{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-06-15","aktenzeichen":"5 U 16/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-Ausfertigung- \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 U 16/16 = 1 O 969/15 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 15.06.2017 \nGez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nVerbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.V., […], \n \n \nKläger und Berufungsbeklagter, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \nX AG Co. KGaA, \n \n \nBeklagte und Berufungsklägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 19 \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die münd-\nliche Verhandlung vom 18.05.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandes-\ngericht Lüttringhaus, den Richter am Amtsgericht Hogenkamp und die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Röfer für Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen \nvom 31.08.2016, Az. 1 O 969/15, wird zurückgewiesen. \n \nII. \nDie Kosten der Berufung trägt die Beklagte. \n \nIII. \nDieses Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bremen sind \nvorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicher-\nheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Be-\ntrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-\nheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nIV. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nV. \nDer Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.000 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Beklagte betreibt auf einem unter der Internetadresse […] erreichbaren Onlinepor-\ntal einen Telemediendienst, der Tickets für Veranstaltungen beschafft, vermittelt und \nden Kunden zur Verfügung stellt. Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein, macht gegen \ndie Beklagte Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagegesetz geltend \nund beanstandet zwei von der Beklagten angebotene Möglichkeiten der Übermittlung \nvon Tickets. \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 19 \n \n \nIn den unter der genannten Internetadresse hinterlegten „Allgemeinen Geschäftsbe-\ndingungen (Internet)“ (Bl. 15ff.) heißt es unter anderem: „Die X. AG & Co. KGaA ver-\ntreibt die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als \nKommissionärin, es sei denn, sie ist im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalter \nausgewiesen. Mit der Bestellung von Tickets beauftragt der Kunde die X. AG & Co. \nKGaA mit der Abwicklung des Kartenverkaufes einschließlich Versand.“ Unter III. 2. \nder genannten Bedingungen heißt es u.a.: „Bei der Internet-Bestellung werden Ser-\nvice- und Versandkosten erhoben, die je nach Veranstaltung variieren können“. Im \nZuge eines Bestellvorgangs über die Plattform der Beklagten werden zunächst Ti-\ncketpreise angezeigt, die als „Normalpreis“ bezeichnet sind. Hierzu weist die Beklagte \naus, dass dieser den Ticketpreis, die „MwSt, die Vorverkaufsgebühr und eine Bu-\nchungsgebühr von max. 2 €“ beinhalte (Bl. 5, Bl. 23). Nachdem der Kunde Tickets in \nden Warenkorb gelegt hat, folgen Auswahlmöglichkeiten zum „Versand“, die hierfür \nberechneten Beträge werden den Tickets zugeschlagen. Die Beklagte bietet u.a. ei-\nnen „Premiumversand“, für den sie nunmehr 29,90 € berechnet, und die Option „ti-\ncketdirect“ an, eine Möglichkeit für den Käufer, das Ticket als .pdf-Datei nach Bereit-\nstellung eines entsprechenden Links durch die Beklagte abzurufen und selbst auszu-\ndrucken. Für die letztgenannte Option berechnet die Beklagte eine „Servicegebühr“ \nvon 2,50 €. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2014 und vom \n19.01.2015 vorgerichtlich zur Unterlassung aufgefordert, die Verwendung der hier \nbeanstandeten Klauseln wurde fortgesetzt. \n \nDer Kläger hat vertreten, dass die beiden angefochtenen Regelungen kontrollfähige \nAllgemeine Geschäftsbedingungen darstellen würden. Eine Inhaltskontrolle sei eröff-\nnet, da die Klauseln Preisnebenabreden seien und den Positionen keine gesondert zu \nerbringende Leistung gegenüberstehe, was eine kontrollfähige Abweichung von \nRechtsvorschriften sei. Der Verbraucher habe dafür zu zahlen, dass das Ticket zur \nVerfügung gestellt werde, was jedoch Gegenstand der vertraglichen Pflicht der Be-\nklagten und daher nicht gesondert abrechenbar sei. Das Entgelt für den Premiumver-\nsand enthalte zudem mehr als die reinen Kosten für die Versendung, da noch zusätz-\nliche Bearbeitungsgebühren als Serviceleistungen berechnet werden würden. Für die \nAbmahnung der Beklagten sei ein Aufwand von 260,00 € entstanden. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 19 \n \n \n1. \ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwider-\nhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ord-\nnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlas-\nsen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge \nüber den Erwerb von Tickets für Veranstaltungen, die mit Verbrauchern über ei-\nnen Telemediendienst geschlossen werden, einzubeziehen, sowie sich auf die \nBestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem \n01.04.1977, zu berufen: \n \n1. Premiumversand (inklusive Bearbeitungsgebühr) 29,90 € \n2. ticketdirect - das Ticket zum Selbst-Ausdrucken 2,50 €; \n \n2. \ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 260 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Pro-\nzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13.08.2015) zu