{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-08-30","aktenzeichen":"5 W 27/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-Ausfertigung- \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 W 27/16 = 50 VI 44/14 Amtsgericht Bremen-Blumenthal \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Nachlasssache \n \n[…], verstorben am […] 2013, \n \n \nErblasser, \n \nBeteiligte: \n \n1. […], \n \n2. […], \n \n \nBeteiligte, \nVerfahrensbevollmächtigter zu 1: \nRechtsanwalt […] \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 2: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, den Richter am Oberlan-\ndesgericht Hoffmann und den Richter am Amtsgericht Dr. Heinrichs am 30. August \n2017 beschlossen: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\n \nAuf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsge-\nrichts Bremen-Blumenthal vom 2. November 2016 wird dieser dahingehend \nabgeändert, als das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bremen-Blumenthal an-\ngewiesen wird, den gemeinschaftlichen Erbschein vom 6.05.2014 (50 VI \n44/14) einzuziehen. \n \nDie Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine \nErstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. \n \nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 470.000,00 €. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Beteiligten streiten um die Einziehung eines Erbscheins. \n \nDie Beteiligten sind die Töchter des am […] 1922 geborenen und am […] 2013 in \nBremen verstorbenen […] (Erblasser) aus seiner Ehe mit seiner am […] 1932 gebore-\nnen und am […] 2007 vorverstorbenen Ehefrau. Die Eheleute […] hatten mehrere ge-\nmeinschaftliche letztwillige Verfügungen hinterlassen, zuletzt hatte der Erblasser ein \nnotarielles Testament errichtet. \n \nIn einem ersten eigenhändig errichteten gemeinschaftlichen Testament vom \n6.08.1995 hatten die Eheleute Testamentsvollstreckung durch vier Testamentsvoll-\nstrecker mit festgelegten Aufgabenkreisen bestimmt und diesen gemeinschaftliche \nGeneralvollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt. \nFerner hatten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt, den Über-\nlebenden zum alleinigen Erben des Zuerstversterbenden bestimmt und ihn von allen \nBeschränkungen befreit. Als Erben des Letztversterbenden setzten sie die Kinder \nihrer Töchter ein, bestimmten aber gleichzeitig, dass ihre Vermögenswerte (Immobi-\nlien, Anlagen und Barvermögen) in einer Stiftung zusammengefasst werden sollten, \nderen Erträge zu gleichen Teilen den Töchtern (Beteiligte 1) u. 2)) zustehen sollten. \nDie Enkelkinder sollten erst mit dem 30. Lebensjahr Verfügungsgewalt erhalten, wo-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\nvon die Testamentsvollstrecker indes unter besonderen Umständen abweichen durf-\nten. Des Weiteren enthielt das Testament detaillierte Regelungen zur Verteilung des \nHausrates, zur Vorkaufsrechtseinräumung für die Mieter einer der Immobilien und zur \nAnrechnung von Vorausempfängen, die die Beteiligten erhalten hatten. Schließlich \nfindet sich im Schlussteil der Satz, dass das Testament mit Einverständnis der Tes-\ntamentsvollstrecker geändert werden könne (unter Ausschluss einer den Schwieger-\nsohn betreffenden Regelung). Am 22.01.1996 errichteten die Eheleute […] eigenhän-\ndig ein neues gemeinschaftliches Testament. Auch in diesem setzten sie sich gegen-\nseitig zu Erben des gesamten Nachlasses ein und bestimmten ihre Enkelkinder zu \nErben des Letztversterbenden. Die Beteiligten 1) und 2) sollten lediglich die Erträge \naus der Verwaltung des gesamten Nachlasses, den Hausrat und den Schmuck erhal-\nten. Auch in diesem Testament trafen die Eheleute Regelungen zur Verwaltung der \nImmobilien, zur Anrechnung von Vorausempfängen und nahmen eine Pflichtteilsstraf-\nklausel auf. Sodann heißt es: „Der