{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-07-16","aktenzeichen":"5 U 10/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 U 10/14 = 4 O 350/13 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \nKläger und Berufungskläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Meyer & van Nispen, Contrescarpe 46, 28195 Bremen, \nGeschäftszeichen: 00222/12/jtm \n \ngegen \n \n[…], \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Bretthauer, Im Alten Dorf 22 B, 28307 Bremen, \nGeschäftszeichen: N 90110 \n \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichter Dr. Bölling, Hoffmann und Dr. Haberland am 16.07.2014 beschlossen \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nGem. § 522 Abs. 2 ZPO weist der Senat die Parteien darauf hin, dass er der Berufung \ndes Klägers keine Erfolgsaussicht beimisst und ihre Zurückweisung durch \neinstimmigen Beschluss beabsichtigt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche \nBedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichtes ist auch nicht zur Fortbildung \ndes Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. \n \nDem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.08.2014 gegeben. Bleibt \ndie Berufung aufrechterhalten? \n \n \n \nGründe: \n \nMit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Eintragung einer \nGrunddienstbarkeit auf deren Grundstück. \n \nDie Klage ist unbegründet; das Landgericht hat sie zu Recht abgewiesen. \n \n1. Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB besteht nicht. Zu \nUnrecht beruft sich der Kläger insoweit darauf, dass der notarielle Vertrag vom \n10.05.1988 mit den Voreigentümern, den Eheleuten S., von denen er sein \nGrundstück erwarb und die dann später auch das nunmehr in Rede stehende \nGrundstück an die Beklagte veräußerten, in § 6 Abs. 1 bereits eine dingliche \nEinigung betreffend die Bestellung eines Überwegungsrechtes enthalte. Diese \nAuffassung ist zum einen nach dem Wortlaut des Vertrages offensichtlich \nunzutreffend und wurde ersichtlich bereits im Urteil des Landgerichtes im \nVorprozess- gegen den Notar- im Urteil vom 17.02.2012 (Az. 4-O-743/11) \nabgelehnt. Sie ist im Übrigen unerheblich. Die dingliche Einigung allein führt, wie \nschon das Landgericht im vorliegenden Verfahren zutreffend ausgeführt hat, nicht \nzur Begründung eines entsprechenden Rechtes. Ohne dessen Existenz wird das \nGrundbuch nicht unrichtig und ist daher auch nicht gemäß § 894 BGB zu \nberichtigen. \n \n2. Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen lässt sich ein Anspruch des Klägers \ngegen die Beklagte auf Bestellung des begehrten dinglichen Rechtes nicht \nherleiten. Direkte vertragliche Beziehungen zwischen ihnen bestehen unstreitig \nnicht; die Verpflichtung aus dem genannten notariellen Vertrag des Klägers mit den \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nEheleuten S. bindet die Beklagte nicht. In ihrem eigenen Kaufvertrag mit den \nVerkäufern S. hat sie eine entsprechende Verpflichtung ersichtlich nicht \nübernommen, schon gar nicht als Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich \ndes Klägers. \n \n3. Sonstige gesetzliche Ansprüche greifen ebenfalls nicht durch. \n \na) Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung unter besonderen – engen - \nVoraussetzungen im Falle der Bestellung einer Grunddienstbarkeit durch den \nEigentümer des belasteten Grundstückes auch dessen Verpflichtung anerkannt \nwird, zusätzlich eine Baulast zu Gunsten des begünstigten Grundstückes zu \nübernehmen, soweit eine solche nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften \nzusätzlich erforderlich ist, um die Bebaubarkeit des begünstigten Grundstücks \nsicherzustellen. Dieser Anspruch wird als Nebenpflicht aus dem durch die \nGrunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis hergeleitet (zu \nallem vgl. BGH NJW 1989, 1607; OLG Hamm, Schlussurteil vom 07.02.2013- \nAz. 5 U 113/12, m.w.N., zitiert beck-online, BeckRS 2014, 00226): Auch dies \nhilft dem Kläger hier indessen nicht weiter, da