{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-05-17","aktenzeichen":"1 U 70/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 70/16 = 1 O 1743/15 Landgericht Bremen \n \nVerkündet am 17.05.2017 \ngez. … \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nIm Namen des Volkes \n \nV o r b e h a l t s u r t e i l i m U r k u n d e n p r o z e s s \n \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nX., \n \n \nKlägerin und Berufungsklägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: … \n \ngegen \n \nY., \n \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die münd-\nliche Verhandlung vom 03.05.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandes-\ngericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesge-\nricht … für Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n02.11.2016 (Az.: 1 O 1743/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 23 \n \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 300.000,- nebst Zinsen hie-\nraus in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 01.10.2013 bis zum 11.09.2015 \nsowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n12.09.2015 zu zahlen. \nII. \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. \nIII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba-\nren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-\nheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nIV. \nDer Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehal-\nten. Wegen des Nachverfahrens wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhand-\nlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. \nV. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nGründe \nI. \nDie Parteien streiten im Urkundenprozess um die Rückzahlung eines für ein gewerbli-\nches Darlehen gezahlten Kreditbearbeitungsentgelts. \nDie Klägerin und Berufungsklägerin schloss im Jahr 2013 mit der damals als „Z. AG“ \nfirmierenden Beklagten und Berufungsbeklagten einen Darlehensvertrag über die \nGewährung \neines \ngewerblichen \nBauzwischenfinanzierungskredits \nüber \nEUR 10.000.000,-. Der Darlehensvertrag wurde geschlossen auf der Grundlage des \nvon der Beklagten am 04.09.2013 übersandten und als „Kreditvereinbarung“ über-\nschriebenen Schreibens. Das Darlehen sollte nach den Bedingungen dieses Schrei-\nbens eine Laufzeit „bis auf weiteres, längstens jedoch bis zum 31.08.2014“ haben. \nVorgesehen war weiter, dass das Darlehen neben Inanspruchnahmen in laufender \nRechnung wahlweise auch als Festkredit mit Laufzeiten von einem bis drei Monaten \nund als Avalkredit bis zu 15 % der Kreditlinie ausgenutzt werden durfte. Bei einer Kre-\nditinanspruchnahme in laufender Rechnung sollte mit einem Zinssatz auf Basis \nEONIA und bei einer Inanspruchnahme als Festkredit mit einem Zinssatz auf Basis \nEURIBOR abgerechnet werden, jeweils zzgl. einer Marge von 2,75 % p.a. Bei einer \nInanspruchnahme als Avalkredit sollte die Avalprovision bis auf weiteres 2,5 % p.a. \nbetragen. \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 23 \n \nUnter dem Punkt „5. Sonstiges“ enthielt das Schreiben ferner u.a. folgende Bestim-\nmung: „Mit Annahme dieses Kreditangebots wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe \nvon EUR 300.000,- fällig, die wir Ihrem noch bei uns einzurichtenden Finanzierungs-\nkonto belasten werden. Die Bearbeitungsgebühr wird bei vorzeitiger Rückzahlung des \nKredites nicht teilweise zurück erstattet.“ \nAm 01.10.2013 wurde die Bearbeitungsgebühr i.H.v. EUR 300.000,- vom Konto der \nKlägerin bei der Beklagten abgebucht. Mit Schreiben vom 26.08.2015 forderte die \nKlägerin die Beklagte fruchtlos zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr bis zum \n11.09.2015 auf. Am 06.11.2015 hat die Klägerin Klage im Urkundenprozess gegen die \nBeklagte erhoben, die der Beklagten am 11.12.2015 zugestellt worden ist. \nDie Klägerin behauptet, die Bestimmung zur Bearbeitungsgebühr sei nicht Gegen-\nstand individueller Verhandlungen gewesen. Die Bearbeitungsgebühr und deren kon-\nkrete Höhe seien von der Beklagten einseitig vorgegeben und nicht zur Disposition \ngestellt worden. \nDie Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsge-\nbühr. Die Bestimmung im Darlehensvertrag zur Bearbeitungsgebühr unterliege als \nAllgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und sei unwirk-\nsam, da mit ihr der Aufwand für eigene Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt und \nabweichend vom Wesen des Darlehensvertrags ein laufzeitunabhängiges Entgelt für \ndie Kapitalüberlassung begründet würde. \nVor dem Landgericht hat die Klägerin beantragt, \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 300.000,- sowie 4 % hieraus \nseit dem 01.10.2013 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 12.09.2015 aus EUR 300.000,- und seit Rechtshängig-\nkeit für den gesamten Forderungsbetrag zu zahlen. \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen, vorsorglich den Vorbehalt des Nachverfahrens. \nSie meint, die Bestimmung zur Bearbeitungsgebühr sei als Individualvereinbarung \nanzusehen. Die Beklagte behauptet, bei den Vertragsverhandlungen der Parteien sei \nauch die Bearbeitungsgebühr diskutiert und verhandelt worden. Die Klägerin sei da-\nrauf hingewiesen worden, dass die Bearbeitungsgebühr sich aus notwendigen und \numfangreichen Prüfungen bei dem Einstieg in die Finanzierung eines bereits laufen-\nden Projekts rechtfertige und die Konditionen im Übrigen der Höhe nach erst ermögli-\n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 23 \n \nche. Es sei besprochen und erörtert worden, dass, wenn die Klägerin die Bearbei-\ntungsgebühr nicht akzeptiert hätte, das Geschäft bei für die Klägerin im Übrigen ver-\nschlechterten Konditionen oder gar nicht zustande gekommen wäre. \nDie Beklagte meint weiter, dass die Bestimmung zur Bearbeitungsgebühr selbst dann \nnicht unwirksam sei, wenn es sich hierbei um eine Allgemeine Geschäftsbedingung \nhandeln sollte. Im unternehmerischen Verkehr sei die AGB-mäßige Bepreisung einer \nBearbeitungsgebühr nicht unbillig, da Unternehmer die Erfahrung und die Möglichkeit \nhätten, Preiskomponenten als solche zu erkennen und zu verhandeln. Zudem be-\nhauptet die Beklagte, eine solche Bearbeitungsgebühr entspreche auch den Handels-\nbräuchen, die im unternehmerischen Verkehr in die Prüfung nach § 307 BGB einzu-\nbeziehen seien. \nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.11.2016 abgewiesen. Zur Begrün-\ndung hat es ausgeführt, dass offenbleiben könne, ob es sich bei der Bestimmung zur \nBearbeitungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele oder nicht. \nJedenfalls halte sie einer Klauselkontrolle stand, da die Rechtsprechung des Bundes-\ngerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherverträgen \nnicht auf den unternehmerischen Verkehr zu übertragen sei. Im kaufmännischen Ver-\nkehr seien die Beteiligten zumeist erfahrener und bedürften weniger Schutzes vor \nPreisnebenabreden als Verbraucher. Von unternehmerischen Darlehensnehmern \nkönne erwartet werden, dass sie die auf sie zukommenden Kosten sorgfältig kalkulier-\nten und sich gegebenenfalls an einen anderen Darlehensgeber wendeten. Zudem sei \nder kaufmännische Verkehr auch wegen der dort herrschenden Handelsbräuche auf \neine größere Flexibilität vertragsrechtlicher Normen angewiesen und Preisklauseln \naller Art fänden dort breite Verwendung, auch in Form von Bearbeitungsentgelten. \nWegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Partei-\nen in erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug \ngenommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). \nGegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 09.11.2016 zugestellte Urteil wendet \nsich die Klägerin mit ihrer am 18.11.2016 eingelegten und am 08.02.2017 innerhalb \nder verlängerten Frist begründeten Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Ver-\ntiefung ihres Vortrags ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. \nDie Klägerin beantragt nach zwischenzeitlicher teilweiser Antragsrücknahme wegen \neines Mehrbetrags der Zinsen, \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 23 \n \nunter Abänderung des am 02.11.