{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-12-21","aktenzeichen":"4 UF 100/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 100/16 = 75 F 647/16 Amtsgericht Bremen-Blumenthal \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 28.12.2016 \n \ngez. […] \nUrkundsbeamter der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \nbetreffend die mdj. Kinder \n \n1. A., geboren am […] 2006, […], \n \n2. B., geboren am […] 2005, […], \n \nErgänzungspfleger zu 1 und 2: \nRechtsanwalt […], \n \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. Kindesmutter: \n[…], \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 1: \nRechtsanwältin […] \n \n2. Kindesvater: \n[…] \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 10 \n2\n3. Amt für Soziale Dienste […] \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Röfer \n \nam 21.12.2016 beschlossen: \n \n1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht \n– \nBremen \nvom \n24.6.2016 \nwird \nmit \nder \nMaßgabe \nzurückgewiesen, dass die Worte „und Untersuchungen“ am Ende von Ziff. 3. \ndes Beschlusstenors ersatzlos entfallen. \n2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen \ndie Beteiligten jeweils selbst. \n3. Der \nKindesmutter \nwird \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nratenfreie \nVerfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin […], Bremen, \nbewilligt. \n4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nIn dem vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich die Kindesmutter gegen die \nBestellung eines Ergänzungspflegers für zwei ihrer sechs minderjährigen Kinder, die \n11-jährige B. und den 10-jährigen A.. \n \nSowohl die Kindesmutter als auch ihr Lebensgefährte werden verdächtigt, gegen die \nmit ihnen zusammenlebenden sechs minderjährigen Kinder der Kindesmutter \nkörperliche Gewalt ausgeübt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Bremen führt daher \ngegen sie und ihren Lebensgefährten ein Ermittlungsverfahren unter dem Az. 424 Js \n42831/15 wegen Misshandlung Schutzbefohlener. Gemäß Verfügung vom 27.7.2015 \nhat die Staatsanwaltschaft Bremen beim Amtsgericht – Familiengericht – Bremen-\nBlumenthal beantragt, in dem Ermittlungsverfahren gegen die Kindesmutter gemäß \n§ 1909 BGB einen Ergänzungspfleger zum Schutz ihrer sechs minderjährigen Kinder \nund deren sämtlicher Rechte aus dem Verfahren zu bestellen. Der antragsgemäß am \n7.9.2015 ergangene Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal ist auf die \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 10 \n3\nBeschwerde der Kindesmutter durch Beschluss des Senats vom 16.2.2016 (Az.: 4 UF \n174/15) aufgehoben und der auf Bestellung eines Ergänzungspflegers gerichtete \nAntrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden. \n \nMit Verfügung vom 2.3.2016 hat die zuständige Staatsanwältin die Polizei u.a. \nbeauftragt, die Kinder A. und B. über die Kindesmutter zu laden und sie nach \nBelehrung gemäß § 52 StPO zu fragen, ob sie aussagen möchten. Sollten sie noch \nnicht die erforderliche Verstandesreife haben, solle dies in einem Vermerk \ndokumentiert werden. Am 31.3.2016 ist von dem Kriminalkommissar X. vermerkt \nworden, dass die Kindesmutter aufgesucht worden sei und die Zustimmung zu einer \nAnhörung von A. und B. verweigert habe. Die Aussagebereitschaft und nötige \nVerstandesreife könne aufgrund der „Abschirmung“ durch die Kindesmutter nicht \ngeklärt werden (Bl. 43 d. beigez. StA-Ermittlungsakte zu Az. 424 Js 42831/15). \n \nAm 23.5.2016 hat die Staatsanwaltschaft Bremen beim Amtsgericht – Familiengericht \n– Bremen-Blumenthal unter Hinweis