{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-12-12","aktenzeichen":"2 U 54/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 54/14 = 7 O 752/12 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 12. Dezember 2014 \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n1. B. […], \n2. L.-B. […], \n \n \nKläger und Berufungsbeklagte \n \nProzessbevollmächtigte zu 1, 2: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n \nI.-GmbH […] \n \nBeklagte und Berufungsklägerin \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche \nVerhandlung vom 14. November 2014 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle \nals Einzelrichter für Recht erkannt: \n \n\n \nAuf die die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. März \n2014 in der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Kläger die Kosten der ersten \nInstanz zu tragen haben. \n \nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n \nDie Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. \n \nDas Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten bleibt, sowie dieses Urteil sind \nvorläufig vollstreckbar. \n \n \nGründe: \nI. \nDie Beklagte, ursprünglich Eigentümerin des Mehrfamilienhauses U-Straße […] in Bremen, \nteilte mit notarieller Urkunde des Notars E. (UR-Nr. […]) vom 14.08.2008 das Objekt in \nWohnungs- und Teileigentum (insgesamt neun Wohnungen) nach dem WEG auf. \nAnschließend verkaufte sie die Wohnungen, verpflichtete sich aber zu der Durchführung von \nSanierungsarbeiten. \n \nDie Kläger erwarben mit notariellem Vertrag des Notars S. (UR-Nr. […]) vom 08.04.2009 die \nWohnung Nr. 3 (Miteigentumsanteil von 1.419/10.000), zu der ein Abstellraum im Souterrain \n(„Kellerraum“, Fläche 8 qm) gehört. Dabei verpflichtete sich die Beklagte, das Kaufobjekt in \nvollständig renoviertem und bezugsfertigem Zustand bis Ende 2009 zu liefern. \n \nDie Übergabe an die Kläger erfolgte am 26.06.2009. Es fand eine Begehung mit den Klägern \nstatt; ein Abnahmeprotokoll für das Sondereigentum wurde erstellt. Die Kläger wurden ins \nGrundbuch eingetragen. \n \nDie \nKläger \nbeanstanden \nals \nMangel, \ndass \nsich \nin \nihrem \nKellerraum \nder \nHauswasseranschluss \nsowie \nder \nzugehörige \nZähler \nfür \ndie \ngesamte \nWohnungseigentümergemeinschaft befinden. \n. \nAm 22.02.2010 beschloss die Eigentümergemeinschaft einstimmig: \n \nPunkt 8 \n\nWasserzähler im Keller im Sondereigentum B./L.-B. \n \nDer Wasserzähler für das Gemeinschaftseigentum im Keller der Eigentümer B./L.-B. muss \ndringend aus dem Sondereigentum in das Gemeinschaftseigentum verlegt werden. Hier muss von \nFa. I. dringend Abhilfe geschaffen werden. \n \nIn der Folge beauftragte die Eigentümerversammlung ein Schlichterteam, mit der Beklagten \nwegen dieses Mangels zu verhandeln. Den Eigentümern wurde im Mai 2011 als \nSchlichtungsergebnis mitgeteilt: \n \n„Die Firma I. holt einen Kostenvoranschlag für die Verlegung … ein. \nDie Forma I. erteilt den Auftrag und ist Leistungsnehmer.# \nDie Firma I. bezahlt die Rechnung für die Leistung“, \n \nwomit sich die Eigentümer per Umlaufbeschluss vom 26.06.2011 einverstanden erklärten. \n \nAm 04.07.2011 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2. per Mail mit, einen \nKostenvoranschlag für das Verlegen des Wasseranschlusses einholen zu wollen. Dabei \nblieb es. Eine Abhilfe der Beklagten blieb ungeachtet einer Aufforderung der Hausverwaltung \nvom 17.02.2012 aus. Mit Schreiben vom 30.01.2012 stellte die Beklagte die Notwendigkeit \neiner Verlegung in Abrede, erklärte aber: \n \n„Sollte ein Verlegen des Hauswasseranschlusses .. in das Gemeinschaftseigentum zwingend \nerforderlich sein, wird die I. GmbH (wie mit den Vertretern der Eigentümergemeinschaft \nabgesprochen) die vollen Kosten hierfür übernehmen.