{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-06-24","aktenzeichen":"2 U 103/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ausfertigung \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 103/11 = 13 O 36/11 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am: 19. April 2013 \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, vertr. d. d. GF X., […], \n \n \nKlägerin und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] Service Bremen GmbH, […], \n \n \nBeklagte und Berufungsklägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 22. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandes-\n\n \n \n2\ngericht Blum, die Richterin am Oberlandesgericht Witt und den Richter am Oberlan-\ndesgericht Dr. Haberland für Recht erkannt: \n \n \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 3. Kammer für \nHandelssachen, vom 15. Juli 2011 wird zurückgewiesen. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten der Berufung. \n \nDie Urteile des Senats und des Landgerichts Bremen sind ohne Sicherheitsleistung \nvorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann hinsichtlich der Kosten die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Be-\ntrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen von der Gesellschafterver-\nsammlung der Beklagten am 22.12.2010 sowie am 28.01.2011 gefasste Beschlüsse, \nmit denen zum einen der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin Herr J. \nals Geschäftsführer der Beklagten unter fristloser Kündigung seines Anstellungsvertra-\nges abberufen wurde (Beschlüsse vom 22.12.2010) und zum anderen die Klägerin \nverpflichtet wurde, ihren Geschäftsanteil an der Beklagten auf die anderen Gesell-\nschafter zu gleichen Teilen zu übertragen (Beschluss vom 28.01.2011). \n \nDie Klägerin mit Sitz in Weyhe ist bzw. war bisher zu 25% Gesellschafterin der Beklag-\nten, die ihren Sitz in Bremen hat und neben anderen eigenständigen F.-Gesellschaften \neinen Kurier- und Express-Dienst betreibt. Drei von diesen anderen F.-Gesellschaften \nmit Sitz in Frankfurt am Main, Stuttgart und Bonn sind neben der Klägerin zu je 25 % \nMitgesellschafter der Beklagten. Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin \nist Herr J.. \n \nMit Schreiben vom 06.12.2010 wurde die Klägerin zur Gesellschafterversammlung am \n22.12.2010, 12:00 Uhr, in Frankfurt a.M. mit unter anderem folgenden Tagesordnungs-\npunkten geladen (Anlage K 1 = Bl. 9f. d.A.): \n\n \n \n3\n \n„TOP 2: „Beschlussfassung über die sofortige Abberufung des Herrn J. als Geschäfts-\nführer der Gesellschaft“. \nTOP 3: „Beschlussfassung über die fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrages \nder Gesellschaft mit Herrn J. vom 05.08.2003 aus wichtigem Grund. \nDie Anträge zu 2. und 3. rechtfertigen sich aus dem begründeten Verdacht eines nach-\nhaltig schädigen, strafrechtlich relevanten Handelns des Herrn J. gegen die Interessen \nder Gesellschaft.“ \n \nMit Anwaltsschreiben v. 20.12.2010 (Anlage K 3 = Bl. 17f. d.A.) remonstrierte die an-\nwaltlich vertretene Klägerin und verwies auf § 6 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages der \nBeklagten, der wie folgt lautet: \n \n„Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Sie kann aus \nbegründetem Anlaß an einem anderen Ort abgehalten werden.