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts \nBremen, Az.: 1 O 1743/15, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin \nEUR 300.000,- nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem \n01.10.2013 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \ndem 12.09.2015 zu zahlen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen, hilfsweise der Beklagten das Nachverfahren \nnachzulassen und das Verfahren insoweit an das Landgericht zurückzuverwei-\nsen und die Revision zuzulassen. \nDie Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Wegen des weiteren Partei-\nvorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das \nProtokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2017 Bezug genommen. \n \nII. \nDie Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet \nund führt zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 300.000,- nebst den \ngeltend gemachten Zinsen im Urkundenprozess unter Vorbehalt der Rechte der Be-\nklagten im Nachverfahren, zu dessen Durchführung die Klage an das Landgericht \nzurückzuverweisen ist. \n1. Die Klage ist, wie bereits das Landgericht festgestellt hat, im Urkundenprozess \nstatthaft (§ 592 ZPO), da die Klägerin die zur Begründung ihres Anspruchs erforderli-\nchen Tatsachen durch Urkunden beweisen kann. \n2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von \nEUR 300.000,- aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 \nBGB. Die Beklagte hat aufgrund der Abbuchung der EUR 300.000,- vom Konto der \nKlägerin diesen Betrag durch Leistung der Klägerin erlangt. Diese Leistung ist ohne \nRechtsgrund erfolgt, denn die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Bearbei-\ntungsgebühr in der Kreditvereinbarung kann als Allgemeine Geschäftsbedingung kei-\nne Geltung beanspruchen. Die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts durch All-\ngemeine Geschäftsbedingungen in einem Darlehensvertrag ist auch im unternehmeri-\nschen Verkehr nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam wegen einer entge-\ngen den Geboten von Treu und Glauben erfolgenden unangemessenen Benachteili-\ngung des Darlehensnehmers. \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 23 \n \na. Bei der Bestimmung zur Bearbeitungsgebühr im als „Kreditvereinbarung“ über-\nschriebenen Schreiben der Beklagten vom 04.09.2013 handelt es sich um eine All-\ngemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Allgemeine Ge-\nschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Ver-\nträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei als Verwender \nder anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Dabei ist gleichgültig, ob \ndie Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder \nin die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in \nwelcher Schrift sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (§ 305 Abs. 1 S. 2 \nBGB). Dagegen liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Ver-\ntragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 \nAbs. 1 S. 3 BGB). \nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vorliegend zu bejahen. Zwar bestreitet die \nBeklagte die Behauptung der Klägerin, dass die Bestimmung zur Bearbeitungsgebühr \nnicht Gegenstand individueller Verhandlungen gewesen und von der Beklagten ein-\nseitig vorgegeben und nicht zur Disposition gestellt worden sei. Der darlegungs- und \nbeweisbelasteten Klägerin steht aber der Beweis des ersten Anscheins zur Seite, \ndass es sich bei der Bestimmung zur Bearbeitungsgebühr im Schreiben der Beklagten \nvom 04.09.2013 um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung \nhandelt. Liegt eine vertragliche Bestimmung vor, die nach ihrer inhaltlichen Gestaltung \naller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen wurde, so \nspricht der erste Anschein für einen Formularvertrag des Verwenders, der der Kontrol-\nle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1992 – VII ZR \n204/90, juris Rn. 30, BGHZ 118, 229; Urteil vom 27.11.2003 – VII ZR 53/03, juris \nRn. 24, BGHZ 157, 102). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben \nvom 04.09.2013 ein umfangreiches Klauselwerk übersandt, das neben den transakti-\nonsspezifischen Bestimmungen zum Gegenstand des zu gewährenden Bauzwischen-\nfinanzierungskredits selbst sowie zu den Sicherheiten, Kreditbedingungen und Aus-\nzahlungsvoraussetzungen unter dem Punkt „5. Sonstiges“ noch weitere Regelungen \nzur Vertragsabwicklung allgemeiner Natur enthielt, die nach ihrer inhaltlichen Gestal-\ntung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen worden \nsind. \nDabei steht dem Anschein der Formulierung für eine mehrfache Verwendung nicht \nentgegen, dass das Bearbeitungsentgelt nicht in allgemeiner Form als Prozentbetrag \nder Darlehenssumme ausgedrückt, sondern konkret in absoluten Zahlen angegeben \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 23 \n \nist. Auch wenn ein mit einer Klausel verlangtes Entgelt nicht in allgemeiner Form, z.B. \nin einem Preisaushang, fixiert wird, sondern vom Verwender nach bestimmten Vorga-\nben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird, steht dies dem Vorliegen \neiner Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom \n13.05.2014 – XI ZR 170/13, juris Rn. 20, WM 2014, 1325). \nDie Beklagte bestreitet die Verwendung der Bestimmung zur Bearbeitungsgebühr als \nAllgemeine Geschäftsbedingungen mit der Behauptung, bei den Vertragsverhandlun-\ngen der Parteien sei auch die Bearbeitungsgebühr diskutiert und verhandelt worden. \nEs sei besprochen und erörtert worden, dass das Geschäft mit für die Klägerin im \nÜbrigen verschlechterten Konditionen oder gar nicht zustande gekommen wäre, wenn \nsie die Bearbeitungsgebühr nicht akzeptiert hätte. Der von der Beklagten hierfür an-\ngebotene Beweis durch Zeugenvernehmung ist aber nach § 595 Abs. 2 ZPO im Ur-\nkundenprozess unzulässig und daher nach § 598 ZPO als im Urkundenprozess un-\nstatthaft zurückzuweisen. Die Beklagte kann somit im vorliegenden Urkundenprozess \nden unter Heranziehung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins durch \ndie Klägerin geführten Beweis, dass die Bestimmung zur Bearbeitungsgebühr als All-\ngemeine Geschäftsbedingung von der Beklagten gestellt wurde, nicht widerlegen. \nInsoweit bleibt der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehal-\nten (§ 599 Abs. 1 ZPO). \nb. Die Bestimmung zur Bearbeitungsgebühr im als „Kreditvereinbarung“ bezeichneten \nSchreiben der Beklagten vom 04.09.2013 ist in den Vertrag einbezogen worden durch \nEinverständniserklärung der Klägerin. \nc. Bei der Bestimmung zur Bearbeitungsgebühr in der Kreditvereinbarung handelt es \nsich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB finden die \nBestimmungen zur Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB Anwendung nur für Best-\nimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften \nabweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen \nweder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln \nüber das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleis-\ntung. Beides ist vorliegend nicht gegeben. \naa. Die Bestimmung zur Bearbeitungsgebühr in der Kreditvereinbarung beinhaltet \nkeine nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede. \nDie im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten beim Gelddarle-\nhen sind in § 488 BGB geregelt. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet den Darlehens-\nnehmer, als Gegenleistung für die Überlassung des Geldbetrages den vertraglich ver-\n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 23 \n \neinbarten Zins zu zahlen. Dieser Zins stellt den Preis für die Kapitalnutzung dar (vgl. \nBGH, Urteil vom 07.06.2011 – XI ZR 388/10, juris Rn. 23, BGHZ 190, 66; Urteil vom \n13.05.2014 – XI ZR 405/12, juris Rn. 33, BGHZ 201, 168; Urteil vom 13.05.2014 – XI \nZR 170/13, juris Rn. 42, WM 2014, 1325). Ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsent-\ngelt kann auch nicht als ansonsten zulässiges kontrollfreies Teilentgelt angesehen \nwerden (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, juris Rn. 41, BGHZ 201, \n168; Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, juris Rn. 51, WM 2014, 1325). \nbb. Das Bearbeitungsentgelt ist auch nicht die Gegenleistung für eine rechtlich nicht \ngeregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Soweit die Beklagte vorträgt, dass \ndas Bearbeitungsentgelt sich aus notwendigen und umfangreichen Prüfungen bei \ndem Einstieg in die Finanzierung eines bereits laufenden Projekts rechtfertige, werden \nhiermit vielmehr lediglich Kosten für solche Tätigkeiten auf die Darlehensnehmerin \nabgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt. \nBei der Bearbeitung des Darlehensantrages, der damit verknüpften Prüfung der Boni-\ntät des Darlehensnehmers und der Bewertung für das Darlehen angebotener Sicher-\nheiten handelt es sich um Tätigkeiten, die im Regelfall nicht im Kundeninteresse, son-\ndern allein im Interesse des Kreditinstituts erfolgen sowie im öffentlichen Interesse der \nKreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden (vgl. \nBGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, juris Rn. 50, BGHZ 201, 168; Urteil vom \n13.05.2014 – XI ZR 170/13, juris Rn. 60, WM 2014, 1325). \nVon diesem Grundsatz ist auch nicht im Fall der Bauträgerfinanzierung eine Abwei-\nchung geboten (so aber OLG Köln, Urteil vom 13.07.2016 – 13 U 140/15, juris \nRn. 17 ff, WM 2016, 1985). Zwar wird vertreten, dass bei der Bauträgerfinanzierung \nder Bauträger zum Zwecke der allgemeinen Abwicklung und der Kostenkontrolle der \nfinanzierenden Bank in vielfacher Weise benötige, namentlich etwa im Hinblick auf die \nVeranlassung einer nach Baufortschritt gestaffelten Bezahlung der am Bau beteiligten \nUnternehmen und der Überwachung der jeweiligen Auszahlungsvoraussetzungen \n(vgl. OLG Köln, a.a.O.). Letztlich handelt es sich aber auch bei diesen Tätigkeiten \nlediglich um solche, bei denen das eigene Sicherungsinteresse des Darlehensgebers \nan prominenter Stelle steht und die deshalb von ihm im eigenen Interesse erbracht \nwerden (vgl. so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2016 – 7 U 109/15, juris \nRn. 31, WM 2016, 1983; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2016 – 17 U 165/15, juris \nRn. 57, WM 2017, 129; OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 – 14 U 612/15, juris \nRn. 55). \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 23 \n \nd. Die vom Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit der Vereinbarung von Bearbei-\ntungsentgelten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verbraucherdarlehensver-\nträgen entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch auf Darlehensverträge anzuwenden, \ndie wie im vorliegenden Fall im unternehmerischen Verkehr geschlossen werden. Da-\nnach ist die Bestimmung zur Bearbeitungsgebühr in der Kreditvereinbarung vom \n04.09.2013 wegen einer entgegen den Geboten von Treu und Glauben erfolgenden \nunangemessenen Benachteiligung der Klägerin als Darlehensnehmerin unwirksam \nnach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. \naa. Der Bundesgerichtshof hat für den Verbraucherdarlehensbereich entschieden, \ndass die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken des Darlehensvertrags-\nrechts unvereinbar ist und den Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu \nund Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR \n405/12, juris Rn. 63, BGHZ 201, 168; Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, juris \nRn. 71, WM 2014, 1325; Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, juris Rn. 32, BGHZ \n203, 115; Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 17/14, juris Rn. 28, BKR 2015, 26; die ent-\ngegenstehende frühere Rechtsprechung wurde ausdrücklich aufgegeben, siehe dazu \ndie weiteren Nachweise bei BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, juris Rn. 32, \nWM 2014, 1325). Nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine solche unangemesse-\nne Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen \nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar \nist. \nIn der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten durch Allgemeine Geschäftsbedin-\ngungen sieht der Bundesgerichtshof in zweifacher Hinsicht eine mit wesentlichen \nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbare Abweichung vom dispo-\nsitiven Recht: Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat ein Dar-\nlehensgeber seine Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den lauf-\nzeitabhängig bemessenen Zins zu decken. Diese laufzeitabhängige Ausgestaltung \ndes Entgelts für die Darlehensgewährung beruht nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwä-\ngungen, sondern stellt eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots dar und der Bun-\ndesgerichtshof sieht sie daher in ihrem Kern als der Disposition des Verwenders von \nAllgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen an (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – \nXI ZR 405/12, juris Rn. 67, BGHZ 201, 168; Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, \njuris Rn. 74, WM 2014, 1325; Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15, juris Rn. 33, WM \n2017, 87). \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 23 \n \nZudem beinhaltet ein Bearbeitungsentgelt, wie oben ausgeführt wurde, auch eine \ngrundsätzlich der AGB-Kontrolle unterliegende Preisnebenabrede. Der Bundesge-\nrichtshof sieht auch solche Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als \nunvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung an, wenn \nmit ihnen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Ver-\nwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im \neigenen Interesse erbringt. Dem legt der Bundesgerichtshof die Erwägung zugrunde, \ndass es zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass \njeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesonder-\ntes Entgelt verlangen zu können, sofern dies nicht im Gesetz ausnahmsweise beson-\nders vorgesehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1999 – XI ZR 219/98, juris Rn. 19, \nWM 1999, 1271; Urteil vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08, juris Rn. 21, BGHZ 180, 257; \nUrteil vom 18.05.1999 – XI ZR 219/98, juris Rn. 19, BGHZ 141, 380; Urteil vom \n21.04.2009 – XI ZR 78/08, juris Rn. 21, BGHZ 180, 257; Urteil vom 25.10.2016 – XI \nZR 9/15, juris Rn. 31, WM 2017, 80; Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15, juris \nRn. 34, WM 2017, 87). Mit einem Bearbeitungsentgelt im Darlehensvertrag liegt damit \nauch eine in diesem Punkt mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Rege-\nlung unvereinbare Regelung vor (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, \njuris Rn. 66, BGHZ 201, 168; Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, juris Rn. 73, WM \n2014, 1325). \nDer Bundesgerichtshof sieht auch keine Gründe, aufgrund derer die durch die Unver-\neinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung indizierte un-\nangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers durch die Vereinbarung von \nBearbeitungsentgelten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verbraucherdarle-\nhensverträgen widerlegt wäre. Insbesondere verweist er darauf, dass Darlehensgeber \nstatt durch Bearbeitungsentgelte ihre eigenen Kosten zulässigerweise in den laufzeit-\nabhängigen Zins einpreisen könnten, was sich insbesondere bei nur kurzer Darle-\nhensdauer zugunsten des Darlehensnehmers auswirken würde (vgl. BGH, Urteil vom \n13.05.2014 – XI ZR 405/12, juris Rn. 69 und 79, BGHZ 201, 168; Urteil vom \n13.05.2014 – XI ZR 170/13, juris Rn. 76 und 86, WM 2014, 1325). \nbb. Ob diese vom Bundesgerichtshof in Entscheidungen zu Verbraucherdarlehensver-\nträgen entwickelten Grundsätze auf Darlehen im unternehmerischen Bereich übertra-\ngen werden können, ist bisher noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Ent-\nscheidung gewesen und wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte sowie in der \nLiteratur unterschiedlich beurteilt. \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 23 \n \n(1) In Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte ist verneint worden, dass die \nvorgenannten Grundsätze auch auf Darlehen im unternehmerischen Bereich übertra-\ngen werden könnten; die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten durch Allgemeine \nGeschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern als Darlehensnehmern ist dort als \nzulässig angesehen worden (vgl. KG Berlin, Urteil vom 06.04.2017 – 8 U 114/16, juris \nRn. 14; OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2016 – 5 U 138/16, juris Rn. 31, WM 2016, \n1980; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.06.2014 – 23 W 27/14, juris Rn. 12; Urteil \nvom 12.10.2016 – 17 U 165/15, juris Rn. 60, WM 2017, 129; Hans. OLG Hamburg, \nUrteil vom 27.04.2016 – 13 U 134/15, juris Rn. 29; OLG Köln, Urteil vom 13.07.2016 – \n13 U 140/15, juris Rn. 23, WM 2016, 1985; OLG München, Beschluss vom \n13.10.2014 – 27 U 1088/14, juris Rn. 5; OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 – 14 U \n612/15, juris Rn. 61 (für Bauträgerfinanzierungen)). \n(2) In anderen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen ist demgegenüber die Über-\ntragbarkeit der vorgenannten Grundsätze auch auf Darlehen im unternehmerischen \nBereich bejaht und die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten durch Allgemeine \nGeschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern als Darlehensnehmern als unwirk-\nsam angesehen worden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 – 3 U 113/15, juris \nRn. 41; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2016 – 7 U 109/15, juris Rn. 19, WM 2016, \n1983; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2016 – 3 U 110/15, juris Rn. 20, NJW 2016, \n2343; Urteil vom 13.04.2016 – 19 U 110/15, juris Rn. 19, ZIP 2016, 2057; OLG Nürn-\nberg, Urteil vom 04.04.2017 – 14 U 612/15, juris Rn. 65 (soweit nicht Bauträgerfinan-\nzierungen betroffen sind)). \n(3) Auch in den veröffentlichen landgerichtlichen Entscheidungen ist die Frage umstrit-\nten, wobei hier eine deutlich überwiegende Zahl von Landgerichten die Zulässigkeit \nder Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten durch Allgemeine Geschäftsbedingun-\ngen gegenüber Unternehmern als Darlehensnehmern bejaht hat (vgl. LG Augsburg, \nUrteil vom 16.12.2014 – 31 O 3164/14, juris Rn. 27 f., BKR 2015, 205; LG Braun-\nschweig, Beschluss vom 30.09.2015 – 8 S 341/15, juris Rn. 12 ff., BKR 2016, 77; LG \nCottbus, Urteil vom 18.06.2015 – 2 O 27/15, juris Rn. 28 f.; LG Frankfurt (Main), Urteil \nvom 03.06.2015 – 2-19 O 285/14, juris Rn. 15, WM 2015, 1714; Urteil vom \n31.07.2015 – 2-25 O 52/15, juris Rn. 34, WM 2015, 2044; Urteil vom 07.08.2015 – 2-\n18 O 435/14, juris Rn. 30 f., WM 2015, 1993; Urteil vom 18.08.2015 – 2-07 O 391/14, \njuris Rn. 28; Urteil vom 16.09.2015 – 19 O 41/15, juris Rn. 19, ZIP 2015, 2314; Urteil \nvom 25.11.2015 – 3-13 O 98/15, juris Rn. 30 ff.; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom \n08.12.2015 – 19 O 22/15, juris Rn. 66; LG Hamburg, Urteil vom 20.08.2015 – 413 \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 23 \n \nHKO 109/14, juris Rn. 23, GWR 2015, 524; Urteil vom 21.08.2015 – 328 O 520/14, \njuris Rn. 42 ff., BKR 2016, 106; Urteil vom 26.02.2016 – 412 HKO 44/15, juris Rn. 20; \nLG Itzehoe, Urteil vom 08.12.2015 – 7 O 37/15, juris Rn. 24, NJW-RR 2016, 495; LG \nKleve, Urteil vom 18.08.2015 – 4 O 13/15, juris Rn. 16, NJW 2016, 258; LG Krefeld, \nUrteil vom 09.12.2016 – 1 S 47/16, juris Rn. 18; LG Leipzig, Urteil vom 16.07.2015 – 7 \nO 3450/14, juris Rn. 37; LG München I, Urteil vom 22.08.2014 – 22 O 21794/13, juris \nRn. 33, ZIP 2015, 967; LG Neubrandenburg, Urteil vom 30.06.2015 – 4 O 55/15, juris \nRn. 45; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.03.2015 – 10 O 4325/13, juris Rn. 34; Urteil \nvom 05.10.2015 – 6 O 2114/15, juris Rn. 28; LG Passau, Urteil vom 08.10.2015 – 1 O \n197/15, juris Rn. 18, NJW-RR 2016, 304; LG Ravensburg, Urteil vom 14.04.2016 – 2 \nO 218/15, juris Rn. 29; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.05.2015 – 1 O 334/14, juris \nRn. 29 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016 – 4 S 194/15, juris Rn. 16; LG Wiesba-\nden, Urteil vom 12.06.2015 – 2 O 298/14, juris Rn. 26). Demgegenüber hat nur eine \nkleinere Zahl von Landgerichten die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten durch \nAllgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern als Darlehensnehmern \nals unwirksam angesehen (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 15.04.2016 – 7 S 111/15, \njuris Rn. 17, MDR 2016, 1322; LG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015 – 10 O 517/14, \njuris Rn. 39; LG Essen, Urteil vom 19.03.2015 – 6 O 411/14, juris Rn. 68; LG Frankfurt \n(Main), Urteil vom 07.05.2015 – 2-05 O 482/14, BeckRS 2016, 11369; LG Magdeburg, \nUrteil vom 13.08.2015 – 11 O 1887/14, juris Rn. 35 ff., BKR 2016, 159; LG Neuruppin, \nUrteil vom 24.09.2015 – 5 O 66/15, juris Rn. 28; LG Wiesbaden, Urteil vom \n07.07.2016 – 9 S 28/15, juris Rn. 25). \n(4) Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur zeigt sich kein einhelliges Bild. Seit \nder grundlegenden Diskussion dieser Frage bei Nobbe (WM 2008, 185 (insbesondere \nS. 193)) finden sich sowohl die Übertragbarkeit auf den unternehmerischen Verkehr \nbejahende Stimmen (aus der jüngeren Literatur siehe Becker/Dreyer, ZIP 2014, 2057 \n(insbesondere S. 2058); Feldhusen, WM 2015, 1397 (insbesondere S. 1405); Hofau-\ner, BKR 2015, 397; von Westphalen, NJW 2015, 2223; Bamberger/Roth-H. Schmidt, \n2016, § 307 BGB Rn. 90; Lammeyer/Singbartl, GWR 2016, 482) wie auch dies ableh-\nnende Meinungen (aus der jüngeren Literatur siehe van Bevern/Schmitt, BKR 2015, \n323; Casper/Möllers, WM 2015, 1689; Hanke/Adler, WM 2015, 1313; Herweg/Fürtjes, \nZIP 2015, 1261; Kropf/Habl, BKR 2015, 316; Koch, WM 2016, 717; Weber, BKR \n2017, 106). Für einen Überblick über die ältere Literatur siehe die Nachweise in der \nEntscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, juris \nRn. 28 ff., WM 2014, 1325. \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 23 \n \ncc. Der Senat bejaht entgegen der Auffassung des Landgerichts die Übertragbarkeit \nder vorgenannten Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur \nUnwirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten durch Allgemeine Ge-\nschäftsbedingungen auch auf Darlehensverträge im unternehmerischen Bereich. \n(1) Maßgeblich spricht hierfür, dass der Bundesgerichtshof die vorgenannten Grund-\nsätze zur Unwirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten durch Allge-\nmeine