Überlebende von uns kann dieses Testament in \nallen Punkten ändern und neu anderweitig letztwillig verfügen, jedoch nur in Überein-\nstimmung mit dem Testamentsvollstrecker“. Sodann benannten die Eheleute einen \nTestamentsvollstrecker und mehrere Ersatzpersonen und trafen Regelungen über die \nAufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers. Mit einer - lediglich als Foto-\nkopie vorliegenden - ergänzenden Erklärung setzten die Eheleute - unter Aufrechter-\nhaltung der Erklärung vom 22.01.1996 - als Schlusserben ihre beiden Töchter und die \nEnkelkinder zu gleichen Teilen ein. Am 10.07.2000 errichteten die Eheleute […] \nschließlich ein drittes eigenhändig verfasstes gemeinschaftliches Testament. Auch in \ndiesem Testament setzten sich die Eheleute zunächst wechselseitig zu Erben des \ngesamten Nachlasses ein, bestimmten zu Erben des Letztversterbenden nunmehr \naber die Beteiligten zu 1) und 2) zu 40% und ihre Enkel zu 20%. Auch in diesem Tes-\ntament trafen die Eheleute eine Regelung über die Verwaltung der Immobilien und die \nBerücksichtigung der Mieter einer der Immobilien beim Verkauf sowie eine Pflichtteils-\nstrafklausel. Ferner heißt es in der 23. Zeile: „Der Überlebende von uns kann dieses \nTestament in allen Punkten ändern und anderweitig letztwillig verfügen, jedoch nur in \nÜbereinstimmung mit den Testamentsvollstreckern“. Das Testament schließt mit der \nAnordnung der Testamentsvollstreckung nach dem Tode des zuletzt Versterbenden \nund der Benennung von zwei für dieses Amt bestimmten Personen bzw. einer Ersatz-\nperson. Am 27.12.2011 errichtete der Erblasser ein notarielles Einzeltestament (UR-\nNr. 790/2011 Notar […]), in dem er die Beteiligten zu gleichen Teilen zu seinen alleini-\ngen Erben einsetzte, für die Beteiligte zu 1) aber Nacherbschaft nach der Beteiligten \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\nzu 2) anordnete und die Beteiligte zu 2) zur Testamentsvollstreckerin bestimmte. In \nder Präambel der Urkunde erklärte der Erblasser, dass die im Testament vom \n10.07.2000 enthaltene Formulierung, der Überlebende dürfe „nur in Übereinstimmung \nmit den Testamentsvollstreckern“ verfügen, lediglich die Erwartung der Eheleute zum \nAusdruck bringen solle, ein Einvernehmen mit den Testamentsvollstreckern herzustel-\nlen, ohne sich aber „deren Diktat“ zu unterwerfen. Eine Abstimmung des Inhalts die-\nses Testaments zwischen dem Erblasser und den im gemeinschaftlichen Testament \nvom 10.07.2000 als Testamentsvollstrecker benannten Personen hat nicht stattgefun-\nden. \n \nGestützt auf dieses notarielle Testament beantragte die Beteiligte 2) mit notarieller \nUrkunde vom 6.01.2014 (UR-Nr. 15/2014 Notar […]) die Erteilung eines Erbscheins \nals Vorerbin (50 VI 44/14 AG Bremen Blumenthal) sowie die Erteilung eines Testa-\nmentsvollstreckerzeugnisses (50 VI 43/14 AG Bremen-Blumenthal). Die im Erb-\nscheinsverfahren u.a. angehörte Beteiligte 1) stimmte der Erteilung durch Erklärung \nvom 25.04.2014 zu, so dass der Erbschein am 6.05.2014 erteilt wurde. \n \nMit Antrag ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 2.08.2016 beantragte die Beteiligte \n1) die Einziehung des Erbscheins (und die Einziehung des Testamentsvollstrecker-\nzeugnisses). Sie ist der Meinung, das Testament des Erblassers vom 27.12.2011 - \ninsbesondere die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft - sei unwirksam, denn der \nÄnderungsvorbehalt im Testament vom 10.07.2000 sei gemäß § 2065 BGB unwirk-\nsam, so dass der Erblasser gar nicht entgegen den Bestimmungen aus dem Testa-\nment vom 10.07.2000 habe testieren dürfen. Selbst bei Annahme der Wirksamkeit der \nKlausel sei die letztwillige Verfügung vom 27.12.2011 aber deswegen unwirksam, weil \nes dann an der Herstellung des nach der Klausel notwendigen Einvernehmens mit \nden Testamentsvollstreckern fehle. Hintergrund der Klausel sei wohl die Besorgnis \nder seinerzeit schon betagten Eheleute gewesen, der überlebende Ehegatte könne \nsich bei einer Neuverfügung zu leicht beeinflussen lassen. Der von den Eheleuten \ngewählte Weg sei aber unzulässig, denn damit hätten sie die Geltung der letztwilligen \nVerfügung in die Zustimmungsbefugnis der Testamentsvollstrecker gestellt. Die in der \nPräambel der notariellen Urkunde vom 27.12.2011 enthaltene Erklärung des Erblas-\nsers sei unerheblich, weil es nur auf den gemeinsamen Willen der Eheleute ankom-\nme. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\nMit Beschluss vom 2.11.2016 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - den Antrag der \nBeteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zwar sei die in der Änderungsklausel enthaltene \nBindung an die Zustimmung der Testamentsvollstrecker gem. § 2065 BGB unwirk-\nsam, doch führe dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Änderungsklausel, son-\ndern nur zur Unwirksamkeit des Zustimmungsvorbehalts. Dies ergebe die Auslegung \ndes Testaments, denn die Eheleute hätten nur im Testament vom 6.08.1995 von einer \nZustimmung, später dagegen von einer Übereinstimmung gesprochen, was ange-\nsichts der im Übrigen sehr detaillierten Regelungen bedeute, dass darin eine Aufwei-\nchung der Bindung an die Testamentsvollstrecker zum Ausdruck gebracht werden \nsollte. Dafür spreche nicht zuletzt auch die Erklärung des Erblassers in der Präambel \nzum notariellen Testament. \n \nGegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) am 14.11.2016 \nzugestellten Beschluss hat dieser für die Beteiligte zu 1) am 9.12.2016 Beschwerde \neingelegt, mit der er seine Rechtsauffassung vertieft hat. Mit Beschluss vom \n19.12.2016 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmit-\ntel dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. \n \nII. \nDas gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und gem. § 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 \nund 64 Abs. 1 FamFG zulässige Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des \namtsgerichtlichen Beschlusses und zur Anweisung an das Nachlassgericht, den Erb-\nschein vom 6.05.2014 einzuziehen. \n \nDie Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 6.05.2014 gem. § 2361 S. 1 \nBGB hat zu erfolgen, denn dieser gibt die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser nicht \nzutreffend wieder. \n \nDas notarielle Einzeltestament vom 27.11.2011, welches Grundlage der Rechtsnach-\nfolge im Erbschein vom 6.05.2014 ist, ist gem. § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. \n \nDie in einem gemeinschaftlichen Testament - hier: dem Testament der Eheleute […] \nvom 10.07.2000 - enthaltenen wechselbezüglichen Anordnungen können entgegen § \n2271 Abs. 1 S. 2 BGB ausnahmsweise dann durch eine neue letztwillige Verfügung \ndes überlebenden Ehegatten widerrufen werden, wenn sich die Ehegatten durch ei-\n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\nnen sog. Änderungsvorbehalt ermächtigt haben, abweichend von den getroffenen \nAnordnungen zu verfügen und auch wechselbezügliche Verfügungen abzuändern \n(allg. Auffassung vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 2271 u.H.a. BGH NJW \n1964, 2056; Staudinger/Rainer Kanzleiter (2014) BGB § 2271, Rn. 56). Dieses Recht \nzur Abänderung kann von den Ehegatten mit beliebigen Einschränkungen erteilt wer-\nden (Staudinger/Kanzleiter a.a.O.). \n \nZutreffend sind das Nachlassgericht und die Beteiligten zunächst davon ausgegan-\ngen, dass es sich bei der Einsetzung der beiden Töchter der Erblasser und ihrer Enkel \nzu Erben um eine wechselbezügliche Verfügung i.S. der §§ 2270, 2271 BGB handelt. \nAngesichts der Formulierung im Testament und der Verwandtschaftsverhältnisse \nspricht alles dafür, dass die Einsetzung der