“ \n \nAuf der Eigentümerversammlung vom 17.07.2012 wurden die Kläger ermächtigt, \ndiesbezügliche Gewährleistungsansprüche der Eigentümergemeinschaft im eigenen Namen \ngeltend zu machen. \n \nDie Kläger holten einen Kostenvoranschlag ein und ermittelten für die Verlegung der \nInstallationen zu erwartende Kosten von € 8.247,44. \n \nDie Kläger haben \nsich auf den Standpunkt gestellt, das Vorhandensein des \nHauswasseranschlusses und des Zählers der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft \nin dem zu ihrem Sondereigentum gehörigen Kellerraum stelle einen Mangel des \nGemeinschaftseigentums dar. Aber auch das Sondereigentum sei mangelhaft, da sich der \nohnehin kleine Kellerraum nicht mehr sinnvoll nutzen lasse. Sie haben behauptet, die \nBeklagte habe sich zu der Verlegung des Anschlusses bereit erklärt. Eine dahingehende \nverbindliche Verständigung sei mit dem Schlichterteam am 13.05.2011 getroffen worden. Die \nBeklagte habe ausdrücklich zugestimmt. Bei der Abnahmebegehung sei den Klägern gesagt \nworden, bei den Leistungen an der kellerwand handele es sich um „altes Zeug“, das nicht \n\nmehr gebraucht werde und jederzeit entfernt werden könne. Erst später seien Mitarbeiter von \nden Stadtwerken erschienen und hätten den Zähler mit Hauptverteilerkasten im Keller der \nKläger erneuert. \n \nIm Termin vom. 11.02.2014 haben die Kläger erklärt, sie verständen ihren zuletzt gestellten \nKlagantrag \ndahin, \ndass \nsie \nfür \ndie WEG \nMängelgewährleistungsansprüche \nam \nGemeinschaftseigentum geltend machten und nicht Individualansprüche aus ihrem \nnotariellen Erwerbsvertrag wegen „Einschränkung ihres Sondereigentums“. \n \nSie haben beantragt, \ndie Beklagten zu verurteilen, an die Wohnungseigentümergemeinschaft U-Straße […] \nBremen, zu Händen des WEG-Verwalters, die Fa. R. …, einen Betrag von € 8.247,44 nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem \n30.07.2012 (Rechtshängigkeit) sowie € 878,70 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu \nzahlen. \n \nDie Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Landgericht sei funktionell unzuständig. Ein \nMangel liege nicht vor. Die eingeschränkte Nutzbarkeit des Kellerraums werde bestritten. Die \nKläger hätten den Kellerraum als mangelfrei abgenommen. Der Vorschussanspruch sei \nunangemessen und unverhältnismäßig hoch. \n \nDas Landgericht Bremen, 7. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 25.03.2014 der Klage im \nWesentlichen \nstattgegeben \nund \ndie \nBeklagte \nverurteilt, \nan \ndie \nWohnungseigentümergemeinschaft einen Betrag von € 8.000,00 nebst Zinsen sowie € \n878,70 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen Ein Kostenvorschussanspruch \nbestehe aus den §§ 633, 634 Nr.2, 637 Abs. 3 BGB iHv. € 8.000,00. Der Anspruch resultiere \naus dem notariellen Kaufvertrag vom 08.04.2009, der als Bauträgervertrag zu qualifizieren \nsei. Ein Mangel des Gemeinschaftseigentums liege vor. Bei Teilung und Umbau sei so zu \nplanen, dass Anschluss und Zähler nicht sich im Bereich eines Sondereigentums befinde, \nsondern frei zugänglich bleibe. Der Zugang müsse jedem, z.B. bei Notfällen oder drohenden \nUnstimmigkeiten, möglich sein. § 14 WEG stehe der Wertung nicht entgegen. Eine \nvorbehaltlose Abnahme lasse sich nicht feststellen. Die Abnahme vom 26.06.2009 habe sich \nnur auf das Sondereigentum bezogen. Die Höhe des Vorschusses sei auf € 8.000,00 zu \nschätzen. \n \nHiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der \nBeklagten. \n\nEs werde weiterhin die funktionale Unzuständigkeit des Landgerichts gerügt. Ein Mangel des \nGemeinschaftseigentums nach § 633 BGB liege nicht vor. Bei Altbausanierung sei es nicht \nunüblich, dass in einzelnen Kellerräumen Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung \nvorhanden seien. Auch aus diesem Grunde sehe das WEG in § 14 eine entsprechende \nDuldungspflicht \nvor. \nAuch \nstehe \neine \nvorbehaltlose \nAbnahme \nentgegen. \nDie \nKostenschätzung sei mit € 8.000,00 überhöht. \n \nIn einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten nicht nachgelassenen \nSchriftsatz erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung, soweit die Kläger Mängel am \nSondereigentum geltend machen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndas Urteil des Landgerichts vom 25.03 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n \nDie Kläger beantragen, \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n \nDie Kläger treten der Berufungsvorbringen mit Schriftsatz vom 27.08.2014 entgegen und \nverteidigen das landgerichtliche Urteil. \n \nSie \ntragen \nvor, \nder \nMangel \nstelle \nnicht \nnur \neine \nBeeinträchtigung \ndes \nGemeinschaftseigentums, \nsondern \nauch, \nwie \nim \nEinzelnen \nausgeführt, \nihres \nSondereigentums dar. \n \nNach einem richterlichen