Geschäftsbedingungen im Lichte des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auf eine \nUnvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundgedanken solcher gesetzlichen Regelun-\ngen gestützt hat, die nicht verbraucherspezifische Bestimmungen enthalten, sondern \nim Verbrauchergeschäft wie im unternehmerischen Verkehr gleichermaßen gelten \n(vgl. so auch OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 – 3 U 113/15, juris Rn. 46; OLG \nFrankfurt, Urteil vom 25.02.2016 – 3 U 110/15, juris Rn. 25, NJW 2016, 2343; Urteil \nvom 13.04.2016 – 19 U 110/15, juris Rn. 26, ZIP 2016, 2057; OLG Nürnberg, Urteil \nvom 04.04.2017 – 14 U 612/15, juris Rn. 65). Dies gilt sowohl für den Grundsatz der \nBepreisung von Darlehen durch den Zins als laufzeitabhängiges Entgelt nach § 488 \nAbs. 1 S. 2 BGB wie auch für das allgemeine Prinzip, dass für die Erbringung von \nTätigkeiten, zu denen eine Vertragspartei gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet \nist oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt, ein Entgelt von der ande-\nren Partei grundsätzlich nicht zu zahlen ist. Eine von diesen Grundsätzen abweichen-\nde Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts als Allgemeine Geschäftsbedingung \nweicht damit im unternehmerischen Verkehr ebenso wie im Verbrauchergeschäft im \nSinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von den wesentlichen Grundgedanken der gesetz-\nlichen Regelung ab. \n(2) Durch das Abweichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Rege-\nlung ist auch in Bezug auf Darlehensverträge mit Unternehmern nach § 307 Abs. 2 \nNr. 1 BGB im Zweifel das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung anzu-\nnehmen. Auch in Bezug auf Darlehensverträge mit Unternehmern sind keine Gründe \nfestzustellen, aufgrund derer diese indizielle Wirkung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in \nder Gesamtschau aller Umstände widerlegt würde (vgl. so auch OLG Celle, Urteil vom \n02.12.2015 – 3 U 113/15, juris Rn. 47; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2016 – 7 U \n109/15, juris Rn. 24, WM 2016, 1983; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2016 – 3 U \n110/15, juris Rn. 21, NJW 2016, 2343; Urteil vom 13.04.2016 – 19 U 110/15, juris \nRn. 27, ZIP 2016, 2057; anders dagegen die oben unter 2.d.bb.(2) zitierte Rechtspre-\nchung). \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 23 \n \n(a) Bereits prima facie wirkt sich das Abweichen von wesentlichen Grundgedanken \nder gesetzlichen Regelung dahingehend als eine unangemessene Benachteiligung \nauch von Unternehmern als Darlehensnehmern aus, dass durch die Klausel zur Bear-\nbeitungsgebühr einseitig das Interesse der Bank an zusätzlichen Einnahmen durch \neine anderweitig nicht bestehende Zahlungsverpflichtung berücksichtigt wird (vgl. so \nauch OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 – 3 U 113/15, juris Rn. 57). Im vorliegenden \nFall ist diese Zahlungsverpflichtung auch betragsmäßig sehr erheblich: Die Bearbei-\ntungsgebühr beträgt in Prozent berechnet 3 % der Gesamtdarlehenssumme, während \nim Zins als dem eigentlichen Entgelt für die Darlehensüberlassung eine Marge von \nlediglich 2,75 % p.a. eingeschlossen ist, wobei dieser Zins für eine Periode von längs-\ntens knapp einem Jahr geschuldet sein sollte (vom Darlehensabschluss aufgrund des \nSchreibens vom 04.09.2013 bis zum Ablauf des „bis auf weiteres, längstens jedoch \nbis zum 31.08.2014“ geschlossenen Vertrags). \n(b) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein laufzeitunabhängiges Entgelt gegen-\nüber Unternehmern ebenso wie gegenüber Verbrauchern als Darlehensnehmern \ndadurch zu einer Benachteiligung führt, dass ein solches laufzeitunabhängiges Entgelt \nauch bei einer vorzeitigen Darlehensrückführung nicht zurückgefordert werden kann. \nDamit steht der Darlehensnehmer im Fall der Vereinbarung eines Bearbeitungsent-\ngelts insbesondere bei einem Darlehen ohne feste Laufzeit schlechter auch als in sol-\nchen Fällen, in denen der Darlehensgeber statt der Vereinbarung eines Bearbei-\ntungsentgelts einen höheren Zinssatz verlangt, gegebenenfalls auch ein Disagio: \nWährend das Bearbeitungsentgelt bei einer verkürzten Darlehenslaufzeit vollständig \nzu zahlen bleibt, kann beim Disagio das insgesamt zu zahlende Entgelt weiterhin von \nder Laufzeit des Darlehens abhängig bleiben und das anfangs vom Darlehensgeber \neinbehaltene Disagio kann teilweise zu erstatten sein (vgl. BGH, Urteil vom \n29.05.1990 – XI ZR 231/89, juris Rn. 19, BGHZ 111, 287). Die Vereinbarung eines \nDisagios als zinsähnliches Teil-Entgelt wäre dann einer Inhaltskontrolle entzogen, \nwenn es in dieser Weise einen integralen Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskal-\nkulation darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 – XI ZR 454/14, juris Rn. 30, BGHZ \n209, 71; Urteil vom 16.02.2016 – XI ZR 63/15, juris Rn. 27). \n(c) Nach der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte soll eine unangemessene \nBenachteiligung von Unternehmern als Darlehensnehmern trotz des Abweichens ei-\nnes darlehensvertraglichen Bearbeitungsentgelts von wesentlichen Grundgedanken \nder gesetzlichen Regelung deswegen zu verneinen sein, weil Unternehmer insbeson-\ndere aufgrund ihrer größeren Geschäftserfahrung weniger Schutz benötigten als Ver-\n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 23 \n \nbraucher (vgl. so OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2016 – 5 U 138/16, juris Rn. 36, WM \n2016, 1980; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2016 – 17 U 165/15, juris Rn. 61, WM \n2017, 129; siehe auch KG Berlin, Urteil vom 06.04.2017 – 8 U 114/16, juris Rn. 38). \nVon unternehmerischen Darlehensnehmern könne erwartet werden, dass sie die auf \nsie zukommenden Kosten sorgfältig kalkulieren und sich gegebenenfalls an einen \nanderen Darlehensgeber wendeten (vgl. KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 40; OLG Dres-\nden, a.a.O., juris Rn. 36 f.). \nDieser Argumentation ist zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesge-\nrichtshofs in der Tat bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen den \nBesonderheiten des kaufmännischen Verkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist \n(vgl. BGH, Urteil vom 27.09.1984 – X ZR 12/84, juris Rn. 24, BGHZ 92, 200; Urteil \nvom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, juris Rn. 43, BGHZ 201, 230). Die Erwägung des \nGesetzgebers, dass der kaufmännische Rechtsverkehr wegen der dort herrschenden \nHandelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechts-\ngeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maß-\ngeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen ist als der Letztverbraucher (so \nBT-Drucks. 7/3919, S. 14; vgl. auch BT-Drucks. 