zah-\nlen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat in 1. Instanz hierzu ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Klauseln keine \nAllgemeinen Geschäftsbedingungen darstellten, da in den einsehbaren AGB (Internet) \nnur eine allgemeine Regelung getroffen werde, die Ausgestaltung erfolge im Bestell-\nvorgang. Eine Inhaltskontrolle sei nicht eröffnet, da das Verschaffen der Tickets die \nvertragliche Hauptleistung darstelle. Die Ermöglichung des Zugangs sei ausschließ-\nlich Pflicht des Veranstalters, der auch das Ticket grundsätzlich übersenden müsse. \nJedenfalls handele es sich bei den angegriffenen Optionen um zusätzlich angebotene, \ngesetzlich nicht geregelte Sonderleistungen, die als selbständige Nebenleistungen zu \nvergüten und dem Inhalt nach nicht kontrollierbar seien. Der Service der Beklagten sei \noptional, ein Kunde könne auch an der Abendkasse ein Ticket erwerben. Die Klausel \ndes „Premiumversands“ sei eine von mehreren üblichen Versandkostenarten, die re-\n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 19 \n \ngelmäßig kostenpflichtig seien. Die Option „ticketdirekt“ sei für den Verbraucher zu-\ndem günstiger als der klassische Versand, so dass eine Benachteiligung nicht erfolge. \n \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 31.08.2016 der Klage vollumfänglich stattgegeben. \nEs hat die angegriffenen Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auch \neiner Inhaltskontrolle unterliegen, gehalten. Da der Verbraucher keine echte Aus-\nwahlmöglichkeit habe, sondern sämtliche Alternativen durch die Beklagte vorgegeben \nwürden, sei von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen. Eine Inhaltskontrol-\nle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sei eröffnet. Hauptpflicht der Beklagten sei die Abwick-\nlung des Kaufvertrages über das jeweilige Ticket. Die beanstandeten Verschaffungs-\nmöglichkeiten stellten Neben- und Zusatzleistungen dar, welche keine selbstständigen \nLeistungen, sondern notwendige Folgen der Vermittlungstätigkeit seien und so nur der \nErfüllung der vertraglichen Hauptpflicht dienten. Einer Inhaltskontrolle hielten die an-\ngefochtenen Regelungen nicht stand. So verstoße die Regelung zum „Premiumver-\nsand“ gegen den Grundsatz, dass keine Entgelte für eine im eigenen Interesse des \nVerwenders vorgenommene Tätigkeit berechnet werden dürften. Zwar sei eine Ab-\nwälzung von Versandkosten auf Verbraucher grundsätzlich zulässig. Die von der Be-\nklagten verwendete Option beinhalte jedoch neben den reinen Versandkosten mit \ndem Zusatz „inklusive Bearbeitungsgebühr“ Kosten der Beklagten für Leistungen, die \ndiese zur notwendigen Erfüllung der Hauptleistungsverpflichtung ohnehin erbringen \nmüsse. In der Einbeziehung der Bearbeitungsgebühren sei jedenfalls ein Verstoß ge-\ngen das Transparenzgebot zu sehen. Die kontrollierbare Klausel zum „ticketdirect“ \nverstoße ebenfalls gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da die Beklagte Ersatz für Aufwen-\ndungen verlange, die nur pauschal bestimmt und daher nicht konkret entsprechend \nder gesetzlichen Regelung aus §§ 675 Abs. 1, 670 BGB erforderlich seien. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem \nangefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n \nGegen das ihr am 05.09.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.09.2016 ihre \nmit Schriftsätzen vom 05.12.2016 und vom 04.05.2017 begründete Berufung einge-\nlegt, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt. Zur Begründung wieder-\nholt und vertieft sie das erstinstanzliche Vorbringen. Das Landgericht habe es insbe-\nsondere versäumt, adäquat zwischen den einzelnen Vertragsverhältnissen zu unter-\nscheiden. Das Verschaffen des Eintritts sei nicht Leistungspflicht der Beklagten, son-\n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 19 \n \ndern vielmehr allein die des Veranstalters. Die Beklagte selbst stelle die Tickets bereit, \ngrundsätzlich handele es dabei um eine Holschuld. Der angebotene Versand sei als \n„Transport“ die Hauptleistung der Beklagten, daneben ziehe sie lediglich noch den \nPreis für den jeweiligen Veranstalter ein. Beide Klauseln seien als Preisvereinbarun-\ngen nicht inhaltlich kontrollierbar. Soweit man keine Hauptleistungspflicht sehen wolle, \nsei jedenfalls eine selbständige Zusatzleistung geregelt, die im Fall des Transports \nund auch im Falle des Selbstausdrucks eigenständige Leistungen darstellten, wofür \nein frei kalkuliertes Entgelt erhoben werden könne. Im Falle der Vermittlung der Ti-\nckets sei der Versand nicht automatisch geschuldet, sondern beruhe allein auf einem \ngesondert geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag. Soweit sie als Kommissionä-\nrin tätig werde, werde der Versand ebenfalls als eigenständige Leistung angeboten. \nSie, die Beklagte, könne nicht dazu gezwungen werden, diese Leistungen unentgelt-\nlich bzw. zum Selbstkostenpreis zu erbringen. Bezüglich der Zusammensetzung der \nPosition „Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr“ sei sie nicht gehalten, ihre inter-\nne Kalkulation aufzudecken, um dem Transparenzgebot zu genügen. Bei der Option \n„ticketdirect“ handele es sich zudem um einen Service, der aufgrund der Nutzung ei-\nner speziell hierfür bereitgestellten Infrastruktur entgeltpflichtig sein müsse. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze \nvom 05.12.2016 (Bl. 238ff.) und vom 04.05.2017 (Bl. 267ff.) nebst Anlagen Bezug \ngenommen. \n \nDer Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der \nBerufung. Zur Begründung verweist er auf das erstinstanzliche Vorbringen, welches er \nin der zweiten Instanz vertieft. Die Aufspaltung der Tätigkeit der Beklagten sei geküns-\ntelt, die Regelungen zutreffend vom Landgericht als Preisnebenabreden, die der Erfül-\nlung der Hauptleistungspflicht dienten, eingeordnet und beanstandet worden. Bei der \nVermittlung der Tickets handele es sich auch nicht um eine Holschuld, da der Versand \nauch laut der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Teil der \nLeistung sei. Die Möglichkeit, das Ticket am Sitz der Beklagten abzuholen, werde \nnicht angeboten, weshalb dort auch nicht der Erfüllungsort liegen könne. Soweit die \nBeklagte ausschließlich für Veranstalter vermitteln und gegenüber den Käufern aus-\nschließlich versenden wolle, sei dieses intransparent. \n \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 19 \n \nWegen der näheren Begründung der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz \ndes Klägers vom 12.04.2017 (Bl. 262ff.) verwiesen. \n \nII. \nDie Berufung ist statthaft (§ 511 ZPO), in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt \nund begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, hat \naber in der Sache keinen Erfolg. \n \nNach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die an-\ngefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach \n§ 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. \nBeides ist hier nicht der Fall, die Einwände der Beklagten führen nicht zu einer Abän-\nderung der erstinstanzlichen Entscheidung. \n \nDas Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass \nder als qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG klagebefugte Kläger \ngegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 5 UKlaG i.V.m. § 890 \nAbs. 1 ZPO hat und die Regelungen der Beklagten zu den Optionen „Premiumver-\nsand“ und „ticketdirect“ wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sind. \n \n1. \nZutreffend und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht dargelegt, dass \nes sich bei den verwendeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § \n305 BGB handelt. Dieses wurde in der Berufungsinstanz zu Recht nicht weiter ange-\ngriffen, denn ein Aushandeln im Einzelnen setzt voraus, dass der Verwender den \nKerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposi-\ntion stellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen \neinräumt (BGH VersR 2017, 538, 539). Dieses ist bei einer Auswahl zwischen mehre-\nren, sämtlich einseitig vorformulierten Alternativen wie hier gerade nicht der Fall. \n \n2. \nEbenfalls zutreffend und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht ange-\nnommen, dass die Regelungen „Premiumversand“ und „ticketdirect“ der Inhaltskon-\ntrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB unterliegen. \n \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 19 \n \nDie Inhaltskontrolle ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Klauseln beschränkt, \ndurch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen \nvereinbart werden. Hierunter fallen weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, \ndie unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine \nrechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGH, \nUrteil vom 22.09.2016 – III ZR 264/15 –, Rn. 12, juris m.w.N.). Die vorliegenden von \nder Beklagten verwendeten Regelungen stellen keine (kontrollfreien) leistungsbe-\nstimmenden, sondern als Preisnebenabreden zu qualifizierende (kontrollunterworfe-\nne) leistungsausgestaltende Klauseln dar. \n \nDiese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen: \n \na. \nDer Inhaltskontrolle entzogen sind Abreden des Kernbereichs der Leistung, also Ab-\nreden, die der unmittelbaren Beschreibung der beiderseitigen Leistung/Gegenleistung \ndienen (MüKo/Wurmnest, 7. Aufl. 2016, § 307 BGB, Rn. 12; Bamber-\nger/Roth/Schmidt, 3. Aufl. 2012, § 307 BGB, Rn. 76). Von der Inhaltskontrolle ausge-\nnommen sind daher formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen \nHauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (BGHZ \n146, 331, 338; BGH NJW 2010, 150; NJW 2010, 2789; NJW 2013, 995; NJW 2014, \n1658; NJW 2014, 2269; NJW-RR 2015, 181). Die kontrollfreien Abreden über den \nunmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung werden häufig als sogenannte Leis-\ntungsbeschreibungen bezeichnet (BGH NJW 2014, 2269). Preisvereinbarungen für \nHauptleistungen stellen im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung, noch \neine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen so grundsätzlich nicht der \nInhaltskontrolle (BGH NJW 2010, 150; Staudinger/Coester, 15. Aufl. 2013, § 307 BGB \nRn. 310). Dies ist eine Konsequenz aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, welcher \ndas Recht der Parteien umfasst, den Preis für eine Ware oder Dienstleistung frei be-\nstimmen zu können. Es ist nicht Aufgabe der Inhaltskontrolle, den gerechten Preis \ndurch Angemessenheitsprüfung des von den Parteien definierten Austausches von \nLeistung und Gegenleistung zu ermitteln (Bamberger/Roth/Schmidt, aaO. Rn. 68). Die \nder Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung ist dabei nur der enge Bereich der \nLeistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Be-\nstimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr an-\ngenommen werden kann (BGH NJW 2014, 1658; NJW 2014, 