{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-01-30","aktenzeichen":"3 U 52/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 52/13 = 6 O 1767/12 Landgericht Bremen \n \nVerkündet am: 30.01.2014 \n \ngez. Mack \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[...], \n \nKläger, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte [...] \n \ngegen \n \n[...] \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte [...] \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche Verhandlung vom 23.01.2014 durch die Richterin Buse, den Richter \nDr. Haberland und die Richterin Dr. Siegert für Recht erkannt: \n \n\n \n \n \n2\n \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen \nvom 29.08.2013, Geschäfts-Nr. 6-O-1767/12, wird zurückgewiesen. \nDas angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. \n \nDer Kläger trägt die Kosten der Berufung. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, \ndie Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \ninsgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Be-\nklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils \nzu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird zugelassen. \n \nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf € 139.931,96 festgesetzt. \n \n \nGründe \nI. \nDer Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter auf noch-\nmalige Auszahlung von Versicherungsleistungen in Anspruch. \n \nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH (im Folgenden: \nInsolvenzschuldnerin), deren Geschäftsführer H. (im Folgenden: Versicherter) war. Auf \nden Antrag vom 16.01.2012 wurde am selben Tag durch das Amtsgericht Bremen die \nBestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter angeordnet, der Insolvenz-\nschuldnerin ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO auferlegt \nund der Kläger ermächtigt, Forderungen der Insolvenzschuldnerin einzuziehen. Zu-\ngleich wurden die Drittschuldner aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anord-\nnungen zu leisten. \n \nDiese Anordnungen wurden ebenfalls am 16.01.2012 im amtlichen Internetportal \nwww.insolvenzbekanntmachungen.de gemäß § 9 Abs. 1 InsO öffentlich bekannt ge-\nmacht. Zwischen den Parteien war erstinstanzlich unstreitig, dass die Beklagte von \ndieser Bekanntmachung keine positive Kenntnis hatte, weil sie weder eine Einzelabfra-\n\n \n \n \n3\nge tätigte noch einen automatisierten Datenabgleich ihrer Kundendaten mit dem Inter-\nnetportal implementiert hatte. \n \nDie Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der Beklagten für den Geschäftsführer H. als \nVersicherten u.a. eine Rentenversicherung und eine kapitalbildende Lebensversiche-\nrung/Rückdeckungsversicherung zur Deckung einer ihm erteilten Pensionszusage. Auf \ndie Aufforderung des Versicherten zahlte die Beklagte am 07.02.2012 den kapitalisier-\nten Rentenwert aus der Rentenversicherung in Höhe von € 40.774,41 an dessen Toch-\nter aus. Sodann brachte die Beklagte am 27.04.2012 auf die Aufforderung des Versi-\ncherten auch den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von € 99.157,57 an \ndiesen direkt zur Auszahlung. Mithin zahlte die Beklagte nach Eröffnung des vorläufi-\ngen Insolvenzverfahrens und nach öffentlicher Bekanntmachung der nach § 21 Abs. 2 \nNr. 2, 2. Alt. InsO angeordneten Verfügungsbeschränkungen insgesamt € 139.931,98 \nan den Versicherten. \n \nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, die an den \nVersicherten zur Auszahlung gebrachten Leistungen nochmals an die Insolvenzmasse \nzu erbringen, da die der Masse zustehenden Zahlungen nicht mit schuldbefreiender \nWirkung gemäß § 362 BGB i.V.m. § 82 InsO erfolgt seien. Die Beklagte könne sich \nnicht mit Erfolg auf Ihre Unkenntnis von dem vorläufigen Insolvenzverfahren und den \nangeordneten Verfügungsbeschränkungen berufen, da sie es unterlassen habe, vor \nden Auszahlungen einen ihr ohne großen Aufwand möglichen und den Organisations-\npflichten \ngenügenden \nautomatisierten \nDatenabgleich \nmit \ndem \nInternetportal \nwww.insolvenzbekanntmachungen.de zu implementieren. Als Finanzdienstleistungsun-\nternehmen habe die Beklagte dafür Sorge zu tragen, dass ihre Entscheidungsträger \nbzw. die zur Vornahme von Rechtsgeschäften bevollmächtigten Mitarbeiter ihre Kun-\nden betreffende Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder die Si-\ncherungsmaßnahmen im Vorfeld zur Kenntnis nehmen. Eine solche Organisationsob-\nliegenheit bestehe gerade dann, wenn der automatisierte Datenabgleich der eigenen \nKundendaten mit den Insolvenzveröffentlichungen, wie hier, ohne großen technischen \nund personellen Aufwand möglich sei. \n \nEr, der Kläger, sei in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter auch für beide Versi-\ncherungsleistungen zugunsten der Insolvenzmasse allein einziehungsbefugt gewesen. \nDies gelte nicht nur für den Rückkaufswert der Lebensversicherung, für die ein Ren-\ntenanspruch des Versicherten zum Zeitpunkt der Auszahlung noch gar nicht bestanden \nhabe und die damit (unstreitig) der Masse zugestanden habe, sondern auch für den \n\n \n \n \n4\nkapitalisierten Wert aus der Rentenversicherung, der ebenfalls der Masse zustehe. \nAuch auf die durch eine Vorlage der Versicherungsscheine hervorgerufene Legitimati-\nonswirkung des § 808 BGB könne die Beklagte sich nicht berufen. \n \nDer Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 139.931,96 nebst Zin-\nsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 40.774,41 seit dem \n01.09.2012 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie mit schuldbefreiender Wirkung an \nden Versicherten geleistet habe, weil sie zum Zeitpunkt der Auszahlungen von der In-\nsolvenz und den angeordneten Verfügungsbeschränkungen unstreitig keine positive \nKenntnis gehabt habe. Darauf könne sie sich nach der Rechtsprechung des BGH ge-\nmäß § 82 Satz 1 InsO trotz der öffentlichen Bekanntmachung im Internet auch mit Er-\nfolg berufen. Insbesondere bestehe keine Organisationsobliegenheit ihrerseits, einen \nautomatisierten Datenabgleich im Hinblick auf mögliche Insolvenzbekanntmachungen \nder bei ihr versicherten oder bezugsberechtigten Personen zu implementieren. \n \nDie Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch bestritten, dass ein automatisierter \nDatenabgleich \nihrer \nKundendaten \nmit \ndem \nInternetportal \nwww.insovenzbekanntnnachungen.de technisch ohne größeren Aufwand möglich sei. \n \nIm Übrigen habe die (Ablauf-) Leistung aus der Rentenversicherung ohnehin nicht zur \nInsolvenzmasse gehört, da der Versicherte nach den vertraglichen Vereinbarungen mit \nEintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen ein unwiderrufliches Bezugsrecht inne-\ngehabt habe. Darüber hinaus sei der Versicherte Inhaber der Versicherungsscheine \ngewesen, die er ihr, der Beklagten, vorgelegt habe. Es greife deswegen die Legitimati-\nonswirkung des § 808 BGB. § 82 InsO sei auf qualifizierte Legitimationspapiere nicht \nanwendbar. \n \nMit Urteil vom 29.08.2013 hat das Landgericht Bremen die Klage abgewiesen. Zur Be-\ngründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers bereits daran \nscheitere, dass die Beklagte die Leistungen mit schuldbefreiender Wirkung gemäß \n§ 362 BGB an den Versicherten erbracht habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die \nAuszahlungen an den Versicherten nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzver-\nfahrens erfolgt seien, denn die Beklagte könne sich auf die Befreiungswirkung des § 82 \n\n \n \n \n5\nSatz 1 InsO berufen, weil ihr zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfah-\nrens unstreitig nicht bekannt gewesen sei. Diese Kenntnis könne nach der Rechtspre-\nchung des BGH auch nicht dadurch fingiert werden, dass in dem Internetportal \nwww.insolvenzbekanntmachungen.de die Insolvenz vor dem Zeitpunkt der Leistung \nöffentlich bekannt gemacht worden sei, denn eine Verpflichtung zum Datenabgleich \nhabe für die Beklagte nicht bestanden. Wegen der Unkenntnis der Beklagten von der \nInsolvenz komme es auch nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Be-\nklagte