{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-04-13","aktenzeichen":"1 Ws 44/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 Ws 44/16 \nzu 32 KLs 770 Js 17111/13 LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \nIn der Strafsache \n \ng e g e n \n \n1. A, […], \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt […], \nRechtsanwalt […], \nRechtsanwalt […], \n \n2. B, […], \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt […] \n \n3. C, […] \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt […], \n \n4. D, […], \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt […] \n \nBeschwerdeführerin: \n \n\n2 \n \nRadio Bremen \nAnstalt des öffentlichen Rechts \n[…] \n \nVerfahrensbevollmächtigte: […] \n \n \nw e g e n \n \n \nBetruges pp. \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am \nAmtsgericht Dr. Marx \n \nam 13. April 2016 beschlossen: \n \n1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.03.2016 gegen die in der \nPressemitteilung des Landgerichts Bremen Nr. 11/2016 vom 29.02.2016 mitge-\nteilte Untersagung der Präsidentin des Landgerichts wird als unzulässig verwor-\nfen. \n \n2. Die Anordnung zu Ziffer 1 der Verfügung der Vorsitzenden der Großen Straf-\nkammer 32 vom 29.02.2016 wird aufgehoben. \n \n3. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Ziffer 3, 4 und 5 der Verfü-\ngung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 32 vom 29.02.2016 wendet, \nwird die Beschwerde zurückgewiesen. Klarstellend wird festgestellt, dass sich \ndie Anordnungen in den Ziffern 3, 4 und 5 nur auf den räumlichen Bereich des \nSitzungssaales beziehen. \n \n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. \n \nGründe: \n \nI. \n \nVor der großen Wirtschaftsstrafkammer 32 des Landgerichts Bremen findet seit \ndem 20.01.2016 das Strafverfahren gegen Verantwortliche der Unternehmens-\ngruppe X statt. Dem Unternehmensgründer und ehemaligen Geschäftsführer, \n\n3 \n \ndem Angeklagten A, werden Betrug und Untreue in besonders schweren Fällen \nsowie Kreditbetrug und Bilanzfälschung, den Mitangeklagten Betrug, Kreditbe-\ntrug und Untreue vorgeworfen. Der Schaden soll in zweistelliger Millionenhöhe \nliegen. Die Strafkammer hat für das Verfahren 55 Hauptverhandlungstage an-\ngesetzt, den letzten Ende Oktober 2016. Das Verfahren hat regional wie auch \nüberregional mediale Aufmerksamkeit gefunden. In der Berichterstattung wer-\nden u.a. der schnelle Aufstieg eines kleinen Unternehmens zur weltweit führen-\nden Reederei für Schwerguttransporte und der Niedergang des Unternehmens \nthematisiert. Hierbei steht vor allem die Person des ehemaligen Geschäftsfüh-\nrers und bis 2010 alleinigen Gesellschafters A im Mittelpunkt der Berichterstat-\ntung. Darüber hinaus wird in den Medien die Rolle der kreditgebenden Banken \nund des Finanzinvestors, der 2010 in das Unternehmen einstieg, thematisiert. \n \nDie Beschwerdeführerin ist die öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt im \nBundesland Bremen. Die Beschwerdeführerin hat eine Akkreditierung für das \nstreitgegenständliche Verfahren erlangt. \n \nAufgrund der Pressemitteilung Nr. 11/2016 vom 29.02.2016 erhielt die Be-\nschwerdeführerin Kenntnis von der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsit-\nzenden vom 29.02.2016. Die in der Pressemitteilung im Wortlaut mitgeteilte \nentsprechende Verfügung der Vorsitzenden lautet auszugsweise wie folgt: \n \n1. Bild- und Tonaufnahmen vor dem Sitzungssaal 231 \nBild- und Tonaufnahmen im Bereich vor dem Sitzungssaal 231 sind nicht ge-\nstattet. \n \n2. (…) \n \n3. Bild- und Tonaufnahmen von Zeugen \nVon Zeugen dürfen keine Bilder gefertigt werden, es sei denn, diese \nstimmen dem vor der Anfertigung von Lichtbildern ausdrücklich zu. \n \n4. Bild- und Tonaufnahmen von Angeklagten \nDie Bildnisse der Angeklagten B, D und C sind bei Veröffentlichung oder \nVerbreitung (auch durch Weitergabe an andere Presseunternehmen) so \nhinreichend zu verpixeln oder auf andere Weise unkenntlich zu machen, \ndass die Gesichtszüge und die Haare der Betroffenen nicht erkennbar \n\n4 \n \nsind. Dies gilt auch für gezeichnete Bildnisse. Eine Anonymisierung et-\nwaiger vom Angeklagten A gefertigter Bildnisse ist nicht erforderlich. \n \n5. Interview- und Statementwünsche dürfen jederzeit an die Angeklagten \nund ihre Verteidiger herangetragen werden. Währenddessen dürfen sie \nnicht abgelichtet bzw. gefilmt werden. \n \nZusätzlich findet sich in der Pressemitteilung des Pressesprechers des Landge-\nrichts folgender Hinweis: \n \n„Ergänzend weise ich die Pressevertreter auf folgendes hin: \nDie Präsidentin des Landgerichts Bremen hat das Anfertigen von Bild- \nund Filmaufnahmen außerhalb von Sitzungssälen im gesamten Gebäu-\nde aus Sicherheitsgründen und zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte \nder im Gebäude anwesenden Personen untersagt.“ \n \nGegen diese Anordnungen hat die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem \nSchriftsatz vom 04.03.2016 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, die Verfü-\ngung zu den Ziffern 1 und 3-5 aufzuheben, weil sie sich in ihren Rechten aus \nArt. 5 Abs. 1 GG verletzt sieht. Außerdem wendet sie sich gegen die mitgeteilte \nAnordnung der Präsidentin des Landgerichts. \n \nDie Vorsitzende der Großen Strafkammer 32 hat mit Verfügung vom \n10.03.2016 der Beschwerde nicht abgeholfen. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat mit ihrer Stellungnahme vom \n21.03.2016 beantragt, \n \n1. die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.03.2016 gegen die \nUntersagung der Präsidentin des Landgerichts als unzulässig zu verwer-\nfen; \n2. Ziffer 1 der Verfügung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 32 \nvom 29.02.2016 aufzuheben; \n3. die Beschwerde gegen Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung der Vorsit-\nzenden der Großen Strafkammer 32 vom 29.02.2016 als unbegründet \nzu verwerfen. \n \n\n5 \n \nII. \n \n1. a) Die Beschwerde gegen die von der Präsidentin des Landgerichts erfolgte \nUntersagung der Anfertigung von Bild- und Filmaufnahmen außerhalb von Sit-\nzungssälen im gesamten Gebäude ist unzulässig, da der Rechtsweg vor den \nordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist. \n \nDie Untersagung von Bild- und Filmaufnahmen im Gebäude des Landgerichts \nBremen unterliegt dem Hausrecht der Präsidentin des Landgerichts und kann \nnicht mit der Beschwerde gegen die sitzungspolizeilichen Anordnungen der \nVorsitzenden angegriffen werden. \n \nIn Gerichtsgebäuden steht das Hausrecht dem Behördenleiter als Organ der \nJustizverwaltung zu, mithin bei den Gerichten dem jeweiligen Gerichtspräsiden-\nten, wenn nur ein Gericht in dem Gebäude untergebracht ist (vgl. OVG Celle, \nDRiZ 1979, 376; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 28.04.1993 – \n3 M 16/93 –, Rn. 6, zitiert nach juris; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage, 2015, § 12 \nGVG Rn. 93). Das Hausrecht, das auch das Recht umfasst, das Anfertigen von \nBild- und Filmaufnahmen zu reglementieren, ist in Gerichtsgebäuden durch den \nWidmungszweck dieses Gebäudes eingeschränkt und inhaltlich bestimmt und \ndurch den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen überlagert. \nDas Hausrecht ist Ausfluss der Verwaltungshoheit über das Gerichtsgebäude, \nwährend die Ausübung sitzungspolizeilicher Befugnisse Ausfluss richterlicher \nGewalt ist und sich nur auf einzelne Sitzungen bezieht (VG Karlsruhe, Urteil \nvom 19.12.2013 – 3 K 1329/13 –, zitiert nach juris). Innerhalb des Sitzungssaa-\nles und in den dem Sitzungssaal unmittelbar angrenzenden Bereichen (vgl. \nBGH, Beschluss vom 11.02.1998, Az.: StB 3/98 – Rn. 5, zit. nach juris) gehen \ndie dem erkennenden Gericht vorbehaltenen sitzungspolizeilichen Befugnisse \ndem Hausrecht der Justizverwaltung vor (BGHSt 24, 329 f.). Lediglich in dem \nBereich, der der richterlichen Gewalt nicht untersteht, obliegt dem Inhaber des \nHausrechts die Abwehr von Störungen, also im Gerichtsgebäude außerhalb des \nSitzungssaales (OVG Celle, aaO). \n \nDie durch die Präsidentin des Landgerichts ausgesprochene Untersagung be-\ntrifft ersichtlich das Verhalten aller Personen im gesamten Gebäude unabhän-\ngig von einzelnen dort stattfindenden Verfahren und ohne Einzelfallbezug zu \ndem hier in Rede stehenden Strafverfahren. Sie stellt somit eine Ausübung des \n\n6 \n \nHausrechts dar. Sie ist auch kein Teil der sitzungspolizeilichen Anordnungen \nder Vorsitzenden der Großen Strafkammer 32. Die Untersagung wird nicht – \nwie von der Beschwerdeführerin angeführt - in der angefochtenen sitzungspoli-\nzeilichen Verfügung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 32 in Bezug \ngenommen und damit Teil derselben. Vielmehr ist sie lediglich als ergänzender \nHinweis des Pressesprechers des Landgerichts in der Pressemitteilung Nr. \n11/2016 im Anschluss an die Mitteilung der sitzungspolizeilichen Anordnungen \nder Vorsitzenden wiedergegeben. \n \nEine in Ausübung des Hausrechts ergangene Anordnung stellt einen Verwal-\ntungsakt des Gerichtspräsidenten als Behörde im funktionellen Sinne dar, der \nauf dem Verwaltungsrechtsweg anzufechten ist (BVerfG, Beschluss vom \n06.02.2007 – 1 BvR 218/07 –, Rn. 15 m.w.N., zitiert nach juris; BVerfG, Be-\nschluss vom 29.09.2011 – 1 BvR 2377/11 –, Rn. 6, zitiert nach juris). \n \nb) Die Beschwerde gegen Ziffern 1, 3, 4 und 5 der sitzungspolizeilichen Verfü-\ngung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 32 ist statthaft (§ 304 StPO), \nformgerecht eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO) und erweist sich infolge der sich aus \nder Anordnung für die Beschwerdeführerin ergebenden Beschwer somit als zu-\nlässig. \n \nNach § 304 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im \nersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vor-\nsitzenden zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung \nentzieht. Das Recht, Beschwerde einzulegen, steht gemäß § 304 Abs. 2 StPO \nauch Zeugen, Sachverständigen und anderen Personen zu. \n \nBei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine sitzungspolizeiliche \nMaßnahme der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 32 (§ 176 GVG). Nach \nüberwiegender (älterer) Rechtsprechung und Teilen der Literatur können Verfü-\ngungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Be-\nschwerde nach § 304 StPO angefochten werden (vgl. OLG