gemeinsamen Kinder und Enkel zu Erben \ndes Zuletztversterbenden durch die Ehefrau des Erblassers ausschließlich vor dem \nHintergrund erfolgte, dass auch der Erblasser so verfügte. Daher konnte der überle-\nbende Erblasser am 27.12.2011 nur dann wirksam anders verfügen, wenn ihm dieses \nRecht durch einen Änderungsvorbehalt eingeräumt worden war. Einen solchen Ände-\nrungsvorbehalt enthält das gemeinschaftliche Testament der Eheleute […] vom \n10.07.2000. Dort heißt es mit hinreichender Eindeutigkeit, dass der Überlebende das \nTestament „in allen Punkten ändern und letztwillig neu verfügen“ kann, wodurch klar \ngestellt ist, dass der überlebende Ehegatte auch von Todes wegen neu verfügen kön-\nnen soll. \nSoweit das Nachlassgericht und die Beschwerde allerdings wegen der Regelung in \n§ 2065 BGB Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts vor dem \nHintergrund geäußert haben, dass die Testierenden diese Verfügungsbefugnis für den \nÜberlebenden von der „Übereinstimmung“ der - zukünftigen - Testamentsvollstrecker \nabhängig gemacht haben, vermag der Senat diese Bedenken, wie bereits durch den \nHinweis vom 14.06.2017 dargelegt, nicht zu teilen. \n \nDas Recht zur Abänderung der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung kann von \nden Ehegatten mit beliebigen Einschränkungen versehen werden (Staudin-\nge/Kanzleiter a.a.O.). Das lässt sich damit begründen, dass das Gesetz im Grundsatz \nvon der Bindungswirkung der in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen \nwechselbezüglichen Verfügungen ausgeht. Der - vereinbarte - Änderungsvorbehalt \nstellt sich im Verhältnis dazu als eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung dar, \ndie wegen der Testierfreiheit der Erblasser zu akzeptieren ist. Wenn aber die Testie-\n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\nrenden dem Überlebenden schon die volle Freiheit einräumen können, die im ge-\nmeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen zu besei-\ntigen, dann können sie erst recht diese Freiheit auch wieder einschränken, denn dabei \nhandelt es sich um ein Minus im Verhältnis zur vollen Verfügungsfreiheit. Die Bindung \nder Änderungsbefugnisse an die Zustimmung eines Dritten erweist sich daher nicht \nals Fall des Verstoßes gegen das Gebot der Höchstpersönlichkeit bei der Abfassung \nvon letztwilligen Verfügungen (§ 2065 Abs. 1 BGB), sondern als Einschränkung einer \nRechtsposition, auf die der Betreffende von Gesetzes wegen ohnehin keinen An-\nspruch hat. Damit war es den Testierenden grundsätzlich möglich, die Änderung von \nwechselbezüglichen Verfügungen - hier: die Einsetzung ihrer Kinder und Erben zu \nbestimmten Quoten - von der Zustimmung eines Dritten abhängig zu machen. \n \nDie hier getroffene Regelung erweist sich auch nicht vor dem Hintergrund als bedenk-\nlich, dass die Testamentsvollstreckung nach der insoweit klaren Formulierung im Tes-\ntament erst mit dem Tode des zuletzt Versterbenden einsetzen sollte. Zwar mag das \nin dem Fall, in dem der Testamentsvollstrecker in der letztwilligen Verfügung noch \nnicht benannt ist, problematisch sein, doch hatten die Testierenden hier ja die Perso-\nnen im Testament - einschließlich einer Ersatzberufung - benannt, so dass auch in \nAnsehung des zwischenzeitlichen Versterbens des als Testamentsvollstrecker vorge-\nsehenen Herrn [….] grundsätzlich die Möglichkeit bestand, den weiter benannten \nHerrn [….] und den Ersatzberufenen Herrn […] anzusprechen. Da diese Personen \nnach der Vorstellung der Testierenden den Letztlebenden überleben mussten, um ihr \nAmt als Testamentsvollstrecker antreten zu können, folgt daraus nach den Gesetzen \nder Logik, dass sie dem überlebenden Ehegatten zu dessen Lebzeiten erst recht als \nAnsprechpartner zur Verfügung stehen konnten. \n \nEntgegen der Annahme der Beteiligten 2) kann die Beschränkung