“ \n \nAuf der Gesellschafterversammlung am 22.12.2010, zu der für die Klägerin niemand \nerschien, wurde beschlossen, Herrn J. als Geschäftsführer der Beklagten abzuberufen, \nden Dienstvertrag mit Herrn J. fristlos aus wichtigem Grunde zu kündigen und Herrn I. \nals Geschäftsführer der Beklagten Vollmacht zur Umsetzung der vorgenannten Be-\nschlüsse zu erteilen (Anlage K 5 = Bl. 24f. d.A.). Mit Schreiben vom 22.12.2010 wurde \ndas Anstellungsverhältnis der Beklagten mit Herrn J. fristlos gekündigt. \n \nAußerdem wurde unter dem 23.12.2010 zu einer außerordentlichen Gesellschafterver-\nsammlung der Beklagten am 28.01.2011 in Bremen eingeladen unter anderem mit fol-\ngenden Tagesordnungspunkten (siehe Anlage K 5 = Bl. 21ff. d.A.): \n \n1. Bericht .. über die nicht genehmigte Tätigkeit des Mitgeschäftsführers … J. mit der \nFa. T.-GmbH .. \n2. Beschlussfassung über die Einziehung des Gesellschaftsanteils des Gesellschaf-\nters Fa. R .. aus wichtigem Grund gemäß § 12 der Satzung des Gesellschaft.“ \nIn § 12 der Satzung der Beklagten heißt es: \nDie Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesell-\nschafters jederzeit zulässig. \nDer Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht, \n \n- .. \n \n- … \n\n \n \n4\n- wenn in seiner Person ein anderer wichtiger Grund, der seine Ausschließung aus \nder Gesellschaft rechtfertigt, gegeben ist; ein solcher wichtiger Grund liegt insbe-\nsondere dann vor, wenn der Gesellschafter eine Verpflichtung, die ihm nach dem \nGesellschaftsvertrag oder einer anderen zwischen den Gesellschaftern mit Rück-\nsicht auf die Gesellschaft verbindlich getroffenen Vereinbarung obliegt, vorsätzlich \noder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat … \n \nIn der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 28.01.2011 (siehe Protokoll \nvom 28.01.2011, Anlage K 6 = Bl. 41ff. d.A.) wurde mit den Stimmen der anderen Ge-\nsellschafter – die Klägerin wurde als nicht stimmberechtigt behandelt – beschlossen, \ndass die Klägerin gemäß § 12 Nr. 5 der Satzung verpflichtet werde, ihren Gesell-\nschaftsanteil an der Gesellschaft mit Wirkung zum 28.01.2011 zu gleichen Teilen an \ndie anderen Mitgesellschafter zu übertragen, weil Herr J. als Geschäftsführer und Ge-\nsellschafter der Klägerin sich gesellschaftsschädlich und strafrechtlich relevant verhal-\nten und die Klägerin Kenntnis von diesem treuwidrigen Verhalten gehabt habe. Ferner \nwurden auf „Hilfsanträge“ die Beschlüsse vom 23.12.2010 über die Abberufung von \nHerrn J. als Geschäftsführer der Beklagten, die sofortige fristlose Kündigung seines \nDienstvertrages und die diesbezügliche Bevollmächtigung des Geschäftsführers I. zur \nUmsetzung dieser Beschlüsse erneut gefasst. \n \nDer Kläger hält in ihrer am 02.02.2011 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten \nam 10.02.2011 zugestellten Klage die Beschlussfassung v. 22.12.2010 für unwirksam, \nweil der Versammlungsort nicht satzungsgemäß gewesen sei. Die Beschlussfassung \nvom 31.01.2011 sei wirkungslos, weil ein wichtiger Grund nicht vorgelegen habe. \n \nDie Klägerin hat beantragt, \nI. festzustellen, dass die folgenden in der außerordentlichen Gesellschafterversamm-\nlung der Beklagten vom 22.12.2010 gefassten Beschlüsse unwirksam sind: \n1. Herr Michael J. wird als Geschäftsführer der F.-GmbH Bremen abberufen; \n2. der Dienstvertrag mit Herrn Michael J. als Geschäftsführer der F.-GmbH Bremen ist \nfristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, \n3. Herr I. als Geschäftsführer der Gesellschaft wird Vollmacht zur Umsetzung der ge-\nfassten Beschlüsse erteilt, \nII. festzustellen, dass der folgende in der außerordentlichen Gesellschafterversamm-\nlung der Beklagten am 28.01.2011 gefasste Beschluss unwirksam ist: \nDie Mitgesellschafterin […] Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH wird ge-\nmäß § 12 Nr. 5 der Satzung verpflichtet, ihren Gesellschaftsanteil an der Gesellschaft \n\n \n \n5\nmit Wirkung zum 28.01.2011 zu gleichen Teilen an die Mitgesellschafter F.