Nürnberg MDR \n1969, 600; OLG Zweibrücken NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509 \nff.; KG NStZ 2011, 120; OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2011, Az.: 3 Ws \n370/11–, zitiert nach juris; Graf-Allgayer, StPO, 2. Auflage, § 181 GVG, Rn. 1; \nJahn, NStZ 1998, 389, 392; Lehr, NStZ 2001, 63, 66; vgl. auch KK/Diemer, \nStPO, 7. Auflage, 2013, § 176 GVG, Rn. 7 und LR-Wickern, StPO, 26. Auflage, \n\n7 \n \n2010, § 176 GVG, Rn. 46). Der Bundesgerichtshof hat die Frage offen gelas-\nsen, ob sitzungspolizeiliche Maßnahmen, die im ersten Rechtszug nicht von ei-\nnem Oberlandesgericht erlassen werden (insoweit gilt § 304 Abs. 4 S. 1 und 2 \nStPO), mit der Beschwerde nach § 304 StPO anfechtbar sind (vgl. BGH, Be-\nschluss vom 11.02.1998, Az.: StB 3/98 – Rn. 7 f., zit. nach juris; NJW 2015, \n3671). \n \nDie die Statthaftigkeit der Beschwerde ablehnende Auffassung wird u.a. mit ei-\nnem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet. Danach kann (nur) in den Fäl-\nlen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG soforti-\nge Beschwerde eingelegt werden. Hieraus wird gefolgert, es sei eine bewusste \nEntscheidung des Gesetzgebers, dass gegen die anderen Maßnahmen eine \nBeschwerde nicht statthaft sei (vgl. OLG Nürnberg aaO, OLG Zweibrücken \naaO; LR/Wickern, aaO). \n \nDiese Ansicht vermag jedenfalls unter Berücksichtigung der jüngsten Recht-\nsprechung Bundesverfassungsgerichts nicht zu überzeugen (Beschluss vom \n17.04.2015, Az.: 1 BvR 3276/08 – zit. nach juris). § 304 Abs. 1 StPO erklärt ei-\nne Beschwerde gegen Verfügungen des Vorsitzenden nur dann für nicht zuläs-\nsig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Die Regelung \ndes § 181 Abs. 1 GVG enthält seinem Wortlaut nach keinen ausdrücklichen \nAusschluss der Anfechtung sitzungspolizeilicher Anordnungen im Sinne des § \n176 GVG (BVerfG, aaO, Rn. 11). Auch aus § 305 S. 1 StPO folgt kein gesetzli-\ncher Ausschluss, denn § 305 S. 2 StPO nimmt alle Entscheidungen vom Aus-\nschluss der Beschwerde aus, durch die dritte, nicht verfahrensbeteiligte Perso-\nnen betroffen werden (BVerfG, aaO; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom \n08.06.2015, Az.: 2 Ws 92/15 – zit. nach juris). Einschränkend ist allerdings Vo-\nraussetzung der Beschwerdemöglichkeit, dass der sitzungspolizeilichen Anord-\nnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechts-\nkraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grund-\nrechte oder andere Rechtspositionen des von der Maßnahme Betroffenen dau-\nerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 12; OLG Celle, \naaO, Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: 4 Ws 136/11, \nNJW 2011, 2899; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, Az.: 1 Ws \n28/16 – Rn. 8, zit. nach juris, jew. m.w.N.). \n \n\n8 \n \nDiese Voraussetzungen liegen bei der Beschwerdeführerin vor. Die angefoch-\ntenen Anordnungen schränken die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte \nPressefreiheit ein und dauern über die Dauer der Hauptverhandlung und die \nRechtskraft hinaus. Aufgrund der Anordnung darf die Beschwerdeführerin teil-\nweise schon gar keine Aufnahmen anfertigen, die sie in ihrer späteren Presse-\nberichterstattung verwenden kann, teilweise darf sie aufgrund der Maßnahmen \nvon ihr angefertigte Aufnahmen nur mit Einschränkungen („Verpixelung“) ver-\nwenden (vgl. auch BVerfG, aaO, Rn. 13). \n \n2. Die Beschwerde erweist sich als begründet, soweit sich die Beschwerdefüh-\nrerin gegen Ziffer 1 der Anordnung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer \n32 wendet. Die Beschwerde gegen die Ziffern 3, 4 und 5 der Anordnung ist da-\ngegen unbegründet. \n \na) Gemäß § 176 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung \ndem Vorsitzenden. Bei dieser Norm handelt es sich nicht nur um eine Zustän-\ndigkeitsvorschrift, sondern um die Rechtsgrundlage für sitzungspolizeiliche An-\nordnungen. Sie bezweckt die Wahrung der Ordnung in der Sitzung und ermäch-\ntigt zu Maßnahmen, die erforderlich sind, um den störungsfreien Ablauf der Sit-\nzung zu sichern (KK/Diemer, aaO, § 176 GVG, Rn. 1; Kissel/Mayer, GVG, 8. \nAuflage, 2015, § 176, Rn. 13). Durch diese Ermächtigung sollen eine geordnete \nRechtspflege, der Prozess der Rechts- und Wahrheitsfindung und die Rechte \nder Verfahrensbeteiligten und betroffener Dritter geschützt werden (BVerfG, \nNJW 1996, 310; KK/Diemer aaO). \n \nDen Vorsitzenden trifft daher die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Ordnung in \nder Sitzung. Er hat insoweit einen Zustand zu wahren oder herzustellen, der \ndem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine störungsfreie Ausübung ihrer \nFunktionen ermöglicht, die Aufmerksamkeit der übrigen Anwesenden in der öf-\nfentlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt, den ungestörten Ablauf und den \nSchutz der Verfahrensbeteiligten sichert (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.1998, \nAz.: StB 3/98 – Rn. 4, zit. nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, \nAz.: 2 Ws 92/15 – Rn. 14; zit. nach juris, Kissel/Mayer, aaO, Rn. 13; \nLR/Wickern, aaO, § 176 GVG, Rn. 10). Der Vorsitzende trifft die Entscheidung \nüber