2269; Ul-\n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 19 \n \nmer/Brandner/Hensen/Fuchs, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 307 BGB Rn. 41). Als \nkontrollfreie Hauptpflichten verbleiben so nur die wechselseitigen Leistungen, die mit-\neinander im Äquivalenzverhältnis stehen (BAG NJW 2012, 103). Eine Inhaltskontrolle \nist schließlich auch dann nicht eröffnet, wenn mit der Regelung ein Entgelt für eine \nrechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene (echte) Sonderleistung bestimmt wird \n(BGH NJW 2013, 995; NJW 1998, 1661). \n \nKontrollfähig sind dagegen leistungsausfüllende Klauseln, welche nicht die zu erbrin-\ngende Leistung selbst beschreiben, sondern die Bedingungen der Leistungserbrin-\ngung regeln (MüKo/Wurmnest, aaO. Rn. 12). Nach der Formulierung des Bundesge-\nrichtshofs sind solche Klauseln inhaltlich zu kontrollieren, die das Hauptleistungsver-\nsprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten \nLeistung verändern, ausgestalten oder modifizieren (BGH NJW 2010, 2719; NJW \n2014, 1658; NJW 2014, 2269; so auch: Erman/Roloff, 14. Aufl. 2014, § 307 BGB Rn. \n44; Bamberger/Roth/Schmidt, aaO. Rn. 77; Staudinger/Coester, aaO. Rn. 322). Auch \nist nicht jede Klausel, die das Entgelt für eine „Leistung“ festlegt, allein deswegen \nschon kontrollfest (Bamberger/Roth/Schmidt, aaO. Rn. 77). Denn kontrollfähig sind \ninsbesondere sogenannte Preisnebenabreden. Als solche sind Klauseln zu qualifizie-\nren, welche kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden \nauf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern durch die der Verwender \nAufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder Tätigkeiten, die im eigenen Interesse \nliegen, auf den Kunden abwälzt (BGH NJW 2010, 2789; NJW 2013, 995; Bamber-\nger/Roth/Schmidt aaO. Rn. 77; Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 307 BGB Rn. 49; \nStaudinger/Coester, aaO. Rn. 322; Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs, aaO. Rn. 82). \nAuch Klauseln, die nicht das Entgelt für die Leistung selbst festlegen, sondern deren \n„effektiven“ Preis durch (weitere) Zahlungspflichten erhöhen, gehören zu den kontroll-\nfähigen Preisnebenbestimmungen (Bamberger/Roth/Schmidt, aaO. Rn. 84). Solche \nAbreden haben zwar mittelbare Auswirkungen auf den Preis, wenn eine wirksame \nvertragliche Regelung fehlt, kann an deren Stelle aber dispositives Recht treten (BGH \nNJW 2010, 2789; MüKo/Wurmnest, aaO. Rn. 16). \n \nb. \nDie beanstandeten Möglichkeiten des Premiumversands und des Selbstausdrucks \ndes Tickets regeln weder den Preis für eine vertragliche Hauptleistungspflicht der Be-\n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 19 \n \nklagten, noch ein Entgelt für eine gesonderte vergütungsfähige Sonderleistung, sie \nsind als sog. Preisnebenabreden kontrollfähig. \n \nGenerell ist zu beachten, dass die Bejahung der Kontrollfähigkeit einer Entgeltklausel \nnoch \nkeine \nEntscheidung \nüber \nihre \nUnangemessenheit \ndarstellt \n(Ul-\nmer/Brandner/Hensen/Fuchs, aaO., Rn. 92). Systematisch und auch nach dem Willen \ndes Gesetzgebers ist die Ausnahme von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB \ndie Ausnahme von der Regel (BT-Drucks 14/6040, S. 154; Bamberger/Roth/Schmidt, \naaO. Rn. 68; Staudinger/Coester, aaO. Rn. 281). \n \naa. \nDie Hauptleistung der Beklagten auch gegenüber den Erwerbern ist nicht das reine \nVersenden von Veranstaltungstickets, sondern die Vermittlungstätigkeit. Bereits der \nInternetauftritt der Beklagten dient der Vermittlung, also der Zusammenführung von \nVeranstaltern und Kunden, nicht aber einem reinen Versandservice. Die Beklagte \nstellt ein Portal zur Verfügung, welches nicht vornehmlich Veranstalter, sondern gera-\nde auch Käufer nutzen können und sollen, um sich über Zeit, Ort und Inhalt von Ver-\nanstaltungen zu informieren. Ein Kunde kann und soll durch die Zusammenstellung \nund Bewerbung einer Vielzahl von Veranstaltungen auf dem Portal der Beklagten da-\nzu bewegt werden, aufgrund seiner eigenen Initiative oder seines geweckten Interes-\nses Tickets zu suchen und zu erwerben. Daneben bietet die Beklagte im Rahmen der \nOnlineplattform auch die Möglichkeit für den Kunden, sich die Karte platzgenau gene-\nrieren zu lassen, übernimmt also selbst die Kontingentverwaltung für die Veranstalter, \ndie Tickets werden dann automatisiert generiert. Nur evtl. Restkarten können ggf. am \nVeranstaltungstag an der Abendkasse erhältlich sein. Wenn wie hier die Beklagte \nselbst aufgrund ihres eigenen und von Veranstaltern genutzten Systems nach Aus-\nwahl des Platzes durch den Käufer ohne weiteres über die Tickets verfügt bzw. diese \nautomatisiert erstellt, liegt eine reine Versandtätigkeit als Hauptleistung und auch eine \nVergleichbarkeit mit einem Versandhandel nicht vor. \n \nAuch das Preisgefüge macht deutlich, dass der Hauptteil des von dem Kunden zu \nzahlenden Betrages auf den Erwerb des Tickets entfällt und nicht auf die Übersen-\ndung. Der Ticketpreis, der wiederum bereits im „Normalpreis“ die dargestellten Zu-\nschläge (Vorverkaufsgebühren und Buchungsgebühren) beinhaltet, überwiegt der \nHöhe nach im Verhältnis zu den dann später den Gesamtpreis erhöhenden Zusatz-\n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 19 \n \nkosten für die hier streitgegenständlichen Optionen regelmäßig deutlich. Dabei wirken \ndie hier beanstandeten von der Beklagten angebotenen „Versandoptionen“ nicht un-\nmittelbar