{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-10-21","aktenzeichen":"4 WF 134/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 134/13 = 153 F 1090/12 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[...], \n \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin [...] \n \ngegen \n \n[...], \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin [...] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer als \nEinzelrichterin \n \nam 21.10.2013 beschlossen: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n \nDie sofortige Beschwerde vom 21.1.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen \n \nEine Kostenerstattung findet nicht statt. \n \n \nGründe: \nI. \nDie Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag \nauf Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens vor dem Amtsgericht - \nFamiliengericht - Bremerhaven. \n \nDie am [...]1960 geborene Antragstellerin ist mit dem am [...].1949 geborenen \nAntragsgegner seit dem [...]1982 verheiratet. Beide Eheleute besitzen die \nStaatsangehörigkeit von Bosnien–Herzegowina. Sie haben viele Jahre in Deutschland \ngelebt. Im August 2010 haben sie sich getrennt. Der Antragsgegner hat in Bosnien–\nHerzegowina \neinen \nScheidungsantrag \neingereicht. \nDieser \nist \nder \nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 28.7.2011 zugestellt worden. Mit \nihrem Antrag vom 12.9.2012 begehrt die Antragstellerin beim Amtsgericht – \nFamiliengericht – Bremerhaven die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein \nVerfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Zur Begründung führt sie \naus, das bosnische Recht kenne keinen Versorgungsausgleich, weshalb sie dessen \nDurchführung gemäß Art. 17 Abs. 3 EGBGB vor dem deutschen Gericht beantrage. \nDie im Scheidungsverfahren in ihrem Heimatland zu treffende Entscheidung sei nach § \n107 FamFG in Deutschland anzuerkennen. Ihr Ehemann habe in Deutschland \nerhebliche Rentenanwartschaften erworben, sie hingegen habe während der Ehezeit \nnur auf 400 €–Basis gearbeitet und entsprechend keine Rentenanwartschaften \nerwirtschaftet. Sie sei auf den Versorgungsausgleich dringend angewiesen. \n \nMit Beschluss vom 29.11.2012 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven \ndie \nBewilligung \nvon \nVerfahrenskostenhilfe \nwegen \nfehlender \nErfolgsaussicht \nzurückgewiesen. Gegen diesen, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin \nam 19.12.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 21.1.2013 beim \nAmtsgericht Bremerhaven eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. \nMit Verfügung vom 30.8.2013 hat das Amtsgericht die Antragstellerin zur Mitteilung des \nStandes des Scheidungsverfahrens in Bosnien–Herzegowina sowie zur Vorlage eines \ndort möglicherweise ergangenen Scheidungsurteils aufgefordert. Mit Schriftsatz vom \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\n6.9.2013 hat die Antragstellerin erklärt, sie wisse und verstehe nicht, „warum ihre Ehe \nin Bosnien nicht endlich geschieden“ werde. Sie hat zudem die Auffassung vertreten, \ndem Antragsgegner müsse eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer er darzulegen \nhabe, warum sie nicht geschieden seien und wie der Verfahrensverlauf in Bosnien sei. \nDas Amtsgericht Bremerhaven hat mit Beschluss vom 10.9.2013 der sofortigen \nBeschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen. Es hat in der Begründung des \nNichtabhilfebeschlusses \ndarauf \nhingewiesen, \ndass \ndie \nDurchführung \neines \nVersorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB voraussetze, dass die Ehe \ngeschieden sei. \n \nII. \nDie statthafte (§§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte \nsofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. \n \nDer Amtsrichter hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen \nfehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass \nein Versorgungsausgleichsverfahren auf Antrag der Antragstellerin nach Art. 17 Abs. 3 \nEGBGB nicht vor Abschluss des Scheidungsverfahrens in Bosnien–Herzegowina \nstattfinden kann. Bereits aus den §§ 1587 BGB und 1 Abs. 1 VersAusglG ergibt sich, \ndass der Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten stattfindet. Ein \nvorzeitiger Ausgleich schon während des Getrenntlebens ist damit ausgeschlossen. \nDie Durchführung des Versorgungsausgleichs