{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-11-30","aktenzeichen":"3 U 65/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 65/13 = 6 O 311/11 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 30.11.2015 \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] Krankenversicherungs-AG, […], \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 13 \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die münd-\nliche Verhandlung vom 09.11.2015 durch die Richterin Buse, die Richterin Otterstedt \nund die Richterin Dr. Siegert für Recht erkannt: \n \n \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n26.12.2012 (6 O 311/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \n1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur Kostenübernahme der \nImmuntherapie des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, Herrn \n[…], mit dendritischen Zellen zur Behandlung seines Prostata-\nKarzinoms für zunächst vier Vakzinierungen verpflichtet ist; \n \n2. es wird festgestellt, dass die Beklagte beim Ansprechen der Thera-\npie mit sichtbarer Verbesserung im Sinne eines Tumorregresses bei \nfallenden Tumormarkern verpflichtet ist, die Kostenübernahme für \ndie Weiterführung der Therapiemaßnahme zu erklären; \n \n3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche \nRechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 2.110,11 nebst Zinsen in Hö-\nhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.03.2011 zu \nzahlen. \n \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die \nVollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \ninsgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor \nder Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-\nstreckenden Betrages leistet. \n \n \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 13 \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin begehrt von der beklagten Krankenversicherung die Feststellung der \nKostenübernahme für eine medizinische Heilbehandlung ihres verstorbenen Eheman-\nnes mit autologen Tumor – Antigen- geprimten dendritischen Zellen. \nDie Klägerin ist die Ehefrau des zwischenzeitlich verstorbenen, an einem Prostatakar-\nzinom im fortgeschrittenen Stadium (unter anderem mit Skelettmetastasierung) er-\nkrankten ursprünglichen Klägers, der bei der Beklagten eine private Krankenversiche-\nrung unterhielt. Nach dessen Tod am 06.12.2013 hat sie erklärt, das Verfahren als \ndessen Erbin fortzusetzen. Die Erbenstellung der Klägerin ist inzwischen unstreitig. \nDie dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Kläge-\nrin zu Grunde liegenden Musterbedingungen (MB/KK 2009) bestimmen unter ande-\nrem: \n„§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes \nTeil I \n(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und ande-\nre im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmit-\ntelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall \nerbringt der Versicherer \na) In der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbe-\nhandlung und sonst vereinbarte Leistungen, \n(...) \n(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versi-\ncherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. (...) \n(…) \n \n§ 4 Umfang der Leistungspflicht \nTeil I \n(…) \n(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder \nBehandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwie-\n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 13 \n \ngend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, \ndie sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die \nangewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel \nzur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistung auf den Be-\ntrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer \nMethoden oder Arzneimittel angefallen wäre.