{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-08-18","aktenzeichen":"1 Ws 174/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 Ws 174/16 \n3 Zs 160/16 GenStA \n \nB E S C H L U S S \n \nin dem Klagerzwingungsverfahren \n \nder \n \n[…] \n– Antragstellerin – \n \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n1. […] \n \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] \n2. […] \n \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] \n3. […] \n \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] \n– Beschuldigte – \nhat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Wolter \n \nam 18. August 2017 beschlossen: \n \nDer Antrag vom 29. November 2016 auf gerichtliche Entscheidung gegen \nden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 26. Oktober \n2016 wird als unbegründet verworfen. \n \nDie der Antragstellerin sowie den Beschuldigten durch das Verfahren \nüber den Antrag entstandenen notwendigen Auslagen trägt die \nStaatskasse. \n \n\n2 \n \nG R Ü N D E: \nI. \nDie am […] 1993 geborene T erhängte sich am 08.08.2014 in […] im Haus ihrer Mutter, der \nAntragstellerin des vorliegenden Verfahrens. Diese erstrebt die Fortsetzung des \nStrafverfahrens gegen die drei Beschuldigten. Bei ihnen handelt es sich um die seinerzeit \nbehandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik des Klinikums […], in dem sich die Tochter der \nAntragstellerin vom 09.07.2014 bis zum Tag ihres Todes am 08.08.2014 in vollstationärer \nBehandlung befunden hatte. \nDie Tochter der Antragstellerin war am 08.07.2014 aus ihrem Studienort […] kommend im \nHaus der Antragstellerin in Bremen eingetroffen. Sie machte zu diesem Zeitpunkt auf ihre \nMutter einen psychisch erheblich derangierten Eindruck, weswegen letztere eine Vorstellung \nihrer Tochter bei der niedergelassenen Neurologin und Psychiaterin Frau Dr. X in Bremen \nveranlasste. Am 09.07.2014 diagnostizierte Frau Dr. X ein ausgeprägtes depressives \nSyndrom und veranlasste eine unmittelbare Klinikeinweisung. \nDie Tochter der Antragstellerin wurde noch am selben Tag im Krankenhaus […] \naufgenommen. Die Aufnahme erfolgte auf einer offen geführten Allgemeinpsychiatrischen \nStation (Station […]). Diagnostisch wurde hier eine schwere depressive Episode festgestellt. \n[Es folgen Ausführungen des Gerichts zur weiteren Diagnose und zu familiären \nVorbelastungen im Hinblick psychische Krankheiten.] Sie gab an, suizidale Ideen zu haben, \nzeigte sich nach den Angaben der Behandler aber als glaubhaft absprachefähig. \nIn der Klinik folgte ein so genanntes multimodales Behandlungsprogramm mit spezifischen \nund unspezifischen Behandlungselementen. Dazu gehörten eine Morgenrunde, Ergotherapie, \nEntspannungsgruppe, Walking, Bewegungsgruppe, Depressionsgruppe sowie Oberarzt-\nVisiten. Das Befinden der Patientin war im stationären Verlauf recht wechselnd. Sie nahm an \nden angebotenen Therapien teil und hatte mehrfache Beurlaubungen auch außerhalb des \nKrankenhausgeländes, auch mit Übernachtung. Hiervon kehrte sie jeweils absprachegemäß \nzurück, mit einer Ausnahme, als sie mit ihrer Mutter unterwegs war und in der Klinik nicht \nBescheid gesagt hatte. In der Zeit ihres Aufenthalts in der Klinik konnte sich die Tochter der \nAntragstellerin einen Ausbildungsplatz zur Ergotherapeutin zum 01.10.2014 sichern. \nMit dem 29.07.2014 begann die Verordnung von des Medikaments A mit 25 mg und es wurde \nebenfalls eine Medikation mit dem Medikament B vorgesehen. Ab dem 02.08.2014 hat die \nPatientin dann 50 mg A eingenommen. B wurde ab dem 04.08.2014 in Anteilen \neingenommen. So nahm sie am 04.08.2014 statt der ursprünglich vorgesehenen 2,5 mg \nlediglich 1,5 mg. Am 05.08.2014 nahm sie 2,0 mg. Am 06.08.2014 nahm sie ebenfalls 2,0 mg \nstatt der verordneten 2,5 mg. \n\n3 \n \nWährend des Aufenthalts auf der Allgemeinpsychiatrischen Station wurde der Patientin in der \nKlinik für Psychosomatik vorgestellt, wo ihr ein stationärer Therapieplatz angeboten wurde. \nDiesen hatte sie zunächst abgelehnt, später entschied sie sich aber doch für die Aufnahme \neiner stationären Psychotherapie in der Psychosomatik. \nAus Sicht der Klinik wäre bereits zum 11.08.2014 eine Übernahme in die Psychosomatik \nmöglich gewesen. Die Patientin äußerte aber den Wunsch, im Zeitraum vom 09.08.2014 bis \nzum 12.08.2014 mit Familie und Freunden nach [...] zu fahren, weswegen sie hierfür \nentlassen werden müsste. Die Aufnahme in der Klinik für Psychosomatik wurde deshalb für \nden 13.08.2014 geplant und sie wurde am 08.08.2014 für den Zeitraum bis zum 12.08.2014 \naus der Klinik entlassen. \nNach der Entlassung aus der Klinik am 08.08.2014 suchte sie zunächst die Praxis der Frau \nDr. X auf. Diese stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 24.08.2014 aus und \nverordnete eine weitere Krankenhausbehandlung. Sodann traf die Tochter der Antragstellerin \ngegen Mittag den Lebenspartner ihrer Mutter, da sie nicht über einen Schlüssel zu deren \nHaus verfügte. Sie begab sich anschließend in das Haus ihrer Mutter. Sie verfasste