{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-06-13","aktenzeichen":"2 U 2/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 2/14 = 8 O 448/13 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 13. Juni 2014 \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \n \nKläger und Berufungskläger \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \ngegen \n \nDeutsche Bahn AG, […] \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche Verhandlung vom 23. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter am \nOberlandesgericht Blum, die Richterin am Oberlandesgericht Witt und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Schnelle für Recht erkannt: \n\n \n \n \n2\n \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 8. Zivilkammer \n– vom 10. Dezember 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als \nunzulässig abgewiesen wird. \n \nDie Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. \n \nDie Urteile des Landgerichts Bremen sowie des Senats sind vorläufig vollstreckbar. \n \nGründe: \n \nI. \nDer Kläger macht Ansprüche auf Unterlassung von Lärmbelästigung wegen des \nBahnbetriebs in der Nähe seiner Wohnung geltend. \n \nDer Kläger bewohnt das in seinem Eigentum stehende Hausgrundstück X-Straße […] \nin Bremen. Die X-Straße verläuft im rechten Winkel zum Bahndamm, auf welchem sich \n– an dieser Stelle etwa 1,5 Kilometer vom Hauptbahnhof entfernt - sechs Bahngleise \nbefinden, auf denen u.a. die Beklagte ihren Zugverkehr betreibt. Zwischen dem Haus \ndes Klägers und den Gleisen befinden sich noch drei weitere Wohngebäude. Von \nihnen \nin \nRichtung \nHauptbahnhof \netwa \n100 \nMeter \nentfernt \nverläuft \neine \nEisenbahnbrücke (Straßenüberführung), die in den vergangenen Jahren neu erstellt \nwurde. Etwa zwei Meter hohe Schallschutzwände sind im Bereich der Brücke \nangebracht, enden aber bereits im Bereich des Endpunkts der X-Straße. \n \nZwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DB Netz AG wurden Maßnahmen \nzur Verbesserung der Infrastruktur und Beseitigung von Kapazitätsengpässen \nvereinbart. Zu den Maßnahmen gehört auch die Ertüchtigung des Verkehrsknoten \nBremen, Bremen Hauptbahnhof Verlängerung Gleis 1 (Strecken 1401, 1500, 1750). \nDie DB Netz AG ist als Schieneninfrastrukturunternehmen der Beklagten für das \nStreckennetz \nverantwortlich. \nSie \nführte \nals \nVorhabenträgerin \nein \nPlanfeststellungsverfahren nach § 18 AEG durch, in dem am 16.12.2011 ein \nPlanfeststellungsbeschluss erging. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens war \nauch die Erforderlichkeit von Schallschutzmaßnahmen zugunsten der Eigentümer \nbetroffener baulicher Anlagen. Für das Klägergrundstück wurde eine Lärmbelästigung \nvon maximal 48 dBA prognostiziert. In einem Verwaltungsrechtsstreit gegen die \nBundesrepublik Deutschland sowie der DB Netz AG als Beigeladene vor dem \n\n \n \n \n3\nOberverwaltungsgericht in Bremen (1 D 18/12) wendet sich der Kläger gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss und beantragt dessen Ergänzung um Maßnahmen des \naktiven Lärmschutzes. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. \n \nDer Kläger hat behauptet, dass er spätestens seit Fertigstellung der neuen Brücke \ndurch den von der Beklagten durchgeführten Zugverkehr über das zulässige Maß \nhinaus lärmbelastet sei. Die Schallschutzwand, die nach der Brücke ende, biete keinen \nausreichenden Schallschutz. Insbesondere die von der Beklagten eingesetzten \nGüterzüge verursachten einen Lärm, der nicht nur tagsüber weit über den zulässigen \nGrenzwerten liege. Dazu hat er sich auf eigene Messungen bezogen. Er hat die \nMeinung \nvertreten, \ndiese \nAngelegenheit \nhabe \nnichts \nmit \ndem \nPlanfeststellungsverfahren zu tun. Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es um den Lärm, \nden die Beklagte insgesamt mit ihren Zügen auf den Gleisen verursache, und nicht um \nden Lärm, der zusätzlich durch das Vorhaben zur Ertüchtigung des Verkehrsknotens \nBremen entstehe. \n \nDer Kläger hat beantragt, \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Gleise im Bereich des \nHausgrundstücks X-Straße […] in Bremen in einer Weise zu nutzen, dass die \nLärmbelästigung tagsüber 64 dB(A) und nachts 54 dB(A), gemessen 1 Meter vor den \nFenstern des Objektes X-Straße [...] in Bremen, überschritten wird, \n \n2. den Kläger von vorgerichtlichen Ansprüchen seiner Rechtsanwälte in Höhe von \n€ 489, 45 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2012 \nfreizuhalten. \n \nDie Beklagte hat Klagabweisung beantragt. \n \n \nDie Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klage bereits mangels \nRechtsschutzbedürftigkeit unzulässig sei. Die einschlägigen Grenzwerte der 16. \nBImSchV seien nicht erreicht. Sie hat die Richtigkeit der von dem Kläger \nvorgenommenen Messungen bestritten. Die Beklagte sei zudem nicht passivlegitimiert. \nZuständiges Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Betreiberin des Schienenweges \nsei die DB Netz AG. Deshalb sei die Klage gegen diese zu richten. Es bestehe auch \nkein \nzivilrechtlicher \nAnspruch \nauf \nLärmschutzmaßnahmen. \nWegen \ndes \nPlanfeststellungsverfahrens zur „Ertüchtigung des Verkehrsknoten Bremen, Bremen \n\n \n \n \n4\nHauptbahnhof Verlängerung Gleis 1“ seien zivilrechtliche Ansprüche nach § 75 Abs. 2 \nSatz 1 VwVfG i.V.m. § 18 c AEG ausgeschlossen. \n \nMit Urteil vom 10.12.2013 hat das Landgericht Bremen - 8. Zivilkammer – die Klage \nabgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf \nUnterlassung zu. Die begehrten Lärmschutzmaßnahmen könnten nicht in einem \nzivilrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Dem stehe der ergangene \nPlanfeststellungsbeschluss nach § 18 Satz 1 AEG entgegen. Neben den im \nPlanfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen (§§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG) \nsei für einen zivilrechtlichen Abwehranspruch in der Regel kein Raum. Der Kläger \nkönne mit dem Vortrag, dass es vorliegend nicht um die von Gleis 1 ausgehende \nLärmbelästigung sondern um die Lärmbelästigung auf den vorhandenen Gleisen gehe, \nnicht gehört werden. Der Vortrag sei wegen § 296a ZPO nicht mehr zu \nberücksichtigen. Zudem stehe das Vorbringen mit dem übrigen Vortrag des Klägers in \nWiderspruch; denn der Kläger selbst habe behauptet, dass die hier geltend gemachte \nLärmbelästigung auch Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens OVG Bremen 1 \nD 18/12 sei. \n \nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein Begehren in zweiter \nInstanz weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass ein zivilrechtlicher Anspruch nicht \ninfolge des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen sei. Der vorliegende \nRechtsstreit und der Planfeststellungsbeschluss knüpften an unterschiedliche \nGegenstände an. Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es dem Kläger um den Lärm, der \ninsgesamt \ndurch \ndie \nZüge \nauf \nden \nGleisen \nverursacht \nwerde. \nDer \nPlanfeststellungsbeschluss befasse sich hingegen nur mit dem Ausbau von Gleis 1. \nDie Zurückweisung seines Vorbringens nach § 296 a ZPO sei fehlerhaft gewesen, wie \nim Einzelnen ausgeführt wird. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nunter Aufhebung des am 10. Dezember 2013 verkündeten Urteils des \nLandgerichts Bremen die Beklagte zu verurteilen, \n \n1. es zu unterlassen, die Gleise im Bereich des Hausgrundstücks X-Straße [...] \nin Bremen in einer Weise zu nutzen, dass die Lärmbelästigung tagsüber 64 \ndB(A) und nachts 54 dB(A), gemessen 1 Meter vor den Fenstern des Objektes \nX-Straße [...] in Bremen, überschritten wird, \n\n \n \n \n5\n \n2. den Kläger von vorgerichtlichen Ansprüchen seiner Rechtsanwälte in Höhe \nvon 489, 45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem \n11.12.2012 freizuhalten. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte beruft sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt vor, dass der \nKläger auch dann mit einem zivilrechtlichen Anspruch ausgeschlossen wäre, wenn es \nihm um die Lärmbelästigung im Allgemeinen, unabhängig von Gleis 1 ginge. Der \nAusschluss zivilrechtlicher Ansprüche infolge eines Planfeststellungsbeschlusses \nerstrecke sich auch auf Fälle, bei denen im Zeitpunkt der Planung nicht vorhersehbare \nWirkungen des Vorhabens, insbesondere nachteilige Entwicklungen, die sich erst \nspäter zeigen, unberücksichtigt geblieben sind. \n \nII. \n \nDie Berufung des Klägers ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, \ninsbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ \n517, 519, 520 ZPO). \n \n \nDie Berufung ist unbegründet, jedoch mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig ist. \n \nEs fehlt dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist hier ausnahmsweise nicht \nallein schon durch sein Begehren, welches sich auf die in § 906 BGB geregelten \nAnsprüche – hier speziell auf Unterlassung wesentlicher Lärmbelästigungen – richten, \nindiziert. \nDem Kläger stehen für sein Begehren nämlich exklusiv die Rechtsschutzmöglichkeiten \noffen, die das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Satz 3 \nAEG im Planfeststellungsverfahren an speziellen Rechtsbehelfen bereithält. Dem \nEigentumsschutz \ndes \nNachbarn \nwird \ndadurch \nGenüge \ngetan, \ndass \ndie \nPlanfeststellungsbehörde sich mit der Frage der erforderlichen aktiven oder passiven \nSchutzmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) bezogen auf das benachbarte \nEigentum umfassend auseinandersetzen und solche Maßnahmen oder eine \nEntschädigungspflicht (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) anordnen muss, wenn unzumutbare \nBelastungen zu erwarten sind (BGH Urt. v. 30.10.2009 – V ZR 17/09 – Tz. 15). So hat \n\n \n \n \n6\nder Kläger auch hier von entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch \ngemacht, indem er gegen den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben \n„Seehafenhinterlandverkehr, \nErtüchtigung \ndes \nKnotens \nBremen, \nBremen \nHauptbahnhof Verlängerung Gleis 1“ vom 16.12.2011 vor dem Oberverwaltungsgericht \nBremen Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht hat (1 D 18/12). Er \nkann im Wege der Verpflichtungsklage Planergänzungen durchsetzen oder, sofern sich \nnach Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht vorhersehbare Wirkungen des \nVorhabens zeigen, nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nachträgliche Anordnungen \nverlangen. \n \nDaneben besteht kein Raum für ein zivilrechtliches, auf § 906 BGB gestütztes \nVorgehen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten der §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG bilden \nvielmehr \nein \nin \nsich \ngeschlossenes \nRegelungssystem, \ndas \nim \nFall \nvon \nPlanfeststellungen den nachbarschaftlichen Interessen zum Ausgleich verhelfen soll. \nDiese Exklusivität wird insbesondere aus der Bestimmung des § 75 Abs. 2 VwVfG \ndeutlich, wonach bei einem bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschluss \nAnsprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der \nAnlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen sind. Damit sind auch \nzivilrechtliche Ansprüche und insbesondere solche aus § 906 BGB ausgeschlossen \n(BGHZ 161, 323, 329; BGH Urt. v. 30.10.2009 a.a.O. Tz. 17f.). \n \nNichts anderes hat für die Fälle zu gelten, in denen das Planfeststellungsverfahren \nnoch nicht abgeschlossen ist. Die Exklusivität bringt es mit sich, dass bereits während \ndes laufenden Planfeststellungsverfahrens (und auch – wie hier - während des \nAnfechtungsverfahrens) die