preisbestimmend auf die Tickets, sondern als Zuschlag auf den Warenkorb \nmittelbar den Gesamtpreis der Bestellung erhöhend. Auch marktorientiert betrachtet \nbetreffen die Kräfte aus Angebot und Nachfrage vornehmlich den von der Beklagten \nals „Normalpreis“ angegebenen Ticketpreis für eine Veranstaltung, nicht aber die Ver-\nsandarten. \nDer Vertrag wäre ohne Bestimmung der Art der Übermittlung des Tickets zudem hin-\nreichend auslegungsfähig durch dispositives Gesetzesrecht und würde nicht unwirk-\nsam werden. Denn die Frage des Leistungserbringungsortes ist gesetzlich geregelt (§ \n269 BGB), dispositives Gesetzesrecht ist daher vorhanden, was ebenfalls für eine \nPreisnebenabrede spricht (BGH NJW 2010, 2789 m.w.N.). Sofern keine Vereinbarung \nüber die Art der Übermittlung der Eintrittskarte erfolgt, würde entsprechend der ge-\nsetzlichen Regelungen zum Leistungsort entweder eine Verpflichtung des Käufers, \ndas Ticket bei der Beklagten abzuholen, oder aber eine Verpflichtung der Beklagten, \nden Zugang zu bewirken, entstehen. Ein Wegfall eines wesentlichen Vertragsbestand-\nteils, der die Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge hätte, wäre damit nicht verbunden. \nVielmehr bliebe es dabei, dass der Käufer das Geld für die Tickets an die Beklagte \nzahlen, die Beklagte dem Käufer im Gegenzug ein Ticket verschaffen und in irgendei-\nner Form den Zugang zum Ticket ermöglichen müsste. \n \nbb. \nEine Entgeltabrede einer ausschließlichen Versandleistung als Hauptleistung oder \nselbständige Sonderleistung ergibt sich auch nicht aus den Allgemeinen Geschäfts-\nbedingungen der Beklagten. Denn diese lauten unter III. 2.: „Bei der Internet-\nBestellung werden Service- und Versandkosten erhoben, die je nach Veranstaltung \nvariieren können.“ Der Wortlaut der „Kosten“ wird von einem rechtlich nicht vorgebil-\ndeten Durchschnittskunden in der Regel auch mit einem Aufwendungsersatzanspruch \ngleichgesetzt und so gerade nicht mit einer Vergütungsvereinbarung (OLG Frankfurt, \nUrteil vom 09.01.2014 - 3 U 72/13-, Rn. 13, juris). \n \ncc. \nEin Aufspalten der Tätigkeit der Beklagten in eine reine Vermittlungsleistung als \nHauptleistung gegenüber den Veranstaltern einerseits und einer reinen Versand-\nhauptleistung gegenüber den Kunden andererseits ist ebenso wenig anzunehmen wie \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 19 \n \ndie Vereinbarung einer eigenständigen, gesondert zu vergütenden (echten) Sonder-\nleistung durch die angebotenen Optionen. Die Tätigkeit der Beklagten schafft die \nMöglichkeit der konkreten Auswahl des Sitzplatzes incl. Veranstaltungsräumlichkeiten \nfür den Kunden, beinhaltet die Kontingentverwaltung, Einzug des Eintrittspreises und \nDatenverwaltung, systembedingt im Zusammenspiel mit den Veranstaltern. Dass die \nBeklagte hierbei „doppelt“ tätig ist, einerseits auf Veranstalterseite und andererseits \nauf Käuferseite, begründet eine Aufspaltung des Vorgangs nicht. Eine solche Auftei-\nlung in eine reine Vermittlungstätigkeit im Verhältnis zu dem jeweiligen Veranstalter \neinerseits und eine reine Versendungspflicht im Verhältnis zu den Kunden anderer-\nseits ist für einen durchschnittlichen Kunden schon in keiner Form erkennbar. Aus \nSicht des Käufers wird in einem einheitlichen Vorgang das Ticket gesucht und ge-\nkauft, welches dann auch denklogisch an ihn übermittelt werden muss - auf welchem \nWege auch immer. \n \nDas Vorgehen der Beklagten ist aber auch tatsächlich nicht auftrennbar, denn die \nBeklagte könnte ihre Tätigkeit nicht nur auf eine Seite isoliert beschränken. Eine Ver-\nmittlung eines Besuchers nebst Einziehung des Kaufpreises ohne stoffliche oder \nelektronische Übermittlung des notwendigen Zugangspapiers an den Kunden ist so-\nwohl aus Sicht des Veranstalters als auch aus Sicht des Kunden sinnlos. Schon aus \nSicht der Veranstalter ist die Übermittlung des Tickets eine von der Beklagten stets zu \nerbringende Leistung, denn diese beauftragen die Beklagte gerade mit der Abwick-\nlung des gesamten Vermittlungs- und Abwicklungsvorganges. Würde die Beklagte die \nTickets den Kunden nicht zur Verfügung stellen, so würde dieses zur Rückforderung \ndes für die Veranstalter eingezogenen Eintrittspreises führen oder aber die Veranstal-\nter dazu zwingen, entgegen der Intention der Vertragsbeziehung doch eigene Res-\nsourcen für die Erstellung und Übermittlung der Tickets vorzuhalten. Die Ermögli-\nchung des Zugriffs des Kunden zu dem den Eintritt ermöglichenden Papier ist daher \nkeine Zusatzleistung nur für Kunden, sondern bereits ein erforderlicher Teil der voll-\nständigen Erbringung der Vermittlungstätigkeit auch gegenüber den Veranstaltern. \n \nFür Kunden spiegelbildlich ist ein bloßer Versand von Tickets, ohne dass diese in ei-\nner vom Veranstalter legitimierter Form beschafft werden, ebenfalls nicht sinnvoll. Die \nÜbermittlung der Tickets bietet weder der Veranstalter an, noch ist sie entbehrlich wie \nim Wege der Hinterlegung von Karten an der Abendkasse oder bei Führen einer Gäs-\nteliste. Es ist aus dem Vertragsverhältnis grundsätzlich zweitrangig, wie die Zugangs-\n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 19 \n \nberechtigung übermittelt wird (Buchungscode, .pdf-Versand, Hinterlegen, Abholen, \nPostversand, personalisiertes eTicket etc.), so lange die Einlassberechtigung im Er-\ngebnis verschafft wird. Aus Sicht des Käufers wird es daher regelmäßig als Teil der \nvon der Beklagten zu erbringenden Grundleistung erwartet