-Frankfurt \nGmbH, F.-Stuttgart GmbH und F.-Köln/Bonn GmbH zu übertragen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat den Versammlungsort für den 22.12.2010 als satzungsgemäß vertei-\ndigt und unter Hinweis auf zahlreiche Pflichtverletzungen des Geschäftsführers und \nGesellschafters der Klägerin den angegriffenen Beschluss vom 28.01.2011 gerechtfer-\ntigt. \n \nDas Landgericht Bremen, 3. Kammer für Handelssachen, hat mit Urteil vom \n15.07.2011 antragsgemäß die Unwirksamkeit der angegriffenen Beschlüsse festge-\nstellt. Die Beklagte habe, wie in der den Parteien bekannten Entscheidung der Kammer \nzu 13 O 26/2011 vom 15.07.2011 näher ausgeführt, für die Versammlung vom \n22.12.2010 den falschen Versammlungsort gewählt. \n \nDer Beschluss vom 31.01.2011 sei mangels wichtigen Grundes im Sinne des § 12 Nr. \n2 und Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages unwirksam. Dieser liege nicht in der Person der \nKlägerin vor. Es gehe nur um Pflichtverletzungen des Geschäftsführers der Klägerin in \nseiner damaligen Funktion als Geschäftsführer der Beklagten. Diese Gefahr von \nPflichtverletzungen bestehe nicht mehr, da im Parallelverfahren die Beendigung des \nAnstellungsvertrages festgestellt worden sei. Zwischen einer GmbH als Gesellschafte-\nrin und der Person ihres Gesellschafters bzw. Geschäftsführers müsse unterschieden \nwerden. \n \nErgänzend wird auf den weiteren Inhalt des Urteils Bezug genommen. \n \nMit der gegen dieses Urteil jeweils rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung \nverfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Das landgerichtliche Urteil \nentspreche schon nicht den formalen Anforderungen, weil es zu Ziffer 1. nur eine pau-\nschale Verweisung auf die Entscheidung im Parallelverfahren enthalte, was gegen \n§ 313 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 ZPO verstoße. \n \nDer Versammlungsort sei satzungsgemäß gewesen, was näher erläutert wird. \n \n\n \n \n6\nHinsichtlich des Beschlusses vom 28.01.2011 übersehe das Landgericht, dass es hier \nnicht um einen wichtigen Grund in der Person des Geschäftsführers der Klägerin und \nder Beklagten gehe, sondern um die Klägerin selbst, die das geschäftsschädigende \nHandeln ihres Gesellschafters und Geschäftsführers trotz Kenntnis über mehrere Mo-\nnate geduldet habe. Auch nach jetzt erfolgter Kündigung des Anstellungsverhältnisses \nmit der Beklagten seien weitere Schädigungen durch das Dulden von Handlungen des \nGeschäftsführers der Klägerin zu befürchten. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Landgerichts Bremen vom 15.07.2011 zum Aktenzeichen \n13 O 36/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. \n \nZur Ergänzung wird auf die Berufungsschriftsätze nebst Anlagen der Beklagten vom \n14.09.2011, 22.02.2012 und vom 21.11.2012 sowie der Klägerin vom 28.11.2011, \n24.02.2012, 31.08.2012 und vom 14.03.2013 verwiesen. \n \nDer Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 07.12.2012 (Bl. 283 d.A.) die Zeugen B., \nE. und P. vernommen; zur Ergänzung wird auf die Sitzungsniederschrift vom \n22.03.2013 (Bl. 317ff. d.A.) Bezug genommen. \n \n \nII. \nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat hinsichtlich der ange-\ngriffenen Beschlussfassungen im Ergebnis zutreffend jeweils deren Unwirksamkeit \nfestgestellt: \n \n1. Die