Hinweis haben die Kläger im Termin vom 14.11.2014 erklärt, \nsoweit sie nunmehr (auch) wieder die Beeinträchtigung ihres Sondereigentums geltend \nmachten, sei dies im Sinne einer Klagerweiterung zu verstehen. \n \n \nII. \n \nDie Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, \ninsbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, \n519, 520 ZPO). \n\nHinsichtlich der – von der Beklagten weiterhin in Abrede gestellten – funktionellen \nZuständigkeit wird auf § 513 Abs. 2 ZPO verwiesen. \n \nDie Berufung ist nicht begründet. Den Klägern steht im Ergebnis der erstinstanzlich \nzuerkannte Anspruch aus eigenem Recht zu. \n \nAllerdings folgt der Senat nicht der Begründung des Landgerichts. Mängel am \nGemeinschaftseigentum liegen nicht vor. Für die Wohnungseigentümer besteht keine \nBeeinträchtigung der gewöhnlichen Verwendung und der üblichen, zu erwartenden \nBeschaffenheit infolge des Umstandes, dass sich der Hauswasseranschluss und der \nzugehörige Zähler in dem zum Sondereigentum gehörenden Kellerraum Nr. 3 der Kläger \nbefinden. Die Beeinträchtigung ist, falls sich von einer solchen überhaupt sprechen lässt, \näußerst geringfügig und begründet in dieser Ausprägung noch keinen Mangel. Dem Schutz \nund Interesse der Eigentümer und der Gemeinschaft wird hinreichend durch den rechtlichen \nUmstand Rechnung getragen, dass die Kläger als Sondereigentümer nach § 14 Nr. 4 WEG \nverpflichtet sind, das Betreten und die Benutzung ihrer im Sondereigentum stehenden \nGebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des \ngemeinschaftlichen \nEigentums \nerforderlich \nist; \nsie \nwürden \nsich \nansonsten \nschadenersatzpflichtig machen (v. Rechenberg in: ZWE 2005, 47, 52). Auch wenn man das \nAblesen des Zählers und das Betätigen des Hauptwasseranschlusses nicht als Maßnahmen \nansehen wollte, die unter die Begriffe „Instandhaltung und Instandsetzung“ fallen, ist \njedenfalls § 14 Abs. 4 WEG als Ausfluss der innerhalb der eigentümerspezifischen \nTreuepflichten auf diese Sachverhalte entsprechend anzuwenden (ebenso Klein in: \nBärmann, WEG 12. Aufl., Rn. 57 zu § 14). Das bedeutet, dass die Kläger im Rahmen ihrer \nGestattungspflicht nach § 14 Abs. 4 WEG gehalten sind, das Ablesen des Zählers nach \nvorheriger Absprache zu gestatten, sowie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, \ndass im Notfall eine Zugangsmöglichkeit durch befugte Personen, etwa den Verwalter, \nbesteht. \n \nDemgegenüber teilt der Senat nicht die Ansicht des Landgerichts, die Vorschrift des § 14 Nr. \n4 WEG berühre die Wertung als Mangel nicht, weil bei der Planung und Erstellung des \nSonder- und Gemeinschaftseigentums die in § 14 geregelten Sonderfälle gerade vermieden \nwerden sollten. Es hat vielmehr muss im Rahmen einer wertenden Gesamtabwägung die \nBeurteilung danach erfolgen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit der \nBaulichkeiten trotz der nach § 14 Nr. 4 WEG bestehenden Gestattungsverpflichtung \ninsgesamt von einer Einschränkung für die Eigentümergemeinschaft im Sinne eines \n\ngewährleistungspflichtigen Mangels die Rede sein kann. Sicher kann im Einzelfall die \nbauliche Situation für die Eigentümergemeinschaft ein solches Gepräge gewinnen, dass trotz \nder Regelungen im WEG eine von dem zu erwartenden Standard nachteilig abweichende \nBeschaffenheit gegeben ist. Unter Zugrundelegung einer solchen Einzelfallabwägung lässt \nsich in dem hier vorliegenden Fall jedoch – wie ausgeführt – kein Mangel erkennen, weil \nnachteilige Auswirkungen für die Gemeinschaft – wenn überhaupt – marginal sind. \n \nDie Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend, es handele sich hierbei um einen \n„Doppelmangel“, der sie zwar in ihrem Sondereigentum berühre, aber doch letztlich seine \nUrsache im Gemeinschaftseigentum habe. Wie vorstehend ausgeführt, wirken sich Lage und \nBeschaffenheit des Wasserhausanschlusses und des Zählers nicht in für die Gewährleistung \nrelevanter Weise auf das Gemeinschaftseigentum aus. Soweit aber nur Auswirkungen auf \ndas Sondereigentum bestehen, kommt daneben eine Geltendmachung von Mängelrechten \nder Gemeinschaft nicht in Betracht (siehe Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts 4. \nAufl., Rn. 351ff.). \n \nDamit ist die Klage, nachdem die Kläger sie im Termin vom 11.02.2014 