{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-05-21","aktenzeichen":"1 U 18/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 18/13 = 2 O 538/12 Landgericht Bremen \n \nVerkündet am: 21.05.2014 \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 15.01.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesge-\n\n \n \n2\nricht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und den Richter \nam Amtsgericht Dr. Florstedt für Recht erkannt: \n \n \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 2. Zivil-\nkammer – vom 21. Februar 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.329,87 € nebst Zinsen in Höhe \nvon 4 Prozentpunkten seit dem 09.12.2011 zu zahlen. \n \n2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger sowie dessen Ehefrau, […], von allen \nAnsprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund, anlässlich und/oder im Zusam-\nmenhang mit der Beteiligung von Frau [...] an der Vierte J. GmbH & Co. Pro-\nzesskostenfonds KG (Zeichner-Nr. […]) gegen Frau [...] geltend machen. \n \n3. Die Verurteilung nach den Anträgen zu Ziffern 1.) und 2.) erfolgt Zug um Zug \ngegen Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der Vierte J. GmbH & \nCo. Prozesskostenfonds KG (Zeichner-Nr. […]) auf die Beklagte. \n \n4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung \nder Beteiligung von Frau [...] an der Vierte J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds \nKG (Zeichner-Nr. […]) seit dem 9. Dezember 2011 im Verzug befindet. \n \n5. Die Beklagte wird weitergehend verurteilt, an den Kläger 1.023,16 € außerge-\nrichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. \n \n6. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. \n \n7. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n \n8. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 19% und die Beklagte \n81%. \n \n9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die \nZwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 120% des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages \n\n \n \n3\nabzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n10. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \n11. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 20.871,87 festgesetzt. \n \nGründe: \n \nI. \nDer Kläger macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Ansprüche wegen feh-\nlerhafter Anlageberatung geltend. \nSowohl der Kläger als auch seine Ehefrau (nachfolgend: Zedentin) sind beruflich als \nUnternehmensberater tätig. Bei privaten Kapitalanlagen und bei Finanzierungen ließen \nsie sich bereits seit vielen Jahren von dem Geschäftsführer der Beklagten beraten. \nAnfang 2006 wollte die Zedentin einen Betrag i.H.v. 100.000 € in verschiedenen Teil-\nbeträgen anlegen. Aus diesem Anlass kam es Ende März 2006 zu einem Gespräch \nzwischen ihr, dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, in welchem sie über \nTeilbeträge bereits zwei Beteiligungen zeichnete. Der Geschäftsführer der Beklagten \nstellte ihr in diesem Gespräch zudem den Prozesskostenfinanzierungsfonds „Vierte J. \nGmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (PKF IV)“ (im Folgenden: PKF IV) vor und über-\ngab dazu den Verkaufsprospekt. \nEin weiteres Gespräch wegen der Anlage der restlichen zur Verfügung stehenden Ka-\npitalsumme fand am 05.07.2006 statt. In diesem zweiten Gesprächstermins zeichnete \ndie Zedentin die streitgegenständliche Anlage mit einem Beteiligungskapital i.H.v. \n20.000 € zuzüglich eines Agios i.H.v. 5 %. \nUnternehmensgegenstand des PKF IV war die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten. \nKonzeptionsgemäß beteiligten sich die Kapitalanleger über eine Treuhandkommandi-\ntistin - die T. GmbH - an dem Fonds, der als GmbH & Co. KG ausgestaltet war. Die \nTreuhandkommanditistin ist inzwischen insolvent. Geschäftsführende Gesellschaft war \ndie J. Verwaltungs GmbH als Komplementärin. Das operative Geschäft des Fonds wie \nbereits dasjenige von drei Vorgängerfonds (PKF I bis III) wurde von der J. AG ausge-\nführt. \nIn § 3 des zwischen der PKF IV und der J. AG geschlossenen Geschäftsbesorgungs-\nvertrages (Seite 108 des Emissionsprospekts) war geregelt, dass die J. AG für ihre \n\n \n \n4\nTätigkeit 25.000.000,00 EUR, mindestens aber 83,34 % vom Kommanditkapital als \nVergütung erhalten sollte. \nDie „Mittelverwendung“ wird auf Seite 49 wie folgt beschrieben: \n„Gem. des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 14.7.2005 fließen 25 Millionen Euro der J. AG \nzum Zwecke der Geschäftsbesorgung zu. Diese Mittel werden ausschließlich für die im Ge-\nschäftsbesorgungsvertrag angegebenen festgelegten Leistungen der J. AG verwendet. Die Net-\ntoeinnahmen werden für sonstige Zwecke nicht verwendet. (…)“ \nIn § 1 des Vertrages war festgelegt, welche Leistungen die J. AG im Zusammenhang \nmit der Akquisition von Rechtsstreitigkeiten erbringen sollte. \nNach der Konzeption der Anlage sollte den Anlegern jährlich eine Ausschüttung i.H.v. \n6 % der Beteiligungssumme zukommen. Nach den Angaben im Emissionsprospekt \nsollte das geplante Fondsvolumen mindestens 30 Mio. € betragen. Die Gesellschaft \nsollte plangemäß am 31.12.2010 enden. Es war vorgesehen, dass die J. AG aufgrund \neiner vertraglichen Vereinbarung mit dem Fonds an die Anleger die auch als Garantie-\nausschüttung bezeichneten Beträge jährlich an die Anleger als Vorabausschüttung auf \nderen Einlage erbringen sollte. Auf diese Weise erhielt die Zedentin während des An-\nlagezeitraums Ausschüttungen i.H.v. 1.670,13 €. \nUnter der Überschrift: „Die Initiatorin – Wie alles begann –“ heißt es auf Seite 9 des \n128 Seiten starken Emissionsprospekts: \n„Initiatorin der Vierte J. GmbH und Co Prozesskostenfonds KG ist die Komplementärin \nder Fondsgesellschaft, die J. Verwaltungs GmbH, die eine 100%ige Tochtergesellschaft \nder J. AG mit Sitz in Berlin ist. Seit 1999 bietet die J. AG die Finanzierung von Gerichts-\nprozessen bzw. die finanzielle Unterstützung zum Erstreiten geldwerter Ansprüche ge-\ngen Erfolgsbeteiligung in Deutschland und Europa an. (…) Über die Prozesskostenfonds \nl-lll wurden seit 2002 insgesamt über 50 Mio. Euro Investitions- bzw. Beteiligungskapital \nin die Finanzierung von Gerichtsprozessen investiert (im PKF III läuft die Investitions-\nphase planmäßig noch) Das Streitwertvolumen beläuft sich hierbei auf über 500 Mio Eu-\nro, wovon derzeit (Stand Juli 2005) über 200 Mio. Euro Streit- bzw. Forderungswert fest \nfinanziert sind. Bedeutsam ist, dass die J. AG für die über die J. Verwaltungs GmbH initi-\nierten Prozesskostenfonds, so auch zum hier gegenständlichen PKF IV, die Geschäfts-\nbesorgung übernimmt (…).“ \n \nUnter der Überschrift: “Das Konzept“ findet sich im Emissionsprospekt auf Seite 33 f. \nder Unterpunkt: \n„Fondsgesellschaft und AG - kein Interessenkonflikt“ \nDarunter steht: \n„Mit dem Start des PKF III erging seitens des Vorstandes der J. AG die Entscheidung, keine „ei-\ngenen\" Verfahren mehr zu finanzieren (abgesehen vom vorhandenen Portfolio), sondern das ge-\n\n \n \n5\nsamte Marktfeld des Hauses, demnach Prozessfinanzierungen ab 0,5 Mio. Euro Streit- bzw. For-\nderungswert, den Fonds zu überlassen. \nSomit sind keine künstlich geschaffenen Mechanismen nötig, um Interessenkonflikte zu vermel-\nden, wie die Streitwerttrennung zwischen AG und Fonds I und II oder folgende (die AG finanzierte \nbis zur 3 Mio. Euro-Streitwert-Grenze, die Fonds darüber Hindus). Zudem vergrößert sich das \nMarktfeld für die PKF III und IV und es können im Fonds mehr Fälle finanziert werden, was zu ei-\nner größeren Streuung führt - und damit zu rein rechnerisch größerer Investitionssicherheit.