{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-04-25","aktenzeichen":"2 U 102/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- Ausfertigung - \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 2 U 102/13 = 11 O 253/10 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am: 25. April 2014 \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n1. […], \n \n2. […], \n \n3. […], \n \n4. […], \n \n5. […], \n \nKlägerinnen und (nur zu 5.) Berufungsklägerin \n \nProzessbevollmächtigte zu 1, 2, 3, 4: \nRechtsanwälte […], \n \nProzessbevollmächtigter zu 5: \nRechtsanwalt […], \n \ngegen \n\n \n \n \n2\n \n[…], \n \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […], \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche Verhandlung vom 28. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter am \nOberlandesgericht Blum, die Richterin am Oberlandesgericht Witt und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Schnelle für Recht erkannt: \n \nDie Berufung der Klägerin zu 5. wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 5.. \n \nDas Urteil des Landgerichts Bremen, soweit es die Klägerin zu 5. betrifft, und dieses \nUrteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 5. kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Klägerin zu 5. stellt Anlagen zur Abfüllung und Verpackung von Getränken her. Die \nKlägerinnen zu 1. – 4. sind die Transportversicherer der Klägerin zu 5. \n \nIm Jahre 2006 verkaufte die Klägerin zu 5. zum Preis von rd. € 4,2 Mio. eine \nBrauereianlage an ein Unternehmen in Mexiko (C. S.A.). \nDie Klägerin zu 5. beauftragte am 26.06.2006 die Beklagte per E-Mail zu festen \nPreisen mit dem Transport der Anlage von Antwerpen via Altamira/Mexiko (Löschhafen \nund von dort aus weiter auf dem Landweg) nach Guadalajara/Mexiko („ab frei Eingang \n\n \n \n \n3\nAntwerpen bis DDU Brauerei C. Guadalajara“). Bei der Beklagten handelt es sich um \nein Tochterunternehmen der S. Holding B.V. in Rotterdam, einem 1990 in Island \ngegründeten Transport- und Logistikunternehmen, welches bis 2005 Tochter einer \nMuttergesellschaft in Island war. Am 27.06.2006 übersandte die Beklagte eine \nAuftragsbestätigung. Die Übergabe der Sendung an die Beklagte erfolgte am \n13.08.2006. Die Beklagte erstellte an demselben Tag für den Seetransport Antwerpen \n– Altamira ein mit „Bill of Ladung“ überschriebenes Dokument, in welchem die Klägerin \nals „shipper“ und die Empfängerin als „consignee“, Antwerpen/Belgien als Ladehafen \nund \nAltamira/Mexiko \nals \nZielhafen \naufgeführt \nwurden. \nAuf \nder \nRückseite \n(„Endorsements“) des nicht an Order ausgestellten Konnossements heißt es unter Nr. \n2: \n \n„JURISDICTION. Any dispute arising under this bill of lading to be decided in Iceland \naccording to Icelandic law.” “ \n \nDie Beklagte führte den Transport mittels Unterfrachtführern durch. Bei der Ankunft in \nAltamira wurden nach Darstellung der Klägerinnen Transportschäden festgestellt. \nEinzelheiten hierzu sind streitig. Die Empfängerin verweigerte die Übernahme der \nSendung. Durch das Büro B. erfolgte am 27.09.2006 eine Untersuchung der Schäden. \n \nDie Klägerin zu 5. trat am 06.08.2007/05.09.2007 ihre Ansprüche aus dem Schadenfall \nan die Klägerinnen zu 1. – 4. im prozentualen Verhältnis ihrer Risikobeteiligung ab, \nebenso die Empfängerin am 03.09.2007 ihre Ansprüche aus dem Konnossement. \n \nDie Empfängerin und die Klägerinnen zu 1. – 4. riefen am 30.08.2007 die belgischen \nGerichte \nan, \num \nihre \n(teils \naus \nabgetretenem \nRecht \nerlangten) \nSchadenersatzansprüche \nzu \nverfolgen. \nMit \nBerufungsurteil \nvom \n05.10.2009 \n(Aktenzeichen 2008/AR/820) erklärte sich der Appellationshof Antwerpen für \nunzuständig („ohne Rechtsprechungsbefugnis“). Die Klägerinnen zu 1. – 4. seien an \ndie Gerichtsstandsklausel des Konnossements gebunden. U.a. heißt es in dem Urteil: \n \n„Unter Berücksichtigung des Vorausgehenden ist deshalb zu entscheiden: \n… \n- \ndass die Kl. zu 5.), als „verscheper\" (so im Originaltext, in der deutschen \nÜbersetzung mit „Verschifferin“ übersetzt) und Vertragspartnerin der S. und also \nauch die Versicherer der Kl. zu 5. – die in die Rechte der Kl. zu 5.) eingetreten sind – \ndurch die Klauseln des Konnossements, unter denen die Gerichtsstandsklausel, \ngebunden sind \n- \nDie Klausel 2 der Konnossementsbedingungen beinhaltet eine ausschließliche \nGerichtsstandsklausel zugunsten der Gerichte in Island.“ \n \n\n \n \n \n4\n(deutsche Übers.) \n \nDieses Urteil wurde rechtskräftig. \n \nAm \n19.08.2010/31.08.2010 \ntraten \ndie \nKlägerinnen \nzu \n1. \n– \n4. \nden \nSchadenersatzanspruch mit Ausnahme eines Teilbetrages von € 235.666,46 in Höhe \nvon zwei Sonderziehungsrechten wieder an die Klägerin zu 5. ab. \n \nDie Klägerinnen zu 1. – 4. haben sodann vor dem Landgericht Bremen Klage auf \nSchadenersatz erhoben (Aktenzeichen 11 O 253/10). \nDie Klägerin zu 5. hat am 07.09.2010 Klage beim Landgericht Landshut auf Zahlung \nvon € 1.730.107,20 sowie auf Feststellung im Wege eines Zwischenurteils erhoben \n(Aktenzeichen 1 HK O 2280/10). Mit Beschluss vom 03.06.2011 hat das Landgericht \nLandshut den Rechtsstreit an das Landgericht Bremen verwiesen, wo die Sache \n(ursprünglich mit dem Aktenzeichen 11 O 165/11) mit dem Rechtsstreit der \nKlägerinnen zu 1. – 4. durch Beschluss vom 25.08.2011 verbunden worden ist. \n \nDie Klägerin zu 5. hat behauptet, von der gesamten Sendung seien Teile in einem \nRohgewicht von 101.250 kg beschädigt worden. Ihren Schaden hat sie nach Abzug \ndes an die Klägerinnen zu 1. – 4. zurückabgetretenen Teilbetrages von € 235.666,46 \nmit € 1.730.107,20 berechnet. Sie hat nähere Ausführungen zum Schaden gemacht \nund gemeint, die Beklagte hafte unbeschränkt wegen qualifizierten Verschuldens. Das \nLandgericht Bremen sei international zuständig. Durch das Urteil des Appellationshofs \nAntwerpen liege eine vorgreifliche rechtskräftige Entscheidung nicht vor. Die \nEntscheidung verstoße auch gegen den ordre public. Das Konnossement sei nur für \nZollzwecke ausgestellt worden und für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien \nunmaßgeblich. \nDie \n„Islandklausel“ \nsei \nüberraschend \nund \nunangemessen \nbenachteiligend. Zwischen den Parteien gelte allein der Transportvertrag mit der \nZuständigkeitsvereinbarung \ndeutscher \nGerichte. \nWegen \nmangelnder \nInteressenwahrnehmung als Spediteurin sei die Beklagte jedenfalls zu Schadenersatz \nverpflichtet. Die Klägerin zu 5. habe der Beklagten keine Vollmacht erteilt, eine \nGerichtsstandsvereinbarung mit Wirkung ihr gegenüber abzuschließen. Damit habe die \nBeklagte auch gegen die Interessenwahrnehmungspflicht nach § 454 Abs. 4 HGB \nverstoßen. \n \nDie Klägerinnen zu 1. – 4. haben beantragt, \n\n \n \n \n5\n1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. € 94.266,59, an die Klägerin zu 2. \n€ 70.699,94, an die Klägerin zu 3. € 47.133,29 und an die Klägerin zu 4. € 23.566,65 \njeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \nseit dem 31. August 2006 zu zahlen; \n \n2. festzustellen, dass die streitgegenständliche, in dem von der Beklagten \nausgestellten Konnossement („Bill of Lading“) vom 13. August 2006 enthaltene \nGerichtsstandsklausel und Rechtswahlvereinbarung „Jurisdiction. Any dispute arising \nunder this bill of lading to be decided in Iceland according to Icelandic law“ im \nVerhältnis der Klägerinnen 1) bis 4) zur Beklagten unwirksam ist; \n \nhilfsweise: \ndie Beklagte zu verurteilen, die für die Aufhebung der in dem von der Beklagten \nausgestellten Konnossement („Bill of Lading“) vom 13. August 2006 enthaltenen \nGerichtsstandsklausel und Rechtswahlvereinbarung „Jurisdiction. Any dispute arising \nunder this bill of lading to be decided in Iceland according to Icelandic law“ \nnotwendigen Willenserklärungen abzugeben. \n \n \nDie Klägerin zu 5. hat beantragt, \n \n1. festzustellen, dass die streitgegenständliche, in dem von der Beklagten \nausgestellten Konnossement („Bill of Lading“) vom 13. August 2006 enthaltene \nGerichtsstandsklausel und Rechtswahlvereinbarung „Jurisdiction. Any dispute arising \nunder this bill of lading to be decided in Iceland according to Icelandic law“ im \nVerhältnis der Klägerin zu 5. zur Beklagten unwirksam ist; \n \nhilfsweise: \n \ndie Beklagte zu verurteilen, die für die Aufhebung der in dem von der Beklagten \nausgestellten Konnossement („Bill of Lading“) vom 13. August 2006 enthaltenen \nGerichtsstandsklausel und Rechtswahlvereinbarung „Jurisdiction. Any dispute arising \nunder this bill of lading to be decided in Iceland according to Icelandic law“ \nnotwendigen Willenserklärungen abzugeben; \n \n2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 5. sämtlichen \nSchaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 5. daraus entstanden ist und noch entsteht, \n\n \n \n \n6\ndass das von der Beklagten ausgestellte Konnossement („Bill of Lading“) vom 13. \nAugust 2006 die Gerichtsstandsklausel und Rechtswahlvereinbarung „Jurisdiction. Any \ndispute arising under this bill of lading to be decided in Iceland according to Icelandic \nlaw“ enthält; \n \n3. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.730.107,20 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. August 2007 zu bezahlen; \n \n4. \nfestzustellen, \ndass \ndie \nBeklagte \nbezüglich \nder \nstreitgegenständlichen \nAnsprüche \nkein \nRecht \nauf \nhandelsrechtliche \nund/oder \nverkehrsvertragliche \nHaftungsbeschränkungen hat. \n \nDie Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. \n \nSie hat die Unzulässigkeit der Klage und insbesondere das Fehlen der internationalen \nZuständigkeit gerügt und sich dazu auf die in Deutschland anzuerkennende materielle \nRechtskraft des Antwerpener Urteils berufen. Wegen der Wirkungserstreckung nach \nArt. 33 EuGVVO seien die deutschen Gerichte im Umfang der Rechtskraftwirkung nach \ndem erststaatlichen Gericht (Belgien) an die Entscheidung gebunden. Das gelte auch \nfür Prozessurteile und gelte über die europäischen Grenzen hinweg. Die Beklagte sei \nim Übrigen nach Art. 23 I S. 3 Buchstabe c) EuGVVO/LugÜ an das Forum prorogatum \ngebunden, welches sich aus dem vorliegenden Konnossement vom 13.08.2006 \nergebe. Das Konnossement sei auch nicht etwa ausschließlich für Zollzwecke \nausgestellt worden, worauf es im Übrigen auch nicht einmal ankomme. Die Ansprüche \nseien nach isländischem und deutschem Recht verjährt. Qualifiziertes Verschulden \nliege nicht vor; der Schaden werde auch der Höhe nach bestritten. \n \nDas Landgericht hat gem. Art. 267 AEUV den Europäischen Gerichtshof im Rahmen \neines Vorabentscheidungsverfahrens zu der Frage der Auslegung des Begriffs \n„Entscheidung“ und der Reichweite von zuständigkeitsverneinenden Prozessurteilen \nangerufen. \n \nHierauf ist das Urteil des EuGH vom 15.11.2012 (C 456/11) ergangen. \nDer EuGH hat darin wie folgt entschieden: \n1. Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 … (= EuGVVO, Anm. des BE) ist dahin \nauszulegen, dass er auch eine Entscheidung erfasst, mit der das Gericht eines \nMitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint, und \n\n \n \n \n7\nzwar unabhängig davon, wie eine solche Entscheidung nach dem Recht eines anderen \nMitgliedstaats zu qualifizieren ist. \n \n2. Die Art. 32 und 35 der Verordnung Nr. 44/2001 sind dahin auszulegen, dass das \nGericht, vor dem die Anerkennung einer Entscheidung, mit der das Gericht eines anderen \nMitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint hat, \ngeltend gemacht wird, durch die in den Gründen eines rechtskräftigen Urteils, mit dem \ndie Klage als unzulässig abgewiesen wurde, enthaltene Feststellung in Bezug auf die \nWirksamkeit dieser Vereinbarung gebunden ist. \nDas Landgericht Bremen – 1. Kammer für Handelssachen – hat sodann mit Urteil vom \n14.08.2013 die Klage abgewiesen, und zwar \n \nhinsichtlich der Hauptanträge der Klägerinnen zu 1. – 4. zu Ziffer 1. und 2. und der \nHauptanträge der Klägerin zu 5. zu Ziffer 1., 3. und 4. als unzulässig \n \nund hinsichtlich des Hilfsantrages der Klägerinnen zu 1. – 4. zu Ziffer 2., des \nHilfsantrages zu Ziffer 1. der Klägerin zu 5. und des Hauptantrages zu Ziffer 2. der \nKlägerin zu 5. als unbegründet. \n \nHinsichtlich der Hauptanträge der Klägerinnen zu 1. – 4. zu Ziffer 1. und 2. und der \nHauptanträge der Klägerin zu 5. zu Ziffer 1., 3. und 4. fehle es an der internationalen \nZuständigkeit, weil das Landgericht in dieser Frage nach Art. 33 EuGVVO an die \nEntscheidung des Appellationshofs Antwerpen vom 05.10.2009 gebunden sei. Art. 33 \nEuGVVO erfasse nach dem Urteil des EuGH vom 15.11.2012 nicht nur Sachurteile, \nsondern auch Prozessurteile, darüber hinaus sei das angerufene Gericht an die von \ndem Gericht des anderen Mitgliedsstaats getroffene Feststellung über die Wirksamkeit \neiner \nGerichtsstandsvereinbarung \ngebunden. \nDiese \nFeststellung \nhabe \nder \nAppellationshof Antwerpen getroffen, indem er die Zuständigkeit der isländischen \nGerichte bejaht habe. Die Entscheidung dürfe von dem angerufenen Gericht nicht \nnachgeprüft werden (Art. 36 EuGVVO). \nDer Gesichtspunkt des ordre public nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO stehe wegen Art. 35 \nAbs. 3 Satz 2 EuGVVO nicht entgegen. Die Zuständigkeitsentscheidung sei auch \njedenfalls nicht haarsträubend falsch. Im Übrigen seien auch die isländischen Gerichte \ngem. Art. 26 LugÜ v. 16.09.1988 (jetzt Art. 32 LugÜ i.d.F. v. 30.10.2007) an die \nEntscheidungen der Gerichte der Mitgliedsstaaten der EU gebunden. \nEin Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlich, wie \nnäher ausgeführt wird. \nAuch wenn die Klägerin zu 5. an dem Rechtsstreit in Antwerpen nicht beteiligt gewesen \nsei, müsse sie sich die Entscheidung nach § 325 Abs. 1 ZPO entgegenhalten lassen. \n\n \n \n \n8\nAus der Natur der Sache folge, dass „Anerkennung“ i.S.d. Art. 33 EuGVVO auch eine \nWirkungserstreckung bedeute. \nSchließlich stehe auch nicht entgegen, dass vollkommen offen sei, welches isländische \nGericht nunmehr zuständig sei. Denkbar sei, dass auch die isländischen Gerichte über \neine Notzuständigkeit verfügten. Jedenfalls lasse sich nicht ausschließen, dass die \nisländischen Gerichte ihre örtliche Zuständigkeit im Falle ihrer Anrufung bejahen \nwürden. \nHinsichtlich des Antrags zu Ziffer 4. der Klägerin zu 5. fehle es an der \nZulässigkeitsvoraussetzung für das erstrebte Zwischenurteil, nachdem feststehe, dass \ndie Klage nach dem Hauptantrag keinen Erfolg habe und beschieden werden könne. \nHinsichtlich der Hilfsanträge und des Hauptantrages zu Ziffer 2. der Klägerin zu 5. sei \ndie Klage zwar zulässig, aber unbegründet. \nDie in diesen Anträgen liegende Klagänderung sei sachdienlich. In Betracht komme \nallenfalls ein auf Verletzung einer (vor-)vertraglichen Pflicht gestützter Anspruch. Der \nVorwurf gehe ins Leere schon deswegen, weil es um die Vereinbarung einer als \nwirksam anzuerkennenden Vereinbarung unter Kaufleuten gehe. Denklogisch könne \ndas keine Pflichtverletzung sein. Aus § 309 BGB folge im Gegenschluss, das es \njenseits der Wirksamkeit einer vereinbarten Regelung keine Gründe geben könne, die \ndie Vereinbarung dieser Regelung zur Grundlage eines Pflichtverletzungsvorwurfs und \ndamit zur Grundlage eines Schadenersatzanspruchs machen könne. \n \nMit ihrer Berufung richtet sich die Klägerin zu 5. gegen die Abweisung ihrer Klage. Sie \nverfolgt ihre Anträge auch im Berufungsrechtszuge weiter. \n \nDie \nAusstellung \ndes \nKonnossements \nsei \nüberflüssig, \ndie \nAufnahme \nder \nGerichtsstandsklausel durch die Beklagte pflichtwidrig gewesen, wie im Einzelnen \nnäher ausgeführt wird. \nDer ordre-public-Vorbehalt stehe schon wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der \nAnerkennung entgegen. Die Feststellungen des Appellationsgerichts Antwerpen \nunterlägen dem ordre-public-Vorbehalt. Nur die Feststellung der Zuständigkeit nehme \nArt. 35 II S. 2 EuGVVO vom ordre public aus, nicht die Feststellung der \nUnzuständigkeit. Das Konnossement habe im Übrigen nicht die Funktion eines \n„echten“ Konnossements als Warenwertpapier gehabt. \nDer Appellationshof habe nicht angekündigt, dass er beabsichtige, die Zuständigkeit \nIslands mit bindender Wirkung anzunehmen, daher sei der Grundsatz des rechtlichen \nGehörs verletzt. Das Urteil des EuGH vom 15.11.2012 habe es zum Zeitpunkt der \nEntscheidung des Appellationsgerichtshofs noch nicht gegeben, so dass keiner damit \n\n \n \n \n9\nhabe rechnen müssen, dass die Rechtskraft sich weiter als die nach nationalem Recht \nerstrecken, hier also eine bindende Feststellung der Zuständigkeit isländischer \nGerichte erfolgen würde. \nIsland sei auch nach dem Luganer Abkommen nicht an die Feststellung der \nInternationalen Zuständigkeit gebunden. Es sei zu befürchten, dass die isländischen \nGerichte ihre Zuständigkeit verneinen würden. Keines der acht erstinstanzlichen \nGerichte in Island würde die Sache zur Entscheidung annehmen. \nDas \nAntwerpener \nUrteil \nentfalte, \nwie \nnäher \ndargestellt \nwird, \nauch \nkeine \nRechtskraftwirkung nach § 325 Abs. 1 