Klage ist hinsichtlich der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom \n22.12.2010 und vom 28.01.2011 innerhalb der in § 7 Abs. 3 der Satzung für Anfech-\ntungsklagen vorgeschriebenen Frist von 6 Wochen eingereicht und sodann gemäß \n§ 167 ZPO demnächst zugestellt worden (Klageinreichung am 02.02.2011, Zustellung \nan die Beklagte am 10.02.2011). Die in der Satzungsbestimmung liegende \n\n \n \n7\nAbweichung von der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG ist im GmbH-Recht zulässig \n(siehe Bayer in Lutter/Hommelhoff, 18. Aufl., Anh. zu § 47, Rn. 62-64 m.w.Nw.). \n \n2. Der Senat hält zudem nach erneuter Beratung die Anfechtungsklage auch hinsichtlich \nder am 22.12.2010 gefassten Beschlüsse für zulässig. Ein Ausschluss der Anfechtbar-\nkeit analog § 244 Satz 1 AktG im Hinblick auf die Beschlüsse der Gesellschafterver-\nsammlung vom 28.01.2011 liegt nicht vor. Allerdings wurden in beiden Versammlungen \njeweils Beschlüsse über die sofortige Abberufung des Geschäftsführers J. und die frist-\nlose Kündigung seines Anstellungsvertrages gefasst. Sie bewirkten jedoch, ihre Wirk-\nsamkeit unterstelllt, die Beendigung der Bestellung sowie des Anstellungsvertrags zu \nunterschiedlichen Zeitpunkten und sind daher nicht inhaltlich identisch. Dies wäre aber \nVoraussetzung für eine Anwendung des § 244 Satz 1 AktG (siehe Göz in Bür-\ngers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 244, Rn. 3 m.w.Nw.). \n \n3. Die angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse von 22.12.2010 sind analog §§ 243 Abs. \n1, 241 Nr. 5 AktG für nichtig zu erklären, weil sie nicht an dem nach der Satzung vor-\ngeschriebenen Ort stattfanden (§ 6 Nr. 3 der Satzung, § 121 Abs. 5 Satz 1 AktG ana-\nlog). \n \nDie Satzung der Beklagten schreibt in § 6 Nr. 3 Satz 1 vor, dass die Gesellschafterver-\nsammlung am Sitz der Gesellschaft stattfindet, d.h. hier in Bremen und nicht in Franfurt \na.M. in den Geschäftsräumen der F.- Frankfurt GmbH, einer der anderen drei Gesell-\nschafter. Ausnahmen lässt die Satzung nach § 6 Nr. 3 Satz 2 nur „aus begründetem \nAnlass“ zu. \n \nDie Satzungsbestimmung in § 6 Nr. 3 Satz 1 orientiert sich ersichtlich an § 121 Abs. 5 \nAktG, nach welchem die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfindet, wenn \ndie Satzung nichts anderes bestimmt. Zweck dieser Regelung ist es, die Gesellschafter \nvor einer willkürlichen Wahl des Versammlungsorts und einer daraus folgenden Beein-\nträchtigung ihres Teilnahmerechts zu schützen. Bei einer GmbH mit – wie hier – einem \nüberschaubaren Gesellschafterkreis darf aber auch ein Ort gewählt werden, von dem \nvon vornherein feststeht, dass er die Teilnahme nicht erschwert, weil ihn die Gesell-\nschafter leichter als den Sitz der Gesellschaft erreichen können (siehe BGH WM 1985, \n567, 568). Diese Voraussetzung war hier nicht gegeben, weil für die in unmittelbarer \nNähe zu Bremen ansässige Klägerin die Anfahrt nach Frankfurt a.M. vom Zeit- und \nKostenaufwand her wesentlich aufwendiger ist als eine Anreise nach Bremen. \n \n\n \n \n8\nEs hätte daher für die Einberufung in Frankfurt a.M. eines begründeten Anlasses be-\ndurft. Dieser lag nach Auffassung des Senats nicht vor: \n \nDass von den Gesellschaftern der Beklagten nur die Klägerin in unmittelbarer Umge-\nbung Bremens geschäftsansässig ist, während für die beiden anderen nicht in Frank-\nfurt a.M., sondern in Stuttgart und Bonn ansässigen Gesellschafter Frankfurt a.M. deut-\nlich besser zu erreichen sein soll als Bremen, reicht als derartige Ausnahme nicht aus, \ndenn