{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-05-12","aktenzeichen":"2 U 1/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 1/17 = 7 O 562/16 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 12. Mai 2017 \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nRechtsanwalt […] als Sicherungsverwalter des im Grundbuch von […], eingetragenen \nGrundstücks […] \n \n \nKläger und Berufungskläger \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n1. […], \n2. […] \n \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte zu 1. und 2. \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwälte […] \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 10 \n \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche Verhandlung vom 21. April 2017 durch die Richterin am Oberlandesgericht \nWitt, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Böger für Recht erkannt: \n \n \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 7. \nZivilkammer, vom 15. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. \n \nDie Urteile des Landgerichts Bremen sowie des Senats sind vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \naufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn und soweit nicht die \nBeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils \nbeizutreibenden Betrages leisten. \n \nDie Revision wird zugelassen. \n \nGründe: \n \nI. \nDer Kläger begehrt die Herausgabe des mit einem Einfamilienhaus nebst \nDoppelgarage bebauten Objekts […] sowie Nutzungsentschädigung für die Monate \nFebruar und März 2016. \nDas Grundstück, für das der Sachverständige […] mit Gutachten vom 21.03.2015 \neinen Verkehrswert von € 348.000,00 ermittelt hatte, stand ursprünglich im Eigentum \nder Beklagten, die es mit ihrer Tochter […] bis heute bewohnen. Am 20.01.2016 \nwurde das Objekt auf Betreiben der […]-Bank als Grundpfandgläubigerin \n(Gläubigerin) zwangsversteigert (Amtsgericht Bremen, Az. 26 K 183/14). Durch \nBeschluss des AG Bremen vom 27.01.2016 erhielt bei einem Meistgebot von \n€ 456.000,00 die damals 22-jährige Tochter der Beklagten, Frau […] (Ersteherin), den \nZuschlag. Ebenfalls mit Beschluss vom 27.01.2016 ordnete das Amtsgericht auf \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 10 \n \nAntrag der Gläubigerin die Sicherungsverwaltung des Grundstücks an; als Verwalter \nwurde der Kläger eingesetzt. Gleichzeit wurde der Ersteherin die Verwaltung des \nGrundbesitzes und der mitversteigerten Gegenstände einschließlich der Miet- und \nPachtzinsforderungen ab sofort entzogen. \n \nDie Ersteherin zahlte den Betrag des Meistgebots nicht. Auf die Forderungen der \nGläubigerin hinterlegte sie einen Teilbetrag von € 296.767,01. Die Gläubigerin ist \nbisher \nnicht \nbereit, \neine \nLöschungsbewilligung \nfür \ndie \nihr \neingeräumten \nSicherungshypotheken zu erteilen, weil weiterhin Streit um die Höhe und \nBerechtigung einer von der Gläubigerin zusätzlich verlangten Pauschale besteht. Die \nGläubigerin errechnet sich Forderungen von nunmehr insgesamt € 304.983,96. \n \nMit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.04.2016 ist die Wiederversteigerung \ngem. § 133 ZVG angeordnet worden. \n \nDer Kläger verlangt von den Beklagten die Herausgabe des Hauses und berechnet \nihnen eine monatliche Nutzungsentschädigung von € 1.512,50 netto. \n \nEr hat gemeint, die Beklagten könnten sich nicht auf ein abgeleitetes Wohnrecht \nberufen; außerdem stelle sich das Verhalten der Beklagten und der Ersteherin als \nrechtsmissbräuchlich im Sinne eines kollusiven Zusammenwirkens dar. \n \nDer Kläger hat beantragt, \n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Einfamilienhaus […], \nbestehend im Erdgeschoss aus Wohnzimmer, Kinderzimmer, Diele, Küche, \nHauswirtschaftsraum und WC sowie im Dachgeschoss aus drei Zimmern, Flur und \nBadezimmer/Sauna \nnebst \nDachboden \nund \nDoppelgarage, \nan \nden \nKläger \nherauszugeben; \n2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 6.050,00 nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 1.512,50 seit \ndem 26.02.2016, auf weitere € 1.512,50 seit Rechtshängigkeit, auf weitere € 1.512,50 \nseit dem 01.05.2016 und auf weitere € 1.512,50 seit dem 01.06.2016 zu zahlen. \n \nDie Beklagten haben Klagabweisung beantragt. \n \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 10 \n \nDie Beklagten haben sich auf ein Besitzrecht nach § 986 BGB gestützt. Ihnen komme \nein abgeleitetes Wohnrecht nach § 149 ZVG zu. Die Tochter könne sich auf \n§ 149 ZVG berufen. \nSie haben den Zahlungsanspruch bestritten mit der Begründung, es bestehe keine \nVindikationslage. Die Entschädigung sei außerdem überhöht, da sich der von dem \nSachverständigen [ ] ermittelte Nutzungswert auf das gesamte Haus und nicht nur auf \ndie von ihnen bewohnten Räume beziehe. \n \nDas Landgericht Bremen, 7. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 15.12.2016 die Klage \nabgewiesen. \n \nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch \nauf Herausgabe des Grundstücks nach § 985 BGB. Die Beklagten seien unmittelbare \nBesitzer, jedoch zum Besitz analog § 149 Abs. 1 ZVG berechtigt. Die hier vorliegende \nInteressenlage sei mit dem Tatbestand des § 149 ZVG vergleichbar. Sowohl dem \nSchuldner \nim \nZwangsverwaltungsverfahren \nals \nauch \ndem \nErsteher \nim \nZwangsversteigerungsverfahren sei lediglich die Verwaltung, nicht aber das Eigentum \nentzogen. Als Ausnahme solle das Wohnrecht des § 149 Abs. 1 ZVG die \nObdachlosigkeit verhindern. Dasselbe gelte aber auch für den bereits in dem \nSicherungsobjekt wohnenden Ersteher. Als mitwohnende Familienangehörige \nkönnten die Beklagten von der Ersteherin ein Wohnrecht ableiten. Die Berufung auf \nein solches Recht sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beklagten hätten das \nWohnrecht nicht auf objektiv unredliche Weise erhalten. \n \nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. \n \nDer Kläger trägt vor: § 149 Abs. 1 ZVG finde keine Anwendung, vielmehr gelte allein \n§ 94 ZVG. Die Verweisung in § 94 Abs. 2 ZVG erstrecke sich nicht auf jene Vorschrift. \nDie Einräumung eines Besitzrechts gefährde den Zweck der Sicherungsverwaltung \n(z.B. Verwertung des Objekts durch Vermietung). Eine planmäßige Regelungslücke \nbestehe nicht, weil es im Rahmen des § 94 ZVG nicht auf die Interessen des \nSchuldners ankomme. Der Ersteher solle keine Nutzungen aus dem Objekt ziehen, \nsolange das Meistgebot nicht bezahlt sei. Außerdem liege ein Verstoß gegen Treu \nund Glauben vor, weil die Ersteherin mit den Beklagten rechtsmissbräuchlich vorgehe. \n \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 10 \n \nDer Kläger beantragt, \n \n- \ndas Urteil des Landgerichts Bremen vom 15.12.2016 aufheben und \n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Einfamilienhaus \n[…], bestehend im Erdgeschoss aus Wohnzimmer, Kinderzimmer, Diele, \nKüche, Hauswirtschaftsraum und WC sowie im Dachgeschoss aus drei \nZimmern, \nFlur \nund \nBadezimmer/Sauna \nnebst \nDachboden \nund \nDoppelgarage, an den Kläger herauszugeben; \n2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger \n€ 3.025,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz auf € 1.512,50 seit dem 26.02.2016 und auf weitere € \n1.512,50 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n \nDie Beklagten beantragen, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie treten dem Berufungsvorbringen des Klägers unter Aufrechterhaltung ihres \nbisherigen Rechtsstandpunktes entgegen. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf \nden Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. \n \nZur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze \nvom 06.02.2017, 13.02.2017, 28.02.2017 und 17.03.2017 Bezug genommen. \n \n \nII. \nDie Berufung des Klägers ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, \ninsbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden \n(§§ 517, 519, 520 ZPO). \n \n \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 10 \n \nDie Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger als Sicherungsverwalter des \nObjekts […] steht ein Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB, wie er hier allein in \nBetracht kommen könnte, nicht zu. \n \n \n \nDie Klage ist zulässig. \nDer Kläger ist prozessführungsbefugt. Er kann als Sicherungsverwalter in gleicher \nWeise wie ein Zwangsverwalter, auf dessen Rechte und Pflichten § 94 Abs. 2 ZVG \nverweist, als Partei kraft Amtes (siehe Stöber, ZVG 21. Aufl., Rn. 2 zu § 152 ZVG) in \ngesetzlicher Prozeßstandschaft auftreten. \n \nJedoch ist die Klage unbegründet. \n \nInsbesondere besteht kein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Zwar ist der Kläger \naufgrund seiner Stellung als Verwalter aktiv legitimiert, die Eigentümerrechte für die \nErsteherin (§ 94 Abs. 1 ZVG) auszuüben; auch sind die Beklagten Beisitzer und als \nFamilienangehörige der Ersteherin nicht bloße Besitzdiener (Herrler in: Palandt, BGB \n76. Aufl., Rn. 13 zu § 854; 7 zu § 855). \n \nDen Beklagten steht jedoch als Einwendung (BGH, NJW 1999, 3716) ein abgeleitetes \nRecht zum Besitz nach § 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu. \n \nAllerdings ergibt sich nichts für eine das unmittelbare Besitzrecht begründende \nkonkrete vertragliche Vereinbarung mit der Eigentümerin. Es ist nicht vorgetragen \noder sonst ersichtlich. dass die Beklagten mit der Ersteherin, ihrer Tochter […], einen \nMietvertrag \nabgeschlossen \nhätten. \nOb \nein \ntatsächliches \nunentgeltliches \nNutzungsverhältnis für die Annahme eines Besitzrechts nach § 986 BGB ausreichen \nwürde, muss nicht entschieden werden. Denn jedenfalls können sich die Beklagten \nauf ein abgeleitetes Besitzrecht gem. § 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB stützen, da ihrer \nTochter […] als Ersteherin selbst ein Besitzrecht zusteht. \n \nDem steht nicht der rechtliche Umstand entgegen, dass das Grundstück gerichtliche \n(Sicherungs-)Verwaltung angeordnet wurde, welche zu einer Entziehung der \nErsteherin die Verfügungsbefugnis der Ersteherin über das Objekt führte (Hintzen in: \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 10 \n \nDassler/Schiffhauer u.a. ZVG 14. Aufl., Rn 12 zu § 94). Diese Rechtsfolge ergibt sich \nauch aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 27.01.2016 (26 K 183/14). \nAllerdings bewirkte dieser Beschluss, dass der Ersteherin die Nutzung des Objekts \nauch nicht durch Vermietung oder auf andere Weise Dritten überlassen durfte; denn \neine solche Maßnahme stellt gerade eine unzulässige Verwaltung und eine \nEinmischung in die dem Verwalter allein zustehende Geschäftsführung dar (Hintzen, \na.a.O.). Dessen Aufgabe im Rahmen des § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG ist es, rechtliche \nund tatsächliche Verfügungen des Erstehers über das ersteigerte Grundstück im \nGläubigerinteresse vor Zahlung oder Hinterlegung des baren Meistgebots zu \nverhindern (BGH, Urt. v. 26.02.2015 – IX ZR 172/14, Tz. 10). \n \nDas abgeleitete Besitzrecht der Beklagten ergibt sich aber aus dem bestehenden \nWohnrecht der Ersteherin. Ein solches unentgeltliches (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV) \n„Notwohnrecht“ gewährt die Regelung § 149 Abs. 1 ZVG dem Schuldner im Falle der \nZwangsverwaltung, soweit er zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke \nwohnt. \n \nZwar handelt es sich vorliegend nicht um einen Fall der Zwangsverwaltung nach den \n§§ 146 ff. ZVG. Indes besteht, soweit ersichtlich, in der Literatur darüber Einigkeit, \ndass \nsich \nder \nErsteher \nin \ngleicher \nWeise \nwie \nder \nSchuldner \nim \nZwangsverwaltungsverfahren auf sein Notwohnrecht berufen kann, wenn nach § 94 \nZVG die Sicherungsverwaltung angeordnet wurde (siehe