setzt also einen Scheidungsausspruch \nvoraus (Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Auflage, Rn. 69). Ein solcher liegt hier \nnach Auskunft der Antragstellerin nicht vor. \n \nZwar kann der Antrag nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB grundsätzlich auch im \nScheidungsverbundverfahren gestellt werden (Palandt/Thorn, BGB, 72. Auflage, Art. \n17 \nEGBGB, \nRn. \n11). \nDas \nsetzt \naber \nvoraus, \ndass \nein \nsolches \nScheidungsverbundverfahren vor einem deutschen Gericht betrieben wird, was hier \ngerade nicht der Fall ist. Dann kann ein Versorgungsausgleichsverfahren schon mit \nAnhängigkeit des Scheidungsantrags eingeleitet werden und zusammen mit dem \nScheidungsausspruch in der Verbundentscheidung abgeschlossen werden. Allerdings \ngilt auch hier, dass die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht vor der \nRechtskraft der Scheidung wirksam werden kann (Wick, a.a.O.). \n \nDer Amtsrichter hat sich daher zu Recht bei der Antragstellerseite hinsichtlich des \nStandes des Scheidungsverfahrens in Bosnien–Herzegowina erkundigt und hierzu \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nkeine klare Antwort erhalten. Erst wenn dort eine Scheidung erfolgt ist, kann es sich bei \nder Antragstellerin und dem Antragsgegner um „geschiedene Ehegatten“ handeln, die \nvor einem deutschen Gericht ein Versorgungsausgleichsverfahren nach Art. 17 Abs. 3 \nS. 2 EGBGB betreiben können. Eine derartige Antragstellung nach Abschluss des \nVerfahrens in Bosnien-Herzegowina ist ohne weiteres und nicht fristgebunden möglich \n(vgl. z.B. Hans. OLG Bremen, FamRZ 2013, 222 Rn. 18 m.w.N.). \n \nSolange also das Scheidungsverfahren in Bosnien–Herzegowina nicht mit einem \nScheidungsurteil abgeschlossen worden ist, kann auch vor dem Amtsgericht \nBremerhaven kein Versorgungsausgleichsverfahren betrieben werden. Entgegen der \nvon der Antragstellerin vertretenen Auffassung ist auch nicht der Antragsgegner \nverpflichtet, zum Gang des Scheidungsverfahrens näher vorzutragen. Sie ist im \ndortigen Verfahren Beteiligte, ihre Verfahrensbevollmächtigte erhält vom Gericht in \nBosnien-Herzegowina Schriftstücke zugestellt, die sie mit dem Bemerken im \nvorliegenden Verfahrenskostenhilfeverfahren vorlegt, sie nicht zu verstehen. Das wird \nfür die Verfahrensbevollmächtigte sicher zutreffen. Es ist aber von der aus Bosnien-\nHerzegowina stammenden, die dortige Sprache beherrschenden Antragstellerin zu \nerwarten, dass sie die ihrer Verfahrensbevollmächtigten zugegangenen gerichtlichen \nSchreiben liest bzw. sich vorlesen lässt. Hierfür bedarf es auch nicht der Beauftragung \neines Übersetzers. Auch zu telefonischen Anfragen bei dem bosnischen Gericht dürfte \ndie Antragstellerin in der Lage sein. Sie kann sich also als Verfahrensbeteiligte ohne \nweiteres selbst hinsichtlich des dortigen Verfahrensstandes erkundigen. \n \nEine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO). \n \ngez. Dr. Röfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-10-21/4-wf-134-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-10-21/4-wf-134-13","retrieved":"2026-07-09 04:52:03.303212+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2013-10-21/4-wf-134-13","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2013-10-21","dockets":["4 WF 134/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 21.10.2013 – 4 WF 134/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-10-21/4-wf-134-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Seite 2 von 4\n2\n\nDie sofortige Beschwerde vom 21.1.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen\n\nEine Kostenerstattung findet nicht statt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGBEG/17","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"17","label":"Art 17 BGBEG","mentions":6},{"id":"BGB/1587","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1587","label":"§ 1587 BGB","mentions":1},{"id":"FamFG/76","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"76","label":"§ 76 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/107","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"107","label":"§ 107 FamFG","mentions":1},{"id":"ZPO/127","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"127","label":"§ 127 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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