ZPO für die Klägerin zu 5.. \n \n \nDie Klägerin zu 5. beantragt, \n \n1. das Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. August 2013 aufzuheben, \n \n2. festzustellen, dass die streitgegenständliche, in dem von der Beklagten \nausgestellten Konnossement („Bill of Lading“) vom 13. August 2006 enthaltene \nGerichtsstandsklausel und Rechtswahlvereinbarung „Jurisdiction. Any dispute \narising under this bill of lading to be decided in Iceland according to Icelandic law“ \nim Verhältnis der Klägerin zu 5. zur Beklagten unwirksam ist; \n \nhilfsweise: \n \ndie Beklagte zu verurteilen, die für die Aufhebung der in dem von der Beklagten \nausgestellten Konnossement („Bill of Lading“) vom 13. August 2006 enthaltenen \nGerichtsstandsklausel und Rechtswahlvereinbarung „Jurisdiction. Any dispute \narising under this bill of lading to be decided in Iceland according to Icelandic law“ \nnotwendigen Willenserklärungen abzugeben; \n \n3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 5. sämtlichen \nSchaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 5. daraus entstanden ist und noch \nentsteht, dass das von der Beklagten ausgestellte Konnossement („Bill of Lading“) \nvom 13. August 2006 die Gerichtsstandsklausel und Rechtswahlvereinbarung \n„Jurisdiction. Any dispute arising under this bill of lading to be decided in Iceland \naccording to Icelandic law“ enthält; \n \n\n \n \n \n10\n4. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.730.107,20 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. August zu bezahlen; \n \n5. festzustellen, dass die Beklagte bezüglich der streitgegenständlichen Ansprüche \nkein \nRecht \nauf \nhandelsrechtliche \nund/oder \nverkehrsvertragliche \nHaftungsbeschränkungen hat. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen in allen \nPunkten entgegen. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf \nden Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. \nZur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze \nvom 26.11.2013, 13.12.2013, 20.03.2014, 24.03.2014, 08.04.2014 und 22.04.2014 \njeweils nebst Anlagen Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie Berufung der Klägerin zu 5. (im Folgenden nur noch: Klägerin) ist statthaft (§ 511 \nZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist \neingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). \n \nDie Berufung ist jedoch nicht begründet. \n \n1. \nHinsichtlich der Klaganträge zu 2. (Hauptantrag) und 4. – 5. ist die Klage bereits \nunzulässig. Insoweit hat das Landgericht die internationale Zuständigkeit des \nangerufenen Landgerichts Bremens zu Recht verneint. \n \nDem steht auch nicht schon eine bindende Feststellung der internationalen \nZuständigkeit durch den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 03.06.2011 nach \n§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO entgegen. Das Landgericht Landshut hat die Frage der \ninternationalen Zuständigkeit bewusst offengelassen, wie sich schon aus seiner \n\n \n \n \n11\nFormulierung in dem Verweisungsbeschluss vom 03.06.2011 hervorgeht, aber auch \ndem Grundsatz entspricht, wonach die internationale Zuständigkeit jederzeit von dem \nGericht, an das verwiesen worden ist, von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 84, 17, \n20). \n \nEs liegt eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vor. Daher kommt Art. 2 EuGVVO, \nobgleich die Beklagte ihren Sitz in Bremen/Deutschland hat, nicht zur Anwendung. Mit \nBindungswirkung hat der Appellationshof Antwerpen in seinem Berufungsurteil vom \n05.10.2009 (Aktenzeichen 2008/AR/820) entschieden, dass die Klägerin als \n„verscheper“ und Vertragspartnerin der Beklagten wie auch ihre Versicherer, die in ihre \nRechte eingetreten sind, durch die Klauseln des Konnossements, und damit auch an \ndie Gerichtsstandsklausel, gebunden sind. Die Klausel 2 der Konnossements-\nbedingungen enthält eine ausschließliche Gerichtsstandsklausel zugunsten der \nGerichte in Island. \n \nDer Appellationshof Antwerpen hat damit die internationale Zuständigkeit an das \nKonnossement vom 13.08.2006 angeknüpft, welches in seinen Endorsements unter \nNr. 2 die Bestimmung enthält: \n \n„JURISDICTION. Any dispute arising under this bill of lading to be decided in Iceland \naccording to Icelandic law“ \n \nDas Landgericht hat die Bindungswirkung dieser Entscheidung zutreffend bejaht. \nDaher kommt es auf abweichende Zuständigkeitsregelungen im Frachtvertrag nicht an. \n \nAusgangspunkt für die Bindungswirkung ist Art. 33 EuGVVO. Die dort normierte \nAnerkennung ist als eine Wirkungserstreckung zu verstehen (Geimer in: Zöller, ZPO \n30. Aufl., Rn. 1 zu Anh I Art. 32 EuGVVO). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem \nVorabentscheid – Urt. v. 15.11.2012 (C 456/11) - ausgeführt, dass Art. 32 EuGVVO \nauch Entscheidungen erfasst, mit der das Gericht eines Mitgliedstaats seine \nZuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint, so wie es hier der Fall \nist. Unter den Begriff der Entscheidung falle jede von einem Gericht eines \nMitgliedstaates erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihren Inhalt (Rn. 23 der \nEntscheidung). Wegen des Ziels der Verordnung, „die Formalitäten im Hinblick auf eine \nrasche und unkomplizierte Anerkennung … von Entscheidungen … zu vereinfachen“ \nund der Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens sei der \nEntscheidungsbegriff nicht restriktiv auszulegen (Rn. 26, 28). \n \n\n \n \n \n12\nAnders als nach deutschem Recht (§ 322 ZPO) besteht eine auch die tragenden \nGründe erfassende Rechtskraftwirkung des Urteils des Appellationsgerichtshofs \nAntwerpen vom 05.10.2009. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom \n15.11.2012 hierzu ausgeführt hat, sind die Art. 32 und 33 EuGVVO dahin auszulegen, \ndass das Gericht, vor dem die Anerkennung geltend gemacht wird, „durch die in den \nGründen eines rechtskräftigen Urteils, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen \nwurde, enthaltene Feststellung in Bezug auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung \ngebunden ist“. Durch die Anerkennung sollen den Entscheidungen „die Wirkungen \nbeigelegt werden, die ihnen in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie \nergangen sind. Daher muss eine gemäß Art. 33 der Verordnung Nr. 44/2001 \nanerkannte ausländische Entscheidung im Anerkennungsstaat grundsätzlich dieselben \nWirkungen entfalten wie im Ursprungsstaat“ (Rn. 34). Auch hier wird der \nVertrauensgrundsatz herangezogen (Rn. 35). Eine sachliche Nachprüfung der \nEntscheidung soll möglichst ausgeschlossen sein (siehe auch Art. 36 EuGVVO). Das \nGericht des Anerkennungsstaats soll grundsätzlich nicht die Möglichkeit haben, die \nGerichtsstandsvereinbarung, die das Gericht des Ursprungsmitgliedsstaats als \nwirksam anerkannt hat, für nichtig zu befinden, weil dies jenem Nachprüfungsverbot \nzuwider liefe (Rn. 38). Im Unionsrecht umfasse der Begriff der Rechtskraft nicht nur \nden Tenor der fraglichen Entscheidung, sondern auch deren tragende Gründe, wie \nnäher erläutert wird; auf diesen Rechtskraftbegriff des Unionsrechts sei hier \nabzustellen (Rn. 40). \n \nDas Appellationsgericht Antwerpen hat ausgeführt, dass die Parteien an die \nGerichtsstandsvereinbarung des Konnossements gebunden seien. Damit hat es seine \ninternationale Unzuständigkeit begründet. Zu den tragenden Gründen zählt folglich die \n– vom Gericht incidenter bejahte – Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung und \ndamit auch die Zuständigkeit der isländischen Gerichte. \n \nDie isländischen Gerichte sind an diese Entscheidung gleichfalls gebunden. Island ist \nzwar nicht Mitglied der Europäischen Union und damit über Art. 23 EuGVVO \ngebunden, ist aber dem Luganer Übereinkommen vom 16.09.1988 (heute: „Lugano II“) \nbeigetreten. Dieses Übereinkommen hat damit auch für Island Geltung. \n \nDie Art. 32 – 35 LugÜ II (früher Art. 26) enthalten Regelungen, die wortgleich den Art. \n32 – 35 EuGVVO entsprechen. Darauf verweist auch das Urteils des EuGH vom \n15.11.2012 in Rn. 36. Die Bindungswirkung des Urteils des Appellationshofs\n\n \n \n \n13\nAntwerpen erstreckt sich somit auch auf Island als Vertragsstaat des Luganer \nÜbereinkommens, und zwar in gleicher Weise, als wenn insoweit eine Zugehörigkeit \nzur Europäischen Union bestände. \n \nDie Klägerin war an dem Verfahren in Belgien, das nur von den Klägerinnen zu 1. – 4. \ngeführt wurde, zwar nicht beteiligt. Die Klägerin ist nach § 325 Abs.1 ZPO gleichwohl \nan die Entscheidung des