ausdrücklich und \nunter konkludenter Klagrücknahme im Übrigen auf Mängelgewährleistungsansprüche am \nGemeinschaftseigentum \nbeschränkt \nhaben, \nunbegründet \ngewesen, \nso \ndass \nsie \nerstinstanzlich hätte abgewiesen werden müssen. Hiernach richtet sich die für die Kläger \nnachteilige Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug nach § 91 Abs. 1 ZPO. Es handelt \nsich auch bei gleichlautenden Anträgen um verschiedene Streitgegenstände, je nachdem die \nWohnungseigentümer Mängel am Gemeinschaftseigentum oder am Sondereigentum geltend \nmachen; denn sie gehen von verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Sachverhalten \naus. \n \nAllerdings haben die Kläger ihrer Klage mit der Berufungserwiderung (Schriftsatz vom \n27.08.2014) wiederum in der Weise erweitert, dass sie nunmehr (auch) Mängel an ihrem \nSondereigentum geltend machen. Eine solche Klageerweiterung im zweiten Rechtszuge \nbegegnet keinen Bedenken (§ 533 ZPO); sie ist jedenfalls sachdienlich, indem sie geeignet \nist, einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Sie kann darüber hinaus auch auf Tatsachen \ngestützt werden, die der Senat ohnehin nach § 529 ZPO seiner Verhandlung und \nEntscheidung zugrunde zu legen hat. \n \n\nIn dieser wiederum erweiterten – Fassung hat die Klage Erfolg. Ein Kellerraum, bei dem es \nnach Wohnungseigentümerrecht zu gestatten ist, dass sich Dritte hierzu – wenn auch in \nbegründeten Fällen – Zugang verschaffen, entspricht nicht der üblichen erwartbaren \nBeschaffenheit i.S.d. § 633 Satz 2 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Er gewinnt dadurch, dass er in \nbestimmten, von vornherein absehbaren Fällen – zumindest zum regelmäßig notwendigen \nAblesen des Wasserzählers – von Dritten betreten werden muss, an einer die Interessen der \nKläger als Sondereigentümer beeinträchtigenden „Öffentlichkeit“. Es kommt hinzu, dass die \nKläger, um etwa das Betätigen des Hauptanschlusshahns oder das Zählerablesen zu \nermöglichen, in dem ohnehin schon engen Raum die der Eingangstür gegenüber liegende \nschmale Stirnseite, wo sich die Installationen befinden, weiträumig freihalten müssen. Damit \ngeht Platz für Kisten, Regale und dergl. verloren geht, und die Gebrauchsfähigkeit des \nRaumes wird spürbar eingeschränkt. \n \nDie Kläger haben ihr Rügerecht nicht nach § 640 Abs. 2 BGB verloren. Wie die Kläger – \ninsoweit nicht substantiiert bestritten – dargestellt haben, ließen sie sich am 29.06.2009 von \ndem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn E., erklären, bei den an der Wand befestigten \nInstallationen handele es sich um „alte Leitungen“, um „altes Zeug“, das nicht gebraucht \nwerde und entfernt werden könne. Die neuen Hauptanschlüsse befänden sich unmittelbar \nneben der Heizzentrale. Erst danach, während ihres Urlaubs, seien Mitarbeiter der \nStadtwerke erschienen und hätten den Zähler erneuert. \n \nIn \nAnbetracht \ndieses \nvon \nder \nBeklagten \nnicht \nernsthaft \nin Abrede gestellten \nGeschehensablaufs kann von einer vorbehaltlosen Abnahme nicht die Rede sein. So hat der \nGeschäftsführer E. bei seiner Anhörung vor dem Landgericht im Termin vom 11.02.2014, bei \ndem u.a. auch das Abnahmeprotokoll vom 26.06.2009 erörtert worden ist, auch nur \nallgemein bekundet, es sei „klar“ gewesen, dass der Wasseranschluss „da rein“ müsse. Der \nKläger zu 2. sei schließlich „vom Fach“. Die vorbehaltsloser Abnahme nach § 640 Abs. 2 \nBGB setzt aber positive Kenntnis des konkreten Mangels voraus; fahrlässige Unkenntnis bei \nbloßer Erkennbarkeit des Mangels reicht nicht (Sprau in: Palandt, BGB 74. Aufl., Rn. 13 zu § \n640). Aus Sicht der Kläger stellte es sich vielmehr so dar, dass sich der unhaltbare Zustand \nerst nachträglich dadurch manifestierte, dass die Mitarbeiter der Stadtwerke die \nInstallationen vornahmen, statt das „alte Zeug“ herauszureißen. \n \nZur Höhe der Forderung (Kostenvorschuss nach § 637 BGB) wie auch der vorgerichtlichen \nAnwaltskosten verweist der Senat auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im \nlandgerichtlichen Urteil unter Ziffer 7. \n\n \nDie Verjährungseinrede der Beklagten ist nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, \nda sie als neues Verteidigungsmittel erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt \nist. Der Senat