entsprechende Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (BVerfG, \nBeschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07 – Rn. 34, zit. nach juris; BGHSt 17, \n201, 203 f.; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899, 2900; OLG Celle, Beschluss vom \n\n9 \n \n08.06.2015 – 2 Ws 92/15 –, zitiert nach juris; LR/Wickern, aaO, Rn. 11; Meyer-\nGoßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, 2015, § 176 GVG, Rn. 6). \n \nDas Beschwerdegericht überprüft die angegriffene Maßnahme nur darauf, ob \ndie Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist, und der \nVorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Beurteilung der \nZweckmäßigkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen ist dem Beschwerdegericht \nverwehrt (OLG Celle, aaO; OLG Stuttgart, aaO). \n \nWird durch sitzungspolizeiliche Anordnungen die Berichterstattung durch Rund-\nfunk und Fernsehen beschränkt, so muss die getroffene Maßnahme der Bedeu-\ntung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung tragen und dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit genügen (KK/Diemer, aaO, § 176 GVG, Rn. 1a, \nLR/Wickern, aaO, § 176 GVG, Rn. 36). Das Grundrecht der Pressefreiheit \nschützt neben der Freiheit der Verbreitung von Nachrichten den gesamten Be-\nreich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu welcher auch die Informations-\nbeschaffung gehört (BVerfG NJW 1996, 310). Sie schließt grundsätzlich das \nRecht der im Pressewesen tätigen Personen ein, über Vorgänge in einer öffent-\nlichen Gerichtsverhandlung durch Bildberichterstattung zu informieren (BVerfG, \naaO). Die Pressefreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter an-\nderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Hierzu zählt auch § 176 \nGVG (BVerfG, aaO; BVerfG, Beschluss vom 14.07.1994, Az.: 1 BvR 1595/92 – \nRn. 42, zit. nach juris). Die im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Anordnung \nerforderliche Ermessensausübung hat danach einerseits die Pressefreiheit und \nandererseits den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrens-\nbeteiligten, der ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung und des sich aus \nArt. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anspruchs der Beteiligten \nauf ein faires Verfahren zu beachten (BVerfG, NJW 2014, 3013, 3014; Be-\nschluss vom 19.12.2007, Az.: 1 BvR 620/07 – Rn. 34 ff., zit. nach juris). Stellt \neine Anordnung nach § 176 GVG einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte \nPressefreiheit dar, bedarf es der Offenlegung konkreter, auf die vorstehend an-\ngeführten Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe (BVerfG, \naaO). \n \nb) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit \nZiffer 1 der Verfügung der Vorsitzenden vom 29.02.2016 angegriffen wird. \n \n\n10 \n \nSowohl der Begründung der Verfügung vom 29.02.2016 als auch jener der \nNichtabhilfeentscheidung vom 10.03.2013 ist zu entnehmen, dass die Vorsit-\nzende bei ihrer Entscheidung, Bild-und Tonaufnahmen im Bereich vor dem Sit-\nzungssaal nicht zu gestatten, die Persönlichkeitsrechte von Angeklagten aus \nanderen Verfahren im Blick hatte, welche den Bereich vor dem Sitzungsaal \npassieren und dort gefilmt werden könnten. Außerdem war Ziel der Anordnung \ndie Wahrung der Wirksamkeit von in anderen Verfahren getroffenen Sicher-\nheitsmaßnahmen. \n \nDie gegebene Begründung berücksichtigt damit Ziele, die außerhalb der \nReichweite der sitzungspolizeilichen Befugnisse des § 176 GVG liegen. Diese \nsind daher schon im Ansatz nicht geeignet, im Rahmen der Abwägung mit dem \nGrundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführerin ein \nÜbergewicht zu erzielen. \n \nDie Ordnung in der Sitzung bezieht sich nur auf verfahrensimmanente Umstän-\nde. Der Vorsitzende könnte den sich aus § 176 GVG für ihn ergebenden Ver-\npflichtungen nicht nachkommen, wenn sich diese auf weitere – ihm nicht be-\nkannte – Verfahren, allgemeine Abläufe im Gericht und an anderen Verfahren \nbeteiligte Personen beziehen würde. Die von der Vorsitzenden benannten Um-\nstände gehören daher nicht zu den von ihr im Rahmen der „Ordnung in der Sit-\nzung“ berücksichtigungsfähigen Aspekten. Weder sind die Angeklagten in an-\nderen Verfahren Beteiligte an der hier in Rede stehenden Sitzung. Noch ist er-\nsichtlich (und wird in der angefochtenen Anordnung auch nicht behauptet), dass \ndie Bildaufnahme von Verfahrensbeteiligten anderer Verfahren einem ungestör-\nten Verlauf der Sitzung oder den Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- \nund Rechtsfindung im vorliegenden Verfahren entgegenstehen. Die Wahrung \ndieser Schutzzwecke obliegt allein dem jeweiligen Vorsitzenden in den be-\ntroffenen Verfahren bzw. unterliegt dem Hausrecht der Präsidentin des Landge-\nrichts. Konkret gilt insofern, solange keine wirksame Anordnung durch die Vor-\nsitzende getroffen ist, auch in dem Bereich vor dem Sitzungssaal 231 die Un-\ntersagung der Präsidentin des Landgerichts vom 29.02.2016. \n \nc) Hinsichtlich Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung erweist sich die \nBeschwerde dagegen als unbegründet. Klarzustellen ist, dass sich die Anord-\nnungen