{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-10-08","aktenzeichen":"2 W 75/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 75/15 = SSR 5186 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Seeschiffsregistersache \n \nbetreffend das MS „[…]“ \n \nSchiffseigentümerin: \nMS „[…]“ GmbH & Co. KG, […] \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte und Rechtsanwältinnen […] \n \n \nBeschwerdeführer: \nDer Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen – Staatskasse, \nvertr.d.d. Bezirksrevisoren […] \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Blum, die Richterin am Oberlandesgericht \nWitt und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Marx am 8. Oktober 2015 beschlos-\nsen: \n \n \nDie Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen – \nRegistergericht – vom 16.06.2015 wird als unbegründet zurückgewiesen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\nDas Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. \n \n \nGründe: \nI. \nDas MS „[…]“ (früher „[…]“, zuletzt „[…]“) wurde im Jahre 2004 in das \nSeeschiffsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Mit Schreiben vom \n10.11.2014 zeigte die neue Eigentümerin dem Registergericht Hamburg die \nVerlegung des Heimathafens von Hamburg nach Bremen an. Auf ihren Antrag erfolgte \nam 01.12.2014 die Eintragung der Verlegung in Abteilung I. des Seeschiffsregisters \ndes Amtsgerichts Hamburg („Das Schiff – Veränderungen“). Das Amtsgericht \nHamburg \nübersandte \ndem \nAmtsgericht \n– \nRegistergericht \n- \nBremen \neine \nentsprechende Benachrichtigung, eine beglaubigte Abschrift des Registerblattes \nsowie die Registerakten und bat um Eintragungsnachricht. \n \nNach Eintragung des Schiffes in das hiesige Seeschiffsregister stellte das \nAmtsgerichts – Registergericht - Bremen der Schiffseigentümerin unter dem \n23.01.2015 eine „Gebühr für die Eintragung eines Schiffes“ gemäß Nr. 14210 Anl. 1 \nGNotKG auf Basis eines dem Schiffswert entsprechenden Gegenstandswertes von \n€ 11.249.280,00 (= 14 Mio. US $ per 15.12.2014) in Höhe von € 12.135,00 sowie eine \nGebühr von € 25,00 nach Nr. 14260 Anl. 1 GNotKG und von € 20,00 nach Nr. 17004 \nAnl. 1 GNotKG in Rechnung. \n \nAuf die dagegen erhobene Erinnerung der Eigentümerin, welcher der Kostenbeamte \nnicht abgeholfen hat, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bremen mit Beschluss \nvom 16.06.2015 die Kostenrechnung aufgehoben, soweit eine Gebühr nach Nr. 14210 \nAnl. 1 GNotKG berechnet war. Beim Amtsgericht Bremen sei lediglich die Übernahme \nder bereits im Seeschiffsregister Hamburg vollzogenen, gesetzlich als Veränderung \ndefinierten Eintragung erfolgt. Entgegen der früheren Rechtslage (§ 84 Abs. 1 KostO) \nsei die Eintragung der Verlegung des Heimathafens nicht mehr gebührenpflichtig. \nNach § 18 Abs. 4 GNotKG könne das Gericht des neuen Heimathafens somit nur \nAuslagen berechnen. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Bezirksrevisorin bei dem Hanseatischen \nOberlandesgericht in Bremen als Vertreterin der Staatskasse mit ihrer Beschwerde. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\nDie Kostenrechnung sei sachlich und rechnerisch richtig, weil unter gebührenfreien \nÄnderungen nur solche zu verstehen seien, die in das jeweils bestehende Register \neinzutragen seien. Während deshalb die Eintragung der Verlegung bei dem \nRegistergericht des alten Heimathafens gebührenfrei sei, stelle sie für das \nRegistergericht des neuen Heimathafens eine Neueintragung dar. Dafür, dass diese \ngebührenpflichtig sei, spreche auch der Wortlaut des Gebührentatbestandes, der nicht \nnach dem Grund der Eintragung differenziere, sowie die Gesetzesbegründung zu § 18 \nAbs. 4 GNotKG (BT-Drs. 17/11471), die