u.a. auf den polizeilichen Vermerk vom 31.3.2016 \ndie Bestellung eines Ergänzungspflegers für A. und B. beantragt. Das Amtsgericht – \nFamiliengericht \n– \nBremen-Blumenthal \nhat \nnach \nschriftlicher \nAnhörung \nder \nKindesmutter \nund \ndes \nJugendamtes \nmit \nBeschluss \nvom \n24.6.2016 \ndie \nErgänzungspflegerbestellung \nvorgenommen. \nEs \nhat \nals \nErgänzungspfleger \nRechtsanwalt […], Bremen, bestellt. Der Wirkungskreis umfasst laut Beschluss die \nInteressen der Kinder zu ihrem Schutz und zur Wahrnehmung ihrer Rechte im \nstaatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsverfahren \n424 \nJs \n42831/15 \ngegen \ndie \nKindesmutter und ihren Lebensgefährten L. sowie im eventuell daraus resultierenden \nStrafverfahren, insbesondere für die Entgegennahme von Zeugenladungen, die \nEinwilligung in die Vernehmung und ein beschränktes Aufenthaltsbestimmungsrecht für \ndie Zuführung zu Vernehmungen und Untersuchungen. \n \nGegen diesen, ihr am 15.7.2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Kindesmutter \nmit ihrer am 22.7.2016 beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal eingegangenen \nBeschwerde. Sie beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu \nbewilligen. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt sie aus, ihr stehe das Sorgerecht \nfür beide Kinder gemeinsam mit dem Kindesvater, […], zu. Ob der Kindesvater im \nvorliegenden Verfahren, angehört worden sei, wisse sie nicht. Die Kinder A. und B. \nseien nicht zur Aussage bereit. Es sei in dem amtsgerichtlichen Beschluss nicht \ndargelegt worden, ob beide Kinder die nötige Verstandesreife i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 1 \nStPO besitzen würden und aussagebereit seien. Außerdem habe es das \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 10 \n4\nFamiliengericht \nverfahrensfehlerhaft \nunterlassen, \nden \nKindern \neinen \nVerfahrensbeistand zu bestellen. Eine persönliche Anhörung der Kinder sei zudem \nunterblieben. Diese wäre aber nötig gewesen, um zu prüfen, ob die Kinder überhaupt \naussagebereit seien. Auch die Staatsanwaltschaft habe eine vorherige Anhörung \nunterlassen. Einer vorherigen Anhörung hätte sie, die Kindesmutter, zugestimmt und \ndie Kinder hierzu begleitet. \n \nMit Schreiben vom 25.7.2016 hat der zum Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt \n[...] mitgeteilt, dass der bei der Familie […] eingesetzte Familienhelfer ihm mitgeteilt \nhabe, die Kindesmutter stimme einer Befragung der beiden Kinder durch ihn, den \nErgänzungspfleger, nicht zu und habe ihm, dem Familienhelfer, untersagt, \nInformationen jedweder Art an den Ergänzungspfleger zu geben. \n \nMit Verfügung vom 13.9.2016 hat die Staatsanwaltschaft Bremen zur Beschwerde der \nKindesmutter Stellung genommen und die Bestellung eines Ergänzungspflegers \nweiterhin für notwendig gehalten, um zu ermitteln, ob die Kinder die erforderliche \nVerstandesreife hätten und zu einer Aussage bereit seien. Das bisherige Verhalten der \nKindesmutter sei als eine Vereitelung der Anhörung der Kinder zu werten. Mit \nSchriftsatz vom 30.9.2016 hat die Kindesmutter ausgeführt, dass sie weder durch die \nStaatsanwaltschaft noch durch das Gericht geladen worden sei. Einer derartigen \nLadung hätte sie sich nicht verweigert. \n \nMit \nSchreiben \ndes \nBeschwerdegerichts \nvom \n12.10.2016 \nsind \ndem \nmitsorgeberechtigten Kindesvater, der bisher am Verfahren nicht beteiligt wurde, der \nstaatsanwaltschaftliche Antrag, der amtsgerichtliche Beschluss vom 24.6.2016 sowie \ndie Beschwerde der Kindesmutter und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft \nübermittelt worden. Von dem ihm eingeräumten Recht zur Stellungnahme hat er keinen \nGebrauch gemacht. Das Jugendamt hat ebenfalls keine Stellungnahme zu der \nBeschwerde abgegeben. \n \nII. \nDie statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der \nKindesmutter ist zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Rechtspfleger des \nAmtsgerichts hat zu Recht für die Kinder A. und B. einen Ergänzungspfleger gemäß \n§§ 1629 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 52 Abs. 2 StPO, § 1909 BGB bestellt. \n \n1. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 10 \n5\na) Gemäß § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB ist einem minderjährigen Kind, das unter elterlicher \nSorge steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, ein \nPfleger zu bestellen. Eine Verhinderung der Eltern als gesetzliche Vertreter ist u.a. in \n§ 52 Abs. 2 S. 2 StPO festgeschrieben: Nach § 52 StPO Abs. 1 Nr. 3 StPO besteht ein \nZeugnisverweigerungsrecht u.a. für die Zeugen, die mit dem Beschuldigten in gerader \nLinie verwandt oder verschwägert sind, weshalb Kinder nicht verpflichtet sind, gegen \nihre Eltern auszusagen. Der § 52 Abs. 2 S. 1 StPO bestimmt, dass Minderjährige, die \nwegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung des ihnen somit zustehenden \nZeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung haben, nur vernommen \nwerden dürfen, wenn sie zur Aussage bereit sind und ihr gesetzlicher Vertreter der \nVernehmung zustimmt. Diese Zustimmung kann ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter \nallerdings nicht erteilen, wenn er selbst Beschuldigter ist, ebenso wenig der andere \nElternteil (§ 52 Abs. 2 S. 2 StPO). Es bedarf daher der Bestellung eines \nErgänzungspflegers für das Kind (vgl. OLG Brandenburg, NZFam 2016, 191; OLG \nHamburg, FamRZ 2013, 1683). \n \nb) Im vorliegenden Fall sind die Kindesmutter und ihr Lebensgefährte Beschuldigte in \neinem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (Az. 424 Js 42831/15) wegen des \nVerdachts der Misshandlung Schutzbefohlener. Die Staatsanwaltschaft Bremen \nmöchte von den Kindern der Kindesmutter die 11-jährige B. und den 10-jährigen A. als \nZeugen vernehmen. Beiden Kindern steht im Verhältnis zur Kindesmutter nach § 52 \nAbs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sowohl die Kindesmutter als \nauch der mitsorgeberechtigte Kindesvater sind gemäß § 52 Abs. 2 S. 2 StPO von der \nZustimmung zur Vernehmung der Kinder ausgeschlossen. Es ist daher grundsätzlich \ngemäß § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen. \n \nAllerdings bedarf es keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, wenn das als \nZeuge infrage kommende Kind des Beschuldigten die nötige Verstandesreife im Sinne \ndes § 52 Abs. 2 S. 1 StPO besitzt und daher selbstverantwortlich über den Verzicht auf \nsein \nZeugnisverweigerungsrecht \nentscheiden \nkann \n(vgl. \nLocher \nin: \nHerberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 1909 BGB Rn. 48). Dann \nbesteht von vorneherein keine Notwendigkeit für eine Ergänzungspflegerbestellung \ngemäß § 1909 BGB. Gleiches gilt, wenn das Kind – unabhängig von dem Vorliegen der \nnötigen Verstandesreife – bereits erklärt hat, dass es nicht aussagen wolle. Diese \nbeiden Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegerbestellung, also die fehlende \nVerstandesreife und die Aussagebereitschaft des Kindes, sind grundsätzlich im \nErmittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft zu klären (so die ständige \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 10 \n6\nRechtsprechung des Senats, Beschluss vom 22.9.2010 – 4 UF 91/10, NJW-RR 2011, \n154; Beschluss vom 23.2.2015 – 4 UF 178/14 sowie Beschluss vom 16.2.2016 – 4 UF \n174/15; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2015 – 9 WF 209/15, \nRPfleger 2016, 228; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1719). \n \naa) Im vorliegenden Fall ist mit der Staatsanwaltschaft Bremen davon auszugehen, \ndass die Kinder A. und B. noch nicht die nötige Verstandesreife i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 1 \nStPO besitzen. \n \nDas Vorliegen der nötigen Verstandesreife i.S.d. § 52 Abs. 2 StPO ist unabhängig von \nder Geschäftsfähigkeit des Kindes zu beurteilen. Es kommt lediglich auf die Fähigkeit \ndes Kindes an, die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts und den etwaigen \nVerzicht auf das Recht zu verstehen und daher selbstverantwortlich eine Entscheidung \nhierüber treffen zu können (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 843). Für die \nBeurteilung der Verstandesreife eines Kindes ist nach überwiegender Auffassung nicht \nunbedingt \neine \nAnhörung \ndes \nKindes \nerforderlich \n(vgl. \nLocher \nin: \nHerberger/Martinek/Rüßmann, a.a.O., § 1909 BGB Rn. 48 m.w.N.). Es kann häufig \nschon aus dem Alter des Kindes darauf geschlossen werden, ob die nötige \nVerstandesreife vorhanden ist. So wird regelmäßig bei einem 9-jährigen Kind von einer \nfehlenden Verstandesreife ausgegangen. Bei einem 10 Jahre alten Kind muss im \nZweifel ebenfalls zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass bei ihm noch \nnicht die erforderliche Verstandesreife vorhanden ist (vgl. hierzu OLG Brandenburg, \nRPfleger 2016, 228). Das Familiengericht ist bei seiner Entscheidung über die \nErgänzungspflegerbestellung gemäß § 1909 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Beurteilung \nder Verstandesreife des Kindes – außer bei offensichtlicher Fehleinschätzung - an die \nBeurteilung der Strafverfolgungsbehörden gebunden (vgl. OLG Brandenburg, RPfleger \n2016, 228; Hans. OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683). \n \nIm vorliegenden Fall geht die Staatsanwaltschaft Bremen davon aus, dass die 10 bzw. \n11 Jahre alten Kinder noch nicht die nötige Verstandesreife besitzen, um die \nBedeutung des ihnen zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts erkennen zu können. \nDie Staatsanwaltschaft Bremen, die aufgrund des unter Ziff. I. geschilderten \nSachverhaltes noch keinen Kontakt zu den Kindern hatte, vermutet dies in ihrer \nStellungnahme vom 13.9.2016 aufgrund des Alters der Kinder. Die Staatsanwaltschaft \nhat zudem auf die polizeiliche Vernehmung des mittlerweile 12 Jahre alten C., des \nälteren Bruders der Kinder, hingewiesen, bei dem der Kriminalbeamte erhebliche \nZweifel \nan \ndessen \nVerstandesreife \ngehabt \nhabe. \nDie \nEinschätzung \nder \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 10 \n7\nStaatsanwaltschaft Bremen, die nötige Verstandesreife dürfte auch bei den jüngeren \nGeschwistern B. und A. fehlen, wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geteilt. \n \nbb) Für die Notwendigkeit einer Ergänzungspflegerbestellung gemäß § 1909 BGB, \n§ 52 Abs. 2 S. 2 StPO muss noch die Aussagebereitschaft der zu vernehmenden \nKinder hinzutreten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist unstreitig, dass eine \nErgänzungspflegerbestellung zu unterbleiben hat, wenn das Kind bereits gegenüber \nden Strafverfolgungsbehörden und/oder dem Jugendamt geäußert hat, dass es keine \nAussage machen wolle. Diese Entscheidung des Kindes ist - unabhängig von seiner \nVerstandesreife - in jedem Fall zu berücksichtigen, so dass bei fehlender \nAussagebereitschaft des Kindes kein Raum für eine Ergänzungspflegerbestellung ist \n(vgl. u.a. OLG Brandenburg, a.a.O.; Locher in: Herberger/Martinek/Rüßmann, a.a.O., \n§ 1909 BGB Rn. 48 m.w.N.). \n \nIm \nvorliegenden \nFall \nhaben \nweder \nA. \nnoch \nB. \ngegenüber \nden \nStrafverfolgungsbehörden oder dem Jugendamt erklärt, dass sie nicht aussagen \nwollen. Ihre Aussagebereitschaft ist noch nicht geklärt. Dennoch ist im vorliegenden \nFall für beide Kinder zu Recht durch das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen ein \nErgänzungspfleger bestellt worden. \n \nIn \nder \nobergerichtlichen \nRechtsprechung \nist \nstreitig, \nob \nvor \neiner \nErgänzungspflegerbestellung bereits feststehen muss, ob das noch zu vernehmende \nKind aussagebereit ist. Diesbezüglich vertritt insbesondere das Hanseatische \nOberlandesgericht Hamburg (FamRZ 2013, 1683) die Auffassung, es sei keine \nVorabprüfung hinsichtlich der Aussagebereitschaft des Minderjährigen erforderlich (so \nauch Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1629 Rn. 18). Der Senat hat hingegen in seiner \nbisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Bestellung eines \nErgänzungspflegers nicht geboten ist, solange seitens der die Zeugenvernehmung \nbeabsichtigenden Person bzw. Stelle das Vorliegen der Verstandesreife und der \nAussagebereitschaft des Kindes nicht geprüft und festgestellt worden sind (vgl. OLG \nBremen, NJW-RR 2011, 154 sowie Beschluss vom 23.2.2015 – 4 UF 178/14 sowie \nBeschluss vom 16.2.2016 – 4 UF 174/15; so auch OLG Koblenz, NZFam 2014, 716; \nOLG Schleswig, FamRZ 2013, 571; OLG Saarbrücken, NJW 2011, 2306). \n \nAn dieser Auffassung hält der Senat im Grundsatz fest, sieht allerdings die \nNotwendigkeit für Einschränkungen. Derartige Einschränkungen können zunächst an \ndem in Rede stehenden Tatvorwurf, der dem sorgeberechtigten Elternteil gemacht \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 10 \n8\nwird, festgemacht werden. So hat bereits das Bayerische Oberste Landesgericht in \nseiner Entscheidung vom 7.8.1997 (FamRZ 1998, 257) ausgesprochen, dass es für die \nAnnahme der Voraussetzungen zur Bestellung eines Ergänzungspflegers ausreichend \nsei, wenn Anhaltspunkte für die Aussagebereitschaft des Kindes vorlägen. Im Interesse \ndes Kindes, dem so eine mehrfache Vernehmung durch den Staatsanwalt erspart \nwerde, könne bereits dann das Bedürfnis für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft \nbejaht werden. In dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall \nging es um den gegen den Kindesvater erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs \ndes Kindes. In derartigen Fallkonstellationen scheint es insbesondere zum Schutz des \nKindes geboten, von einer Anhörung des Kindes allein zur Feststellung seiner \nBereitschaft zur Aussage abzusehen (vgl. auch Palandt/Götz, a.a.O., § 1629 Rn. 18; \nLocher in: Herberger/Martinek/Rüßmann, a.a.O., § 1909 BGB Rn. 48). Die \nAussagebereitschaft eines Kindes kann sich schließlich auch aus seinem bisherigen \nVerhalten, so z.B. der Anzeigeerstattung durch das Kind (vgl. OLGR Naumburg 2006, \n392) oder Angaben zum Geschehen gegenüber dem Jugendamt, ergeben. \n \nEiner weiteren Aufklärung der Aussagebereitschaft des Kindes bedarf es bei weniger \ngravierenden Strafvorwürfen gegen die Eltern auch dann nicht, wenn – wie im \nvorliegenden Fall – die Eltern bzw. ein Elternteil eine Kontaktaufnahme der Polizei mit \ndem zu vernehmenden Kind verhindern. Es muss dann ausreichen, wenn die Polizei \nbzw. Staatsanwaltschaft