einen \nAbschiedsbrief an ihre Mutter und strangulierte sich sodann im Dachgeschoss des Hauses. \nDie Staatsanwaltschaft […] leitete am 25.08.2014 ein zunächst gegen unbekannte Ärzte des \nKlinikums […] gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen \nein, das sie ab dem 23.02.2015 gegen die Beschuldigten führte. Nach Einholung eines \nGutachtens des Professor Dr. med. Y, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für \nNeurologie, Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik am \nKlinikum […], vom 18.07.2016 stellte die Staatsanwaltschaft […] die Ermittlungsverfahren \ngegen die Beschuldigten mit Bescheiden vom 21.07.2016 mangels hinreichenden \nTatverdachts ein. Hiergegen legte die Antragstellerin am 09.08.2016 Beschwerde bei der \nGeneralstaatsanwaltschaft […] ein. Mit Beschwerdebescheid vom 26.10.2016, den \nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugegangen am 31.10.2016, wies die \nGeneralstaatsanwaltschaft […] die Beschwerde als unbegründet zurück, da auch aus ihrer \nSicht die Beschuldigten einer Straftat nicht hinreichend verdächtig seien. \nAm 29.11.2016, eingegangen am 30.11.2016, stellte die Antragstellerin beim Hanseatischen \nOberlandesgericht in Bremen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den \nBeschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft […] vom 26.10.2016. \nAm 25.01.2017 bat der Senat die Generalstaatsanwaltschaft, weitere Ermittlungen zu \nveranlassen. Die Staatsanwaltschaft […] holte sodann eine unter dem 10.05.2017 erstattete \nergänzende gutachterliche Stellungnahme des Professor Dr. med. Y ein. \n\n4 \n \nII. \nDer Antrag der Antragstellerin vom 29.11.2016 auf gerichtliche Entscheidung gegen den \nBeschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft […] vom 26.10.2016 ist zulässig. Er \nwurde form- und fristgerecht gestellt sowie begründet (§ 172 Abs. 2 und 3 StPO) und der \nInhalt des Antrags genügt den Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO. Auf den Antrag der \nAntragstellerin war festzustellen, dass der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft \nBremen vom 21.07.2016 sowie der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft \nBremen vom 26.10.2016 den erhöhten Anforderungen an die Begründung von \nEinstellungsbescheiden im Bereich erheblicher Straftaten nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts nicht genügen (siehe unter 3.). Diese ungenügende Begründung \nkonnte aber durch die Entscheidung des Senats nachgeholt werden. In der Sache erweist sich \nder Antrag sodann als unbegründet, da auch unter Berücksichtigung der vorgenommenen \nweiteren Ermittlungen sowie des weiteren Vorbringens der Antragstellerin in der \nBeschwerdebegründung sowie in ihren Schriftsätzen vom 07.07.2017, 14.07.2017 und \n02.08.2017 kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegen die \nBeschuldigten besteht (§ 174 Abs. 1 StPO) (siehe unter 4.). \n1. Nach den §§ 175 i.V.m. 174 Abs. 1 StPO ordnet das Oberlandesgericht die Erhebung der \nöffentlichen Klage an, wenn zu dieser „genügender Anlass“ besteht. Dies setzt das Vorliegen \neines hinreichenden Tatverdachts im Sinne des §§ 170 Abs. 1, 203 StPO voraus (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 28.03.2002 – 2 BvR 2104/01, juris Rn. 19, NJW 2002, 2859; Beschluss vom \n13.02.2008 – 2 BvR 2226/07, juris Rn. 18; OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2014 – III-1 Ws \n77/14 - 65, juris Rn. 3). Demnach besteht dann ein genügender Anlass zur Erhebung der \nöffentlichen Klage, wenn bei vorläufiger Tatbewertung nach den Ergebnissen des \nvorbereitenden Verfahrens unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts eine \nVerurteilung des Beschuldigten hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatseite mit \nWahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1970 – III ZR 95/68, juris \nRn. 15, NJW 1970, 1543; Meyer-Goßner, 60. Aufl., § 203 StPO Rn. 2). Dies schließt für die \nPrüfung der Begründetheit eines Klageerzwingungsverfahrens insbesondere auch eine \nPrognose zur Beweisbarkeit ein, bei der die für und gegen eine Verurteilung sprechenden \nBeweismittel abzuwägen sind (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 19 f.). Ist im Rahmen einer \nsolchen vorläufigen Beweisbarkeitsprognose nicht zu erwarten, dass bestehende und \nbegründete Zweifel bei Durchführung der Hauptverhandlung überwunden werden können, so \nist die Verurteilung nicht wahrscheinlich und das Klageerzwingungsverfahren damit \nunbegründet (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 29.03.1996 - 1 Ws 242/95, juris Ls., NStZ-RR \n1996, 272). \n\n5 \n \n2. Über die Prüfung des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts hinaus sind der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Bereich von erheblichen Straftaten \ngegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die \nFreiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen \nObhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden, sowie bei Delikten von Amtsträgern \nbesondere Anforderungen an den gerichtlichen Kontrollmaßstab der Oberlandesgerichte bei \nder Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens zu entnehmen: \na. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt eine \nKonkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 \nS. 2 GG dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010 – 2 BvR 2307/06, juris Rn. 19, BVerfGK \n17, 1; Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, juris Rn. 8 ff., NStZ-RR 2015, 117). Vor \ndiesem Hintergrund besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der \nEinzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen \nRechtsgüter – Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der \nPerson – abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer \nErschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen \nKlima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann, gestützt auf \nArt. 2 Abs. 2 S. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner \nOrgane verlangt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010 – 2 BvR 2307/06 –, juris \nRn. 19, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, juris Rn. 10, NStZ-RR 2015, 117 \nm.w.N.). Dies deckt sich weitgehend mit den Anforderungen der Europäischen \nMenschenrechtskonvention (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, juris \nRn. 18, NStZ-RR 2015, 117; Beschluss vom 23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, juris Rn. 18, NStZ-\nRR 2015, 347), bei der aus Artt. 2 i.V.m. 1 EMRK eine Verpflichtung des Staates folgt, \nwirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung \ninsbesondere durch Repräsentanten des Staates, aber auch sonst zu Tode gekommen ist \n(vgl. BVerfG, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Urteile des EGMR in den Sachen McCann \nu.a. v. the United Kingdom, Urteil vom 27.09.1995, Nr. 18984/91, Serie A no. 324, § 161; \nYaşa v. Turkey, Urteil vom 02.09.1998, Nr. 22495/93, Rep. 1998-VI, S. 2411, § 100; Güngör \nv. Turquie, Urteil vom 22.03.2005, Nr. 28290/95, § 67). \nBei Kapitaldelikten kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein \nsolcher Anspruch auf effektive Strafverfolgung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 GG in \nVerbindung mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, juris Rn. 10, NStZ-RR 2015, 117; \nBeschluss vom 06.10.2014 – 2 BvR 1568/12, juris Rn. 17, NJW 2015, 150; Beschluss vom \n23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, juris Rn. 14, NStZ-RR 2015, 347). Ein Anspruch auf effektive \n\n6 \n \nStrafverfolgung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn dem Staat eine spezifische \nFürsorge- und Obhutspflicht gegenüber Personen obliegt, die ihm anvertraut sind, sowie in \nFällen, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher \nAufgaben Straftaten begangen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR \n2699/10, juris Rn. 11 f., NStZ-RR 2015, 117; Beschluss vom 23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, \njuris Rn. 15 f., NStZ-RR 2015, 347; Beschluss vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11, juris Rn. 17, \n21 f., NJW 2015, 3500). \nb. Der bei den vorgenannten Fällen erheblicher Straftaten bestehende Anspruch des Bürgers \nauf effektive Strafverfolgung verpflichtet die Oberlandesgerichte nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts dazu, bei der Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens \nnach den §§ 172 ff. StPO die Erfüllung dieses Anspruchs zu kontrollieren (siehe BVerfG, \nBeschluss vom 06.10.2014 – 2 BvR 1568/12, juris Rn. 20, NJW 2015, 150; Beschluss vom \n23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, juris Rn. 23, NStZ-RR 2015, 347; Beschluss vom 19.05.2015 – \n2 BvR 987/11, juris Rn. 24, NJW 2015, 3500). \naa. In der Sache beinhaltet dies hinsichtlich des zur Prüfung des Vorliegens eines \nhinreichenden Tatverdachts anzulegenden Maßstabs, dass sich die Oberlandesgerichte mit \nden Ermittlungsergebnissen sowie den im Beschwerde- und Klageerzwingungsverfahren vom \nAntragsteller vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen und dabei namentlich zu \nprüfen haben, ob der Antragsteller Anhaltspunkte für unterbliebene Ermittlungsmaßnahmen \noder weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten vorgetragen hat und ob die Vorermittlungen \nlückenhaft oder tendenziös ausgerichtet waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 \nBvR 2699/10, juris Rn. 20 ff., NStZ-RR 2015, 117). Letzteres ist insbesondere im Hinblick auf \neine tendenziöse Schonung beschuldigter Hoheitsträger zu prüfen. \nbb. In verfahrensmäßiger Hinsicht verpflichtet der Anspruch auf effektive Strafverfolgung die \nOberlandesgerichte bei der Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens auch zur \nKontrolle des Vorliegens einer detailliierten und vollständigen Dokumentation des \nErmittlungsverlaufs \nsowie \neiner \nnachvollziehbaren \nBegründung \nder \nEinstellungsentscheidungen (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, juris \nRn. 15, NStZ-RR 2015, 117; Beschluss vom 06.10.2014 – 2 BvR 1568/12, juris Rn. 15, 17, \nNJW 2015, 150; Beschluss vom 23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, juris Rn. 17, 23, NStZ-RR \n2015, 347; Beschluss vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11, juris Rn. 24, NJW 2015, 3500). Damit \nkonkretisiert das Bundesverfassungsgericht das einfachgesetzliche Begründungsgebot des \n§ 171 S. 2 StPO (siehe dazu auch Nr. 89 Abs. 2 RiStBV). \n(1) Im Einzelnen sind die Erfordernisse an die von den Oberlandesgerichten zu überprüfende \nNachvollziehbarkeit der Begründung von Einstellungsentscheidungen – in Ermangelung \n\n7 \n \nbisheriger weiterer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur spezifischen Frage \nvon Begründungsanforderungen in Klageerzwingungsverfahren – in Anlehnung an die \nGrundsätze \naus \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nzu \nBegründungserfordernissen bei Haftfortdauerentscheidungen weiter zu konkretisieren. Die \nAnwendung vergleichbarer Maßstäbe rechtfertigt sich insoweit aus der gemeinsamen \nHerleitung dieser Begründungserfordernisse aus dem Grundsatz, dass Grundrechtsschutz \nauch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom \n20.12.1979 – 1 BvR 385/77, juris Rn. 81, BVerfGE 53, 30; Beschluss vom 08.02.1983 – 1 BvL \n20/81, juris Rn. 31, BVerfGE 63, 131; Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 170/06, juris \nRn. 32, NJW 2006, 1336; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, juris Rn. 38), woraus \ndas Bundesverfassungsgericht ebenso wie in der vorliegenden Konstellation eine erhöhte \nBegründungstiefe für Haftfortdauerentscheidungen abgeleitet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n10.12.1998 – 2 BvR 1998/98, juris Rn. 8, StV 1999, 162; Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR \n170/06, juris Rn. 32, NJW 2006, 1336; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, juris \nRn. 38). Im Kontext von Haftfortdauerentscheidungen sind demnach in jedem Beschluss \nAusführungen zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des Grundrechtseingriffs (dort in Form \ndes Freiheitsentzugs) und zur Abwägung zwischen dem Grundrechtseingriff und anderen \nbetroffenen Interessen geboten und es müssen die zugehörigen Ausführungen in Inhalt und \nUmfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nnicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für die die Anordnung treffende Stelle (dort \ndas betreffende Fachgericht) im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich \nschlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 170/06, \njuris Rn. 32, NJW 2006, 1336; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, juris Rn. 39). \n(2) Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den Kontext von Klageerzwingungsverfahren \nhaben die Oberlandesgerichte zu überprüfen, ob die Einstellungsentscheidungen der \nStaatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft jeweils Ausführungen zu den \nVoraussetzungen für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf deren \nBedeutung für den betroffenen Anspruch auf effektive Strafverfolgung enthalten, die nach \nInhalt und Umfang eine Überprüfbarkeit der Einstellungsentscheidung sowohl für den \nBetroffenen wie auch im Rahmen der Eigenkontrolle für die Strafverfolgungsbehörden \ngewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sind. Dies setzt regelmäßig jeweils \nzumindest eine in sich schlüssige und nachvollziehbare Zusammenfassung des für die \nEinstellungsentscheidung relevanten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen sowie eine \nentsprechende \nAuseinandersetzung \nmit \ndem \nVorbringen \ndes \nAntragstellers \nim \nErmittlungsverfahren und in der Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der \nStaatsanwaltschaft voraus. \n\n8 \n \n3. Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft […] vom 21.07.2016 sowie der \nBeschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft […] vom 26.10.2016 genügen diesen \nerhöhten Anforderungen an die Begründung von Einstellungsbescheiden im Bereich \nerheblicher Straftaten nicht. Im vorliegenden Fall steht der Antragstellerin als Mutter der durch \nSuizid verstorbenen T ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 6 Abs. 1 GG in \nVerbindung mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die sich hieraus ergebenden \nAnforderungen an die Begründung der Einstellungsentscheidungen sind nicht genügend \nbeachtet worden. Dies ergibt sich in beiden Fällen bereits daraus, dass es jeweils an einer in \nsich \nschlüssigen \nund \nnachvollziehbaren \nZusammenfassung \ndes \nfür \ndie \nEinstellungsentscheidung relevanten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen sowie einer \nentsprechenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin fehlt. Die \nEinstellungsentscheidungen ermöglichen somit nicht der Antragstellerin als Betroffener aus \nsich heraus die Überprüfung der den Entscheidungen zugrunde liegenden Erwägungen und \ngenügen