werden. Dies ist der Fall, wenn zwischen mehreren menschlichen, \nstrafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang \nbesteht, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise (objektiv) \nauch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt (vgl. BGH, Urteil \nvom 29.03.2012 - 3 StR 422/11, juris Rn. 8, NStZ 2012, 525; Beschluss vom 15.11.2016 - 3 \nStR 236/15, juris Rn. 19). Eine weitere Fallgruppe stellt die sog. tatbestandliche \nHandlungseinheit im engeren Sinne dar, die sich dadurch auszeichnet, dass mehrere \nnatürliche Handlungen unter - unterschiedlichen - rechtlichen Aspekten zu einer \nHandlungseinheit zusammengefasst werden, wie dies etwa in Fällen der mehrartigen oder \nzusammengesetzten Delikte oder bei Dauerdelikten der Fall sein kann (vgl. LK/Rissing-van \nSaan, 12. Aufl., § 52 StGB Rn. 23 ff.). Wiederum darüber hinausgehend kann auch der Sinn \nund Zweck der jeweils verletzten gesetzlichen Tatbestände, der im Wege der Auslegung zu \nermitteln ist, zur Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit führen, die - anders als \ndie \nnatürliche \nHandlungseinheit \n- \nvorwiegend \nnormativ \nbestimmt \nwird. \nSolche \nHandlungseinheiten \nwerden \netwa \nbei \nDelikten \nmit \npauschalierenden \nHandlungsbeschreibungen wie insbesondere den Organisationsdelikten der §§ 129 ff. StGB \n(vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - 3 StR 537/14, juris Rn. 22 ff., BGHSt 60, 308) \nangenommen sowie in Fällen wiederholter oder mehrfacher Tatbestandserfüllung (vgl. dazu \nLK/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 52 StGB Rn. 37). Der Sache nach stellt auch die sog. \nBewertungseinheit eine tatbestandliche Zusammenfassung einer Mehrzahl natürlicher \nHandlungen zu einer Tat im Rechtssinne dar, wobei der Hauptanwendungsfall der \nBewertungseinheit das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist (vgl. BGH, Beschluss vom \n15.11.2016 - 3 StR 236/15, juris Rn. 20). \nAuch bei teilidentischen Ausführungshandlungen können demnach nach der Rechtsprechung \ndes Bundesgerichtshofs für das Vorliegen von Tateinheit auch rechtliche Bewertungen zu \nberücksichtigen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2016 - 3 StR 236/15, juris Rn. 34). Dies \ngilt insbesondere in Bezug auf das Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, bei dem \n\n5 \ndie Bewertungseinheit des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine tatbestandliche \nHandlungseinheit im weiteren Sinne bzw. die Zusammenfassung verschiedener natürlicher \nHandlungen zu einer Tat im Rechtssinne vorliegt, wobei für die Zusammenfassung nicht \ntatsächliche Umstände maßgeblich sind, sondern normative Gründe, die sich insbesondere \naus der Fassung des gesetzlichen Tatbestands ergeben und die somit auf rechtlichen \nWertungen beruhen (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - 3 StR 537/14, juris \nRn. 35, BGHSt 60, 308; Beschluss vom 15.11.2016 - 3 StR 236/15, juris Rn. 30). \nAuf einer rechtlichen Bewertung beruht auch die Rechtsprechung, die Tateinheit zwischen \neinem Waffendelikt (Besitz und Führen einer Schusswaffe, §§ 51, 52 WaffG) und einer unter \nNutzung der Waffe begangenen anderen Straftat ablehnt und von Tatmehrheit ausgeht, wenn \ndie andere Straftat auf einem neuen, bei Inbesitznahme der Waffe noch nicht vorliegenden \nWillensentschluss beruht (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1989 - 4 StR 60/89, juris Rn. 7, BGHSt \n36, 151; Urteil vom 15.04.1998 - 2 StR 670/97, juris Rn. 5, NStZ-RR 1999, 8). Auch in diesen \nFällen erfüllt der Täter bei Begehung der anderen Straftat zugleich das (andauernde) \nWaffendelikt, so dass teilidentische Ausführungshandlungen vorliegen. Gleichwohl wird mit \ndem Argument, der neue Tatentschluss entfalte Zäsurwirkung, von Tatmehrheit ausgegangen \n(vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2016 - 3 StR 236/15, juris Rn. 33). \nVom Bundesgerichtshof wird in diesem Zusammenhang auch die Erwägung berücksichtigt, \ndass bei einem weiten Verständnis des prozessualen Tatbegriffs die Kognitionspflicht des \nzuerst entscheidenden Tatgerichts ausgedehnt und damit dessen Leistungsfähigkeit \nmöglicherweise überschritten wird. Um zu vermeiden, dass die Verurteilung wegen eines \nTeilgeschehens den Verbrauch der Strafklage für ein größeres Gesamtgeschehen nach sich \nzieht, müsste der Tatrichter sorgfältig das gesamte Lebensumfeld des Angeklagten \nuntersuchen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2016 - 3 StR 236/15, juris Rn. 36). Waren aber \nnur einzelne Betätigungen Gegenstand der früheren Anklage und gerichtlichen Untersuchung, \ndann sprechen auch erhebliche Gründe dafür, dass der Angeklagte nicht darauf vertrauen \ndurfte, dass durch das frühere Verfahren alle strafbaren Handlungen erfasst wurden (vgl. \nBGH, Beschluss vom 