außerdem mit schuldbefreiender Wirkung an den Versicherten habe leisten kön-\nnen. \n \nMit der Berufung greift der Kläger das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang an. \nDas Landgericht habe die Bedeutung des § 82 InsO im Gesamtkontext der InsO und \nder Bekanntgabefiktion des § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO und die allgemeinen Regeln der \nGesetzesauslegung verkannt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe eine \nOrganisationspflicht der Beklagten zur Verarbeitung vorhandener Informationen be-\nstanden. Die Beklagte habe deshalb die amtlichen Bekanntmachungen aus dem Inter-\nnetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de werktäglich mit ihrem Kundenstamm \nabgleichen müssen. Ein solcher Abgleich sei auch ohne großen technischen Aufwand \nmöglich, was Softwarelösungen verschiedener IT-Anbieter beispielhaft zeigten. Dass \neine Pflicht zur Informationsbeschaffung bestehen könne, zeigten verschiedene ge-\nsetzliche Regelungen, u.a. auch in der Insolvenzordnung. Im Übrigen bestreite er, der \nKläger, dass die Beklagte keine Kenntnis von den Verfügungsbeschränkungen und \nspäter von der Insolvenzeröffnung gehabt habe. \n \nZudem sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Organisationsverschulden auch \ndann angenommen werden könne, wenn und soweit die Möglichkeit der Kenntnisnah-\nme einer rechtlich relevanten und verfügbaren Information bewusst unterlassen werde \noder sich der Betroffene der Möglichkeit der Kenntnisnahme entziehe. Auch gehe die \nvorzunehmende ökonomisch richtige Allokation zu Lasten der Beklagten. Für diese sei \nes technisch ohne weiteres und mit nur geringem Kostenaufwand möglich, die amtli-\nchen Bekanntmachungen mit ihrem Kundenstamm abzugleichen, während es für den \nInsolvenzverwalter einen kaum leistbaren Aufwand bedeute, sämtliche Finanz- und \nVersicherungsinstitute vorsorglich anzuschreiben. § 82 Satz 1 InsO müsse deshalb so \nausgelegt werden, dass Kenntnis nach Bewirkung der Veröffentlichung zu unterstellen \nsei, soweit der Drittschuldner nicht den positiven Nachweis erbringe, nach den \nGrundsätzen der Organisationshaftung und des Organisationsverschuldens unver-\n\n \n \n \n6\nschuldet keine Kenntnis von der Eintragung gehabt zu haben. Nur dann könne eine \nBefreiung von den Rechtswirkungen des § 82 InsO erfolgen. \n \nAuch die Legitimationswirkung des § 808 BGB stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, \nda auch die Legitimationswirkung hinter den als bekannt zu unterstellenden Verfü-\ngungsbeschränkungen zurücktreten müsse. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an \nihn EUR 139.931,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz aus € 40.774,41 seit dem 01.09.2012 und im Übrigen seit \nRechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie ist der Auffassung, dass die Ablaufleistung aus der Rentenversicherung in Höhe \nvon € 40.774,41 von vornherein nicht in die Insolvenzmasse gefallen sei. Im Übrigen \nsei sie, die Beklagte, gemäß § 82 Satz 1 InsO befreit, weil sie zum Zeitpunkt der Leis-\ntung an den Schuldner von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Kenntnis ge-\nhabt habe. Eine Pflicht zur Informationsbeschaffung folge weder aus dem Gesetz noch \naus der Rechtsprechung des BGH. Auch sei ein Datenabgleich, wie er vom Kläger hier \ngefordert werde, angesichts der ca. 1,9 Mio. Verträge, die sie, die Beklagte, im Be-\nstand habe, nicht zumutbar. Ein solcher Datenabgleich sei schon nicht mit verhältnis-\nmäßig geringem Aufwand durchführbar. Im Übrigen dürfte der sich daraus für die Ver-\nsicherungswirtschaft ergebende Aufwand in keinem Verhältnis zu der Benachteiligung \nvon Insolvenzgläubigern durch unberechtigte Auszahlungen von Renten- und Lebens-\nversicherungsleistungen an Insolvenzschuldner stehen. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den \nTatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wegen der Ein-\nzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze \ndes Klägers vom 01.11.2013 und 09.01.2014, auf den Schriftsatz der Beklagten vom \n03.12.2013 (§ 540 Abs. 1 und 2 ZPO) sowie auf das Protokoll der mündlichen Ver-\nhandlung vom 23.01.2014 ergänzend Bezug genommen. \n\n \n \n \n7\n \nII. \nDie Berufung des Klägers ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen \nzulässig (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. Dem Klä-\nger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die erneute Auszahlung der beiden \nVersicherungsleistungen in Höhe von insgesamt € 139.931,98 zugunsten der Insol-\nvenzmasse zu. Zutreffend ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu dem \nErgebnis gekommen, dass die Beklagte die Leistungen aus den beiden Versiche-\nrungsverträgen mit schuldbefreiender Wirkung gemäß § 362 BGB i.V.m. § 82 Satz 1 \nInsO an den Versicherten erbracht hat. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass \ndie Auszahlungen an den Versicherten erst nach der Eröffnung des vorläufigen Insol-\nvenzverfahrens und ihrer öffentlichen Bekanntmachung in dem Internetportal \nwww.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt sind. \n \n1. Ist, wie im vorliegenden Fall, nach Eröffnung des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens \nzur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner (hier an den versicherten Ge-\nschäftsführer der Insolvenzschuldnerin) geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit \nzur Insolvenzmasse zu erfüllen war, wird der Leistende gemäß § 82 S. 1 InsO befreit, \nwenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Entsprechend \nder Regelung in § 82 InsO trägt der Drittschuldner des Insolvenzschuldners nach der \nöffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung die Darlegungs- und Beweislast \nfür seine Unkenntnis. Zwischen den Parteien war erstinstanzlich, wie sich aus dem \nTatbestand des angefochtenen Urteils mit der Wirkung des § 314 ZPO ergibt, unstrei-\ntig, dass die Beklagte zum Zeltpunkt der Leistungserbringungen keine positive Kennt-\nnis von dem Insolvenzverfahren über das Vermögen ihrer Versicherungsnehmerin und \nden angeordneten vorläufigen Verfügungsbeschränkungen hatte. Der Kläger hat diese \nfehlende Kenntnis auch, soweit ersichtlich, erstinstanzlich nicht bestritten. Er hat, im \nGegenteil, sogar ausdrücklich eingeräumt, dass die Beklagte von einer möglichen In-\nformationsgewinnung über das Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de \nkeinen Gebrauch gemacht hat, weder durch Einzelabfrage noch durch implementierten \nDatenabgleich (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 12.10.2012 und Seite 3 \ndes Schriftsatzes des Klägers vom 02.04.2013). Von der fehlenden Kenntnis der Be-\nklagten ist auch in der Berufungsinstanz auszugehen, denn das erstmalige Bestreiten \ndes Klägers der Unkenntnis der Beklagten im Hinblick auf die Anordnung der Verfü-\ngungsbeschränkungen und der späteren Insolvenzeröffnung in der Berufungsbegrün-\ndung war nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Danach konnte die Beklagte \n\n \n \n \n8\nallein wegen dieser Unkenntnis gemäß § 362 BGB i.V.m. § 82 S. 1 InsO mit schuldbe-\nfreiender Wirkung an den Versicherten leisten. \n \n2. Die nach § 82 Satz 1 InsO für die Verweigerung der Schuldbefreiung erforderliche \nKenntnis von der Insolvenzeröffnung kann auch nicht aufgrund des Umstandes unter-\nstellt oder fingiert werden, dass die Beklagte vor der Leistungserbringung weder eine \nindividuelle Internetabfrage getätigt noch einen automatisierten Datenabgleich ihrer \nKundendaten mit dem Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de implemen-\ntiert hatte, um von der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzver-\nfahrens nach § 9 Abs. 1 InsO Kenntnis zu erlangen. \n \na) Zwar ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH jede am Rechtsverkehr teilneh-\nmende Organisation, insbesondere auch ein Versicherungsunternehmen, zu einer ver-\nkehrsgerechten Informationsverwaltung verpflichtet, jedenfalls soweit es um die