{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-04-20","aktenzeichen":"5 UF 96/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 96/14 = 63 F 2018/11 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch die Richter Dr. Bölling, Dr. Haberland und Küchelmann am \n20.04.2015 beschlossen: \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19.03.2015 gegen \nden Richter am Oberlandesgericht X. wird auf Kosten des Antrag-\nstellers zurückgewiesen. \n \nDer Gegenstandswert des Verfahrens wird auf € 9.760,00 festgesetzt. \n \n \nGründe \n \nDer Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen ROLG X. ist unbegründet. \n \nGemäß § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Be-\nsorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, \nMisstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Geeignet, Miss-\ntrauen gegen eine unparteiliche Amtsübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur \nobjektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrach-\ntung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreinge-\nnommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektiv unvernünftige Vorstel-\nlungen des Ablehnenden scheiden aus. Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter \nbei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommen-\nheit eines Richters zu zweifeln (BGH, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer, \nZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze \nhat der Ablehnungsantrag des Antragstellers keinen Erfolg. \n \nDer Antragsteller stützt das Ablehnungsgesuch darauf, dass der abgelehnte Richter \nseinen Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung seiner Verfahrensbevoll-\nmächtigten trotz Vorlage eines ärztlichen Attestes abgelehnt und in diesem Zusam-\nmenhang von einer „behaupteten Erkrankung“ gesprochen habe. Dies sei nach stän-\ndiger Rechtsprechung ausreichend, um einen Befangenheitsantrag zu rechtfertigen. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers können aus diesem Sachverhalt berech-\ntigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters nicht abgeleitet \nwerden. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nDie Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht \ndie Besorgnis der Befangenheit, weil diese nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in \nBetracht kommt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2014, 10 WF 113/14). \nAnders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offen-\nsichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlecht-\nhin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder \nsich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Be-\nnachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, NJW 2006, 2492 m.w.N.; OLG Branden-\nburg, a.a.O.). Daran fehlt es hier. \n \nAuf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers sind bereits die auf den \n22.01.2015, 29.01.2015 und 12.02.2015 anberaumten Termine aufgehoben worden. \nNach erneuter Terminsanberaumung durch Verfügung vom 25.02.2015 (Bl. 315 d.A.) \nauf den 19.03.2015 ging am 18.03.2015 bei Gericht ein weiterer Terminsverlegungs-\nantrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ein, der mit der Erkrankung \nder zuständigen Sachbearbeiterin begründet wurde (Bl. 322 d.A.). Mit Verfügung vom \ngleichen Tage forderte der abgelehnte Richter die Verfahrensbevollmächtigten des \nAntragstellers auf, bis 15:00 Uhr des selben Tages durch Vorlage eines qualifizierten \närztlichen Attestes glaubhaft zu machen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage \nsei, den Termin am 19.03.2015 wahrzunehmen (Bl. 323 f. d.A.). Gleichzeitig sollte \nglaubhaft gemacht werden, dass es nicht möglich sei, dass der Termin durch einen \nanderen Rechtsanwalt der Sozietät wahrgenommen werden könne. Dieses Verlangen \nwurde in der genannten Verfügung ausdrücklich mit den bereits mehrfach erfolgten \nTerminsverlegungen auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers \nbegründet. \n \nMit Fax vom 18.03.2015 übersandten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstel-\nlers ein ärztliches Attest, in dem es hieß, dass die Verfahrensbevollmächtigte des An-\ntragstellers „aus medizinischen Gründen“ nicht in der Lage sei, an der vorgesehenen \nVerhandlung am 19.03.2015 teilzunehmen (Bl. 327 d.A.). Ebenfalls am 18.03.2015 \nwies der abgelehnte Richter die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers darauf \nhin, dass der Schriftsatz vom 18.03.2015 nicht als hinreichende Glaubhaftmachung \neines erheblichen Grundes für die beantragte Terminsverlegung angesehen werden \nkönne, da es sich nicht um ein qualifiziertes Attest handele (Bl. 329 d.A.). Zudem fehle \nes an jeglicher Glaubhaftmachung der Behauptung, dass eine Vertretung durch ein \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nanderes Mitglied der Rechtsanwaltssozietät nicht möglich sei. Mit Fax vom \n18.03.2015, eingegangen bei Gericht um 17:20 Uhr (Bl. 332 f. d.A.), holten die Verfah-\nrensbevollmächtigten des Antragstellers die angeforderten Glaubhaftmachungen \nnach. Der Ablehnungsantrag ging bei Gericht am 19.03.2015 um 9:22 Uhr ein. Dieses \nFax wurde dem abgelehnten Richter um 9:37 Uhr vorgelegt. In der Zwischenzeit hatte \nder abgelehnte Richter, nachdem er nach Dienstantritt das Fax der Verfahrensbevoll-\nmächtigten des Antragstellers vom 18.03.2015, 17:20 Uhr, zur Kenntnis genommen \nhatte, eine Terminsverlegung bereits dadurch eingeleitet, dass er mit der Vertreterin \nder Antraggegnerin einen neuen Termin telefonisch absprechen wollte (vgl. dienstli-\nche Äußerung des abgelehnten Richters vom 19.03.2015, Bl. 336 d.A.). Den für den \n19.03.2015 anberaumten Termin hat er aufgehoben. \n \nEin begründeter Antrag auf Terminsverlegung lag dem abgelehnten Richter damit \nerstmals am ursprünglichen anberaumten Verhandlungstage nach Dienstantritt vor. \nNach Kenntnisnahme hat er unverzüglich eine Verlegung des anberaumten Termins \neingeleitet. Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO \nist deshalb nicht ersichtlich. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG unter Heranziehung des Rechtsge-\ndankens von § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 Rn. 20). Der Ge-\ngenstandswert des Verfahrens entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Hanse-\natischen Oberlandesgerichts in Bremen dem Wert der Hauptsache (OLG Bremen, \nBeschluss vom 03.06.2011, 4 WF 156/10, FamRZ 2011, 1810; OLG Bremen, Be-\nschluss vom 12.01.2012, 5 W 36/11, NJW-RR 2012, 637, jeweils m.w.N.). \n \n \ngez. Dr. Bölling \ngez. Dr. Haberland \ngez. Küchelmann \n \n \n \nFür die Ausfertigung: \n \n \nStoye, Justizfachangestellte \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle des \nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-04-20/5-uf-96-14","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-04-20/5-uf-96-14","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.731955+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2015-04-20/5-uf-96-14","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2015-04-20","dockets":["5 UF 96/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 20.04.2015 – 5 UF 96/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-04-20/5-uf-96-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Seite 2 von 4\n2\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19.03.2015 gegen\nden Richter am Oberlandesgericht X. wird auf Kosten des Antrag-\nstellers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens wird auf € 9.760,00 festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/6","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"6","label":"§ 6 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/243","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"243","label":"§ 243 FamFG","mentions":1},{"id":"ZPO/42","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"42","label":"§ 42 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-09T04:52:01.731955+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}