damit auch nicht den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu \nbeachtenden Vorgaben an die Ermöglichung einer staatlichen Eigenkontrolle. \nDas Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht dazu \ngeäußert, welche Rechtsfolgen es nach sich zu ziehen hat, wenn ein Oberlandesgericht im \nRahmen eines Klageerzwingungsverfahrens im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung zu der \nFeststellung kommt, dass die Einstellungsbescheide diesen erhöhten Anforderungen nicht \ngenügen. Das Gesetz sieht in den §§ 173 Abs. 3, 174 Abs. 1, 175 S. 1 StPO keine \nRechtsfolge für eine solche Konstellation vor. In Betracht käme nach allgemeinen \nGrundsätzen insbesondere die Aufhebung und Zurückverweisung zur Neubescheidung. § 170 \nStPO macht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Erhebung der Anklage oder die \nEinstellung des Verfahrens davon abhängig, ob ein genügender Anlass zur Anklageerhebung \nbesteht oder nicht. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist zunächst auszulegen und eröffnet \nsodann einen erheblichen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.03.2002 – 2 \nBvR 2104/01, juris Rn. 19, NStZ 2002, 606; BGH, Urteil vom 18.06.1970 – III ZR 95/68, juris \nRn. 15, NJW 1970, 1543; Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 170 StPO Rn. 1 m.w.N.). Dieser \nist sodann von der Staatsanwaltschaft auszufüllen. Das dabei gefundene Ergebnis hat sie \nnachvollziehbar darzulegen und zu begründen, etwa im wesentlichen Ergebnis der \nErmittlungen (§ 200 Abs. 2 StPO) oder im Einstellungsbescheid (§ 171 StPO). Erst danach \nerfolgt die gerichtliche Überprüfung im Zwischenverfahren oder im Beschwerdeverfahren gem. \n§§ 172 ff. StPO. In den vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Fällen sind die \nDokumentations- und Begründungspflichten besonders weitreichend. Damit soll zunächst die \nEigenkontrolle der staatsanwaltschaftlichen Entscheider gewährleistet werden. Den Gerichten \nsoll die Prüfung ermöglicht werden, ob die Staatsanwaltschaft ihren Beurteilungsspielraum \nzutreffend erkannt und fehlerfrei ausgefüllt hat. Dies wird in aller Regel bei gravierenden \n\n9 \n \nBegründungsmängeln eine erneute Bescheidung durch die Staatsanwaltschaft oder die \nGeneralstaatsanwaltschaft notwendig machen. In vergleichbarer Weise ist auch im Hinblick \nauf die Möglichkeit einer Anordnung der Oberlandesgerichte zur Anordnung von Ermittlungen \ndurch die Staatsanwaltschaft eine solche von den nach dem Wortlaut der §§ 173 Abs. 3, 174 \nAbs. 1, \n175 \nS. 1 \nStPO \nunmittelbar \nvorgesehenen \nRechtsfolgen \nabweichende \nEntscheidungsmöglichkeit des Gerichts im Klageerzwingungsverfahren in Rechtsprechung \nund Literatur bejaht worden (so die Entscheidung des Senats in Hans. Oberlandesgericht in \nBremen, Beschluss vom 27.08.1982 – Ws 71/82, juris Ls., MedR 1984, 112; vgl. ferner KG \n[...], Beschluss vom 26.03.1990 – 4 Ws 220/89, juris Ls., NStZ 1990, 355; OLG Hamm, \nBeschluss vom 29.09.1998 – 1 Ws 227/98, juris Rn. 17, StV 2002, 128; OLG München, \nBeschluss vom 27.06.2007 – 2 Ws 494/06 Kl u.a., juris Rn. 8, NJW 2007, 3734; Löwe-\nRosenberg/Graalmann-Scheerer, 26. Aufl., § 175 StPO Rn. 16 f. m.w.N.; ablehnend dagegen \nzuletzt OLG München, Beschluss vom 04.06.2014 – 3 Ws 656/13 Kl, juris Rn. 6, StraFo 2014, \n422). \nDiese Frage kann aber für das hier zu entscheidende Verfahren ausnahmsweise offen \nbleiben, denn nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen kann der Senat ausschließen, \ndass ein eine Anklageerhebung rechtfertigender Tatverdacht gegen die Beschuldigten \nbesteht, \nwie \nnachfolgend \nunter \n4. \nweiter \nauszuführen \nist. \nDer \nMangel \nder \nEinstellungsentscheidungen hinsichtlich der Verwirklichung des Anspruchs der Antragstellerin \nauf effektive Strafverfolgung kann vom Senat im vorliegenden Beschluss mit einer den \nverfassungsgerichtlichen \nVorgaben \ngenügenden \nZusammenfassung \ndes \nfür \ndie \nNichterhebung der öffentlichen Klage relevanten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen \nsowie einer entsprechenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin \nbehoben werden. Daher verbleibt vorliegend kein über den behobenen Begründungsmangel \nhinausgehender weiterer Nachteil hinsichtlich der Verwirklichung des zugrunde liegenden \nAnspruchs der Antragstellerin auf effektive Strafverfolgung. \n4. In materieller Hinsicht ist ein hinreichender Tatverdacht zu verneinen, da auf der Grundlage \neiner Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts eine Verurteilung der Beschuldigten \nhinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatseite des hier in Betracht kommenden Delikts \nder fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB), ob in der Form aktiven Tuns oder in der \nBegehungsform durch Unterlassen, nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine \nVerurteilung wegen fahrlässiger Tötung würde im vorliegenden Fall voraussetzen, dass ein \nden Beschuldigten anzulastender Behandlungsfehler nachzuweisen ist