räumlich nur auf den Sitzungssaal beziehen. \n \n\n11 \n \naa) Die Anordnungen zu Ziffern 3, 4 und 5 der Vorsitzenden sind von der durch \n§ 176 GVG eingeräumten sitzungspolizeilichen Befugnis gedeckt. Räumlich be-\nzieht sich die Sitzungspolizei auf den Sitzungssaal, das zugehörige Beratungs-\nzimmer und die dem Sitzungssaal vorgelagerten Räume (BGH, Beschluss vom \n11.02.1998, Az.: StB 3/98 – Rn. 5, zit. nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, \nRn. 1; LR-Wickern, aaO, Rn. 6). Die Befugnisse des Vorsitzenden erstrecken \nsich danach nicht auf das gesamte Gerichtsgebäude oder gar Orte außerhalb \ndes Gerichtsgebäudes (LR-Wickern, aaO). \n \nAnders als in Ziffern 1 und 2 wird für die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung der \nVorsitzenden zwar nicht ausdrücklich klargestellt, auf welchen räumlichen Be-\nreich sich die Anordnungen beziehen. Dies wird aber aus dem Zusammenhang \ndeutlich. Danach bestimmt Ziff. 1 ein generelles Verbot von Bild und Tonauf-\nnahmen vor dem Sitzungssaal, während Ziff. 2 generelle Anordnungen für Bild \nund Tonaufnahmen im Sitzungssaal trifft und diese in einem bestimmten zeitli-\nchen Rahmen erlaubt. Die Regelungen in Ziff. 3 – 5 sind als konkrete Ausge-\nstaltungen und Einschränkungen der für den Bereich des Sitzungssaales unter \nZiff. 2 allgemein getroffenen Anordnungen zu verstehen. Nur in diesem Bereich \nschränken sie derzeit die Bildberichterstattung der Beschwerdeführerin ein. \n \nbb) Die Anordnung, dass von Zeugen ohne deren ausdrücklichen Zustimmung \nkeine Bilder gefertigt werden dürfen, ist rechtmäßig. \n \nSie verfolgt ausweislich der Begründung der Entscheidung und der Nichtabhil-\nfeentscheidung überwiegend den Zweck, die ungestörte Wahrheitsfindung zu \nsichern. Um die Unbefangenheit der Zeugen zu erhalten, hält die Kammer es \nfür geboten, die Anfertigung von Filmaufnahmen von den Zeugen im Gerichtss-\naal zu unterbinden. Die Zeugen würden in der für sie ungewohnten Situation im \nGerichtssaal Angaben zu ihrer Bearbeitung der Kreditanfragen machen müs-\nsen, in denen laut Anklageschrift unter Vorlage fingierter Verträge über die Er-\nbringung von Eigenkapital getäuscht und auf deren Grundlage Kredite in Millio-\nnenhöhe gewährt worden sein sollen. Ähnliches gelte für die Mitarbeiter des In-\nvestors, die über ihre Bearbeitung der Investmentanfrage würden berichten \nmüssen, in der laut Anklageschrift falsche Angaben über die wirtschaftliche Si-\ntuation des X-Konzerns gemacht worden und auf deren Grundlage ein Invest-\nment in dreistelliger Millionenhöhe getätigt worden sein soll. Es sei zu befürch-\nten, dass die Zeugen die Sorge hegen werden, dass ihre Angaben ihren Arbeit-\n\n12 \n \ngeber in schlechtem Licht erscheinen lassen könnten. Wenn sie sich – so die \nStrafkammervorsitzende - in dieser Situation unvermittelt einer Anfertigung von \nKameraaufnahmen von ihrer Person ausgesetzt sähen, ohne dass sie die Mög-\nlichkeit hätten, sich noch vor Ort zu vergewissern, dass ihr Bildnis allenfalls \nanonymisiert veröffentlicht werden werde, sei zu befürchten, dass es zu einer \nEinschüchterung der Zeugen komme, die ihr Aussageverhalten beeinträchtigen \nkönne. Eine solche Gefährdung der Wahrheitsfindung rechtfertige es, die Zeu-\ngen von einer Bildberichterstattung auszuschließen. \n \nMit der gegebenen Begründung hält die Anordnung auch in Ansehung des Inte-\nresses der Beschwerdeführerin, ihre Berichte mit Bildern der beteiligten Perso-\nnen versehen zu können, einer Ermessensüberprüfung stand. Die Vorsitzende \nder Strafkammer 32 verfolgt insoweit einen zulässigen Zweck. Die Sicherung \nder ungestörten Wahrheitsfindung ist eine der Verpflichtungen des Vorsitzen-\nden, die sich aus der Regelung des § 176 GVG ergibt. Um eines der wesentli-\nchen Ziele der Hauptverhandlung, wahrheitsgemäße und vollständige foren-\nsisch brauchbare Angaben aller Aussagepersonen zu erlangen, erreichen zu \nkönnen, sind Rahmenbedingungen notwendig, die Hemmungen und Aufgeregt-\nheit – gerade bei im Umgang mit Medien nicht erfahrenen Personen – vermei-\nden helfen (BVerfG, NJW 2014, 3013, 3014). \n \nAus der gerichtsbekannten sowie aus der von der Beschwerdeführerin vorge-\nlegten bisherigen Berichterstattung wird deutlich, dass zahlreiche Zeugen die-\nses Verfahrens unter öffentlichem Druck stehen. Das gilt insbesondere für Mit-\narbeiter von kreditgebenden Banken, denen in der öffentlichen Berichterstat-\ntung vorgehalten wird, den angeklagten Taten teilweise mit einer zu oberflächli-\nchen Kreditvergabepraxis Vorschub geleistet zu haben. Die Beschwerdeführe-\nrin hat insoweit selbst u.a. auf ihre investigativen Pflichten hingewiesen, die \nauch darin bestünden, „live“ am Geschehen beteiligt zu sein und unangenehme \nFragen an eventuell nicht aussagebereite Personen zu stellen. \n \nAusweislich der vorliegenden Begründung hat die Vorsitzende erkannt, dass sie \nbei der Entscheidung ihr Ermessen ausüben kann und nicht etwa eine gebun-\ndene Entscheidung treffen muss. Insoweit hat sie ihr Ermessen ausgeübt. Da-\nbei hat sie die Pressefreiheit und die sich aus § 176 GVG ergebenden Pflichten \ngegenübergestellt und gegeneinander abgewogen. Hierbei wurden keine sach- \nund