dies ist angesichts der derzeitigen Geschäftssitze der Gesellschafter immer der \nFall. Die Berücksichtigung dieses Umstandes als „begründeten Anlass“ würde damit \nFrankfurt als von der Satzung abweichenden Versammlungsort zum Regelfall machen. \nDas ist von der Satzung erkennbar nicht gewollt. \n \nSich aus dem Gegenstand der Gesellschafterversammlung ergebende Gründe, welche \ndie Wahl Frankfurts als Versammlungsort rechtfertigten, sind weder hinreichend darge-\nlegt noch ersichtlich. Dabei muss es sich, um die Gesellschafter vor einer willkürlichen \nErschwerung ihres Teilnahmerechts zu schützen, um Gründe von einigem Gewicht \nhandeln. \n \nSoweit die Beklagte darauf verweist, dass ihre gesamten Buchhaltungsunterlagen bei \nder Gesellschafterin in Frankfurt a. M. aufbewahrt werden und deren Inhalt Grundlage \nder außerordentlichen Kündigung ist, ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl die für \ndie außerordentliche Kündigung relevante Auswertung der Buchhaltungsunterlagen vor \nDurchführung der Gesellschafterversammlung erfolgt sein muss, als auch der Klägerin \nvorher Gelegenheit zur Einsicht in die Unterlagen hätte gegeben werden müssen. Die \nKlägerin musste sich nicht darauf verweisen lassen, erst unmittelbar vor oder während \nder Gesellschafterversammlung die betreffenden Unterlagen zu überprüfen, so dass \ndie Belegenheit der Unterlagen in Frankfurt nicht die Durchführung der Gesellschafter-\nversammlung an diesem Ort rechtfertigte. Im Übrigen ergibt sich aus den Zeugenaus-\nsagen, dass bei der Beklagten entsprechend der allgemeinen Üblichkeit die relevanten \nDaten mit entsprechenden Programmen digital erfasst werden; sie sind daher entspre-\nchend speicher- und abrufbar. Ein nur vor Ort mögliches Durchblättern von Belegen ist \nsomit zur Überprüfung der Vorwürfe nicht notwendig und wäre zudem der Klägerin \ninnerhalb einer Gesellschafterversammlung auch nicht zuzumuten. \n \n4. Der Senat teilt im Ergebnis auch die Ansicht des Landgerichts, dass der mit der Klage \nangefochtene Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.01.2011, mit wel-\nchem die Klägerin verpflichtet wurde, ihren Gesellschaftsanteil an die anderen \n\n \n \n9\nGesellschafter zu übertragen, nicht wirksam ist und daher dessen Unwirksamkeit fest-\nzustellen ist: \n \nNach § 12 Nr. 5 der Satzung in Verbindung mit § 12 Nr. 2, 3. Spiegelstrich ist ein Ge-\nsellschafter u.a. zur Übertragung seines Geschäftsanteils auf die anderen Gesellschaf-\nter verpflichtet, wenn „in seiner Person ein anderer wichtiger Grund vorliegt, der seine \nAusschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt“. Die Satzung führt als Beispiele für \neinen solchen wichtigen Grund auf, dass der Gesellschafter eine Verpflichtung, die ihn \nnach dem Gesellschaftsvertrag oder einer anderen zwischen den Gesellschaftern mit \nRücksicht auf die Gesellschaft verbindlich getroffenen Vereinbarungen obliegt, vorsätz-\nlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder die Erfüllung einer solchen Ver-\nbindlichkeit unmöglich wird. \n \nDer Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass die Herrn J., dem Ge-\nschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin, vorgeworfenen Pflichtverletzungen \nvon vornherein keine tauglichen Anknüpfungspunkte für ein Vorgehen gegen die Klä-\ngerin nach § 12 Nr. 5 i.V.m. Nr. 2, 3. Spiegelstrich der Satzung sein können, weil zwi-\nschen der Klägerin als juristischer Person und ihrem Alleingesellschafter und früherem \nGeschäftsführer der Beklagten zu unterscheiden