und dass auch die \nKausalität eines solchen Behandlungsfehlers für den Suizid der Tochter der Antragstellerin \nfestgestellt werden kann. Beides ist nach dem Akteninhalt nicht zu erwarten. \na. Der Sachverständige Professor Dr. med. Y hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom \n10.05.2017 auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Antragstellerin an dem \n\n10 \n \nErgebnis seines Gutachtens vom 18.07.2016 festgehalten, wonach er eine Fehlerhaftigkeit \nder ärztlichen Behandlung der Tochter der Antragstellerin im Klinikum [...] nicht feststellen \nkonnte. Die Antragstellerin hat in ihren Schriftsätzen vom 07.07.2017, 14.07.2017 und \n02.08.2017 Einwendungen gegen diese Feststellungen des Sachverständigen erhoben und \ninsbesondere kritisiert, dass das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme weiterhin \nFragen offenließen, namentlich zur Lückenhaftigkeit der Befunderhebung sowie dazu, ob eine \nbipolare \nStörung \ntatsächlich \nhatte \nausgeschlossen \nwerden \nkönnen. \nAuch \nunter \nZugrundelegung dieser von der Antragstellerin geäußerten Zweifel an den Feststellungen des \nSachverständigen ergibt sich hieraus aber keine Wahrscheinlichkeit der positiven \nNachweisbarkeit eines fahrlässigen Behandlungsfehlers, die für das Vorliegen eines \ngenügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage erforderlich wäre. \nInsbesondere stellt sich nach dem Akteninhalt die vorgenommene Verordnung von A mit \n25 mg in Verbindung mit der Medikation mit B nicht als behandlungsfehlerhaft dar. Der \nSachverständige hat gegenüber den Einwendungen der Antragstellerin festgestellt, dass die \nVergabe des A keinesfalls kontraindiziert, sondern vielmehr indiziert gewesen sei. \nDer Sachverständige geht dabei davon aus, dass es sich diagnostisch bei der Tochter der \nAntragstellerin um eine zumindest mittelgradige depressive Episode mit somatischen \nSymptomen, gegebenenfalls auch um eine schwergradige depressive Episode ohne \npsychotische Symptome gehandelt habe. Bei dieser Diagnose sei A nach den Feststellungen \ndes Sachverständigen Professor Dr. med. Y ein zur Behandlung von Depressionen \nzugelassenes Antidepressivum. Bei jüngeren Patienten könne die Vergabe dieser Medikation \nzu einer Steigerung des Suizidrisikos führen, der durch die überlappende Vergabe eines \nBenzodiazepins wie etwa BB zu begegnen sei, so wie dies auch durch die Klinik verordnet \nworden sei. \nSeitens der Antragstellerin ist dem entgegengehalten worden, dass in dieser Hinsicht ihre \nAngaben insbesondere zur familiären Vorbelastung der Tochter der Antragstellerin im Hinblick \nauf das Bestehen einer bipolaren Störung unberücksichtigt geblieben seien. Bei Vorliegen \neiner bipolaren Störung wäre aber A nicht zum Einsatz gekommen. Der Sachverständige hat \ndemgegenüber festgestellt, dass nach den Diagnosen sowohl von Frau Dr. X als auch seitens \ndes Klinikums [...] übereinstimmend eine unipolare Depression vorgelegen habe. Dabei hat \nder Sachverständige berücksichtigt, dass Frau Dr. X das Klinikum darüber informiert hatte, \ndass [ein Familienmitglied] der Patientin an einer bipolaren Störung litt. Auch in der \nBeurteilung aus der ex-post Perspektive haben sich für den Sachverständigen aber keine \neindeutigen Hinweise darauf ergeben, dass bei der Patientin zum Zeitpunkt der Entlassung \naus dem Krankenhaus oder in den Wochen davor eine bipolare Störung und somit eine \nmanisch-depressive Erkrankung vorgelegen hat. Damit kann insoweit auch kein für ihren \nspäteren Suizid relevanter Behandlungsfehler festgestellt werden. \n\n11 \n \nDie Antragstellerin hält den Feststellungen des Sachverständigen ferner entgegen, dass es \nnicht ausreiche, keine eindeutigen Hinweise auf eine bipolare Störung zu haben, und dass \nstattdessen eine bipolare Störung hätte ausdrücklich ausgeschlossen werden müssen. Der \nSachverständige Professor Dr. med. Y hat sich deshalb in seiner ergänzenden Stellungnahme \nvom 10.05.2017 nochmals eingehend mit den Umständen beschäftigt, aus denen die \nAntragstellerin den Verdacht auf eine bipolare Störung herleitet. Nach seinen Feststellungen \nwaren hieraus aber keine eindeutigen Hinweise für eine manische oder hypomanische \nSymptomatik zu ersehen und ohne eine solche komme die Diagnose einer bipolaren \nStimmung nicht in Betracht. \nSeitens der Antragstellerin ist sodann eingewandt worden, dass den Behandlern bekannt \ngewesen sei, dass ihre Tochter das Medikament B zur Suizidprävention nicht in dem \nverordneten Maße eingenommen habe. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass aber \njedenfalls von einem vollständigen Absetzen des Medikaments B nicht die Rede sein könne, \nda dieses Medikament bei der rechtsmedizinischen Untersuchung im Serumspiegel \nnachweisbar gewesen sei. Im Übrigen sei aus der Zulassung des Medikaments A nicht zu \nentnehmen, dass die Verordnung eines Benzodiazepins zwingend erforderlich sei. Die \nVerwendung des Medikaments A sei – insoweit entgegen auch den Ausführungen der \nAntragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 02.08.2017 – auch nicht an eine stationäre \nBehandlung gebunden. Im Regelfall werde dieses Medikament ambulant verordnet, wobei die \nIntervalle zwischen den ärztlichen Terminen durchaus größer sein könnten als im \nvorliegenden Fall. \nb. Der Sachverständige hat auch in der Unterbrechung des Klinikaufenthalts am 08.08.2014 \nkeinen Behandlungsfehler gesehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass hier keineswegs eine \nEntlassung der Patientin aufgrund einer Beendigung der Behandlung durch das Klinikum \nerfolgte. Vielmehr war die Unterbrechung von der Patientin gewünscht, um an dem Besuch \nvon Familie und Freunden in […] vom 09.08. bis zum 12.08.2014 teilzunehmen, und es sollte \nsich hieran die vereinbarte Aufnahme in der Klinik für Psychosomatik am 13.08.2014 \nanschließen. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige Professor Dr. med. Y \nungeachtet des Umstandes, dass noch immer eine depressive Symptomatik bei der Patientin \nbestanden habe, die auf ihren Wunsch erfolgende Entlassung über das Wochenende als \nvertretbar angesehen. Es hatte bereits zuvor Beurlaubungen auch mit Übernachtung \ngegeben, ohne dass sich Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hätten; auch vor dem Hintergrund, \ndass sich die Patientin in den Tagen der Beurlaubung vom 09.08. bis zum 12.08.2014 im \nKreise der Familie aufhalten würde, war damit eine mehrtägige Beurlaubung vertretbar. \nc. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen und der weiteren Ausführungen des \nSachverständigen Professor Dr. med. Y ist auch nicht feststellbar, dass am Tag der \nEntlassung am 08.08.2014 für das Klinikum eine gesteigerte Suizidalität der Patientin \n\n12 \n \nerkennbar und ihr Suizid ex ante erwartbar gewesen wären, so dass sie nicht hätte entlassen \nwerden dürfen. \nDer Sachverständige hat – auf der Basis der von ihm zugrunde gelegten Diagnose – den \nSuizid am 08.08.2014 als ein raptusartiges (schicksalhaftes) Ereignis angesehen, das für die \nbehandelnden Ärzte nicht absehbar war. Hinweise darauf, dass eine vermehrte Agitiertheit der \nPatientin in den letzten Tagen vor der Entlassung vorhanden gewesen oder eine Suizidalität \nim engsten Sinne manifest gewesen sei, hätten sich für ihn aus der Dokumentation der Klink \nnicht ergeben. Die Klinik hat nach den Feststellungen des Sachverständigen daher keine \nHinweise dafür gehabt, dass ein Suizidversuch bevorstand oder dass von einer erhöhten \nSuizidgefährdung im Vergleich zu dem ansonsten unauffälligen Krankenhausaufenthalt \nauszugehen gewesen sei. \nDie Antragstellerin hat dem entgegengehalten, dass ihre Tochter sich am 07.08.2014 im \nInternet nach Strangulationsmethoden erkundigt habe. Auch nach der Einschätzung der \nBettnachbarin ihrer Tochter hätten die behandelnden Ärzte überhaupt nicht mitbekommen, \nwie es um sie gestanden habe. Der Sachverständige Professor Dr. med. Y führt dazu aus, \ndass der Umstand, dass sich die Patientin im Internet nach Strangulationsmethoden erkundigt \nhabe, grundsätzlich ein ernstes Warnsignal darstellen müsse. Die weitere Bewertung eines \nsolchen Signals sei dann aber sehr von den Angaben der jeweiligen Patientin im Weiteren \nabhängig. Vor allem aber muss es für die Frage, ob den Beschuldigten der Vorwurf eines \nBehandlungsfehlers zu machen ist, darauf ankommen, ob dieser Umstand ihnen überhaupt \nbekannt geworden ist oder hätte bekannt werden können. Das haben die Ermittlungen nicht \nergeben, da nicht feststellbar war, dass die Tochter der Antragstellerin ihre entsprechenden \nGedanken und Internet-Recherchen in der Klinik erörtert hatte. Vielmehr hatte sie angegeben, \ndass zwar latent Suizidgedanken vorhanden seien, sie habe sich hiervon aber noch am \n07.08.2014 distanzieren können. \nIm Hinblick auf die Verfassung der Tochter der Antragstellerin bei der Entlassung am \n08.08.2014, d.h. vor der vom Sachverständigen angenommenen raptusartigen Entwicklung \nzum Suizid hin, muss weiter berücksichtigt werden, dass sie an diesem Tag auch noch den \nLebensgefährten der Antragstellerin und ihre niedergelassene Ärztin, Frau Dr. X, getroffen \nhatte. Der Lebensgefährte der Antragstellerin schilderte nach dem Akteninhalt gegenüber der \nPolizei, dass die Tochter der Antragstellerin ihm gegenüber einen gefestigten und guten \nEindruck gemacht habe. Auch auf Frau Dr. X hinterließ sie einen erheblich besseren Eindruck \nals am 09.07.2014. Damit ist schwer vereinbar, dass die Patientin zum Zeitpunkt der \nEntlassung aus der Klinik sich in einem solchen Zustand befunden haben könnte, dass für das \nKlinikum eine erhöhte Suizidalität oder der feste Entschluss zum Suizid erkennbar gewesen \nwäre. Der Umstand, dass sie nach der Entlassung zunächst Frau Dr. X aufsuchte, spricht \n\n13 \n \ndeutlich dagegen, dass sie das Klinikum bereits mit dem fest gefassten Entschluss zum Suizid \nverlassen hätte. \nDie Tochter der Antragstellerin befand sich während ihres gesamten Aufenthaltes im Klinikum \n[...] freiwillig dort. Damit konnte