{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-02-02","aktenzeichen":"4 UF 13/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: \n4 UF 13/17 = 71 F 5176/16 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, […] \n \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \nbetreffend das mdj. Kind \n[…], geb. am […] 2008 \n \nVerfahrensbeistand: \nRechtsanwältin […], \n \n \nweitere Beteiligte: \n \n1. Kindesmutter \n[…], \n \nVerfahrensbevollmächtigter zu 1: \nRechtsanwalt […] \n \n2. Kindesvater: \n[…], \n \n \n3. Amt für Soziale Dienste […], \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 7 \n2\n[…] \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nDr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann sowie die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Röfer am 02.02.2017 beschlossen: \n \n \nDie Beschleunigungsbeschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss \ndes Amtsgerichts Bremen vom 05.01.2017 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. \n \nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.000,00 \nfestgesetzt. \n \n \nGründe \n \nI. \nDie Kindesmutter rügt, dass die bisherige Verfahrensdauer in der vorliegenden \nKindschaftssache nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach § 155 Abs. 1 \nFamFG entspricht (Beschleunigungsrüge). \n \nDie Kindesmutter ist die allein sorgeberechtigte Mutter ihrer am 16.02.2008 geborenen \nTochter X.. X. hat mütterlicherseits zwei ältere Halbgeschwister, die im Haushalt von \nderen Vater leben. Aufgrund einer im Mai 2013 angezeigten Kindeswohlgefährdung \nkam es zu Sorgerechtsverfahren beim Amtsgericht Bremen (69 F 1541/13 EASO und \n71 F 1540/13 SO), in denen das Gericht ein Gutachten über eine Kindeswohlgefähr-\ndung durch den Sachverständigen Dipl.-Psych. A. einholte. Gleichzeitig führten die \nKindeseltern einen Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht T. zum dortigen Az. 31 C \n23/13. In diesem Verfahren nahm die Kindesmutter den Kindesvater auf Unterlassung \nbestimmter Äußerungen in Anspruch. Im Vollstreckungsverfahren reichte der Kindes-\nvater Lichtbilder aus der Zeit zwischen Mitte 2008 und Juni 2010 ein, die die Kindesel-\ntern u.a. zusammen mit X. als Säugling/Kleinkind zeigten. Dabei handelte es sich \nüberwiegend um Aufnahmen, die sexuelle Handlungen im Beisein des Kindes zeigten. \nWegen dieser Vorfälle wurde die Kindesmutter später vom Amtsgericht T. durch Straf-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 7 \n3\nbefehl vom 20.01.2015 (Az. […]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten auf \nBewährung verurteilt. \n \nMit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 03.10.2013 im einstweiligen Anord-\nnungsverfahren zum Az. 69 F 3619/13 EASO sind der Kindesmutter das Aufenthalts-\nbestimmungsrecht sowie die Gesundheitsfürsorge für X. vorläufig entzogen und dem \nJugendamt - Fachdienst Amtsvormundschaft – übertragen worden. Diesen Beschluss \nhat das Amtsgericht nach mündlicher Verhandlung am 10.11.2013 aufrechterhalten. X. \nbefand sich seit dem 10.10.2013 zunächst in einem Kinderheim und seit dem \n01.08.2014 in einer Pflegestelle. Im Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht Bre-\nmen (Az. 71 F 1540/13 SO) erklärte sich die Kindesmutter mit einer Fremdplatzierung \nihre Tochter einverstanden. Deshalb wurde die alleinige elterliche Sorge für X. unter \nAufhebung des o.g. Beschlusses auf die Kindesmutter zurückübertragen. Die Kindes-\nmutter hatte regelmäßig Umgangskontakte mit X.. Aktuell gibt es unbegleiteten Um-\ngang an jedem zweiten Wochenende im Haushalt der Kindesmutter, wobei X. einmal \nim Monat bei der Kindesmutter übernachtet. \n \nMit Schriftsatz vom 05.09.2016, eingegangen beim Amtsgericht Bremen am \n09.09.2016, beantragte die Kindesmutter im vorliegenden Verfahren, ihre Tochter X. an \nsie herauszugeben. \n \nNach verschiedenen vorbereitenden Verfügungen, der Bestellung eines Verfahrens-\nbeistandes und der Einbeziehung des Kindesvaters in das Verfahren wurde durch die \nFamilienrichterin mit Verfügung vom 31.10.2016 Termin zur Erörterung für den \n29.11.2016 anberaumt. In jenem Termin wurde das Verfahren ausweislich des Anhö-\nrungsvermerks umfassend erörtert. Die Familienrichterin teilte den Beteiligten mit, dass \nsie beabsichtige, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zunächst zur Erzie-\nhungsfähigkeit der Kindesmutter. Sie habe bereits mit dem Sachverständigen Dipl.