Wei-\ntergabe ordnungsgemäß zugegangener Informationen innerhalb der betreffenden Or-\nganisationen geht (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2005, IX ZR 227/04, Rn. 13; BGH, Urteil \nvom 15.04.2010, IX ZR 62/09, Rn. 10). \n \nDas hier als mögliches Organisationsverschulden in Rede stehende Unterlassen einer \nInformationsgewinnung von im Internet öffentlich bekannt gemachten Insolvenzverfah-\nren kann jedoch keine Kenntnisfiktion herbeiführen, die der Befreiungswirkung des \n§ 82 Satz 1 InsO entgegen stünde. § 82 Satz 1 InsO schließt eine Befreiung des Leis-\ntenden nur aus, wenn er positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \nan den Schuldner hatte; selbst grob fahrlässige Unkenntnis reicht insoweit nicht aus \n(BGH, Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 62/09, Rn. 10; BGH, Urteil vom 07.10.2010, IX ZR \n209/09, \nRn. 25; \nK. Schmidt/Strenal, \nInsO, \n18. \nAufl., \n§ 82 \nRn. \n12; \nMünch./Komm./Ott/Vuia, InsO, 3. Aufl., § 82 Rn. 13; Braun/Kroth, InsO, 5. Aufl., § 82 \nRn. 9; Kübler/Prütting/Bork/Lüke, InsO, Stand: Nov. 2013, § 82 Rn. 8; Ner-\nlich/Römermann/Wittkowski/Kruth, InsO, Stand: Juli 2013, § 82 Rn. 19). \n \nNach der Rechtsprechung des BGH lässt sich eine solche Obliegenheit zur Abglei-\nchung der Kundendaten mit Internetseiten, auf denen Insolvenzverfahren öffentlich \nbekannt gemachten werden, auch für Lebensversicherungen nicht im Wege der richter-\nlichen Rechtsfortbildung herleiten (BGH, Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 62/09, Rn. 13; \nBGH, Urteil vom 07.10.2010, IX ZR 209/09, Rn. 25; K. Schmidt/Strenal, a.a.O., Rn. 14; \nMünch./Komm./Ott/Vuia, a.a.O.; Braun/Kroth, a.a.O.; Rn. 9; Kübler/Prütting/Bork/Lüke, \na.a.O.; Nerlich/Römermann/Wittkowski/Kruth, a.a.O.). Dem Gesetzgeber kann in der \n\n \n \n \n9\nFrage nicht vorgegriffen werden, ob die seit Einführung der Internetbekanntmachung \nvon der Eröffnung von Insolvenzverfahren erheblich erleichterte Informationsgewin-\nnung über solche Tatsachen Grund genug dafür bietet, den Masseschutz zulasten des \nVerkehrsschutzes in § 82 InsO zu stärken. Für die Verfolgung eines solchen Zwecks \nergibt selbst die erneute Änderung von § 9 InsO durch das Gesetz zur Vereinfachung \ndes Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007, wie bereits der BGH festgestellt hat (BGH, \nUrteil vom 15.04.2010, IX ZR 62/09, Rn. 14), nach den Gesetzesmaterialien keinen \nBeleg. Die Rechtsfolge des § 82 InsO ist unverändert geblieben, nach welcher mit der \nöffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Emp-\nfängers der Leistung nur die Beweislast für die Unkenntnis dieser Rechtstatsache auf \nden leistenden Drittschuldner übergeht. Ein weitergehender Regelungswille in der Wei-\nse, dass ein Unternehmen, das umfangreichem Zahlungsverkehr zu bewirken hat, sich \nals Drittschuldner auf Unkenntnis einer im Internet öffentlich bekannt gemachten Insol-\nvenzeröffnung nur berufen darf, wenn es organisatorische Vorkehrungen geschaffen \nhat, die im Internet zugänglichen Informationen für seine Unternehmenszwecke aufzu-\nnehmen und weiter zu verarbeiten, hat das Gesetz bisher nicht zum Ausdruck ge-\nbracht. \n \nb) Auch kann das Vorhandensein eines Internetanschlusses mit der Möglichkeit durch \neine Einzelabfrage oder einen implementierten Datenabgleich aus dem Internet unter \nwww.insolvenzbekanntmachungen.de Informationen über etwaig eröffnete Insolvenz-\nverfahren nicht mit dem Halten von entsprechenden Mitteilungsblättern gleichgesetzt \nwerden, denn der Internetanschluss ist kein Ausdruck des Willens, von einem be-\nstimmten Informationsangebot Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010, \nIX ZR 62/09, Rn. 13). \n \nc) Der Senat ist – anders als vom BGH in seinem Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 62/09, \nRn. 13 angedeutet – auch nicht der Auffassung, dass eine etwaige zukünftige Ände-\nrung der technischen Möglichkeiten zum Abgleich der Unternehmensdaten mit den \nöffentlichen Bekanntmachungen über Insolvenzeröffnungen im Internet zur Folge hat, \ndass die Berufung institutioneller Gläubiger auf Unkenntnis im Sinne von § 82 Satz 1 \nInsO rechtsmissbräuchlich wäre. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die öffentliche Be-\nkanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zwar als bewirkt, sobald nach \ndem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Nach der Recht-\nsprechung des BGH beschränkt sich die Publizitätswirkung des § 9 InsO aber auf das \nInsolvenzverfahren und stellt für eine nach materiellem Recht verlangte Kenntnis ledig-\nlich ein Indiz dar (BGH, Urteil vom 07.10.2010, IX ZR 209/09). Dass § 9 InsO nur eine \n\n \n \n \n10\nwiderlegliche Vermutung der Kenntnis statuiert, ergibt sich auch aus der in § 82 InsO \nenthaltenen Beweislastverteilung. Denn die Möglichkeit des Nachweises der Unkennt-\nnis wäre sinnlos, wenn die Kenntnis kraft der Zustellungsfiktion ab der öffentlichen Be-\nkanntgabe unwiderleglich vermutet würde (Bork, DB 2012, S. 33, 37 m.w.N.). Aus die-\nsen Vorschriften ergibt sich zudem keine Informationsbeschaffungspflicht (Bork, a.a.O., \nS. 37 f.). Auch der BGH geht ausdrücklich nicht vom Bestehen einer Informationsbe-\nschaffungspflicht, sondern lediglich von einer innerorganisatorischen Weiterleitungs-\npflicht aus: Nur wenn die Insolvenzeröffnung innerhalb der Organisation des Unter-\nnehmens positiv bekannt ist, muss dieses Wissen schnellstmöglich an alle mit diesem \nKunden befassten Stellen weitergegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2005, IX \nZR 227/04, Rn. 13). Dieses Rechtsinstitut der innerorganisatorischen Weiterleitungs-\npflicht soll verhindern, dass eine arbeitsteilige Organisation, bei der das relevante Wis-\nsen auf verschiedene Mitarbeiter verteilt ist, besser steht als eine natürliche Person. \nDeshalb wird das irgendwo in der Organisation vorhandene Wissen als Wissen der \nOrganisation behandelt mit der Folge, dass es auf den Wissensstand des konkret nach \naußen handelnden Mitarbeiters nicht ankommt (vgl. BGH, a.a.O.; Bork, a.a.O., S. 38). \n \nSoweit sich der Kläger darauf beruft, dass sich die Organisationspflichten der Beklag-\nten nicht nur auf die Verteilung von in der Organisation vorhandener Informationen, \nsondern auch auf die Beschaffung neuer Informationen beziehen, kann dem nicht ge-\nfolgt werden. Eine derartige Ausweitung der Organisationspflichten hin zu einer Infor-\nmationsbeschaffungspflicht hätte zur Folge, dass – entgegen dem ausdrücklichen Ge-\nsetzeswortlaut – die fahrlässige Unkenntnis der positiven Kenntnis in § 82 Satz 1 InsO \ngleichgestellt wird. Damit würde aber die Systematik der Wissensnormen unterlaufen, \nwonach (z.B. in § 123 Abs. 2 Satz 1, 166 Abs. 1, 199 Abs. 1 Nr. 2, 254 Abs. 2 Satz 1 \nBGB) zwischen Kennen und „Kennenmüssen“ bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis diffe-\nrenziert wird (ebenso: Bork, a.a.O.). Zwar kann sich auf Unkenntnis nicht berufen, wer \nsich der Kenntniserlangung missbräuchlich verschließt (BGH, Urteil vom 20.09.1994, \nVI ZR 336/93, Rn. 14; BGH, Urteil vom 16.05.1989, VI ZR 251/88, Rn. 15, jeweils zu \n§ 852 BGB a.F.; Bork, a.a.O). Von einem solchen Sich-Verschließen ist aber nur aus-\nzugehen, wenn die tatsächliche Kenntnisnahme objektiv ohne Mühe möglich ist, dies \ndem sich auf die Unkenntnis Berufenden subjektiv bewusst ist und dieser sich der In-\nformation gerade deshalb verschließt, um für sich günstige Rechtsfolgen in Anspruch \nzu nehmen (Bork, a.a.O., m.w.N.). Dafür kann es allerdings nicht ausreichen, dass die \nEntscheidungsträger eines arbeitsteilig arbeitenden Unternehmens wissen, dass die \nMöglichkeit der Abfrage der öffentlichen Bekanntmachungen von Insolvenzeröffnungen \nbesteht (Bork, a.a.O.). \n\n \n \n \n11\n \nPraktisch spricht gegen die Statuierung einer solchen Informationsbeschaffungspflicht \nzudem, dass eine Abgrenzung von Unternehmen, die zur Informationsbeschaffung \nverpflichtet und solchen, die es nicht sind, nur schwer möglich wäre. Auch dürfte nach \ndiesen Erwägungen nicht differenziert werden