explizit von einer Gebühr spreche. Schließlich \nsei aus § 12 Abs. 6 SchRegDV der Umkehrschluss zu ziehen, dass die Eintragung in \ndas neue Schiffsregister kostenpflichtig sei, denn diese Vorschrift ordne die \nKostenfreiheit - nur - für solche Eintragungen an, die infolge staatlich zu \nverantwortender Zuständigkeitsänderung für die Führung des Registerblattes \nerforderlich seien. \n \nDie Schiffseigentümerin verteidigt den Beschluss. Die Kostenfreiheit der Eintragung \nfolge schon aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 14210, nach der der \nGebührentatbestand dem ersten in § 84 Abs. 1 Satz 1 KostO genannten Fall \nentspreche, während die Eintragung insbesondere von Veränderungen, die das Schiff \nbeträfen (zweiter Fall in § 84 Abs. 1 Satz 1 KostO), nunmehr kostenfrei habe sein \nsollen. Unter solchen das Schiff betreffenden Veränderungen, die früher den \nTatbestand des zweiten Falls von § 84 Abs. 1 Satz 1 KostO erfüllt hätten, sei \ninsbesondere die Verlegung des Heimathafens zu verstehen. \n \nDer Kostentatbestand Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG sei nur bei Erst- bzw. \nNeueintragungen erfüllt; ein solcher Fall liege hier aber nicht vor, denn das Schiff sei \nin Hamburg nicht aus dem Schiffsregister gelöscht worden. \n \n§ 12 Abs. 6 SchRegDV sei vor dem Hintergrund der von der deutschen Reederschaft \ngeforderten \nund \npolitisch \nzunehmend \ndiskutierten \nZentralisierung \naller \nSchifffahrtsbelange in einem einheitlichen Register zu sehen. Allenfalls könne hieraus \nder Umkehrschluss zu ziehen sein, dass – die Existenz eines konkreten \nGebührentatbestandes vorausgesetzt – bei freiwilligen Zuständigkeitsänderungen \nGebühren anfallen könnten. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\nBei § 18 Abs. 4 GNotKG handele es sich um eine reine Zuständigkeitsregelung, die \nkeinen Kostentatbestand darstelle. Im vorliegenden Fall seien aber nur die – \ngesondert abgerechneten und von der Eigentümerin akzeptierten – Kosten nach Nr. \n14260 (Erteilung des Schiffszertifikats) und Nr. 17004 (Erteilung einer Bescheinigung \naus dem Register) angefallen. Letztlich spreche gegen die erneute Zahlung einer 1,0 \nGebühr der Umstand, dass auch anlässlich der Eintragung des Eigentümerwechsels \neine - gleichlaufend um das Vierfache erhöhte - 1,0 Gebühr nach Nr. 14213 Anl. 1 \nGNotKG bezahlt worden sei. Es liege auf der Hand, dass mit dieser Erhöhung auch \nalle mit dem Eigentümerwechsel stehenden Veränderungen wie die Verlegung des \nHeimathafens oder auch ein Namenswechsel abgegolten seien. \n \nAuch andere Seeschifffahrtsregister berechneten für die Heimathafenverlegung keine \ngesonderten Gebühren (vgl. ausdrücklich die Rechtspflegerin des Hamburger \nSeeschiffahrtsregisters Pamperin-Herbst im Beck´scher Online-Kommentar zum \nGNotKG, 10. Ed., Stand 15.05.2015, zu KV 14210, Rn.3). \n \nDas Registergericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.08.2015 nicht abge-\nholfen. \n \nII. \nDie gemäß § 81 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG zulässige Beschwerde hat in der Sache \nkeinen Erfolg. \n \nDie Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bremen hat die Kostenrechnung vom \n23.01.2015 zu Recht im Hinblick auf die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 14210 Anl. \n1 GNotKG aufgehoben, weil diese Gebühr nicht angefallen ist. \n \nDer Senat teilt die von dem Amtsgericht und der Schiffseigentümerin vertretene \nAuffassung, nach der für die Eintragung eines bereits in einem deutschen \nSchiffsregister eingetragenen Schiffes in das Seeschiffsregister eines neuen \nRegistergerichts \nnach \neiner \nVerlegung \ndes \nHeimathafens \nin \ndessen \nZuständigkeitsbereich der Ansatz einer 1,0 Gebühr