werden, dass die Beklagte \nnach dem Erwerb des Tickets durch den Käufer sicherstellt, dass dieser in irgendeiner \nForm das Ticket auch erhält. \n \nDas Ermöglichen des Zugriffs auf das Ticket ist daher eine Nebenpflicht, die nicht \nselbstständig ist, sondern der Erfüllung der Hauptpflicht dient und unmittelbar aus der \nVermittlertätigkeit der Beklagten folgt. Der konkrete Weg der Übermittlung kann durch \neben solche Klauseln wie den Vorliegenden erfolgen, welche keine selbständigen \nPflichten betreffen, sondern die Leistungserbringung (Vermittlung des Tickets) ausge-\nstalten und näher regeln, mithin kontrollfähige Nebenleistungen und keine Hauptleis-\ntungen oder echte Zusatzleistungen betreffen. \n \ndd. \nEine eigenständige Leistung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Ermöglichen des \nZutritts zu der Veranstaltung grundsätzlich eine Aufgabe des Veranstalters ist. Denn \nhier ist zu differenzieren: Die faktische Ermöglichung des Eintritts der Person ist eine \nVerpflichtung, die der Veranstalter zu erfüllen hat. Hiervon abzugrenzen ist der Schritt, \nden Kunden in die Lage zu versetzen, ein entsprechendes Ticket vorzuzeigen. Denn \nda der Veranstalter systembedingt (mangels Führen einer Gästeliste) regelmäßig nur \nPersonen Zutritt gewähren wird, die ein entsprechendes Ticket vorzeigen können, \ngehört zu einer erfolgreichen Vermittlung auch, den Kunden in die Lage zu versetzen, \nfaktisch Einlass von dem Veranstalter begehren zu können. Dieses übernimmt die \nBeklagte aber gerade für die Veranstalter. \n \nee. \nDie Tätigkeit der Beklagten ist daher auch insgesamt nicht mit einem klassischen Ver-\nsandhandel vergleichbar. Vielmehr lassen sich Parallelen zu Vermittlungsverträgen \nbei Reisevermittlungen ziehen: Die Vermittlung einer Personenbeförderung setzt ge-\nlegentlich ebenfalls voraus, dass der Reisende in irgendeiner Form Zugang zu einem \nfür den konkreten Transport erforderlichen Dokument erhält, wenn es systemseitig \nnicht ausreichend ist, die berechtigte Person zu sein und sich zu legitimieren (wie im \nFalle von personifizierten elektronischen Flugtickets), sondern die Vorlage eines Ti-\n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 19 \n \nckets oder eines Barcodes zwingend erforderlich ist, um eine Transportleistung von \ndem ausführenden Unternehmer in Anspruch nehmen zu können. Auch dann dürfte \ndie Übermittlung des Dokumentes, sei es in elektronischer Form oder stofflich, der \nErfüllung der Vermittlung dienen, ohne dass in dem reinen Versand eine Hauptleis-\ntung oder eine über einen Aufwendungsersatz für z.B. Porto hinausgehende extra zu \nberechnende Sonderleistung zu sehen wäre. \n \nff. \nNicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist angesichts der vorstehenden Er-\nwägungen, ob es sich bei dem Ticketerwerb grundsätzlich um eine Holschuld handelt, \ndie nur durch die Vereinbarung des Versands entgeltpflichtig wird. Denn die Versand-\nleistung wird, wie dargelegt, gerade nicht als Haupt- oder eigenständige Sonderleis-\ntung erbracht, sondern als systembedingt zwingend erforderlicher Teil der Vermitt-\nlungstätigkeit. Schließlich aber wird eine stoffliche Leistungserbringung am Sitz der \nBeklagten auch gar nicht angeboten. \n \nAuch die von der Beklagten vorgenommene Erwägung einer sachenrechtlichen Kom-\nponente der Übergabe der Tickets ist ebenfalls nicht übertragbar, denn gerade im Fall \ndes „ticketdirect“ erstellt der Erwerber selbst erst das stoffliche Ticket. Auch ein werk-\nvertraglicher Charakter der Versandleistung ist nicht anzunehmen, denn eine eigene \n„Transportleistung“ erbringt die Beklagte nicht: Sie nimmt im Falle des „Premiumver-\nsands“ für die Bewirkung der postalischen Zustellung Dritte in Anspruch. Die Form \ndes „ticketdirect“ wiederum ist schon kein „Versand“ einer Datei, sondern die Zusen-\ndung eines Links, der für den Käufer einen Zugang zu dem Bereich der Beklagten \n„öffnet“ und diesem einen Download der dort gespeicherten Datei ermöglicht, was \neher einem „Abholen“ durch den Käufer entspricht. Schließlich schlägt sich eine werk-\nvertragliche Risikoübernahme des Zustellungserfolges in den übrigen Bestimmungen \nder Beklagten ebenfalls nicht nieder. \n \n3. \nDas Landgericht hat die Klauseln zutreffend für unwirksam erklärt, denn sie stellen \nunangemessene Benachteiligungen des Vertragspartners des Verwenders dar. Die \nKlausel zu der Option „Premiumversand“ verstößt jedenfalls gegen das Transparenz-\ngebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, welches innerhalb und außerhalb der Inhaltskontrolle \ngilt. Die Klausel zu der Option „ticketdirect“ verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 19 \n \nda hierdurch Kosten einer Tätigkeit auf den Kunden abgewälzt werden, die im eige-\nnen Interesse der Beklagten liegt. \n \na. \nDie Regelung zum „Premiumversand“ verstößt gegen das Transparenzgebot des § \n307 Abs. 1 S. 2 BGB, so dass eine Unwirksamkeit auch dann die Folge wäre, wenn \nman von einer kontrollfreien Preishauptabrede ausgehen wollte. \nAllgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkei-\nten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven In-\nhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie \nihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der \nInteressen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH NJW \n2013, 995; NJW-RR 15, 181). Zweifel bei der Auslegung gehen dabei gemäß § 305c \nAbs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben solche Auslegungs-\nmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher \nnicht in Betracht zu ziehen sind (BGH aaO). Die Option „Premiumversand“ weist Kos-\nten in Höhe von zuletzt 29,90 € aus, die neben den offenkundigen Kosten für den \nVersand an sich (Porto) noch einen in der Höhe nicht benannten Anteil von Bearbei-\ntungsgebühren enthalten. Anders als bei klassischen Versandoptionen werden so \nnicht Aufwendungen, die der Beklagten durch Inanspruchnahme eines Dritten entste-\nhen, im Sinne der Darlegung eines Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 675, 670 \nBGB transparent weitergegeben, sondern zusätzliche „Bearbeitungsgebühren“ erho-\nben. Welche konkrete zusätzliche Tätigkeit über die Versandleistung hinaus von der \nBeklagten bewirkt und von dem Kunden bezahlt werden soll, ist in der Aufstellung \nnicht begründet und für einen redlichen durchschnittlichen Kunden so weder auf die \nBerechtigung dem Grunde nach noch auf die Angemessenheit der Höhe nach über-\nprüfbar. Dies gilt umso mehr, als bereits der Preis für die Tickets, der als „Normal-\npreis“ bezeichnet ist, wie dargestellt die „MwSt, die Vorverkaufsgebühr und eine Bu-\nchungsgebühr von max. 2 €“ enthält. Insgesamt ist daher nicht nachvollziehbar, wel-\nche Leistung zusätzlich zu den bereits berechneten Vorverkaufsgebühren, dem Be-\ntrag, der als „Buchungsgebühr ausgewiesen“ ist, und schließlich den Kosten für die \nZustellung, als weitere Bearbeitungsgebühr für den Premiumversand vergütet werden \nsoll. \n \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 19 \n \nSoweit die Beklagte zu den Bearbeitungsgebühren angegeben hat, dass es sich um \nKosten für die Vermittlungstätigkeit handelt, ist dem schon entgegenzuhalten, dass sie \nselber ihre Vermittlungstätigkeit ausschließlich isoliert im Interesse des Veranstalters \nund gerade nicht im Kundeninteresse erbringen will. Entscheidend ist jedoch, dass die \nBeklagte bereits bei der Berechnung des Normalpreises eben diesen Aufwand bereits \nvergütet erhält, namentlich in Form der Vorverkaufsgebühren, zudem auch in Form \nder weiteren „Buchungsgebühren von max. 2 €“. Da die Beklagte in den Bearbei-\ntungsgebühren zum „Premiumversand“ Vermittlungsaufwand berechnet, verstößt die \nKlausel - und auch insoweit sind die Ausführungen des Landgerichts zutreffend - zu-\ndem auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn eine Unwirksamkeit ist dann anzu-\nnehmen, wenn Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentli-\nchen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, weil Aufwand für Tätigkei-\nten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder neben-\nvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt \n(BGH, Urteil vom 22.09.2016 – III ZR 264/15 –, Rn. 28, juris m.w.N.). Die von der Be-\nklagten angebotene Option „Premiumversand“ beinhaltet in Form der Bearbeitungs-\ngebühren solche Kosten. Denn die Vermittlungsleistung, deren Kosten auf den Kun-\nden abgewälzt werden, ist eine Leistung, die von der Beklagten überwiegend im eige-\nnen Interesse vorgenommen wird. Diese ist zum Verschaffen des Tickets zur Erfül-\nlung der Hauptleistung ohnehin verpflichtet (s.o.). Neben der Tatsache, dass die ent-\nsprechenden Kosten bereits im Normalpreis ausgewiesen wurden, weicht die Beklag-\nte schließlich auch von der gesetzlichen Regelung des Aufwendungsersatzanspruchs \ngemäß §§ 675, 670 BGB bereits deswegen ab, weil in der Klausel - anders als bei \nreinen Portokosten - gerade keine Orientierung an der Höhe der konkret entstande-\nnen Aufwendungen erfolgt (vgl. hierzu auch unten b.). \n \nb. \nAuch die Klausel zum Selbstausdruck im Wege des „ticketdirect“ zu 2,50 € hält einer \nInhaltskontrolle nicht stand, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Ver-\ntragspartners des Verwenders begründet. \n \naa. \nEin Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist anzunehmen, wenn die zu erledigen-\nden Arbeiten keine Leistung gegenüber dem Kunden darstellen, sondern überwiegend \ndem Interesse des Verwenders dienen (Bamberger/Roth/Schmidt, aaO. Rn. 56). Un-\n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 19 \n \nangemessen sind zudem Regelungen, die ein Zusatzentgelt für Leistungen festlegen, \ndie nach dem Gesamtbild des Vertrags sowie den hieraus folgenden, berechtigten \nVerkehrserwartungen zur „Grundleistung“ des Verwenders gehören und die mit dem \nGrundpreis abgegolten sind (Staudinger/Coester, aaO. Rn. 329a). Beide Kriterien sind \nvorliegend erfüllt: Die Verschaffung des Zugangs zu dem für den Besuch der Veran-\nstaltung zwingend notwendigen Ticket, sei es durch stoffliche Übersendung oder aber \ndurch elektronische Übersendung bzw. durch Ermöglichung des Abrufs, ist zwar nicht \ndie Hauptpflicht, sie gehört aber (auf welche Art auch immer vorgenommen) zur er-\nfolgreichen Vermittlungstätigkeit der Beklagten und dient dazu, deren Hauptleistungs-\npflicht zu erfüllen. Die Möglichkeit des „ticketdirect“ beinhaltet daher hauptsächlich \neine Leistung, die die Beklagte im eigenen Erfüllungsinteresse aufgrund der Vermitt-\nlungstätigkeit erbringt. Auch die Generierung der Tickets erfolgt vornehmlich im eige-\nnen Interesse der Beklagten, denn die Option des „ticketdirect“ ist maßgeblich ein \nmöglicher Bestandteil des Leistungsangebotes der Beklagten für Veranstalter: Die \nBeklagte bietet diesen ein Vertriebssystem mit Möglichkeiten bis hin zur vollständigen \nVerwaltung und Abwicklung des