“ \n \nVom Klinikum für angewandte Zelltherapie der Universitätsklinik S. wurde dem Ehe-\nmann der Klägerin als Behandlungsoption eine Immuntherapie mit autologen dendriti-\nschen Zellen (so genannter Kieler Impfstoff) angeboten. Bei dieser neuen, schulmedi-\nzinisch noch nicht etablierten und auch noch nicht vollständig erforschten Behand-\nlungsmethode werden aus dem Blut des Patienten Monozyten entnommen, mit einer \nKarzinomzelllinie stimuliert und nach sechstägiger Kultivierung wieder zurückgeimpft. \nZiel ist es dabei, eine Immunreaktion gegen die Tumorzellen zu induzieren und so \neinen Tumorregress mit fallenden Tumormarker zu bewirken. \n \nDie vom Ehemann der Klägerin unter Vorlage eines Behandlungsplan und eines Kos-\ntenvoranschlags über 53.400 € für eine einjährige Therapie beantragte Kostenüber-\nnahme lehnte die Beklagte ab, weil diese Behandlung medizinisch nicht notwendig \nsei. Der Ehemann der Klägerin verwies auf die in ersten klinischen Studien beschrie-\nbenen Erfolge der von ihm gewünschten Therapie und darauf, dass sich bisher ange-\nwendete konservative Behandlungsmaßnahme als ungeeignet erwiesen hätten, das \nFortschreiten seiner Krebserkrankung einzudämmen. Die neue Immuntherapie sei \nmithin ungeachtet dessen, dass sie noch nicht schulmedizinisch etabliert sei, als me-\ndizinisch notwendige Heilbehandlung anzusehen. \n \nDie Klägerseite hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zur Kostenübernahme \nverpflichtet sei, weil die beabsichtigte, wenn auch noch nicht schulmedizinisch etab-\nlierte Behandlungsmethode als bedingungsgemäß medizinisch notwendig einzustufen \nsei. \n \nDer ursprüngliche Kläger hat beantragt, \n \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 13 \n \nfestzustellen, dass die Beklagte zur Kostenübernahme einer Immuntherapie mit dend-\nritischen Zellen zur Behandlung seines Prostata-Karzinoms für zunächst vier Vakzi-\nnierungen verpflichtet ist sowie festzustellen, dass die Beklagte beim Ansprechen der \nTherapie mit sichtbarer Verbesserung im Sinne eines Tumorregresses bei fallenden \nTumormarkern verpflichtet ist, die Kostenübernahme für die Weiterführung der Thera-\npiemaßnahme zu erklären. Außerdem hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an \nden Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 2.110,11 nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit \nzu zahlen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat bestritten, dass das Karzinom metastasiert sei, dass keine schulme-\ndizinischen Behandlungsmethoden mehr zur Verfügung stünden und dass konventio-\nnelle Therapien nicht angeschlagen hätten. Bei der beabsichtigten Behandlung han-\ndele es sich im Übrigen um eine Außenseitermethode, für die nach den Versiche-\nrungsbedingungen keine Pflicht zur Kostenübernahme bestünde. \n \nDurch Urteil vom 26.04.2012 hat das Landgericht Bremen die Klage nach Einholung \neines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. A vom \n31.08.2011 und eines Ergänzungsgutachtens vom 21.10.2011 abgewiesen. Zur Be-\ngründung hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Anspruch des (damaligen) Klägers \nauf Übernahme der Kosten für die begehrte Behandlungsmaßnahme nicht bestehe, \nweil es an einem Nachweis der medizinischen Notwendigkeit im Sinne von § 4 Abs. 6 \nSatz 2 MB/KK fehle. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei die Wirk-\nsamkeit der streitigen Behandlungsmethode noch nicht belegt. Insbesondere seien \nnoch keine Daten verfügbar, die eine Aussage darüber erlauben würden, ob sich die-\nse Behandlungsmethode ebenso bewährt habe, wie die von der Schulmedizin aner-\nkannten Methoden. Zudem habe der Sachverständige festgestellt, dass noch nicht \nalle schulmedizinisch anerkannten Behandlungsmethoden ausgeschöpft seien. Auch \ndeshalb komme eine Kostenübernahme durch die Beklagte nicht in Betracht. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf \nden Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug ge-\nnommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 13 \n \n \nMit der Berufung hat die Klägerseite das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang an-\ngegriffen und die Auffassung vertreten, dass die Beweiserhebung und Beweiswürdi-\ngung des Landgerichts fehlerhaft sei. Der Sachverständige habe in Bezug auf die \nstreitgegenständliche Behandlungsmethode nur über rudimentäre Kenntnisse verfügt. \nInsbesondere habe er sich nicht hinreichend mit der privatgutachterlichen Stellung-\nnahme des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. B auseinandergesetzt. Aus diesem \nGrunde habe er, der Kläger, beantragt, zum Termin der Anhörung des Sachverständi-\ngen die sachverständigen Zeugen Prof. Dr. B und Dr. C zu laden, die beide über lang-\njährige praktische Erfahrungen über die in Rede stehende