Appellationshofs Antwerpen vom 05.10.2009 gebunden. \nWenn die in Art. 33 EuGVVO normierte Anerkennung, wie oben bereits ausgeführt, \nWirkungserstreckung bedeutet, dann kann dies in der Konsequenz nur bedeuten, dass \nauch die persönliche Rechtskrafterstreckung des § 325 Abs. 1 ZPO damit zum Zuge \nkommen muss. Die Klägerin ist infolge der Rückabtretung vom 19.08./31.10.2010 nach \n§ 398 BGB Rechtsnachfolgerin der Klägerinnen zu 1. – 4. geworden und muss sich \ndaher die Wirkungserstreckung des Prozessurteils entgegenhalten lassen. Denn die in \nArt. 33 EuGVVO geregelte Bindungswirkung liefe sofort leer, könnte man sie durch \nschlichte Abtretung im Anerkennungsstaat faktisch außer Kraft setzen. \n \nDer Senat teilt auch die Ansicht des Landgerichts, wonach die vorbezeichneten \nBindungswirkungen, die zu der Zuständigkeit der Gerichte in Island führen, nach dem \nordre-public-Grundsatz (Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) keine Einschränkung erleiden. \n \nZweifelhaft erscheint es allerdings, ob bereits die Regelung in Art. 35 Abs. 3 Satz 2 \nEuGVVO, wonach die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zur öffentlichen \nOrdnung gehören, im vorliegenden Fall einer Überprüfung nach Gesichtspunkten des \nordre public entgegensteht. Dies würde nämlich darauf hinauslaufen, die der \nZuständigkeitsbestimmung durch das Antwerpener Gericht zugrunde liegenden \nmateriellrechtlichen \nErwägungen, \nwonach \ninsbesondere \ndie \nKonnossements-\nbedingungen Wirksamkeit erlangt haben, der Überprüfung der Bindungswirkung nach \nArt. 34 Nr. 1 EuGVVO zu entziehen, welche im Übrigen restriktiv zu handhaben ist \n(siehe Urt. d. EuGH v. 15.11.2012, Rn. 30f.). Eine solche Reichweite des Art. 35 Abs. \n3 EuGVVO erscheint zumindest fraglich. \n \nJedenfalls besteht aber kein Anerkennungshindernis nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO. \nZwar geht der Appellationshof Antwerpen in seinem Urteil vom 05.10.2009 (Seite 10) \nnur knapp auf die Einbeziehung der Konnossementsbedingungen ein. Die Begründung \nist aber schon darin zu sehen, dass sich eine solche – konkludente - Einbeziehung im \nLinienstückgutverkehr nach internationalem Handelsbrauch ergibt (siehe Rabe, \nSeehandelsrecht, 4. Aufl., Rn. 16 zu § 643; siehe auch HOLG Hamburg TranspR 1993, \n\n \n \n \n14\n25), so dass von einer nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lt. c) EuGVVO wirksamen \nGerichtsstandsvereinbarung ausgegangen werden kann. \n \nDer Appellationshof Antwerpen traf auch nicht, wie die Beklagte meint, eine \n„Überraschungsentscheidung“, indem er die Zuständigkeit der Gerichte in Island \nfestlegte. Überraschend konnte die dort getroffene Gerichtsstandsbestimmung schon \ndeshalb nicht sein, weil in dem vor dem Gericht in Antwerpen geführten Rechtsstreit \ndie hier in Rede stehende Klausel Nr. 2 der Bill of Lading Gegenstand schriftsätzlicher \nErörterungen der dortigen Parteien war. Eine solche Diskussion musste die Möglichkeit \nder Zuständigkeit isländischer Gerichte notwendig mit umfassen, denn genau diese \nKonsequenz war in der Konnossementsklausel enthalten. \n \nDie Klägerin wurde durch die Entscheidung des Appellationshofs auch nicht dadurch \nfaktisch ihrer Rechte beraubt, dass die Gerichtsstandsklausel der Bill of Lading sich \ndarauf beschränkt, pauschal auf die isländischen Gerichte („decided in Iceland“) zu \nverweisen, statt ein konkretes Gericht in Island zu benennen. Wie oben bereits \ndargestellt, sind die isländischen Gerichte nach dem Luganer Übereinkommen an die \nEntscheidung des Appellationshofs Antwerpen gebunden. Nur das ist entscheidend. \nDie Zuständigkeit innerhalb Islands muss der dortigen Gerichtsorganisation überlassen \nbleiben. Es gibt keine vernünftigen Anhaltspunkte für die Annahme, keines der acht \nisländischen Gerichte werde letztlich die Sache zur Entscheidung annehmen. \nAuch \nunter \ndem \nGesichtspunkt \neiner \nmöglichen \nVerjährung \nder \nSchadenersatzansprüche der Klägerin nach isländischem Recht erscheint der \nGesichtspunkt des Art. 34 Nr.1 EuGVVO nicht relevant. Es ist nicht ersichtlich, dass die \nKlägerin oder ihre Rechtsvorgängerinnen tatsächlich daran gehindert gewesen wären, \nden Schaden in unverjährter Zeit in Island geltend zu machen. \n \nSchließlich