sei. § 12 Nr. 2, 3. Spiegelstrich stellt \nauf „persönliche“ Verfehlungen ab, welche ein weiteres Verbleiben des Gesellschafters \nin der Beklagten als nicht mehr hinnehmbar erscheinen lassen. Handelt es sich – wie \nhier - bei allen Gesellschaftern um juristische Personen, liefe diese Regelung bei dem \nihr vom Landgericht zugemessenen Verständnis ins Leere, weil dann nie das Handeln \nder für die Gesellschafter agierenden Personen den Gesellschaftern zugerechnet wer-\nden könnte. Davon kann nicht ausgegangen werden. Andererseits handelt es sich bei \nder Einziehung des Geschäftsanteils oder der Verpflichtung des Gesellschafters, seine \nAnteile an der Beklagten in Fällen schwerwiegender Verstöße gegen Vereinbarungen \nder Gesellschafter oder Regelungen der Satzung auf die anderen Gesellschafter zu \nübertragen, um einen Ausnahmetatbestand, der auf der Erwägung beruht, dass ange-\nsichts dieser Verstöße der Beklagten ein weiteres Verbleiben dieses Gesellschafters \nim Interesse der Beklagten und der zukünftigen Zusammenarbeit der Gesellschafter \nnicht zuzumuten ist. Verfehlungen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers der \nKlägerin als Geschäftsführer der Beklagten, welche mit seiner Abberufung als Ge-\nschäftsführer der Beklagten ihre „Gefährlichkeit“ für die Beklagte verloren haben, kön-\nnen einen solchen Ausschluss daher nicht ohne weiteres begründen. \n \n\n \n \n10\nUnter welchen Voraussetzungen die Pflichtverletzungen des Herrn J. als Geschäftsfüh-\nrer der Beklagten einen wichtigen Grund bilden, die über diesen Geschäftsführer han-\ndelnde und von ihm beherrschte Klägerin aus der Beklagten auszuschließen, mag da-\nhinstehen. Die von der Beklagten hierzu erhobenen Vorwürfe rechtfertigen nach dem \nErgebnis der Beweisaufnahme einen solchen Ausschluss jedenfalls nicht: \n \nSoweit die Beklagte rügt, Herr J. habe ihr für die von „seiner“ T-GmbH“ benutzten \nRäumlichkeiten zu geringe Entgelte bezahlt, ist der Vortrag bereits unzureichend sub-\nstantiiert, weil die Beklagte keine Angaben zu den jeweiligen Größen der Räume und \nzum Fassungsvermögen der genutzten Tanks vornimmt; eine sachverständige Begut-\nachtung zur Angemessenheit der gezahlten Entgelte ist daher nicht möglich. Die tat-\nsächlich gezahlten Entgelte von jeweils monatlich € 100,00 für einen Lagerraum, \n€ 150,00 für einen Tank und von € 450,00 für einen Büroraum mit einer Nebenkosten-\npauschale von € 50,00 legen ein treuwidriges Verhalten des Geschäftsführers nicht \nnahe. \n \nFür den Einsatz der Mitarbeiter hat Herr J. monatlich Rechnungsbeträge zu Lasten der \nT.-GmbH verbuchen lassen; dies hat auch der Zeuge B. bei seiner Vernehmung bestä-\ntigt. Es ist also nicht richtig, dass die Mitarbeit überhaupt nicht vergütet wurde. Warum \ndie nicht vollständig bezahlten Forderungen hieraus nicht weiter verfolgt wurden, wird \nnicht näher erläutert. Die Rückstände ergaben sich problemlos aus der Buchhaltung. \n \nDass der angeblich intensive Arbeitseinsatz von Herrn J. für die T.-GmbH zu einer \nVernachlässigung seiner Geschäftsführertätigkeit für die Beklagte führte, ist nicht er-\nsichtlich; dies würde aber auch nur seine Stellung als Geschäftführer der Beklagten \nbetreffen und wäre nicht geeignet, den Vorwurf eines grob satzungswidrigen Verhal-\ntens der Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten in einer den Ausschluss aus der \nBeklagten rechtfertigenden Weise zu begründen. \n \nSoweit die Beklagte rügt, Herr J. habe sich für die durch die Beklagte durchgeführten \nTransporte Sonderkonditionen verschafft, kann der Senat nach dem Ergebnis der Be-\nweisaufnahme nicht ausschließen, dass – wie die Zeugen E. und P. bestätigt haben – \nauch anderen „guten“ Kunden Sonderkonditionen eingeräumt wurden. Der der Beklag-\nten durch die Einräumung von „Mitnahmepreisen“ entstandene Schaden war gering, \nweil auch nach den Bekundungen dieser Zeugen das für die T.