gesamten Kartenvorverkaufs einschließlich Zah-\nlungsabwicklung. Die Möglichkeit des „ticketdirect“ ist dabei keine stets für Kunden \nverfügbare Option, sondern (da sie z.B. wegen der Vervielfältigungsmöglichkeit ein \nErfassungssystem der Veranstalter zur Verhinderung erneuter Nutzung bereits ent-\nwerteter Tickets/Barcodes voraussetzt) ein Baustein aus dem entgeltlichen Leistungs-\nangebot der Beklagten, den ein Veranstalter bei Interesse in Anspruch nehmen kann, \nnamentlich um bis unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung sog. „Spontankäufe“ zu \nermöglichen und die Zahl der abgesetzten Tickets zu maximieren. Zwar hat der Kun-\nde grundsätzlich ebenfalls ein Interesse daran, die Zutrittsmöglichkeit zu der Veran-\nstaltung durch den notwendigen Erhalt des Tickets sicherzustellen. Dieses Interesse \nist jedoch der Ausdruck eines Interesses des Kunden an der Erfüllung des Vertrages \ndurch die Beklagte und gerade kein Ausdruck einer eigenen im Zuge des Vertrags \nübernommenen Verpflichtung. \n \nDa, wie oben bereits dargelegt, das zwischen der Beklagten und den Veranstaltern \nvereinbarte Ticketsystem eine Übermittlung der Tickets an den Kunden für die erfolg-\nreiche Vermittlungstätigkeit voraussetzt und die Beklagte neben den Ticketkosten \nauch Kosten für den Vorverkauf sowie für den Buchungsvorgang als bereits im „Nor-\nmalpreis“ enthalten ausweist, können die Kosten für die Übermittlung durch „ticketdi-\n\n- 18 - \n \nSeite 18 von 19 \n \nrect“ von einem verständigen Durchschnittskunden schließlich auch berechtigterweise \nals mit dem Ticketpreis abgegolten betrachtet werden. \n \nbb. \nDie für die Leistung erhobene Servicegebühr von 2,50 € weicht zudem gemäß § 307 \nAbs. 3 S. 1 BGB von dem (für den reinen postalischen Versand bestehenden) Auf-\nwendungsersatzanspruch der Beklagten gemäß §§ 675, 670 BGB ab. Aufwendungen \nim Sinne von § 670 BGB sind freiwillige Vermögensopfer, die der Beauftragte zur Er-\nreichung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungszwecks erbringt (BGH, Urteil vom \n22.09.2016 – III ZR 264/15 –, Rn. 17, juris m.w.N.). Zur Begründung einer Ersatz-\npflicht müssen die Aufwendungen nachweisbar im konkreten Einzelfall entstanden \nsein (BGH aaO.; BGH, Urteil vom 19.05.2016, III ZR 399/14 Rn. 19, juris). Eine solche \nOrientierung an der Höhe der konkret entstandenen Aufwendungen erfolgt vorliegend \ndurch die Beklagte nicht. Anders als bei Portokosten sind konkrete Aufwendungen \nnicht ausgewiesen, die Beklagte erhebt in Abweichung von § 670 BGB vielmehr eine \nPauschale. Zwar kann auch eine solche Pauschale in Einzelfällen zulässig sein (vgl. \nBGH, Urteil vom 22.09.2016 - III ZR 264/15, Rn. 31ff.). Die von der Beklagten vorlie-\ngend berechneten 2,50 € pro Bestellvorgang entsprechen jedoch - wie sie selbst dar-\nlegt - gerade nicht dem „Selbstkostenpreis“. Zudem sind erforderliche Aufwendungen \nder Beklagten bereits dem Grunde nach nicht dargelegt. Die Beklagte übersendet bei \n„ticketdirect“ dem Kunden eine automatisiert erstellte Email über die Bestätigung des \nVorgangs und übermittelt dem Kunden einen Link zum Abruf des systemseitig bereits \nautomatisiert erstellten und vorhandenen Tickets von ihren Servern. Soweit die Be-\nklagte zu dem hierfür notwendigen Aufwand darauf verweist, dass generell eine Infra-\nstruktur zum Online-Abruf bereitgestellt werden müsse, stellt dieser Verweis keinen \nkonkreten Nachweis von tatsächlichen Aufwendungen dar. Der Betrieb von eigenen \nServern und Ressourcen ist bereits dem Geschäftsmodell der Beklagten immanent, \ndenn diese betreibt ihre gesamte Vermittlung, Kommunikation mit Käufern, Sitzplatz-\nauswahl, Kontingentverwaltung etc. elektronisch und onlinebasiert. Die entsprechende \nInfrastruktur ist daher schon notwendig, um überhaupt von Veranstaltern für die Ver-\nmittlungs- und Abwicklungstätigkeit beauftragt zu werden. Die Kosten der technischen \nEinrichtungen der Beklagten, welche für den Betrieb und den Buchungsvorgang erfor-\nderlich sind, sind in der Kalkulation der Vorverkaufsgebühren und ggf. in der „Bu-\nchungsgebühr“ im so genannten „Normalpreis“ enthalten. Dass die Beklagte allein für \ndie Umsetzung der Option „ticketdirect“ noch weitere Infrastruktur vorhält, die über die \n\n- 19 - \n \nSeite 19 von 19 \n \nfür den Bestellvorgang und die Abwicklung ohnehin erforderliche Ausstattung hinaus-\ngeht, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. \n \n4. \nDa die Beklagte weiterhin die streitgegenständlichen Klauseln für wirksam hält und \ndiese verwendet, hat das Landgericht richtigerweise eine Wiederholungsgefahr ange-\nnommen. \n \n5. \nEbenfalls zutreffend und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht schließlich den An-\nspruch des Klägers aus § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1 UWG auf Ersatz von Aufwen-\ndungen i.H.v. 260 € bejaht. Die entsprechende Einschätzung wurde im Berufungsver-\nfahren nicht beanstandet und deckt sich mit der des Senats. \n \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Frage der Wirksamkeit \nder Vereinbarung von Entgelten für eine besondere Versendungsart sowie für die \nMöglichkeit des Selbstausdrucks von Veranstaltungstickets in Allgemeinen Ge-\nschäftsbedingungen eines Telemediendienstes bislang noch nicht höchstrichterlich \nentschieden ist. \n \n \nV. \nDer Streitwert beruht auf §§ 3-5 ZPO, 47, 48 GKG. \n \ngez. Lüttringhaus \ngez. Dr. Röfer \ngez. 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