{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-02-07","aktenzeichen":"5 UF 99/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 99/16 = 61 F 984/14 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \nbetreffend die Vormundschaft für \n \nA., geboren am […] 1997, […], \n \n \n- Betroffene - \n \nWeitere Beteiligte: \n \nAmt für Soziale Dienste -Fachdienst Amtsvormundschaft-, […] \n \n \n- Antragsteller und Beschwerdeführer - \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, \nden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am Amtsgericht Hogen-\nkamp am 7.2.2017 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Amtes für Soziale Dienste - Fachdienst Amtsvor-\nmundschaft - (nachfolgend: Jugendamt) wird der Beschluss des Amtsgerichts \n– Familiengericht – Bremen vom 27.6.2016 abgeändert und wie folgt neu ge-\nfasst: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\n \nEs wird festgestellt, dass die Vormundschaft des Jugendamts für die am […] \n1997 in Gambia geborene A. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres des \nMündels beendet ist. \n \nVon der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird ab-\ngesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDas Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat mit Beschluss vom 16.4.2014 (Ge-\nsch.-Nr. 61 F 983/14) das Ruhen der elterlichen Sorge für die am [...] 1997 in Gambia \ngeborene A. festgestellt, die im Februar 2014 unbegleitet in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist und gambische Staatsangehörige ist. Zugleich hat es das Ju-\ngendamt zum Vormund für die Betroffene bestellt. Der von dem Jugendamt mit \nSchreiben vom 13.1.2015 vertretenen Auffassung, die Vormundschaft sei aufgrund \nder Vollendung des 18. Lebensjahres der Betroffenen beendet, ist das Familiengericht \ndurch Schreiben vom 21.1.2015 entgegengetreten. Mit weiterem Schreiben vom \n10.2.2016 hat das Jugendamt das Familiengericht um Entlassung aus der Vormund-\nschaft gebeten. Diesen Antrag hat das Familiengericht durch Beschluss vom \n27.6.2016 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Vormundschaft erst am \n13.1.2018 ende, weil in Gambia die Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebens-\njahres eintrete. \n \nGegen diese Entscheidung, die ihm am 20.7.2016 zugestellt worden ist, wendet sich \ndas Jugendamt mit seiner Beschwerde vom 25.7.2016, mit der es sein erstinstanzli-\nches Begehren weiterverfolgt. \n \nII. \n \n1. \nDie Beschwerde des Jugendamtes ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 58 Abs. 1 Fa-\nmFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\n(EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (EuEheVO – Brüssel IIA-VO) sind die \ndeutschen Gerichte für das vorliegende Verfahren international zuständig (vgl. OLG \nBremen, Beschl. v. 23.2.2016, Gesch.-Nr. 4 UF 186/15, juris = FamRZ 2016, 990 – \nnur Ls.; FamRZ 2013, 312, 313; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1820, 1822; 2182, \n2183). Diese Verordnung ist stets anwendbar, wenn – wie die hier Betroffene – das \nbetreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat hat. Sie genießt \ninsoweit nach Art. 61 a) EuEheVO Vorrang gegenüber dem Haager Übereinkommen \nvom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, \nVollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und \nder Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ). Ihr Anwendungsbereich erstreckt \nsich gemäß Art. 1 Abs. 2b EuEheVO auch auf die Vormundschaft, so dass für ein \nKind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, gemäß §§ 1773 ff. BGB \nein Vormund bestellt werden kann (vgl. MünchKommBGB/Siehr, 6. Aufl., Art. 8 \nEuEheVO Rn. 26). Dass die Minderjährigkeit der Betroffenen zweifelhaft ist, hat kei-\nnen Einfluss auf die hier gegebene internationale Zuständigkeit. Da die Frage der \nMinderjährigkeit notwendige Voraussetzung sowohl für die vom Jugendamt begehrte \nFeststellung der Beendigung der Vormundschaft als auch für die gerichtliche Zustän-\ndigkeit ist, handelt es sich bei ihr um eine so genannte doppelrelevante Tatsache. Bei \ndieser Sachlage ist für die Zuständigkeitsfrage zu unterstellen, dass die Betroffene \nnoch Kind i. S. des Art. 8 EuEheVO ist (vgl. BGH, NJW 2010, 873, 874; OLG Bremen, \nBeschl. v. 23.2.2016, Gesch.