-GmbH beförderte Eis \nanderen Transporten mit hinzugegeben wurde. Wenn Herr J. sich so verhalten hätte, \nwie es nach Auffassung der Beklagten einzig richtig gewesen wäre, nämlich für die T.- \n\n \n \n11\nGmbHkeinerlei Tätigkeit entfaltet hätte, wären der Beklagten im Übrigen keinerlei zu-\nsätzliche Entgelte zugeflossen. \n \nDass Herr J. die Tätigkeit für die T.-GmbH nicht der Beklagten angezeigt hat, wäre \nallenfalls dann geeignet, eine Gefährdung der Interessen der Beklagten und der ande-\nren Gesellschafter durch die Klägerin zu bewirken, wenn diese Nebentätigkeit zu einer \nKonkurrenz zur Beklagten geführt hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Die Klägerin beruft \nsich vielmehr plausibel darauf, dass die Produktion und Bereitstellung von Trockeneis \ndurchaus auch im Interesse der Beklagten gewesen sei, da immer mal wieder für \ndurchzuführende Transporte derartiges Trockeneis benötigt worden sei. Im Übrigen ist \nfür den Senat auch nur schwer nachzuvollziehen, dass der weitere Geschäftsführer der \nBeklagten Herr I. von der Tätigkeit der T.-GmbH überhaupt nichts mitbekommen haben \nwill, zumal monatlich die Tätigkeitsvergütungen zu Lasten der T.-GmbH abgerechnet \nwurden mit Bezeichnungen („FER“ für „Fertigung“ in der Rubrik „Kfz-Typ“) und angebli-\nchen Transportstrecken (von „E.-Allee 7“ nach „E.-Allee 7“), die nicht geeignet waren, \nden Eindruck zu erwecken, hier werde tatsächlich ein Transportentgelt abgerechnet. \n \nOb die „mehrfache“ Überlassung des Dienstwagens an die Ehefrau vom Anstellungs-\nvertrag des Herrn J. gedeckt war, mag dahinstehen. Einfluss auf die Eignung der Klä-\ngerin zur Gesellschafterin im Sinne des § 12 Nr. 2, 3. Spiegelstrich der Satzung hat \ndies ersichtlich nicht. Gleiches gilt für die angebliche Abrechnung privater Tankrech-\nnungen über „die Firma“. \n \nZur Behauptung der Beklagten, Herr J. habe Gegenstände, welche die Beklagte aus \nder Insolvenz einer Firma übernommen habe, bei Ebay auf eigene Kosten versteigert, \nhat die Klägerin unwidersprochen erwidert, es habe sich um Dinge gehandelt, die bei \nder Beklagten andernfalls entsorgt worden wären, und Herr J. habe lediglich verges-\nsen, über die Verkäufe abzurechnen. \n \nDie angebliche Ersteigerung von zwei Kühltruhen bei Ebay für insgesamt € 103,49 auf \nKosten der Beklagten, welche Herr J. aber dann für die T.-GmbH benutzt habe, betrifft \nwiederum – die Richtigkeit dieses streitigen Vortrags unterstellt – Pflichtverletzungen \ndes Herrn J. als Geschäftsführer, aus denen sich nicht eine gegen die Satzung der \nBeklagten gerichtete vorsätzliche Verhaltensweise der Klägerin ergibt. \n \nLetztlich mag es auch nicht mit seinen Pflichten als Geschäftsführer der Beklagten zu \nvereinbaren gewesen sein, die Forderungen gegen die Z.