Behandlungsmethode ver-\nfügten. Diesen Beweisantrag habe das Landgericht aber verfahrenswidrig übergan-\ngen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Auch die Beweiswürdi-\ngung des Landgerichts sei fehlerhaft, weil es die Ausführungen des Sachverständigen \nals schlüssig angesehen habe, obwohl berechtigte Zweifel an der spezifischen Sach-\nkunde des Sachverständigen bestanden hätten. \n \nDer ursprüngliche Kläger hat beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Ur-\nteils \n \n1. festzustellen, dass die Beklagte zur Kostenübernahme einer Immun-\ntherapie des Klägers mit dendritischen Zellen zur Behandlung seines \nProstata-Karzinoms für zunächst vier Vakzinierungen verpflichtet ist; \n \n2. festzustellen, dass die Beklagte beim Ansprechen der Therapie mit \nsichtbarer Verbesserung im Sinne eines Tumorregresses bei fallenden \nTumormarkern verpflichtet ist, die Kostenübernahme für die Weiterfüh-\nrung der Therapiemaßnahme zu erklären; \n \n3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwalts-\ngebühren in Höhe von € 2.110,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-\nzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDer Senat hat die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu-\nrückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 13 \n \ndass die gewünschte Behandlung medizinisch notwendig sei. Soweit sich der Kläger \nauf zwei behandelnde Ärzte als Zeugen berufen und ebenso die Anhörung des Sach-\nverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt habe, handele es sich \nmangels eines konkreten Beweisthemas und eines substantiierten Angriffes auf die \nFeststellungen des Sachverständigen um einen Ausforschungsbeweis, den das \nLandgericht zu Recht abgelehnt habe. \n \nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerseite hat der Bundesgerichtshof die \nRevision zugelassen, den die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden \nBeschluss aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (ver-\ngleiche BGH, Beschluss vom 30.10.2013, IV ZR 307/12). Zur Begründung hat er aus-\ngeführt, die angefochtene Entscheidung verletze den Kläger in seinem Grundrecht auf \nGewährung rechtlichen Gehörs, weil weder das Landgericht noch das Berufungsge-\nricht dem Antrag des Klägers auf Anhörung des Sachverständigen in mündlicher Ver-\nhandlung stattgegeben hätten. Zudem wies der Bundesgerichtshof den Senat darauf \nhin, dass es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung \nauf einen objektiven Maßstab ankomme. Demgemäß liege eine „medizinisch notwen-\ndige“ Heilbehandlung im Sinne des § 1 Teil I (2) MB/KK 76 jedenfalls dann vor, wenn \nes nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der \nVornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar erscheine, sie als notwendig anzuse-\nhen. Leide der Versicherungsnehmer, wie vorliegend, an einer fortgeschrittenen, le-\nbenszerstörenden Erkrankung, hingen die Anforderungen, die an die Erfolgsaussich-\nten der von ihm gewünschten Behandlung zu stellen seien, maßgeblich davon ab, ob \nauch geeignete schulmedizinische Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen \nwürden. Dabei müsse jeweils nach dem konkreten Behandlungsziel der in Betracht \nkommenden schulmedizinisch anerkannten Maßnahmen, nämlich zwischen der Hei-\nlung einer Krankheit, der Verhütung ihrer Verschlimmerung und der Linderung von \nKrankheitsbeschwerden unterschieden werden. Vorrangiges Behandlungsziel sei \nnach Möglichkeit stets die Heilung der Krankheit. Biete die Schulmedizin nur noch \npalliative, d.h. auf eine Reduzierung der Krankheitsfolgen gerichtete Therapien an, \nkomme die Notwendigkeit einer Alternativbehandlung schon dann in Betracht, wenn \nsie eine durch Indizien gestützte Aussicht auf einen über die palliative Standardthera-\npie hinausreichenden Erfolg biete. Der an einer schweren lebensbedrohlichen oder \nlebenszerstörenden Krankheit leidende Versicherte könne nicht lediglich auf eine die \nEindämmung oder Linderung von Krankheitsbeschwerden dienende Standardtherapie \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 13 \n \nverwiesen werden, wenn eine alternative Behandlung die nicht ganz entfernte Aus-\nsicht auf weitergehende Heilung biete. Für die Wahrscheinlichkeit eines Behand-\nlungserfolges sei es