-Nr. 4 UF 186/15, juris = FamRZ 2016, 990 – nur Ls.; \nOLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 2182, 2183). \n \n2. \nDie Beschwerde ist auch begründet. Die im angefochtenen Beschluss vom Familien-\ngericht vertretene Auffassung, die Vormundschaft ende erst mit Vollendung des 21. \nLebensjahres der Betroffenen, erweist sich nach Prüfung durch den Senat letztlich als \nunzutreffend. \n \nDa die Betroffene als unbegleitete Minderjährige nach Deutschland gelangt ist, hat \ndas Familiengericht im April 2014 zu Recht gemäß § 1674 Abs. 1 BGB das Ruhen der \nelterlichen Sorge ihrer Eltern festgestellt und ihr zugleich gemäß § 1773 Abs. 1 BGB \ndas Jugendamt als Vormund bestellt. Gemäß § 1882 BGB endet die Vormundschaft \nmit dem Wegfall der in § 1773 BGB für ihre Begründung bestimmten Voraussetzun-\ngen. Hier ist das Ende der Vormundschaft mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Be-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\ntroffenen eingetreten, die diese am […] 2015 mit Vollendung des 18. Lebensjahres \nerreicht hat. \n \nDer Eintritt der Volljährigkeit ist im vorliegenden Fall grundsätzlich nach dem Recht \ndes Staates Gambia zu beurteilen. Denn für die Beendigung der Vormundschaft nach \n§§ 1882, 1773 BGB ist gemäß Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB die Volljährigkeit nach dem \nRecht des Staates zu bestimmen, dem das Mündel angehört (vgl. eingehend OLG \nBremen, Beschl. v. 23.2.2016, Gesch.-Nr. 4 UF 186/15, juris = FamRZ 2016, 990 – \nnur Ls). Der Anwendungsbereich des EGBGB ist hier weder durch eine Regelung der \nEuropäischen Union (Art. 3 Nr. 1 EGBGB) noch durch Regelungen in völkerrechtli-\nchen Vereinbarungen (Art. 3 Nr. 2 EGBGB) ausgeschlossen. \n \nMit Vollendung welchen Lebensjahres nach dem Recht des Staates Gambia die Voll-\njährigkeit eintritt, hat der Senat im Rahmen der angestellten Ermittlungen indes nicht \nmit hinreichender Sicherheit feststellen können. \n \nDas Familiengericht hat sich für seine Auffassung (21. Lebensjahr) auf einen Be-\nschluss des OLG München vom 12.4.2010 (31 Wx 106/09) sowie auf Berg-\nmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Gambia – Stand \n1999 – Abschnitt III A 4, und auf Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Ver-\ntragsrecht, 8. Aufl. (2015), 7. Teil: Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis, Rn. \n7.921 berufen. Ebenso wie in den beiden erstgenannten Fundstellen werden unter \nBezugnahme auf sec. 2 Adoption Act (vom 31.12.1992) auch bei Staudin-\nger/Hausmann (2013) Anh zu Art 7 EGBGB 21 Jahre als Volljährigkeitsalter für Gam-\nbia genannt. Von einem Eintritt der Volljährigkeit nach gambischem Recht mit Vollen-\ndung des 21. Lebensjahres wird ferner in einem DIJuF-Rechtsgutachten vom \n28.1.2008 ausgegangen (JAmt 2008, 97). \n \nDer Beschwerdeführer stützt seine abweichende Auffassung (18.Lebensjahr) unter \nanderem auf eine E-Mail der Botschaft Gambias in Brüssel sowie auf Entscheidungen \ndes OLG Karlsruhe (FamRZ 2015, 2182) und des Amtsgerichts Stuttgart vom \n8.1.2014 (12 F 1549/13). \n \nAnfragen des Senats beim Honorarkonsulat des Staates Gambia in Berlin und bei der \ndeutschen Botschaft in Dakar, Senegal, haben keine Klärung herbeiführen können, \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nwelche dieser beiden Positionen zutreffend ist, sondern sind ebenfalls uneinheitlich \nbeantwortet worden. \n \nDas Ergebnis eines vor diesem Hintergrund vom Senat eingeholten Rechtsgutachtens \nvom 24.10.2016 spricht aus Sicht des Senats eher dafür, dass die Volljährigkeit nach \ndem Recht des Staates Gambia mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Maß-\ngeblich ist insoweit, dass durch den Children´s Act 2005 in Gambia mehrere Gesetze \n– darunter auch der Adoption Act von 1992 – aufgehoben und