“ \nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung des Anlagegeschäfts in Anspruch. \nDie Zedentin hatte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2011 erfolglos zur Erstattung \nder geleisteten Einlage - gegen Übertragung der Beteiligung - sowie zur Begleichung \nder außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. € 1.023,16 bis zum 8.12.2011 auf-\ngefordert. Mit Datum vom 15.12.2011 hat die Zedentin ihre Ansprüche im Zusammen-\nhang mit der Kapitalanlage an den Kläger abgetreten. \nSein Klagebegehren hat der Kläger erstinstanzlich mit individuellen Beratungsfehlern \nund einer Verletzung der Pflicht zur Plausibilitätsprüfung begründet, weil die Beklagte \nihrer Beratung einen irreführenden und fehlerhaften Emissionsprospekt zugrunde ge-\nlegt habe. \nWegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Parteien \nin erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug \ngenommen. \nDas Landgericht hat nach Vernehmung der Zedentin, Frau […], als Zeugin und der \nAnhörung des Geschäftsführers der Beklagten die Klage abgewiesen und zur Begrün-\ndung ausgeführt, dass die Beklagte keine Pflichtverletzung hinsichtlich des zwischen \nihr und der Zedentin geschlossenen Beratungsvertrages begangen habe. \nGegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.03.2013 zugestellte \nUrteil hat der Kläger am 08.04.2013 Berufung eingelegt und seine Berufung innerhalb \nder bis zum 08.06.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. \nMit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge vollumfäng-\nlich weiter. Er wiederholt und vertieft seinen Sachvortrag erster Instanz. \nSo ist der Kläger der Ansicht, dass das Landgericht als Ausgangsposition von einer \nfehlenden Erfahrung der Zedentin hätte ausgehen müssen. In diesem Fall hätte es \nschon deshalb zu einer Haftung der Beklagten kommen müssen, weil sie den umfang-\nreichen und komplexen Emissionsprospekt mit der Zeugin nicht im Einzelnen durchge-\nsprochen habe. \nZudem sei die Anlage als vorsorgegeeignet dargestellt worden, obwohl diese spekula-\ntiven Charakter gehabt habe, wobei im Verhältnis zu den bestehenden Risiken nur \n\n \n \n6\ngeringe Renditeperspektiven bestanden hätten - dies sei gegenüber der Zedentin aber \nnicht offengelegt worden. Vielmehr sei anhand des Emissionsprospekts der Eindruck \nerweckt worden, der Anleger könne bei hoher Sicherheit eine hohe Rendite erwarten. \nGegenüber der Zedentin sei der (falsche) Eindruck erweckt worden, die Beklagte habe \neine Prüfung der Anlage auf Plausibilität und Schlüssigkeit der wirtschaftlichen Grund-\nlagenfaktoren durchgeführt. Eine Prüfung der Plausibilität der streitgegenständlichen \nAnlage sei aber tatsächlich nicht vorgenommen worden. Hierauf hätte die Beklagte die \nZedentin hinweisen müssen. \nBei einer Plausibilitätsprüfung hätte die im Prospekt angegebene Erfolgsquote der Pro-\nzessführung von 70% als nicht realisierbar auffallen müssen. Zudem habe die Beklagte \nanhand des Emissionsprospekts nicht erkannt, dass ein wesentlicher Weichkostenfak-\ntor, nämlich die Kosten zur Prüfung der Rechtstreitigkeiten, nicht bekannt gewesen sei, \nsodass die Beklagte selbst über die Plausibilität der Anlage keine Aussage habe treffen \nkönnen - hierauf wiederum habe sie die Zedentin nicht hingewiesen. Insoweit sei – \nentgegen der Ansicht des Landgerichts – auch der Umstand, dass das gesamte ver-\nfügbare Kapital an die J. AG habe weitergeleitet werden müssen als „Weichkostenfak-\ntor“ anzusehen. \nDer Zedentin sei auch verschwiegen worden, dass es an manifesten Anlagerichtlinien \nzur Verwendung der Anlegergelder auf der Ebene der J. AG gefehlt habe, sodass eine \nVerpflichtung der J. AG, Rechtstreitigkeiten in einem bestimmten Umfang tatsächlich \nzu finanzieren, nicht bestanden habe. Zudem sei die Entwicklung der Vorgänger-\nAnlagen PKF I bis III verschwiegen worden. Hieraus hätte sich ergeben, dass im Zu-\nsammenhang mit den Vorgängergesellschaften die J. AG noch Kapitalbedarf gehabt \nhabe, so dass die Gläubiger im Zusammenhang mit den Anlagen PKF I bis III Zugriff \nauf das Anlagevermögen der Anleger der PKF IV gehabt hätten. Für die Beklagte sei \nerkennbar gewesen, dass das Anlagemodell der Anlagegesellschaft somit auf Sachge-\nsichtspunkte des „Schneeballsystems“ und der Quersubventionierung (Haftung aller \nAnlegergelder von PKF I bis IV für Verbindlichkeiten sämtlicher Geschäfte bei der J. \nAG) gestützt gewesen sei. \nDie Beklagte habe auch eine sich aus dem Emissionsprospekt aufdrängende Aufklä-\nrung darüber unterlassen, dass den „Garantieausschüttungen“ nach dem Prospekt \ngerade keine Garantie zugrunde gelegen habe. Außerdem sei die Zedentin weder dem \nGrunde nach