30.03.2001 - StB 4 und 5/01, juris Rn. 20, BGHSt 46, 349). \nb. Im vorliegenden Fall liegt nach diesen Maßstäben zwischen dem unerlaubten Besitz von \nKleinkalibermunition und den Tatvorwürfen aus der Anklageschrift vom 05.08.2015 Tateinheit \nvor. Wie oben ausgeführt wurde, genügt eine bloße Gleichzeitigkeit zwischen beiden \nTatvorwürfen für die Annahme einer Tateinheit nicht. Vorliegend besteht aber eine \nhinreichend innere Beziehung zwischen den Vorwürfen des Waffendelikts aus dem \nStrafbefehl des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 21.02.2014 und den Vorwürfen aus der \nAnklageschrift \nvom \n05.08.2015, \nso \ndass \nauch \nunter \nBerücksichtigung \nvon \nWertungsgesichtspunkten von einer einheitlichen Tat auszugehen ist. \n\n6 \nDie besondere Schwere des Vorwurfs des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit \nBetäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG begründet sich aus der besonderen Gefahr, \ndie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann gegeben ist, wenn der \nTäter Betäubungsmittel und Waffen zugleich verfügungsbereit vorhält, da das Schutzgut der \nVolksgesundheit bereits dann besonders gefährdet ist, wenn sich der Täter mittels des \ngefährlichen Gegenstandes im Besitz des zum Verkauf bestimmten Rauschgifts halten kann, \nohne dass es auf einen Willen des Täters ankäme, diesen gegebenenfalls einzusetzen (vgl. \nBGH, Urteil vom 28.02.1997 – 2 StR 556/96, juris Rn. 12 ff., BGHSt 43, 8; Urteil vom \n20.06.2000 - 2 StR 123/00, juris Rn. 11 ff.). Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte mit dem \nAufbewahren der in der Anklageschrift vom 05.08.2015 genannten Gegenstände der \nSchreckschusspistole mit passender Munition sowie dem Dolch - wie das Landgericht \nausführt - nicht nur den generellen Willen zum Waffenbesitz manifestiert, sondern damit \nzugleich auch den Zweck verfolgt, seinen Drogenbesitz aufrechtzuerhalten bzw. abzusichern. \nNach der Annahme des Landgerichts muss diese Einsatzabsicht auch in Bezug auf die im \nStrafbefehl vom 21.02.2014 genannte Kleinkalibermunition angenommen werden, so dass \ninsoweit eine über die bloße Gleichzeitigkeit hinausgehende und die Tateinheit begründende \ninnere Verknüpfung zu den Vorwürfen aus der Anklageschrift vorliegt (vgl. so auch OLG \nFrankfurt, Beschluss vom 14.08.2008 - 1 Ss 138/08, juris Rn. 8, StRR 2009, 115). Die \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen hält dem in ihrer Stellungnahme vom 26.07.2017 \nentgegen, dass die Kleinkalibermunition nur bei Vorhandensein einer entsprechenden \nSchusswaffe, aus der sie abgefeuert werden kann, unter den Tatbestand des § 30a Abs. 2 \nNr. 2 BtMG subsumiert werden könnte. Vorliegend sei aber in der Wohnung des \nAngeschuldigten keine solche Waffe aufzufinden gewesen, die zudem sich in Zugriffsnähe \ndes Angeschuldigten hätte befinden müssen, um den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 \nBtMG zu erfüllen, was hier aber ebenfalls nicht dargelegt werden könnte. \nDer Senat tritt der Auffassung des Landgerichts bei. Zwar konnte im Verfahren keine zum \nAbfeuern der Kleinkalibermunition geeignete Waffe gefunden werden, es kann aber auch nicht \nfestgestellt werden, dass der Angeschuldigte nicht doch über eine solche Waffe verfügte bzw. \nsie sich verschaffen wollten. Eine solche Annahme ist im Hinblick auf den generellen Willen \ndes Angeschuldigten zum Waffenbesitz immerhin als naheliegend anzusehen und kann \njedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Der Zweifelsgrundsatz des in dubio pro reo findet \ngrundsätzlich auch auf die Frage des Vorliegens von Verfahrenshindernissen Anwendung \n(vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2008 – 4 StR 648/07, juris Rn. 8, wistra 2008, 182; \nBeschluss vom 05.08.2014 – 3 StR 138/14, juris Rn. 2). Im Rahmen der Entscheidung über \ndie Eröffnung des Hauptverfahrens kommt es dagegen zwar nicht unmittelbar auf den \nZweifelsgrundsatz an (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.02.2017 – 1 RVs 294/16, juris Rn. 14; \nMeyer-Goßner, 60. Aufl., § 261 StPO Rn. 2), dieser ist aber dann zumindest mittelbar zu \n\n7 \nberücksichtigen, wenn zu erwarten ist, dass es im Hauptverfahren aufgrund der Anwendung \ndieses Grundsatzes nicht zu einer Verurteilung kommen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss \nvom 04.10.2011 – 2 Ws 38/11, juris Ls., StV 2012, 459; Meyer-Goßner, a.a.O.). Da nicht \nersichtlich ist, dass in der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden kann, dass der \nAngeschuldigte über eine Waffe verfügte bzw. sie sich verschaffen wollte, war somit im \nvorliegenden \nZusammenhang \neine \nTateinheit \nund \ndamit \ndas \nVorliegen \neines \nVerfahrenshindernisses anzunehmen. Dasselbe gilt im Hinblick darauf, dass nicht ersichtlich \nist, dass festgestellt werden