des Änderungsvor-\nbehalts auch nicht als bloßes Mitteilungs- und Beratungserfordernis ausgelegt wer-\nden. So lässt sich aus dem Wechsel der Wortwahl von „Einverständnis“ (1995) zu \n„Übereinstimmung“ (1996 bzw. 2000) kein Anhaltspunkt für einen Wechsel in der Wil-\nlensrichtung der Testierenden hin zu einem bloßen Beratungs- und Mitteilungserfor-\ndernis gewinnen. Vielmehr bilden die Begriffe „Übereinstimmung“ und „Einverständ-\nnis“ Synonyme für eine gleichgerichtete Willensbildung und lassen daher eine unter-\nschiedliche Qualität der Inhalte vermissen. \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\nDer - frühere - Hinweis des Senats vom 20.02.2017 auf die Widersprüchlichkeit zwi-\nschen der einerseits zum Ausdruck gebrachten Verfügungsfreiheit des überlebenden \nEhegatten und seiner Bindung an die Zustimmung der präsumtiven Testamentsvoll-\nstrecker lässt sich dadurch auflösen, dass die Freiheit in der Möglichkeit zur Änderung \ndes gemeinschaftlichen Testaments insbesondere die inhaltliche Seite dieser Befug-\nnis betont, während die Bindung an das mit Dritten herzustellende Einvernehmen als \ndessen Vorbedingung verstanden werden kann. \n \nDass die Testierenden durchaus in der Lage waren, ihren Willen sicher und sorgfältig \nzu formulieren, belegt der Grad an Detaillierung und die Offenbarung grundsätzlicher \nrechtlicher Grundkenntnisse (z.B. der Verweis auf die Befreiung von den Beschrän-\nkungen des § 181 BGB im Testament von 1995). Dem steht indes nicht entgegen, \ndass sich der überlebende Ehegatte nicht vollkommen frei verhalten, sondern mit den \nvon den Testierenden als Personen ihres Vertrauen angesehenen Dritten abstimmen \nsollte. Die Regelung kann daher sehr wohl als bewusst und intelligent gewählte Vor-\nkehrung gegen eine mögliche Vereitelung des im gemeinschaftlichen Testament zum \nAusdruck gebrachten Willens durch Manipulationen des überlebenden Ehegatten von \nSeiten der erbinteressierten Personen angesehen werden. \n \nFernerhin verfängt auch das Argument nicht, die hier verfolgte Auslegung des Ände-\nrungsvorbehalts lasse eine Lösung für den Fall eines unlösbaren Entscheidungskon-\nflikts zwischen den zu Testamentsvollstreckern bestimmten Personen vermissen. Tat-\nsächlich führt diese Situation nämlich nicht zu einem Schwebezustand, sondern es \nkommt eben nicht zur inhaltlichen Änderung des gemeinschaftlichen Testaments vom \n10.07.2000, weil es an der Zustimmung der Testamentsvollstrecker fehlt. \n \nAuch der vom Nachlassgericht hervorgehobene Umstand, dass die Eheleute […] ihre \nletztwilligen Verfügungen offensichtlich immer wieder den veränderten tatsächlichen \nund familiären Umständen angepasst hätten, zwingt nicht zu einer anderen Auslegung \nder Regelung über die Zustimmungsbedürftigkeit des Änderungsvorbehalts. Ange-\nsichts des Umstandes, dass die von den Testierenden ausgewählten Personen das \nVertrauen der Eheleute genossen, konnten diese erwarten, dass etwaig notwendig \nwerdende Änderungen beispielsweise in der Erbfolge von den Benannten mitgetragen \nwerden würden, wenn für diese der Änderungsbedarf plausibel gemacht worden wäre. \n \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\nSchließlich vermag auch die Erklärung des Erblassers in der Präambel seines Einzel-\ntestaments vom 27.12.2011, der Wille der Eheleute sei nicht dahin gegangen, sich \ndem Diktat der Testamentsvollstrecker zu unterwerfen, das hier gefundene Ausle-\ngungsergebnis nicht zu erschüttern. Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Tes-\ntaments kommt es auf die Ermittlung des gemeinsamen Willens beider Testierender \nan (Staudinger/Rainer Kanzleiter (2014) Vorbemerkungen zu §§ 2265 ff Rn. 47). Spä-\ntere Erklärungen eines von beiden Eheleuten können zwar ein wichtiges Indiz für die \nErmittlung der Vorstellungen der Testierenden sein, müssen aber mit der gebotenen \nVorsicht gewürdigt werden, weil die Vermutung naheliegt, dass damit der Wunsch \nnach Durchsetzung der aktuellen Interessen des überlebenden Ehegatten verbunden \nsein kann. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Regelung über die herzustel-\nlende „Übereinstimmung“ praktisch obsolet wäre, wenn man sie auf die von der Betei-\nligten zu 2) vertretene Beratungs- und Mitteilungsfunktion beschränken würde. In der \nKonsequenz könnte sich der überlebende Ehegatte dann nämlich immer darauf beru-\nfen, dass es auch der Beratung und Mitteilung nicht bedurft hätte, weil letztendlich \nimmer sein Wille maßgeblich ist, so dass es sich bei der „Übereinstimmung“ um eine \nbloße Förmlichkeit, die damit verzichtbar wäre, handeln würde. Das indes lässt sich \nmit der vorerwähnten Gewissenhaftigkeit und Detailgenauigkeit, mit der die Testieren-\nden ihre letztwilligen Verfügungen verfassten, nicht in Einklang bringen. \n \nDa das Beschwerdegericht den Erbschein nicht einziehen kann, ist das Nachlassge-\nricht insoweit anzuweisen (MK- Grziwotz, § 2361 BGB, Rn. 48 m.w.N.). \n \nDie Nebenentscheidungen beruhen auf der Anwendung der §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG, \n61 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG. \n \ngez. Lüttringhaus \ngez. Hoffmann \ngez. Dr. Heinrichs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-08-30/5-w-27-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2065","ref_norm":"2065","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2271","ref_norm":"2271","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2361","ref_norm":"2361","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2270","ref_norm":"2270","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-08-30/5-w-27-16","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.876699+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2017-08-30/5-w-27-16","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2017-08-30","dockets":["5 W 27/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 30.08.2017 – 5 W 27/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-08-30/5-w-27-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Seite 2 von 9\n2\n\nAuf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsge-\nrichts Bremen-Blumenthal vom 2. November 2016 wird dieser dahingehend\nabgeändert, als das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bremen-Blumenthal an-\ngewiesen wird, den gemeinschaftlichen Erbschein vom 6.05.2014 (50 VI\n44/14) einzuziehen.\n\nDie Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine\nErstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 470.000,00 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/2065","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2065","label":"§ 2065 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/2271","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2271","label":"§ 2271 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/181","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"181","label":"§ 181 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/2361","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2361","label":"§ 2361 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/2270","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2270","label":"§ 2270 BGB","mentions":1},{"id":"FamFG/58","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"58","label":"§ 58 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/81","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"81","label":"§ 81 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/84","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"84","label":"§ 84 FamFG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-09T04:51:58.876699+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}