noch - und erst recht - in der Höhe das Risiko einer Nachschusspflicht \nerläutert worden. Die Beklagte habe der Zedentin ferner verschwiegen, dass es sich \num ein völlig neuartiges Anlageprodukt gehandelt habe. Gegenüber der Zedentin sei \ndie Behauptung aufgestellt worden, den Geschäftsleiter der persönlich haftenden Ge-\n\n \n \n7\nsellschaft, der J. Verwaltungs GmbH, und zugleich Vorstand der J. AG, Herrn H., ken-\nnengelernt und einen positiven Eindruck gewonnen zu haben. Dabei sei verschwiegen \nworden, dass die Beklagte nach ihren eigenen, jetzigen Angaben keinerlei Prüfung der \nZuverlässigkeit von Herrn Heinen durchgeführt habe. \nDer Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bremen vom \n21.02.2013, \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.329,87 € nebst Zinsen in Höhe \nvon 4 Prozentpunkten seit dem 01.08.2006 zu zahlen; \n2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger sowie dessen Ehefrau, Frau […], von \nallen Ansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund, anlässlich und/oder im Zu-\nsammenhang mit der Beteiligung von Frau […] an der Vierte J. GmbH & Co. \nProzesskostenfonds KG (Zeichner-Nr. […]) gegen Frau […] geltend machen; \n3. auszusprechen, dass die Erfüllung gemäß den Klageanträgen zu 1.) und 2.) \nZug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der Vierte J. GmbH & Co. \nProzesskostenfonds KG (Zeichner-Nr. […]) auf die Beklagte erfolgt, wobei die \nAbtretung mit Wirkung ab dem Wirksamkeitszeitpunkt der streitgegenständli-\nchen Beteiligung erfolgt; \n4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der \nBeteiligung von Frau […] an der Vierte J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG \n(Zeichner-Nr. […]) seit dem 9. Dezember 2011 im Verzug befindet; \n5. die Beklagte weitergehend zu verurteilen, an den Kläger 1.023,16 € außerge-\nrichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt Klagabweisung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. \nWegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der \nParteien nebst Anlagen verwiesen. \n \nII. \nDie zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus der Ver-\nletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten (§ 280 BGB) einen Schadensersatz-\nanspruch. \nDie Beklagte ist ihren aus dem Beratungsvertrag mit dem Kläger folgenden Aufklä-\nrungs- und Beratungspflichten schuldhaft nicht nachgekommen. Dies war für die Betei-\nligung der Zedentin an dem streitgegenständlichen Fonds ursächlich, wodurch ihr ein \n\n \n \n8\nSchaden entstanden ist. Denn bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung hätte \nsie die strittigen Beteiligungen nicht erworben und die dadurch erforderlich gewordenen \nAufwendungen nicht getätigt. Daher kann der Kläger von der Beklagten verlangen, so \ngestellt zu werden, als ob die Zedentin dem Fonds nicht beigetreten wäre. \n1. Zwischen der Beklagten und der Zedentin ist ein Beratungsvertrag über eine Kapi-\ntalanlage zustande gekommen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts, \nauf die verwiesen wird, ist nichts hinzuzufügen. Sie werden von den Parteien in der \nBerufung auch nicht angegriffen. \n2. Die Beklagte ist ihren aus dem Beratungsvertrag mit der Zedentin folgenden Aufklä-\nrungs- und Beratungspflichten nicht nachgekommen. \na) Die sich aus dem Beratungsverhältnis ergebenden Pflichten des Anlageberaters \nhängen nach Inhalt und Umfang von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Hans. \nOLG Bremen, Urteil vom 02.10.2013, Az.: 1 U 6/13; OLG Saarbrücken, Urteil vom \n30.10.2012, Az.: 4 U 517/10 – jew. Nachweis bei juris). \nSo muss sich die Beratung in Bezug auf das Anlageobjekt auf diejenigen Eigenschaf-\nten und Risiken beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeu-\ntung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 6.