{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-06-20","aktenzeichen":"4 UF 20/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 20/17 = 58 F 5636/16 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 21.06.2017 \n \ngez. […], Justizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \nbetreffend das minderjährige Kind \nX […], geb. am […] 2014 \n \n \n \nweitere Beteiligte: \n1. Kindesmutter \n[…], \n \nVerfahrensbevollmächtigter zu 1: \nRechtsanwalt […] \n \n2. Kindesvater: \n[…], MEXIKO, \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 2: \nRechtsanwältin […], \n \n3. Amt für Soziale Dienste […], \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. \nHaberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Röfer \n \nam 20.6.2017 beschlossen: \n \n1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen vom 16.12.2016 und das ihm zugrunde liegende \nVerfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht – Familiengericht – \nBremen zurückverwiesen. \n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Kindeseltern \ngegeneinander aufgehoben. Ihre im Beschwerdeverfahren angefallenen \naußergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. \n3. Der Kindesmutter wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen eine aktuelle \nErklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 ZPO) \nnebst Belegen zur Akte zu reichen. \n4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. \n5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \nGründe: \nI. \nEs geht um das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn der miteinander verheirateten \nKindeseltern. \n \nDie getrenntlebenden Kindeseltern hatten zuletzt mit dem am […] 2014 in \nTuscaloosa/USA geborenen Sohn X in Mexiko gelebt. Anfang Juli 2016 ist die \nKindesmutter von einem mit X und ihrer weiteren Tochter aus einer anderen Beziehung \nangetretenen Urlaub in Spanien nicht wieder nach Mexiko zurückgekehrt, sondern \nnach Bremen gereist. Der hiermit nicht einverstandene Kindesvater hat am 29.9.2016 \neinen Antrag auf Rückführung des Sohnes nach dem Übereinkommen über die \nzivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im \nFolgenden: HKÜ) gestellt. Das daraufhin beim Amtsgericht – Familiengericht – Bremen \nunter der Geschäftsnummer 60 F 5416/16 HK geführte Rückführungsverfahren führte \nzur mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 4.11.2016 ausgesprochenen Verpflichtung \nder Kindesmutter, das Kind nach Mexiko zurückzuführen bzw. an den Kindesvater \nherauszugeben. Diese amtsgerichtliche Entscheidung hat der Senat nach Beschwerde \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\nder Kindesmutter mit Beschluss vom 16.12.2016 bestätigt (Geschäftsnummer 4 UF \n139/16). \n \nBereits am 23.10.2016 hatte die Kindesmutter einen Antrag auf Bewilligung von \nVerfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Übertragung des \nAufenthaltsbestimmungsrechts für X auf die Kindesmutter beim Amtsgericht Bremen \ngestellt. Mit Beschluss vom 26.10.2016 hat das Amtsgericht – Familiengericht – \nBremen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht \ndes beabsichtigten Sorgerechtsantrags abgelehnt. Die Regelung des Art. 16 HKÜ \nstehe einer sorgerechtlichen Entscheidung entgegen. Die hiergegen am 7.12.2016 \neingelegte sofortige Beschwerde der Kindesmutter ist mit Beschluss der Einzelrichterin \nvom 3.1.2017 zurückgewiesen worden (Geschäftsnummer 4 WF 133/16). Ebenfalls am \n7.12.2016 \nhat \ndie \nKindesmutter \nschriftsätzlich \nerklärt, \nsie \nwolle \ndas \nSorgerechtsverfahren \nauch \nohne \ndie \nBewilligung \nvon \nVerfahrenskostenhilfe \ndurchführen und bitte um Zustellung des Antrags an den Kindesvater. Letzteres ist \nnicht erfolgt. \n \nMit Beschluss vom 16.12.2016 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen den \nAntrag der Kindesmutter vom 23.10.2016 als unzulässig zurückgewiesen, da einer \nSachentscheidung \nüber \ndas \nSorgerecht \nweiterhin \nder \nArt. \n16 \nHKÜ \nals \nVerfahrenshindernis entgegenstehe. \n \nGegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter am 23.12.2016 \nzugestellten Beschluss hat die Kindesmutter am 23.1.2017 Beschwerde eingelegt. Sie \nbeantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Familiengerichts vom 16.12.2016 die \nelterliche Sorge für X auf die Kindesmutter allein zu übertragen. Zugleich hat sie die \nBewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung \nihres Verfahrensbevollmächtigten sowie die Zulassung der Rechtsbeschwerde \nbeantragt. \n \nDer Kindesvater hat zur Beschwerde der Kindesmutter keine Stellungnahme \nabgegeben. \n \nII. \nDie statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der \nKindesmutter gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 16.12.2016 ist zulässig und \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\nhat - zumindest vorläufig - Erfolg. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG ist die Sache an das \nAmtsgericht Bremen zurückzuverweisen. \n \n1. \na) Das Familiengericht hat den Sorgerechtsantrag der Kindesmutter mit dem \nangefochtenen Beschluss vom 16.12.2016 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, \nda am 16.12.2016 einer Sachentscheidung über das Sorgerecht für das gemeinsame \nKind der Art. 16 HKÜ entgegenstand. Aus der Regelung des Art. 16 HKÜ ergibt sich \nbereits nach seinem Wortlaut, dass eine Sachentscheidung über das Sorgerecht im \nZufluchtsstaat erst getroffen werden darf, wenn entschieden ist, dass das Kind \naufgrund des Übereinkommens nicht zurückzugeben ist, oder wenn innerhalb \nangemessener Frist nach der Mitteilung gemäß Art. 3 HKÜ kein Antrag nach dem \nÜbereinkommen gestellt wird. Zu Recht hat das Amtsgericht am 16.12.2016 \nausgesprochen, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Rückführung \ngetroffen worden sei. Davon, dass der Senat am selben Tag über die Beschwerde der \nKindesmutter entschieden hat, hatte das Amtsgericht zum Zeitpunkt seiner \nEntscheidung noch keine Kenntnis. \n \nb) Zudem kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen \namtsgerichtlichen Entscheidung der Senat bereits über die Beschwerde entschieden \nhatte oder nicht. Denn die „Sperrwirkung“ des Art. 16 HKÜ war auch nicht dadurch \nbeendet, dass am 16.12.2016 in zweiter Instanz über die Rückführung des Kindes \nentschieden worden ist. Art. 16 HKÜ greift vielmehr solange ein, bis entschieden ist, \ndass das Kind aufgrund des Haager Kindesentführungsübereinkommens nicht \nzurückzugeben ist. Seine Sperrwirkung ist zudem erst dann beendet, wenn innerhalb \nangemessener Frist nach Mitteilung an das Gericht gemäß Art. 3 HKÜ kein Antrag \nnach dem Übereinkommen gestellt wird oder das Kind aufgrund einer gerichtlichen \nEntscheidung in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, die Rückführungsentscheidung \nalso vollzogen worden ist. \n \nIm vorliegenden Fall hat der Kindesvater bereits im September 2016 einen \nRückführungsantrag beim Amtsgericht gestellt, so dass ein Antrag nach dem HKÜ-\nVerfahren innerhalb angemessener Frist gestellt worden ist und die Voraussetzung \nfehlender Antragstellung nicht vorliegt. Auch die erstgenannte Voraussetzung, nämlich \neine die Rückführung des Kindes ablehnende Entscheidung, ist hier nicht gegeben. \nVielmehr ist die Rückführung des Kindes durch das Amtsgericht angeordnet worden, \nwas der Senat durch die Zurückweisung der Beschwerde der Kindesmutter mit \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\nBeschluss vom 16.12.2016 bestätigt hat. Es besteht allerdings Einigkeit darüber, dass \nder Art. 16 HKÜ einer Sachentscheidung über das Sorgerecht im Zufluchtsstaat \njedenfalls so lange entgegensteht, wie der Antragsteller den Vollzug dieser \nRückführungsanordnung nachdrücklich betreibt und der Umstand, dass die Rückgabe \nnoch nicht erfolgt ist, z.B. auf verzögerter Bearbeitung durch die Vollstreckungsorgane \nberuht. So hat der BGH in seinem Beschluss vom 16.8.2000 (FamRZ 2000, 