{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-02-12","aktenzeichen":"2 W 9/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Handelsregistersache \n \nX-GmbH \n \nBeschwerdeführerinnen: \n \n1. […], \n \n2. […], \n \nbeide vertr. d.d. Notar […]l \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichter Blum und Dr. Schnelle sowie die Richterin Dr. Marx am 12. Februar 2016 \nbeschlossen: \n \n \nDie Beschwerde vom 15.12.2015 gegen die Mitteilung des Registergerichts \nvom 07.12.2015, nicht von Amts wegen einen Nachtragsliquidator zu bestellen, \nwird als unzulässig verworfen. \n \nDie Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten der Beschwerde. \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nGründe: \n \nI. \nDie Beschwerdeführerin zu 1., vertreten durch den Notar […], hat mit Schreiben vom \n27.11.2015 \ndem \nAmtsgericht \nBremen, \nRegistergericht, \nmitgeteilt, \ndass \ndie \nBeschwerdeführerin zu 1. beabsichtige, ein ihr gehörendes Grundstück an ihre \nTochter, die Beschwerdeführerin zu 2., lastenfrei zu übertragen. Auf dem Grundstück \nsei jedoch für alle Verkaufsfälle ein Vorkaufsrecht für die X GmbH eingetragen, welche \nseit dem 10.07.1984 von Amts wegen gemäß § 2 des Gesetzes vom 09.10.1934 \n(Löschung wegen Vermögenslosigkeit) aus dem Handelsregister gelöscht sei. Damit \ndie beabsichtigte Löschung des Vorkaufsrechts bewilligt werden könne, müsse ein \nNachtragsliquidator für die X GmbH existieren. Daher werde das Registergericht um \nÜberprüfung gebeten, ob es möglich sei, für diesen einen Vorgang einen \nNachtragsliquidator von Amts wegen zu bestellen. \n \nMit Schreiben vom 07.12.2015 hat das Registergericht dem Notar mitgeteilt, dass die \nBestellung eines Nachtragsliquidators von Amts wegen nicht erfolge, das es insoweit \nkeine Rechtsgrundlage gebe. \n \nMit Schriftsatz vom 15.12.2015, bei Gericht eingegangen am 30.12.2015, hat Notar [...] \nfür die Beschwerdeführerin zu 1. und die Beschwerdeführerin zu 2. Beschwerde \neingelegt. \nDie \nvom \nGericht \nmit \nSchreiben \nvom \n07.12.2015 \ngeäußerte \nRechtsauffassung, dass es für die Nachtragsliquidation von Amts wegen keine \nRechtsgrundlage gebe, sei ersichtlich falsch. Die Pflicht des Gerichts, auf Antrag einen \nNachtragsliquidator von Amts wegen zu bestellen, ergebe sich aus § 273 Abs. 4 Satz 1 \nAktG analog und § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG; die Voraussetzungen für eine \nNachtragsliquidation lägen vor. \n \nDas Registergericht hat mit Beschluss vom 21.01.2016 der Beschwerde nicht \nabgeholfen und die Akte dem OLG Bremen zur Entscheidung vorgelegt. Gegen die mit \nSchreiben \nvom \n07.12.2015 \nmitgeteilte \nAblehnung \nder \nBestellung \neines \nNachtragsliquidators von Amts wegen auf Anordnung der zuständigen Rechtspflegerin \nsei die Beschwerde zulässig, die fristgerecht eingelegt worden sei. \n \nFür die Bestellung eines Nachtragsliquidators nach § 273 Abs. 4 AktG analog sei ein \nAntrag eines Beteiligten erforderlich, der bisher nicht gestellt sei. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nFür das gewünschte Amtsverfahren fehle, wie im Schreiben vom 07.12.2015 mitgeteilt, \neine rechtliche Grundlage. Die von den Beschwerdeführerinnen zitierten Paragraphen \ngingen ebenfalls von einem Antragsverfahren aus. \n \nDie Beschwerdeführerinnen wenden hierzu ein, es liege sehr wohl ein Antrag auf \nBestellung eines Nachtragsliquidators vor. Sie möchten aber nicht die Kosten einer \nNachtragsliquidation tragen, weshalb von Amts wegen ein Nachtragsliquidator bestellt \nwerden soll. \n \nII. \nDie von den Beschwerdeführerinnen eingelegte Beschwerde gegen die Mitteilung des \nRegistergerichts vom 07.12.2015 ist entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts \nnicht statthaft und deshalb auf Kosten der Beschwerdeführerinnen als unzulässig zu \nverwerfen: \n \nEine anfechtbare Endentscheidung nach § 58 Abs. 1 FamFG liegt nicht vor. Das \nRegistergericht hat weder einen Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Bestellung \neines Nachtragsliquidators abgelehnt noch mit der Mitteilung vom 07.12.2015 eine \nbeschwerdefähige Endentscheidung im Sinne der §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 1 \nFamFG vorgenommen. \n \nDas Registergericht stellt zutreffend fest, dass Notar [...] in seinem Schriftsatz vom \n27.11.2015 keinen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators gestellt hat, \nsondern im Namen der Beschwerdeführerin zu 1. ausdrücklich um Überprüfung \ngebeten hat, ob es möglich sei, für die Einholung einer Löschungsbewilligung durch die \ngelöschte GmbH einen Nachtragsliquidator von Amts wegen zu bestellen. Hierin liegt \nkein Antrag im Sinne des § 23 Abs. 1 FamFG, sondern eine Anregung gemäß § 24 \nAbs. 1 FamFG, von Amts wegen tätig zu werden. \n \nOb die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Pflicht des Gerichts, „auf Antrag \neinen Nachtragsliquidator von Amts wegen zu bestellen“, als Antrag nach § 273 Abs. 4 \nSatz 1 AktG analog oder gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG verstanden werden \nkönnen, mag dahinstehen, denn die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer \nStellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss klargestellt, dass sie weiterhin die \nBestellung eines Nachtragsliquidators vom Amts wegen begehren. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nDas Registergericht hat die Bestellung eines Nachtragsliquidators \nmangels \nentsprechender Rechtsgrundlage abgelehnt. Es hat damit – im Unterschied zu dem \nvom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.04.2012 (II ZB 8/10, FGPrax 2012, \n169f., insbes. Tz. 11 und 12) entschiedenen Fall - gar nicht erst ein von Amts wegen zu \nführendes Verfahren eingeleitet und gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG mit einer \nEntscheidung den Verfahrensgegenstand erledigt. Verfahrensgegenstand im Sinne \ndes § 38 Abs. 1 FamFG wäre hier das Begehren der Beschwerdeführerin zu 1., dass \nfür die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH ein Nachtragsliquidator bestellt \nwird. Diese Frage hat das Registergericht aber weder positiv noch negativ \nentschieden, sondern hat ersichtlich die Überprüfung, ob ein Nachtragsliquidator zu \nbestellen ist, dem hierfür zur Verfügung stehenden Antragsverfahren überlassen \nwollen. \n \nAuch der Nichtabhilfebeschluss vom 21.01.2016 enthält eine derartige inhaltliche \nEntscheidung \nnicht, \nsondern \nverweist \ndie \nBeschwerdeführerinnen \nnunmehr \nausdrücklich auf die zur Verfügung stehenden Antragsverfahren. \n \nDaher mag dahinstehen, ob einer Beschwerdebefugnis nach § 58 Abs. 1 FamFG eine \nanderweitige Bestimmung in § 384 Abs. 1 FamFG entgegensteht. Dafür spricht, dass \nfür die von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen des Registergerichts § 384 \nAbs. 1 FamFG zwar eine Verweisung auf § 382 Abs. 1 Satz 2 (Wirksamkeit der \nEintragung mit ihrem Vollzug im Register) und § 382 Abs. 2 FamFG mit Regelungen \nüber die formellen Voraussetzungen der Eintragung sowie auf § 383 FamFG \n(Vorschriften zur Mitteilung der Eintragung und zur Veröffentlichung, Unanfechtbarkeit \nder Eintragung) enthält, nicht dagegen auf § 382 Abs. 3 FamFG mit der Anordnung, \ndass die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung durch Beschluss ergeht, \noder auf § 383 Abs. 4 FamFG, der die Möglichkeit eines – isoliert anfechtbaren – \nZwischenbescheids enthält. \n \nDas Schreiben des Registergerichts vom 07.12.2015 enthält somit lediglich die \nMitteilung nach § 24 Abs. 2 FamFG, dass das Gericht der Anregung nicht gefolgt ist. \n§ 24 \nAbs. \n2 \nFamFG \nschränkt \nzwar \ndie \ndurch \n§ 58 \nFamFG \neröffneten \nBeschwerdemöglichkeiten \nnicht \nein, \neröffnet \nandererseits \naber \nauch \nkeine \neigenständige Beschwerdebefugnis (siehe BGH, a.a.O., Rn. 13 m.w.Nw.). \n \nDie Beschwerdeführerinnen können ihre Beschwerdebefugnis auch nicht auf die \nRegelungen in den §§ 393ff. FamFG stützen. Diese Bestimmungen enthalten \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nallerdings für die darin sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag möglichen \nEintragungen ein besonderes Widerspruchsverfahren, das auch bei beabsichtigten \nLöschungen von Amts wegen durchzuführen ist und den Beschwerdeweg eröffnet \n(siehe § 393 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Die amtswegige Bestellung eines \nNachtragsliquidators wird in diesen Vorschriften aber nicht geregelt. \n \nDas Registergericht hat aber auch in der Sache zutreffend eine Prüfung von Amts \nwegen abgelehnt. \n \nSoweit die Beschwerdeführerinnen auf § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG in analoger \nAnwendung sowie auf § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG verweisen, handelt es sich – wie \ndas Registergericht zutreffend feststellt – jeweils um Antragsverfahren. Von Amts \nwegen erfolgt nach § 67 Abs. 4 GmbHG und § 266 Abs. 4 AktG nur die Eintragung der \n„gerichtlichen Ernennung“ der Liquidatoren bzw. der „Bestellung“ der Abwickler, wobei \ndiese Eintragungen auch nur deklaratorisch sind (siehe zum GmbH-Recht Wicke, \nGmbHG, 3. Aufl., § 67, Rn. 4; zum Aktienrecht Füller in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., \n§ 266, Rn. 8). Voraussetzung für diese von Amts wegen vorzunehmenden \nEintragungen ist aber immer eine nur auf Antrag vorzunehmende gerichtliche \nBestellung eines Nachtragsliquidators. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. \n \n \ngez. Blum \ngez. Dr. Schnelle \ngez. 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