versucht hat, Kontakt mit dem Minderjährigen aufzunehmen, \num seine Aussagebereitschaft festzustellen. Gelingt dies aufgrund von Ablehnung oder \nNichtreaktion des sorgeberechtigten Elternteils nicht, wird man - entgegen der von der \nKindesmutter in der Beschwerdeinstanz vertretenen Auffassung - nicht verlangen \nkönnen, dass das Kind über den Elternteil zu einer staatsanwaltschaftlichen bzw. \nrichterlichen Vernehmung allein zur Abklärung seiner Aussagebereitschaft geladen \nwird. Ein derartiges Vorgehen würde zum einen zu einer zusätzlichen Belastung des \nKindes \nund \nzum \nanderen \nzu \neiner \nweiteren \nzeitlichen \nVerzögerung \nim \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren führen. Hinzu kommt, dass es sich bei \nder Aussagebereitschaft eines Kindes um keine feststehende Tatsache handelt, worauf \nbereits u.a. das Hans. OLG Hamburg (FamRZ 2013, 282) und das OLG Brandenburg \n(RPfleger 2016, 228) zu Recht hingewiesen haben. Vielmehr kann das Kind seine \nAuffassung hinsichtlich seiner Aussagebereitschaft später auch ändern, was in jedem \nFall zu berücksichtigen wäre. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht geboten, \nin jedem Fall zu fordern, dass die Aussagebereitschaft des Kindes von den \nStrafverfolgungsbehörden durch Befragung des Kindes vorab geklärt wird. Dass eine \nTrennung zwischen einer ersten Vernehmung zur Klärung von Verstandesreife und \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 10 \n9\nAussagebereitschaft und einer zweiten Vernehmung ggfs. nach Bestellung eines \nErgänzungspflegers gemäß § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB im Hinblick auf die eigentliche \nZeugenaussage auch praktisch kaum durchzuhalten ist, zeigt die polizeiliche \nVernehmung von C. im vorliegenden Verfahren. \n \nAufgrund der vorstehenden Erwägungen sieht der Senat im vorliegenden Fall keine \nErforderlichkeit für eine weitere Aufklärung der Aussagebereitschaft von B. und A.. Die \nPolizei hat durch das Aufsuchen der Familie und die an die Kindesmutter gerichtete \nBitte um ein Gespräch mit beiden Kindern zur Feststellung ihrer Aussagebereitschaft \nund Verstandesreife die Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegerbestellung nach \n§§ 1909 BGB, 52 Abs. 2 StPO hinreichend aufzuklären versucht. Auf derartige \nKontaktaufnahmen bzw. –versuche wird die Strafverfolgungsbehörde auch künftig nicht \nverzichten können. Hierfür spricht bereits das Interesse an einer effektiven und \nschnellen Strafverfolgung: Sollte sich bei einem Gespräch mit dem eventuell als Zeuge \nzu vernehmenden Kind herausstellen, dass dieses durchaus die erforderliche \nVerstandesreife \nbesitzt, \nbedarf \nes \nvon \nvorneherein \nkeiner \nErgänzungspflegerbestellung. Gleiches gilt für den Fall, dass das Kind gegenüber der \nPolizei erklärt, keine Aussage machen zu wollen. Sich diese Kenntnisse – wie im \nvorliegenden Fall am 31.3.2016 geschehen – durch ein Aufsuchen der betroffenen \nKinder \nzu \nverschaffen, \ndürfte \nwertvolle \nZeit \nbei \nder \nstrafrechtlichen \nSachverhaltsaufklärung \nsparen, \nwährend \nein \nohne \nentsprechende \nKenntnisverschaffung betriebenes und eventuell unnötiges Ergänzungspflegerbe-\nstellungsverfahren den Verfahrensfortgang unnötig hemmen würde. \n \nc) Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich des Umfangs des Wirkungskreises \ndes Ergänzungspflegers. Der Wirkungskreis „Einwilligung in die Vernehmung“ ergibt \nsich als notwendige Befugnis des Pflegers bereits aus § 52 Abs. 2 S. 2 StPO. Hiermit \nim \nunmittelbaren \nZusammenhang \nstehen \nauch \ndie \nEntgegennahme \nvon \nZeugenladungen und das beschränkte Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Zuführung \nzu Vernehmungen. Für beide Befugnisse besteht angesichts des unter Ziff. I. \ndargestellten „abschirmenden“ Verhaltens der Kindesmutter auch eine Erforderlichkeit. \nBei der Formulierung, dass auch ein beschränktes Aufenthaltsbestimmungsrecht für \ndie Zuführung zu „Untersuchungen“ auf den Ergänzungspfleger übertragen werde, \ndürfte es sich um ein Schreibversehen handeln. Da es im vorliegenden Fall um die \nZustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Zeugenvernehmung der Kinder gemäß \n§ 52 Abs. 2 S. 2 StPO und nicht um deren körperliche Untersuchung geht, hat die \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 10 \n10\nStaatsanwaltschaft bereits keinen derartigen Antrag gestellt. Eine entsprechende \nBerichtigung war daher von Amts wegen - wie tenoriert - auszusprechen. \n \n2. \nSoweit die Kindesmutter ihre Beschwerde auch darauf stützt, dass eine Anhörung des \nmitsorgeberechtigten Kindesvaters, […], unterblieben sei, kann sie damit keinen Erfolg \nhaben. In der Beschwerdeinstanz kann die bisher unterbliebene Anhörung nachgeholt \nwerden (so z.B. Hans. OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683). Die Anhörung des \nKindesvaters ist im vorliegenden Verfahren, wie unter Ziff. I. ausgeführt, durch das \nBeschwerdegericht nachgeholt worden. \n \n3. \nEntgegen der von der Kindesmutter vertretenen Rechtsauffassung ist hier keine \nVerfahrensbeistandsbeiordnung nach § 158 FamFG erforderlich. Hier werden die \nInteressen der Kinder durch den nach § 1909 BGB bestellten Ergänzungspfleger \nvertreten. Eben die Vertretung der verfahrensrechtlichen Interessen der Minderjährigen \nin \ndem \ngegen \nden \nbeschuldigten \nElternteil \ngerichteten \nstrafrechtlichen \nErmittlungsverfahren ist seine Aufgabe (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., \n§ 158 Rn. 7). Daneben noch einen weiteren Vertreter der Interessen der Kinder zu \nbestellen, ist nicht erforderlich (so auch Hans. OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683; a.A. \nOLG Schleswig, FamRZ 2013, 571). \n \n4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG, die Entscheidung über \nden Verfahrenswert auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. \n \n5. \nDie Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die \nKindesmutter liegen gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114, 115 ZPO vor. Dass das \nRechtsmittel der Kindesmutter letztlich keinen Erfolg hatte, kann hier für die \nBewilligungsentscheidung nicht relevant sein, da eine umstrittene Rechtsfrage \nentscheidungserheblich ist und diese nicht bereits im Rahmen der Entscheidung über \ndie Verfahrenskostenhilfebewilligung zu klären ist (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Seiler, \nZPO, 37. Aufl., § 114 Rn. 5). \n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Küchelmann \ngez. Dr. Röfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-12-21/4-uf-100-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":15},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-12-21/4-uf-100-16","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.312125+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2016-12-21/4-uf-100-16","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2016-12-21","dockets":["4 UF 100/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 21.12.2016 – 4 UF 100/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-12-21/4-uf-100-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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