könnte, dass das unerlaubte bewaffnete Handeltreiben mit \nBetäubungsmitteln auf einem neuen, bei Inbesitznahme der Munition noch nicht vorliegenden \nWillensentschluss beruht. \nIm vorliegenden Fall wird der Waffenbesitz aus dem Strafbefehl vom 21.02.2014 auch \ndadurch in einen inneren Zusammenhang zu den Tatvorwürfen aus der Anklageschrift vom \n05.08.2015 gesetzt, dass sowohl die Kleinkalibermunition als auch der Großteil der \nBetäubungsmittel nebst den weiteren Gegenständen aus der Anklageschrift im Zuge \nderselben Untersuchung aufgefunden wurden. Ist vorliegend nach den vorstehenden \nAusführungen nicht zu widerlegen, dass auch der Besitz der Kleinkalibermunition dem Zweck \ndes Betäubungsmittelhandels dienen sollte, dann konnte der Umstand, dass sodann eine \nVerurteilung lediglich wegen des Waffenbesitzes erfolgt, beim Angeschuldigten ein Vertrauen \nbegründen, dass damit die gesamte strafbare Handlung abgeurteilt werden sollte, wenn er \ndavon ausgehen konnte, dass deren Voraussetzungen den Ermittlungsbehörden sämtlich \nbekannt waren. Anderes würde in einer solchen Konstellation allenfalls dann gelten, wenn die \nanderen Vorwürfe den Ermittlungsbehörden noch nicht bekannt waren (vgl. BGH, Urteil vom \n23.08.1988 - 1 StR 136/88, juris Rn. 17 f., NJW 1989, 726). \nDie Annahme einer Tateinheit, die hier zu einem Strafklageverbrauch führt, führt auch nicht zu \neiner Überdehnung der Kognitionspflichten der Strafverfolgungsbehörden: Vorliegend hätte es \nzur Vermeidung dieses Ergebnisses nicht einer Untersuchung des gesamten Lebensumfeldes \ndes Angeschuldigten bedurft. Sowohl wegen des Vorwurfs des unerlaubten Waffenbesitzes \nwie auch des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurden nach \nder \nDurchsuchung \nam \n28.03.2013 \ngesonderte \nErmittlungsverfahren \nbei \nder \nStaatsanwaltschaft Bremen geführt und es wäre zu vermeiden gewesen, wegen des \nWaffenbesitzes am 13.02.2014 den Erlass eines Strafbefehls durch das Amtsgericht Bremen-\nBlumenthal zu beantragen und wegen des Vorwurfs bewaffneten unerlaubten Handeltreibens \nmit Betäubungsmitteln erst am 05.08.2015 Anklage zum Landgericht Bremen zu erheben. \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog. \n \nDr. Schromek \n \n \n \nDr. Böger \n \n \n \n \nWolter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-09-08/1-ws-98-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":7},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-09-08/1-ws-98-17","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.824122+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2017-09-08/1-ws-98-17","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2017-09-08","dockets":["1 Ws 98/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2017 – 1 Ws 98/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-09-08/1-ws-98-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 07.07.2017\ngegen\nden\nNichteröffnungsbeschluss\nder\nStrafkammer 9\ndes\nLandgerichts\nBremen\nvom\n16.06.2017\nwird\nals\nunbegründet\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen\nnotwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse\nauferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/52","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"52","label":"§ 52 StGB","mentions":7},{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":3},{"id":"StPO/203","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"203","label":"§ 203 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/264","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"264","label":"§ 264 StPO","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StGB/53","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"53","label":"§ 53 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/210","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"210","label":"§ 210 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/306","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"306","label":"§ 306 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/311","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"311","label":"§ 311 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/410","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"410","label":"§ 410 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/467","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"467","label":"§ 467 StPO","mentions":1},{"id":"WaffG 2002/51","law":"WaffG 2002","abbreviation":"WaffG 2002","ref":"51","label":"§ 51 WaffG 2002","mentions":1},{"id":"WaffG 2002/52","law":"WaffG 2002","abbreviation":"WaffG 2002","ref":"52","label":"§ 52 WaffG 2002","mentions":1},{"id":"StGB/129","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"129","label":"§ 129 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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