die in ihnen enthalte-\nnen Definitionen des Kindesalters (21 Jahre) durch die Altersgrenze von 18 Jahren \nersetzt worden sind. Zudem ergibt sich aus dem vorliegenden Rechtsgutachten, dass \nnach ss. 83 (3), 88 (1) Children´s Act 2005 die behördliche Obhut für Kinder, die auf-\ngrund eines Gerichtsbeschlusses aus sozialen Gründen in der Obhut eines Social \nWelfare Officer stehen, mit dem 18. Lebensjahr des Kindes endet. Darüber hinaus \nmerkt das Gutachten an, dass der Children´s Act 2005 in dem Kapitel über die Vor-\nmundschaft keine explizite Altersgrenze nennt. Daher sei anzunehmen, dass nach der \nLegaldefinition in s. 1 des Gesetzes die Altersgrenze von 18 Jahren für die Vormund-\nschaft gelte. Andererseits wird in dem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, \ndass der Zugang zu den Rechtsquellen in Gambia sehr beschränkt sei. Nach den \nvorliegenden Rechtsquellen sei „anzunehmen, dass in Gambia die Volljährigkeit mit \nVollendung des achtzehnten Lebensjahres eintritt.“ \n \nWenngleich es dem Senat in der Gesamtschau wahrscheinlicher scheint, dass nach \ngambischem Recht die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt, als \ndass dies erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres der Fall ist, kann eine entspre-\nchende Überzeugung abschließend nicht gewonnen werden. Dies hat zur Folge, dass \nder Eintritt der Volljährigkeit der Betroffenen hier ersatzweise nach deutschem Recht \nzu beurteilen ist. Wenn sich nämlich – wie hier – das an sich berufene ausländische \nRecht nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und erheblicher Verfahrens-\nverzögerung feststellen lässt, kann deutsches Recht als Ersatzrecht angewendet wer-\nden (vgl. BGH, FamRZ 1978, 179; OLG Köln, Urt. v. 6.2.2014, Gesch.-Nr. 18 U 89/08, \njuris; KG, FamRZ 2002, 814, 843; krit. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. \nAufl., Rn. 2600). Dies erscheint dem Senat im vorliegenden Fall angesichts des durch \nden nunmehr bereits knapp drei Jahre andauernden Aufenthalt der Betroffenen in \nDeutschland gegebenen starken Inlandsbezugs unbedenklich, zumal entgegenste-\nhende Interessen der Beteiligten nicht erkennbar sind. Unabhängig davon ergibt sich \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nim vorliegenden Fall wahrscheinlich auch kein Widerspruch zum Recht des Staates \nGambia. Denn ebenso wie es dort mutmaßlich der Fall ist, tritt auch nach deutschem \nRecht gemäß § 2 BGB die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. \n \nNach alledem war auf die Beschwerde festzustellen, dass die Vormundschaft des \nJugendamts für die Betroffene seit der Vollendung deren 18. Lebensjahres beendet \nist. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf \n§§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 2 FamGKG. \n \n \n \nLüttringhaus \nHoffmann \nHogenkamp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-02-07/5-uf-99-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1773","ref_norm":"1773","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1882","ref_norm":"1882","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1674","ref_norm":"1674","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-02-07/5-uf-99-16","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.266481+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2017-02-07/5-uf-99-16","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2017-02-07","dockets":["5 UF 99/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 07.02.2017 – 5 UF 99/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-02-07/5-uf-99-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Beschwerde des Amtes für Soziale Dienste - Fachdienst Amtsvor-\nmundschaft - (nachfolgend: Jugendamt) wird der Beschluss des Amtsgerichts\n– Familiengericht – Bremen vom 27.6.2016 abgeändert und wie folgt neu ge-\nfasst:\n\nSeite 2 von 6\n2\n\nEs wird festgestellt, dass die Vormundschaft des Jugendamts für die am […]\n1997 in Gambia geborene A. seit der Vollendung des 18. 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