14/6857, S. 54), hat Anerkennung \nauch durch den Bundesgerichtshof erfahren (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2014 – VIII \nZR 114/13, juris Rn. 43, BGHZ 201, 230). Im Hinblick darauf, dass im Handelsverkehr \nPreisklauseln in verschiedenster Ausgestaltung weit verbreitet sind, hat daher der \nBundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung deren Wirksamkeit im kaufmännischen \nGeschäftsverkehr nicht denselben strengen Maßstäben unterworfen wie gegenüber \nVerbrauchern (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 44). \nFestzustellen ist aber, dass der Bundesgerichtshof ungeachtet der vorgenannten Er-\nwägungen gerade nicht generell von einer situationsunabhängigen geringeren \nSchutzwürdigkeit von Unternehmern ausgeht, sondern darauf abstellt, ob im Hinblick \nauf den Gegenstand der konkreten Klausel eine solche geringere Schutzwürdigkeit \nangenommen werden kann (siehe bspw. BGH, Urteil vom 06.04.2005 – XII ZR \n308/02, juris Rn. 30, BGHZ 201, 230 für den Bereich mietrechtlicher Formularklau-\nseln). Daraus kann sich im Einzelfall auch eine höhere Schutzwürdigkeit des Unter-\nnehmers ergeben, wenn er durch eine bestimmte Klausel stärker betroffen wird als ein \nVerbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14, juris Rn. 41, BGHZ \n206, 305). Danach dürfte jedenfalls im Hinblick auf die Möglichkeit der Kostenkalkula-\ntion in Bezug auf darlehensvertragsrechtliche Bearbeitungsentgelte entgegen der \neben zitierten Rechtsprechung eine relevante Unterscheidung zwischen Unterneh-\n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 23 \n \nmern und Verbrauchern kaum festzustellen sein. Beide könnten das im Vertrag aus-\ngewiesene Entgelt in ihre eigene Kalkulation einstellen, wobei zudem gegenüber Ver-\nbrauchern ein Bearbeitungsentgelt wie andere Kreditkosten in der Angabe des effekti-\nven Jahreszinses nach der PAngV zu berücksichtigen wäre (vgl. BGH, Urteil vom \n13.05.2014 – XI ZR 405/12, juris Rn. 36, BGHZ 201, 168). \nÜberdies wird der Übertragbarkeit der Grundsätze der Rechtsprechung zur Unwirk-\nsamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen auf den unter-\nnehmerischen Bereich auch nicht generell das Argument einer überlegenen Ge-\nschäftserfahrenheit von Unternehmern entgegengehalten werden können, wenn be-\nrücksichtigt wird, dass dies dann auch für Einzelkaufleute und Kleingewerbe gelten \nwürde (so auch OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 – 3 U 113/15, juris Rn. 51; OLG \nNürnberg, Urteil vom 04.04.2017 – 14 U 612/15, juris Rn. 65). Auch eine Unterschei-\ndung je nach individuellem Erfahrungsgrad dürfte den Erfordernissen der Rechtssi-\ncherheit bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gerecht \nwerden. \nWenig überzeugend erscheint es auch, für Unternehmer ohne weiteres davon auszu-\ngehen, dass diese sich auch an alternative Darlehensgeber wenden könnten: Dieser \nAnnahme steht eine vielfach restriktive Kreditvergabepraxis der Banken entgegen, die \nim Ergebnis das benachteiligende Kräfteungleichgewicht zwischen dem Darlehensge-\nber als AGB-Verwender und dem Darlehensnehmer bei unternehmerischen Darlehen \nhinsichtlich der hier relevanten Frage des Bearbeitungsentgelts kaum minder schwer-\nwiegend erscheinen lassen kann als bei Verbraucherdarlehen (vgl. auch OLG Düs-\nseldorf, Urteil vom 15.07.2016 – 7 U 109/15, juris Rn. 30, WM 2016, 1983; OLG \nFrankfurt, Urteil vom 13.04.2016 – 19 U 110/15, juris Rn. 28, ZIP 2016, 2057; OLG \nNürnberg, Urteil vom 04.04.2017 – 14 U 612/15, juris Rn. 65). \nVor allem aber ist dem Argument der im Vergleich zu Verbrauchern geringeren \nSchutzwürdigkeit von Unternehmern entgegenzuhalten, dass die Unwirksamkeit von \nKlauseln zu Bearbeitungsentgelten vom Bundesgerichtshof nicht auf Gesichtspunkte \ndes besonderen Schutzbedarfs der schwächeren Vertragspartei gestützt wird, son-\ndern, wie oben dargelegt wurde, mit der Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundge-\ndanken der gesetzlichen Regelung begründet wurde. Auf die individuelle Schutzbe-\ndürftigkeit des Vertragspartners des Verwenders kommt es daher nicht an, sondern \ndarauf, dass diese wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung einer \nDisposition aufgrund der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen \n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 23 \n \nsind (vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2016 – 3 U \n110/15, juris Rn. 25, NJW 2016, 2343; OLG Nürnberg, a.a.O.). \n(d) Teilweise wird vertreten, dass bei Unternehmern als Darlehensnehmern die durch \ndie Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung indi-\nzierte unangemessene Benachteiligung durch die Verwendung von Klauseln zu darle-\nhensvertragsrechtlichen Bearbeitungsentgelten dadurch widerlegt würde, dass in \nsteuerlicher Hinsicht Unternehmer einen Vorteil aus dem einmaligen Anfallen von Be-\narbeitungsentgelten bei Vertragsbeginn ziehen können (vgl. KG Berlin, Urteil vom \n06.04.2017 – 8 U 114/16, juris Rn. 42; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2016 – 17 U \n165/15, juris Rn. 66, WM 2017, 129; Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 27.04.2016 – \n13 U 134/15, juris Rn. 38; LG Itzehoe, Urteil vom 08.12.2015 – 7 O 37/15, juris \nRn. 28, NJW-RR 2016, 495). Dies überzeugt allerdings nicht. Zum einen ist zu be-\nrücksichtigen, dass ein Vorteil aus dem einmaligen Anfallen von Bearbeitungsentgel-\nten im Vergleich zu laufenden Zinsen insbesondere dann zu erwarten ist, wenn gera-\nde für das betreffende Geschäftsjahr ein besonderes Interesse an der steuerrelevan-\nten Senkung des Gewinns besteht (vgl. Hans. OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 41), \nwas aber nicht ohne weiteres generell angenommen werden kann, auch nicht bei ei-\nner wie im vorliegenden Fall auf längstens knapp ein Jahr bemessenen Laufzeit des \nDarlehens. Zum anderen wäre auch ein Disagio, das die laufzeitabhängige Verzin-\nsung unberührt ließe, ebenfalls bei Vertragsbeginn steuerlich geltend zu machen (vgl. \nBFH, Urteil vom 08.03.2016 – IX R 38/14, juris Rn. 11, BFHE 253, 232, BStBl II 2016, \n646; Hans. OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 38). Vor allem aber kann im Verhältnis der \nParteien des Darlehensvertrags eine Benachteiligung nicht dadurch beseitigt werden, \ndass der Darlehensnehmer sie teilweise auf Dritte abwälzen kann (vgl. OLG Düssel-\ndorf, Urteil vom 15.07.2016 – 7 U 109/15, juris Rn. 32, WM 2016, 1983). \n(e) Dieses Argument steht auch der Überzeugungskraft des Gedankens entgegen, \ndass Bearbeitungsentgelte deswegen nicht zu einer Benachteiligung von unternehme-\nrischen Darlehensnehmern führen würden, weil diese anders als Verbraucher auf-\ngrund ihrer wirtschaftlichen Betätigung ihre Kosten besser amortisieren könnten (so \naber LG Augsburg, Urteil vom 16.12.2014 – 31 O 3164/14, juris Rn. 28, BKR 2015, \n205; vgl. auch Herweg/Fürtjes, ZIP 2015, 1261 (dort S. 1267); zweifelnd dagegen KG \nBerlin, Urteil vom 06.04.2017 – 8 U 114/16, juris Rn. 39): Auch hier kann die Möglich-\nkeit der Weiterleitung der Kosten an am Darlehensvertrag nicht beteiligte Dritte die \nunangemessene Benachteiligung im Verhältnis der Parteien des Darlehensvertrags \nnicht entfallen lassen. Zudem kann keineswegs ohne weiteres unterstellt werden, \n\n- 18 - \n \nSeite 18 von 23 \n \ndass einem Unternehmer diese Re-Amortisation seiner Kosten gelingt: Insoweit be-\nsteht hinsichtlich der Frage der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Rückführung des \nDarlehens aus Sicht des Darlehensnehmers mithin kein grundsätzlicher Unterschied \nzur Situation eines Verbraucherdarlehens, in der der Verbraucher kalkulieren muss, \nob und wie er die Kosten des Darlehens mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln \nbestreiten kann. \n(f) Aus den oben bereits diskutierten Gründen führt auch die Einbindung der Darle-\nhensgeberin im Bauträgerfinanzierungsgeschäft in Fragen der Kostenkontrolle nicht \ndazu, dass die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts nicht als unangemessene \nBenachteiligung des Darlehensnehmers anzusehen wäre (so aber OLG Frankfurt, \nUrteil vom 12.10.2016 – 17 U 165/15, juris Rn. 67, WM 2017, 129; OLG Köln, Urteil \nvom 13.07.2016 – 13 U 140/15, juris Rn. 24, WM 2016, 1985): Wie oben dargelegt \nwurde, handelt es sich hierbei um Tätigkeiten, die der Darlehensgeber im eigenen \nInteresse vornimmt. Daher ist der Ersatz des Aufwandes eines Darlehensgebers im \nBauträgerfinanzierungsgeschäft zu Fragen der Kostenkontrolle auch nicht mit der Si-\ntuation der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in den Allgemeinen Geschäfts-\nbedingungen für