dazu Hintzen, a.a.O. Rn. 10 \nzu § 94; Stöber, a.a.O., Rn. 2.3. zu § 94, jeweils m.w.Hinw.). Danach ist dem Ersteher \ndas Wohnrecht in entsprechender Anwendung des § 149 ZVG zu belassen, soweit er \nbereits im Besitze des Grundstücks war. \n \nDer Senat teilt die Ansicht und gelangt ebenfalls zu der entsprechenden Anwendung \ndes § 149 ZVG auf den hier vorliegenden Fall des § 94 ZVG. Dies erscheint geboten \naufgrund der Erwägung, dass einerseits die Verwaltungsmaßnahmen in beiden Fällen \nden Interessen der Beteiligten des Vollstreckungsverfahrens (siehe Stöber, a.a.O., \nRn. 2 zu § 94 ZVG) und dabei vornehmlich der Gläubiger dienen, andererseits aber \ndie Übertragung der Verwaltungsbefugnisse gleichermaßen einen Eingriff in die \nEigentumsrechte (Art. 14 GG) des Schuldners bzw. des Erstehers, der das Objekt \nbereits bewohnt, darstellen. Hinzu kommt die mit dem Wohnungsentzug \neinhergehende soziale Härte. In diesem Spannungsfeld stellt das beschränkte \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 10 \n \ngesetzliche \nWohnrecht \n(Sievers \nin: \nKindl \nu.a., \nGesamtes \nRecht \nder \nZwangsvollstreckung 3. Aufl., Rn. 1 zu § 149 ZVG) einen Interessenausgleich her. \nDem steht die Erwägung des Bundesgerichtshofes, schon der historische \nGesetzgeber habe ein berechtigtes Interesse der Gläubigers anerkannt, dem Ersteher \ndas Grundstück nur gegen Zahlung herauszugeben (BGH, Urt. v. 26.02.2015 – IX ZR \n172/14, Tz. 15), nicht entgegen. Denn dieser Gesichtspunkt ist insoweit relevant, als \ndie Sicherung des Grundstücks vor nachteiligen Veränderungen und Verfügungen \neine Rolle spielt (a.a.O., Tz. 12ff., 16f.). Hingegen geht es hier um den vorläufigen \nErhalt der Rechte eines Erstehers, der – wie der Schuldner bei der Zwangsverwaltung \n– das Objekt vorher schon bewohnt hat. Den Interessen des Verwalters bzw. der \nGläubiger wird dadurch Genüge getan, dass die - ebenfalls analog geltende - \nRegelung des § 149 Abs. 2 ZVG unter den dort beschriebenen Voraussetzungen dem \nGericht ermöglicht, die Räumung des Grundstücks anzuordnen. \n \nDem so zu schaffenden Ausgleich steht auch der rechtliche Umstand, dass § 93 ZVG \neinen Räumungstitel gegen den Schuldner und bisherigen Eigentümer gewährt, nicht \nentgegen. Diese letztgenannte Regelung dient gerade den Interessen des Erstehers \nals dem neuem Eigentümer, indem sie dem bisherigen Besitzer in den Grenzen des \n§ 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG den Schutz versagt. Es erscheint dann aber auch konsequent \nund entspricht einem billigen Ausgleich, wenn dem Ersteher gegenüber den \nInteressen \nder \nübrigen \nVerfahrensbeteiligten \nund \ninsbesondere \nder \nVollstreckungsgläubiger \nin \ngleicher \nWeise \nwie \ndem \nEigentümer \nim \nZwangsverwaltungsverfahren ein Eigentumsschutz wenigstens in Gestalt des \nNotwohnrechts, wie es sich aus § 149 ZVG ergibt, gewährt wird. \n \nDer Umfang dieses Wohnrechts richtet sich nach der letztgenannten Vorschrift. Es \nerstreckt sich daher gemäß § 149 ZVG auf den Hausstand und hat seine Grenzen, \nsoweit der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die \nVerwaltung gefährden (§ 149 Abs. 2 ZVG). \n \nGrundsätzlich sind dem Schuldner die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume \nzu belassen. Zum Hausstand zählen insbesondere die Familienangehörigen, die \nzusammen mit dem Schuldner in der Wohnung ihren gemeinschaftlichen \nLebensmittelpunkt haben (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1097, 1099 m.w. Hinw.; Weidlich \nin: Palandt, BGB 76. Aufl., Rn. 1 zu § 1969); dazu können neben den Kindern oder \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 10 \n \ndem Lebenspartner auch die Eltern gehören. Damit sind vorliegend auch die \nBeklagten als Eltern der Ersteherin in den Hausstand einbezogen. Für sie als \nmitwohnende Angehörige besteht gleichermaßen der Wohnungsschutz als ein von \nder Ersteherin