sieht nach pflichtgemäßem Ermessen keine Veranlassung, die mündliche \nVerhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Im Übrigen ist auch keine Verjährung \neingetreten. Die Mängelansprüche verjähren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren, \nwobei nach § 634a Abs. 2 BGB die Verjährung mit der Abnahme (26.06.2009) beginnt. Zwar \nhaben die Kläger, soweit es um die Mängel an ihrem Sondereigentum geht, ihre Klage \nzunächst zurückgenommen und ihre Ansprüche erst mit der Klagerweiterung (Schriftsatz \nvom 27.08.2014). wieder neu geltend gemacht. Indes war die Verjährung für die Zeit, in der \nzwischen den Parteien Verhandlungen über die Mängelbeseitigung schwebten (mindestens \nneun Monate: Mai 2011 – Ende Januar 2012), nach § 203 BGB gehemmt. \n \nDer Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. \n \n \nIII. \nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 \nZPO. iVm. § 26 Nr. 8 EGZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \n \nDr. Schnelle","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-12-12/2-u-54-14","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634a","ref_norm":"634a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 637","ref_norm":"637","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-12-12/2-u-54-14","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.154886+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2014-12-12/2-u-54-14","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2014-12-12","dockets":["2 U 54/14"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Urteil vom 12.12.2014 – 2 U 54/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-12-12/2-u-54-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. März\n2014 in der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Kläger die Kosten der ersten\nInstanz zu tragen haben.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten bleibt, sowie dieses Urteil sind\nvorläufig vollstreckbar.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"WoEigG/14","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"14","label":"§ 14 WoEigG","mentions":6},{"id":"BGB/633","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"633","label":"§ 633 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/634a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"634a","label":"§ 634a BGB","mentions":2},{"id":"BGB/637","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"637","label":"§ 637 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/640","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"640","label":"§ 640 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/203","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"203","label":"§ 203 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/634","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"634","label":"§ 634 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/156","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"156","label":"§ 156 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/296a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"296a","label":"§ 296a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/513","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"513","label":"§ 513 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/517","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"517","label":"§ 517 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/519","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"519","label":"§ 519 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/520","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"520","label":"§ 520 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/529","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"529","label":"§ 529 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/533","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"533","label":"§ 533 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPOEG/26","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"26","label":"§ 26 ZPOEG","mentions":1},{"id":"ZPO/511","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"511","label":"§ 511 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-09T04:52:02.154886+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}