der Sachverhalt vorliegend \ngenau umgekehrt liegt: die Baulast besteht bereits, ihre Bestellung ist daher zu \nirgendwelchen baurechtlichen Zwecken nicht erforderlich und wird auch nicht \nbegehrt. Vielmehr fehlt es gerade an der Grunddienstbarkeit und damit an dem \ngesetzlichen Schuldverhältnis, das irgendwelche Ansprüche des Klägers \nbegründen könnte. Aus dem Bestehen der Baulast auf dem Grundstück der \nBeklagten lassen sich solche nicht herleiten, da deren öffentlich- rechtlicher \nCharakter keine privatrechtlichen Haupt- und Nebenpflichten zu begründen \nvermag (BGH a.a.O.; Palandt- Bassenge, BGB, 73. Aufl., Einl. vor § 854, Rdn. \n15 m.w.N.). Im Übrigen fehlt es - bei hypothetischer reziproker Betrachtung - an \nder Voraussetzung, dass die begehrte Dienstbarkeit zwingende Voraussetzung \nfür eine beabsichtigte Bebauung des klägerischen Grundstücks wäre. \n \nb) Aus diesem Grund greifen auch die Grundsätze des nachbarrechtlichen \nGemeinschaftsverhältnisses (Palandt- Bassenge, a.a.O., § 903, Rdn. 13) nicht \ndurch: Gesichtspunkte, die es nach Treu und Glauben zwingend gebieten \nwürden, das Eigentum der Beklagten zu Gunsten des Klägers dinglich zu \nbelasten, liegen nicht vor. Vielmehr hat die zuständige Behörde der Beklagten \ngegenüber nachhaltig deutlich gemacht, dass sie einen ungehinderten Zugang \ndes Klägers auf Grund der Baulast effektiv durchzusetzen bereit und in der \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nLage ist (vgl. Schreiben des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom \n25.10.2012, Anl. K 4, Bl. 20 d.A.). \n \nc) Gewohnheitsrechtliche \nAnsprüche \ndes \nKlägers \nmögen \nbei \ndiesen \nGegebenheiten daher bei der tatsächlichen Inanspruchnahme des Grundstücks \nder Beklagten eine Rolle spielen, führen aber nicht dazu, dass diese verpflichtet \nwäre, ihr Grundstück rechtlich dinglich zu belasten. Darauf hat der Senat im \nUrteil vom 12.07.2012 (Az. 5 U 3/12) bereits hingewiesen („ein solcher \nAnspruch …erscheint auch eher fernliegend“, S. 10, letzte Zeile). Daran ist \nfestzuhalten. \n \nd) Schließlich kommen bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers nicht in \nBetracht, unabhängig davon, ob die Beklagte das erworbene Grundstück mit \nRücksicht auf die vermeintliche Belastung mit etwaigen Überwegungsrechten \ngünstiger erlangt hat oder nicht. Angesichts der Alternativität der Kondikitionen \ngemäß § 812 BGB tritt die allenfalls in Betracht kommende Eingriffskondiktion \nhinter \ndie \nLeistungskondiktion \nim \nRahmen \nder \nvertraglichen \nLeistungsverhältnisse zurück (Palandt- Sprau, a.a.O., § 812, Rdn. 7). \n \nDer Hinweis des Klägers auf § 822 BGB greift ersichtlich nicht durch; \nunentgeltlich hat kein Beteiligter vorliegend irgendetwas erlangt. \n \n \ngez. Dr. Bölling \ngez. Dr. Haberland \ngez. Hoffmann \n \n \n \nAnmerkung: \nAuf \ndiesen \nHinweisbeschluss \ndes \nSenats \nhat \nder \nKläger \ndie \nBerufung \nzurückgenommen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-07-16/5-u-10-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 822","ref_norm":"822","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-07-16/5-u-10-14","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.572266+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2014-07-16/5-u-10-14","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2014-07-16","dockets":["5 U 10/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 16.07.2014 – 5 U 10/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-07-16/5-u-10-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"BGB/894","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"894","label":"§ 894 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/328","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"328","label":"§ 328 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/822","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"822","label":"§ 822 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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