dabei nicht erforderlich, dass der Behandlungserfolg näher liege \nals sein Ausbleiben. Vielmehr reiche es aus, wenn die Behandlung mit nicht nur ganz \ngeringer Erfolgsaussicht die Erreichung des Behandlungsziels als möglich erscheinen \nlasse. Dementsprechend müsse dem medizinischen Sachverständigen zunächst auf-\ngegeben werden, nach Behandlungszielen und Erfolgsaussichten zu unterscheiden. \nBei der Beurteilung der Notwendigkeit der Behandlung mit dendritischen Zellen könn-\nten sodann unter Umständen auch die Ergebnisse der vom Sachverständigen er-\nwähnten Pilotstudie und die Erfahrungen der mit der Behandlung mit dendritischen \nZellen forschenden Ärzte herangezogen werden. \n \nDie Klägerin hat nach der Zurückverweisung erklärt, an den gestellten Feststellungs-\nanträgen festhalten zu wollen, soweit bis zum Tod ihres Ehemannes Kosten in Höhe \nvon ca. 18.000,00 angefallen seien. \n \nDie Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils \n \n1. festzustellen, dass die Beklagte zur Kostenübernahme einer Immun-\ntherapie des Klägers mit dendritischen Zellen zur Behandlung seines \nProstata-Karzinoms für zunächst vier Vakzinierungen verpflichtet ist; \n \n2. festzustellen, dass die Beklagte beim Ansprechen der Therapie mit \nsichtbarer Verbesserung im Sinne eines Tumorregresses bei fallenden \nTumormarkern verpflichtet ist, die Kostenübernahme für die Weiterfüh-\nrung der Therapiemaßnahme zu erklären; \n \n3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwalts-\ngebühren in Höhe von € 2.110,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-\nzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte ist dem Vortrag der Gegenseite entgegengetreten und beantragt, \n \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 13 \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie beanstandet insbesondere, dass dem Sachverständigen die Herstellungsprotokol-\nle nicht vorgelegen haben. \nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgut-\nachtens und hat sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.11.2015 so-\nwohl den Sachverständige Prof. Dr. A zur Erläuterung seines Gutachtens angehört \nsowie die sachverständigen Zeugen Prof. Dr. B und Dr. C vernommen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Ergänzungsgutachten vom \n19.11.2014 (Bl. 405 ff. der Akte) sowie das Protokoll des Termins zur mündlichen \nVerhandlung vom 09.11.2015 (Bl. 503 ff. der Akte) verwiesen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Termins zur münd-\nlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \n \n \nII. \nDie Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zuläs-\nsig (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist zudem auch begründet. Die Feststel-\nlungsklage ist zulässig (1.) und zudem auch begründet, da ein Anspruch des Klägers \nauf Kostenübernahme der streitigen Behandlungskosten nach § 1 Teil I Abs. 1 und 2 \nSatz 1 i.V.m. § 4 Teil I Abs. 6 Satz 2 MB/KK besteht. Der Senat sieht nunmehr den \nNachweis der medizinischen Notwendigkeit der streitgegenständlichen Heilbehand-\nlung im Sinne der vorgenannten Versicherungsbedingungen als geführt an (2.). Dem-\nentsprechend besteht auch ein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen \nKosten (3.). \n \n1. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 256 \nZPO bestehen nicht. Zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass jedenfalls \ndann, wenn die Bezifferung eines Feststellungsantrages erst in zweiter Instanz \nmöglich wird, dies die Klägerseite nicht dazu zwingt, von der Feststellungskla-\n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 13 \n \nge zur Leistungsklage überzugehen (vergleiche Zöller-Greger, 30. Aufl., § 256 \nRN 7c m.w.N.). So liegt der Fall hier. \n \n2. Der Nachweis der medizinisch notwendigen Heilbehandlung ist nunmehr als \ngeführt anzusehen, so dass die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme \nder betreffenden Kosten festzustellen war. Denn die weitere Beweiserhebung, \nzu der der Senat sich aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ver-\npflichtet gesehen hat, hat ergeben, dass sonstige, schulmedizinisch etablierte \nBehandlungsmethoden im maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2010 nur \nnoch palliativen Charakter gehabt hätten, während die