-\nPsych. A., der schon in dem vorangehenden Verfahren ein Gutachten erstellt hatte, \ngeklärt, dass Kapazitäten für ein Gutachten vorhanden seien. Sie teilte den Beteiligten \nferner mit, dass ihnen ein Beweisbeschluss schriftlich zugehen werde. Auf den weite-\nren Inhalt des Anhörungsvermerks wird ergänzend Bezug genommen. \n \nUnter dem 30.11.2017 erging ein entsprechender Beweisbeschluss. Darin wurde Dipl.-\nPsych. A. unter Ziff. II. zum Sachverständigen bestellt. In Ziff. VI heißt es: „Die Frist zur \nErstellung des Gutachtens (§ 163 Abs. 1 FamFG) wird auf sechs Monate ab Eingang \nder Akte beim Sachverständigen festgesetzt.“ Mit Verfügung vom gleichen Tage ordne-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 7 \n4\nte die Familienrichterin an, dass Ausfertigungen des Anhörungsvermerks vom \n29.11.2016 und des Beweisbeschlusses vom 30.11.2016 an die Verfahrensbeteiligten \nsowie außerdem die Akte dem Sachverständigen zur Gutachtenerstellung übermittelt \nwerden. Außerdem verfügte sie eine Wiedervorlagefrist von 3 Monaten mit dem Zu-\nsatz: „Sachstand, Zwischenbericht?“. Ausweislich des entsprechenden Abvermerks \nwurde die Verfügung von der Geschäftsstelle erst am 28.12.2016 ausgeführt. Mit \nSchreiben vom 12.01.2017 teilte der Sachverständige dem Familiengericht mit, dass er \naufgrund seiner aktuellen Arbeitsbelastung erst Anfang März mit ersten Untersuchun-\ngen beginnen könne. \n \nMit Schriftsatz vom 04.01.2017 erhob die Kindesmutter Beschleunigungsrüge nach \n§ 155b FamFG, mit der Begründung, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem \nVorrang- und Beschleunigungsgebot bei Kindschaftssachen gemäß § 155 Abs. 1 \nFamFG entspreche. Eine unangemessene Verzögerung ergebe sich daraus, dass das \nFamiliengericht zunächst einen Monat gewartet habe, bis der Beweisbeschluss vom \n30.11.2016 den Beteiligten und dem Sachverständigen zugestellt worden sei. Zudem \nsei dem Sachverständigen eine viel zu lange Frist zur Erstellung seines Gutachtens \nvon sechs Monaten gesetzt worden. \n \nDurch Beschluss vom 05.01.2017 hat das Familiengericht die Beschleunigungsrüge \nder Kindesmutter als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit \nSchriftsatz vom 12.01.2017 eingelegte, beim Beschwerdegericht am 23.01.2017 ein-\ngegangene Beschleunigungsbeschwerde der Kindesmutter. Für die Begründung der \nBeschwerde wird auf die Schriftsätze der Kindesmutter vom 12.01.2017 und \n26.01.2017 ergänzend Bezug genommen. \n \nII. \nDie Beschleunigungsbeschwerde der Kindesmutter ist zulässig, insbesondere form- \nund fristgerecht gemäß § 155c Abs. 1 und 2 FamFG eingelegt worden. Sie ist jedoch \nunbegründet, denn die bisherige Verfahrensdauer des familiengerichtlichen Verfahrens \nwiderspricht nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG. \n \nNach § 155c Abs. 3 Satz 1 FamFG hat das Beschwerdegericht, soweit das Amtsge-\nricht einen Beschluss nach § 155b Abs. 2 Satz 1 FamFG gefasst hat, auf die Be-\nschleunigungsbeschwerde hin festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens \ndem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht. Eine \ngenerelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt wurde, \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 7 \n5\nist dabei nach Auffassung des Gesetzgebers nicht möglich (BT-Drs. 18/9092, S. 19; \nvgl. auch Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821). Ein