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, \n126, 129; Urteil vom 09.05.2000 - XI ZR 159/99 -, WM 2000, 1441, 1442; Urteil vom \n21.03.2006 – XI ZR 63/05 -, WM 2006, 851). Wird dem Anlageinteressenten statt einer \nmündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt \nüber die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung über das Anlage-\nobjekt genügen, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informati-\nonen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, Urteil vom 12.07.2007 – III \nZR 145/06 -, NJW-RR 2007, 1692; Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/08 -, WM 2009, \n739). Dabei trifft den Anlageberater zunächst die Verpflichtung, die Kapitalanlage an-\nhand des Emissionsprospekts auf innere Plausibilität und Schlüssigkeit zu überprüfen, \nwobei der BGH hierunter die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts versteht \n(BGH, NJW 2012, 380, Tz. 9; NZG 2009, 471, 472, Tz. 11; Beschluss vom 21.05.2008 \n– III ZR 230/07 -, BeckRS 2008, 10802, Tz. 5; NJW-RR 2000, 998). Diese hat der An-\nlageberater in erster Linie anhand des Emissionsprospekts zu überprüfen, der ein in \nsich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt abgeben muss (BGH, NJW \n2012, 380, Tz. 9; NJW-RR 2011, 910, 911, Tz. 9; Beschluss vom 21.05.2008 – III ZR \n230/07, BeckRS 2008, 10802, Tz. 5; NJW 2004, 1732, 1733). Der Anlageberater \nschuldet dabei zusätzlich eine fachmännische Bewertung der Angaben aus dem Emis-\nsionsprospekt, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung \nabgeben zu können. Dementsprechend hat er eine Anlage, die er empfehlen will, mit \n\n \n \n9\nüblichem kritischen Sachverstand zu prüfen oder den Anleger auf ein diesbezügliches \nUnterlassen hinzuweisen (BGH, NJW 2012, 380, 381, Tz. 10). Eine unterlassene Prü-\nfung kann allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko er-\nkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder \naber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- \nund/oder objektgerecht ist (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 371, 372, Tz. 6). Grundsätzlich \ngilt jedoch, dass der Anlageberater, der dem Anlageinteressenten in dem Beratungs-\ngespräch einen Verkaufsprospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung \nmacht, obwohl der Prospekt fehlerhaft ist, den Anleger falsch beraten hat (BGH, Be-\nschluss vom 17.09.2009 – XI ZR 264/08 -, BKR 2009, 471, Tz. 5). \nb) Gemessen an diesen Grundsätzen steht eine Pflichtverletzung der Beklagten zur \nÜberzeugung des Senats fest, weil sie die Zedentin auf der Grundlage eines fehlerhaf-\nten Emissionsprospekts beraten und die im Rahmen der sie treffenden Plausibilitäts-\nprüfung aufzudeckenden Prospektmängel im Beratungsgespräch nicht richtig gestellt \nhat. \nDie Beklagte hat der Zedentin den am 29.07.2005 herausgegebenen Emissionspros-\npekt zum PKF IV Ende März 2006 ausgehändigt und das am Tag der Zeichnung, dem \n05.07.2006, geführte Beratungsgespräch auch auf der Grundlage des Anlageprospekts \ndurchgeführt. Der verwendete Emissionsprospekt war in mindestens zwei für die Anla-\ngeentscheidung erheblichen Punkten - für die Beklagte erkennbar – fehlerhaft. \naa) So klärte der Prospekt nur unzureichend darüber auf, dass – wovon beide Parteien \nübereinstimmend ausgehen - die Anlegergelder bei der J. AG nicht getrennt wurden. \nDer Prospekt führt zwar den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der PKF IV und \nder J. AG auf. Wie im Rahmen des Geschäftsbesorgungsmodells eine Zuordnung der \nan die J. AG als „Vergütung“ zufließenden Einlagegelder der Anleger zu dem jeweili-\ngen PKF erfolgte, lässt sich dem Prospekt indes nicht entnehmen. Insofern ist der Ein-\nwand des Klägers berechtigt, es habe nach dem Emissionsprospekt nicht ausge-\nschlossen werden können, dass innerhalb der J. AG keine Mitteltrennung vorgenom-\nmen wird. Die nebulösen Ausführungen auf Seite 33 f. des Prospekts lassen im Ge-\ngenteil befürchten, dass eine derartige Trennung gerade nicht stattfindet, sondern die \nJ. AG alle Anlagegelder auf einem Sammelkonto vereinnahmte. Eine derartige Praxis \nist etwa für Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 34a Abs. 1 S. 1 WpHG un-\ntersagt, um Kunden gegen Insolvenzgefahr und Untreue des Wertpapierdienstleisters \nabzusichern. Auch die bei dem streitgegenständlichen Anlagekonzept verwendete \nKonstruktion der Weiterleitung nahezu sämtlicher Anlagegelder als „Vergütung“ an die \nJ. AG birgt die Gefahr, dass es besonders bei Unstimmigkeiten zu Unklarheiten \n\n \n \n10\nkommt, welche Finanzmittel aus welchem Fonds für welche Zwecke der J. AG verwen-\ndet werden. So besteht die Gefahr, dass alle Anlegergelder von PKF I bis IV für Ver-\nbindlichkeiten sämtlicher Geschäfte bei der J. AG haften. Der Prospekt gibt aber weder \nAuskunft darüber, wie die Mittel bei der J. AG verbucht und aufbewahrt werden, um \neine klare Zuordnung zu den einzelnen Fonds zu ermöglichen, noch sind Mechanis-\nmen erkennbar, um eine Haftung aller Anlagegelder für – evtl. bereits entstandene – \nVerbindlichkeiten der J. AG auszuschließen. Damit bestand schon aufgrund der Kon-\nstruktion und mangels näherer konkreter Angaben über die Geschäftslage der J. AG \ndie Gefahr, dass sämtliche Anlagegelder aus dem PKF IV bei Weiterleitung an die J. \nAG für die Akquise von gewinnbringenden Prozessen nicht mehr zur Verfügung stan-\nden. Entgegen der Annahme des Landgerichts enthalten weder der Geschäftsbesor-\ngungsvertrag noch der Mittelverwendungsvertrag Angaben dazu, dass eine solche \nMittelvermischung nicht erfolgen kann und wird. \nbb) Hinzu kommt, dass es nach dem Prospekt an konkreten Anlagerichtlinien für die J. \nAG fehlte und ein Kapitalrückfluss allein in ihrem Ermessen gelegen hat. § 1 des Ge-\nschäftsbesorgungsvertrages spricht nur von der „gebotenen Sorgfalt“, die der Auftrag-\nnehmer (die J. AG) zu wahren habe. Konkrete Richtlinien sind das nicht. Darüber hin-\naus fließen nach der vertraglichen Konstruktion die gesamten nicht durch Kosten ver-\nbrauchten Anlagegelder als Vergütung (bestimmungsgemäß für die Akquisition und \nProzessfinanzierung zu verwenden) an die J. AG, ohne dass eine Rückzahlung etwa \nnicht verbrauchter Beträge an den Fonds vertraglich geregelt ist. Nach § 2 des Ge-\nschäftsbesorgungsvertrages fließen lediglich die Erlöse an den PKF IV zurück. Danach \ngibt es keinen wirksamen vertraglichen Mechanismus, der es sanktionieren würde, \nwenn die J. AG ihren Aufgaben nicht (oder nur schlecht) nachkäme. \ncc) Diese sich aus den fehlenden, irreführenden oder unklaren Angaben im Emissions-\nprospekt ergebenden Gefahren hätten auch der Beklagten bei der gebotenen Prüfung \nmit kritischem Sachverstand auffallen müssen. Dass der Geschäftsführer der Beklag-\nten diese Aspekte einer kritischen Plausibilitätsprüfung unterzogen hat, ist aber nicht \nerkennbar und auch nicht vorgetragen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 22.11.2012 im Rahmen seiner per-\nsönlichen Anhörung lediglich allgemein dargelegt, dass er verschiedene Veranstaltun-\ngen der Initiatoren der Anlage besucht habe. Dort seien auch von verschiedenen Anla-\ngeberatern zahlreiche kritische Fragen zu dem Konzept gestellt worden. Inwiefern die \nvorstehend dargelegten Problematiken Thema gewesen sind und ob etwa der Ge-\nschäftsführer der Beklagten selbst auf die sich aus dem Prospekt ergebenden Gefah-\nren für die Anlagegelder hingewiesen und um Aufklärung gebeten hat, ergibt sich aus \n\n \n \n11\nseinem Vorbringen allerdings nicht. Insofern wäre er gehalten gewesen, die Zedentin \nauf eine entsprechende unterlassene Plausibilitätsprüfung hinzuweisen – was er un-\nstreitig nicht getan hat. \nAuf die weiteren vom Kläger geltend gemachten Prospektmängel und behaupteten \nindividuellen Beratungsfehler kommt es damit für die Entscheidung des Rechtsstreits \nnicht mehr an. \n3. Die Beklagte hat ihre Pflichten als Anlageberaterin schuldhaft verletzt, § 276 BGB. \nGemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Verschulden der Beklagten vermutet (BGH, \nUrteil vom 22.03.2010 – II ZR 66/08 -, BeckRS 2010, 10523). Entlastende Umstände \nsind weder dargetan noch sonst ersichtlich. \n4. Das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten war für die Anlageentscheidung der Klä-\nger kausal. Die mündliche Beratung der Zedentin ist auf der Grundlage des Anlage-\nprospekts erfolgt. \nDer Anleger kann sich, sofern eine Aufklärungspflichtverletzung - wie dies hier der Fall \nist - feststeht, grundsätzlich auf die tatsächliche Vermutung aufklärungsrichtigen Ver-\nhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt, berufen. Damit muss der Aufklärungs-\npflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ord-\nnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, also den richtigen Rat oder Hinweis nicht \nbefolgt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 66/08 -, BeckRS 2010, 10523, \nTz. 23; OLG Hamm, WM 2014, 609, 618; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.04.2013 – 17 U \n88/11 -, BKR 2013, 508, 512, Tz. 55). Die Beklagte hat dieser ihr obliegenden Darle-\ngungs- und Beweislast nicht genügt. \n5. Nach § 249 Abs. 1 BGB kann der Kläger verlangen, so gestellt zu werden, wie er \nohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung stünde. \na) Der Höhe nach steht ihm zunächst ein Anspruch auf Erstattung des Anlagekapitals \nin Höhe von 20.000,00 € zzgl. des gezahlten Agios in Höhe von 5% (= 1.000,00 €) zu \n(Verurteilung zu Ziff. 1). Abzüglich der erfolgten Ausschüttungen in Höhe von \n1.670,13 € beläuft sich der Rückerstattungsanspruch des Klägers damit auf \n19.329,87 €. \nWas den Antrag auf Zahlung des Wiederanlageschadens in Höhe von 4 % p.a. angeht, \nden die Zedentin nach ihrer Behauptung bei Unterlassen der Investition und bei an-\nderweitiger Anlage erwirtschaftet hätte, greift dieser allerdings nicht durch. Grundsätz-\nlich ist nach § 252 BGB als Teil des Schadensersatzes auch der entgangene Gewinn \nzu ersetzen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.03.2014 – 23 U \n\n \n \n12\n115/13 – juris). Dazu hätte der Kläger aber zumindest ansatzweise dartun müssen, in \nwelcher Weise er die gezahlte Kommanditeinlage anderweitig angelegt und dabei ei-\nnen Gewinn in der behaupteten Höhe erzielt hätte. Hinsichtlich der Verzinsung sind \nverschiedene Anlageformen nämlich nicht ohne weiteres vergleich- und austauschbar \n(vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2010 – 6 U 2/10 - juris). Insbesondere kann nicht \nunterstellt werden, dass ein Anleger, der sich für eine mitunternehmerische Beteiligung \nentscheidet, bei Kenntnis der fehlerhaften Prospektangaben ausgerechnet einen Spar-\nvertrag, z. B. über Festgeld, abgeschlossen hätte (OLG Frankfurt, aaO, m.w.N.). Viel-\nmehr liegt durchaus nahe, dass der Anleger als Alternative ebenfalls eine unternehme-\nrische Beteiligung gewählt hätte oder eine Investition in Aktien bzw. Aktienfonds, um \nSteuervorteile zu erzielen bzw. um eine höhere Rendite zu erwirtschaften. Solche An-\nlageformen sind aber typischerweise gerade nicht mit einer festen Verzinsung bzw. \ngarantierten Rendite, sondern mit bloßen Gewinnchancen bei entsprechenden Risiken \nverbunden (vgl. OLG Frankfurt, aaO, m.w.N.). \nVorliegend hat die Zedentin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht als \nZeugin ausgesagt, dass sie sehr wohl um das grundsätzliche mitunternehmerische \nRisiko der Fondsbeteiligung und um das damit einhergehende Totalverlustrisiko ge-\nwusst habe. Der Kläger ist auch der Behauptung der Beklagten, dass die Eheleute [...] \nbereits vor der streitgegenständlichen Kapitalanlage anderweitige geschlossene \nFondsbeteiligungen erworben hätten, nicht entgegengetreten. Die allgemeine Behaup-\ntung des Klägers in der Klage, dass „unter Berücksichtigung der Risikofaktoren“ eine \nRendite in Höhe von 4% ohne weiteres seit dem Einzahlungszeitpunkt möglich gewe-\nsen wäre, ist vor diesem Hintergrund zu pauschal. Es ist durchaus nicht fernliegend, \ndass die Zedentin ihr Kapital ebenfalls in eine entsprechende risikoreichere Anlageform \nwie etwa einer (anderen) unternehmerischen Beteiligung eingebracht hätte (vgl. auch \nOLG Frankfurt, aaO). Derartige Anlagen sind aber typischerweise gerade nicht mit ei-\nner festen Verzinsung bzw. garantierten Rendite, sondern mit bloßen Gewinnchancen \nbei entsprechenden Risiken verbunden (OLG Frankfurt, aaO, m.w.N.). Ein tauglicher \nAnknüpfungspunkt für eine Schätzung eines etwa entgangenen Anlagegewinns ist da-\nher nicht gegeben. \nAb Verzugseintritt ist der Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB begründet. \nc) Der Kläger kann zudem verlangen, dass die Beklagte ihn im Wege der Naturalresti-\ntution nach § 249 S. 1 BGB von allen Ansprüchen Dritter freistellt, die aus der Beteili-\ngung resultieren (Verurteilung zu Ziff. 2). Dies erstreckt sich auch auf die Zedentin. \nEine entsprechende Ermächtigung der Zedentin, im eigenen Namen und mit Wirkung \n\n \n \n13\nfür sie derartige Ansprüche geltend zu machen, findet sich in der Abtretungserklärung \nvom 15.12.2011. \nc) Ein Schadensersatzanspruch ist - wie vom Kläger bei Antragstellung unter 3.) be-\nrücksichtigt - von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig \ndie Vorteile herauszugeben sind, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem \nZusammenhang stehen (vgl. BGH, Urtei vom 21.10.2004 - III ZR 323/03 -, NJW-RR \n2005, 170, 171). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich bei dem streitgegenständ-\nlichen Fonds um eine sog. PublikumsKG handelt. Damit ist die Zedentin als Anlagege-\nsellschafterin lediglich wirtschaftlich an der Gesellschaft beteiligt, während ausschließ-\nlich der Treuhänder (rechtlich) Kommanditist ist. Der Beklagten können und müssen \ndemzufolge die Rechte aus der Treuhandbeteiligung übertragen werden. Dagegen ist \nder beantragte Zusatz, dass die Abtretung mit Wirkung ab dem Wirksamkeitszeitpunkt \nder streitgegenständlichen Beteiligung erfolgt, nicht vollstreckungsfähig. Ohnehin ist \ndurch den Klageantrag zu 2.) gewährleistet, dass dem Kläger und seiner Ehefrau keine \nNachteile aus der Beteiligung verbleiben. \n d) Aufgrund des Angebots der Zedentin im Schreiben vom 28.11.2011 befindet sich \ndie Beklagte mit der Annahme auf Abtretung der Rechte aus der mittelbaren Beteili-\ngung in Verzug (Verurteilung zu Ziff. 4). Besteht die Kapitalanlage - wie hier – in der \nRechtsposition eines Treuhandkommanditisten, genügt es, wenn der Geschädigte im \nRahmen des geltend gemachten Schadensersatzes als Zug-um-Zug zu gewährende \nLeistung die Abtretung der Rechte aus der Beteiligung anbietet (vgl. OLG Frankfurt, \nUrteil vom 22.01.2014 – 17 U 106/12 -, BeckRS 2014, 03150). \ne) Die Beklagte ist ferner gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zur Erstattung der \nvorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers verpflichtet (Verurteilung zu Ziff. 5). \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das Aus-\nmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien, wobei der Senat bei der \nErrechnung der Kostenquote das wirtschaftliche Interesse des Klägers in Gestalt der \nzu Unrecht als entgangenen Gewinn beanspruchten Zinsen mit berücksichtigt hat (vgl. \nOLG Frankfurt, BeckRS 2014, 06806 und BeckRS 2014, 03150). Bei den Zinsen han-\ndelt es sich zwar um Nebenforderungen, so dass sie keine Mehrkosten auslösen. \nGleichwohl war die Mehrforderung (4.067,04 €) nicht verhältnismäßig geringfügig im \nSinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \nIV. Eine Zulassung der Revision war in Ermangelung der hierfür erforderlichen Voraus-\nsetzungen nicht veranlasst, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache ist weder von grund-\n\n \n \n14\nsätzlicher Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung \neiner einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts. \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Helberg \ngez. Dr. Florstedt \n \nFür die Ausfertigung: \n \n \n \nLudwig, Justizsekretärin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle des \nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-05-21/1-u-18-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-05-21/1-u-18-13","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.822379+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2014-05-21/1-u-18-13","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2014-05-21","dockets":["1 U 18/13"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Urteil vom 21.05.2014 – 1 U 18/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-05-21/1-u-18-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 2. 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