nach Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG \nnicht gerechtfertigt ist. Die Verlegung des Heimathafens und die damit verbundene \nEintragung des Schiffes in ein anderes Register stellt vielmehr lediglich eine das \nSchiff in Bezug auf den Heimathafen betreffende Veränderung dar, für die das \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\nGNotKG \neinen \nGebührentatbestand \nnicht \nmehr \nvorsieht \n(ebenso \nTiedtke/Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl. 2015, Nr. 14230 KV, Rn. 2; Pamperin-\nHerbst, Beck’scher Online-Kommentar Kostenrecht, Dörndorfer/Nele/ Petzold/ \nWendtland, 10. Edition Stand 15.05.2015, Nr. 14210 KV GNotKG, Rn. 3). \n \nDer Beschwerdeführerin ist allerdings zuzugeben, dass der Gebührentatbestand als \nAnknüpfungspunkt nur die „Eintragung eines Schiffes“ aufführt. Dies lässt die \nMöglichkeit offen, hierunter nicht nur die Ersteintragung eines Schiffes zu verstehen, \nsondern auch die Neuanlegung eines Schiffsregisters bei einem anderen \nRegistergericht, wenn die Verlegung des Heimathafens zur Zuständigkeit eines \nanderen Registergerichts führt. \n \nDie – insoweit nicht geänderte – Schiffsregisterordnung unterscheidet zwischen der \nauf eine Anmeldung des Schiffes gemäß § 9 SchRegO oder § 10 SchRegO \nvorzunehmende (Erst-) Eintragung gemäß § 16 SchRegO mit den bei der Anmeldung \nvorzunehmenden Pflichtangaben gemäß § 11 SchRegO einerseits und den \nVeränderungen bestimmter bei der Ersteintragung anzumeldender Tatsachen \nandererseits, welche gemäß § 17 Abs. 1 SchRegO unverzüglich zur Eintragung in das \nSchiffsregister anzumelden sind. Zu den anmeldepflichtige „Veränderungen“ zählt \nnach § 17 Abs. 1 SchRegO auch die Verlegung des Heimathafens, dessen Angabe \nnach § 11 Abs. 1 Nr. 3 SchRegO bei der Erstanmeldung erforderlich ist. \n \nDiese Differenzierung zwischen der Eintragung des Schiffes und der „Eintragung von \nVeränderungen, die das Schiff betreffen“, wurde in § 84 Abs. 1 Satz 1 KostO \naufgenommen. Nach – soweit ersichtlich einhelliger – Auffassung zum alten \nKostenrecht handelte es sich bei der Verlegung des Heimathafens um eine das Schiff \nbetreffende Veränderung, ohne dass hierbei danach differenziert wurde, ob die \nVerlegung einen Zuständigkeitswechsel des Registergerichts nach sich zog oder nicht \n(siehe Lappe/Korintenberg, KostO, 18. Aufl. 2010, § 84 KostO Rn. 5; Assenmacher/ \nMathias, KostO, 16. Aufl. 2008, „Schiffe“, Rn. 3.2; Waldner in Rohs/Wedewer: KostO, \n80. Erg.Lfg. 2001, § 84 KostO, Rn. 4; BeckOK KostR/Lauktien KostenO (aK), § 84, \nRn. 6). \n \nFür die Berechnung der Gebühr spielte diese Unterscheidung allerdings insoweit \nkeine Rolle, als sowohl für die Eintragung des Schiffs als auch für die Veränderungen \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\njeweils nur ein Viertel der vollen Gebühr anfiel. Unterschiedlich geregelt war aber der \nder Gebührenberechnung zugrunde zu legende Geschäftswert, der sich für die \nEintragung des Schiffes nach dem Wert des Schiffes (§ 84 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. \nKostO), dagegen für die Eintragung von Veränderungen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 2. \nAlt. KostO (nur) nach einem Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 2 KostO (also \nregelmäßig € 3.000,00, maximal € 500.000,00) richtete. Dabei bestand Einigkeit \ndarüber, dass auch die Verlegung des Heimathafens kostenrechtlich als unter diese \nStreitwertprivilegierung fallende „Veränderung“ zu behandeln war (siehe z.B. \nHartmann, KostG, 42. Aufl., § 84 KostO, Rn. 4; Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., \n§ 84 KostO, Rn. 5; Assenmacher/Mathias, a.a.O.; Waldner in Rohs/Wedewer, a.a.O). \n \nDer für die hier relevanten Gebühren maßgebliche Teil 1, Hauptabschnitt 4, Abschnitt \n2 der Anlage 1 GNotGK enthält dagegen keinen generell für „Veränderungen“ \ngeltenden Gebührentatbestand. Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG führt nur die „Eintragung \neines Schiffs“ auf, während „Veränderungen“ im Sinne des § 17 Abs. 1 SchRegO \nnicht erwähnt sind. Beibehalten ist dagegen die vorher in § 84 Abs. 3 KostO \ngesondert geregelte Anmeldung eines neuen Eigentümers (Nr. 14213 Anl. 1 \nGNotKG). Für „Veränderungen“ der Eintragungen sieht der Unterabschnitt 3 lediglich \neinen Gebührentatbestand vor, soweit sich die Eintragung einer Veränderung auf eine \nSchiffshypothek, ein Arrestpfandrecht oder einen Nießbrauch bezieht (Nr. 14230 Anl. \n1 GNotKG, 0,5 Gebühr). In der Gesetzesbegründung zum Unterabschnitt 3 (BT-Drs. \n17/11471, S. 211) ist hierzu erläutert, dass die Eintragung von Veränderungen im \nÜbrigen kostenfrei sein soll, wobei als Beispiele ausdrücklich die „derzeit als zweiter \nFall in § 84 Abs. 1 Satz 1 KostO“ geregelten „Veränderungen, die das Schiff \nbetreffen,“ aufgeführt werden. Diese Fälle seien durch die deutlich erhöhte Gebühr für \ndie Ersteintragung mit abgegolten. \n \nDaraus folgt auch für den Senat, dass die in Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG aufgeführte \nEintragung sich nur auf die Ersteintragung bezieht und „Veränderungen, die das Schiff \nbetreffen“ im Sinne des § 84 Abs. 1 KostO nunmehr keiner Gebühr unterliegen. \n \nDem steht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht entgegen, dass gemäß \n§ 18 Abs. 4 GNotKG „die Kosten für die Eintragung in das Schiffsregister bei \nVerlegung des Heimathafens… nur von dem Gericht des neuen Heimathafens \nangesetzt“ werden. \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\nDiese Regelung, die dem früheren § 84 Abs. 1 Satz 3 KostO nachgebildet ist, spricht \nallerdings dafür, dass der Gesetzgeber weiterhin von dem Anfall derartiger Kosten \nausging. Die Gesetzesbegründung zu § 18 GNotKG (BT-Drucksache 17/11471, S. \n157) enthält hierzu aber nur die Erklärung, dass die Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 3 \nKostO \nübernommen \nworden \nsei, \n„soweit \nsie \ndie \nZuständigkeit \nfür \ndie \nGebührenerhebung betrifft“. Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass der \nGesetzgeber mit der Übernahme dieser Vorschrift nicht nur die alte Rechtslage zur \nZuständigkeit der Gebührenerhebung aufrechterhalten wollte, sondern mit § 18 Abs. 4 \nGNotKG eine Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG ergänzende oder erläuternde Bestimmung \nvornehmen wollte, dass die Verlegung des Heimathafens kostenrechtlich als ein \nweiterer Fall der „Eintragung eines Schiffs“ im Sinne der Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG zu \nbehandeln sei. Insbesondere bietet die Gesetzesbegründung zu Nr. 14210 (BT-Drs. \n17/11471, S. 210f.) keine Erklärung dafür, warum sich nunmehr die Kosten für die \nEintragung einer Verlegung des Heimathafens nicht nur um das Vierfache erhöht \nhaben sollen, sondern durch die ersatzlose Streichung der die „Veränderungen“ \nbetreffenden Streitwertprivilegierung in § 84 Abs. 1 Satz 2 KostO um ein Vielfaches. \nIm vorliegenden Fall wäre nach der alten Rechtslage selbst bei Ansetzung des in § 30 \nAbs. 2 Satz 2 KostO vorgesehenen Höchstwertes von € 500.000,00 nur eine Gebühr \nvon € 201,75 (1/4 von € 807,00) angefallen; die in der angefochtenen Kostenrechnung \nberechnete Gebühr von € 12.135,00 übersteigt diesen Betrag somit um mehr als das \nSechzigfache. \n \nIm Übrigen geht die Zuständigkeitsregelung in § 18 Abs. 4 GNotKG auch bei dem \nvom Senat für zutreffend gehaltenen Verständnis der Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG nicht \nins Leere, denn gemäß Nr. 14260 oder Nr. 14261 Anl. 1 GNotKG und nach Nr. 17004 \nAnl. 1 GNotKG fallen weiterhin Kosten an. \n \nSchließlich unterscheidet sich der mit einer Verlegung des Heimathafens verbundene \nAufwand nicht in einer Weise von dem bei der Eintragung anderer „Veränderungen“ \nim Sinne des § 17 Abs. 1 SchRegO erforderliche, dass der erneute Anfall einer vollen \nGebühr auf den Wert des Schiffs zu rechtfertigen wäre. Nach § 12 SchRegDV hatte \ndas \nbisher \nzuständige \nSchiffsregistergericht \nHamburg \ndie \nVerlegung \ndes \nHeimathafens einzutragen, sodann das Registerblatt zu schließen und anschließend \neine beglaubigte Kopie des Registerblattes sowie die Registerakten an das \nRegistergericht Bremen zu übersenden. Dieses hatte lediglich die dortigen \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\nEintragungen in ein neues Registerblatt zu übernehmen, die Übereinstimmung mit \ndem Inhalt des bisherigen Blattes zu bescheinigen sowie die in § 12 Abs. 5 \nSchRegDV angeordneten Mitteilungspflichten an den Eigentümer, an aus dem \nRegisterblatt ersichtliche dinglich Berechtigte sowie an das bisherige Registergericht \nzu erfüllen. Eine erneute eigenständige Prüfung, ob die Eintragungsvoraussetzungen \nvorliegen, die gegebenenfalls den erneuten Anfall einer vollen Gebühr nach Nr. 14210 \nAnl. 1 GNotKG rechtfertigen könnte, liegt hierin nicht. \n \nEin zwingender Umkehrschluss aus § 12 Abs. 6 SchRegDV verbietet sich bereits \ndeswegen, weil es sich dabei lediglich um eine Durchführungsverordnung handelt, die \nkeinen Gesetzesrang genießt. Die Vorschrift setzt im Übrigen den Anfall der dort \nbehandelten Kosten voraus und kann nicht die Erhebung von nicht im GNotKG \nvorgesehenen Gebühren rechtfertigen. \n \nDas Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG). \n \n \ngez. Blum \ngez. Witt \ngez. Dr. Marx","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-10-08/2-w-75-15","cited_norms":[{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"SchRegDV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"SchRegO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"SchRegO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"SchRegO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SchRegO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"SchRegO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-10-08/2-w-75-15","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.291623+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2015-10-08/2-w-75-15","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2015-10-08","dockets":["2 W 75/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 08.10.2015 – 2 W 75/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-10-08/2-w-75-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"GNotKG/18","law":"GNotKG","abbreviation":"GNotKG","ref":"18","label":"§ 18 GNotKG","mentions":7},{"id":"SchRegDV/12","law":"SchRegDV","abbreviation":"SchRegDV","ref":"12","label":"§ 12 SchRegDV","mentions":5},{"id":"SchRegO/17","law":"SchRegO","abbreviation":"SchRegO","ref":"17","label":"§ 17 SchRegO","mentions":4},{"id":"SchRegO/11","law":"SchRegO","abbreviation":"SchRegO","ref":"11","label":"§ 11 SchRegO","mentions":2},{"id":"SchRegO/9","law":"SchRegO","abbreviation":"SchRegO","ref":"9","label":"§ 9 SchRegO","mentions":1},{"id":"SchRegO/16","law":"SchRegO","abbreviation":"SchRegO","ref":"16","label":"§ 16 SchRegO","mentions":1},{"id":"GNotKG/81","law":"GNotKG","abbreviation":"GNotKG","ref":"81","label":"§ 81 GNotKG","mentions":1},{"id":"SchRegO/10","law":"SchRegO","abbreviation":"SchRegO","ref":"10","label":"§ 10 SchRegO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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