Betroffenen ausschließlich auf die Rechtsbehelfe nach den \n§§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG zu verweisen sind, was allerdings – entgegen der \nAnsicht des Landgerichts – dazu führt, dass die Klage nicht als unbegründet, sondern \nmangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen ist. Dem in § 75 Abs. 2 \nVwVG \ngeregelten \nAusschluss \njeglicher \nUnterlassungs-, \nBeseitigungs- \noder \nÄnderungsansprüche bei unanfechtbarem Planfeststellungsbeschluss entspricht es \ndaher mit notweniger Konsequenz, die Betroffenen im Stadium vor dessen \nBestandskraft ausschließlich auf die Rechtsbehelfe des § 74 Abs. 2 VwVfG zu \nverweisen. \n \nLieße man hingegen die vorliegende zivilgerichtliche Klage zu, so wäre eine mögliche \nFolge, dass die Beklagte zu Maßnahmen verpflichtet würde, die im Widerspruch zu \ndem später bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss stehen könnten. Im Ergebnis \n\n \n \n \n7\nwürde das bedeuten, – je nach Ausgang dieses Verfahrens – den § 75 Abs. 2 Satz 1 \nVwVfG gleichsam aus den Angeln zu heben. Eine derartige Konsequenz kann nicht \ngewollt sein und vertrüge sich vor Allem nicht mit der umfassenden, die \nwiderstreitenden \nInteressen \nberücksichtigenden \nAusgleichsfunktion \ndes \nPlanfeststellungsverfahrens; auch besteht neben der ausdifferenzierten Regelung des \n§ 74 VwVfG im Regelfalle kein Bedürfnis für zusätzliche Ansprüche aus § 906 BGB \n(BGHZ 161, 323, 330). \n \nEine Verkürzung des Rechtsschutzes hat der Kläger nicht zu befürchten. Sein \nEinwand, es gehe ihm um den Lärm, den die Beklagte insgesamt mit ihren Zügen auf \nden Gleisen verursache, und nicht oder jedenfalls nicht nur um den Gleisausbau, geht \ndeshalb ins Leere, weil das Schutzniveau, welches ihm in den beiden Verfahren \ngewährt wird, jeweils ein gleiches ist. Gemessen wird (unabhängig von der \nBezeichnung „Baugrubenmodell“) die Lärmbelastung, die von den Strecken 1401, \n1740, 1500 und 2200 in dem betroffenen Bereich insgesamt ausgeht, also nicht nur \ndie Mehrbelästigung, die durch den Ausbau des Gleises 1 entsteht. Dies geht schon \naus dem von der Beklagten vorgelegten Messprotokoll der Ingenieure BMH vom \n27.04.2011 hervor. Maßgebend sind die Grenzwerte der 16. BImSchV. Ein höheres \nSchutzniveau wird dem Kläger insbesondere durch § 906 BGB nicht vermittelt. Die \nZumutbarkeit richtet sich nach den Maßstäben, die für die Beurteilung einer Einwirkung \nals wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung im Sinne des § 906 Abs. 1 \nSatz \n1 \nBGB \ngelten. \nDaher \nbestimmen \ndas \nöffentliche \nund \ndas \nprivate \nImmissionsschutzrecht die Grenze der Duldungspflicht gegenüber Immissionen im \nErgebnis identisch (BGH Urt. v. 30.10.2009 a.a.O., Tz. 17 m. w. Hinw.). \n \nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 \nZPO iVm. § 26 Nr. 8 EGZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO \nnicht vorliegen. \n \ngez. Witt \ngez. Dr. Schnelle \ngez. Witt \nVRiOLG Blum ist \nwegen Urlaubs an der \nUnterschrift gehindert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-06-13/2-u-2-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":6},{"jurabk":"AEG 1994","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"AEG 1994","ref":"§ 18c","ref_norm":"18c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-06-13/2-u-2-14","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.748017+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2014-06-13/2-u-2-14","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2014-06-13","dockets":["2 U 2/14"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Urteil vom 13.06.2014 – 2 U 2/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-06-13/2-u-2-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"2\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 8. 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