Maßstab für diese Frage ist die Orien-\ntierung am Kindeswohl, welches das Beschleunigungsgebot sowohl prägt als auch \nbegrenzt, denn Beschleunigung ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, dass die \nEntscheidung in der Sache nicht durch bloßen Zeitablauf faktisch präjudiziert wird (BT-\nDrs. 18/9092, a.a.O.; Keuter, a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 155c \nRn. 8). Diese Gefahr besteht in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssa-\nchen ganz besonders, weil sich während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungs-\nverhältnisse – einschließlich eines etwaigen Kontaktabbruchs – verfestigen oder ver-\nändern können und eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tat-\nsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber \nnicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann (BT-Drs. 18/9092, \na.a.O.; Keuter, a.a.O.). Das Beschwerdegericht hat unter Zugrundelegung dieser Fak-\ntoren deshalb darüber zu entscheiden, ob die Dauer des bisherigen Verfahrens den \nAnforderungen des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes entspricht, insbesondere ob \ndas Ausgangsgericht die notwendigen verfahrensfördernden Maßnahmen getroffen hat \n(BT-Drs. 18/9092, a.a.O.). Dabei ist nicht von dem Maßstab eines idealen Richters \nauszugehen, sondern es ist anhand des konkreten Einzelfalles ein objektiver Maßstab \nanzulegen (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O.). \n \nNach diesen Voraussetzungen entspricht der bisherige Ablauf des vorliegenden fami-\nliengerichtlichen Verfahrens den Anforderungen des Vorrang- und Beschleunigungs-\ngebotes des § 155 Abs. 1 FamFG. \n \n1. Ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot ist nicht darin zu sehen, \ndass zwischen Erlass und Zustellung des Beweisbeschlusses vom 30.11.2016 etwa \nein Monat vergangen ist. Zwar ist zuzugestehen, dass gerade in den in § 155 Abs. 1 \nFamFG genannten Kindschaftssachen sichergestellt werden muss, dass auch in \nKrankheits- und Vertretungszeiten Verfügungen des Familienrichters zeitnah und nicht \nerst nach mehr als vier Wochen ausgeführt werden. Allerdings ergibt sich daraus unter \nBerücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles und der oben nä-\nher dargelegten Maßstäbe hier kein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleuni-\ngungsgebot. \n \nIm zugrunde liegenden Verfahren begehrt die Kindesmutter Rückführung ihrer inzwi-\nschen fast 9-jährigen Tochter. Diese befindet sich seit dem 01.08.2014, also seit fast \n2½ Jahren, in derselben Pflegestelle. Die Kindesmutter hat regelmäßige Umgangskon-\n\n \n \n \n \nSeite 6 von 7 \n6\ntakte mit ihrer Tochter. Aktuell findet der Umgang an jedem zweiten Wochenende im \nHaushalt der Kindesmutter statt, wobei X. einmal im Monat bei der Kindesmutter über-\nnachtet. Unter Berücksichtigung dieser Umstände besteht keine Gefahr, dass sich \ndurch eine Verzögerung von maximal einem Monat während des Verfahrens Bindungs- \nund Beziehungsverhältnisse derart verfestigen oder verändern können, dass eine zu \nspäte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und \nBeziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des \nursprünglichen Kindeswohls gestalten kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die \nzuständige Familienrichterin den später beauftragten Sachverständigen, der schon in \neinem Vorverfahren tätig war, bereits vor Erlass des Beweisbeschlusses über die be-\nvorstehende Begutachtung informiert hat. Es ist deshalb auch lediglich eine Vermutung \nder Kindesmutter, dass die verzögerte Übermittlung des Beweisbeschlusses und der \nAkte an den Sachverständigen tatsächlich zu einer Verzögerung der Gutachtenerstel-\nlung führen wird. Ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot liegt \ndeshalb insoweit nicht vor. \n \n2. Auch die nach Auffassung der Kindesmutter vom Familiengericht für den Sachver-\nständigen zu lang bemessene Frist zur Erstellung des Gutachtens führt nicht zur Be-\ngründetheit der Beschleunigungsbeschwerde. \n \nZwar kann die unterlassene oder zu großzügige Fristsetzung bei Gutachteraufträgen \nein Umstand sein, aus dem sich eine verzögerte und nicht vorrangige, beschleunigte \nBearbeitung ergeben könnte (Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1819). Gerügt werden nach \n§ 155b FamFG kann allerdings nur, dass „die bisherige Verfahrensdauer“ nicht dem \nVorrang- und Beschleunigungsgebot entspricht, also eine bereits tatsächlich eingetre-\ntene Verfahrensverzögerung. Der Beschwerdeführer muss deshalb Umstände darle-\ngen, aus denen sich ergibt, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- \nund Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht (BT-Drs. 18/9092, \nS. 16). Eine Beschleunigungsrüge unter Hinweis auf eine unterlassene oder zu groß-\nzügige Fristsetzung bei Gutachteraufträgen bereits bei Auftragserteilung ist danach \nausgeschlossen (Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1820). Die Beschleunigungsrüge \nkommt deshalb insoweit frühestens in Betracht, wenn eine Verfahrensverzögerung bei \nder Erstellung des Gutachtens tatsächlich eingetreten ist. Diese Voraussetzungen lie-\ngen hier aber noch nicht vor. Selbst wenn man für die Berechnung der Frist auf den \nErlass des Beweisbeschlusses am 30.11.2016 abstellt und eine Frist von sechs Mona-\nten für zu lang ansieht, sind bisher erst gut zwei Monate vergangen. Zu berücksichti-\ngen ist außerdem, dass sich die Familienrichterin neben der Fristsetzung für den \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 7 \n7\nSachverständigen eine (kürzere) Wiedervorlagefrist von 3 Monaten zur Feststellung \ndes Sachstandes und ggf. zur Einholung eines Zwischenberichtes gesetzt hat. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrens-\nwertes richtet sich nach § 42 Abs. 2 FamGKG (vgl. dazu H. Schneider, FamRB 2016, \n479, 482). \n \n \nDr. Haberland \nKüchelmann \nDr. Röfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-02-02/4-uf-13-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":8},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 155b","ref_norm":"155b","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 155c","ref_norm":"155c","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-02-02/4-uf-13-17","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.289307+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2017-02-02/4-uf-13-17","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2017-02-02","dockets":["4 UF 13/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 02.02.2017 – 4 UF 13/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-02-02/4-uf-13-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschleunigungsbeschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss\ndes Amtsgerichts Bremen vom 05.01.2017 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.\n\nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.000,00\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/155","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"155","label":"§ 155 FamFG","mentions":8},{"id":"FamFG/155b","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"155b","label":"§ 155b FamFG","mentions":3},{"id":"FamFG/84","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"84","label":"§ 84 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/155c","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"155c","label":"§ 155c FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/163","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"163","label":"§ 163 FamFG","mentions":1},{"id":"FamGKG/42","law":"FamGKG","abbreviation":"FamGKG","ref":"42","label":"§ 42 FamGKG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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