einen Förderdarlehensvertrag vergleichbar, wo der Darlehensgeber \nmit der Überprüfung vorgegebener Förderbedingungen nicht unmittelbar eigenwirt-\nschaftliche Zwecke verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 – XI ZR 454/14, juris \nRn. 46, BGHZ 209, 71; Urteil vom 16.02.2016 – XI ZR 63/15, juris Rn. 36; Urteil vom \n05.07.2016 – XI ZR 101/16, juris Rn. 25, BKR 2016, 470; Urteil vom 05.07.2016 – XI \nZR 350/15, juris Rn. 26). \n(g) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass aufgrund einer weiten Verbreitung \nder Verwendung von Klauseln zu Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen mit \nUnternehmern anzunehmen wäre, dass die sich aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB erge-\nbende Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung widerlegt wäre (so auch \nOLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 – 3 U 113/15, juris Rn. 53; OLG Düsseldorf, Urteil \nvom 15.07.2016 – 7 U 109/15, juris Rn. 29, WM 2016, 1983; OLG Frankfurt, Urteil \nvom 25.02.2016 – 3 U 110/15, juris Rn. 26, NJW 2016, 2343; Urteil vom 13.04.2016 – \n19 U 110/15, juris Rn. 30, ZIP 2016, 2057; LG Neuruppin, Urteil vom 24.09.2015 – 5 \nO 66/15, juris Rn. 34; LG Wiesbaden, Urteil vom 07.07.2016 – 9 S 28/15, juris Rn. 29; \nanders dagegen OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2016 – 17 U 165/15, juris Rn. 62, \nWM 2017, 129; LG Braunschweig, Beschluss vom 30.09.2015 – 8 S 341/15, juris \nRn. 17, BKR 2016, 77; LG Frankfurt (Main), Urteil vom 16.09.2015 – 19 O 41/15, juris \nRn. 26, ZIP 2015, 2314; LG Neubrandenburg, Urteil vom 30.06.2015 – 4 O 55/15, \n\n- 19 - \n \nSeite 19 von 23 \n \njuris Rn. 52; LG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2015 – 2 O 298/14, juris Rn. 28; offen-\ngelassen bei OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2016 – 5 U 138/16, juris Rn. 38, WM \n2016, 1980). Zwar bestimmt § 310 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BGB, dass bei der Anwen-\ndung der §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ge-\ngenüber einem Unternehmer verwendet werden, auf die im Handelsverkehr geltenden \nGewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Ein solcher \nHandelsbrauch setzt voraus, dass sich eine im Verkehr der Kaufleute untereinander \nverpflichtende Regel herausgebildet hat, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen \nund freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen \nZeitraums für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche \nAuffassung der Beteiligten zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1993 – VII ZR \n17/93, juris Rn. 10, NJW 1994, 659; Münchener Kommentar/Basedow, 7. Aufl., § 310 \nBGB Rn. 11). Vorliegend ist schon das von der Beklagten behauptete Bestehen eines \nentsprechenden Handelsbrauches im Sinne der Herausbildung einer solchen auf ei-\nner gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruhenden \nRegel jedenfalls im Urkundenprozess nicht festzustellen; die von der Beklagten ange-\nbotene Einholung eines Sachverständigengutachtens käme allenfalls im Nachverfah-\nren in Betracht. Ohnehin muss bezweifelt werden, dass selbst bei Feststellung einer \nweiten Verbreitung von Kreditbearbeitungsentgeltsklauseln im Handelsverkehr eine \nsolche Praxis im Rahmen der §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 \nBGB dahingehend zu berücksichtigen wäre, dass eine solche mit wesentlichen \nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbare Allgemeine Geschäftsbe-\ndingung nunmehr nicht mehr als unangemessene Benachteiligung des Darlehens-\nnehmers anzusehen wäre. Jedenfalls dann, wenn insoweit lediglich von einer breiten, \ngegenüber Verbrauchern wie auch Unternehmern als Darlehensnehmern gleicherma-\nßen erfolgenden Verwendung derartiger Kreditbearbeitungsentgeltsklauseln auszuge-\nhen ist, läge jedenfalls kein spezifischer Handelsbrauch vor (so auch LG Neuruppin, \nUrteil vom 24.09.2015 – 5 O 66/15, juris Rn. 34). Es wäre eher von einer Verbrau-\nchern wie Unternehmern gegenüber gleichermaßen unzulässigen Klauselverwen-\ndungspraxis auszugehen, bei der das Unterscheidungsmerkmal lediglich darin be-\nsteht, dass ihr durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bisher erst für den \nVerbraucherbereich ein Ende bereitet wurde. Richtigerweise dürfte aber überdies \nselbst bei Feststellung des Vorliegens eines Handelsbrauches allenfalls die indizielle \nWirkung des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB als widerlegt anzusehen sein (so auch – \nin Bezug auf die indizielle Wirkung der speziellen Klauselverbote nach den §§ 308, \n309 BGB im unternehmerischen Verkehr – Münchener Kommentar/Basedow, 7. Aufl., \n\n- 20 - \n \nSeite 20 von 23 \n \n§ 310 BGB Rn. 11; zurückhaltender Staudinger/Schlosser, 2013, § 310 BGB Rn. 13). \nWie sich aus der obigen Argumentation ergibt, ist aber auch ohne die indizielle Wir-\nkung des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB die unangemessene Benachteiligung des \nDarlehensnehmers durch eine laufzeitunabhängige Entgeltklausel festzustellen. Ein \nseinerseits gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßender Handels-\nbrauch ist im Rahmen der §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BGB \nnicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.1989 – XI ZR 54/88, juris Rn. 28, \nBGHZ 106, 267; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2016 – 3 U 110/15, juris Rn. 26, \nNJW 2016, 2343; Fuchs, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 307 \nBGB Rn. 376). \n(h) Schließlich überzeugt auch das Argument nicht, dass gerade der Umstand einer \nfehlenden Vereinbarung einer festen Laufzeit – das vorliegende Darlehen lässt wahl-\nweise die Inanspruchnahme in laufender Rechnung oder als Festkredit zu und wurde \n„bis auf weiteres, längstens jedoch bis zum 31.08.2014“ geschlossen – dazu führen \nmüsste, dass die Vereinbarung einer Klausel zu einem Bearbeitungsentgelt gegen-\nüber unternehmerischen Darlehensnehmern nicht als unangemessene Benachteili-\ngung anzusehen wäre. Teilweise wird vertreten, dass bei einer fehlenden festen Lauf-\nzeit des Darlehens der Darlehensgeber nicht sinnvoll seinen eigenen Aufwand bei der \nPrüfung der Bonität des Darlehensnehmers statt durch Geltendmachung eines Bear-\nbeitungsentgelts in den Zins als laufzeitabhängiges Entgelt einpreisen könne, da eben \nunklar sei, über welchen Zeitraum dieser Zins geschuldet wird (vgl. LG Braunschweig, \nBeschluss vom 30.09.2015 – 8 S 341/15, juris Rn. 24, BKR 2016, 77; LG Frankfurt \n(Main), Urteil vom 25.11.2015 – 3-13 O 98/15, juris Rn. 50; LG Hamburg, Urteil vom \n21.08.2015 – 328 O 520/14, juris Rn. 49; LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016 – 4 S \n194/15, juris Rn. 45). Der Darlehensgeber müsste, um insoweit sicher zu gehen, ei-\nnen überhöhten Zins verlangen, wenn er auch bei einer nur kurzen Inanspruchnahme \ndes Darlehens seine Kosten decken wolle (vgl. LG Hamburg, a.a.O.). Ähnlich wird \nspezifisch in Bezug auf die Verwendung von Bestimmungen zu Bearbeitungsentgelten \nim Rahmen von Bauträgerfinanzierungen vertreten, dass wegen einer dieser Art von \nDarlehensverträgen eigenen mangelnden Kalkulierbarkeit der Dauer und des Um-\nfangs der Darlehensinanspruchnahme der Darlehensgeber seine eigenen Kosten \nnicht sinnvoll in das laufzeitabhängige Entgelt einpreisen und nur über ein gesondert \nausgewiesenes Entgelt abdecken könne (so OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 – \n14 U 612/15, juris Rn. 66). Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass die Un-\ngewissheit der Dauer der Inanspruchnahme jedem nicht für einen festen Zeitraum \ngeschlossenen Darlehensvertrag zu eigen ist. Dennoch sieht § 488 Abs. 1 S. 2 BGB \n\n- 21 - \n \nSeite 21 von 23 \n \nmit der Festlegung des laufzeitabhängigen Entgelts als wesentlichen Grundgedanken \ndes Darlehensvertragsrechts gerade keine Unterscheidung zwischen Darlehen mit \nund ohne feste Laufzeit vor. Dass für den Verzicht auf die Vereinbarung einer festen \nLaufzeit ein besonderes Entgelt zu schulden wäre, ist der gesetzlichen Regelung nicht \nzu entnehmen. Die Konstellation unterscheidet sich auch von der vom Bundesge-\nrichtshof für zulässig erachteten Risikoprämie (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 – XI \nZR 454/14, juris Rn. 25 f., BGHZ 209, 71; Urteil vom 16.02.2016 – XI ZR 63/15, juris \nRn. 23 f.), bei der ein klauselmäßiger Abzug vom Darlehensnennbetrag in Höhe von \n2 % als ein der Inhaltskontrolle entzogenes Entgelt für eine zusätzlich angebotene \nSonderleistung angesehen wurde, wenn dem Darlehensnehmer hierfür ein ihm an-\nsonsten nicht zustehendes Recht zur außerplanmäßigen Tilgung während der Zins-\nfestschreibungsperiode ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung einge-\nräumt wird. Um eine solche Einräumung einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Mög-\nlichkeit handelt es sich bei der vorliegenden Vereinbarung eines Darlehens ohne feste \nLaufzeit gerade nicht (dies verkennt LG Ravensburg, Urteil vom 14.04.2016 – 2 O \n218/15, juris Rn. 33), bei der letztlich nur zwischen zwei vom Gesetz vorausgesetzten \n(vgl. ausdrücklich § 488 Abs. 3 BGB) Gestaltungsmöglichkeiten ausgewählt wird (Dar-\nlehen mit oder ohne Vereinbarung einer festen Laufzeit). Zudem kann bei einem zu \neinem variablem Zinssatz geschlossenen Darlehen, wie im vorliegenden Fall, das \nRecht des Darlehensnehmers zur Kündigung und damit zur Rückführung der Darle-\nhenssumme nach § 489 Abs. 4 S. 1 BGB ohnehin nicht durch Vertrag ausgeschlos-\nsen oder erschwert werden: Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint das Fehlen \neiner festen Laufzeit für das vorliegende Darlehen nicht als ein besonderer Vorteil für \nden Darlehensnehmer, der gesondert einzukaufen wäre oder aber zumindest eine \nkorrespondierende Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts \nnicht länger als unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers erscheinen \nließe. Darlehensgeber sind damit nach der gesetzlichen Regelung auch für Darlehen \nohne feste Laufzeit darauf verwiesen, sich die aus der fehlenden festen Laufzeit fol-\ngende Flexibilität für den Darlehensnehmer mit entsprechend erhöhten Zinsen bezah-\nlen zu lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2016 – 7 U 109/15, juris Rn. 27, \nWM 2016, 1983). Einem besonderen Interesse des Darlehensgebers an einer lauf-\nzeitunabhängigen Vergütung seines Aufwandes bei der Prüfung des Darlehensan-\ntrags wäre statt durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Wege einer Individualab-\nrede Rechnung zu tragen. Als Form der Vertragsgestaltung waren Banken dies jeden-\nfalls als Mittel der Vorsicht seit der Diskussion dieser Frage in der Literatur ab dem \nJahr 2008 in Betracht zu ziehen veranlasst (für diese Vorsichtsmaßnahme dürfte auch \n\n- 22 - \n \nSeite 22 von 23 \n \nschon ein geringeres Maß an Zweifeln an der Aufrechterhaltung der früheren Recht-\nsprechung zu Bearbeitungsentgelten Veranlassung gegeben haben, als dies für den \nBeginn der Verjährung des Rückforderungsanspruchs angenommen wurde in BGH, \nUrteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, juris Rn. 44 f., BGHZ 203, 115; Urteil vom \n28.10.2014 – XI ZR 17/14, juris Rn. 42 f., BKR 2015, 26). Ob im vorliegenden Fall die \nVereinbarung des Kreditbearbeitungsentgelts im Wege einer Individualabrede erfolgt \nist, ist – wie oben ausgeführt wurde – der Geltendmachung im Nachverfahren vorzu-\nbehalten. \n2. Die geltend gemachten Zinsen von 4 Prozent p.a. ab dem 01.10.2013 bis zum \n11.09.2015 sind aus § 818 Abs. 1 BGB geschuldet, wonach der Bereicherungsan-\nspruch sich auch auf die gezogenen Nutzungen erstreckt. Zwar findet § 246 BGB in-\nsoweit keine Anwendung, es kann aber bei rechtsgrundlos erlangtem Geld vermutet \nwerden, dass der Bereicherungsschuldner Nutzungen in Höhe einer üblichen Verzin-\nsung erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, juris Rn. 29, WM \n2009, 932; Urteil vom 24.04.2007 – XI ZR 17/06, juris Rn. 35, BGHZ 172, 147; Urteil \nvom 12.05.1998, XI ZR 79/97, juris Rn. 24 f., WM 1998, 1325). Die Beklagte ist inso-\nweit der Geltendmachung von Zinsen in Höhe von 4 % Prozent p.a. und dem Vortrag \nder Klägerin, dass die Beklagte den erhaltenen Betrag im Rahmen ihrer gewerblichen \nTätigkeit habe einsetzen können, nicht entgegengetreten. Ab dem 12.09.2015 sind \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Verzugszinsen \nnach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB geschuldet. \n3. Gemäß § 599 Abs. 1 ZPO war der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nach-\nverfahren vorzubehalten. In entsprechender Anwendung des § 538 Nr. 4 ZPO konnte \nder Senat auf der Grundlage des Antrags der Beklagten die Sache zur Durchführung \ndes Nachverfahrens an das Landgericht zurückverweisen, um für die Beklagte im \nHinblick auf die Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme die sachlich nicht gerechtfer-\ntigte Folge des Verlustes einer Tatsacheninstanz zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom \n17.09.1987 – IX ZR 208/86, juris Rn. 30, WM 1987, 1397; OLG Köln, Urteil vom \n23.09.1982 – 1 U 13/82, juris Rn. 40 f., DB 1983, 104; Zöller/Heßler, 31. Aufl., § 538 \nZPO Rn. 53; offengelassen für das ab dem 01.01.2002 geltende Recht dagegen in \nBGH, Urteil vom 01.06.2005 – VIII ZR 216/04, juris Rn. 23, NJW 2005, 2701). \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 \nZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 4 und \n10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die \nFrage der Wirksamkeit der Vereinbarung von darlehensvertraglichen Bearbeitungs-\n\n- 23 - \n \nSeite 23 von 23 \n \nentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Verkehr bis-\nlang noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-05-17/1-u-70-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 599","ref_norm":"599","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 489","ref_norm":"489","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 592","ref_norm":"592","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 595","ref_norm":"595","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 598","ref_norm":"598","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-05-17/1-u-70-16","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.134414+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2017-05-17/1-u-70-16","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2017-05-17","dockets":["1 U 70/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Urteil vom 17.05.2017 – 1 U 70/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-05-17/1-u-70-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I.\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom\n02.11.2016 (Az.: 1 O 1743/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nSeite 2 von 23\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 300.000,- nebst Zinsen hie-\nraus in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 01.10.2013 bis zum 11.09.2015\nsowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n12.09.2015 zu zahlen.\nII.\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\nIII.\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba-\nren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-\nheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\nIV.\nDer Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehal-\nten. 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