1502) \nausgesprochen, dass es dem Wortlaut des Art. 16 HKÜ und auch dem Zweck des \nÜbereinkommens widersprechen würde, wenn eine Sorgerechtsentscheidung im \nZufluchtsstaat auch nach Rechtskraft einer die Rückgabe des Kindes anordnenden \nEntscheidung sogleich wieder zulässig sein würde. Es erscheine allenfalls \nerwägenswert, ein Sorgerechtsverfahren wieder zuzulassen, wenn der durch die \nRückgabeanordnung begünstigte Elternteil die Vollstreckung daraus nicht dem \nCharakter eines Eilverfahrens entsprechend betreibe bzw. die Anordnung nicht binnen \nangemessener Frist vollzogen werde. Letztlich kommt der BGH in der vorgenannten \nEntscheidung zu dem Schluss, dass Art. 16 HKÜ dahin auszulegen sei, dass eine \nSachentscheidung über das Sorgerecht im Zufluchtsstaat auch nach einer \nrechtskräftigen Rückgabeanordnung weiterhin jedenfalls so lange unzulässig bleibe, \nwie der Antragsteller deren nach wie vor möglichen Vollzug nachdrücklich betreibe und \nder Umstand, dass die Rückgabe bislang noch nicht erfolgt sei, im Wesentlichen auf \nverzögerter Bearbeitung durch die Vollstreckungsorgane oder Versuche des \nentführenden Elternteils, die Vollstreckung zu vereiteln, zurückzuführen sei (vgl. auch \nSchweppe in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, Art. 16 HKÜ Rn. 5). \n \nVor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist für den vorliegenden Fall davon \nauszugehen, dass bis zum 5.1.2017, dem Tag der Übergabe des Kindes an den \nKindesvater in Bremen, eine Sachentscheidung über das Sorgerecht für den \ngemeinsamen Sohn X durch Art. 16 HKÜ blockiert war. \n \nc) Wie die Zulässigkeit einer Sachentscheidung über das Sorgerecht allerdings dann \nzu beurteilen ist, wenn das Kind aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung im HKÜ-\nVerfahren wieder in seinen Heimatstaat zurückgeführt worden ist, ist bisher nach \nKenntnis des Senats nicht entschieden worden. Bei einer derartigen Fallkonstellation \nkann der Art. 16 HKÜ nach Auffassung des Senats kein Verfahrenshindernis mehr \ndarstellen (so auch Staudinger/Jörg Pirrung (2009) D. HKÜ, Art. 16 HKÜ). Denn mit der \nÜbergabe und somit Rückführung des Kindes in den Staat seines bisherigen \ngewöhnlichen Aufenthaltes ist das HKÜ-Verfahren zu einem Abschluss gelangt, da der \nStatus quo wiederhergestellt wurde, was alleiniger Zweck des HKÜ-Verfahrens ist. Die \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\nsich nach wie vor über den Aufenthaltsort des Kindes uneinigen Kindeseltern müssen \nnun die Möglichkeit haben, die sorgerechtliche Situation gerichtlich klären zu lassen, \num eine verlässliche sorgerechtliche Regelung zu erhalten. \n \nIm \nvorliegenden \nFall \nist \ndaher \ndas \nsich \naus \nArt. \n16 \nHKÜ \nergebende \nVerfahrenshindernis für eine sorgerechtliche Entscheidung im Zufluchtsstaat, also \nDeutschland, mit Übergabe des Kindes an den Kindesvater als Antragsteller im HKÜ-\nVerfahren entfallen. Nach einem derartigen Abschluss des HKÜ-Verfahrens ist daher \ndie Zuständigkeit des Amtsgerichtes – Familiengericht – Bremen für den \nSorgerechtsantrag der Kindesmutter neu zu prüfen. Die nach dem 5.1.2017 \neingetretene Konstellation, die vom Beschwerdegericht als zweiter vollwertige \nTatsacheninstanz seiner Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. Althammer in: \nJohannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 65 FamFG Rn. 6), unterscheidet sich \nnicht von derjenigen, bei der die Kindesmutter alleine nach Deutschland gekommen \nwäre und nun das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. die alleinige Sorge für ihren \nSohn, der bei seinem Vater in Mexiko lebt, vor einem deutschen Gericht erstreiten \nmöchte. \n \n2. \nFür das von der Kindesmutter betriebene Sorgerechtsverfahren besteht nach der \naktuellen Sachlage bei dem Amtsgericht Bremen die internationale, örtliche und \nsachliche Zuständigkeit, weshalb der Antrag der Kindesmutter nicht mehr als \nunzulässig zu verwerfen ist. \n \na) Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichtes Bremen ergibt sich aus § 99 \nAbs. 1 Nr. 1 FamFG. Das gemeinsame Kind der miteinander verheirateten Eltern \nbesitzt unstreitig die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Regelung des § 99 FamFG \nnach § 97 Abs. 1 FamFG vorgehende völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen im \nvorliegenden Fall nicht. Mexiko ist weder Vertragsstaat des Übereinkommens über die \nZuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und \nZusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen \nzum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (KSÜ) noch des Übereinkommens über die \nZuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des \nSchutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 (MSA). Die internationale Zuständigkeit \ndeutscher Gerichte ergibt sich mangels eines (gewöhnlichen) Aufenthalts des Kindes in \nDeutschland weder aus Art. 8 Abs. 1 noch aus Art. 13 EuEheVO. Da Mexiko nicht der \neuropäischen Union angehört, fehlt es auch an einem von den Artikeln 9 bis 12 \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\nEuEheVO vorausgesetzten „Mitgliedstaat“, aus dem das Kind nach Deutschland \nverbracht wurde. Über die in Art. 14 EuEheVO geregelte „Restzuständigkeit“ bestimmt \nsich die Zuständigkeit deutscher Gerichte daher nach dem deutschen Recht und somit \nnach § 99 FamFG. Dass das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, \nist für die Anwendbarkeit des § 99 FamFG unerheblich. Denn die Regelungen in den \nNrn. 1 und 2 des § 99 Abs. 1 FamFG stehen in einem fakultativen Verhältnis. \n \nb) Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Bremen ergibt sich aus § 152 Abs. 3 \nFamFG. Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes nach § 152 Abs. 1 und 2 FamFG \nist im vorliegenden Fall nicht gegeben. \n \nDer Auffangtatbestand des § 152 Abs. 3 FamFG entspricht der Regelung in § 99 Abs. \n1 S. 2 FamFG und kommt dann in Betracht, wenn sich der Aufenthalt des Kindes \nnoch nicht zu einem gewöhnlichen Aufenthalt verdichtet hat, wenn ein gewöhnlicher \nAufenthalt des Kindes im Inland nicht feststellbar ist oder im Ausland liegt oder wenn \nder Aufenthalt des Kindes unbekannt ist. Die Vorschrift ist weit auszulegen. Denn \ninsbesondere in Kindschaftssachen sollen negative Kompetenzkonflikte durch \nzügiges und fürsorgeorientiertes Tätigwerden des Gerichts tunlichst vermieden \nwerden (Keuter in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 152 \nFamFG Örtliche Zuständigkeit). Der für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit \nmaßgebliche Zeitpunkt richtet sich danach, wann das Gericht mit der Sache befasst \nworden ist. In Antragsverfahren wird der Zeitpunkt daher durch den Eingang des \nAntrags bestimmt (vgl. Büte in: Johannsen/Henrich, a.a.O., § 152 FamFG, Rn. 2). \nNach dem Grundsatz der perpetuatio fori bleibt die einmal gegebene Zuständigkeit \ngemäß § 2 Abs. 2 FamFG bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten \n(vgl. Engelhardt in: Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 152 Rn. 2). \n \nIm Zeitpunkt der Antragstellung durch die Kindesmutter am 7.12.2016 - zuvor hatte \ndie Kindesmutter nur einen Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt, was für § 152 \nFamFG nicht ausreicht (vgl. Keuter, a.a.O., § 152 FamFG Rn. 2) - befand sich das \nKind mit ihr in Deutschland, wo es allerdings angesichts des vom Kindesvater \nbetriebene Rückführungsverfahrens nach dem HKÜ nicht zur Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthaltes kommen konnte. Da sich die Kindeseltern über den \nAufenthalt des Kindes in Deutschland oder Mexiko nicht einig waren, bestand \ngrundsätzlich ein Regelungsbedürfnis zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die \nKindesmutter, weshalb hier eine örtliche Zuständigkeit wegen des Bedürfnisses der \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\nFürsorge gemäß § 152 Abs. 3 FamFG besteht. Dies muss ebenso gelten, wenn auf \nden Zeitpunkt nach Übergabe des Kindes an den Kindesvater am 5.1.2017 abgestellt \nwürde, da auch aktuell keine Einigkeit zwischen den Kindeseltern hinsichtlich des \nAufenthaltsortes des Kindes zu bestehen scheint. \n \nc) Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen für die Entscheidung über \neinen Sorgerechtsantrag ergibt sich aus § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG i.V.m. § 151 Nr. 1 \nFamFG. \n \nd) Das Sorgerechtsverfahren ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. So ist \nnichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass von den Kindeseltern in Mexiko bereits \nein Sorgerechtsverfahren hinsichtlich der Übertragung der alleinigen Sorge für den \ngemeinsamen Sohn geführt wird. Das von der Kindesmutter vor dem Amtsgericht \nBremen angestrengte Sorgerechtsverfahren ist somit nicht wegen des Vorhandenseins \neines vorgreiflichen Verfahrens auszusetzen bzw. wegen doppelter Rechtshängigkeit \n(§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog) abzuweisen. \n \n3. \nDa durch das Familiengericht noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist, weil \ndas Amtsgericht - Familiengericht - Bremen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu \nRecht eine Sachentscheidung wegen des Eingreifens des Verfahrenshindernisses des \nArt. 16 HKÜ abgelehnt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung \ngemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG vor. Denn eine solche ist auch möglich, wenn die \nZulässigkeit erst in der Beschwerdeinstanz eintritt (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O., § 69 Rn. \n14 und 14a sowie zu § 538 ZPO Prütting/Gehrlein/Oberheim, ZPO, 9. Aufl., § 538 Rn. \n23). Von dieser Zurückverweisungsmöglichkeit war im vorliegenden Fall insbesondere \ndeshalb Gebrauch zu machen, weil angesichts des gewöhnlichen Aufenthaltes des \nKindes in Mexiko eine aufwändige Sachaufklärung nötig sein wird. Im Übrigen müsste \nzunächst \ngeklärt \nwerden, \nwelches \nmaterielle \nRecht \nfür \ndie \nzu \ntreffende \nSachentscheidung anzuwenden ist. Hier könnte gemäß Art. 21 EGBGB das \nmexikanische materielle Recht zur Anwendung kommen, was die nähere Aufklärung \nder mexikanischen Rechtslage – eventuell mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens \n- erforderlich machen würde. \n \n4. \nDer Senat hat von einer mündlichen Anhörung der Beteiligten gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 \nFamFG abgesehen, da es vorliegend nur um die Rechtsfrage der Zuständigkeit des \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\nAmtsgerichts Bremen für den von der Kindesmutter gestellten Sorgerechtsantrag geht \nund von einer mündlichen Anhörung der Verfahrensbeteiligten keine zusätzlichen \nErkenntnisse zu erwarten sind. Zu dem künftigen Aufenthalt von X konnten sich die \nKindeseltern erstinstanzlich bereits ausführlich mündlich äußern, wenn auch im HKÜ-\nVerfahren und nicht in dem zeitgleich anhängigen vorliegenden Sorgerechtsverfahren. \n \n5. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Verfahrenswertfestsetzung für \ndas Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. \n \n6. \nDer Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten konnte noch \nnicht beschieden werden, da die vorgelegten Unterlagen sowie die Erklärung gemäß § \n117 Abs. 2 ZPO nicht mehr aktuell sind. Es war daher eine Nachfrist zur Beibringung \naktueller Unterlagen zu setzen. \n \n7. \nDem Antrag der Kindesmutter entsprechend ist im vorliegenden Fall gemäß § 70 Abs. \n2 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob der Art. 16 \nHKÜ einer Sachentscheidung über das Sorgerecht im (ehemaligen) Zufluchtsstaat \nauch dann noch entgegensteht, wenn das Kind nach einem rechtskräftigen Beschluss \nüber seine Rückführung bereits in den Heimatstaat zurückgeführt worden ist, noch \nnicht obergerichtlich entschieden worden ist. \n \n \ngez. Dr. Haberland \n \n \ngez. 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