abgeleitetes Recht (siehe Stöber, a.a.O., Rn. 2, Zf. 2.4 zu § 149). \nWenngleich sie als frühere Eigentümer und Bewohner nach § 93 Abs. 1 ZVG \nzugunsten der Ersteherin zur Räumung verpflichtet gewesen wären, kommt ihnen \nnunmehr der Umstand zugute, dass sie ihrerseits zum Hausstand der Ersteherin \ngehören. Ein Wertungswiderspruch ergibt sich insoweit nicht. Denn wie oben bereits \ndargestellt, dienen sowohl die Vorschrift des § 93 Abs. 1 ZVG als auch die \nentsprechende \nAnwendung \ndes \n§ \n149 \nAbs. \n1 \nZVG \nim \nRahmen \nder \nSicherungsverwaltung letztlich, wenngleich in unterschiedlicher Ausrichtung, den \nInteressen des Erstehers. \n \nEs ist nicht ersichtlich, dass die Ersteherin […] sowie die Beklagten durch die \nAusübung ihres Wohnrechts das Grundstück oder die durch den Kläger ausgeübte \nVerwaltung gefährden. Insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, dass hierdurch \neine über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehende Verschlechterung des Objekts \neintritt oder konkret zu besorgen ist, oder dass eine den Interessen der Gläubigerin \ndienliche Verwaltung erschwert wird. Eine Abnutzung im gewöhnlichen Umfang ist \ndemgegenüber hinzunehmen, da § 149 Abs. 1 ZVG das unentgeltliche Wohnrecht \ngerade gewährt und diese Bestimmung, wollte man den bloßen Hinweis, wonach \njedes Wohnen zu einer Verschlechterung führe, genügen lassen, praktisch leerliefe. \n \nSchließlich ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein treuwidriges Vorgehen der \nBeklagten oder für ein kollusives Zusammenwirken. Der Senat teilt insoweit die \nAusführungen des Landgerichts. Insbesondere war die Tochter der Beklagten unter \nkeinem Gesichtspunkt daran gehindert, das Objekt zu erwerben. Die Höhe des \nMeistgebots spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Eine Schädigungsabsicht \nzum Nachteil der Gläubigerin lässt sich umso weniger feststellen, als die Ersteherin \nden Forderungsbetrag der Gläubigerin bis auf den streitigen Restbetrag einer \n„Pauschale“, die sich die Gläubigerin berechnet, vollständig hinterlegt hat. \n \nDer Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 988 BGB ist ebenfalls unbegründet, \nda zum einen, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, schon keine \nVindikationslage zwischen den Parteien besteht und außerdem das Wohnrecht \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 10 \n \nunentgeltlich ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV; vgl. auch Sievers a.a.O., Rn. 7 zu § 149 \nZVG). Ohne Weiteres folgt hieraus, dass auch die zum Hausstand gehörenden \nFamilienangehörigen zur Zahlung einer Entschädigung nicht verpflichtet sind. \n \n \n \n \nIII. \nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \n \nDie Revision wird in Hinblick darauf zugelassen, dass die Frage, ob auf die nach § 94 \nAbs. 1 ZVG angeordnete Sicherungsverwaltung die Regelungen über das Wohnrecht \nnach § 149 ZVG entsprechend anwendbar sind, bislang nicht höchstrichterlich \nentschieden ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n \nDer Streitwert beträgt € 21.175,00. \n \n \ngez. Witt \ngez. Dr. Schnelle \ngez. Dr. Böger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-05-12/2-u-1-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":18},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":3},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-05-12/2-u-1-17","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.175474+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2017-05-12/2-u-1-17","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2017-05-12","dockets":["2 U 1/17"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Urteil vom 12.05.2017 – 2 U 1/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-05-12/2-u-1-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 7.\nZivilkammer, vom 15. 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