-KG über € 3.391,26 nicht mit \n\n \n \n12\nder gebotenen Hartnäckigkeit vor deren Insolvenz verfolgen zu haben bzw. kein Inkas-\nsoinstitut mit der Verfolgung beauftragt zu haben. Auch mag die Fortführung der Ge-\nschäftsbeziehungen der Beklagten zu Frau Z. nach der Insolvenz der KG ohne ihre \nEinordnung als Barzahlerin als pflichtwidrig einzuordnen sein; ein hierdurch der Be-\nklagten entstandener Schaden wird allerdings nicht behauptet. Dieses Verhalten betrifft \naber wiederum die Stellung des Herrn J. als Geschäftsführer der Beklagten und stellt \nnicht die Bereitschaft der Klägerin in Frage, sich – durch Herrn J. als Alleingesellschaf-\nter und Geschäftsführer – an die Satzung der Beklagten und an „verbindlich getroffene \nVereinbarungen“ der Gesellschafter zu halten. \n \nInsgesamt mögen die Verfehlungen des Herrn J. seine sofortige Abberufung als Ge-\nschäftsführer der Beklagten sowie die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages \ngerechtfertigt haben. Hierüber ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Bestätigung \ndieser Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 28.01.2011 nicht angegrif-\nfen worden ist und die diesbezüglichen Beschlussfassungen vom 22.12.2010 schon \naus formalen Gründen unwirksam sind. Es handelt sich aber durchweg um Verfehlun-\ngen und Eigenmächtigkeiten des Alleingesellschafters der Klägerin, welche ihren Ur-\nsprung in seiner Geschäftsführungstätigkeit für die Beklagte hatten. Der Senat teilt da-\nher im Ergebnis die Ansicht des Landgerichts, dass diese „privaten“ Verfehlungen des \nAlleingesellschafters der Klägerin nicht die Wertung rechtfertigen, die weitere Zugehö-\nrigkeit der Klägerin zur Beklagten gefährde die Zusammenarbeit der Gesellschafter \nsowie die Funktionsfähigkeit der Beklagten in einer Weise, die einen Ausschluss aus \nwichtigem Grunde gemäß § 12 Nr. 2, 3. Spiegelstrich der Satzung rechtfertigte. \n \n \nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen; die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen \nnicht vor. \n \n \ngez. Blum \ngez. Witt \ngez. Dr. Haberland","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-06-24/2-u-103-11","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-06-24/2-u-103-11","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.662124+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2014-06-24/2-u-103-11","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2014-06-24","dockets":["2 U 103/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 24.06.2014 – 2 U 103/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-06-24/2-u-103-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 3. Kammer für\nHandelssachen, vom 15. Juli 2011 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Berufung.\n\nDie Urteile des Senats und des Landgerichts Bremen sind ohne Sicherheitsleistung\nvorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann hinsichtlich der Kosten die Vollstreckung\ndurch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Be-\ntrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher\nHöhe leistet.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AktG/244","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"244","label":"§ 244 AktG","mentions":2},{"id":"AktG/121","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"121","label":"§ 121 AktG","mentions":2},{"id":"AktG/246","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"246","label":"§ 246 AktG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"AktG/241","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"241","label":"§ 241 AktG","mentions":1},{"id":"AktG/243","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"243","label":"§ 243 AktG","mentions":1},{"id":"ZPO/167","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"167","label":"§ 167 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-09T04:52:02.662124+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}