streitgegenständliche \nBehandlung mit dendritischen Zellen zumindest noch eine medizinisch be-\ngründbare Aussicht auf einen Gewinn an Lebenszeit neben einem Gewinn an \nLebensqualität sowie die Möglichkeit einer vollständigen Remission bot. Dies \nerscheint auch anhand des oben dargestellten Maßstabes als hinreichend \nwahrscheinlich. \n \nDen \nsachverständigen \nAusführungen \nim \nErgänzungsgutachten \nvom \n19.11.2014 war dabei nachvollziehbar zu entnehmen, dass im Dezember 2010 \nschulmedizinisch etablierte Maßnahmen nur noch palliativen Charakter haben \nkonnten. Dies hat der Sachverständige überzeugend damit begründet, dass \nder verstorbene Ehemann der Klägerin zu diesem Zeitpunkt an einem bereits \nmetastasierten Prostatakarzinom erkrankt gewesen sei, für das keine Möglich-\nkeit der Heilung mehr bestanden habe. Möglich sei allein noch gewesen, Lei-\nden zu lindern bzw. eine Verschlimmerung zu verhüten. Demnach geht der \nSenat davon aus, dass entsprechend den oben dargestellten Vorgaben des \nBGH (a.a.O.) die Notwendigkeit der Behandlung mit dendritischen Zellen vor-\nliegend schon dann zu bejahen ist, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit \ndafür besteht, dass diese Behandlungsmethode die nicht ganz entfernte Aus-\nsicht auf weitergehende Heilung bietet bzw. dem verstorbenen Ehemann der \nKlägerin geboten hätte. Dies aber ist nach dem Ergebnis der weiteren Beweis-\naufnahme der Fall. \n \nAllerdings hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten zu dieser \nFrage ausgeführt, dass es zwar denkbar und medizinisch nachvollziehbar sei, \ndass die durch die fragliche Behandlung induzierte Immunantwort so ausge-\nprägt sein könne, dass alle Karzinomzellen komplett vernichtet würden. Dies \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 13 \n \nmüsse allerdings erst die Zukunft zeigen; „wahrscheinlich“ sei die Aussicht auf \nHeilung damit nicht. Die ergänzende Anhörung des Sachverständigen im Ter-\nmin zur mündlichen Verhandlung vom 09.11.2015 hat dabei aber deutlich ge-\nmacht, dass der Sachverständige grundsätzlich den betreffenden Wirkmecha-\nnismus für erfolgversprechend hält, bei seinen Ausführungen im Ergänzungs-\ngutachten aber von einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausgegangen ist, der \neher dem allgemeinen Sprachgebrauch („…mehr als 50 %?“) als den oben \ndargestellten Maßstäben in der Rechtsprechung des BGH entspricht. Der Se-\nnat geht allerdings insoweit ohnehin davon aus, dass die Frage der hinrei-\nchenden Wahrscheinlichkeit letztlich eine Rechtsfrage ist und der Sachver-\nständige zu deren Beantwortung durch seine fachliche Einschätzung beiträgt. \n \nEntscheidend ist deshalb, dass den gutachterlichen Ausführungen des Sach-\nverständigen eindeutig und für den Senat überzeugend zu entnehmen ist, \ndass die Behandlung mit dendritischen Zellen jedenfalls medizinisch nachvoll-\nziehbar zu einem über die Möglichkeiten der schulmedizinisch etablierten Me-\nthoden hinausgehenden, nämlich auf Heilung oder jedenfalls Verlängerung der \nLebenszeit gerichtete Erfolg führen kann. Insoweit war auch den Aussagen der \nsachverständigen Zeugen übereinstimmend und glaubhaft zu entnehmen, \ndass die Wirkungsweise dieser Behandlung auf einem für den Senat nachvoll-\nziehbaren biologischen Prinzip beruht. Dies hat auch der Sachverständige in \nseiner Anhörung nochmals ausdrücklich für plausibel erklärt. \n \nSoweit es hierzu an belastbaren Zahlen gerade für die dem Kläger angebote-\nne Behandlung fehlt, für die es insbesondere offenbar keinen Beleg der Wirk-\nsamkeit durch Studien gibt, stellt dies nach Ansicht des Senates die ausrei-\nchende – nämlich nicht ganz entfernte Aussicht - auf weitergehende Heilung \nnicht in Frage. Zwar hat der Sachverständige deutlich darauf hingewiesen, \ndass angesichts dieser Datenlage für ihn aus fachlicher Sicht eine Aussage \nzur Wahrscheinlichkeit einer positiven Wirkung der Behandlung kaum möglich \nsei. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich und stellt seine sachverständigen \nFeststellungen im Übrigen nicht in Frage. Denn angesichts des Umstandes, \ndass der Sachverständige das medizinische Wirkprinzip für nachvollziehbar \nund darüber hinaus für erfolgversprechend gehalten und dies für den Senat \nüberzeugend begründet hat, vermag der Senat die (rechtliche) Wertung vor-\n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 13 \n \nzunehmen, dass eine über die Möglichkeiten der etablierten Methoden hin-\nausgehende Wirkung im Sinne einer Verlängerung der Lebenszeit und ggf. ei-\nner vollständigen Remission als hinreichend wahrscheinlich anzusehen ist, \nnämlich die nicht ganz entfernte Aussicht auf weitergehende Heilung bestand. \n \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass der sachverständige Zeuge Prof. Dr. B \nüberzeugend geschildert hat, aus welchen – nämlich insbesondere finanziellen \n- Gründen es bislang an Belegen durch Studien für die Wirksamkeit der Be-\nhandlung fehlt. Der sachverständige Zeuge Dr. C hat darüber hinaus detailliert \ngeschildert, auf welche Weise die Auswertung der Ergebnisse ihrer Arbeit er-\nfolge und dass möglichst objektive Belege gesammelt würden, die eine Er-\nfolgsrate von ca. 30%-50 % - bezogen auf einen zeitweise Tumorstillstand \noder eine Rückbildung des Tumors – belegen würden. Auch unter Berücksich-\ntigung des Umstandes, dass beide sachverständige Zeugen über ihren eige-\nnen Arbeits– bzw. Forschungsbereich berichtet haben, was auf eine objektive \nSichtweise der Ergebnisse nicht gänzlich ohne Einfluss bleiben mag, sieht der \nSenat keinen Anlass, den Ausführungen zu diesen Zahlen keinen Glauben zu \nschenken. \n \nNur ergänzend sei im Übrigen angeführt, dass auch der Sachverständige die \nbelegten Erfolge für eine Behandlung mit dem Präparat Provenge (3-4 Monate \nVerlängerung der Überlebenszeit) auf die streitgegenständliche Behandlung \nfür übertragbar hielt, sofern es sich dabei um eine mit dem Präparat Provenge \nvergleichbare, lediglich mit den von den sachverständigen Zeugen geschilder-\nten „Verbesserungen“ versehene Behandlung gehandelt habe. Hiervon aber \nist nach den Ausführungen der sachverständigen Zeugen auszugehen. Auch \nwenn man (s.o.) berücksichtigt, dass die Zeugen von der von ihnen durchge-\nführten bzw. erforschten Behandlung besonders überzeugt sein mögen, folgt \nder Senat ihnen doch dahingehend, dass es sich bei der streitgegenständli-\nchen Behandlung um eine vergleichbare, jedoch fortentwickelte Behandlung \ngegenüber derjenigen mit dem Präparat Provenge handelt. \n \nDarauf, dass dem Sachverständigen die Herstellungsprotokolle anscheinend \nnicht vorgelegen haben, kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Be-\nklagten zumindest deshalb nicht entscheidend an, weil der sachverständige \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 13 \n \nZeuge Dr. C im Termin zur mündliche Verhandlung vom 09.11.2015 ausdrück-\nlich erklärt hat, wie die Behandlung konkret erfolgt ist (gleiche Antigene wie \nProvenge, aber weitere Immunstoffe, die unter anderem auf Nukleinsäuren re-\nagieren, sog „Toll-like-Rezeptoren“), der Senat – wie oben dargestellt – keine \nVeranlassung sieht, den von ihm bekundeten Fakten keinen Glauben zu \nschenken und zudem der Sachverständige sich ohne weiteres in der Lage \nsah, auf dieser Grundlage eine Bewertung abzugeben. Dass dies zu bean-\nstanden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. \n \nVor diesem Hintergrund war über die Feststellungsanträge der Klägerin wie \ngeschehen zu entscheiden. \n \n \n3. Dementsprechend steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges \nauch ein Anspruch auf die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten \nzu. \n \n \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufi-\nge Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO \nnicht vorliegen. \n \n \ngez. Buse \ngez. Otterstedt \ngez. Dr. Siegert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-11-30/3-u-65-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-11-30/3-u-65-13","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.188833+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2015-11-30/3-u-65-13","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2015-11-30","dockets":["3 U 65/13"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Urteil vom 30.11.2015 – 3 U 65/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-11-30/3-u-65-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom\n26.12.2012 (6 O 311/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\n1. 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