zweckfremden Erwägungen in die Ermessensausübung eingestellt. Es ist \n\n13 \n \nauch weder eine Ermessensfehlgewichtung noch eine Ermessensüberschrei-\ntung festzustellen. \n \nEs ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die Vorsitzende Hemmungen und Aufge-\nregtheit bei den nicht medienerfahrenen Zeugen, die sich aus den vorstehen-\nden Umständen ergeben könnten, durch Beschränkungen in der Bildberichter-\nstattung begegnet. Zugleich ist es zulässig, wenn die Vorsitzende ihr Bildauf-\nnahmeverbot mit der Einschränkung versieht, dass Zeugen nur mit ihrer Zu-\nstimmung aufgenommen werden dürfen. Die sitzungspolizeilichen Maßnahmen \ndürfen dem zu §§ 22, 23 KUG entwickelten abgestuften Schutzkonzept Rech-\nnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az.: VI ZR 108/10 – Rn. 27, zit. \nnach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 15). Sofern der Zeuge nicht er-\nkennbar einverstanden ist, darf der Vorsitzende die zur Veröffentlichung be-\nstimmten Aufnahmen unterbinden, wenn die Gefahr einer Anprangerung be-\nsteht (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO). Letztes erscheint angesichts der kritischen \nBerichterstattung auch über die Rolle der Banken und des Investors im vorlie-\ngenden Verfahren durchaus möglich. Dem kann die Beschwerdeführerin auch \nnicht mit Erfolg entgegenhalten, dass gerade in einem derartigen, für die Öffent-\nlichkeit „bedeutsamen“ Verfahren stets der Druck auf die Zeugen wachse und \ndiese diesen Umstand eher hinzunehmen hätten als in einem „belanglosen“ \nVerfahren. Mit wachsendem medialem Druck wachsen durch das bereits be-\nschriebene Entstehen von Hemmungen und Aufgeregtheit bei im Umgang mit \nMedien nicht erfahrenen Personen häufig auch die Gefahren für eine ungestör-\nte Wahrheitsfindung. In dieser Situation ist es gerade Aufgabe des Gerichts, \ndiesem Druck auf Verfahrensbeteiligte, etwa auch durch im Bild festgehaltene \nReaktionen von Zeugen auf im Gerichtssaal gestellte „investigative Fragen“ von \nJournalisten, im Interesse einer ungestörten Wahrheitsfindung durch geeignete \nund notwendige Anordnungen zu begegnen. Vor diesem Interesse und dem \nSchutz der Zeugen hat das Interesse der Beschwerdeführerin an einer mög-\nlichst ungehinderten Bildberichterstattung zurückzustehen. \n \nDie getroffene Anordnung ist zur Wahrung der genannten Schutzzwecke auch \ngeeignet und erforderlich. Insbesondere wird deutlich, dass die Vorsitzende die \nMöglichkeit gesehen hat, durch mildere Maßnahmen, etwa eine Anonymisie-\nrung gefertigter Aufnahmen, eine individualisierende Berichterstattung zu ver-\nhindern. Dem steht, wie die Vorsitzende in ihrer Begründung nachvollziehbar \nanführt, entgegen, dass die Zeugen schon dann eingeschüchtert sein könnten, \n\n14 \n \nwenn sie sich unvermittelt einer Anfertigung von Kameraaufnahmen von ihrer \nPerson ausgesetzt sähen, ohne dass sie die Möglichkeit hätten, sich noch vor \nOrt zu vergewissern, dass ihr Bildnis allenfalls anonymisiert veröffentlicht wer-\nden werde. \n \nZulässig ist es auch, bei einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten unterschiedli-\ncher Interessenlage hinsichtlich der Ton- und Fernsehberichterstattung eine \ngeneralisierende Regelung zu treffen, wenn eine nach einzelnen Beteiligten dif-\nferenzierende Anordnung auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stößt \n(BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, Az.: 1 BvR 620/07 – Rn. 48, zit. nach ju-\nris). Das ist auch hier geschehen und begegnet keinen durchgreifenden Beden-\nken. Allein in der Anklage gegen die Angeklagten A und B sind 69 Zeugen auf-\ngeführt. Dass in solch einem Fall das Gericht eine generalisierende Anordnung \ntrifft, entspricht dem Interesse an einem störungsfreien Ablauf der Sitzung. Die \nVorsitzende ist nicht gehalten, in einem derart komplexen Verfahren mit einer \ngroßen Anzahl von Zeugen vorab über die Frage der individuellen Schutzbe-\nlange jedes einzelnen Zeugen einerseits und das jeweils bestehende öffentliche \nPresseberichterstattungsinteresse andererseits zu entscheiden. \n \nEs bleibt der Beschwerdeführerin unbelassen, bei Änderung der der Entschei-\ndung der Vorsitzenden zugrunde gelegten Sachlage hinsichtlich der Schutzbe-\ndürftigkeit der Zeugen und der angenommenen gefährdeten Unbefangenheit \nvon im Umgang mit Medien unerfahrenen Zeugen einzelfallbezogen Ausnah-\nmen von dem Verbot der Bildaufnahmen von Zeugen zu beantragen. \n \ncc) Auch die Anordnung einer Anonymisierung der Bildnisse der Angeklagten B, \nD und C im Fall einer Veröffentlichung oder Verbreitung, ist nicht ermessenfeh-\nlerhaft. \n \nDas Landgericht hat die Anordnung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der \nAngeklagten für geboten gehalten und zur Begründung ausgeführt: Zwar kom-\nme der Unschuldsvermutung, die als Grundlage für die Einschränkung der Bild-\nberichterstattung von Angeklagten in Strafverfahren in Betracht komme, hier \nzunächst nur eingeschränkte Bedeutung zu, weil die Angeklagten eingangs der \nVerhandlung bereits die ihnen vorgeworfenen Tatbeiträge im Wesentlichen ein-\ngeräumt hätten. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass den benannten Ange-\nklagten in ihrer Rolle als Angestellte der X Unternehmensgruppe durch die An-\n\n15 \n \nklageschriften vorgeworfen werde, nur einzelne der dem Angeklagten A vorge-\nworfenen Taten als Mittäter begangen zu haben. Bei einer Veröffentlichung ih-\nrer Bildnisse und der nicht anonymisierten Berichterstattung liefen die Ange-\nklagten aber Gefahr, in der Öffentlichkeit für deutlich mehr Unrecht als Verant-\nwortliche angesehen zu werden, als es Gegenstand der jeweiligen auf sie be-\nzogenen Anklage sei. In der Öffentlichkeit werde zunächst der Angeklagte A als \nVerantwortlicher angesehen. Das Berichterstattungsinteresse an seiner Perso-\nnen sei auch besonders ausgeprägt. Das Berichterstattungsinteresse an den \nMittätern, die in untergeordneter Position Tatbeiträge geleistet haben sollen, sei \ndemgegenüber geringer, die drohenden Auswirkungen einer individualisieren-\nden Berichterstattung für diese Betroffenen wögen demgegenüber durchaus \nschwer. Denn in der Öffentlichkeit liefen die weiteren Angeklagten nicht nur Ge-\nfahr, dass sie für das gesamte Geschehen verantwortlich gemacht werden, \nsondern auch, dass ihre Arbeitgeber die Angeklagten im Geschäftsverkehr nicht \nmehr halten könnten, so dass sie letztlich ihre berufliche Existenz erneut verlö-\nren. Die Gefahr, derart gravierenden sozialen Folgen ausgesetzt zu sein, noch \nbevor das Gericht zu einer Bewertung und Gewichtung eines den jeweiligen \nAngeklagten etwa nachgewiesenen Unrechts kommen konnte, erscheine eine \nhinreichende Grundlage, um eine individualisierende Berichterstattung im der-\nzeitigen Verfahrensstadium zu unterbinden. \n \nMit dem in dieser Begründung dargelegten Ziel der Wahrung der Persönlich-\nkeitsrechte der Angeklagten verfolgt die Anordnung der Vorsitzenden einen zu-\nlässigen Zweck. Da sich ein Angeklagter unfreiwillig einer Hauptverhandlung \nund damit der Öffentlichkeit stellen muss, hat sein Persönlichkeitsschutz eine \nüber den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf der ande-\nren Verfahrensbeteiligten hinausgehende besondere Intensität (BVerfG, Urteil \nvom 24.01.2001, Az.: 1 BvR 2623/95 – Rn. 77, zit. nach juris). Bei einem noch \nnicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten gebietet die sich aus dem Rechts-\nstaatsprinzip abgeleitete Unschuldsvermutung eine zurückhaltende und ausge-\nwogene Berichterstattung (BVerfG, NJW 2009, 350, 351). Eine Berichterstat-\ntung durch das Fernsehen bedeutet in der Regel einen weitaus stärkeren Ein-\ngriff in die private Sphäre als eine Wort-oder Schriftberichterstattung in Hörfunk \noder Presse. Das folgt zunächst aus der stärkeren Intensität des optischen Ein-\ndrucks und der Kombination von Bild und Ton, vor allem aber aus der ungleich \ngrößeren Reichweite, die dem Fernsehen im Verhältnis etwa zu den Print-\nmedien eine Sonderstellung einräumt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.06.1973, Az.: \n\n16 \n \n1 BvR 536/72 – Rn. 56, zit. nach juris). Wird der Angeklagte in Bild und Ton fi-\nxiert und dadurch von der flüchtigen Wahrnehmung der im Gerichtssaal anwe-\nsenden Personen gelöst, und finden diese Aufnahmen Eingang in die Fernseh-\nberichterstattung, wird der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten \nverstärkt (BVerfG, aaO, Rn. 77 f.). Hieraus folgt zwar nicht, dass eine individua-\nlisierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens in \njedem Fall ausscheidet. Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfer-\ntigen, dass sich der Angeklagte nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein all-\ngemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2013, \n200, 201). Solche Umstände könnten sich, wie bei dem Angeklagten A z.B. da-\nraus ergeben, dass sie sich selber an die Presse gewandt haben und bereits \nidentifizierbares Subjekt medialer Berichterstattung gewesen sind (BVerfG NJW \n2009, 350, 352; NJW 2009, 2117, 2119; OLG Düsseldorf aaO) oder sich mit \nunverpixelten Bildaufnahmen einverstanden erklärt haben. \n \nDerartige Umstände sind für die Angeklagten B, D und C derzeit jedoch nicht \nersichtlich und werden auch von der Beschwerdeführerin aktuell nicht darge-\nlegt. Die Angeklagten bekleiden kein besonderes Amt und haben auch keinen \nProminentenstatus. Allein der Umstand, dass angesichts des Gegenstands ei-\nner Anklage ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, \ngenügt nicht als Grundlage für einen derartigen Eingriff in die Persönlichkeits-\nrechte der Angeklagten, dass diese unverpixelt in der medialen Berichterstat-\ntung dargestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, aaO). Das Berichterstattungsinte-\nresse der Beschwerdeführerin hat hinter den Persönlichkeitsrechten der Ange-\nklagten zurückzustehen. \n \nDie getroffene Anordnung ist geeignet und erforderlich, um den angestrebten \nSchutzzweck zu erreichen. Die Vorsitzende hat hier auch berücksichtigt, dass \nein gänzliches Verbot von Aufnahmen nicht erforderlich ist, wenn dem Schutz \nkollidierender Belange bereits durch eine beschränkende Anordnung Rechnung \ngetragen werden kann, insbesondere durch das Erfordernis einer mittels geeig-\nneter technischer Maßnahmen erfolgenden Anonymisierung der Bildaufnahme \nsolcher Personen, die Anspruch auf besonderen Schutz haben (BVerfG, Be-\nschluss vom 19.12.2007, Az.: 1 BvR 620/07 – Rn. 47, zit. nach juris). Mit der \nAnordnung, die Bildnisse der Angeklagten B, D und C so hinreichend zu verpi-\nxeln oder auf andere Weise unkenntlich zu machen, dass die Gesichtszüge und \ndie Haare der Betroffenen nicht erkennbar sind, hat die Vorsitzende das gleich \n\n17 \n \ngeeignete mildere Mittel im Verhältnis zu einer vollständigen Untersagung von \nBildaufnahmen gewählt. \n \nDass sich die Bewertung der Rolle der einzelnen Angeklagten, etwa durch Er-\nkenntnisse über einen deutlich größeren Tatbeitrag als bisher angenommen, \nverändern und dies zu einer Neubewertung des Berichterstattungsinteresses \nführen kann, bedeutet nicht, dass die getroffene Anordnung unverhältnismäßig \nist. Bei geänderter Sachlage ist die Beschwerdeführerin nicht gehindert, eine \nÄnderung der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden zu beantragen. \n \ncc) Schließlich erweist sich auch die Anordnung, dass die Angeklagten und ihre \nVerteidiger nicht gefilmt werden dürfen, wenn Interview- und Statementanfragen \nan sie herangetragen werden, als ermessenfehlerfrei. \n \nNach der von der Vorsitzenden mitgeteilten Begründung dient die Regelung der \nWahrung eines fairen Verfahrens. Den Angeklagten und ihren Verteidigern \nmüsse es ermöglicht werden, insbesondere einen unmittelbar im Anschluss an \ndie Hauptverhandlung an sie herangetragenen Interviewwunsch zunächst ver-\ntraulich miteinander zu beraten, ohne dass dies in Bild- oder Filmaufnahmen \nfestgehalten werde. Solche Aufnahmen beeinträchtigten das Recht der Ange-\nklagten auf einen ungehinderten Austausch mit ihrem Verteidiger auch am \nRande der Hauptverhandlung. \n \nDie Anordnung verfolgt damit einen sitzungspolizeilichen Zweck. Das sich aus \n§ 137 StPO ergebende Recht eines Angeklagten, sich in jeder Lage des Ver-\nfahrens eines Beistandes zu bedienen, ist gerade ein Ausdruck des Rechts auf \nein faires Verfahren und als solches verfassungsrechtlich verbürgt (vgl. BVerfG \nNJW 1984, 2403). Auch das sich aus § 148 Abs. 1 StPO ergebende Recht des \nAngeklagten auf ungehinderten Verkehr mit seinem Verteidiger ist verfassungs-\nrechtlich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – Rn. 45, zit. nach ju-\nris). Die Aufzeichnung des Geschehens am Rande der Verhandlung kann die-\nses Recht auf ungehinderten Verkehr mit seinem Verteidiger beeinträchtigen \nund damit gegebenenfalls den Anspruch auf ein faires Verfahren tangieren \n(BVerfG, aaO). Soweit der Angeklagte ein berechtigtes Interesse an vertrauli-\nchem Austausch mit seinem Verteidiger hat und eine Beeinträchtigung dieses \nInteresses droht, muss der Vorsitzende dem durch eine sitzungspolizeiliche \n\n18 \n \nAnordnung entgegenwirken (BVerfGE aaO). Eben das hat die Vorsitzende mit \nihrer Anordnung getan. \n \nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Anordnung auch nicht \nunverhältnismäßig. Die Verfügung lässt es der Beschwerdeführerin unbenom-\nmen, Interview- und Statementwünsche an die Angeklagten und ihre Verteidiger \nheranzutragen. Lediglich das zeitgleiche Ablichten bzw. Filmen wird untersagt. \nDamit wahrt die Verfügung das Interesse der Beschwerdeführerin daran, die \nAngeklagten und ihre Verteidiger nach Statements fragen zu können. Auf der \nanderen Seite erhält sie den Angeklagten etwa am Ende eines Sitzungstages, \ndie Möglichkeit, eine ggf. durchgeführte Beweisaufnahme zumindest kurz mit ih-\nrem jeweiligen Verteidiger zu bewerten und eine etwaige Antwort auf die Inter-\nviewbitte im Lichte dieser Bewertung zu erörtern. Gerade unmittelbar vor Be-\nginn oder kurz nach Schluss des jeweiligen Hauptverhandlungstages kann sich \nein Gesprächsbedarf zwischen Angeklagtem und Verteidiger ergeben. Dieser \nKontakt kann durch eine die Mimik und Gestik der Beteiligten festhaltende \nFilmaufnahme gestört werden. Dabei ist die Störung aufgrund der (den Beteilig-\nten in der Regel bewussten) stärkeren Intensität des optischen Eindrucks und \nder Kombination von Bild und Ton größer als durch eine bloß verbale Anfrage, \nwenngleich dieser optische Eindruck in der Veröffentlichung, jedenfalls was die \nAngeklagten B, D und C betrifft, aufgrund der geforderten Anonymisierung ihrer \nBildnisse eher gering wäre. Der Beschwerdeführerin verbleibt im Übrigen nach \nEnde der Sitzung und außerhalb des Gerichtsgebäudes genügend Raum und \nZeit, um entsprechende Anfragen zu stellen und diese ggf. auch zu filmen. \n \n3. Es war davon abzusehen, gemäß § 473 Abs. 4 StPO die für das Beschwer-\ndeverfahren entstandene Gerichtsgebühr zu ermäßigen und einen Teil der ent-\nstandenen Auslagen der Beschwerdeführerin der Staatskasse aufzuerlegen. \nZwar hat die Beschwerde gegen Ziff. 1 der Verfügung Erfolg. In der Sache führt \ndas allerdings nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr gewünscht, \nBild- und Tonaufnahmen vor dem Sitzungssaal 231 anfertigen darf. Dem steht \nnach wie vor die von der Präsidentin des Landgerichts ausgesprochene Unter-\nsagung entgegen. \n \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Helberg \n \ngez. 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