zwischen unterlassenen Individualabfra-\ngen und der Nichtimplementierung eines automatisierten Datenabgleichs, soweit bei-\ndes ohne großen Aufwand möglich ist. Diese Unterscheidung würde nämlich ebenfalls \nvoraussetzen, dass der Gesetzgeber Zumutbarkeitskriterien als Prämissen für die er-\nweiterte Rechtsfolge einer Kenntnisfiktion entweder ausdrücklich regelt oder § 82 InsO \nzumindest abstrakt so fasst, dass ihm die Voraussetzungen für ein die Kenntnisfiktion \nherbeiführendes Organisationsverschulden entnommen werden könnten. Das ist bis-\nlang aber nicht geschehen. \n \nInsgesamt kann es deshalb nicht darauf ankommen, ob auf Grund der heute vorhan-\ndenen technischen Möglichkeiten ein Datenabgleich zwischen den Bekanntmachungen \nim Internet über die Eröffnung von Insolvenzverfahren und den Unternehmensdaten \nmit verhältnismäßig geringem Aufwand möglich ist. Demgemäß sind auch die Ausfüh-\nrungen in dem vom Kläger herangezogenen Urteil des LG Essen vom 31.11.2011, 6 O \n171/08, in dem eine Informationsbeschaffungspflicht eines Finanzinstituts bejaht wird, \nunzutreffend, denn darin wird der Masseschutz und die Reichweite des § 82 InsO in \nunzulässiger Rechtsfortbildung erweitert. \n \nInsgesamt hat die Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung an den Versicherten geleis-\ntet, denn sie kann sich ohne weiteres auf die unstreitige Unkenntnis von der Insol-\nvenzeröffnung im Sinne von § 82 Satz 1 InsO berufen. \n \n3. Es ist deshalb nicht mehr entscheidungserheblich, ob - was zwischen den Parteien \nstreitig ist - auch der kapitalisierte Rentenbarwert aus der Rentenversicherung der \nMasse zugestanden hätte und ob die Beklagte außerdem aufgrund der Legitimations-\nwirkung des § 808 BGB mit schuldbefreiender Wirkung an den Versicherten leisten \nkonnte. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem \nangefochtenen Urteil Bezug genommen \n \n4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n \n5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711. \n \n\n \n \n \n12\n6. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer ein-\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der \nBGH hat in seinem Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 62/09, Rn. 13 ausgeführt, dass sich \nLebensversicherungen oder andere finanzdienstleistende Unternehmen als Leistende \nim Sinne von § 82 InsO möglicherweise nicht auf die Befreiungswirkung des § 82 InsO \nberufen können, wenn „die Möglichkeit bestand, mit verhältnismäßig geringem Auf-\nwand Insolvenzbekanntmachungen im Internet programmgesteuert mit eigenen Kun-\ndendaten abzugleichen und wesentliche Informationen fortlaufend zu übernehmen.“ \nNach der oben unter II. 2. c) dargelegten Auffassung des Senats führt jedoch auch \neine derartige Möglichkeit des Datenabgleichs mit verhältnismäßig geringem Aufwand \nnicht dazu, von einer Kenntnis des Leistenden im Sinne von § 82 InsO auszugehen \noder diese zu fingieren. Insoweit weicht das vorliegende Urteil von der Rechtsprechung \ndes BGH ab. \n \n \nBuse \nDr. Haberland \nDr. Siegert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-01-30/3-u-52-13","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":25},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-01-30/3-u-52-13","retrieved":"2026-07-09 04:52:03.120245+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2014-01-30/3-u-52-13","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2014-01-30","dockets":["3 U 52/13"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Urteil vom 30.01.2014 – 3 U 52/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-01-30/3-u-52-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"2\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen\nvom 29.08.2013, Geschäfts-Nr. 6-O-1767/12, wird zurückgewiesen.\nDas angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig\nvollstreckbar.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Berufung.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 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