und durfte sie jederzeit die Klinik verlassen, so wie sie es am \n08.08.2014 in Absprache mit der Klinik und bei vereinbarter Rückkehr zum 13.08.2014 tat. Ein \nFesthalten gegen ihren erklärten Willen wäre nur unter den Voraussetzungen einer \nUnterbringung nach dem Bremischen PsychKG möglich gewesen. Eine solche setzt voraus, \ndass durch das krankheitsbedingte Verhalten einer psychisch kranken Person eine \ngegenwärtige erhebliche Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit begründet wird (§ 9 Abs. 2 \nNr. 1 Bremisches PsychKG). Von einer solchen gegenwärtigen erheblichen Gefahr kann nur \ndann gesprochen werden, wenn infolge der psychischen Erkrankung ein schadenstiftendes \nEreignis bereits eingetreten ist, unmittelbar bevorsteht oder zwar zeitlich nicht vorhersehbar, \nwegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist (§ 9 Abs. 3 Bremisches \nPsychKG). Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hätte durch das Amtsgericht eine \nUnterbringung angeordnet werden können. Ohne konkrete Hinweise auf eine akute \nSuizidgefährdung konnte daher auch seitens des Klinikums [...] ein Antrag auf Unterbringung \nnicht gestellt werden. Solange eine zwangsweise Unterbringung nicht indiziert war, kann aber \nnicht erkannt werden, dass der während einer abgesprochenen Unterbrechung des \nKlinikaufenthalts erfolgte Suizid durch anderweitige Behandlungsmaßnahmen mit der für eine \nVerurteilung der Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung erforderlichen, an Sicherheit \ngrenzenden Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. \nd. Schließlich ergibt sich ein hinreichender Tatverdacht auch nicht aus dem Umstand, dass es \nnach der Aufnahme der Patientin am 09.07.2014 in den Folgetagen an einer ärztlichen \nPräsenz auf der Station […] fehlte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Professor \nDr. med. Y erfolgte der Suizid am 08.08.2014 aufgrund einer raputsartigen Entwicklung ohne \nentsprechende Vorboten. Demnach ist auch eine Kausalität zwischen einer an den ersten \nTagen des Klinikaufenthalts nicht erfolgten ärztlichen Betreuung und dem Suizidereignis nicht \nfeststellbar. \ne. Nach alledem ist kein hinreichender Verdacht dafür festzustellen, dass die Beschuldigten \nsich mit der Behandlung der verstorbenen Tochter der Antragstellerin einer fahrlässigen \nTötung oder eines anderen Delikts schuldig gemacht haben. Die Vergabe der Medikamente \nentsprach der Diagnose. Die Unterbrechung des Klinikaufenthaltes am 08.08.2014 war \nebenso vertretbar wie vergleichbare Beurlaubungen zuvor. Am Verlassen der Klinik wäre die \nPatientin nur durch Einholung einer Unterbringungsentscheidung auf der Grundlage des \nBremischen PsychKG zu hindern gewesen. Das Vorliegen konkret erkennbarer Anhaltspunkte \nfür die Voraussetzungen einer solchen Entscheidung haben die Ermittlungen nicht ergeben. \nDer Sachverständige Professor Dr. med. Y hat den Suizid der Patientin als ein raptusartiges \n\n14 \n \n(schicksalhaftes) Ereignis eingeordnet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann \nauch ein Verständnis dafür bestehen, wenn kritische Fragen gegenüber den Behandlern \nerhoben werden, namentlich zur Behandlungsdokumentation und zur standardisierten \nBefunderhebung oder Schweregradeinschätzung der Depression mittels Skalen sowie zur \nFrage der Einbeziehung der Antragstellerin. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür, eine \nweitere \nAufklärung \ndieser \nFragen \nim \nvor \ndem \nOberlandegericht \ngeführten \nKlagerzwingungsverfahren bzw. in einem Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu suchen, \nbestehen aber im Hinblick auf die Feststellung eines fehlenden hinreichenden Tatverdachts \nnach den obigen Ausführungen nicht. \n5. \nIm \nHinblick \nauf \ndie \nFeststellung \nder \nungenügenden \nBegründung \nder \nEinstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Bremen vom 18.07.2016 sowie des \nBeschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 26.10.2016 wird aus \nBilligkeitsgründen in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 473 Abs. 4 S. 1 \nStPO von der nach § 177 StPO vorgesehenen Kostentragungspflicht der Antragstellerin \nabgesehen und es werden die der Antragstellerin sowie den Beschuldigten durch das \nVerfahren über den Antrag entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. \n \nDr. Schromek \n \n \nDr. Böger \n \n \nWolter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-08-18/1-ws-174-16","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-08-18/1-ws-174-16","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.925354+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2017-08-18/1-ws-174-16","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2017-08-18","dockets":["1 Ws 174/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 18.08.2017 – 1 Ws 174/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-08-18/1-ws-174-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag vom 29. 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