war die Gerichtsstandsklausel des Konnossements auch nicht willkürlich. \nDie Anknüpfung an isländisches Recht und isländische Jurisdiktion folgt bereits aus \ndem \nSitz \nder \n(früheren) \nMuttergesellschaft \nder \nSamskip \nHolding \nB.V. \n(Muttergesellschaft der Beklagten) in Island. \n \n2. \nFür \nden \nKlagantrag \nzu \n5. \n(Feststellung \nhinsichtlich \nhandelsrechtlicher \nHaftungsbeschränkungen) fehlt es zudem an der für eine Zwischenfeststellungsklage\n\n \n \n \n15\nnach § 256 Abs. 2 ZPO notwendigen besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung der \nVorgreiflichkeit. An dieser fehlt es, wenn schon die Hauptklage (Klagantrag zu 4. – \nZahlungsantrag - ) aus Gründen abweisungsreif ist, die vom Bestehen des streitigen \nRechtsverhältnisses unabhängig sind (Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rn. 25 zu \n§ 256). \n \n3. \nDer zu dem Klagantrag zu 2. gestellte Hilfsantrag ist unbegründet. Der Klägerin steht \nschon deswegen kein Schadenersatzanspruch, gerichtet auf Aufhebung der in der Bill \nof Lading enthaltenen Gerichtsstandsklausel zu, weil der Appellationshof Antwerpen in \nseiner Entscheidung vom 05.10.2009 die Geltung dieser Klausel gerade mit (vom \nEuGH mit Urteil vom 15.11.2012 bestätigter) Rechtskraftwirkung festgestellt hat. Das \nmit dem Hilfsantrag von der Klägerin verfolgte Begehren liefe darauf hinaus, diese \nRechtskraftwirkung zu beseitigen. Ein solches Vorgehen ist indes rechtlich nur auf \nbesonders schwerwiegende, nach § 826 BGB zu beurteilende Ausnahmefälle \nbegrenzt (siehe im Einzelnen Sprau in: Palandt, BGB, 73. Aufl., Rn. 50ff. – \nErschleichung von materiell falschen Urteilen durch Missbrauch des Verfahrensrechts, \nMissbrauch von Vollstreckungstiteln). Selbst nach dem Vortrag der Klägerin bestehen \nhier keinerlei Anhaltspunkte, dass das Verhalten der Beklagten derartigen Fallgruppen \nzuzuordnen wäre. \n \n4. \nDer Klagantrag zu 3. (Feststellung hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten, \nSchadenersatz zu leisten) ist ebenfalls unbegründet. Der Senat tritt auch hier den \nAusführungen des landgerichtlichen Urteils bei: Zutreffend hat das Landgericht deutlich \ngemacht, dass eine Pflichtverletzung von vornherein nicht vorliegen kann, wenn eine \nwirksame Zuständigkeitsregelung getroffen wurde. Der rechtliche Umstand, dass sich \ndie Klägerin danach an den Konnossementsbedingungen festhalten lassen muss, liegt \nnicht an einer Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten, sondern ist auf die \nGegebenheiten des kaufmännischen internationalen Handelsbrauchs (s.o. zu 1.) und \nder danach anzuerkennenden Geltung der Konnossementsklauseln zurückzuführen. \nDie Beklagte hat auch nicht etwa in eigenmächtiger „Vertretung“ der Klägerin \ngehandelt, sondern lediglich eine eigene Erklärung abgegeben, indem sie dem Inhaber \nder Bill of Lading einen Auslieferungsanspruch verschaffte oder zumindest einen \nschlichten \nSeefrachtbrief \nmit \nBeweisfunktion \nfür \ndie \nÜbernahme \ndes \nSeefrachtgutes ausstellte. Eine – wie auch immer geartete – Vertretung der Klägerin \nals Vertragspartnerin war damit nicht verbunden. \n\n \n \n \n16\nIII. \nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO \nnicht vorliegen. \n \ngez. Blum \ngez. Witt \ngez. Dr. Schnelle \n \nFür die Ausfertigung: \n \n \n \nLudwig, Justizsekretärin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle des \nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-04-25/2-u-102-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-04-25/2-u-102-13","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.906292+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2014-04-25/2-u-102-13","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2014-04-25","dockets":["2 U 102/13"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Urteil vom 25.04.2014 – 2 U 102/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-04-25/2-u-102-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung der Klägerin zu 5. wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 5..\n\nDas Urteil des Landgerichts Bremen, soweit es die Klägerin zu 5. betrifft, und dieses\nUrteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 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